Gesetze / HufBeschl-AnerkennV · BGBl I 2009, 485
Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung
7 Normen · ausgefertigt 10.03.2009 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1Zweck der Verordnung
- § 2Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
- § 3Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin
- § 4Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin
- § 5Fristen
- § 6Übergangsvorschriften
- § 7Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1(zu § 2 Absatz 2) Der Prüfung gemäß Abschnitt 2 der Hufbeschlagverordnung (Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin) gleichgestellte außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse
- Anlage 2(zu § 2 Absatz 3) Der Prüfung gemäß Abschnitt 3 der Hufbeschlagverordnung (Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin) gleichgestellte außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse