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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2016, S. 698

BGBl. 2016 II S. 698 · 83.163 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 698
                                          Siebte Verordnung
                   zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
                                                  Vom 17. Juni 2016

  Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5, 6 und 6a in Ver-
  bindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b
  des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen
  § 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Arti-
  kel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom
  31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Ab-
  satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli
  2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Num-
  mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Arti-
  kel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011
  (BGBl. I S. 2279) eingefügt und § 3 Absatz 6 zuletzt
  durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai
  2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bun-
  desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a und 5 in Verbindung
  mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buch-
  stabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes,
  von denen § 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Ab-
  satz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der
  Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
  ändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Num-
  mer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
  vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Ab-
  satz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli
  2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6
  zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom
  24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das
  Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
  und Soziales,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
  mit Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und Ab-
  satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-
  fahrtsaufgabengesetzes, von denen § 3 Absatz 1 im
  einleitenden Satzteil und Absatz 5 Satz 1 und 2 zuletzt
  durch Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung vom
  31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Ab-
  satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli

  2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Num-

  mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6 zuletzt durch Arti-
  kel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016
  (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bundes-

  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
  das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
  und Reaktorsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

                        Artikel 1
          Inkraftsetzen von Beschlüssen
   der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

1. Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
   schifffahrt in Rotterdam und Straßburg gefassten Be-
   schlüsse zur Änderung der Schiffspersonalverord-
   nung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rhein-
   schiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. De-
   zember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)),
   die zuletzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2014
   (Anlage 1 zu Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli
   2015 (BGBl. 2015 II S. 1014, 1017)) geändert worden
   ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
   a) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 7 An-
      lage 2 –;
   b) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 10 –;

   c) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 11 –;
   d) Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Protokoll 14 –.

   Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1
   bis 4 veröffentlicht.
2. Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
   schifffahrt in Rotterdam und Straßburg gefassten Be-
   schlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizei-
   verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur
   Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom
   19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlage-
   band)), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
   29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014) geändert worden
   ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

   a) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 14 –;

   b) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 15 –;
   c) Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Protokoll 17 –.

   Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 5
   bis 7 veröffentlicht.

                        Artikel 2

                   Änderung der

    Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung

  Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt
durch Artikel 33 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2016, Seite 699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 699
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
      bis 9 eingefügt:

         „(7) Zuständige Behörde für
      1. die Anerkennung von Lehrgängen und Auf-
         frischungslehrgängen zur Sachkunde im Um-
         gang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
         im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2
         Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit
         § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b
         Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der
         Schiffspersonalverordnung-Rhein,

      2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für
         die Durchführung von Lehrgängen und Auf-
         frischungslehrgängen zur Sachkunde im Um-
         gang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im
         Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buch-
         stabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit
         § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b
         Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der
         Schiffspersonalverordnung-Rhein

      ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
      fahrt. Die Anerkennung eines Lehrgangs oder Auf-
      frischungslehrgangs nach Satz 1 Nummer 1 oder
      einer Ausbildungsstätte nach Satz 1 Nummer 2
      darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungs-
      stätte die Inhalte eines anerkannten Lehrgangs
      oder Auffrischungslehrgangs ohne Zustimmung der
      zuständigen Behörde ändert, einen anerkannten
      Lehrgang oder Auffrischungslehrgang nicht mehr
      ordnungsgemäß durchführt oder eine stichproben-
      artige Kontrolle eines anerkannten Lehrgangs oder
      Auffrischungslehrgangs verweigert.

         (8) Zuständig für
      1. die aufgrund eines Lehrgangs im Sinne des
         § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
         erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sach-
         kundebescheinigung für die Nutzung von Flüs-
         sigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des
         § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.05 Satz 1
         der Schiffspersonalverordnung-Rhein und
      2. die aufgrund eines Auffrischungslehrgangs im
         Sinne des § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b
         Satz 2 in Verbindung mit § 4a.03 der Schiffs-
         personalverordnung-Rhein erfolgende Verlän-

         gerung einer Sachkundebescheinigung für die

         Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brenn-
         stoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung
         mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1
         und § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverord-
         nung-Rhein

      ist die von der Generaldirektion Wasserstraßen und

      Schifffahrt anerkannte Ausbildungsstätte.

         (9) Zuständige Behörden für
      1. die aufgrund einer von der Zentralkommission
         für die Rheinschifffahrt nach Anhang II § 2.19
         der Binnenschiffsuntersuchungsordnung emp-
         fohlenen Schulung und erbrachter Fahrzeiten
         erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sach-
         kundebescheinigung für die Nutzung von Flüs-
         sigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des

         § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 9.05 der
         Schiffspersonalverordnung-Rhein und

      2. die aufgrund erbrachter Fahrzeiten erfolgende
         Verlängerung einer Sachkundebescheinigung
         für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als
         Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Ver-
         bindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe a
         und § 4a.05 Satz 4 der Schiffspersonalverord-
         nung-Rhein
      sind das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duis-
      burg-Rhein und das Wasserstraßen- und Schiff-
      fahrtsamt Mannheim.“

   b) Die bisherigen Absätze 7 bis 17 werden die Ab-
      sätze 10 bis 20.

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
          gefügt:

           „2. ein Mitglied der Besatzung seine Tätigkeit
               an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssig-
               erdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach
               § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonal-
               verordnung-Rhein erst dann aufnimmt,
               nachdem es in den Umgang mit Flüssig-
               erdgas (LNG) als Brennstoff auf dem
               betreffenden Fahrzeug, insbesondere be-
               züglich des Bunkervorgangs, eingewiesen
               worden ist,“.

      bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
          Nummern 3 und 4.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
           „5. auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas
               (LNG) als Brennstoff nutzt, ein Mitglied der
               Besatzung entgegen § 4a.01 Nummer 1
               der Schiffspersonalverordnung-Rhein am
               Bunkervorgang beteiligt wird, obwohl es
               nicht über Sachkunde im Umgang mit
               Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff ver-
               fügt.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-

          gestellt:

           „1. ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als
               Brennstoff nutzt, geführt wird, obwohl der
               Schiffsführer entgegen § 4a.01 Nummer 1
               der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht
               über Sachkunde im Umgang mit Flüssig-

               erdgas (LNG) als Brennstoff verfügt,“.

      bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
          Nummern 2 bis 5.
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
          gefügt:
           „7. die erforderliche Sachkunde der am Bun-
               kervorgang beteiligten Besatzungsmitglie-
               der von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas
BGBl. 2016, Seite 700 — Originalseite als Abbildung
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               (LNG) als Brennstoff nutzen, nach den
               §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 und § 9.05
               der Schiffspersonalverordnung-Rhein je-
               derzeit durch die Bescheinigung nach

               § 4a.02 Satz 1 der Schiffspersonalverord-
               nung-Rhein an Bord nachgewiesen wer-
               den kann,“.

      bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die

          Nummern 8 bis 11.

   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
          gestellt:

           „1. ohne die nach § 4a.01 Nummer 1 der
               Schiffspersonalverordnung-Rhein vorge-
               schriebene Sachkunde im Umgang mit
               Flüssigerdgas als Brennstoff zu besitzen,
               sofern das Fahrzeug Flüssigerdgas (LNG)
               als Brennstoff nutzt,“.

      bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
          Nummern 2 bis 6.

   f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Jedes Mitglied der Besatzung
      1. muss seine Befähigung an Bord nach § 3.05
         Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 der
         Schiffspersonalverordnung-Rhein nachweisen,
      2. muss das Schifferdienstbuch nach § 3.06 Num-
         mer 4 Buchstabe b der Schiffspersonalverord-
         nung-Rhein rechtzeitig vorlegen,
      3. muss über Sachkunde im Umgang mit Flüssig-
         erdgas (LNG) als Brennstoff nach § 4a.01 Num-
         mer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ver-
         fügen, wenn es auf einem Fahrzeug, das Flüssig-
         erdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, am Bunker-
         vorgang beteiligt ist,

      4. darf seine Tätigkeit an Bord eines Fahrzeugs,
         das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt,
         nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalver-
         ordnung-Rhein erst dann aufnehmen, nachdem
         es vom Schiffsführer in den Umgang mit Flüs-
         sigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betref-
         fenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des
         Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist.“
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
          gefügt:
           „2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2
               nicht dafür sorgt, dass ein Mitglied der
               Besatzung eine dort genannte Tätigkeit
               aufnimmt,“.

      bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
          die Angabe „Nummer 2“ wird durch die An-
          gabe „Nummer 3“ ersetzt.

      cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die

          Nummern 4 und 5.

      dd) In der bisherigen Nummer 4 wird das Wort
          „oder“ am Ende gestrichen.

      ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und
          der Punkt am Ende wird durch ein Komma und
          das Wort „oder“ ersetzt.

      ff) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

          „7. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5
              anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied
              der Besatzung an einem Bunkervorgang

              beteiligt wird.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
          gefügt:

          „7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7
              nicht dafür sorgt, dass die dort genannte
              Sachkunde nachgewiesen werden kann,“.

      bb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und
          die Angabe „Nummer 7“ wird durch die An-
          gabe „Nummer 8“ ersetzt.

      cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und
          die Angabe „Nummer 8“ wird durch die An-
          gabe „Nummer 9“ ersetzt.

      dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und
          die Angabe „Nummer 9“ wird durch die An-
          gabe „Nummer 10“ ersetzt.
      ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und
          die Angabe „Nummer 10“ wird durch die An-
          gabe „Nummer 11“ ersetzt und nach dem Kom-
          ma wird am Ende das Wort „oder“ eingefügt.
      ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch
          das Wort „oder“ ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 4
              eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt.“

                        Artikel 3

                   Änderung der
             Verordnung zur Einführung
       der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
  Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994
(BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 38 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe q wird das Wort „oder“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.

   b) In Buchstabe r wird nach den Wörtern „nach § 10.02
      Satz 1“ das Komma gestrichen und das Wort
      „oder“ eingefügt.

   c) Folgender Buchstabe s wird angefügt:
      „s) die besonderen Regeln für die Fahrt in der

          Wahrschaustrecke nach § 12.03“.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2016, Seite 701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 701
      aa) In Buchstabe c werden die Wörter „das Ankern
          nach § 7.03 Nr. 1“ durch die Wörter „das
          Ankern oder die Benutzung von Ankerpfählen
          nach § 7.03 Nummer 1“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe e wird das Wort „Informations-
          pflicht“ durch das Wort „Meldepflicht“ ersetzt.
      cc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

          „f) die Höchstabmessungen der Schubver-
              bände und gekuppelten Fahrzeuge nach
              § 11.02 Nummer 1, soweit die befahrene

              Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik

              Deutschland liegt,“.

   b) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:
      „38. ein Fahrzeug führt, das die zulässigen Höchst-
           abmessungen nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1
           oder 2 Buchstabe a überschreitet,“.
   c) Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a ein-

      gefügt:

      „38a. ein Fahrzeug mit einer Länge von über 110 m
            führt, obwohl sich entgegen § 11.01 Num-
            mer 3 an Bord eine Person, die ein nach der
            Verordnung über das Schiffspersonal auf
            dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig
            anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht be-
            findet,“.
   d) Die bisherige Nummer 38a wird Nummer 38b und
      die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 1“ werden
      durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 4 Satz 1“ er-
      setzt.
   e) Die bisherige Nummer 38b wird Nummer 38c und
      die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 2“ werden
      durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 4 Satz 2“ er-

      setzt.

   f) Die bisherige Nummer 38c wird aufgehoben.
3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 10 Buchstabe w werden die Wörter
      „§ 11.01 Nummer 1 oder 5“ durch die Wörter
      „§ 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a“
      ersetzt.

   b) Die Nummern 10b bis 10d werden wie folgt ge-

      fasst:

      „10b. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit
            einer Länge über 110 m anordnet oder zu-
            lässt, obwohl sich entgegen § 11.01 Num-
            mer 3 an Bord eine Person, die ein nach der
            Verordnung über das Schiffspersonal auf
            dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig
            anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht be-
            findet,
      10c.   die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, aus-
             genommen ein Fahrgastschiff, mit einer
             Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb
             von Mannheim anordnet oder zulässt, das
             den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4
             Satz 1 nicht entspricht,
      10d.   die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs
             mit einer Länge über 110 m für die Fahrt
             oberhalb von Mannheim anordnet oder zu-
             lässt, das den Anforderungen nach § 11.01
             Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht,“.

   c) Die Nummern 17 und 18 werden wie folgt gefasst:
      „17. auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der
           Bundesrepublik Deutschland liegt, die In-
           betriebnahme
           a) eines Schubverbandes oder gekuppelter
              Fahrzeuge anordnet oder zulässt, dessen
              oder deren Höchstabmessungen die in
              § 11.02 Nummer 1 genannten Maße über-
              schreiten,

           b) eines Schubverbandes anordnet oder zu-
              lässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.2

              Buchstabe b Satz 2 oder Nummer 3.4

              Buchstabe c Satz 2 am schiebenden Fahr-
              zeug einen Schubleichter längsseits ge-
              kuppelt mitführt, der beladen ist,
           c) eines Schubverbandes anordnet oder zu-
              lässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.3
              Buchstabe d in den dort genannten Fällen
              nicht mit den dort genannten Antrieben

              oder Bugsteueranlagen ausgerüstet ist
              oder auf dem die Verteilung der Leistung
              der Bugsteueranlagen in den dort genann-
              ten Fällen nicht der dort genannten Ver-
              teilung entspricht,
           d) eines Schubverbandes anordnet oder zu-
              lässt, dessen Fahrzeugzusammenstellung
              nicht den Vorgaben des § 11.02 Num-
              mer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
              entspricht, oder
      18. anordnet oder zulässt, dass die Fahrt mit
          einem Schubverband entgegen § 11.02 Num-
          mer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,
          Buchstabe d oder e angetreten wird.“

                        Artikel 4

                 Inkraftsetzen von
         Beschlüssen der Moselkommission
  Der von der Moselkommission in ihrer Plenarsit-
zung in Metz gefasste Beschluss vom 11. Juni 2015
– MK-I-15-5.3-1-1 – zur Änderung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung
zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlage-

band)), die zuletzt durch Artikel 42 Nummer 3 der Verord-

nung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) und durch Be-
schluss vom 11. Juni 2015 (MK-I-15-5.2-1-2) (Anlage 5 zu
Artikel 4 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II
S. 1014, 1021)) geändert worden ist, wird hiermit auf der
Mosel in Kraft gesetzt.
Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 8 veröffent-
licht.

                        Artikel 5
                  Änderung der
            Verordnung zur Einführung
       der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
  Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670), die zuletzt durch Artikel 42 Nummer 1 und 2 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1.20 und 11.03
   Nr. 2“ durch die Wörter „§§ 1.20 und 11.03 Nummer 3“
   ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 702
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
           „7. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung ent-
               gegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des
               Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffs-
               körpers gefährdet,“.
      bb) Nach Nummer 7 werden die folgenden Num-
          mern 7a bis 7d eingefügt:

           „7a. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 die
                Stabilität eines Fahrzeugs, das Container
                befördert, nicht jederzeit gewährleistet,
           7b. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht
               nachweist, dass vor Beginn des Ladens
               oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines
               Fahrzeugs, das Container befördert, eine
               Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
           7c. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das
               Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den
               aktuellen Stauplan nicht an Bord eines
               Fahrzeugs, das Container befördert, mit-
               führt oder auf Verlangen lesbar macht,
           7d. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die

               dort genannten Stabilitätsunterlagen nicht
               mitführt,“.
      cc) Die bisherigen Nummern 7a und 7b werden die
          Nummern 7e und 7f.

   b) Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt
      gefasst:

      „e) für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2

          nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des
          Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt
          eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,“.

                                 Berlin, den 17. Juni 2016

                                  Artikel 6
                       Änderung der
             Moselschifffahrtspolizeiverordnung
  In § 1.08 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Arti-
kel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
11. Juni 2015 – MK-I-15-5.3-1-1 – (Anlage 8 zu Artikel 4
dieser Verordnung) geändert worden ist, werden die
Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffs-
untersuchungsordnung in der jeweils geltenden und
anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungs-
ordnung)“ gestrichen.

                                  Artikel 7

             Aufhebung von Rechtsvorschriften
  Die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abwei-
chung von der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom
14. September 2015 (VkBl. S. 645) wird aufgehoben.

                                  Artikel 8

                             Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2,
die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2
genannten Beschlüsse sowie Artikel 3 treten am 1. Dezem-
ber 2016 in Kraft.

  (2) Artikel 4, der in Artikel 4 genannte Beschluss
sowie die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2017 in

Kraft.

  (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                                Der Bundesminister
                                  f ü r Ve r k e h r u n d d i
g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
                                                      A. Dobrindt

                                       Die Bundesministerin
                        für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                        Barbara Hendricks
BGBl. 2016, Seite 703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 703

                                                                                                                    Anlage 1
                                                                                          (zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a)

                                    Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

   a) Die nachstehend unter Nummer 3 aufgeführten Angaben werden nach Kapitel 4 eingefügt.

   b) Die nachstehend unter Nummer 4 aufgeführten Angaben werden nach § 9.04 eingefügt.

   c) Die nachstehend unter Nummer 5 aufgeführten Angaben werden nach Anlage D8 angefügt.

   d) Die nachstehend unter Nummer 6 aufgeführten Angaben werden nach Anlage E1 angefügt.

                                                                                 Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)

2. Folgende Nummer 39 wird dem § 1.01 angefügt:

   „39. „Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161° C verflüssigt wurde.“

                                                                                 Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)

3. Nach Kapitel 4 wird folgendes Kapitel 4a eingefügt:


                                                              „Kapitel 4a

                                                   Ergänzende Bestimmungen
                                          über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder
                                   von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen


                                                               § 4a.01

                                                     Sachkunde und Einweisung

   1. Der Schiffsführer und am Bunkervorgang beteiligte Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brenn-
      stoff nutzen, müssen über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas als Brennstoff verfügen.

   2. Ein Besatzungsmitglied darf seine Tätigkeit an Bord erst aufnehmen, nachdem es vom Schiffsführer in den Umgang mit
      Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen
      worden ist.


                                                               § 4a.02

                                                            Bescheinigung

      Die betroffenen Besatzungsmitglieder weisen ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 nach.

   Die Bescheinigung wird erteilt, wenn der Kandidat die Anforderungen der §§ 4a.03 und 4a.04 erfüllt.


                                                               § 4a.03

                                                         Lehrgang und Prüfung

     Der Lehrgang zur Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird mit einer Prüfung ab-
   geschlossen.

   Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst die in Anlage E2 Teil A aufgeführten Themen.

   Der praktische Teil des Lehrgangs betrifft die Umsetzung des theoretischen Wissens in der Praxis an Bord eines Fahrzeugs, das
   Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage. Er umfasst die in Anlage E2 Teil B
   aufgeführten Themen.

   Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie umfasst alle in Anlage E2 Teil A und Teil B genannten
   Themen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in jedem der beiden Prüfungsteile ausreichende Kenntnisse und Fähig-
   keiten unter Beweis gestellt hat.

   Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs und/oder an Land abgenommen.


                                                               § 4a.04

                                           Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung

   1. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

   2. Auf Antrag des Inhabers wird die gültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 von der zuständigen Behörde um
      fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber

BGBl. 2016, Seite 704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 704

      a) folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nachweisen kann:

          – für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder

          – für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage

      oder, wenn dies nicht der Fall ist,

      b) an einem Auffrischungslehrgang mit Prüfung teilnimmt. Für die Inhalte des Auffrischungslehrgangs und der Prüfung gilt
         § 4a.03 entsprechend, wobei der Lehrgangs- und Prüfungsumfang reduziert wird.


                                                               § 4a.05

                                                          Zuständigkeit

     Zuständig für die Durchführung von anerkannten Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen, für die Abnahme von Prüfungen
   und für die Ausstellung der Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage E1 sind anerkannte Ausbildungsstätten.

   Die Anerkennung von Lehrgängen, Auffrischungslehrgängen und Ausbildungsstätten erfolgt durch die zuständigen Behörden
   aufgrund der von der ZKR festgelegten einheitlichen Kriterien.

   Die zuständige Behörde kann sich die Ausstellung oder Verlängerung der Bescheinigungen vorbehalten.

   Zuständig für die Verlängerung von Bescheinigungen aufgrund von Fahrzeit ist jede zuständige Behörde.

   Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildungsstätte oder über
   die Aufhebung oder Suspendierung einer solchen Anerkennung.

   Das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten und Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.“

                                                                              Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)

4. Folgender § 9.05 wird nach dem § 9.04 wie folgt angefügt:


                                                               „§ 9.05

                          Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

     Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2016 mit der Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff be-
   gonnen haben, erhalten von den zuständigen Behörden eine Bescheinigung gemäß § 4a.02, wenn sie aufgrund einer Empfehlung
   der ZKR nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geschult wurden und mindestens 90 Tage Fahrzeit auf
   derartigen Schiffen nachweisen können.“

                                                                              Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)

BGBl. 2016, Seite 705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 705
                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                                          705

5. Folgende Anlage E1 wird nach der Anlage D8 angefügt:
   „E: Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
                                                                                                                                               Anlage E1

                            Muster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

   (Format A6 hoch, Farbe: gelb)

       verlängert bis: ………………20……


       ...............................................................
       (Ort und Datum der Verlängerung)



       verlängert bis: ………………20……

                                                                                   Sachkundebescheinigung für die
       ...............................................................
       (Ort und Datum der Verlängerung)                                          Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als
       verlängert bis: ………………20……                                                   Brennstoff Nr. ............................

       ...............................................................
       (Ort und Datum der Verlängerung)



       verlängert bis: ………………20……


       ...............................................................
       (Ort und Datum der Verlängerung)



       verlängert bis: ………………20……


       ...............................................................
       (Ort und Datum der Verlängerung)




       Herr
       Frau ..................................................................
                                                      (Vor- und Familienname)


       geboren am/in ....................................................
                                                                                                                                Eigenhändige Unterschrift
                                                                                                Lichtbild des Inhabers
       verfügt über Sachkunde für die Nutzung von Flüssigerdgas                                    35 mm x 45 mm

       (LNG) als Brennstoff


       Diese Bescheinigung ist gültig bis
       ...................................................



       .....................................................
                                          (Ort und Datum der Ausstellung)


                                                                                 (Aussteller)
                                                                                 Im Auftrag........................................
                                                                                                        (Unterschrift)




                                                                                                                                                            “.
                                                                                                Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)

BGBl. 2016, Seite 706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 706

6. Folgende Anlage E2 wird nach der Anlage E1 angefügt:

   „Anlage E2

                                                Programm der Lehrgänge
                  für Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

   A. Theoretischer Teil des Lehrgangs
      Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst folgende Themen:
      1.     Gesetzgebung
      1.1    Gesetzgebung in Bezug auf Fahrzeuge, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen (ADN, RheinSchPV, Anhang II der
             BinSchUO, Richtlinie 2006/87/EG und ggf. neue Entwicklungen)
      1.2    Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft
      1.3    Relevante Gesetzgebung für Gesundheit und Sicherheit
      1.4    Relevante lokale Vorschriften und Genehmigungen (insbesondere in den Hafengebieten)

      2.     Einführung zu Flüssigerdgas (LNG)
      2.1    Definition für Flüssigerdgas (LNG), kritische Temperaturen, Gefahren im Zusammenhang mit Flüssigerdgas (LNG),
             atmosphärische Bedingungen
      2.2    Zusammensetzungen und Eigenschaften von Flüssigerdgas, Qualitätszertifikate für Flüssigerdgas (LNG)
      2.3    SDBl (Sicherheitsdatenblatt): Physikalische und Produkteigenschaften
      2.4    Umwelteigenschaften

      3.     Sicherheit
      3.1    Gefahren und Risiken
      3.2    Risikobewertung
      3.3    Risikomanagement
      3.4    Sicherheitsrolle an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen)
      3.5    Gefährdete Bereiche
      3.6    Brandschutz
      3.7    Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung

      4.     Technische Aspekte des LNG-Systems
      4.1    Allgemeine Anordnung und Betriebshandbuch
      4.2    Erläuterung der Wirkungsweise von Flüssigerdgas
      4.3    LNG-Bunkersystem
      4.4    Bilgenlenzsystem und Auffangschalen
      4.5    LNG-Behältersystem
      4.6    Gasaufbereitungssystem
      4.7    LNG-Leitungssystem
      4.8    Gasversorgungssystem
      4.9    Maschinenräume
      4.10   Belüftungssystem
      4.11   Temperaturen und Drücke (Lesen eines Druck- und Temperaturverteilungsplans)
      4.12   Ventile (insbesondere Hauptgasbrennstoffventil)
      4.13   Überdruckventile
      4.14   Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme
      4.15   Alarme und Gasdetektion

      5.     Wartung und Prüfung des LNG-Systems
      5.1    Tägliche Instandhaltung
      5.2    Wöchentliche Instandhaltung
      5.3    Regelmäßige wiederkehrende Instandhaltung
      5.4    Fehler
      5.5    Dokumentation der Instandhaltungsarbeiten

BGBl. 2016, Seite 707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 707

   6.     Bunkern von Flüssigerdgas
   6.1    Kennzeichen gemäß RheinSchPV
   6.2    Liege- und Festmachbedingungen für das Bunkern
   6.3    Verfahren für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
   6.4    Gasentleerung und Spülung des LNG-Systems
   6.5    Einschlägige Prüflisten und Auslieferungszertifikat
   6.6    Sicherheitsmaßnahmen beim Bunkern und Evakuierungsverfahren

   7.     Vorbereitung des LNG-Systems für Instandhaltungsarbeiten des Fahrzeugs
   7.1    Gasentleerung und Spülung des LNG-Systems vor dem Werftaufenthalt
   7.2    Inertisierung des LNG-Systems
   7.3    Verfahren zum Entleeren des LNG-Lagertanks
   7.4    Erste Befüllung des LNG-Lagertanks (Abkühlung)
   7.5    Inbetriebnahme nach dem Werftaufenthalt

   8.     Notfallszenarien
   8.1    Notfallmaßnahmen und Sicherheitsrolle an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen)
   8.2    Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) auf dem Deck
   8.3    Hautkontakt mit Flüssigerdgas (LNG)
   8.4    Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) in geschlossenen Räumen (z. B. in den Maschinenräumen)
   8.5    Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas in den Räumen zwischen den Barrieren (doppelwandiger Tank,
          doppelwandige Leitung)
   8.6    Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks
   8.7    Brand in den Maschinenräumen
   8.8    Spezifische Gefahren beim Transport von Gefahrgütern
   8.9    Festfahren / Kollision des Fahrzeugs
   8.10   Notfallmaßnahmen der einsatzfähigen Wache
   8.11   Notfallmaßnahmen während der Fernüberwachung

B. Praktischer Teil des Lehrgangs
   Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst die folgenden Themen:
    1.    Vertrautmachen mit dem Inhalt des Managementsystems des Schiffs, insbesondere der Teile zum LNG-System
    2.    Kontrolle des Sicherheitsbewusstseins und der Verwendung der Sicherheitsausrüstung für Flüssigerdgas (LNG)
    3.    Kontrolle der Kenntnisse der entsprechenden Bordunterlagen (Sicherheitsrolle und Betriebshandbuch)
    4.    Kenntnisse der Ventile (insbesondere Hauptgasbrennstoffventil)
    5.    Kenntnisse der Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme
    6.    Kenntnisse der Verfahren zur Instandhaltung und Kontrolle des LNG-Systems
    7.    Kenntnisse des Bunkerverfahrens und Vertrautmachen mit dem Bunkerverfahren
    8.    Kenntnisse der Instandhaltungsverfahren für Werftaufenthalte
    9.    Kenntnisse zu den Notfallszenarien
   10.    Brandbekämpfung“.
                                                                           Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)

BGBl. 2016, Seite 708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 708
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b)

                                        Änderung der

1. Anlage D1 wird wie folgt gefasst:

   „Anlage D1
   (Muster)

                               5KHLQSDWHQW

     
       *UR‰HV3DWHQW
     
      [[[
      [[[
       '±'XLVEXUJ
       
     
       
       NPNP
      
     
     
      

                               5KHLQSDWHQW
          1. Aufdruck nach § 7.14 RheinSchPersV 
          2. Name des Inhabers
          3. Vorname(n)

          4. Geburtsdatum, -land und -ort
          5 Ausstellungsdatum des Patentes
          6. Ausstellungsnummer

   * gültig ab 1.7.2015 bei Ausstellung/Verlängerung
     werden.“

Schiffspersonalverordnung-Rhein

          Rheinpatent*
(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau)

              (Vorderseite)

                                   %XQGHVUHSXEOLN'HXWVFKODQG                        
                                  *HQHUDOGLUHNWLRQ:DVVHUVWUD‰HQ
                                          XQG6FKLIIIDKUW
                                                  
                                                                
                                                                

                                                                               
                                ;[[[                                         
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               

               (Rückseite)

                           7. Fotografie des Inhabers
                           8. Unterschrift des Inhabers
                           9. Streckenabschnitt des Rheins von km ... - km
                              ...
                       10. Karte gültig bis .................................
                       11. Vermerk(e)

von Rheinpatenten. Bereits bestehende Kontingente mit dem bisherigen Logo können aufgebraucht

                                              Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)
BGBl. 2016, Seite 709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 709
2. Anlage D5 wird wie folgt geändert:
   a) Ziffer I, deutsches Muster, wird wie folgt gefasst:

      „Deutsches Muster:
      Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und B
      (85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau; entsprechend ISO-Norm 7810.)

   b) Ziffer II wird wie folgt geändert:

(Vorderseite)

(Rückseite)

                                         “.
      i)   Die Angabe zum tschechischen Schiffsführerzeugnis wird wie folgt gefasst:

            „CZ Kapitänszeugnis
                der Klasse I (B)
                (gültig bis
                31.12.2017)

            CZ    Schiffsführerzeugnis
                  der Kategorie B
                  (gültig ab
                  15.03.2015)

– das Zeugnis ist auf der Strecke zwischen den   Státní plavební správa,   Muster
  Schleusen Iffezheim (Rhein km 335,92) und      Jankovcova 4
  der Spyck’schen Fähre (Rhein km 857,40) nur    Praha 7
  in Verbindung mit einem Streckenzeugnis        170 04
  nach dem Muster der Anlage D3 der Verord-      Tschechische Republik
  nung über das Schiffspersonal auf dem Rhein    Tel. +420 234 637 240
  gültig,                                        kuzminski@spspraha.cz
                                                 bimka@spspraha.cz         Muster“.
– der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Le-
  bensjahres einen Bescheid zur Tauglichkeit
  nach dem Muster der Anlage B3 der Verord-
  nung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
  vorlegen, der nach Maßgabe der genannten
  Regelung zu erneuern ist.
BGBl. 2016, Seite 710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 710
      ii)    Die Angabe zum slowakischen Schiffsführerzeugnis wird wie folgt gefasst:

             „SK Schiffsführerzeugnis für
                 Kapitäne der Klasse A
                 (Anordnung vorüber-
                 gehender Art
                 vom 01.08.2015
                 bis 31.07.2018)

                   Schiffsführerzeugnis

                   für Kapitäne

                   der Klasse I (B)

                   Preukaz odbornej
                   spôsobilostiLlodný
                   kapitán I. triedy
                   kategórie B

– das Zeugnis ist auf der Strecke zwischen den       Dopravný úrad                Muster
  Schleusen Iffezheim (Rhein km 335,92) und          Divízia vnútrozemskej plavby
  der Spyck’schen Fähre (Rhein km 857,40) nur        Letisko M. R. Štefánika
  in Verbindung mit einem Streckenzeugnis nach       823 05 Bratislava
  dem Muster der Anlage D3 der Verordnung            Slowakische Republik
  über das Schiffspersonal auf dem Rhein gültig,Tel. + 421 2 333 00 217
  – der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Le- plavba@nsat.sk
                                                                                 Muster“.
    bensjahres einen Bescheid zur Tauglichkeit

    nach dem Muster der Anlage B3 der Verord-

    nung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
    vorlegen, der nach Maßgabe der genannten
    Regelung zu erneuern ist.
      iii)   Die Angabe zum österreichischen Schiffsführerzeugnis wird wie folgt gefasst:

             „AT Kapitänspatent A

                   Kapitänspatent B

– das Zeugnis ist auf der Strecke zwischen denBundesministerium           Muster
  Schleusen Iffezheim (Rhein km 335,92) und   für Verkehr, Innovation
  der Spyck’schen Fähre (Rhein km 857,40) nur und Technologie
  in Verbindung mit einem Streckenzeugnis nachOberste Schifffahrtsbehörde
  dem Muster der Anlage D3 der Verordnung     Radetzkystrasse 2
  über das Schiffspersonal auf dem Rhein gültig,
                                              1030 Wien
                                              Österreich                  Muster“.
– der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Le-
  bensjahres einen Bescheid zur Tauglichkeit Tel. +431 71162 655704
  nach dem Muster der Anlage B3 der Verord- Fax +431 71162 655799
  nung über das Schiffspersonal auf dem Rhein w1@bmvit.gv.at
  vorlegen, der nach Maßgabe der genannten
  Regelung zu erneuern ist.
      iv)    Die Angabe zum Muster des tschechischen Schiffsführerzeugnisses wird wie folgt gefasst:

             Kapitänszeugnis der Klasse I
                         „Muster
        des tschechischen Schiffsführerzeugnisses
(B)
                        (Vorderseite)

                         (Rückseite)

                                                                  “.
BGBl. 2016, Seite 711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 711

v)    Die Angabe zum Muster des tschechischen Schiffsführerzeugnisses wird nach dem bestehenden tschechischen Schiffs-
      führerzeugnis wie folgt eingefügt:
      „Schiffsführerzeugnis der Kategorie B
      (gültig ab 15.03.2015)


                                                           (Vorderseite)




                                                            (Rückseite)




                                                                                                   “.




vi)   Die Angabe zum Titel der Muster der slowakischen Schiffsführerzeugnisse wird wie folgt gefasst:

                                                              „Muster
                               der slowakischen Schiffsführerzeugnisse Kategorie A und Kategorie B“.

BGBl. 2016, Seite 712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 712

      vii) Die Angabe zum slowakischen Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse A wird wie folgt eingefügt:
          „Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse A


                                                               (Vorderseite)




                                                               (Rückseite)




                                                                                                       “.

BGBl. 2016, Seite 713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 713

viii) Die Angabe zum slowakischen Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse I (B) wird wie folgt gefasst:
      „Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse I (B)


                                                            (Vorderseite)




                                                            (Rückseite)




                                                                                                     “.




ix)   Die Angabe zum Titel der Muster des österreichischen Kapitänspatents wird wie folgt gefasst:

                                                             „Muster
                                der österreichischen Kapitänspatente Kategorie A und Kategorie B“.

BGBl. 2016, Seite 714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 714

      x)   Die Angabe zum österreichischen Kapitänspatent A wird wie folgt eingefügt:
           „Kapitänspatent A


                                                               (Vorderseite)




                                                               (Rückseite)




                                                                                           “.

BGBl. 2016, Seite 715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 715

        xi)   Die Angabe zum österreichischen Kapitänspatent B wird wie folgt gefasst:
              „Kapitänspatent B

                                                                 (Vorderseite)




                                                                     (Rückseite)




                                                                                                         “.


                                                                                         Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)


3. Anlage D6 wird wie folgt geändert:
   i)   Die Angabe zum tschechischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:

         „CZ Radarschiffer-Zeugnis                               –                   Státní plavební správa,        Muster
                                                                                     Jankovcova 4                   (gültig bis
                                                                                     Praha 7                        31.12.2017)
                                                                                     170 04
                                                                                     Tschechische Republik          Muster
                                                                                     Tel. +420 234 637 240          (gültig ab
                                                                                     kuzminski@spspraha.cz          15.03.2015)“.
                                                                                     bimka@spspraha.cz


   ii) Die Angabe zum slowakischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:

         „SK Radarzeugnis                                        –                   Dopravný úrad                  Muster“.
               Preukaz radarového navigátora                                         Divízia vnútrozemskej plavby
                                                                                     Letisko M. R. Štefánika
                                                                                     823 05 Bratislava
                                                                                     Slowakische Republik
                                                                                     Tel. + 421 2 333 00 217
                                                                                     plavba@nsat.sk


   iii) Die Angabe zum Titel der Muster der tschechischen Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:
                                                                 „Muster
                                        der tschechischen Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt“.

BGBl. 2016, Seite 716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 716

  iv) Die Angabe zum tschechischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:
                                                           „(Vorderseite)




                                                            (Rückseite)




      (gültig ab 15.03.2015)
                                                           (Vorderseite)




                                                            (Rückseite)




                                                                                                   “.

BGBl. 2016, Seite 717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 717
   v) Die Angabe zum slowakischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird

                                                             „(Vorderseite)

                                                              (Rückseite)

4. In der Anlage A5 wird die Zeile zur zuständigen ausstellenden Behörde der

    „Slowakische Republik
    Dopravný úrad                         Letisko M.R. Štefánika
    Divízia vnútrozemskej plavby          823 05 Bratislava

wie folgt gefasst:

                           “.

          Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)

Slowakei ersetzt durch:

                                       2010-II-3“.
  Tel. +421 2 333 00 217
  plavba@nsat.sk

          Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)
BGBl. 2016, Seite 718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 718

Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c)

                                  Änderungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein
1. In § 3.13 Nummer 1 werden folgende Absätze angefügt:
   „Auf Schiffen, die über ein gemäß Anhang II Anlage O der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes
   Gemeinschaftszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten
   Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt
   werden. Anerkannte Bordbücher sind in mindestens einer der Amtssprachen der ZKR zu führen.
   Die zuständigen Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern ergeben sich aus Anlage A1a.“
                                                                                       Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 11)
2. Nach Anlage A1 wird folgende Anlage A1a eingefügt:
   „Anlage A1a
                       Zuständige Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern


                     Staat                                  Behörde                            Ausstellungszeitraum




   Die Liste der zuständigen Behörden wird von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.“
                                                                                       Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 11)




Anlage 4
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d)

                                    Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
§ 3.02 Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose und
   – ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
   – eine andere mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
   – eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder
   – eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufs-
     ausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;
oder“.
                                                                                  Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 14)

BGBl. 2016, Seite 719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 719

                                                                                                                    Anlage 5
                                                                                          (zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a)

                                    Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   Die Angabe zu § 7.03 wird wie folgt gefasst:
   „7.03   Ankern und Benutzung von Ankerpfählen“.
                                                                                          Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 14)
2. § 7.03 wird wie folgt gefasst:

                                                                „§ 7.03
                                               Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
   1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern und keine Ankerpfähle benutzen:
       a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
       b) auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das
          Tafelzeichen steht.
   2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind,
      dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafel-
      zeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
   3. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind,
      dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken Ankerpfähle benutzen, die durch
      das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.“
                                                                                          Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 14)

3. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt E wird nach dem Tafelzeichen E.6 das folgende Tafelzeichen E.6.1 eingefügt:


   „E.6.1 Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße,
          auf der das Tafelzeichen steht.
          (§ 7.03 Nr. 3)




                                                                                                                                   “.

                                                                                          Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 14)

BGBl. 2016, Seite 720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 720

Anlage 6
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b)

                                     Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

   Die Angabe zu Kapitel 11 wird wie folgt gefasst:


                                                              „Kapitel 11

                                                    Höchstabmessungen der
                               Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen

   11.01   Höchstabmessungen der Fahrzeuge

   11.02   Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge“.

                                                                                        Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)

2. § 1.06 wird wie folgt geändert:


                                                               „§ 1.06

                                                      Benutzung der Wasserstraße

     Unbeschadet der §§ 8.08, 9.02 Nummer 10, §§ 10.01, 10.02, 11.01 und 11.02 dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe,
   Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepasst
   sein.“

                                                                                        Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)

3. § 11.01 wird wie folgt gefasst:


                                                               „§ 11.01

                                                 Höchstabmessungen der Fahrzeuge

   1. Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m und die Breite von 22,80 m nicht überschreiten.

       Die Breite darf

       a) für den Stromabschnitt zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00) 17,70 m und

       b) für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 15 m

       nicht überschreiten.

   2. Die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden dürfen hinsichtlich der Breite eine Sondererlaubnis für die Fahrt
      erteilen.

   3. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung
      über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt.

   4. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m, darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn
      es die Anforderungen des § 22a.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge
      über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nummer 3 Rheinschiffs-
      untersuchungsordnung erfüllt.

       Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am
       30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheits-
       gründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.“

                                                                                        Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)

4. § 11.02 wird wie folgt gefasst:


                                                               „§ 11.02

                              Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge

   1. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten.
      Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen
      Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetragen sind.

BGBl. 2016, Seite 721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 721
2. Die zuständige Behörde kann Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit größeren als den

in Nummer 3 zugelassenen
   Abmessungen, mit anderen Antriebsarten und -leistungen und mit anderen Wasserständen für die betreffende Strecke für
   Versuchszwecke zulassen.
3. Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg- und Talfahrt folgende Abmessungen:

                                                  Strecke
    3.1 Basel (km 166,53) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)
         a) Schleusen Kembs
            aa) Westschleuse
            bb) Ostschleuse
         b) Schleusen Ottmarsheim
            aa) große Schleuse
            bb) kleine Schleuse
         c) Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau
            aa) große Schleuse
            bb) kleine Schleuse

Länge in m    Breite in m

    180          22,90
    186,50       22,90

    183          22,80
    183          11,45

    183          22,80
    183          11,45
            Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28
            Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.
         d) Schleusen Gerstheim und Straßburg
            aa) große Schleuse
            bb) kleine Schleuse
         e) Schleusen Gambsheim und Iffezheim
            Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
    3.2 a) Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20)
         b) Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich
            nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn

            185          22,90
            185          11,45
            270          22,90

            193          22,90
            153          34,35
nicht die zuständige Behörde
            die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schub-
            leichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.
    3.3 Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00)
         a) Bergfahrt
         b) Talfahrt
            Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.

186,50       22,90
116,50       22,90
         c) bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke I zusätzlich für Schub-
            verbände
            aa) Bergfahrt
            bb) Talfahrt
         d) Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband
            aa) bei einer Breite bis zu 12,50 m

193          22,90
193          12,50
                 aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von
                      insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder
                 bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare
                      insgesamt mindestens 500 kW Leistung,

Bugsteueranlagen von
                 davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern,
                 hat;
            bb) bei einer Breite von mehr als 12,50 m
                 Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine

oder mehrere vom Steuerstand
                 bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der
                 Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;
            cc) bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt
                 mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als
                 3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt.
BGBl. 2016, Seite 722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 722


                                                    Strecke                                           Länge in m   Breite in m

       3.4 a) St. Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50)                                             193          22,90
            b) Talfahrt zusätzlich                                                                       153          34,35
            c) Buchstabe b gilt auf der Strecke
               aa) St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m
                   und mehr,
               bb) Rolandswerth (km 641,80) bis Spyck’sche Fähre (km 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort
                   von 2,10 m und mehr,
               cc) Spyck’sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von
                   8,50 m und mehr,
               wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat.
               Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen
               sein.
       3.5 Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schub-
           verbände
            a) Bergfahrt (lange Formation)                                                               269,50       22,90
            b) Talfahrt (breite Formation)                                                               193          34,35
            c) In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverband
               aa) nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen. In der Talfahrt dürfen höchstens vier Schubleichter
                   einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtern
                   mitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffsleichter hintereinander als ein Schubleichter;
               bb) die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges
                   aus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist.
            d) Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spyck’sche Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein
               Schubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn
               nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat.
            e) Auf dem Streckenabschnitt Spyck’sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zu-
               ständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schub-
               verband die Fahrt nur antreten
               aa) bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m;
               bb) wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforder-
                   lich ist;
               cc) und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt sind:
                    aaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4 500 kW nicht überschreiten;
                    bbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr
                         haben. Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durch-
                         geführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m
                         oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen.
       3.6 a) Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40)                                             135          15
            b) für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteueranlage            186,50       11,45
               von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen
               IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00).
            Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schub-
            verbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m
            und in der Breite 23,50 m.
       3.7 Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20)
            a) kurze Formation                                                                           116,50       22,90
            b) lange Formation                                                                           193          11,45
            Die zuständige Behörde kann größere Abmessungen zulassen.“


                                                                                      Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)

5. Die §§ 11.03 bis 11.05 werden aufgehoben.
                                                                                      Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)

BGBl. 2016, Seite 723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 723
Anlage 7
                                                                                             (zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c)

                                     Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 12.02 wird wie folgt gefasst:
       „12.02     Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar“.
   b) Die Angabe zu § 12.03 wird wie folgt eingefügt:
       „§ 12.03    Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke“.
   c) Die Angabe zu Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 9: Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43“.
                                                                                    Beschluss
2. § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)
   „c) Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden mit einer Länge von über 110 m haben sich gemäß § 12.03 Nummer 2
       und Nummer 6 Buchstabe b zu melden.“
                                                                                    Beschluss
3. § 9.08 wird wie folgt gefasst:
                                                                 „§ 9.08

vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)
                                            Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar
     Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen
   Kanälen 10 (Schiff-Schiff) und 18 bzw. 24 und in der Talfahrt Radar benutzen.“
                                                                                    Beschluss
4. § 12.02 wird wie folgt gefasst:
                                                                „§ 12.02
erlaubt, die Sprechfunk auf den

vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)
                                     Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar
   1. Die Strecke, die von der Revierzentrale Oberwesel gewahrschaut wird (Wahrschaustrecke),
      km 548,50 bis km 555,43 (Anlage 9).
   2. An der Strecke Oberwesel – St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet:
       Signalstelle A: km 550,57, linkes Ufer, am Ochsenturm bei Oberwesel;
       Signalstelle B: km 552,80, linkes Ufer, am Kammereck;
       Signalstelle C: km 553,61, linkes Ufer, am Betteck;
       Signalstelle D: km 554,34, linkes Ufer, gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“);
       Signalstelle E: km 555,43, linkes Ufer, an der Bank.
befindet sich im Bereich von
   3. Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern – mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen – an den Signalstellen A, C, D und E
      angezeigt.
       Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Lichtzeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken
       zugeordnet sind:

                                Nummer                            Oberstromgrenze
         Feld
                             der Teilstrecke                       der Teilstrecke
        Signalstelle A: am Ochsenturm
        oben                          1                               km 548,50
        unten                         2                               km 549,50
        Signalstelle C: am Betteck
        oben                          3                               km 550,57
        Mitte                         4                               km 551,30
        unten                         5                               km 552,40
        Signalstelle D: gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“)
        oben                          4                               km 551,30
        Mitte                         5                               km 552,40
        unten                         6                               km 553,61
        Signalstelle E: an der Bank
        oben                          6                               km 553,61
        unten                         7                               km 554,34

Unterstromgrenze

 der Teilstrecke

    km 549,50
    km 550,57

    km 551,30
    km 552,40
    km 553,60

    km 552,40
    km 553,61
    km 554,34

    km 554,34
    km 555,43
BGBl. 2016, Seite 724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 724

  4. Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:

      a) Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):

         In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über 110 m zu Tal.




                                                                                                                      Bild 1
      b) Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2):

         In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m
         oder mit einer Breite über 15 m zu Tal.




                                                                                                                      Bild 2
      c) Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3):

         In der Teilstrecke fährt mindestens ein Fahrzeug mit einer Länge bis 110 m zu Tal.




                                                                                                                      Bild 3
      d) Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4):

         In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.




                                                                                                                      Bild 4
  5. Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:

      a) an der Signalstelle A

         aa) ein weißes Licht, nur für die Talfahrt sichtbar:

              den Talfahrern wird mitgeteilt, dass die Lichtwahrschau in Betrieb ist.

         bb) zusätzlich ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:

              ein Verband mit einer Länge über 110 m fährt am Tauberwerth (Teilstrecke 3) zu Berg.

      b) an der Signalstelle B

         ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:

         ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg.

  6. Eine Sperrung der Schifffahrt für die Talfahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur für die Talfahrt sichtbare rote
     Lichter übereinander angezeigt.

      Eine Sperrung der Schifffahrt für die Bergfahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur für die Bergfahrt sichtbare
      rote Lichter übereinander angezeigt.“

                                                                                   Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)

BGBl. 2016, Seite 725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 725

5. § 12.03 wird wie folgt eingefügt:
                                                             „§ 12.03
                                       Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke
   1. In bestimmten Verkehrssituationen besteht ein Begegnungsverbot am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck
      (km 553,61 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60).
       Dieses Begegnungsverbot gilt
       a) für bergfahrende Fahrzeuge und Verbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
          wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a ange-
          zeigt wird;
       b) für bergfahrende Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m,
          wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a oder b
          angezeigt wird;
       c) für bergfahrende Verbände mit einer Länge über 110 m,
          wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a, b
          oder c angezeigt wird.
       Bei einem Begegnungsverbot nach Satz 1 müssen die Bergfahrer unterhalb des Bankecks, des Bettecks oder des Tauber-
       werths anhalten, bis die Talfahrer am km 555,60 bzw. am km 553,60 oder am km 551,20 vorbeigefahren sind.
   2. Die Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen bei der Annäherung an das Bankeck, das Betteck oder das Tauber-
      werth die Talfahrer mit Sprechfunk ansprechen und diese auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahr-
      zeugs mitzuteilen.
   3. Nach Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Kaub (4,60 m) gilt für alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen
      Kleinfahrzeuge, am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,60 bis km 553,30) und am Jungferngrund
      (km 551,20 bis km 550,60) ein Begegnungs- und Überholverbot.
   4. Zu Tal fahrende Fahrzeuge mit einer Breite von 15 m und mehr müssen bei km 548,00 auf Kanal 18 „Oberwesel Wahrschau“
      rufen und Fahrzeugart, Namen, Standort, Breite und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs mitteilen.
   5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke an- bzw. ablegen oder wenden und wieder
      zurückfahren, müssen dies über Kanal 18 der Revierzentrale über das Rufzeichen „Oberwesel Wahrschau“ anzeigen.
   6. Ist die Lichtwahrschau außer Betrieb, gelten, ausgenommen für Kleinfahrzeuge, folgende Regelungen:
       a) Die Regelungen unter Nummer 1 und 2 gelten für alle zu Berg fahrenden Fahrzeuge und Verbände.
          Meldet sich kein Talfahrer dürfen die Bergfahrer das Bankeck, Betteck oder den Jungferngrund nur umfahren, wenn sie
          vorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton dient der Kontrolle des ord-
          nungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.
       b) Talfahrer müssen während der Vorbeifahrt am km 548,50 oberhalb des Hafens Oberwesel, an der oberen Trennungstonne
          am Geisenrücken (km 552,00) und am Betteck (km 553,60) Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs
          ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden. Nach jeder
          Meldung muss die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang geschaltet werden.“
                                                                                 Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)

BGBl. 2016, Seite 726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 726

6. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:

   „Anlage 9
                                 Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43




                                                                                                         “.

                                                                             Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)

BGBl. 2016, Seite 727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 727

                                                                                                                         Anlage 8
                                                                                                                      (zu Artikel 4)

                                   Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.07 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
„4. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen,
    dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.
   Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der
   aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
   Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach § 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des
   § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffs-
   untersuchungsordnung) mitführen.
   Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
   a) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist
   oder
   b) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaum-
      boden aus beladen ist.“
                                                                                    Beschluss vom 11. Juni 2015 (MK-I-15-5.3-1-1)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 II S. 698. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b5ac323b6ec7965f….