Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ – Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag –
HoerfUeberlStVertrAnlage § 6 Sendernetze
Stand: 25.08.2026
Sendernetze
Bis zu einer Entscheidung nach Artikel 6 Abs. 1 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag werden die Sender von der deutschen Bundespost Telekom betrieben mit Ausnahme derjenigen Sender, die vor dem 1. Januar 1994 vom RIAS Berlin betrieben wurden und bis zu einer anderweitigen Vereinbarung in eigener Netzträgerschaft der Körperschaft verbleiben.