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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2018, S. 378

BGBl. 2018 II S. 378 · 49.632 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 378
                                                 Fünfte Verordnung
                               zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften1
                                                        Vom 14. September 2018

  Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung
  mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Absatz 1
  Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Ab-
  satz 2 Nummer 2, des Binnenschifffahrtsaufgabenge-
  setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
  2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satz-
  teil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3
  Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I

  S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2

  durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-

  stabe bb und Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli

  2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Num-

  mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-

  buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I

  S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch

  Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November

  2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt worden sind, das Bun-

  desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5
  Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des

  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der

  Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),

  von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und

  Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-

  stabe a und b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom

  25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden sind,

  das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-

  struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

  für Arbeit und Soziales,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a in Verbindung mit

  Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6
  Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts-
  aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Ab-
  satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b

  Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 25. April 2017
  (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2
  und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes
  vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3
  Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli
  2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind, in Ver-
  bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
  sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
  und dem Organisationserlass vom 14. März 2018

1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par-
 laments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-
 verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-
 schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
 17.9.2015, S. 1).

  (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Verkehr und
  digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für
  Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemein-
  sam:

                        Artikel 1
          Inkraftsetzen von Beschlüssen
   der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

1. Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

   in Straßburg gefasste Beschluss vom 7. Dezember

   2017 – Protokoll 15 – zur Änderung der Schiffsperso-

   nalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1

   der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom

   16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlage-

   band)), die zuletzt durch Beschluss vom 8. Dezember

   2016 (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 27. Sep-

   tember 2017 (BGBl. 2017 II S. 1282)) geändert worden

   ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der

   Beschluss wird nachstehend als Anlage 1 veröffent-
   licht.

2. Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-

   schifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Än-

   derung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage

   zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-

   schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994

   (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch

   Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl.

   2018 II S. 170) geändert worden ist, werden hiermit auf

   dem Rhein in Kraft gesetzt:

   a) Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu

      Protokoll 19);

   b) Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9).
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 2 und 3
veröffentlicht.

                        Artikel 2

                   Änderung der
    Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
  Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017
(BGBl. 2017 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Artikel 5 Absatz 4 wird nach Nummer 2 folgende
   Nummer 2a eingefügt:
   „2a. das anerkannte Bordbuch nach § 3.13 Num-
        mer 1 Satz 6 der Schiffspersonalverordnung-
        Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig in einer

        der Amtssprachen der Zentralkommission für die
        Rheinschifffahrt geführt wird,“.
BGBl. 2018, Seite 379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 379
2. In Artikel 6 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör-
   tern „Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2“ die Wörter „oder
   Nummer 2a“ eingefügt.

                        Artikel 3
                   Änderung der
             Verordnung zur Einführung
       der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
  Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 5 wird die Angabe „§ 1.07 Nr. 5“
   durch die Angabe „§ 1.07 Nummer 6“ ersetzt.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 11.01
      Nummer 2 Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2“ durch
      die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 oder Nummer 4
      Satz 3“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 12 wird die Angabe „§ 15.08“
      durch die Angabe „§ 15.09“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07

               Nummer 1 tiefer als bis zur Unterkante der

               Einsenkungsmarken abgeladen oder auf

               dem entgegen § 1.07 Nummer 2, auch in
               Verbindung mit Nummer 3, die vorge-
               schriebene Sicht eingeschränkt ist,“.
      bb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 1.07
          Nr. 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1.07 Num-
          mer 6 Satz 1“ und die Angabe „§ 1.07 Nr. 5
          Satz 2“ durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 6
          Satz 2“ ersetzt.

      cc) Nummer 17 Buchstabe j wird wie folgt gefasst:

           „j) das Verhalten beim Durchfahren der

               Schleusenvorhäfen oder Schleusen nach

               § 6.28 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 oder 4,
               Nummer 4 bis 7, 8 Satz 1, Nummer 9
               Satz 4, Nummer 10, 12 oder 13 Satz 2,
               § 6.28a Nummer 1 Buchstabe a bis c,
               Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4,“.
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 1.07 Num-
          mer 3“ durch die Angabe „§ 1.07 Nummer 4“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 5a werden die Wörter „§ 1.07
          Nummer 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1.07
          Nummer 5 Satz 1“ ersetzt.
      cc) In Nummer 5b werden die Wörter „§ 1.07
          Nummer 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 1.07
          Nummer 5 Satz 2“ ersetzt.
      dd) In Nummer 5c werden die Wörter „§ 1.07
          Nummer 4 Satz 4“ durch die Wörter „§ 1.07
          Nummer 5 Satz 4“ ersetzt.
      ee) In Nummer 5d werden die Wörter „§ 1.07
          Nummer 4 Satz 5“ durch die Wörter „§ 1.07
          Nummer 5 Satz 5“ ersetzt.

ff)   Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
      „20. ein Fahrzeug führt, das entgegen §§ 2.01,
           2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder
           nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-
           kennzeichnet ist oder an dem entgegen
           § 2.04 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2
           Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tief-
           gangsanzeiger nicht angebracht sind,“.
gg) In Nummer 26b Buchstabe a wird das Wort
    „ausgestattet“ durch das Wort „ausgerüstet“
    ersetzt.
hh) Nummer 27 wird wie folgt geändert:

      aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

           „d) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08
               Nummer 1 Buchstabe a in Verbin-
               dung mit Nummer 2 Buchstabe a
               oder Nummer 1 Buchstabe b in Ver-
               bindung mit Nummer 2 Buchstabe b
               oder Nummer 5,“.
      bbb) In Buchstabe i werden die Wörter „§ 15.07
           Nummer 2 Satz 2“ durch die Wörter
           „§ 15.08 Nummer 2 Satz 2“ ersetzt.
ii)   Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a
      eingefügt:

      „30a. einen Schubverband führt, dessen Spitze

            entgegen § 8.03 Nummer 2 nicht oder

            nicht mit den vorgeschriebenen Ankern

            versehen ist,“.

jj)   Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 37a
      eingefügt:
      „37a. nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften
            über die Sicherheit an Bord von Fahr-
            zeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als
            Brennstoff nutzen, nach § 8.11 Num-
            mer 1, 2 Satz 1 oder Satz 3, Nummer 3
            Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

            oder Nummer 4 eingehalten werden,“.

kk) Nach Nummer 38c wird folgende Nummer 38d

    eingefügt:

      „38d. ein Fahrgastschiff unterhalb von Emme-
            rich (km 885) führt, das den Anforderun-
            gen nach § 11.01 Nummer 5 nicht ent-
            spricht,“.
ll)   Nummer 41 wird aufgehoben.
mm) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 41
    und die Angabe „§ 15.05 Nummer 1“ wird
    durch die Wörter „§ 15.05 Nummer 1 Satz 1“
    ersetzt.

nn) Die bisherige Nummer 43 wird Nummer 42
    und wie folgt gefasst:
      „42. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht
           beim Bunkern nach § 15.06 zuwiderhan-
           delt,“.
oo) Nach der neuen Nummer 42 wird folgende
    Nummer 43 eingefügt:
      „43. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht
           beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
           nach § 15.07 Nummer 2 bis 9 zuwider-
           handelt,“.
BGBl. 2018, Seite 380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 380
      pp) In Nummer 44 wird die Angabe „§ 15.07 Num-
          mer 1“ durch die Angabe „§ 15.08 Nummer 1“
          ersetzt.
  e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

          „6. nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in
              § 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge
              ständig eine einsatzfähige Wache aufhält,
              die im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08
              Nummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied
              der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2
              Buchstabe a und im Falle der Fahrzeuge
              nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch
              ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08
              Nummer 2 Buchstabe b sichergestellt
              wird,“.

      bb) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 7.08 Nr. 3
          erster Halbsatz“ durch die Angabe „§ 7.08
          Nummer 5“ ersetzt.

      cc) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

               „c) dessen Sicht entgegen § 1.07 Num-

                   mer 2, auch in Verbindung mit Num-

                   mer 3, eingeschränkt wird,“.

          bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 1.07
               Nr. 3“ durch die Angabe „§ 1.07 Num-
               mer 4“ ersetzt.
          ccc) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 1.07
               Nummer 4 Satz 2“ durch die Wörter
               „§ 1.07 Nummer 5 Satz 2“ ersetzt.

          ddd) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 1.07
               Nr. 5“ durch die Angabe „§ 1.07 Num-
               mer 6“ ersetzt.
          eee) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
               „h) das entgegen den §§ 2.01, 2.02
                   Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder

                                Berlin, den 14. September 2018

                           nicht in der vorgeschriebenen Weise
                           gekennzeichnet ist,“.
               fff) In Buchstabe o wird das Wort „ausge-
                    stattet“ durch das Wort „ausgerüstet“
                    ersetzt.

         dd) Nach Nummer 10d wird folgende Num-
             mer 10e eingefügt:
               „10e. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs
                     unterhalb von Emmerich (km 885) an-
                     ordnet oder zulässt, das den Anforde-
                     rungen nach § 11.01 Nummer 5 nicht
                     entspricht,“.

                                  Artikel 4

                       Änderung der
             Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

  In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
nung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember
1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 2 dieser Verordnung geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „nach der Rhein-

schiffsuntersuchungsordnung“ die Wörter „im Sinne des

§ 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

in der jeweils geltenden Fassung (Rheinschiffsunter-
suchungsordnung)“ eingefügt.

                                  Artikel 5
                             Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, der in Arti-
kel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b genannte Beschluss
und Artikel 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, b, c, d Doppel-
buchstabe aa bis ff, hh, jj und ll bis pp und Buchstabe e
Doppelbuchstabe aa, bb, cc Dreifachbuchstabe aaa
bis eee treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 7. Oktober
2018 in Kraft.
                                               Der Bundesminister
                                 f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
                                                 Andreas Scheuer

                                     Die Bundesministerin
                        für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                        Svenja Schulze
BGBl. 2018, Seite 381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 381

                                                                                                                                  Anlage 1
                                                                                                                   (zu Artikel 1 Nummer 1)




                                      Änderungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein


1. § 1.01 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:

     „37. „Binnenschiffszeugnis“ ein Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe;“.

  b) Nach Nummer 39 wird folgende Nummer 40 angefügt:

     „40. „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, Ausgabe 2017/19. Bei der Anwen-
          dung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“.


     9   Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2017/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbei-
         tung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2017-II-1 vom 6. Juli 2017.

                                                                                           Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)

2. § 3.13 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. Auf jedem Schiff ist im Steuerhaus ein Bordbuch nach dem Muster der Anlage A1 mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp-
      und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen.
      Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bord-
      buches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch, das mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und
      dessen einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI) oder dessen amtlicher Schiffsnummer zu versehen ist, muss von einer
      zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens aufgrund der Vorlage eines gültigen Binnenschiffszeugnisses
      ausgestellt sein. Auf Schiffen, die über ein gemäß Anlage O zur RheinSchUO auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschafts-
      zeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bord-
      buches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt
      werden. Anerkannte Bordbücher sind in mindestens einer der Amtssprachen der ZKR zu führen. Die zuständigen Behörden
      für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern ergeben sich aus Anlage A1a.“

                                                                                           Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)

3. § 3.14 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. Unbeschadet der Bestimmungen des ES-TRIN müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe,
         die mit der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden
         Ausrüstungsstandards genügen:“.

  b) Nummer 1.1 Buchstabe j wird wie folgt gefasst:

     „j)    Die im Binnenschiffszeugnis eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.“

  c) Nummer 1.1 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:

     „m) Die nach Artikel 6.01 Nr. 1 des ES-TRIN erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden
         können.“

  d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 wird von der Untersuchungskommission in
         dem Binnenschiffszeugnis durch einen Vermerk in Ziffer 47 bescheinigt.“

                                                                                           Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)

BGBl. 2018, Seite 382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 382
4. § 3.17 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
                                                                                     Anzahl der Besatzungsmitglieder
                                                              in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
                                      Besatzungs-
                 Stufe                                                     A1
                                       mitglieder

                                                                  S1             S2

                                  Schiffsführer ..........        1              1

                Zulässige         Steuermann ...........          1              1
                Anzahl der        Bootsmann ............          1              1
        1       Fahrgäste:        Matrose .................       1              –
                 von 501
                 bis 1 000        Leichtmatrose .......           –              1
                                  Maschinist2) ...........        2              2

                                  Schiffsführer ..........    2 oder 2           2

                Zulässige         Steuermann ...........      –        –         –
                Anzahl der        Bootsmann ............      –        –         1
        2       Fahrgäste:        Matrose .................   3        2         1
                von 1 001
                 bis 2 000        Leichtmatrose .......       –        2         1
                                  Maschinist2) ...........    3        3         3

      A2                         B

S1           S2           S1           S2

2            2            3            3

–            –            –            –
1            1            1            1
1            –            1            –

–            1            –            1
2            2            3            3

2            2            3            3

–            –            –            –
–            1            –            1
3            1            3            1

11)          21)          11)          21)
3            3            3            3
       1)   Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
       2)   Ob Maschinisten erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und
            ein.

5. § 3.18 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
trägt es in Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses
                                                  “.

    Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
  „3. Das zusätzlich erforderliche Besatzungspersonal wird von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter der
      Nummer 47 vermerkt.“

6. § 3.19 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. Die Untersuchungskommission nimmt im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 48 die

7. § 5.06 wird wie folgt gefasst:

                                                                       „§ 5.06
                                                              Atemschutzgeräteträger

    Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)

entsprechenden Eintragungen vor.“
    Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
    Der Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die Atemschutz-
  geräte nach Artikel 19.12 Nr. 10 Buchstabe a des ES-TRIN, zur Rettung von Personen, benutzen zu können. Diese gilt als vor-
  handen, wenn die betreffende Person die Tauglichkeit und die Befähigung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rhein-
  uferstaaten oder Belgiens nachweist und regelmäßig nach Maßgabe des § 5.07 fortgebildet worden ist.“

8. § 5.10 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
  „1. Über die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung hinaus hat der Schiffsführer
       a) den Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 ES-TRIN
          vertraut zu machen;“.

9. Anlage A1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. Laufende Nummer
       Das erste Bordbuch eines jeden Schiffes muss von einer zuständigen Behörde eines
       der Vorlage eines gültigen Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein.

    Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)

Rheinuferstaates oder Belgiens aufgrund
       Die nachfolgenden Bordbücher können von allen zuständigen Behörden eines Rheinuferstaates oder Belgiens mit der fol-
       genden Nummer nummeriert und ausgegeben werden, gemäß § 3.13 Nr. 2 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem
       Rhein, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene
       Bordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden. Das ungültig ge-
       zeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord
aufzubewahren.“
    Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
BGBl. 2018, Seite 383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 383
10. Anlage D7, Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

   „     1                                          2

        Nr.                                Prüfungsstoff

        1.3     Rheinschiffsuntersuchungsordnung und Europäischer Standard
                der technischen Vorschriften für Binnenschiffe

                Aufbau und Inhalt

                Inhalt des Binnenschiffszeugnisses

11. In Anlage D8 wird Nummer 2.7 gestrichen.

12. Anlage E2 Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
   „1.1 Gesetzgebung in Bezug auf Fahrzeuge, die Flüssigerdgas als Brennstoff
        (EU) 2016/1629 und ggf. neue Entwicklungen)“.

       3        4       5        6       7

                A       B        C       D

       2        x       x        x       x

       2        x       x        x       x   “.

 Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)

 Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)

nutzen (ADN, RheinSchPV, RheinSchUO, Richtlinie

 Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
BGBl. 2018, Seite 384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 384

Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a)




                                     Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

1. In § 1.01 wird der Buchstabe ah wie folgt angefügt:
  „ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Euro-
       päischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde. Bei
       der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“.
                                                                        Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)
2. § 1.08 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste
      in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder
      bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN ge-
      nannten Normen zulässig.“
                                                                        Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)
3. § 1.10 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
      „i)   die nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wende-
            anzeiger,“.
  b) Nummer 1 Buchstaben w, x und y werden wie folgt gefasst:
      „w) auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der in Artikel 28.04 Nummer 2
          Buchstabe c ES-TRIN vorgeschriebene Nachweis,
      x)    die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und
            des Motorparameterprotokolls aller Motoren,
      y)    die Bescheinigung für die nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN vorgeschriebenen Drahtseile,“.
  c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung
          vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese
          müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zu-
          ständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an
          Bord mitführen.“
                                                                        Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)
4. § 2.04 wird wie folgt gefasst:

                                                              „§ 2.04
                                             Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
  1. An allen Fahrzeugen – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Ein-
     senkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über
     die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den Arti-
     keln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN geregelt.
  2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge –, müssen Tiefgangsanzeiger an-
     gebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06 und 22.09 ES-TRIN geregelt.“
                                                                        Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)
5. § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Nummer 1
      ES-TRIN ausgerüstet sind.“
                                                                        Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)

BGBl. 2018, Seite 385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 385

6. § 4.07 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein.“
  b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vor-
         schriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der
         Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
         über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen
         Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten
         Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten
         des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.“
                                                                     Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)
7. § 8.03 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend Artikel 13.01 ES-TRIN versehen sein.“
                                                                     Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)
8. § 11.01 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn
         es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf
         oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllt. Die von den
         für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September
         2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen er-
         teilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.“
  b) Nummer 5 wird wie folgt angefügt:
     „5. Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 885) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer
         2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt.“
                                                                     Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)

BGBl. 2018, Seite 386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 386

Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b)




                                      Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Den Angaben zu Kapitel 2 wird folgende Angabe zu § 2.06 angefügt:
      „2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.
   b) Den Angaben zu Kapitel 8 wird folgende Angabe zu § 8.11 angefügt:
      „8.11 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.
   c) Nach der Angabe zu § 15.06 wird folgende Angabe zu § 15.07 eingefügt:
      „15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.
   d) Die bisherigen Angaben zu den §§ 15.07 und 15.08 werden die Angaben zu den §§ 15.08 und 15.09.
                                                                                           Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
 2. In § 1.01 werden nach dem Buchstaben ac folgende Buchstaben ad bis af eingefügt:
   „ad) „LNG-System“:
        sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und
        die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
   ae) „Bunkerbereich“:
       der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
   af)   „Flüssigerdgas (LNG)“:
         Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161° C verflüssigt wurde;“.
                                                                                           Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
 3. § 1.07 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt
          werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel
          ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren
          von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies
          während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in stän-
          diger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.“
   b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
      „3. Abweichend von Nummer 2 Satz 1 darf die freie Sicht bei gleichzeitigem Einsatz von Radar und Videoanlagen auf 500 m
          vor dem Bug eingeschränkt werden, wenn
         a) durch diese Hilfsmittel die Sicht von 350 m bis 500 m vor dem Bug gewährleistet ist,
         b) die Anforderungen von § 6.32 Nummer 1 erfüllt sind,
         c) die Radarantennen und die Kameras am Bug der Fahrzeuge installiert sind,
         d) diese Hilfsmittel nach Artikel 7.02 ES-TRIN als geeignet anerkannt sind.“
   c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
   d) In der neuen Nummer 5 werden in Satz 5 die Wörter „§ 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ durch die Angabe
      „Artikel 27.01 ES-TRIN“ ersetzt.
                                                                                           Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
 4. § 1.10 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe ac wird wie folgt gefasst:
      „ac) die Entladebescheinigung nach § 15.08 Nummer 2,“.

BGBl. 2018, Seite 387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 387

   b) Folgende Buchstaben ad und ae werden angefügt:
      „ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene
           Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle,
      ae)   bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf
            dem Rhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang
            beteiligt sind.“
                                                                                            Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
5. Dem Kapitel 2 wird folgender § 2.06 angefügt:

                                                               „§ 2.06
                           Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
                                                     (Anlage 3: Bild 66)
   1. Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen.
   2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von
      mindestens 5 cm Breite. Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schrift-
      zeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entspre-
      chen.
   3. Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.
   4. Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.“
                                                                                            Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
 6. § 6.28 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
      „10. Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb
           des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von Flüssigerdgas
           (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.“
   b) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 11 bis 13.
                                                                                            Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
 7. § 7.08 wird wie folgt gefasst:

                                                               „§ 7.08
                                                        Wache und Aufsicht
   1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
      a) von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
      b) von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und
      c) von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden.
   2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
      a) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4a.02 der Verordnung über
         das Schiffspersonal auf dem Rhein ist,
      b) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4.01 der Verordnung über
         das Schiffspersonal auf dem Rhein ist.
   3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich,
      wenn
      a) Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
      b) die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
      c) die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.
   4. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich,
      wenn
      a) diese in einem Hafenbecken stillliegen und
      b) die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreien.
   5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der
      Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse
      nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.
   6. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der
      Aufsicht verantwortlich.“
                                                                                            Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)

BGBl. 2018, Seite 388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 388

 8. Dem Kapitel 8 wird folgender § 8.11 angefügt:

                                                                  „§ 8.11
                                     Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG)
                                                        als Brennstoff nutzen
    1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon verge-
       wissern, dass
        a) die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
        b) die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen
           dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.
    2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie
       geschlossen sein.
        Dies gilt nicht für:
        a) Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
        b) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
        c) Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und
        d) Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.
        Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
    3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauch-
       verbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche
       Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken
       geschlossen sind.
    4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.“
                                                                                             Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
 9. In § 10.01 Nummer 3 werden die Angaben für die Strecke Germersheim – Mannheim-Rheinau wie folgt gefasst:

    „                                                                             Richtpegel für
                                                                                 Berg- und Talfahrt
                         Strecke                                                    Wasserstand
                                                        Marke I                                                    Marke II

        Germersheim (km 384,00)

                                                                                      Speyer

           Germersheim – Mannheim-Rheinau                6,20                                                       7,30

        Mannheim-Rheinau (km 410,50)                                                                                               “.

                                                                                             Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
10. Kapitel 15 wird wie folgt geändert:
    a) § 15.06 wird wie folgt gefasst:

                                                                „§ 15.06
                                                    Sorgfaltspflicht beim Bunkern
        1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
            a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
            b) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstoff-
               tanks geschlossen sind,
            c) der Bunkervorgang überwacht wird und
            d) eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN genutzt wird.
        2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle
           und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
            a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN,
            b) eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
            c) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungs-
               probleme des Brennstofftanks,
            d) die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und
            e) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
        3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2
           erfolgt sind.“

BGBl. 2018, Seite 389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 389

    b) Nach § 15.06 wird folgender § 15.07 eingefügt:


                                                               „§ 15.07

                                      Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
                                                         (Anlage 3: Bild 62)

      1. Die in § 15.06 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim
         Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).

      2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von
         Fahrgästen ist nicht gestattet.

      3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stellen erfolgen.

      4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder
         Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.

      5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu verge-
         wissern, dass

         a) das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel
            und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht
            werden können,

         b) von ihm oder von einer von ihm beauftragten Person und von der für die Bunkerstelle verantwortlichen Person eine Prüf-
            liste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG), durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem
            Standard der ZKR ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nicht
            zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit
            Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,

         c) alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

      6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss

         a) in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,

         b) in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist und

         c) drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.

      7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass

         a) alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;

         b) Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;

         c) der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;

         d) Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung
            vorgesehenen Methode zu erden.

      8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)

         a) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel
            führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seiten-
            länge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;

         b) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren
            Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten
            Seite muss mindestens 60 cm betragen;

         c) müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

      9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:

         a) Vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;

         b) Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssig-
            erdgas (LNG);

         c) Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.“

   c) Die bisherigen §§ 15.07 und 15.08 werden die §§ 15.08 und 15.09.

                                                                                            Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)

11. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu Bild 62 wird wie folgt gefasst:

      „§ 3.33                               Verbot des Stillliegens nebeneinander;
      § 15.07 Nummer 8 Buchstabe a          Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.

BGBl. 2018, Seite 390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 390

   b) Folgendes Bild 66 wird angefügt:

      „               NACHTBEZEICHNUNG                             Bild                         TAGBEZEICHNUNG




                                                                    66




          § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.
                                                                                          Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
12. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt A wird die Angabe zu dem Tafelzeichen A.9 wie folgt gefasst:
   „A.9     Vermeidung von Wellenschlag
            (§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b)“.
                                                                                          Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 II S. 378. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes beea557d45057517….