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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2016, S. 698
BGBl. 2016 II S. 698 · 83.163 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebte Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 17. Juni 2016
Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5, 6 und 6a in Ver-
bindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen
§ 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Arti-
kel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Ab-
satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli
2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Num-
mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Arti-
kel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011
(BGBl. I S. 2279) eingefügt und § 3 Absatz 6 zuletzt
durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a und 5 in Verbindung
mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buch-
stabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes,
von denen § 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Ab-
satz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Num-
mer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Ab-
satz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli
2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6
zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom
24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
mit Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und Ab-
satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-
fahrtsaufgabengesetzes, von denen § 3 Absatz 1 im
einleitenden Satzteil und Absatz 5 Satz 1 und 2 zuletzt
durch Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Ab-
satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli
2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Num-
mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6 zuletzt durch Arti-
kel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016
(BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
1. Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt in Rotterdam und Straßburg gefassten Be-
schlüsse zur Änderung der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rhein-
schiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. De-
zember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)),
die zuletzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2014
(Anlage 1 zu Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli
2015 (BGBl. 2015 II S. 1014, 1017)) geändert worden
ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
a) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 7 An-
lage 2 –;
b) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 10 –;
c) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 11 –;
d) Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Protokoll 14 –.
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1
bis 4 veröffentlicht.
2. Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt in Rotterdam und Straßburg gefassten Be-
schlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizei-
verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur
Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom
19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlage-
band)), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014) geändert worden
ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
a) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 14 –;
b) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 15 –;
c) Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Protokoll 17 –.
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 5
bis 7 veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt
durch Artikel 33 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
bis 9 eingefügt:
„(7) Zuständige Behörde für
1. die Anerkennung von Lehrgängen und Auf-
frischungslehrgängen zur Sachkunde im Um-
gang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2
Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit
§ 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b
Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der
Schiffspersonalverordnung-Rhein,
2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für
die Durchführung von Lehrgängen und Auf-
frischungslehrgängen zur Sachkunde im Um-
gang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im
Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buch-
stabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit
§ 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b
Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der
Schiffspersonalverordnung-Rhein
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt. Die Anerkennung eines Lehrgangs oder Auf-
frischungslehrgangs nach Satz 1 Nummer 1 oder
einer Ausbildungsstätte nach Satz 1 Nummer 2
darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungs-
stätte die Inhalte eines anerkannten Lehrgangs
oder Auffrischungslehrgangs ohne Zustimmung der
zuständigen Behörde ändert, einen anerkannten
Lehrgang oder Auffrischungslehrgang nicht mehr
ordnungsgemäß durchführt oder eine stichproben-
artige Kontrolle eines anerkannten Lehrgangs oder
Auffrischungslehrgangs verweigert.
(8) Zuständig für
1. die aufgrund eines Lehrgangs im Sinne des
§ 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sach-
kundebescheinigung für die Nutzung von Flüs-
sigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des
§ 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.05 Satz 1
der Schiffspersonalverordnung-Rhein und
2. die aufgrund eines Auffrischungslehrgangs im
Sinne des § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b
Satz 2 in Verbindung mit § 4a.03 der Schiffs-
personalverordnung-Rhein erfolgende Verlän-
gerung einer Sachkundebescheinigung für die
Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brenn-
stoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung
mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1
und § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein
ist die von der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt anerkannte Ausbildungsstätte.
(9) Zuständige Behörden für
1. die aufgrund einer von der Zentralkommission
für die Rheinschifffahrt nach Anhang II § 2.19
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung emp-
fohlenen Schulung und erbrachter Fahrzeiten
erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sach-
kundebescheinigung für die Nutzung von Flüs-
sigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des
§ 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 9.05 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein und
2. die aufgrund erbrachter Fahrzeiten erfolgende
Verlängerung einer Sachkundebescheinigung
für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als
Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Ver-
bindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe a
und § 4a.05 Satz 4 der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein
sind das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duis-
burg-Rhein und das Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamt Mannheim.“
b) Die bisherigen Absätze 7 bis 17 werden die Ab-
sätze 10 bis 20.
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. ein Mitglied der Besatzung seine Tätigkeit
an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssig-
erdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach
§ 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonal-
verordnung-Rhein erst dann aufnimmt,
nachdem es in den Umgang mit Flüssig-
erdgas (LNG) als Brennstoff auf dem
betreffenden Fahrzeug, insbesondere be-
züglich des Bunkervorgangs, eingewiesen
worden ist,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas
(LNG) als Brennstoff nutzt, ein Mitglied der
Besatzung entgegen § 4a.01 Nummer 1
der Schiffspersonalverordnung-Rhein am
Bunkervorgang beteiligt wird, obwohl es
nicht über Sachkunde im Umgang mit
Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff ver-
fügt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
„1. ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als
Brennstoff nutzt, geführt wird, obwohl der
Schiffsführer entgegen § 4a.01 Nummer 1
der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht
über Sachkunde im Umgang mit Flüssig-
erdgas (LNG) als Brennstoff verfügt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
Nummern 2 bis 5.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
gefügt:
„7. die erforderliche Sachkunde der am Bun-
kervorgang beteiligten Besatzungsmitglie-
der von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas

(LNG) als Brennstoff nutzen, nach den
§§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 und § 9.05
der Schiffspersonalverordnung-Rhein je-
derzeit durch die Bescheinigung nach
§ 4a.02 Satz 1 der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein an Bord nachgewiesen wer-
den kann,“.
bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die
Nummern 8 bis 11.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
„1. ohne die nach § 4a.01 Nummer 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein vorge-
schriebene Sachkunde im Umgang mit
Flüssigerdgas als Brennstoff zu besitzen,
sofern das Fahrzeug Flüssigerdgas (LNG)
als Brennstoff nutzt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
Nummern 2 bis 6.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Jedes Mitglied der Besatzung
1. muss seine Befähigung an Bord nach § 3.05
Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein nachweisen,
2. muss das Schifferdienstbuch nach § 3.06 Num-
mer 4 Buchstabe b der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein rechtzeitig vorlegen,
3. muss über Sachkunde im Umgang mit Flüssig-
erdgas (LNG) als Brennstoff nach § 4a.01 Num-
mer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ver-
fügen, wenn es auf einem Fahrzeug, das Flüssig-
erdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, am Bunker-
vorgang beteiligt ist,
4. darf seine Tätigkeit an Bord eines Fahrzeugs,
das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt,
nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalver-
ordnung-Rhein erst dann aufnehmen, nachdem
es vom Schiffsführer in den Umgang mit Flüs-
sigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betref-
fenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des
Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist.“
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2
nicht dafür sorgt, dass ein Mitglied der
Besatzung eine dort genannte Tätigkeit
aufnimmt,“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
die Angabe „Nummer 2“ wird durch die An-
gabe „Nummer 3“ ersetzt.
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 4 und 5.
dd) In der bisherigen Nummer 4 wird das Wort
„oder“ am Ende gestrichen.
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und
der Punkt am Ende wird durch ein Komma und
das Wort „oder“ ersetzt.
ff) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5
anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied
der Besatzung an einem Bunkervorgang
beteiligt wird.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
gefügt:
„7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7
nicht dafür sorgt, dass die dort genannte
Sachkunde nachgewiesen werden kann,“.
bb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und
die Angabe „Nummer 7“ wird durch die An-
gabe „Nummer 8“ ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und
die Angabe „Nummer 8“ wird durch die An-
gabe „Nummer 9“ ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und
die Angabe „Nummer 9“ wird durch die An-
gabe „Nummer 10“ ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und
die Angabe „Nummer 10“ wird durch die An-
gabe „Nummer 11“ ersetzt und nach dem Kom-
ma wird am Ende das Wort „oder“ eingefügt.
ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 4
eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt.“
Artikel 3
Änderung der
Verordnung zur Einführung
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994
(BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 38 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe q wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe r wird nach den Wörtern „nach § 10.02
Satz 1“ das Komma gestrichen und das Wort
„oder“ eingefügt.
c) Folgender Buchstabe s wird angefügt:
„s) die besonderen Regeln für die Fahrt in der
Wahrschaustrecke nach § 12.03“.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 27 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c werden die Wörter „das Ankern
nach § 7.03 Nr. 1“ durch die Wörter „das
Ankern oder die Benutzung von Ankerpfählen
nach § 7.03 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Buchstabe e wird das Wort „Informations-
pflicht“ durch das Wort „Meldepflicht“ ersetzt.
cc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) die Höchstabmessungen der Schubver-
bände und gekuppelten Fahrzeuge nach
§ 11.02 Nummer 1, soweit die befahrene
Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland liegt,“.
b) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:
„38. ein Fahrzeug führt, das die zulässigen Höchst-
abmessungen nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1
oder 2 Buchstabe a überschreitet,“.
c) Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a ein-
gefügt:
„38a. ein Fahrzeug mit einer Länge von über 110 m
führt, obwohl sich entgegen § 11.01 Num-
mer 3 an Bord eine Person, die ein nach der
Verordnung über das Schiffspersonal auf
dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig
anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht be-
findet,“.
d) Die bisherige Nummer 38a wird Nummer 38b und
die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 1“ werden
durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 4 Satz 1“ er-
setzt.
e) Die bisherige Nummer 38b wird Nummer 38c und
die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 2“ werden
durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 4 Satz 2“ er-
setzt.
f) Die bisherige Nummer 38c wird aufgehoben.
3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 Buchstabe w werden die Wörter
„§ 11.01 Nummer 1 oder 5“ durch die Wörter
„§ 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a“
ersetzt.
b) Die Nummern 10b bis 10d werden wie folgt ge-
fasst:
„10b. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit
einer Länge über 110 m anordnet oder zu-
lässt, obwohl sich entgegen § 11.01 Num-
mer 3 an Bord eine Person, die ein nach der
Verordnung über das Schiffspersonal auf
dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig
anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht be-
findet,
10c. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, aus-
genommen ein Fahrgastschiff, mit einer
Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb
von Mannheim anordnet oder zulässt, das
den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4
Satz 1 nicht entspricht,
10d. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs
mit einer Länge über 110 m für die Fahrt
oberhalb von Mannheim anordnet oder zu-
lässt, das den Anforderungen nach § 11.01
Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht,“.
c) Die Nummern 17 und 18 werden wie folgt gefasst:
„17. auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland liegt, die In-
betriebnahme
a) eines Schubverbandes oder gekuppelter
Fahrzeuge anordnet oder zulässt, dessen
oder deren Höchstabmessungen die in
§ 11.02 Nummer 1 genannten Maße über-
schreiten,
b) eines Schubverbandes anordnet oder zu-
lässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.2
Buchstabe b Satz 2 oder Nummer 3.4
Buchstabe c Satz 2 am schiebenden Fahr-
zeug einen Schubleichter längsseits ge-
kuppelt mitführt, der beladen ist,
c) eines Schubverbandes anordnet oder zu-
lässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.3
Buchstabe d in den dort genannten Fällen
nicht mit den dort genannten Antrieben
oder Bugsteueranlagen ausgerüstet ist
oder auf dem die Verteilung der Leistung
der Bugsteueranlagen in den dort genann-
ten Fällen nicht der dort genannten Ver-
teilung entspricht,
d) eines Schubverbandes anordnet oder zu-
lässt, dessen Fahrzeugzusammenstellung
nicht den Vorgaben des § 11.02 Num-
mer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
entspricht, oder
18. anordnet oder zulässt, dass die Fahrt mit
einem Schubverband entgegen § 11.02 Num-
mer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,
Buchstabe d oder e angetreten wird.“
Artikel 4
Inkraftsetzen von
Beschlüssen der Moselkommission
Der von der Moselkommission in ihrer Plenarsit-
zung in Metz gefasste Beschluss vom 11. Juni 2015
– MK-I-15-5.3-1-1 – zur Änderung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung
zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlage-
band)), die zuletzt durch Artikel 42 Nummer 3 der Verord-
nung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) und durch Be-
schluss vom 11. Juni 2015 (MK-I-15-5.2-1-2) (Anlage 5 zu
Artikel 4 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II
S. 1014, 1021)) geändert worden ist, wird hiermit auf der
Mosel in Kraft gesetzt.
Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 8 veröffent-
licht.
Artikel 5
Änderung der
Verordnung zur Einführung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670), die zuletzt durch Artikel 42 Nummer 1 und 2 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1.20 und 11.03
Nr. 2“ durch die Wörter „§§ 1.20 und 11.03 Nummer 3“
ersetzt.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung ent-
gegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des
Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffs-
körpers gefährdet,“.
bb) Nach Nummer 7 werden die folgenden Num-
mern 7a bis 7d eingefügt:
„7a. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 die
Stabilität eines Fahrzeugs, das Container
befördert, nicht jederzeit gewährleistet,
7b. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht
nachweist, dass vor Beginn des Ladens
oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines
Fahrzeugs, das Container befördert, eine
Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
7c. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das
Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den
aktuellen Stauplan nicht an Bord eines
Fahrzeugs, das Container befördert, mit-
führt oder auf Verlangen lesbar macht,
7d. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die
dort genannten Stabilitätsunterlagen nicht
mitführt,“.
cc) Die bisherigen Nummern 7a und 7b werden die
Nummern 7e und 7f.
b) Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt
gefasst:
„e) für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2
nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des
Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt
eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,“.
Berlin, den 17. Juni 2016
Artikel 6
Änderung der
Moselschifffahrtspolizeiverordnung
In § 1.08 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Arti-
kel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
11. Juni 2015 – MK-I-15-5.3-1-1 – (Anlage 8 zu Artikel 4
dieser Verordnung) geändert worden ist, werden die
Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffs-
untersuchungsordnung in der jeweils geltenden und
anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungs-
ordnung)“ gestrichen.
Artikel 7
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abwei-
chung von der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom
14. September 2015 (VkBl. S. 645) wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2,
die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2
genannten Beschlüsse sowie Artikel 3 treten am 1. Dezem-
ber 2016 in Kraft.
(2) Artikel 4, der in Artikel 4 genannte Beschluss
sowie die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2017 in
Kraft.
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i
g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks

Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a)
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die nachstehend unter Nummer 3 aufgeführten Angaben werden nach Kapitel 4 eingefügt.
b) Die nachstehend unter Nummer 4 aufgeführten Angaben werden nach § 9.04 eingefügt.
c) Die nachstehend unter Nummer 5 aufgeführten Angaben werden nach Anlage D8 angefügt.
d) Die nachstehend unter Nummer 6 aufgeführten Angaben werden nach Anlage E1 angefügt.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)
2. Folgende Nummer 39 wird dem § 1.01 angefügt:
„39. „Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161° C verflüssigt wurde.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)
3. Nach Kapitel 4 wird folgendes Kapitel 4a eingefügt:
„Kapitel 4a
Ergänzende Bestimmungen
über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder
von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 4a.01
Sachkunde und Einweisung
1. Der Schiffsführer und am Bunkervorgang beteiligte Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brenn-
stoff nutzen, müssen über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas als Brennstoff verfügen.
2. Ein Besatzungsmitglied darf seine Tätigkeit an Bord erst aufnehmen, nachdem es vom Schiffsführer in den Umgang mit
Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen
worden ist.
§ 4a.02
Bescheinigung
Die betroffenen Besatzungsmitglieder weisen ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 nach.
Die Bescheinigung wird erteilt, wenn der Kandidat die Anforderungen der §§ 4a.03 und 4a.04 erfüllt.
§ 4a.03
Lehrgang und Prüfung
Der Lehrgang zur Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird mit einer Prüfung ab-
geschlossen.
Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst die in Anlage E2 Teil A aufgeführten Themen.
Der praktische Teil des Lehrgangs betrifft die Umsetzung des theoretischen Wissens in der Praxis an Bord eines Fahrzeugs, das
Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage. Er umfasst die in Anlage E2 Teil B
aufgeführten Themen.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie umfasst alle in Anlage E2 Teil A und Teil B genannten
Themen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in jedem der beiden Prüfungsteile ausreichende Kenntnisse und Fähig-
keiten unter Beweis gestellt hat.
Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs und/oder an Land abgenommen.
§ 4a.04
Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung
1. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
2. Auf Antrag des Inhabers wird die gültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 von der zuständigen Behörde um
fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber

a) folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nachweisen kann:
– für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
– für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage
oder, wenn dies nicht der Fall ist,
b) an einem Auffrischungslehrgang mit Prüfung teilnimmt. Für die Inhalte des Auffrischungslehrgangs und der Prüfung gilt
§ 4a.03 entsprechend, wobei der Lehrgangs- und Prüfungsumfang reduziert wird.
§ 4a.05
Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung von anerkannten Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen, für die Abnahme von Prüfungen
und für die Ausstellung der Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage E1 sind anerkannte Ausbildungsstätten.
Die Anerkennung von Lehrgängen, Auffrischungslehrgängen und Ausbildungsstätten erfolgt durch die zuständigen Behörden
aufgrund der von der ZKR festgelegten einheitlichen Kriterien.
Die zuständige Behörde kann sich die Ausstellung oder Verlängerung der Bescheinigungen vorbehalten.
Zuständig für die Verlängerung von Bescheinigungen aufgrund von Fahrzeit ist jede zuständige Behörde.
Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildungsstätte oder über
die Aufhebung oder Suspendierung einer solchen Anerkennung.
Das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten und Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)
4. Folgender § 9.05 wird nach dem § 9.04 wie folgt angefügt:
„§ 9.05
Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2016 mit der Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff be-
gonnen haben, erhalten von den zuständigen Behörden eine Bescheinigung gemäß § 4a.02, wenn sie aufgrund einer Empfehlung
der ZKR nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geschult wurden und mindestens 90 Tage Fahrzeit auf
derartigen Schiffen nachweisen können.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 705
5. Folgende Anlage E1 wird nach der Anlage D8 angefügt:
„E: Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Anlage E1
Muster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
(Format A6 hoch, Farbe: gelb)
verlängert bis: ………………20……
...............................................................
(Ort und Datum der Verlängerung)
verlängert bis: ………………20……
Sachkundebescheinigung für die
...............................................................
(Ort und Datum der Verlängerung) Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als
verlängert bis: ………………20…… Brennstoff Nr. ............................
...............................................................
(Ort und Datum der Verlängerung)
verlängert bis: ………………20……
...............................................................
(Ort und Datum der Verlängerung)
verlängert bis: ………………20……
...............................................................
(Ort und Datum der Verlängerung)
Herr
Frau ..................................................................
(Vor- und Familienname)
geboren am/in ....................................................
Eigenhändige Unterschrift
Lichtbild des Inhabers
verfügt über Sachkunde für die Nutzung von Flüssigerdgas 35 mm x 45 mm
(LNG) als Brennstoff
Diese Bescheinigung ist gültig bis
...................................................
.....................................................
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Aussteller)
Im Auftrag........................................
(Unterschrift)
“.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)

6. Folgende Anlage E2 wird nach der Anlage E1 angefügt:
„Anlage E2
Programm der Lehrgänge
für Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
A. Theoretischer Teil des Lehrgangs
Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst folgende Themen:
1. Gesetzgebung
1.1 Gesetzgebung in Bezug auf Fahrzeuge, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen (ADN, RheinSchPV, Anhang II der
BinSchUO, Richtlinie 2006/87/EG und ggf. neue Entwicklungen)
1.2 Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft
1.3 Relevante Gesetzgebung für Gesundheit und Sicherheit
1.4 Relevante lokale Vorschriften und Genehmigungen (insbesondere in den Hafengebieten)
2. Einführung zu Flüssigerdgas (LNG)
2.1 Definition für Flüssigerdgas (LNG), kritische Temperaturen, Gefahren im Zusammenhang mit Flüssigerdgas (LNG),
atmosphärische Bedingungen
2.2 Zusammensetzungen und Eigenschaften von Flüssigerdgas, Qualitätszertifikate für Flüssigerdgas (LNG)
2.3 SDBl (Sicherheitsdatenblatt): Physikalische und Produkteigenschaften
2.4 Umwelteigenschaften
3. Sicherheit
3.1 Gefahren und Risiken
3.2 Risikobewertung
3.3 Risikomanagement
3.4 Sicherheitsrolle an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen)
3.5 Gefährdete Bereiche
3.6 Brandschutz
3.7 Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung
4. Technische Aspekte des LNG-Systems
4.1 Allgemeine Anordnung und Betriebshandbuch
4.2 Erläuterung der Wirkungsweise von Flüssigerdgas
4.3 LNG-Bunkersystem
4.4 Bilgenlenzsystem und Auffangschalen
4.5 LNG-Behältersystem
4.6 Gasaufbereitungssystem
4.7 LNG-Leitungssystem
4.8 Gasversorgungssystem
4.9 Maschinenräume
4.10 Belüftungssystem
4.11 Temperaturen und Drücke (Lesen eines Druck- und Temperaturverteilungsplans)
4.12 Ventile (insbesondere Hauptgasbrennstoffventil)
4.13 Überdruckventile
4.14 Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme
4.15 Alarme und Gasdetektion
5. Wartung und Prüfung des LNG-Systems
5.1 Tägliche Instandhaltung
5.2 Wöchentliche Instandhaltung
5.3 Regelmäßige wiederkehrende Instandhaltung
5.4 Fehler
5.5 Dokumentation der Instandhaltungsarbeiten

6. Bunkern von Flüssigerdgas
6.1 Kennzeichen gemäß RheinSchPV
6.2 Liege- und Festmachbedingungen für das Bunkern
6.3 Verfahren für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
6.4 Gasentleerung und Spülung des LNG-Systems
6.5 Einschlägige Prüflisten und Auslieferungszertifikat
6.6 Sicherheitsmaßnahmen beim Bunkern und Evakuierungsverfahren
7. Vorbereitung des LNG-Systems für Instandhaltungsarbeiten des Fahrzeugs
7.1 Gasentleerung und Spülung des LNG-Systems vor dem Werftaufenthalt
7.2 Inertisierung des LNG-Systems
7.3 Verfahren zum Entleeren des LNG-Lagertanks
7.4 Erste Befüllung des LNG-Lagertanks (Abkühlung)
7.5 Inbetriebnahme nach dem Werftaufenthalt
8. Notfallszenarien
8.1 Notfallmaßnahmen und Sicherheitsrolle an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen)
8.2 Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) auf dem Deck
8.3 Hautkontakt mit Flüssigerdgas (LNG)
8.4 Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) in geschlossenen Räumen (z. B. in den Maschinenräumen)
8.5 Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas in den Räumen zwischen den Barrieren (doppelwandiger Tank,
doppelwandige Leitung)
8.6 Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks
8.7 Brand in den Maschinenräumen
8.8 Spezifische Gefahren beim Transport von Gefahrgütern
8.9 Festfahren / Kollision des Fahrzeugs
8.10 Notfallmaßnahmen der einsatzfähigen Wache
8.11 Notfallmaßnahmen während der Fernüberwachung
B. Praktischer Teil des Lehrgangs
Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst die folgenden Themen:
1. Vertrautmachen mit dem Inhalt des Managementsystems des Schiffs, insbesondere der Teile zum LNG-System
2. Kontrolle des Sicherheitsbewusstseins und der Verwendung der Sicherheitsausrüstung für Flüssigerdgas (LNG)
3. Kontrolle der Kenntnisse der entsprechenden Bordunterlagen (Sicherheitsrolle und Betriebshandbuch)
4. Kenntnisse der Ventile (insbesondere Hauptgasbrennstoffventil)
5. Kenntnisse der Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme
6. Kenntnisse der Verfahren zur Instandhaltung und Kontrolle des LNG-Systems
7. Kenntnisse des Bunkerverfahrens und Vertrautmachen mit dem Bunkerverfahren
8. Kenntnisse der Instandhaltungsverfahren für Werftaufenthalte
9. Kenntnisse zu den Notfallszenarien
10. Brandbekämpfung“.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)

Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b)
Änderung der
1. Anlage D1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage D1
(Muster)
5KHLQSDWHQW
*URHV3DWHQW
[[[
[[[
'±'XLVEXUJ
NPNP
5KHLQSDWHQW
1. Aufdruck nach § 7.14 RheinSchPersV
2. Name des Inhabers
3. Vorname(n)
4. Geburtsdatum, -land und -ort
5 Ausstellungsdatum des Patentes
6. Ausstellungsnummer
* gültig ab 1.7.2015 bei Ausstellung/Verlängerung
werden.“
Schiffspersonalverordnung-Rhein
Rheinpatent*
(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau)
(Vorderseite)
%XQGHVUHSXEOLN'HXWVFKODQG
*HQHUDOGLUHNWLRQ:DVVHUVWUDHQ
XQG6FKLIIIDKUW
;[[[
(Rückseite)
7. Fotografie des Inhabers
8. Unterschrift des Inhabers
9. Streckenabschnitt des Rheins von km ... - km
...
10. Karte gültig bis .................................
11. Vermerk(e)
von Rheinpatenten. Bereits bestehende Kontingente mit dem bisherigen Logo können aufgebraucht
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)

2. Anlage D5 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer I, deutsches Muster, wird wie folgt gefasst:
„Deutsches Muster:
Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und B
(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau; entsprechend ISO-Norm 7810.)
b) Ziffer II wird wie folgt geändert:
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.
i) Die Angabe zum tschechischen Schiffsführerzeugnis wird wie folgt gefasst:
„CZ Kapitänszeugnis
der Klasse I (B)
(gültig bis
31.12.2017)
CZ Schiffsführerzeugnis
der Kategorie B
(gültig ab
15.03.2015)
– das Zeugnis ist auf der Strecke zwischen den Státní plavební správa, Muster
Schleusen Iffezheim (Rhein km 335,92) und Jankovcova 4
der Spyck’schen Fähre (Rhein km 857,40) nur Praha 7
in Verbindung mit einem Streckenzeugnis 170 04
nach dem Muster der Anlage D3 der Verord- Tschechische Republik
nung über das Schiffspersonal auf dem Rhein Tel. +420 234 637 240
gültig, kuzminski@spspraha.cz
bimka@spspraha.cz Muster“.
– der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Le-
bensjahres einen Bescheid zur Tauglichkeit
nach dem Muster der Anlage B3 der Verord-
nung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
vorlegen, der nach Maßgabe der genannten
Regelung zu erneuern ist.

ii) Die Angabe zum slowakischen Schiffsführerzeugnis wird wie folgt gefasst:
„SK Schiffsführerzeugnis für
Kapitäne der Klasse A
(Anordnung vorüber-
gehender Art
vom 01.08.2015
bis 31.07.2018)
Schiffsführerzeugnis
für Kapitäne
der Klasse I (B)
Preukaz odbornej
spôsobilostiLlodný
kapitán I. triedy
kategórie B
– das Zeugnis ist auf der Strecke zwischen den Dopravný úrad Muster
Schleusen Iffezheim (Rhein km 335,92) und Divízia vnútrozemskej plavby
der Spyck’schen Fähre (Rhein km 857,40) nur Letisko M. R. Štefánika
in Verbindung mit einem Streckenzeugnis nach 823 05 Bratislava
dem Muster der Anlage D3 der Verordnung Slowakische Republik
über das Schiffspersonal auf dem Rhein gültig,Tel. + 421 2 333 00 217
– der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Le- plavba@nsat.sk
Muster“.
bensjahres einen Bescheid zur Tauglichkeit
nach dem Muster der Anlage B3 der Verord-
nung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
vorlegen, der nach Maßgabe der genannten
Regelung zu erneuern ist.
iii) Die Angabe zum österreichischen Schiffsführerzeugnis wird wie folgt gefasst:
„AT Kapitänspatent A
Kapitänspatent B
– das Zeugnis ist auf der Strecke zwischen denBundesministerium Muster
Schleusen Iffezheim (Rhein km 335,92) und für Verkehr, Innovation
der Spyck’schen Fähre (Rhein km 857,40) nur und Technologie
in Verbindung mit einem Streckenzeugnis nachOberste Schifffahrtsbehörde
dem Muster der Anlage D3 der Verordnung Radetzkystrasse 2
über das Schiffspersonal auf dem Rhein gültig,
1030 Wien
Österreich Muster“.
– der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Le-
bensjahres einen Bescheid zur Tauglichkeit Tel. +431 71162 655704
nach dem Muster der Anlage B3 der Verord- Fax +431 71162 655799
nung über das Schiffspersonal auf dem Rhein w1@bmvit.gv.at
vorlegen, der nach Maßgabe der genannten
Regelung zu erneuern ist.
iv) Die Angabe zum Muster des tschechischen Schiffsführerzeugnisses wird wie folgt gefasst:
Kapitänszeugnis der Klasse I
„Muster
des tschechischen Schiffsführerzeugnisses
(B)
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.

v) Die Angabe zum Muster des tschechischen Schiffsführerzeugnisses wird nach dem bestehenden tschechischen Schiffs-
führerzeugnis wie folgt eingefügt:
„Schiffsführerzeugnis der Kategorie B
(gültig ab 15.03.2015)
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.
vi) Die Angabe zum Titel der Muster der slowakischen Schiffsführerzeugnisse wird wie folgt gefasst:
„Muster
der slowakischen Schiffsführerzeugnisse Kategorie A und Kategorie B“.

vii) Die Angabe zum slowakischen Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse A wird wie folgt eingefügt:
„Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse A
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.

viii) Die Angabe zum slowakischen Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse I (B) wird wie folgt gefasst:
„Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse I (B)
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.
ix) Die Angabe zum Titel der Muster des österreichischen Kapitänspatents wird wie folgt gefasst:
„Muster
der österreichischen Kapitänspatente Kategorie A und Kategorie B“.

x) Die Angabe zum österreichischen Kapitänspatent A wird wie folgt eingefügt:
„Kapitänspatent A
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.

xi) Die Angabe zum österreichischen Kapitänspatent B wird wie folgt gefasst:
„Kapitänspatent B
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)
3. Anlage D6 wird wie folgt geändert:
i) Die Angabe zum tschechischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:
„CZ Radarschiffer-Zeugnis – Státní plavební správa, Muster
Jankovcova 4 (gültig bis
Praha 7 31.12.2017)
170 04
Tschechische Republik Muster
Tel. +420 234 637 240 (gültig ab
kuzminski@spspraha.cz 15.03.2015)“.
bimka@spspraha.cz
ii) Die Angabe zum slowakischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:
„SK Radarzeugnis – Dopravný úrad Muster“.
Preukaz radarového navigátora Divízia vnútrozemskej plavby
Letisko M. R. Štefánika
823 05 Bratislava
Slowakische Republik
Tel. + 421 2 333 00 217
plavba@nsat.sk
iii) Die Angabe zum Titel der Muster der tschechischen Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:
„Muster
der tschechischen Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt“.

iv) Die Angabe zum tschechischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:
„(Vorderseite)
(Rückseite)
(gültig ab 15.03.2015)
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.

v) Die Angabe zum slowakischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird
„(Vorderseite)
(Rückseite)
4. In der Anlage A5 wird die Zeile zur zuständigen ausstellenden Behörde der
„Slowakische Republik
Dopravný úrad Letisko M.R. Štefánika
Divízia vnútrozemskej plavby 823 05 Bratislava
wie folgt gefasst:
“.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)
Slowakei ersetzt durch:
2010-II-3“.
Tel. +421 2 333 00 217
plavba@nsat.sk
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)

Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c)
Änderungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein
1. In § 3.13 Nummer 1 werden folgende Absätze angefügt:
„Auf Schiffen, die über ein gemäß Anhang II Anlage O der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes
Gemeinschaftszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten
Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt
werden. Anerkannte Bordbücher sind in mindestens einer der Amtssprachen der ZKR zu führen.
Die zuständigen Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern ergeben sich aus Anlage A1a.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 11)
2. Nach Anlage A1 wird folgende Anlage A1a eingefügt:
„Anlage A1a
Zuständige Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern
Staat Behörde Ausstellungszeitraum
Die Liste der zuständigen Behörden wird von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 11)
Anlage 4
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d)
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
§ 3.02 Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose und
– ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
– eine andere mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
– eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder
– eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufs-
ausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;
oder“.
Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 14)

Anlage 5
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 7.03 wird wie folgt gefasst:
„7.03 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen“.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 14)
2. § 7.03 wird wie folgt gefasst:
„§ 7.03
Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern und keine Ankerpfähle benutzen:
a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
b) auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das
Tafelzeichen steht.
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind,
dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafel-
zeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
3. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind,
dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken Ankerpfähle benutzen, die durch
das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 14)
3. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt E wird nach dem Tafelzeichen E.6 das folgende Tafelzeichen E.6.1 eingefügt:
„E.6.1 Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße,
auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nr. 3)
“.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 14)

Anlage 6
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu Kapitel 11 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 11
Höchstabmessungen der
Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge“.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)
2. § 1.06 wird wie folgt geändert:
„§ 1.06
Benutzung der Wasserstraße
Unbeschadet der §§ 8.08, 9.02 Nummer 10, §§ 10.01, 10.02, 11.01 und 11.02 dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe,
Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepasst
sein.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)
3. § 11.01 wird wie folgt gefasst:
„§ 11.01
Höchstabmessungen der Fahrzeuge
1. Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m und die Breite von 22,80 m nicht überschreiten.
Die Breite darf
a) für den Stromabschnitt zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00) 17,70 m und
b) für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 15 m
nicht überschreiten.
2. Die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden dürfen hinsichtlich der Breite eine Sondererlaubnis für die Fahrt
erteilen.
3. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung
über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt.
4. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m, darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn
es die Anforderungen des § 22a.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge
über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nummer 3 Rheinschiffs-
untersuchungsordnung erfüllt.
Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am
30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheits-
gründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)
4. § 11.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 11.02
Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
1. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten.
Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen
Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetragen sind.

2. Die zuständige Behörde kann Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit größeren als den
in Nummer 3 zugelassenen
Abmessungen, mit anderen Antriebsarten und -leistungen und mit anderen Wasserständen für die betreffende Strecke für
Versuchszwecke zulassen.
3. Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg- und Talfahrt folgende Abmessungen:
Strecke
3.1 Basel (km 166,53) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)
a) Schleusen Kembs
aa) Westschleuse
bb) Ostschleuse
b) Schleusen Ottmarsheim
aa) große Schleuse
bb) kleine Schleuse
c) Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau
aa) große Schleuse
bb) kleine Schleuse
Länge in m Breite in m
180 22,90
186,50 22,90
183 22,80
183 11,45
183 22,80
183 11,45
Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28
Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.
d) Schleusen Gerstheim und Straßburg
aa) große Schleuse
bb) kleine Schleuse
e) Schleusen Gambsheim und Iffezheim
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
3.2 a) Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20)
b) Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich
nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn
185 22,90
185 11,45
270 22,90
193 22,90
153 34,35
nicht die zuständige Behörde
die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schub-
leichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.
3.3 Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00)
a) Bergfahrt
b) Talfahrt
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
186,50 22,90
116,50 22,90
c) bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke I zusätzlich für Schub-
verbände
aa) Bergfahrt
bb) Talfahrt
d) Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband
aa) bei einer Breite bis zu 12,50 m
193 22,90
193 12,50
aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von
insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder
bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare
insgesamt mindestens 500 kW Leistung,
Bugsteueranlagen von
davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern,
hat;
bb) bei einer Breite von mehr als 12,50 m
Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine
oder mehrere vom Steuerstand
bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der
Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;
cc) bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt
mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als
3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt.

Strecke Länge in m Breite in m
3.4 a) St. Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50) 193 22,90
b) Talfahrt zusätzlich 153 34,35
c) Buchstabe b gilt auf der Strecke
aa) St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m
und mehr,
bb) Rolandswerth (km 641,80) bis Spyck’sche Fähre (km 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort
von 2,10 m und mehr,
cc) Spyck’sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von
8,50 m und mehr,
wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat.
Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen
sein.
3.5 Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schub-
verbände
a) Bergfahrt (lange Formation) 269,50 22,90
b) Talfahrt (breite Formation) 193 34,35
c) In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverband
aa) nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen. In der Talfahrt dürfen höchstens vier Schubleichter
einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtern
mitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffsleichter hintereinander als ein Schubleichter;
bb) die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges
aus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist.
d) Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spyck’sche Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein
Schubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn
nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat.
e) Auf dem Streckenabschnitt Spyck’sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zu-
ständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schub-
verband die Fahrt nur antreten
aa) bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m;
bb) wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforder-
lich ist;
cc) und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt sind:
aaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4 500 kW nicht überschreiten;
bbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr
haben. Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durch-
geführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m
oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen.
3.6 a) Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40) 135 15
b) für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteueranlage 186,50 11,45
von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen
IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00).
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schub-
verbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m
und in der Breite 23,50 m.
3.7 Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20)
a) kurze Formation 116,50 22,90
b) lange Formation 193 11,45
Die zuständige Behörde kann größere Abmessungen zulassen.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)
5. Die §§ 11.03 bis 11.05 werden aufgehoben.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)

Anlage 7
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12.02 wird wie folgt gefasst:
„12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar“.
b) Die Angabe zu § 12.03 wird wie folgt eingefügt:
„§ 12.03 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke“.
c) Die Angabe zu Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 9: Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43“.
Beschluss
2. § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)
„c) Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden mit einer Länge von über 110 m haben sich gemäß § 12.03 Nummer 2
und Nummer 6 Buchstabe b zu melden.“
Beschluss
3. § 9.08 wird wie folgt gefasst:
„§ 9.08
vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)
Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar
Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen
Kanälen 10 (Schiff-Schiff) und 18 bzw. 24 und in der Talfahrt Radar benutzen.“
Beschluss
4. § 12.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 12.02
erlaubt, die Sprechfunk auf den
vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)
Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar
1. Die Strecke, die von der Revierzentrale Oberwesel gewahrschaut wird (Wahrschaustrecke),
km 548,50 bis km 555,43 (Anlage 9).
2. An der Strecke Oberwesel – St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet:
Signalstelle A: km 550,57, linkes Ufer, am Ochsenturm bei Oberwesel;
Signalstelle B: km 552,80, linkes Ufer, am Kammereck;
Signalstelle C: km 553,61, linkes Ufer, am Betteck;
Signalstelle D: km 554,34, linkes Ufer, gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“);
Signalstelle E: km 555,43, linkes Ufer, an der Bank.
befindet sich im Bereich von
3. Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern – mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen – an den Signalstellen A, C, D und E
angezeigt.
Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Lichtzeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken
zugeordnet sind:
Nummer Oberstromgrenze
Feld
der Teilstrecke der Teilstrecke
Signalstelle A: am Ochsenturm
oben 1 km 548,50
unten 2 km 549,50
Signalstelle C: am Betteck
oben 3 km 550,57
Mitte 4 km 551,30
unten 5 km 552,40
Signalstelle D: gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“)
oben 4 km 551,30
Mitte 5 km 552,40
unten 6 km 553,61
Signalstelle E: an der Bank
oben 6 km 553,61
unten 7 km 554,34
Unterstromgrenze
der Teilstrecke
km 549,50
km 550,57
km 551,30
km 552,40
km 553,60
km 552,40
km 553,61
km 554,34
km 554,34
km 555,43

4. Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:
a) Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):
In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über 110 m zu Tal.
Bild 1
b) Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2):
In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m
oder mit einer Breite über 15 m zu Tal.
Bild 2
c) Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3):
In der Teilstrecke fährt mindestens ein Fahrzeug mit einer Länge bis 110 m zu Tal.
Bild 3
d) Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4):
In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.
Bild 4
5. Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:
a) an der Signalstelle A
aa) ein weißes Licht, nur für die Talfahrt sichtbar:
den Talfahrern wird mitgeteilt, dass die Lichtwahrschau in Betrieb ist.
bb) zusätzlich ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:
ein Verband mit einer Länge über 110 m fährt am Tauberwerth (Teilstrecke 3) zu Berg.
b) an der Signalstelle B
ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:
ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg.
6. Eine Sperrung der Schifffahrt für die Talfahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur für die Talfahrt sichtbare rote
Lichter übereinander angezeigt.
Eine Sperrung der Schifffahrt für die Bergfahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur für die Bergfahrt sichtbare
rote Lichter übereinander angezeigt.“
Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)

5. § 12.03 wird wie folgt eingefügt:
„§ 12.03
Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke
1. In bestimmten Verkehrssituationen besteht ein Begegnungsverbot am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck
(km 553,61 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60).
Dieses Begegnungsverbot gilt
a) für bergfahrende Fahrzeuge und Verbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a ange-
zeigt wird;
b) für bergfahrende Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m,
wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a oder b
angezeigt wird;
c) für bergfahrende Verbände mit einer Länge über 110 m,
wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a, b
oder c angezeigt wird.
Bei einem Begegnungsverbot nach Satz 1 müssen die Bergfahrer unterhalb des Bankecks, des Bettecks oder des Tauber-
werths anhalten, bis die Talfahrer am km 555,60 bzw. am km 553,60 oder am km 551,20 vorbeigefahren sind.
2. Die Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen bei der Annäherung an das Bankeck, das Betteck oder das Tauber-
werth die Talfahrer mit Sprechfunk ansprechen und diese auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahr-
zeugs mitzuteilen.
3. Nach Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Kaub (4,60 m) gilt für alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen
Kleinfahrzeuge, am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,60 bis km 553,30) und am Jungferngrund
(km 551,20 bis km 550,60) ein Begegnungs- und Überholverbot.
4. Zu Tal fahrende Fahrzeuge mit einer Breite von 15 m und mehr müssen bei km 548,00 auf Kanal 18 „Oberwesel Wahrschau“
rufen und Fahrzeugart, Namen, Standort, Breite und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs mitteilen.
5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke an- bzw. ablegen oder wenden und wieder
zurückfahren, müssen dies über Kanal 18 der Revierzentrale über das Rufzeichen „Oberwesel Wahrschau“ anzeigen.
6. Ist die Lichtwahrschau außer Betrieb, gelten, ausgenommen für Kleinfahrzeuge, folgende Regelungen:
a) Die Regelungen unter Nummer 1 und 2 gelten für alle zu Berg fahrenden Fahrzeuge und Verbände.
Meldet sich kein Talfahrer dürfen die Bergfahrer das Bankeck, Betteck oder den Jungferngrund nur umfahren, wenn sie
vorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton dient der Kontrolle des ord-
nungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.
b) Talfahrer müssen während der Vorbeifahrt am km 548,50 oberhalb des Hafens Oberwesel, an der oberen Trennungstonne
am Geisenrücken (km 552,00) und am Betteck (km 553,60) Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs
ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden. Nach jeder
Meldung muss die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang geschaltet werden.“
Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)

6. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 9
Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43
“.
Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)

Anlage 8
(zu Artikel 4)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.07 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
„4. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen,
dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.
Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der
aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach § 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des
§ 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffs-
untersuchungsordnung) mitführen.
Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
a) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist
oder
b) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaum-
boden aus beladen ist.“
Beschluss vom 11. Juni 2015 (MK-I-15-5.3-1-1)
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 II S. 698. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b5ac323b6ec7965f….