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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2024, Nr. 97

BGBl. 2024 II Nr. 97 · 42.967 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil II

2024                          Ausgegeben zu Bonn am 20. März 2024                                        Nr. 97

                               Sechzehnte Verordnung
          zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

                                                Vom 11. März 2024


  Es verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 bis 6a in Verbindung mit Satz 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
  und b und mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023
  (BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b,
  jeweils in Verbindung mit § 14, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des
  Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales
  und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


                                                    Artikel 1

      Inkraftsetzung von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
         zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung und zur Änderung der
                           Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefasste Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
   zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonalein-
   führungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die zuletzt durch Beschluss vom 7. Juni 2023
   (Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b) und Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung vom 22. November
   2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321) geändert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss nach
   Satz 1 wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.
2. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der
   Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
   polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
   7. Juni 2023 (Anlage 5 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 22. November 2023
   (BGBl. 2023 II Nr. 321)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
   a) Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 11);
   b) Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 12);
   c) Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 13).
   Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 2 bis 4 veröffentlicht.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Artikel 2

     Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
  Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141; 2023 II Nr. 271) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absätzen 3 bis 8“ durch die Wörter „Absätzen 3 bis 7“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8.
2. In Artikel 4 Absatz 4 Nummer 27 Buchstabe a werden die Wörter „§ 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Nr. 3“ durch die
   Wörter „§ 6.21 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3“ ersetzt.


                                                     Artikel 3

          Inkraftsetzung eines Beschlusses der Moselkommission zur Änderung der
                             Moselschifffahrtspolizeiverordnung
  Der von der Moselkommission gefasste Beschluss vom 30. November 2023, MK-II-23-5.4., zur Änderung der
Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
24. Mai 2023, MK-I-2023-5.2., (Anlage 6 zu Artikel 3 Satz 1 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II
Nr. 321)) geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 5
veröffentlicht.


                                                     Artikel 4

     Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
   Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGB. 2023 II Nr. 321) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Absätzen 3 bis 8“ durch die Wörter „Absätzen 3 bis 7“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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                                                         Artikel 5

                                                     Inkrafttreten
1. Artikel 1 Nummer 1, Artikel 2 Nummer 2 und die Anlage 1 treten am 1. Juni 2024 in Kraft.
2. Artikel 3 und die Anlage 5 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
3. Artikel 1 Nummer 2 und die Anlagen 2 bis 4 treten am 1. Dezember 2024 in Kraft.
4. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 11. März 2024

                                                Der Bundesminister
                                           f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                   Vo l k e r W i s s i n g




                                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                    Anlage 1
                                                                                                (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1)

                                       Änderungen der Rheinschiffspersonalverordnung
1.   § 1.04 wird wie folgt gefasst:
                                                             „Dienstanweisungen
        Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die
     zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden. Ergänzend dazu werden von der ZKR
     Listen und Tabellen zur Ausführung der RheinSchPersV in elektronischer Form veröffentlicht.“
                                                                                  Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
2.   § 3.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
     „b) von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch ein auf ihre Person ausgestelltes Schifferdienstbuch, das ein
         Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis enthält;“.
                                                                                  Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
3.   § 4.02 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 1 einleitender Satz wird wie folgt gefasst:
        „1. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat unter den in § 4.01 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen seine
            Tauglichkeit nachzuweisen:“.
     b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
        „3. Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat den entsprechenden Tauglichkeitsnachweis der Behörde vorzulegen, die
            das Befähigungszeugnis ausgestellt hat. Er kann den Tauglichkeitsnachweis bei der Erneuerung eines nach dieser
            Verordnung ausgestellten Befähigungszeugnisses auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen. Diese leitet die
            Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter. Im Falle der Erneuerung eines Patentes kann die zuständige Behörde
            für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung der ausstellenden Behörde ein vorläufiges Rheinpatent oder Sportpatent
            ausstellen, sofern die Tauglichkeit nachgewiesen ist.“
                                                                                  Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
4.   § 5.01 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, regelmäßig die spezifischen Daten über die durchgeführten Fahrten im
         Schifferdienstbuch zu erfassen. Der Schiffsführer hat
        a) es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren;
        b) dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.“
                                                                                  Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
5.   § 5.02 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „1. Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften
            Schifferdienstbuches nachzuweisen. Fahrzeiten können erworben werden
            a) auf dem Rhein sowie
            b) auf Binnenwasserstraßen, auf denen Fahrzeiten für Unionsbefähigungszeugnisse erworben werden können.
        2. Soweit ein Schifferdienstbuch nach nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen,
           die nicht dem Wasserstraßennetz eines anderen Staates – einschließlich der Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen
           mit maritimem Charakter klassifiziert wurden – verbunden sind, oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht vorhanden
           sein muss, kann die Fahrzeit auch durch eine amtliche Urkunde nachgewiesen werden. Diese Urkunde enthält die
           folgenden Angaben:
            a) Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;
            b) Namen der Schiffsführer;
            c) Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;
            d) Art der Beschäftigung;
            e) befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).
            Für die Behördenpatente werden die vorgeschriebenen Fahrten und Fahrzeiten anhand einer Bescheinigung dokumentiert,
            die von der Behörde, der der Antragsteller angehört, ausgestellt wird.“
     b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
        „4. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist
            durch eine amtliche Urkunde nachzuweisen.“
                                                                                  Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
6.   § 12.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nach § 12.01 vor, stellt die zuständige Behörde das Rheinpatent nach den Vorgaben
         des § 12.07 Nummer 1 aus.“
                                                                                  Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5

7.   § 13.01 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
     „a) eine Kopie des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder einen Nachweis, dass die Mindestanforderungen für
         Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt sind;“.
                                                                                   Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
8.   § 15.01 wird wie folgt gefasst:
                                                       „Sachkunde und Einweisung
        Der Schiffsführer und Personen, die am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen
     als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.“
                                                                                   Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
9.   § 16.03 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat den Erwerb der bei der Ausbildung nach Nummer 1 Satz 2
     Buchstabe a vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.“
                                                                                   Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
10. § 17.01 Nummer 1 3. Absatz wird wie folgt gefasst:
     „Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied
     der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten
     Liegeplatz in Fahrtrichtung – Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für
     die betreffende Strecke geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen
     Besatzung vorhanden ist.“
                                                                                   Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
11. § 18.04 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. Auf jedem Fahrzeug ist im Steuerhaus ein aktives Bordbuch nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 5)
         mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern,
         Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen.
         Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch muss von
         einer zuständigen Behörde aufgrund der Vorlage eines Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein.“
                                                                                   Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
12. § 19.07 Nummer 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl
     hervorgehen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die zu befahrende Strecke geltenden
     Befähigungszeugnisses als Schiffsführer an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraumes von
     24 Stunden ist dieser Inhaber des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer durch einen anderen Inhaber eines
     Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zu ersetzen.“
                                                                                   Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
13. § 20.01 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
     „1. Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind
         oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf
         des 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Schifferdienstbücher.
     2. Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein neues, nach dieser
        Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch mit seiner jeweiligen Qualifikation beantragen. Die Ausstellung dieses Dokuments
        bemisst sich nach den Bestimmungen des § 5.01 dieser Verordnung.“
                                                                                   Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
14. § 20.02 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
     „1. Bordbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder
         weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, längstens bis zum
         Ablauf des 17. Januar 2032, gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Bordbücher.
     2. Ein Bordbuch nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen ein neues, nach dieser Verordnung
        ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.“
                                                                                   Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
15. § 20.03 Nummer 1 und 3 werden wie folgt gefasst:
     „1. Große oder Kleine Rheinpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt
         worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis
         zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig.
     3. Die von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse gelten auf dem Rhein bis zu ihrem Ablaufdatum,
        längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032. Diese Zeugnisse können in dem in Nummer 2 genannten Verfahren bei einer
        zuständigen Behörde gegen ein Rheinpatent eingetauscht werden.“
                                                                                   Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6

16. § 20.06 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. Hat der Inhaber eines auf dem Rhein als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ein Streckenzeugnis für die in
        Anlage 5 dieser Verordnung genannten Strecken, so darf er den entsprechenden Streckenabschnitt weiterhin bis zum Ablauf
        des 17. Januar 2032 befahren.“
                                                                                 Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
17. § 20.07 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. Ein Großes oder Kleines Rheinpatent nach § 20.03 Nummer 1 berechtigt bis zu seinem Ablaufdatum, längstens bis zum
        Ablauf des 17. Januar 2032, auch zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach § 13.04.“
                                                                                 Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
18. § 20.08 wird wie folgt gefasst:
                                      „Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
      Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, können ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen,
    das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurde. Das gilt für den Schiffsführer nur bis zum Ablauf des
    17. Januar 2038 und unter der Voraussetzung, dass dieses Befahren einer Binnenwasserstraße zu Beginn oder am Ende einer
    Seefahrt erfolgt.“
                                                                                 Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
19. § 20.09 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
    „3. Der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses auf dem Rhein darf weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar
        2032 auf dem Rhein Radarfahrten durchführen.“
                                                                                 Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                                                                            Anlage 2
                                                                           (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a)

                                  Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 3.10 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Seitenlichter
   so weit wie möglich hinten am breitesten Teil des Schubverbandes, höchstens 1 m von den Außenseiten des Schubverbandes
   entfernt und mindestens 2 m über dem Wasserspiegel;“.
                                                                            Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 11)
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                                                                        Anlage 3
                                                                       (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b)

                                   Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 3.32 Nummer 3 wird aufgehoben.
                                                                        Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 12)
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                                                                                    Anlage 4
                                                                                   (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c)

                                     Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

                                                                                                                          „Anlage 13
                Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV
In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und
Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:
– Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV),
– Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
– Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
– Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
– Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
– Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom 15. Februar
  1966),
– Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.
In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und
sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.
Die letzte Spalte „Elektronisches Format“ der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige
Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht
dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. Das elektronische Format PDF/A in der folgenden Tabelle
entspricht dem in der internationalen Norm ISO 19005-1 : 2005 festgelegten Format.

                                                                                               Elektronisch lesbare
                                                                                                 Textfassung von       Geeignetes
  Kate-     Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach
                                                                        Rechtsgrundlage          mitzuführenden       elektronisches
  gorie                      § 1.10 RheinSchPV
                                                                                                  Urkunden und            Format
                                                                                               sonstigen Unterlagen

1. Fahrzeuge

1.1       das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene RheinSchUO § 1.04                   nicht zugelassen
          Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis

1.2       die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde               Beschluss ZKR 2015-II-10        zugelassen          PDF-Format

1.3       der Eichschein des Fahrzeugs                             Übereinkommen vom            nicht zugelassen
                                                                   15. Februar 1966

2. Besatzung

2.1.1a    das Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gege- RheinSchPersV § 3.02                 zugelassen         PDF/A-Format
          benenfalls die notwendigen besonderen Berechtigun-
          gen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonal-
          verordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents,
          des Behördenpatents oder des vorläufigen Rhein-
          patents

2.1.1b    das Sportpatent, das Behördenpatent oder das vor- RheinSchPersV § 3.02                nicht zugelassen
          läufige Rheinpatent                               (§ 12.08 für das vorläufige
                                                            Rheinpatent)
2.1.2     für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ord- RheinSchPersV § 3.02                nicht zugelassen
          nungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch,
          mit dem (den) entsprechenden Befähigungs-
          zeugnis(sen)
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                                                                Elektronisch lesbare
                                                                                                  Textfassung von         Geeignetes
 Kate-     Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach
                                                                         Rechtsgrundlage          mitzuführenden         elektronisches
 gorie                      § 1.10 RheinSchPV
                                                                                                   Urkunden und              Format
                                                                                                sonstigen Unterlagen

2.2      das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließ- RheinSchPersV § 18.04               nicht zugelassen
         lich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffs-
         personalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den
         Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten
         aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte
         Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat;
         auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur
         Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein an-
         erkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis
         verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behör-
         de eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten
         Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines
         Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkann-
         tes Bordbuch mitgeführt werden
2.3      die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher        RheinSchPersV § 18.04            zugelassen            PDF-Format

2.4      eine nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige RheinSchPersV § 13.02                zugelassen           PDF/A-Format
         besondere Berechtigung für Radarfahrten

2.5      ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Regionale Vereinbarung                     nicht zugelassen
         Schiffsfunkstellen                          über den Binnenschiff-
                                                     fahrtsfunk Anhang 5
2.6      die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal RheinSchPersV § 16.01 ff.         ausschließlich für      PDF/A-Format
         auf Fahrgastschiffen                                                                    Sachkundige für
                                                                                                Fahrgastschifffahrt
                                                                                                    akzeptiert
2.7      bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 RheinSchPersV § 15.02                     zugelassen           PDF/A-Format
         tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und
         der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang be-
         teiligt sind

3. Fahrtgebiete

3.1      die Bescheinigung der zuständigen Behörde über ES-TRIN Artikel 23.01                      zugelassen            PDF-Format
         Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der
         das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf
3.2      auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für ES-TRIN Artikel 28.04                     zugelassen            PDF-Format
         Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis Nummer 2 Buchstabe c
         einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die
         Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der
         getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber
         enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die
         Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr ge-
         geben ist

4. Navigations- und Informationsgeräte

4.1      die Bescheinigung über Einbau und Funktion der ES-TRIN Artikel 7.06                       zugelassen            PDF-Format
         Radaranlage                                    Nummer 1
                                                                  ES-TRIN Anlage 5
                                                                  Abschnitt III Artikel 9 und
                                                                  Abschnitt VI

4.2      die Bescheinigung über Einbau und Funktion des ES-TRIN Artikel 7.06                       zugelassen            PDF-Format
         Wendeanzeigers                                 Nummer 1
                                                                  ES-TRIN Anlage 5
                                                                  Abschnitt III Artikel 9 und
                                                                  Abschnitt VI

4.3      die Bescheinigung über Einbau und Funktion von ES-TRIN Artikel 7.06                       zugelassen            PDF-Format
         Inland AIS Geräten                             Nummer 3
                                                                  ES-TRIN Anlage 5
                                                                  Abschnitt IV Artikel 2
                                                                  Nummer 9
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                                                                    Elektronisch lesbare
                                                                                                      Textfassung von         Geeignetes
 Kate-     Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach
                                                                          Rechtsgrundlage             mitzuführenden         elektronisches
 gorie                      § 1.10 RheinSchPV
                                                                                                       Urkunden und              Format
                                                                                                    sonstigen Unterlagen

4.4      die Bescheinigung über Einbau und Funktion des ES-TRIN Anlage 5                               zugelassen            PDF-Format
         Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Abschnitt V Artikel 1 und 2
         Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers           Nummer 6
4.5      die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“            oder   die                                      zugelassen            PDF-Format
         „Zuteilungsurkunde“

5. Ausrüstungen

5.1      die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der ES-TRIN Artikel 6.09                     zugelassen            PDF-Format
         motorisch betriebenen Steuereinrichtungen            Nummer 5

5.2      die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des ES-TRIN Artikel 7.12                     zugelassen            PDF-Format
         in der Höhe verstellbaren Steuerhauses               Nummer 12

5.3      die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der ES-TRIN Artikel 8.01                     zugelassen            PDF-Format
         Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter       Nummer 2

5.4      die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung ES-TRIN Artikel 9.01                       zugelassen            PDF-Format
         des Motorenherstellers und die Kopie des Motor- Nummer 3
         parameterprotokolls
5.5      die Unterlagen über elektrische Anlagen                    ES-TRIN Artikel 10.01              zugelassen            PDF-Format
                                                                    Nummer 2

5.6      die Bescheinigung für die Drahtseile                       ES-TRIN Artikel 13.02              zugelassen            PDF-Format
                                                                    Nummer 3 Buchstabe a

5.7      die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher           ES-TRIN Artikel 13.03              zugelassen            PDF-Format
                                                                    Nummer 5

5.8      die Prüfbescheinigungen        über    fest   installierte ES-TRIN Artikel 13.04              zugelassen            PDF-Format
         Feuerlöschanlagen                                          Nummer 8
                                                                    ES-TRIN Artikel 13.05
                                                                    Nummer 9
5.9      die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung ES-TRIN Artikel 14.12                         zugelassen            PDF-Format
         über Krane                                      Nummer 6, 7 und 9

5.10     die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssig- ES-TRIN Artikel 17.13                         zugelassen            PDF-Format
         gasanlagen

5.11     der erforderliche Typgenehmigungsbogen               und ES-TRIN Artikel           18.01      zugelassen            PDF-Format
         Wartungsnachweis der Bordkläranlage                      Nummer 5 und 9

5.12     bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 ES-TRIN Artikel 30.03                         zugelassen            PDF-Format
         tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicherheits- Nummer 1 und Anlage 8
         rolle                                                Nummer 1.4.9
5.13     bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Über- RheinSchPV § 8.10                           zugelassen            PDF-Format
         nachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen
         sind, die Sicherheitsrolle

6. Ladung und Abfälle

6.1      die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und ADN Unterabschnitte
         8.1.2.3 erforderlichen Urkunden                  8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3

6.1.1    das Beförderungspapier                                     ADN, 8.1.2.1 b                     zugelassen           ausschließlich
                                                                                                                               in einem
                                                                                                                           Format, das die
                                                                                                                           Anforderungen
                                                                                                                            des Unterab-
                                                                                                                           schnitts 5.4.0.2
                                                                                                                            ADN erfüllt, in
                                                                                                                           Verbindung mit
                                                                                                                            dem Leitfaden
                                                                                                                              für die An-
                                                                                                                            wendung des
                                                                                                                           Unterabschnitts
                                                                                                                             5.4.0.2 ADN
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                                                                  Elektronisch lesbare
                                                                                                    Textfassung von         Geeignetes
 Kate-     Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach
                                                                        Rechtsgrundlage             mitzuführenden         elektronisches
 gorie                      § 1.10 RheinSchPV
                                                                                                     Urkunden und              Format
                                                                                                  sonstigen Unterlagen

6.1.2    Europäisches Übereinkommen über die internationale ADN, 8.1.2.1 d                           zugelassen              jederzeit
         Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnen-                                                                      lesbare
         wasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)                                                               elektronische
                                                                                                                           Textfassung

6.1.3    weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und ADN, 8.1.2.1, a, c und e                nicht zugelassen
         8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen             bis h und k
                                                                  ADN, 8.1.2.2, a, c bis h
                                                                  ADN, 8.1.2.3, a, c bis x

6.2      bei Containerbeförderung die von einer Schiffsunter-     ES-TRIN Artikel 27.01              zugelassen            PDF-Format
         suchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen       Nummer 2 (Beschreibung
         des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder              der Unterlagen und
         Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und        Sichtvermerk der Unter-
         das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den           suchungskommission)
         jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen     ES-TRIN Artikel 28.03
         standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe      Nummer 3 (Ergebnis
         des verwendeten Berechnungsverfahrens                    der Berechnung bei
                                                                  Containerschiffen)
                                                                  RheinSchPV § 1.07
                                                                  Nummer 5 (Ergebnis
                                                                  der Stabilitätsprüfung
                                                                  und Stauplan)
6.3      das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch             RheinSchPV § 15.05 und          nicht zugelassen
                                                                  Anlage 10
                                                                  CDNI Anlage 2
                                                                  (Anwendungsbestimmung)
                                                                  Teil A Artikel 1.01, 2.03 und
                                                                  Anhang I
6.4      der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der         CDNI Anlage 2                      zugelassen            PDF-Format
         Quittungen für die Entsorgungsgebühren-Trans-            (Anwendungsbestimmung)
         aktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von            Teil A Artikel 3.04
         mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von        Nummern 1 und 2
         Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens
         der letzte Bezugsnachweis mitzuführen

6.5      die Entladebescheinigung                                 RheinSchPV § 15.08                 zugelassen               lesbare
                                                                  Nummer 2                                                 elektronische
                                                                                                                            Fassung mit
                                                                  CDNI, Anlage 2 und Teil B,
                                                                                                                            fälschungs-
                                                                  Muster des Anhangs IV
                                                                                                                              sicherer
                                                                                                                              Signatur
                                                                                                                             gemäß der
                                                                                                                            Verordnung
                                                                                                                                (EU)
                                                                                                                           Nr. 910/2014
                                                                                                                            oder gemäß
                                                                                                                         vergleichbaren
                                                                                                                             nationalen
                                                                                                                         Vorschriften der
                                                                                                                             Schweize-
                                                                                                                          rischen Eidge-
                                                                                                                         nossenschaft.“

                                                                                      Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 13)
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                                                                                  Anlage 5
                                                                                                       (zu Artikel 3 Satz 1)
                                    Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.01 Buchstabe aj wird wie folgt gefasst:
„aj) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des
     ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen;“.
                                                                            Beschluss vom 30. November 2023 (MK-II-23-5.4.)


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 II Nr. 97. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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