Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 29
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-29#abs-1 (1) Die Verwaltung und Leitung der Anstalt besorgt ein Vorstand, welcher auf den nach Einvernahme des Kuratoriums zu stellenden Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten von dem König ernannt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-29#abs-2 (2) Ihm obliegt außer der ökonomischen Leitung der Anstalt insbesondere auch die Aufsicht über die Zöglinge und die Überwachung derselben in Hinsicht auf ihre wissenschaftliche Tätigkeit, ihre sittliche Führung sowie die Handhabung der Hausordnung.