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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2002

BGBl. 2019 I S. 2002 · 11.045 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2002
                                       Gesetz
                  zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
     zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes
     und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt*
                                              Vom 5. Dezember 2019

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 28a folgende Angabe zu den §§ 28b und 28c ein-
    gefügt:
    „§ 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland
           und einem Drittstaat

    § 28c      Technische Vereinbarungen über den Be-
               trieb von Gasverbindungsleitungen mit
               Drittstaaten“.
 2. Nach § 3 Nummer 19b wird folgende Nummer 19c
    eingefügt:

    „19c. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten

            Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat

            der Europäischen Union und einem Drittstaat

            bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mit-

            gliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses

            Mitgliedstaates,“.

 3. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach
    Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden

    1. für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. Sep-
       tember 2009 im Eigentum eines vertikal inte-
       grierten Energieversorgungsunternehmens stand,
       oder
    2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit
       einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den
       Abschnitt von der Grenze des deutschen Ho-
       heitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt
       mit dem deutschen Netz, wenn das Fernlei-
       tungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines
       vertikal integrierten Energieversorgungsunterneh-
       mens stand.“

* ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 1.

4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
   können einen Unabhängigen Transportnetzbetrei-
   ber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der
   §§ 10a bis 10e benennen:
   1. für ein Transportnetz, wenn es am 3. September
      2009 im Eigentum des vertikal integrierten Ener-
      gieversorgungsunternehmens stand, oder
   2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit
      einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den
      Abschnitt von der Grenze des deutschen Ho-
      heitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt
      mit dem deutschen Netz, wenn das Fernlei-
      tungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des
      vertikal integrierten Energieversorgungsunterneh-
      mens stand.“
5. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten

      über den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungs-

      netzen konsultiert die Regulierungsbehörde be-

      troffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach

      Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 34 Ab-
      satz 4 der Richtlinie 2009/73/EG in der Fassung
      der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 17. April 2019
      zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom
      13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften
      für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung
      der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom
      14.8.2009, S. 94), die zuletzt durch die Richtlinie
      (EU) 2019/692 (ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 1)
      geändert worden ist.“
6. § 28a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den
          Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die
          wahrscheinlich von der Investition betroffen
          sein werden, auf das effiziente Funktionieren
BGBl. 2019, Seite 2003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2003
        des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente
        Funktionieren der betroffenen regulierten
        Netze oder auf die Erdgasversorgungssicher-
        heit der Europäischen Union auswirkt.“
  b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
     ersetzt:
     „Die Prüfung und das Verfahren richten sich
     nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie
     2009/73/EG.“
7. Nach § 28a werden die folgenden §§ 28b und 28c
   eingefügt:

                         „§ 28b
             Bestandsleitungen zwischen
           Deutschland und einem Drittstaat

     (1) Gasverbindungsleitungen mit einem Dritt-
  staat im Sinne des Artikels 49a der Richtlinie
  2009/73/EG, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt
  wurden, werden von der Regulierungsbehörde auf
  Antrag des Betreibers dieser Gasverbindungslei-
  tung in Bezug auf die im Hoheitsgebiet Deutsch-
  lands befindlichen Leitungsabschnitte von der An-
  wendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28
  befristet freigestellt, wenn

  1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem

     Netz eines Mitgliedstaates in Deutschland liegt,

  2. objektive Gründe für eine Freistellung vorliegen,
     insbesondere
     a) die Ermöglichung der Amortisierung der getä-
        tigten Investitionen oder

     b) Gründe der Versorgungssicherheit, und

  3. die Freistellung sich nicht nachteilig auf den
     Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der
     Europäischen Union und dessen effektives
     Funktionieren auswirkt und die Versorgungssi-

     cherheit in der Europäischen Union nicht beein-

     trächtigt wird.

  Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Fernleitungen mit
  Drittstaaten, die im Rahmen einer mit der Euro-
  päischen Union geschlossenen Vereinbarung zur
  Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet
  sind und diese Richtlinie wirksam umgesetzt haben.
     (2) Der Antragsteller hat dem Antrag alle zur Prü-
  fung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizu-
  fügen. Mit dem Antrag sind zum Nachweis der
  Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
  und 3 Gutachten einzureichen, die durch fachkun-
  dige und unabhängige Sachverständige erstellt
  worden sein müssen. Die Gutachten sollen insbe-
  sondere zu der Frage Stellung nehmen, ob Neben-
  bestimmungen nach Absatz 7 zur Einhaltung der
  Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
  und 3 beitragen können. Die Fachkunde und Unab-
  hängigkeit der Sachverständigen sind im Rahmen
  der Antragstellung gesondert nachzuweisen. Der
  Antrag und die für die Entscheidung erforderlichen
  Nachweise müssen spätestens 30 Tage nach dem
  12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde
  eingehen. Verspätet eingereichte oder unvollstän-
  dige Antragsunterlagen können zur Ablehnung des
  Antrags führen. Die Antragsunterlagen sind der

  Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elek-
  tronisch zur Verfügung zu stellen.
     (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Frei-
  stellung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 24. Mai
  2020 zu treffen.
     (4) Die Dauer der Freistellung nach Absatz 1
  Satz 1 bemisst sich nach den objektiven Gründen
  nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie darf 20 Jahre
  nicht überschreiten.
     (5) Die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 kann
  auf Antrag über die Dauer nach Absatz 4 hinaus
  verlängert werden, wenn dies nach Absatz 1 Satz 1
  Nummer 2 und 3 gerechtfertigt ist. Absatz 2 Satz 1
  bis 4, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Der
  Antrag auf Verlängerung und die für die Entschei-
  dung erforderlichen Nachweise müssen spätestens
  ein Jahr vor Ablauf der Freistellungsregelung bei
  der Regulierungsbehörde eingegangen sein.

     (6) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach
  Artikel 49a Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG.
     (7) Entscheidungen über Anträge auf Freistel-
  lung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung
  der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 können mit
  Nebenbestimmungen versehen werden, die zur
  Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1

  Satz 1 Nummer 2 und 3 erforderlich sind. Die §§ 48

  und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
  unberührt.
     (8) Entscheidungen über Anträge auf Freistel-
  lung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung
  der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 sind von der
  Regulierungsbehörde an die Kommission zu über-

  mitteln und auf der Internetseite der Regulierungs-
  behörde zu veröffentlichen.

                         § 28c

                    Technische

          Vereinbarungen über den Betrieb

     von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
      Betreiber von Fernleitungsnetzen können tech-
  nische Vereinbarungen über den Betrieb von Fern-
  leitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Dritt-
  staaten abschließen, sofern diese deutschem oder
  europäischem Recht nicht widersprechen. Beste-
  hende und neu abgeschlossene Vereinbarungen
  sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“
8. Dem § 57 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Dritt-
  staat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt,
  kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste
  Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands
  liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffe-
  nen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens
  nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG
  zusammenarbeiten.“
9. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28a
   Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1
   Nummer 1 und 5, jeweils ausgenommen die Voraus-
   setzungen der Versorgungssicherheit, des effizien-
   ten Funktionierens der betroffenen regulierten Netze
   sowie der Erdgasversorgungssicherheit der Euro-
   päischen Union“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2004

10. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach der         Ablauf des 11. Dezember 2019 geltenden Vorschrif-
    Angabe „28a Absatz 3,“ die Wörter „§ 28b Absatz 1        ten weiter anzuwenden.“
    und 5“ eingefügt.
11. Dem § 118 wird folgender Absatz 27 angefügt:
                                                                                Artikel 2
      „(27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1,
   die vor dem 12. Dezember 2019 bei der Regulie-          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   rungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum       Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 5. Dezember 2019

                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                         Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und Energie
                                           Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2002. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1d56df7a50b927ab….