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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 1998, S. 2260

BGBl. 1998 II S. 2260 · 28.569 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 2260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2260
                                             Erste Verordnung
                           zur Änderung rheinschiffahrtspolizeilicher Vorschriften
                                                Vom 19. August 1998

  Auf Grund
- des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8, Abs. 4 und 6 sowie des
  § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-

  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270), § 3e Abs. 1 Satz 1
  geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom
  13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489), verordnet das Bun-
  desministerium für Verkehr,
- des§ 3 Abs. 5 und des§ 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bin-
   nenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Arti-
   kel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
   18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-
   erlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1
 . S. 864), § 3 Abs. 5 zuletzt geändert gemäß Artikel 66
   der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278),
   verordnet das Bundesministerium für Verkehr gemein-
   sam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
   schutz und Reaktorsicherheit,
- des § 3 Abs. 5 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
  des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das
  Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,

- des § 3 Abs. 5 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes

  und des§ 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrts-

  aufgabengesetzes in Verbindung mit dem Organisa-
  tionserlaß des Bundeskanzlers vom 17. Dezember 1997
  (BGBI. 1998 1 S. 68) verordnet das Bundesministerium
  für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
  rium für Wirtschaft:

                         Artikel 1

           Änderung der Verordnung zur
  Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

  Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1994 II
S. 3816), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3050), wird wie folgt
geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
         ,,(2) Das „Handbuch Binnenschiffahrtsfunk" im
       Sinne des § 1.10 Nr. 1 Buchstabe m und des § 4.05
       Nr. 1 Satz 2 der Anlage ist das von der Zentralkom-
       mission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am
       25. April 1996 beschlossene und dort niederge-
       legte Handbuch Binnenschiffahrtsfunk in der je-
       weils geltenden Fassung.
          (3) Kilometerangaben für einzelne Rheinstrecken
       (Zweiter Teil der Anlage) haben folgende Bedeu-
       tung: Der Kilometerendpunkt schließt die jeweilige
       Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangs-
       punkt die jeweilige Kilometerangabe aus."

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 20 wird nach der Angabe ,,§ 2.02"

          die Angabe „Nr. 2" eingefügt.

      bb) In Nummer 27 Buchstabe f wird die Angabe
          ,,Nr. 3 bis 5" durch die Angabe „Nr. 3 bis 6"
        - ersetzt.
   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

           „entgegen § 1.02 Nr. 2 Satz 3 der Führer des
           Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig be-
           stimmt wird," .
      bb) In Nummer 10 Buchstabe h wird nach der An-
          gabe ,,§ 2.02" die Angabe „Nr. 2" eingefügt.

                         Artikel 2
  Änderung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

  Die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Ver-
ordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiver-

ordnung) vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1994 II S. 3816)

wird wie folgt geändert:

 1. § 1.02 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

       „Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er .ein
       Rheinpatent oder ein anderes nach der Rhein-
       patentverordnung zugelassenes Zeugnis für die
       Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke be-
       sitzt."

    b) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben; die bisherigen
       Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.

 2. § 1.10 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
       „b) das Rheinpatent oder ein anderes nach der
           Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeug-
           nis des Schiffsführers und für die anderen Mit-
           glieder der Besatzung das ordnungsgemäß
           ausgefüllte Schifferdienstbuch ooer das
           Rheinpatent oder ein anderes nach der Rhein-
           patentverordnung zugelassenes Zeugnis,".
    b) Buchstabe m wird wie folgt gefaßt:

        ,,m) das Handbuch Binnenschiffahrtsfunk,".

 3. § 2.02 Nr. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,2. Kleinfahrzeuge können durch besondere Vor-
         schriften der zuständigen Behörde von der Kenn-
         zeichnung nach Nummer 1 ausgenommen wer-
         den. In diesem Fall sind an diesen Kleinfahrzeu-
         gen folgende Kennzeichen anzubringen:".
BGBl. 1998, Seite 2261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2261
4. § 3.01 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

   „3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten

       a) ein Schubverband, dessen Länge 11 0 m und
          dessen Breite 12 m nicht überschreitet, als ein
          einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinen-
          antrieb von gleicher Länge und

       b) ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen
          Länge 140 m überschreitet, als ein Schubver-
          band von gleicher Länge."

5. § 4.05 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
   „ 1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs
        oder einer schwimmenden ·Anlage muß der
        Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiff-
        fahrtsfunk entsprechen und gemäß den Vor-
        schriften dieser Vereinbarung betrieben werden.
        Diese Vorschriften sind im Handbuch Binnen-
        schiffahrtsfunk erläutert.

    2. Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrich-

       tenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Informa-
       tion und Schiff-Hafenbehörde dürfen nur für
       Nachrichten benutzt werden, die von dieser Ver-
       ordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder
       die aufgrund der Regionalen Vereinbarung über
       den Binnenschiffahrtsfunk zugelassen sind."

6. § 6.30 Nr. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Bei unsichtigem Wetter dürfen Fahrzeuge nur fah-

   ren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für den Ver-

   kehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet und auf Kanal 10
   oder dem von der zuständigen Behörde zugewiese-
   nen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sin·d."

7. § 6.32 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   ,, 1. Fahrzeuge dürfen nur dann mit Radar fahren,
         wenn sich eine Person, die neben dem für die
         Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erfor-
         derlichen Rheinpatent oder neben einem ande-
         ren nach der Rheinpatentverordnung zugelasse-
         nen Zeugnis das Zeugnis nach der Verordnung
         über die Erteilung von Radarschifferzeugnissen

         für den Rhein besitzt, und eine zweite Person, die
         mit der Verwendung von Radar in der Schiffahrt
         hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus
         aufhalten."

8. § 9.06 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Zahl „4,50"
      durch die Zahl „4, 75" ersetzt.

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
      „3. Auf dem Lampertheimer Altrhein gilt darüber
          hinaus - ausgenommen für Kleinfahrzeuge -:
           a) die Länge der Fahrzeuge oder Verbände
              darf höchstens 115 m und ihre Breite
              höchstens 11,45 m betragen, wobei die
              zuständige Behörde hiervon Ausnahmen
              zulassen kann;

           b) in der Strecke zwischen Altrhein - km 0,70
              und km 2,70 müssen sich die Fahrzeuge
              über Kanal 10 melden, wobei innerhalb

               der engen Stelle auf entgegenkommende
               Kleinfahrzeuge besondere Rücksicht zu

               nehmen ist."

 9. Dem § 10.01 Nr. 1 Buchstabe e wird folgender Satz
    angefügt:

    „Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die mit Muskelkraft
    fortbewegt werden."

10. § 12.01 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird die Angabe „von Verbänden
       (Schub- und Schleppverbände, gekuppelte Fahr-
       zeuge)" durch die Angabe „von Fahrzeugen mit
       einer Länge über 110 m, von Verbänden" ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird die Angabe „der Buchstaben c
       und h" durch die Angabe „von Buchstabe c und h"
       ersetzt.

    c) Nummer 5 Buchstabe a wird •wie folgt gefaßt:
       „a) Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,64) bis

           Lauterburg (km 352,00),".

    d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
       ,,6. Die zuständige Behörde kann für Bunker-
            boote andere Meldepflichten festlegen."

11. § 14.02 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

       „2. Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach§ 3.14

           führen müssen, werden am rechten Ufer be-

           stimmt:

           a) Liegestelle „Uferplatz" von km 167,85
              (Dreirosenbrücke) bis km 168,04;
            b) Liegestelle „Rheinquai-Wiesemündung"
               von km 169,20 bis km 169,34;
           c) Anlegestelle  „Rheinquai-Dreiländereck"
              von km 169,60 bis km 169, 71;
               sie kann in der Zeit vom 1. November bis
               zum 15. März frei benutzt werden, außer-
               halb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des
               Hafenmeisters."

    b) In Nummer 3 wird die Zahl „ 168,39" durch die Zahl

       ,, 168, 36" ersetzt.
    c) Nummer 5 Buchstabe b wird aufgehoben; Num-
       mer 5 Buchstabe a wird Nummer 5.

12. In § 14.03 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 wird jeweils
    die Zahl „426,57" durch die Zahl „426,20" ersetzt.

13. § 14.05 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird die Zahl „528,90" durch die Zahl
       ,,528,50" ersetzt.
    b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
       „2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der
           Schubschiffahrt, die kein Zeichen nach § 3.14
           führen müssen, werden bestimmt:

            Liegestellen von
            km 524, 90 bis km 525,60,

            km 527,55 bis km 527,97 und
            km 528,20 bis km 528,50."
BGBl. 1998, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2262
14. Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:
                                                 „Anlage 1

         UNTERSCHEIDUNGSBUCHSTABE ODER
          -BUCHSTABENGRUPPE DES LANDES,
     IN WELCHEM DER HEIMAT- ODER REGISTERORT
               DER FAHRZEUGE LIEGT
                          (nur Hinweis)
    A:        Österreich

    B:        Belgien

    BG:       Bulgarien
    BY:       Weißrußland
    CH:       Schweiz

    CZ:       Tschechische Republik

    D:        Deutschland

    F:        Frankreich
    FI:       Finnland

    HA:       Kroatien
    HU:       Ungarn
    1:        Italien
    L:        Luxemburg
    MD:       Republik Moldavien
    N:        Niederlande
    NO:       Norwegen
    P:        Portugal
    PL:       Polen

    R:        Rumänien

    AUS:      Russische Föderation

    SE:       Schweden

    SK:       Slowakei
    UA:       Ukraine
    YU:       Yugoslawien".

15. Anlage 3, Bild 8- Nachtbezeichnung-, wird wie folgt

    berichtigt:

    Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf
    dem äußeren Anhang oben.

16. In Anlage 7, Hinweiszeichen E.1, wird die Angabe
    ,,Nr. 3" gestrichen.

                          Artikel 3

           Änderung der Verordnung zur
 Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung

  Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsunter-
suchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1994 II
S. 3822), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
15. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3050), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach Artikel. 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
                           „Artikel 1a
                     Begriffsbestimmungen

         (1) Im Sinne des§ 20.01 Nr. 1 der Anlage bedeuten:
   1. ,,SOLAS 1974": das in London am 18. Februar
      1975 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
      zeichnete Internationale übereinkommen von
      1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf

   See (BGBI. 1979 II S. 141 ), geändert durch das in
   London am 16. November 1978 von der Bundes-
   republik Deutschland unterzeichnete Protokoll von
   1978 (BGBI. 1980 II S. 525), dieses geändert durch
   die Entschließungen Nr. 1 vom 9. November 1988
   und Nr. 2 vom 10. November 1988 (BGBI. 1992 II
   S. 58), die Entschließung Nr. 1 - ausgenommen
   Anlage 2 - vom 24. Mai 1994 (BGBI. 1995 II
   S. 994), die am 29. November 1995 in London
   beschlossenen Änderungen zum Internationalen

   Übereinkommen zum Schutz des menschlichen
   Lebens auf See von 1974 (BGBI. 1997 II S. 934)
   sowie durch die in London vom Schiffssicherheits-
   ausschuß der Internationalen Seeschiffahrts-Orga-
   nisation durch folgende Entschließungen be-

   schlossenen Änderungen:

   1. MSC.1 (XLV) vom 22. November 1981 (BGBI.
      1985 II S. 794),

   2. MSC.6(48) vom 17. Juni 1983 (BGBI. 1986 11
      s. 734),
   3. MSC.11(55) vom 21. April 1988 und MSC.12(56)
      vom 28. Oktober 1988 (BGBI. 1989 II S. 905),
   4. MSC.13(57) vom 11. April 1989 und MSC.19
      (58) vom 25. Mai 1990 (BGBI. 1992 II S. 58),
   5. MSC.22(59) vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1993 II
      s. 2317),
   6. MSC.24(60) und MSC.26(60) vom 10. April 1992
      sowie MSC.27(61) vom 11. Dezember 1992
      (BGBI. 1994 II S. 2458),

   7. MSC.31 (63) vom 23. Mai 1994 - ausgenommen

      Anlage 2 - (BGBI. 1995 II S. 994),

   8. MSC.42(64) vom 9. Dezember 1994 (BGBI.
      1995 II S. 994),
   9. MSC.46(65) vom 16. Mai 1995 (BGBI. 1996 II
      s. 2775),
2. ,,Internationales   Freibordübereinkommen      von

   1966": das in London am 5. April 1966 von der

   Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Inter-
   nationale Freibord-übereinkommen von 1966
   (BGBI. 1969 II S. 249) und die mit Verordnung vom
   19. Februar 1981 (BGBI. 1981 II S. 98) in Kraft
   gesetzten folgenden Änderungen:
   1. die von der Sieber:iten Versammlung der Zwi-
      schenstaatlichen Beratenden See-Schiffahrts-
      Organisation (IMCO) in London am 12. Oktober
      1971 angenommenen Änderungen,

   2. die von der Neunten Versammlung der IMCO in
      London am 12. November 1975 angenommene
      Änderung, durch die Artikel 29 des Übereinkom-
      mens neu gefaßt wird,

   3. die von der Elften Versammlung der IMCO in
      London am 15. November 1979 angenommene
      Änderung
   in den jeweils geltenden Fassungen.
  · (2) Im Sinne des§ 20.01 Nr. 3 der Anlage bedeutet
„MARPOL 73": das übereinkommen in der Fassung
der Bekanntmachung der amtlichen Übersetzung des
Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhü-
tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des
Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen vom
12. März 1996 (BGBI. 1996 II S. 399), geändert durch
die Entschließungen Nr. 1 bis 3 vom 2. November
BGBl. 1998, Seite 2263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2263
   1994 (BGBI. 1996 II S. 977) in der jeweils geltenden
   Fassung, soweit diese durch Verordnung des Bundes-
   ministeriums für Verkehr umgesetzt worden ist.
     (3) Im Sinne des § 20.02 Nr. 2 der Anlage bedeuten:
   1. ,,!MO-Resolution A.481 (XII)": die von der Ver-
      sammlung der Internationalen Seeschiffahrts-
      Organisation am 19. November 1981 angenomme-
      ne Entschließung über die Grundsätze für eine
      sichere Besatzung, umgesetzt durch die Schiffs-
      besetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1
      S. 523), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
      14. März 1996 (BGBI. I S. 511),
   2. ,,Internationales Übereinkommen von 1978": das
      Internationale Übereinkommen von 1978 über Nor-
      men für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
      gungszeugnissen und den Wachdienst von See-
      leuten (BGBI. 1982 II S. 297), in der Anlage ge-
      ändert durch die Entschließungen Nr. 1 und 2 vom
      7. Juli 1995 (BGBI. 1997 II S. 1118)

   in den jeweils geltenden Fassungen.

2. Artikel 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 10 werden nach der Angabe ,,§ 19.03
      Satz 2" die Angabe ,,§ 20.02 Nr. 1, 2 Satz 1 und 2"
      eingefügt und am Ende der Punkt durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:

      „11. sich die in § 20.01 der Anlage genannten

           Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit

           verfügbar sind,

       12. das Schiff mit der in§ 20.01 Nr. 2 der Anlage
           genannten Freibordmarke versehen ist."

3. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 9 werden das Wort „oder" und in
          Nummer 10 der Punkt jeweils durch ein
          Komma ersetzt.

      bb) Folgende Nummern 11 und 12 werden ange-
          fügt:
           „11. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 11 nicht
                dafür sorgt, daß sich die Zeugnisse an
                Bord befinden oder jederzeit verfügbar
                sind oder
           12. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Nr. 12 nicht
               dafür sorgt, daß das Schiff mit der
               Freibordmarke versehen ist."
   b) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:

           ,,a) entgegen § 20.02 Nr. 2 Satz 5 Eintra-

                gungen nicht, nicht richtig oder nicht voll-
                ständig vornimmt,".
      bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die
          Buchstaben b und c.

                         Artikel 4

 Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung

  Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zur
Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungs-
ordnung) vom 19. Dezember 1994 (BGBI. 1994 II S. 3822),

geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezem-
ber 1997 (BGBI. 1 S. 3050), wird wie folgt geändert:

1. § 9.17 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
   „3. Ein Ausfall der Einrichtungen nach § 7.05 Nr. 2
       darf den Betrieb der von ihr überwachten Leuch-
       ten nicht beeinträchtigen."

2. § 10.01 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,,Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbän-
      den mit L von nicht mehr als 86 m bestimmt sind,
      müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren
      Gesamtmasse 25 % der größten Masse P beträgt,
      die für die im Schiffsattest zugelassenen Zusam-
      menstellungen (als nautische Einheit betrachtet)
      nach Nummer 1 berechnet wird."

   b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.

3. § 10.03 Nr. 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

   ,,b) Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendi-
        gen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht aus
        Maschinen-, Kessel- oder Pumpenräumen ange-
        saugt werden.

       Dies gilt nicht, wenn neben dem Hauptmaschi-
       nenraum ein separater Maschinenraum mit einem

       Bugruderantrieb vorhanden ist, durch den bei

       Brand im Hauptmaschinenraum die Fortbewe-

       gung aus eigener Kraft sichergestellt ist.

       Die Bedienungsanweisung nach Buchstabe d
       muß darauf hinweisen, daß vor Auslösung der
       Feuerlöscheinrichtung die im Hauptmaschinen-
       raum aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen
       außer Betrieb zu setzen sind."

4. Kapitel 20 wird wie folgt gefaßt:

                        „Kapitel 20

          Sonderbestimmungen für Seeschiffe
                          § 20.01

                 Anwendung des Teils II
   1. Seeschiffe, auf die das Internationale übereinkom-
      men von 1974 zum Schutz des menschlichen
      Lebens auf See (SOLAS 1974) oder das Internatio-
      nale Freibordübereinkommen von 1966 Anwen-
      dung findet, müssen im Besitz des jeweiligen gülti-
      gen internationalen Zeugnisses sein.

   2. Seeschiffe, auf die SOLAS 1974 oder das Interna-

      tionale Freibordübereinkommen keine Anwendung
      finden, müssen Zeugnisse mitführen und mit der
      Freibordmarke versehen sein, die nach dem Recht
      des Flaggenstaates vorgeschrieben sind und hin-
      sichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den
      Anforderungen der Übereinkommen entsprechen
      oder eine vergleichbare Sicherheit auf andere

      Weise gewährleisten.

   3. Seeschiffe, auf die das Internationale überein-
      kommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
      schmutzung durch Schiffe (MARPOL 73) Anwen-
      dung findet, müssen im Besitz eines gültigen inter-
BGBl. 1998, Seite 2264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2264
                                                      ------------                  ------------ - - - ~   -------------

       nationalen Zeugnisses über die Verhütung der
       Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) sein.

  4. Seeschiffe, auf die MARPOL 73 keine Anwendung

       findet, müssen ein entsprechendes Zeugnis mit-

       führen, das nach dem Recht des Flaggenstaates
       vorgeschrieben ist.

  5. Darüber hinaus gelten:
       a) Kapitel 5;

       b) aus Kapitel 6:

          § 6.01 Nr. 1, § 6.02 Nr. 1 und 2;
       c) aus Kapitel 7:

          § 7.01 Nr. 2, § 7.02    Nr. 1 und Nr. 3 Abs. 1
          und 3, § 7 .05 Nr. 2,
          § 7 .13 für Seeschiffe, die zur Führung des Schif-
          fes durch eine Person in Radarfahrt zugelassen
          sind;
       d) aus Kapitel 8:

          § 8.05 Nr. 11, § 8.06 Nr. 10, § 8.07 Nr. 1 und 2,

          § 8.08.
          Einer Plombierung des Absperrorganes nach
          § 8.06 Nr. 10 is~ ein Abschließen der Absperr-
          organe im Lenzsystem, über die das ölhaltige
          Wasser außenbords gepumpt werden kann, als

          gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel

          hierfür müssen an einem zentralen, entspre-
          chend gekennzeichneten Ort aufbewahrt wer-
          den.
          Ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das
          Einleiten von Öl nach MARPOL 73/78 Regel 16
          ist einer Plombierung des Absperrorganes nach
          § 8.06 Nr. 10 als gleichwertig anzusehen. Das
          Vorhandensein des Überwachungs- und Kon-
          trollsystems ist durch ein internationales Zeug-
          nis über die Verhütung der Meeresverschmut-
          zung nach MARPOL 73/78 nachzuweisen.
          Geht aus dem IOPP-Zeugnis nach Nummer 3
          oder aus dem von einem Flaggenstaat ausge-
          stellten nationalen Zeugnis nach Nummer 4 her-
          vor, daß das Schiff mit Sammeltanks ausgerü-
          stet ist, um das gesamte ölhaltige Bilgenwasser
          und Ölrückstände an Bord behalten zu können,
          ist § 8.07 Nr. 2 als erfüllt anzusehen;
       e) aus Kapitel 9:

          § 9.17;

       f) aus Kapitel 10:
          § 10.01 und § 10.02 Nr. 1;

       g) Kapitel 16:

          für Seeschiffe, die als Teil eines Verbandes
          zugelassen sind;

       h) Kapitel 22:

          Kapitel 22 gilt als erfüllt, wenn die Stabilität den
          gültigen Resolutionen der Internationalen See-
          schiffahrtsorganisation (IMO) entspricht, die

          entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der

          zuständigen Behörde geprüft wurden und die

          Container auf die für die Seeschiffahrt übliche
          Weise gesichert sind.

                                § 20.02

                        Mindestbesatzung

   1. Für die Festlegung der Mindestbesatzung der See-

      schiffe ist Kapitel 23 anzuwenden.

   2. Abweichend von Nummer 1 können Seeschiffe die
      Besatzungsregelung, die den Grundsätzen der
      !MO-Resolution A.481 (XII) und des Internationalen
      Übereinkommens von 1978 über Normen für die
      Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnis-

      sen und den Wachdienst von Seeleuten entspre-
      chen muß, anwenden unter der Voraussetzung,
      daß die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit
      der Betriebsform B des Kapitels 23 übereinstimmt,
      insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 23.09
      und 23.13.
      In diesem Fall müssen die entsprechenden Doku-
      mente, aus denen die Befähigung der Besatzungs-
      mitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord
      mitgeführt werden. Außerdem muß sich ein Inhaber
      des für die zu befahrende Strecke gültigen Großen

      Patentes nach der Rheinpatentverordnung an Bord
      befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt inner-
      halb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist dieser
      Patentinhaber durch einen anderen Patentinhaber
      zu ersetzen.

      Im Logbuch        sind    folgende      Eintragungen   zu

      machen:

      a) Namen der Patentinhaber, die sich an Bord
         befinden, Anfang und Ende ihrer Wache;
      b) Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und
         Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden
         Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilo-
         meterangabe."

5. In§ 23.05 Satz 2 werden die Wörter „der Zentralkom-
   mission für die Rheinschiffahrt" durch die Wörter
   ,,einem Rheinuferstaat oder Belgien" ersetzt.

6. § 24.02 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „7.05 Nr. 2 - Kontrolle der Signalleuch-
      ten - N.E.U." wird gestrichen.

   b) Die Tabelle des§ 24.02 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:
      ,,§§ und Nr. Inhalt           Frist bzw. Bemerkungen

                   Kapitel 20

      20.01        §6.02
                   Nr. 1 und 2      N.E.U.
                   § 7.01           Die Vorschriften von
                   Nr. 2, § 8.05    § 7.01 Nr. 2, § 8.05 Nr. 11

                   Nr. 11 und       und § 8.08 gelten nicht
                   § 8.08           für Seeschiffe, die nicht
                                    für die Beförderung von
                                    Gütern nach dem ADNR

                                    bestimmt sind und deren
                                    Kiel vor dem 1. 10. 1987
                                    gelegt wurde.

                   § 8.06 Nr.10 Erneuerung Schiffsattest,

                                jedoch spätestens bis

                                zum 31.12.1998

                   § 8.07 Nr. 2     N.E.U."
BGBl. 1998, Seite 2265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2265
7. In § 24.03 Nr. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „7.01
   Nr. 2;" die Angabe „7.05 Nr. 2;" eingefügt.

                        Artikel 5
             Änderung der Vorschriften
   über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter
     sowie die Zulassung von Signalleuchten
               in der Rheinschiffahrt
  Dem Artikel 15 Nr. 3 der Vorschriften über die Farbe
und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von
Signalleuchten in der Rheinschiffahrt (Anlage zur Verord-
nung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter
sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnen-

                                Bonn,den19.August1998

schiffahrt auf Rhein und Mosel) vom 16. März 1992
(BGBI. ·I S. 531), die durch die Verordnung vom 4. März
1994 (BGBI. 1 S. 440) geändert worden sind, wird folgen-
der Satz angefügt:
,,Sind Optik und Gehäuse untrennbar miteinander ver-
bunden, genügt eine Kennzeichnung auf dem Gehäuse."

                       Artikel 6
                     Inkrafttreten

   Die Artikel 1, 2 und 5 dieser Verordnung treten am
1. Oktober 1998, die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung
treten am 1. Januar 1999 in Kraft.
                                      Der Bundesminister für Verkehr
                                               Wissmann
                                      Die Bundesministerin
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                          Angela Merkel

                                           Bekanntmachung
                                         über das Inkrafttreten
                        des deutsch-indischen Investitionsförderungsabkommens
                                                  Vom 16.

                                Nach Artikel 2 Abs. 2 des
Juli 1998

Gesetzes vom 22. April 1998
                              zu dem Abkommen vom 10. Juli 1995 zwischen der Bun-
                              desrepublik Deutschland und
der Republik Indien über
                              die Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen (BGBI.
                              1998 II S. 619) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
                              Abkommen nach seinem Artikel 14 tmd der dazugehörige
                              Notenwechsel vom 5. Juni 1997
                                                    am 13. Juli 1998
                              in Kraft getreten sind.

                                Bonn, den 16. Juli 1998
                                                Auswärtiges Amt
                                                   Im Auftrag
                                                   Dr. Hi
lger

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 II S. 2260. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ceb113c97c3b0222….