Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

BayMaximGrUrk

Anlage § 26

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 26

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-26#abs-1 (1) Die durch die Universität gebotenen Bildungsmittel sollen für die Zöglinge insoweit ergänzt werden, als dies zur sicheren Erreichung des Stiftungszwecks erforderlich erscheint.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-26#abs-2 (2) Es sollen zu dem Zweck geeignete Lehrer zum Unterricht oder zu Vorträgen über einzelne Gegenstände für die Zöglinge auf Kosten der Anstalt beigezogen werden. Insbesondere sollen die Zöglinge in den neueren Sprachen gründlichen Unterricht erhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-26#abs-3 (3) Zur Belebung und Befestigung ihres Studiums sollen für die Zöglinge aus der Zahl der Privatdozenten oder jüngeren Professoren der betreffenden Fakultät der Hochschule München oder auch aus dem Beamtenstand Repetenten aufgestellt werden, welche den Lehrstoff mit den Zöglingen konversatorisch und disputatorisch durcharbeiten und ihnen bei dem Studium mit Rat und Tat an die Hand gehen.