Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfsachverständigenverordnung
PrüfVBau§ 11 Prüfungsausschuss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/11#abs-1 (1) Beim Staatsministerium wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/11#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Das Staatsministerium beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
1. ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder der freiberuflich tätigen Bauingenieure,
3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure in Bayern vorgeschlagenes Mitglied und
4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums, das die Voraussetzungen für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, erfüllt.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder mit der Vollendung des 70. Lebensjahres; der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Das Staatsministerium ist berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/11#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/11#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.