(1) Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2025 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 4 und 5 Abs. 1 werden aufgehoben.
2. § 5 Abs. 2 wird § 4 und die Überschrift wie folgt gefasst: „Standortmeldesystem“.
3. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6.
4. § 8 wird aufgehoben.
5. Die §§ 9 bis 29 werden die §§ 7 bis 27.
6. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.
7. Die §§ 32 bis 45 werden die §§ 28 bis 41.
(2) Die §§ 8 und 18 Abs. 3 sowie die Anlage 2 der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung (AVBayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 165 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden aufgehoben.