Gesetze / HufBeschl-AnerkennV · BGBl I 2009, 485

Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung

7 Normen · ausgefertigt 10.03.2009 · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1Zweck der Verordnung
  3. § 2Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
  4. § 3Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin
  5. § 4Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin
  6. § 5Fristen
  7. § 6Übergangsvorschriften
  8. § 7Inkrafttreten
  9. Schlussformel
  10. Anlage 1(zu § 2 Absatz 2) Der Prüfung gemäß Abschnitt 2 der Hufbeschlagverordnung (Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin) gleichgestellte außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse
  11. Anlage 2(zu § 2 Absatz 3) Der Prüfung gemäß Abschnitt 3 der Hufbeschlagverordnung (Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin) gleichgestellte außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse