Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ – Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag –
HoerfUeberlStVertrAnlage § 1 Vertragsgegenstand
Stand: 25.08.2026
Vertragsgegenstand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HoerfUeberlStVertr/anlage-§-1#abs-1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Regelung von Einzelfragen im Zusammenhang mit der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HoerfUeberlStVertr/anlage-§-1#abs-2 (2) Im Sinne dieser Vereinbarung sind
1. die Deutsche Welle, die gemäß § 1 und der Deutschlandfunk, die gemäß § 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (BGBl. I S. 862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823), errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts,
2. RIAS Berlin der auf Grund der Anordnung des US-Headquarters vom 21. November 1945 errichtete Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin und
3. die Körperschaft, die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17. Juni 1993 errichtete rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks.