Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVBayJGAnlage 1 § 9 Vorstand der Jagdgenossenschaft
Stand: 25.08.2026
Vorstand der Jagdgenossenschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-9#abs-1 (1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern. Die Beisitzer können auch die Funktion des Schriftführers und des Kassenführers übernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-9#abs-2 (2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse, der volljährig und geschäftsfähig ist; ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-9#abs-3 (3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von fünf Geschäftsjahren (§ 14 Abs. 2) gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, daß im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-9#abs-4 (4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-9#abs-5 (5) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-9#abs-6 (6) Der Jagdvorstand faßt Beschluß über den Abschußplanvorschlag, den der Revierinhaber zur Herstellung des Einvernehmens nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG vorgelegt hat. Er befaßt sich außerdem mit der Empfehlung der Hegegemeinschaft oder des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft zur Abschußplanung (Art. 13 Abs. 2 und 5 BayJG). Die Versammlung der Jagdgenossen kann dem Jagdvorstand unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Satz 2 weitere Aufgaben übertragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-9#abs-7 (7) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-9#abs-8 (8) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlußfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-9#abs-9 (9) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.