Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 25
Stand: 25.08.2026
Die Bildungsmittel der Universität sind von den Zöglingen umfassend und gewissenhaft zu benützen, damit sich dieselben sowohl eine gründliche allgemeine Bildung, insbesondere in den geschichtlichen und philosophischen Doktrinen, als auch gediegene Kenntnisse in ihrem speziellen Studienfache erwerben.