Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ – Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag –
HoerfUeberlStVertrAnlage § 7 Schlußbestimmung
Stand: 25.08.2026
Schlußbestimmung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoerfUeberlStVertr/anlage-§-7#abs-1 (1) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, soweit in den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoerfUeberlStVertr/anlage-§-7#abs-2 (2) Sind einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vereinbarung wird auch nicht dadurch unwirksam, daß einzelne Bestimmungen des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages unwirksam sein sollten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HoerfUeberlStVertr/anlage-§-7#abs-3 (3) Kann das dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und dieser Vereinbarung zugrundegelegte Ziel der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft und die darin vorgenommene Lastenteilung zwischen Körperschaft und Bund durch die vorliegenden Vertragswerke nicht oder nicht vollständig erreicht werden, wirken Bundesregierung und Landesregierungen darauf hin, daß das Ziel auf andere Weise verwirklicht wird.