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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2018, S. 490
BGBl. 2018 II S. 490 · 8.780 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechste Verordnung
zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 5. November
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Ver-
bindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von
denen § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zuletzt durch Ar-
tikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur:
Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Ände-
rung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu
Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-
fahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl.
1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II
S. 378) geändert worden ist, werden hiermit auf dem
Rhein in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 10) unter Be-
rücksichtigung der vom Polizeiausschuss der Zentral-
kommission für die Rheinschifffahrt mit Dokument
vom 3. Oktober 2018 – RP (18) 40 corr. 1 – vorgenom-
menen Korrektur;
2. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 11);
3. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12).
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 3
veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung zur Einführung
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung zur Einführung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember
1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3
Berlin, den 5. November 2018
2018
der Verordnung vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II
S. 378) geändert worden ist, werden die Nummern 15a
bis 15d durch die folgenden Nummern 15a bis 15e
ersetzt:
„15a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland
AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet
lässt,
15b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Inland
AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung
sendet,
15c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als
ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt,
15d. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder
Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, ob-
wohl die eingegebenen Daten nicht den tatsäch-
lichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands ent-
sprechen,
15e. entgegen § 4.07 Nummer 3 ein Inland ECDIS Gerät
oder ein Kartenanzeigegerät nicht oder nicht richtig
nutzt,“.
Artikel 3
Änderung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
In § 1.07 Nummer 5 Satz 5 der Rheinschifffahrtspolizei-
verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Ein-
führung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom
19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)),
die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert
worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils
geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffs-
untersuchungsordnung)“ gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Be-
schlüsse treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer

Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 3.14 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulas-
sungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei
der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust
werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 10)
Korrektur vom 3. Oktober 2018 (RP (18) 40 corr. 1)
2. § 7.07 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
a) für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen
und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 10)
Korrektur vom 3. Oktober 2018 (RP (18) 40 corr. 1)

Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 2)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 4.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein;
b) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden;
c) es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein;
d) die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tat-
sächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.“
b) Folgende Nummer 2a wird eingefügt:
„2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht,
a) wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden,
b) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt
hat,
c) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden wür-
de.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 11)
2. Folgender Buchstabe m wird dem § 4.07 Nummer 4 angefügt:
„m) Rufzeichen.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 11)

Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 3)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 12.01 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten
Verordnung;“.
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12)
2. § 12.01 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Verbände und Fahrzeuge, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt ist,
ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verord-
nung.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12)
3. § 12.01 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beige-
fügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12)
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 II S. 490. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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