Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVBayJGAnlage 1 § 6 Versammlung der Jagdgenossen
Stand: 25.08.2026
Versammlung der Jagdgenossen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-6#abs-1 (1) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt
a) den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und dessen Stellvertreter,
b) zwei Beisitzer,
c) einen Schriftführer,
d) einen Kassenführer,
e) zwei Rechnungsprüfer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-6#abs-2 (2) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin über
a) den Haushaltsplan,
b) die Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers,
c) die Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des Gemeinschaftsjagdreviers,
d) den Erwerb oder die Anpachtung von Grundflächen für Maßnahmen der Reviergestaltung oder Äsungsverbesserung,
e) die Art der Jagdnutzung des Gemeinschaftsjagdreviers,
f) die Art der Verpachtung und über die Pachtbedingungen,
g) die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung,
h) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge,
i) die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des Gemeinschaftsjagdreviers und zur Erteilung von Jagderlaubnisscheinen auf Dauer,
j) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung und den Zeitpunkt seiner Ausschüttung,
k) die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers,
l) die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans,
m) die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen, des Jagdvorstandes gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2 dieser Satzung,
n) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, den Schriftführer, den Kassenführer und die Rechnungsprüfer.
Die Versammlung der Jagdgenossen darf die Entscheidung hierüber weder auf den Jagdvorstand noch auf den Jagdvorsteher übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-6#abs-3 (3) Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadt-/Gemeindekasse ………………………………………… zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenführers.