Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

BayMaximGrUrk

Anlage § 17

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 17

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-17#abs-1 (1) Die Festsetzung der Zahl der jährlich neu aufzunehmenden Zöglinge sowie die Bestimmung der aufzunehmenden Persönlichkeiten erfolgt durch den König.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-17#abs-2 (2) Zu diesem Zwecke hat das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten nach Einvernahme des Kuratoriums und des Vorstands des Maximilianeums alljährlich bis zum 15. September an den König über die Zahl der austretenden Zöglinge Anzeige und über die zur Aufnahme Würdigsten gutachtlichen Antrag zu erstatten, nachdem es vorher die Berichte der Gymnasialvorstände sowie der betreffenden Universitätssenate erholt hat.