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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2020, S. 699

BGBl. 2020 II S. 699 · 9.046 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 699
                                          Elfte Verordnung
                  zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
                                              Vom 15. September 2020

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur verordnet auf Grund

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 8, Nummer 1,
  2, 2a und 4 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6
  Nummer 1 Buchstabe a, des Binnenschifffahrtsaufga-

  bengesetzes, von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor

  Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchsta-

  be a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962),

  § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3

  Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Ab-
  satz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchsta-
  be a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli
  2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 5
  Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von
  denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
  vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 3 Absatz 5
  Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
  Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 25. April 2017
  (BGBl. I S. 962) geändert worden sind, im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
  Soziales:

                        Artikel 1
          Inkraftsetzen eines Beschlusses
   der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
  Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
in Straßburg gefasste Beschluss vom 4. Juni 2020
(2020-I-13) zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiver-
ordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einfüh-
rung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. De-

zember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die

zuletzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Anlage 3
zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung vom 2. Juni
2020 (BGBl. 2020 II S. 346)) geändert worden ist, wird
hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird
nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.

                         Artikel 2

                   Änderung der
             Verordnung zur Einführung
       der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

   Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-

fahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl.

1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung

vom 2. Juni 2020 (BGBl. 2020 II S. 346) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-
      gefügt:

      „2b. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außen-
           bordarbeiten durchführt,“.

   b) Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2c.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 5e werden folgende Nummern 5f
      und 5g eingefügt:
      „5f. entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 1 ein dort
           genanntes Geländer öffnet oder entfernt,

      5g. entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 2 ein Gelän-
          der nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
          schließt oder nicht, nicht richtig oder nicht
          rechtzeitig setzt,“.
   b) In Nummer 27 Buchstabe c werden nach dem Wort
      „Stillliegen“ die Wörter „oder das Betreten der
      Fahrzeuge“ eingefügt.

                         Artikel 3

                Inkraftsetzen eines

         Beschlusses der Moselkommission

   Der von der Moselkommission gefasste Beschluss vom
8. Juni 2020, MK-I-20-5.5., zur Änderung der Moselschiff-
fahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verord-
nung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverord-
BGBl. 2020, Seite 700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 700
nung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, An-
lageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 23. Mai 2019
unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 28. No-
vember 2019 (Anlage 8 zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 5 der
Verordnung vom 2. Juni 2020 (BGBl. 2020 II S. 346)) ge-
ändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft ge-
setzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 2 ver-
öffentlicht.

                         Artikel 4

                  Änderung der
            Verordnung zur Einführung
       der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
  Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Mosel-
schifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997
(BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-

                                  Berlin, den 15. September 2020

ordnung vom 2. Juni 2020 (BGBl. 2020 II S. 346) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Nummer 16e werden die Wörter „oder ein
   Kartenanzeigegerät“ gestrichen.

2. In Absatz 4 Nummer 29b Buchstabe b und Absatz 6
   Nummer 11 Buchstabe o werden jeweils die Wörter
   „oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das
   mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist,“ gestrichen.

                                  Artikel 5

                             Inkrafttreten
  (1) Die Artikel 1 und 2 treten am 1. Dezember 2020 in
Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar
2021 in Kraft.
                                                   Der Bundesminister
                                     f ü r Ve r k e h r u n d d i
g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
                                                     Andreas Scheuer
BGBl. 2020, Seite 701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 701

                                                                                                                        Anlage 1
                                                                                                             (zu Artikel 1 Satz 1)
                                  Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Dem § 1.08 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
   „5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei still-
       liegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:
        a) zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
        b) beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
        c) beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
        d) bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
        e) bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder
        f) wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.
        Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
   6.   Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2
        ES-TRIN tragen
        a) beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
        b) bei Aufenthalt im Beiboot,
        c) bei Arbeiten außenbords oder
        d) bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden
           oder Geländer nach Absatz 5 nicht durchgehend gesetzt sind.
        Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr
        keine Gefährdung zu erwarten ist.“
                                                                                           Beschluss vom 4. Juni 2020 (2020-I-13)
2. Dem § 7.01 wird folgende Nummer 5 angefügt:
   „5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen
       keine anderen Einrichtungen benutzt werden.
        Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d
        ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.
        Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein ge-
        eigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.“
                                                                                           Beschluss vom 4. Juni 2020 (2020-I-13)

BGBl. 2020, Seite 702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 702

Anlage 2
(zu Artikel 3 Satz 1)
                                  Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 4.07 Nummer 3 MoselSchPV wird wie folgt geändert:
„3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland
    ECDIS Gerät im Informationsmodus ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschiff-
    fahrtskarte nutzen. Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und an elektronische
    Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum 1. Dezember 2014
    anzuwendenden Fassung entsprechend.“
                                                                                    Beschluss vom 8. Juni 2020 (MK-I-20-5.5.)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 II S. 699. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 27634d6eaeede077….