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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2024, Nr. 97
BGBl. 2024 II Nr. 97 · 42.967 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil II
2024 Ausgegeben zu Bonn am 20. März 2024 Nr. 97
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 11. März 2024
Es verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 bis 6a in Verbindung mit Satz 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
und b und mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b,
jeweils in Verbindung mit § 14, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales
und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Inkraftsetzung von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung und zur Änderung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefasste Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonalein-
führungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die zuletzt durch Beschluss vom 7. Juni 2023
(Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b) und Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung vom 22. November
2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321) geändert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss nach
Satz 1 wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.
2. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
7. Juni 2023 (Anlage 5 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 22. November 2023
(BGBl. 2023 II Nr. 321)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
a) Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 11);
b) Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 12);
c) Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 13).
Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 2 bis 4 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141; 2023 II Nr. 271) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absätzen 3 bis 8“ durch die Wörter „Absätzen 3 bis 7“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8.
2. In Artikel 4 Absatz 4 Nummer 27 Buchstabe a werden die Wörter „§ 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Nr. 3“ durch die
Wörter „§ 6.21 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 3
Inkraftsetzung eines Beschlusses der Moselkommission zur Änderung der
Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Der von der Moselkommission gefasste Beschluss vom 30. November 2023, MK-II-23-5.4., zur Änderung der
Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
24. Mai 2023, MK-I-2023-5.2., (Anlage 6 zu Artikel 3 Satz 1 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II
Nr. 321)) geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 5
veröffentlicht.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGB. 2023 II Nr. 321) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Absätzen 3 bis 8“ durch die Wörter „Absätzen 3 bis 7“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8.

Artikel 5
Inkrafttreten
1. Artikel 1 Nummer 1, Artikel 2 Nummer 2 und die Anlage 1 treten am 1. Juni 2024 in Kraft.
2. Artikel 3 und die Anlage 5 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
3. Artikel 1 Nummer 2 und die Anlagen 2 bis 4 treten am 1. Dezember 2024 in Kraft.
4. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. März 2024
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1)
Änderungen der Rheinschiffspersonalverordnung
1. § 1.04 wird wie folgt gefasst:
„Dienstanweisungen
Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die
zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden. Ergänzend dazu werden von der ZKR
Listen und Tabellen zur Ausführung der RheinSchPersV in elektronischer Form veröffentlicht.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
2. § 3.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch ein auf ihre Person ausgestelltes Schifferdienstbuch, das ein
Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis enthält;“.
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
3. § 4.02 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 einleitender Satz wird wie folgt gefasst:
„1. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat unter den in § 4.01 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen seine
Tauglichkeit nachzuweisen:“.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat den entsprechenden Tauglichkeitsnachweis der Behörde vorzulegen, die
das Befähigungszeugnis ausgestellt hat. Er kann den Tauglichkeitsnachweis bei der Erneuerung eines nach dieser
Verordnung ausgestellten Befähigungszeugnisses auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen. Diese leitet die
Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter. Im Falle der Erneuerung eines Patentes kann die zuständige Behörde
für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung der ausstellenden Behörde ein vorläufiges Rheinpatent oder Sportpatent
ausstellen, sofern die Tauglichkeit nachgewiesen ist.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
4. § 5.01 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, regelmäßig die spezifischen Daten über die durchgeführten Fahrten im
Schifferdienstbuch zu erfassen. Der Schiffsführer hat
a) es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren;
b) dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
5. § 5.02 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften
Schifferdienstbuches nachzuweisen. Fahrzeiten können erworben werden
a) auf dem Rhein sowie
b) auf Binnenwasserstraßen, auf denen Fahrzeiten für Unionsbefähigungszeugnisse erworben werden können.
2. Soweit ein Schifferdienstbuch nach nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen,
die nicht dem Wasserstraßennetz eines anderen Staates – einschließlich der Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen
mit maritimem Charakter klassifiziert wurden – verbunden sind, oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht vorhanden
sein muss, kann die Fahrzeit auch durch eine amtliche Urkunde nachgewiesen werden. Diese Urkunde enthält die
folgenden Angaben:
a) Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;
b) Namen der Schiffsführer;
c) Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;
d) Art der Beschäftigung;
e) befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).
Für die Behördenpatente werden die vorgeschriebenen Fahrten und Fahrzeiten anhand einer Bescheinigung dokumentiert,
die von der Behörde, der der Antragsteller angehört, ausgestellt wird.“
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist
durch eine amtliche Urkunde nachzuweisen.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
6. § 12.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nach § 12.01 vor, stellt die zuständige Behörde das Rheinpatent nach den Vorgaben
des § 12.07 Nummer 1 aus.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)

7. § 13.01 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) eine Kopie des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder einen Nachweis, dass die Mindestanforderungen für
Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt sind;“.
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
8. § 15.01 wird wie folgt gefasst:
„Sachkunde und Einweisung
Der Schiffsführer und Personen, die am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen
als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
9. § 16.03 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat den Erwerb der bei der Ausbildung nach Nummer 1 Satz 2
Buchstabe a vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
10. § 17.01 Nummer 1 3. Absatz wird wie folgt gefasst:
„Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied
der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten
Liegeplatz in Fahrtrichtung – Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für
die betreffende Strecke geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen
Besatzung vorhanden ist.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
11. § 18.04 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Auf jedem Fahrzeug ist im Steuerhaus ein aktives Bordbuch nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 5)
mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern,
Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen.
Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch muss von
einer zuständigen Behörde aufgrund der Vorlage eines Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
12. § 19.07 Nummer 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl
hervorgehen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die zu befahrende Strecke geltenden
Befähigungszeugnisses als Schiffsführer an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraumes von
24 Stunden ist dieser Inhaber des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer durch einen anderen Inhaber eines
Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zu ersetzen.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
13. § 20.01 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind
oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf
des 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Schifferdienstbücher.
2. Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein neues, nach dieser
Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch mit seiner jeweiligen Qualifikation beantragen. Die Ausstellung dieses Dokuments
bemisst sich nach den Bestimmungen des § 5.01 dieser Verordnung.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
14. § 20.02 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. Bordbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder
weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, längstens bis zum
Ablauf des 17. Januar 2032, gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Bordbücher.
2. Ein Bordbuch nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen ein neues, nach dieser Verordnung
ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
15. § 20.03 Nummer 1 und 3 werden wie folgt gefasst:
„1. Große oder Kleine Rheinpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt
worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis
zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig.
3. Die von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse gelten auf dem Rhein bis zu ihrem Ablaufdatum,
längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032. Diese Zeugnisse können in dem in Nummer 2 genannten Verfahren bei einer
zuständigen Behörde gegen ein Rheinpatent eingetauscht werden.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)

16. § 20.06 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Hat der Inhaber eines auf dem Rhein als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ein Streckenzeugnis für die in
Anlage 5 dieser Verordnung genannten Strecken, so darf er den entsprechenden Streckenabschnitt weiterhin bis zum Ablauf
des 17. Januar 2032 befahren.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
17. § 20.07 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Ein Großes oder Kleines Rheinpatent nach § 20.03 Nummer 1 berechtigt bis zu seinem Ablaufdatum, längstens bis zum
Ablauf des 17. Januar 2032, auch zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach § 13.04.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
18. § 20.08 wird wie folgt gefasst:
„Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, können ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen,
das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurde. Das gilt für den Schiffsführer nur bis zum Ablauf des
17. Januar 2038 und unter der Voraussetzung, dass dieses Befahren einer Binnenwasserstraße zu Beginn oder am Ende einer
Seefahrt erfolgt.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
19. § 20.09 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses auf dem Rhein darf weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar
2032 auf dem Rhein Radarfahrten durchführen.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)

Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 3.10 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Seitenlichter
so weit wie möglich hinten am breitesten Teil des Schubverbandes, höchstens 1 m von den Außenseiten des Schubverbandes
entfernt und mindestens 2 m über dem Wasserspiegel;“.
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 11)

Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 3.32 Nummer 3 wird aufgehoben.
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 12)

Anlage 4
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Anlage 13 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 13
Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV
In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und
Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:
– Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV),
– Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
– Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
– Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
– Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
– Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar
1966),
– Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.
In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und
sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.
Die letzte Spalte „Elektronisches Format“ der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige
Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht
dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. Das elektronische Format PDF/A in der folgenden Tabelle
entspricht dem in der internationalen Norm ISO 19005-1 : 2005 festgelegten Format.
Elektronisch lesbare
Textfassung von Geeignetes
Kate- Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach
Rechtsgrundlage mitzuführenden elektronisches
gorie § 1.10 RheinSchPV
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
1. Fahrzeuge
1.1 das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene RheinSchUO § 1.04 nicht zugelassen
Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
1.2 die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde Beschluss ZKR 2015-II-10 zugelassen PDF-Format
1.3 der Eichschein des Fahrzeugs Übereinkommen vom nicht zugelassen
15. Februar 1966
2. Besatzung
2.1.1a das Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gege- RheinSchPersV § 3.02 zugelassen PDF/A-Format
benenfalls die notwendigen besonderen Berechtigun-
gen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonal-
verordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents,
des Behördenpatents oder des vorläufigen Rhein-
patents
2.1.1b das Sportpatent, das Behördenpatent oder das vor- RheinSchPersV § 3.02 nicht zugelassen
läufige Rheinpatent (§ 12.08 für das vorläufige
Rheinpatent)
2.1.2 für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ord- RheinSchPersV § 3.02 nicht zugelassen
nungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch,
mit dem (den) entsprechenden Befähigungs-
zeugnis(sen)

Elektronisch lesbare
Textfassung von Geeignetes
Kate- Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach
Rechtsgrundlage mitzuführenden elektronisches
gorie § 1.10 RheinSchPV
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
2.2 das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließ- RheinSchPersV § 18.04 nicht zugelassen
lich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffs-
personalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den
Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten
aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte
Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat;
auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur
Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein an-
erkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis
verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behör-
de eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten
Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines
Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkann-
tes Bordbuch mitgeführt werden
2.3 die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher RheinSchPersV § 18.04 zugelassen PDF-Format
2.4 eine nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige RheinSchPersV § 13.02 zugelassen PDF/A-Format
besondere Berechtigung für Radarfahrten
2.5 ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Regionale Vereinbarung nicht zugelassen
Schiffsfunkstellen über den Binnenschiff-
fahrtsfunk Anhang 5
2.6 die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal RheinSchPersV § 16.01 ff. ausschließlich für PDF/A-Format
auf Fahrgastschiffen Sachkundige für
Fahrgastschifffahrt
akzeptiert
2.7 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 RheinSchPersV § 15.02 zugelassen PDF/A-Format
tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und
der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang be-
teiligt sind
3. Fahrtgebiete
3.1 die Bescheinigung der zuständigen Behörde über ES-TRIN Artikel 23.01 zugelassen PDF-Format
Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der
das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf
3.2 auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für ES-TRIN Artikel 28.04 zugelassen PDF-Format
Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis Nummer 2 Buchstabe c
einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die
Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der
getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber
enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die
Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr ge-
geben ist
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1 die Bescheinigung über Einbau und Funktion der ES-TRIN Artikel 7.06 zugelassen PDF-Format
Radaranlage Nummer 1
ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt III Artikel 9 und
Abschnitt VI
4.2 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des ES-TRIN Artikel 7.06 zugelassen PDF-Format
Wendeanzeigers Nummer 1
ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt III Artikel 9 und
Abschnitt VI
4.3 die Bescheinigung über Einbau und Funktion von ES-TRIN Artikel 7.06 zugelassen PDF-Format
Inland AIS Geräten Nummer 3
ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt IV Artikel 2
Nummer 9

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Textfassung von Geeignetes
Kate- Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach
Rechtsgrundlage mitzuführenden elektronisches
gorie § 1.10 RheinSchPV
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
4.4 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des ES-TRIN Anlage 5 zugelassen PDF-Format
Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Abschnitt V Artikel 1 und 2
Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers Nummer 6
4.5 die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die zugelassen PDF-Format
„Zuteilungsurkunde“
5. Ausrüstungen
5.1 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der ES-TRIN Artikel 6.09 zugelassen PDF-Format
motorisch betriebenen Steuereinrichtungen Nummer 5
5.2 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des ES-TRIN Artikel 7.12 zugelassen PDF-Format
in der Höhe verstellbaren Steuerhauses Nummer 12
5.3 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der ES-TRIN Artikel 8.01 zugelassen PDF-Format
Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter Nummer 2
5.4 die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung ES-TRIN Artikel 9.01 zugelassen PDF-Format
des Motorenherstellers und die Kopie des Motor- Nummer 3
parameterprotokolls
5.5 die Unterlagen über elektrische Anlagen ES-TRIN Artikel 10.01 zugelassen PDF-Format
Nummer 2
5.6 die Bescheinigung für die Drahtseile ES-TRIN Artikel 13.02 zugelassen PDF-Format
Nummer 3 Buchstabe a
5.7 die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher ES-TRIN Artikel 13.03 zugelassen PDF-Format
Nummer 5
5.8 die Prüfbescheinigungen über fest installierte ES-TRIN Artikel 13.04 zugelassen PDF-Format
Feuerlöschanlagen Nummer 8
ES-TRIN Artikel 13.05
Nummer 9
5.9 die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung ES-TRIN Artikel 14.12 zugelassen PDF-Format
über Krane Nummer 6, 7 und 9
5.10 die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssig- ES-TRIN Artikel 17.13 zugelassen PDF-Format
gasanlagen
5.11 der erforderliche Typgenehmigungsbogen und ES-TRIN Artikel 18.01 zugelassen PDF-Format
Wartungsnachweis der Bordkläranlage Nummer 5 und 9
5.12 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 ES-TRIN Artikel 30.03 zugelassen PDF-Format
tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicherheits- Nummer 1 und Anlage 8
rolle Nummer 1.4.9
5.13 bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Über- RheinSchPV § 8.10 zugelassen PDF-Format
nachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen
sind, die Sicherheitsrolle
6. Ladung und Abfälle
6.1 die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und ADN Unterabschnitte
8.1.2.3 erforderlichen Urkunden 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1 das Beförderungspapier ADN, 8.1.2.1 b zugelassen ausschließlich
in einem
Format, das die
Anforderungen
des Unterab-
schnitts 5.4.0.2
ADN erfüllt, in
Verbindung mit
dem Leitfaden
für die An-
wendung des
Unterabschnitts
5.4.0.2 ADN

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Kate- Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach
Rechtsgrundlage mitzuführenden elektronisches
gorie § 1.10 RheinSchPV
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
6.1.2 Europäisches Übereinkommen über die internationale ADN, 8.1.2.1 d zugelassen jederzeit
Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnen- lesbare
wasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN) elektronische
Textfassung
6.1.3 weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und ADN, 8.1.2.1, a, c und e nicht zugelassen
8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen bis h und k
ADN, 8.1.2.2, a, c bis h
ADN, 8.1.2.3, a, c bis x
6.2 bei Containerbeförderung die von einer Schiffsunter- ES-TRIN Artikel 27.01 zugelassen PDF-Format
suchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen Nummer 2 (Beschreibung
des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder der Unterlagen und
Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und Sichtvermerk der Unter-
das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den suchungskommission)
jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen ES-TRIN Artikel 28.03
standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe Nummer 3 (Ergebnis
des verwendeten Berechnungsverfahrens der Berechnung bei
Containerschiffen)
RheinSchPV § 1.07
Nummer 5 (Ergebnis
der Stabilitätsprüfung
und Stauplan)
6.3 das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch RheinSchPV § 15.05 und nicht zugelassen
Anlage 10
CDNI Anlage 2
(Anwendungsbestimmung)
Teil A Artikel 1.01, 2.03 und
Anhang I
6.4 der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der CDNI Anlage 2 zugelassen PDF-Format
Quittungen für die Entsorgungsgebühren-Trans- (Anwendungsbestimmung)
aktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von Teil A Artikel 3.04
mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Nummern 1 und 2
Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens
der letzte Bezugsnachweis mitzuführen
6.5 die Entladebescheinigung RheinSchPV § 15.08 zugelassen lesbare
Nummer 2 elektronische
Fassung mit
CDNI, Anlage 2 und Teil B,
fälschungs-
Muster des Anhangs IV
sicherer
Signatur
gemäß der
Verordnung
(EU)
Nr. 910/2014
oder gemäß
vergleichbaren
nationalen
Vorschriften der
Schweize-
rischen Eidge-
nossenschaft.“
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 13)

Anlage 5
(zu Artikel 3 Satz 1)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.01 Buchstabe aj wird wie folgt gefasst:
„aj) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des
ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen;“.
Beschluss vom 30. November 2023 (MK-II-23-5.4.)
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 II Nr. 97. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 8a5c4b42ce8da2e1….