Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 23
Stand: 25.08.2026
Die Hausordnung wird im Einvernehmen mit dem Vorstand der Anstalt durch das Kuratorium entworfen und auf gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch den König festgesetzt.
V. Abschnitt Von der Ausbildung der Zöglinge