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Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

BayMaximGrUrk

Anlage § 23

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 23

Die Hausordnung wird im Einvernehmen mit dem Vorstand der Anstalt durch das Kuratorium entworfen und auf gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch den König festgesetzt.

V. Abschnitt Von der Ausbildung der Zöglinge

BayMaximGrUrk

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

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Fassung

Stand: 25.08.2026 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 25.08.2026

recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-23

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-23, abgerufen am 25.08.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: BAYERN.RECHT

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