Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

BayMaximGrUrk

Anlage § 10

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 10

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-10#abs-1 (1) Die mit der Verwaltung des Stiftungsvermögens verknüpften Kassen- und Rechnungsgeschäfte werden durch die Kassenverwaltung der Universität München gegen Verwilligung einer ständigen Funktions-Remuneration besorgt, deren nähere Festsetzung bei jeder Personalveränderung durch königliche Entschließung erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-10#abs-2 (2) Die Geschäftsführung dieser Kassenverwaltung soll der Aufsicht und Leitung des k. Verwaltungsausschusses ganz in derselben Weise unterliegen, wie dies bei der Geschäftsführung der Kassenverwaltung hinsichtlich des Universitätsvermögens selbst der Fall ist.