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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2018, S. 170

BGBl. 2018 II S. 170 · 29.158 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2018, Seite 170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 170
                                         Neunte Verordnung
                  zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
                                                  Vom 1. Mai 2018

  Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 in Verbin-
  dung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-
  mer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2
  Nummer 2, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
  (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im einleiten-
  den Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-

  stabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
  S. 962) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Ab-
  satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden sind,
  das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5
  Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des
  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
  von denen § 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Ab-
  satz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe a und b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
  25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden sind,
  das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  für Arbeit und Soziales,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit
  Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6
  Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts-
  aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3
  Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 5 Satz 1

  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b

  Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 25. April 2017
  (BGBl. I S. 962) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2
  und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes
  vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden
  sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-
  digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
  (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium
  für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundes-
  ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
  Sicherheit gemeinsam:

                        Artikel 1

          Inkraftsetzen von Beschlüssen
   der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
  Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt in Schaffhausen und in Straßburg gefassten
Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizei-

verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur
Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom
19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)),
die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom
17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist,
werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11);

2. Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 12);

3. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 16);
4. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17).

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 4
veröffentlicht.

                         Artikel 2

                    Änderung der
              Verordnung zur Einführung
        der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
  Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4.05
   Nr. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4.05 Nummer 1
   und 3“ ersetzt.

2. In Artikel 2 Absatz 5 wird die Angabe „§ 11.03 Nr. 1
   Buchstabe d,“ gestrichen.
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird die Nummer 14 durch folgende

      Nummern 14 bis 14b ersetzt:

      „14. entgegen § 4.05 Nummer 5 die Sprechfunk-
           anlage nicht auf Empfang schaltet,
      14a. entgegen § 4.05 Nummer 5 Satz 1 nicht
           oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten
           Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt
           notwendigen Nachrichten gibt,

      14b. entgegen § 4.05 Nummer 6 Sprechfunk nicht
           benutzt,“.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
           „26.   ein Fahrzeug oder eine schwimmende
                  Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunk-
                  stelle entgegen § 4.05 Nummer 1 nicht
                  entsprechend den dort genannten Vor-
                  schriften ausgerüstet ist oder nicht ent-
                  sprechend den dort genannten Vorschrif-
                  ten betrieben wird,“.
BGBl. 2018, Seite 171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 171
      bb) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a
          eingefügt:
          „26a. ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb führt,

                a) das entgegen § 4.05 Nummer 4
                   Satz 1 nicht mit einer Sprechfunk-
                   anlage für die dort genannten Ver-
                   kehrskreise ausgerüstet ist,

                b) dessen Sprechfunkanlage entgegen
                   § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht in
                   einem guten Betriebszustand ist oder

                c) dessen Sprechfunkanlage entgegen
                   § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die

                   gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei
                   Verkehrskreisen gewährleistet,“.

      cc) Die bisherigen Nummern 26a und 26b werden
          die Nummern 26b und 26c.

      dd) Nummer 27 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 7.06“
               durch die Wörter „§ 7.06 Nummer 1, 2
               oder Nummer 3 Satz 1“ ersetzt.
          bbb) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

                „g) die Meldepflicht nach § 12.01 Num-

                    mer 1, auch in Verbindung mit Num-

                    mer 9, Nummer 2, 3 Satz 2, Num-
                    mer 4 bis 8 oder Nummer 10,“.

   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
          eingefügt:
          „4a. anordnet oder zulässt, dass entgegen
               § 4.05 Nummer 1 auf einem Fahrzeug
               oder einer schwimmenden Anlage eine

               Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den
               dort genannten Vorschriften ausgerüstet
               ist oder nicht entsprechend den dort ge-
               nannten Vorschriften betrieben wird,“.

      bb) Nummer 10 Buchstabe n wird wie folgt ge-

          fasst:

          „n) das entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1
              nicht mit einer Sprechfunkanlage für die
              dort genannten Verkehrskreise ausgerüs-
              tet ist oder dessen Sprechfunkanlage ent-
              gegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die
              gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei Ver-
              kehrskreisen gewährleistet,“.

                       Artikel 3

                Inkraftsetzen eines
         Beschlusses der Moselkommission

  Der von der Moselkommission in Trier gefasste Be-
schluss vom 12. Mai 2017 (MK-I-17-5.3) zur Änderung der
Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1
der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322)
geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft
gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 5
veröffentlicht.

                         Artikel 4
                  Änderung der
            Verordnung zur Einführung
       der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

  Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4.05
   Nr. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4.05 Nummer 1
   Satz 1“ ersetzt.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Nummern 14 und 15 durch
      folgende Nummern 14 bis 15c ersetzt:

      „14. entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 2 bis 4 nicht
           die vorgeschriebene Sprache benutzt,

      15.    entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 2 in Ver-
             bindung mit Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2
             in Verbindung mit Satz 3 und auch in Ver-
             bindung mit Satz 4 die Sprechfunkanlage
             nicht ständig sende- oder empfangsbereit
             geschaltet hat,

      15a. entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 sich nicht

           über Sprechfunk meldet,

      15b. entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht oder
           nicht rechtzeitig auf dem zugewiesenen Kanal
           die für die Sicherheit der Schifffahrt notwen-
           digen Nachrichten gibt,
      15c. entgegen § 4.05 Nummer 5 Sprechfunk nicht
           benutzt,“.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 29 wird wie folgt gefasst:

            „29.   ein Fahrzeug oder eine schwimmende
                   Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunk-
                   stelle entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 1
                   nicht entsprechend den dort genannten

                   Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht

                   entsprechend den dort genannten Vor-
                   schriften betrieben wird,“.
      bb) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a
          eingefügt:

            „29a. ein Fahrzeug führt, das nicht mit den
                  vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen
                  nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder
                  Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung
                  mit Satz 4, ausgerüstet ist,“.

      cc) Die bisherigen Nummern 29a und 29b werden
          die Nummern 29b und 29c.

   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
          eingefügt:
            „5a. anordnet oder zulässt, dass entgegen
                 § 4.05 Nummer 1 Satz 1 auf einem Fahr-
                 zeug oder einer schwimmenden Anlage
                 eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend
                 den dort genannten Vorschriften ausgerüs-
                 tet ist oder nicht entsprechend den dort
                 genannten Vorschriften betrieben wird,“.
BGBl. 2018, Seite 172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 172
      bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

          „7. nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in
              § 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge
              ständig eine einsatzfähige Wache aufhält,
              die im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08
              Nummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied
              der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2
              Buchstabe a und im Falle der Fahrzeuge
              nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch
              ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08
              Nummer 2 Buchstabe b sichergestellt

              wird,“.

      cc) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 7.08 Nr. 3
          erster Halbsatz“ durch die Angabe „§ 7.08
          Nummer 5“ ersetzt.

      dd) Nummer 11 Buchstabe m wird wie folgt ge-
          fasst:
          „m) das entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 1
              oder Nummer 3 Satz 1, auch in Verbin-

                                Berlin, den 1. Mai 2018

                    dung mit Satz 4, nicht mit einer Sprech-
                    funkanlage ausgerüstet ist,“.

                                  Artikel 5

                             Inkrafttreten
  (1) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4, die in Artikel 1
Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Beschlüsse sowie
Artikel 2 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, b Doppelbuch-
stabe aa bis cc und dd Dreifachbuchstabe aaa und Buch-
stabe c treten am 1. Juni 2018 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 1, der in Artikel 1 Satz 1

Nummer 1 genannte Beschluss sowie Artikel 2 Nummer 3
Buchstabe b Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe bbb
treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.
  (3) Artikel 3 Satz 1, der in Artikel 3 Satz 1 genannte Be-
schluss sowie Artikel 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, b
und c Doppelbuchstabe aa und dd treten am 1. Januar
2019 in Kraft.
  (4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                               Der Bundesminister
                                 f ü r Ve r k e h r u n d d i
g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
                                                 Andreas Scheuer

                                      Die Bundesministerin
                         für Umwelt, Naturschutz und nukleare
                                         Svenja Schulze

Sicherheit
BGBl. 2018, Seite 173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 173

                                                                                                                       Anlage 1
                                                                                                 (zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)

                                     Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

1. Folgende Angabe zu dem Inhaltsverzeichnis wird wie folgt angefügt:
   „Anlage 12:    Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten“.
                                                                                         Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)
2. Folgender Buchstabe ag wird dem § 1.01 wie folgt angefügt:
   „ag) „festverbundener Tank“ ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder
        durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können.“
                                                                                         Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)
3. § 4.07 Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
   „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;“.
                                                                                         Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)
4. § 4.07 Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
   „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;“.
                                                                                         Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)
5. § 12.01 wird wie folgt gefasst:
                                                              „§ 12.01
                                                            Meldepflicht
    1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 8 genannten
       Strecken über Sprechfunk auf dem bekannt gegebenen Kanal melden:
        a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
        b) Tankschiffe;
        c) Fahrzeuge, die Container befördern;
        d) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
        e) Kabinenschiffe;
        f) Seeschiffe;
        g) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
        h) Sondertransporte nach § 1.21.
    2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
        a) Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
        b) einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und
           bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
        c) Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden, Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12;
        d) Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
        e) Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
        f) Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
        g) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
             aa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
             bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Be-
                 nennung;
             cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;
             dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
             ee) die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
        h) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container
           befördert werden: Art und Menge der Ladung;
        i)   Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe und ihres Beladungszustandes (beladen oder
             unbeladen) sowie jeweilige Stauplanposition und Typ der Container;
        j)   Containernummer der Gefahrgutcontainer;
        k) Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
        l)   Standort, Fahrtrichtung;

BGBl. 2018, Seite 174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 174

         m) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
         n) Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
         o) Beladehafen;
         p) Entladehafen.
      3. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder
         Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall
         muss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die Strecke, wo die Meldepflicht gilt, einfährt
         und diese wieder verlässt.
      4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,
         a) muss die Meldung gemäß dem Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt Edition April 2013 erfolgen,
         b) ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß dem in Buchstabe a genannten
            Standard anzugeben.
      5. Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf
         elektronischem Wege erfolgen:
         a) Verbände und Fahrzeuge, die Container an Bord haben,
         b) Verbände und Fahrzeuge, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt
            ist.
      6. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 8 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der
         Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
      7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen
         Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über den bekannt gegebenen Kanal schriftlich oder auf
         elektronischem Wege zu übermitteln.
      8. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel
         „Meldepflicht“ gekennzeichnet sind:
         a) von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und
         b) von Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).
         Die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind auch beim Vorbeifahren an Schleusen und an den mit dem Tafel-
         zeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten zu machen.
      9. Ausgenommen von der Meldepflicht nach Nummer 1 sind:
         – auf der Strecke nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe a Verbände, die keine Güter an Bord haben, deren Beförderung
           dem ADN unterliegt, und deren Länge 140 m und deren Breite 15 m nicht überschreiten,
         – auf der Strecke nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b Verbände, deren Länge 110 m oder deren Breite 12 m nicht über-
           schreiten.
         Nicht ausgenommen sind Verbände, die der elektronischen Meldepflicht nach Nummer 5 unterliegen.
   10. Die zuständige Behörde kann
         a) für Bunkerboote andere Meldepflichten festlegen;
         b) für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“
                                                                                        Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)
6. Folgende Anlage 12 wird nach der Anlage 11 angefügt:
                                                                                                                       „Anlage 12
                                           Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
   Bezeichnung:
   – Tankmotorschiff
   – Gütermotorschiff
   – Kanalpeniche
   – Schleppboot
   – Schubboot
   – Tankschleppkahn
   – Güterschleppkahn
   – Tankschubleichter
   – Güterschubleichter
   – Trägerschiffsleichter
   – Tagesausflugsschiff
   – Kabinenschiff

BGBl. 2018, Seite 175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 175

– Schnelles Schiff
– Schwimmendes Gerät
– Baustellenfahrzeug
– Sportfahrzeug
– Schubverband
– Gekuppelte Fahrzeuge
– Schleppverband
– Fahrzeug (Typ unbekannt)“.
                                                                         Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)

BGBl. 2018, Seite 176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 176

Anlage 2
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)

                                    Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.10 Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
   „k) ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiff-
       fahrtsfunk,“.
                                                                                       Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 12)
2. § 4.05 wird wie folgt gefasst:
                                                              „§ 4.05
                                                            Sprechfunk
   1. Jede Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss entsprechend den Bestimmungen
      des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet und betrieben werden.
   2. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle
      befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die
      Sprache des Landes zu benutzen, in dem sich die Funkstelle an Land befindet. Bei Verständigungsschwierigkeiten im Sprech-
      funkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die deutsche Sprache
      zu benutzen.
   3. Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde
      dürfen nur für Nachrichten benutzt werden, die von dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder die aufgrund
      des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk zugelassen sind.
   4. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für
      die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Be-
      triebszustand ist. Die Sprechfunkanlage muss die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei dieser Verkehrskreise gewährleisten.
   5. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Sprechfunkanlage auf dem für den Ver-
      kehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal und nur in begründeten Ausnahmefällen auf dem Kanal eines anderen Verkehrs-
      kreises auf Empfang geschaltet haben sowie auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information zu-
      gewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben. Die Sprechfunkanlage muss die
      Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information gleichzeitig auf Empfang geschaltet haben.
   6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu
      benutzen.“
                                                                                       Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 12)

BGBl. 2018, Seite 177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 177

                                                                                                                    Anlage 3
                                                                                              (zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3)

                                   Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.02 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sind nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt
nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, ein Streckenzeugnis für den betreffenden Streckenabschnitt.“
                                                                                 Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 16)

BGBl. 2018, Seite 178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 178

Anlage 4
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 4)

                                     Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 7.06 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt angefügt:
       „3. An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen
           betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des
           Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen
           Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.“
                                                                                     Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17)
   b) Nummer 4 wird wie folgt angefügt:
       „4. Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung
           nutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.“
                                                                                     Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17)
2. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt B wird nach dem Tafelzeichen B.11 das folgende Tafelzeichen B.12 eingefügt:

   „B.12   Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
           (§ 7.06 Nr. 3)




                                                                                                                           “.

                                                                                     Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17)

BGBl. 2018, Seite 179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 179

                                                                                                                       Anlage 5
                                                                                                            (zu Artikel 3 Satz 1)

                                   Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 4.05 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung wird wie folgt geändert:
                                                              „§ 4.05
                                                           Sprechfunk
1. Jede Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss entsprechend den Bestimmungen des
   Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet und betrieben werden. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die
   Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Sprechfunk-
   verkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die Sprache des Landes zu benutzen, in dem sich die Funkstelle
   an Land befindet. Bei Verständigungsschwierigkeiten im Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die deutsche Sprache
   zu benutzen.
2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie
   mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlage in den
   Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische
   Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
3. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage
   ausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit
   sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen
   werden. Satz 1 und 2 gelten auch während des Betriebes.
4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich auf Kanal 10 vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken,
   Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen melden. Es muss auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information
   zugewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben.
5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu
   benutzen.“
                                                                                       Beschluss vom 12. Mai 2017 (MK-I-17-5.3)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 II S. 170. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f4cad92695082b89….