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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2002
BGBl. 2019 I S. 2002 · 11.045 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes
und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt*
Vom 5. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 28a folgende Angabe zu den §§ 28b und 28c ein-
gefügt:
„§ 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland
und einem Drittstaat
§ 28c Technische Vereinbarungen über den Be-
trieb von Gasverbindungsleitungen mit
Drittstaaten“.
2. Nach § 3 Nummer 19b wird folgende Nummer 19c
eingefügt:
„19c. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union und einem Drittstaat
bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mit-
gliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses
Mitgliedstaates,“.
3. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach
Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
1. für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. Sep-
tember 2009 im Eigentum eines vertikal inte-
grierten Energieversorgungsunternehmens stand,
oder
2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit
einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den
Abschnitt von der Grenze des deutschen Ho-
heitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt
mit dem deutschen Netz, wenn das Fernlei-
tungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines
vertikal integrierten Energieversorgungsunterneh-
mens stand.“
* ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 1.
4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
können einen Unabhängigen Transportnetzbetrei-
ber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der
§§ 10a bis 10e benennen:
1. für ein Transportnetz, wenn es am 3. September
2009 im Eigentum des vertikal integrierten Ener-
gieversorgungsunternehmens stand, oder
2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit
einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den
Abschnitt von der Grenze des deutschen Ho-
heitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt
mit dem deutschen Netz, wenn das Fernlei-
tungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des
vertikal integrierten Energieversorgungsunterneh-
mens stand.“
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten
über den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungs-
netzen konsultiert die Regulierungsbehörde be-
troffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach
Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 34 Ab-
satz 4 der Richtlinie 2009/73/EG in der Fassung
der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. April 2019
zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften
für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung
der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 94), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2019/692 (ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 1)
geändert worden ist.“
6. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den
Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die
wahrscheinlich von der Investition betroffen
sein werden, auf das effiziente Funktionieren

des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente
Funktionieren der betroffenen regulierten
Netze oder auf die Erdgasversorgungssicher-
heit der Europäischen Union auswirkt.“
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
„Die Prüfung und das Verfahren richten sich
nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie
2009/73/EG.“
7. Nach § 28a werden die folgenden §§ 28b und 28c
eingefügt:
„§ 28b
Bestandsleitungen zwischen
Deutschland und einem Drittstaat
(1) Gasverbindungsleitungen mit einem Dritt-
staat im Sinne des Artikels 49a der Richtlinie
2009/73/EG, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt
wurden, werden von der Regulierungsbehörde auf
Antrag des Betreibers dieser Gasverbindungslei-
tung in Bezug auf die im Hoheitsgebiet Deutsch-
lands befindlichen Leitungsabschnitte von der An-
wendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28
befristet freigestellt, wenn
1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem
Netz eines Mitgliedstaates in Deutschland liegt,
2. objektive Gründe für eine Freistellung vorliegen,
insbesondere
a) die Ermöglichung der Amortisierung der getä-
tigten Investitionen oder
b) Gründe der Versorgungssicherheit, und
3. die Freistellung sich nicht nachteilig auf den
Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der
Europäischen Union und dessen effektives
Funktionieren auswirkt und die Versorgungssi-
cherheit in der Europäischen Union nicht beein-
trächtigt wird.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Fernleitungen mit
Drittstaaten, die im Rahmen einer mit der Euro-
päischen Union geschlossenen Vereinbarung zur
Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet
sind und diese Richtlinie wirksam umgesetzt haben.
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag alle zur Prü-
fung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizu-
fügen. Mit dem Antrag sind zum Nachweis der
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 3 Gutachten einzureichen, die durch fachkun-
dige und unabhängige Sachverständige erstellt
worden sein müssen. Die Gutachten sollen insbe-
sondere zu der Frage Stellung nehmen, ob Neben-
bestimmungen nach Absatz 7 zur Einhaltung der
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 3 beitragen können. Die Fachkunde und Unab-
hängigkeit der Sachverständigen sind im Rahmen
der Antragstellung gesondert nachzuweisen. Der
Antrag und die für die Entscheidung erforderlichen
Nachweise müssen spätestens 30 Tage nach dem
12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde
eingehen. Verspätet eingereichte oder unvollstän-
dige Antragsunterlagen können zur Ablehnung des
Antrags führen. Die Antragsunterlagen sind der
Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elek-
tronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag auf Frei-
stellung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 24. Mai
2020 zu treffen.
(4) Die Dauer der Freistellung nach Absatz 1
Satz 1 bemisst sich nach den objektiven Gründen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie darf 20 Jahre
nicht überschreiten.
(5) Die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 kann
auf Antrag über die Dauer nach Absatz 4 hinaus
verlängert werden, wenn dies nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 gerechtfertigt ist. Absatz 2 Satz 1
bis 4, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Der
Antrag auf Verlängerung und die für die Entschei-
dung erforderlichen Nachweise müssen spätestens
ein Jahr vor Ablauf der Freistellungsregelung bei
der Regulierungsbehörde eingegangen sein.
(6) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach
Artikel 49a Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG.
(7) Entscheidungen über Anträge auf Freistel-
lung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung
der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 können mit
Nebenbestimmungen versehen werden, die zur
Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und 3 erforderlich sind. Die §§ 48
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
unberührt.
(8) Entscheidungen über Anträge auf Freistel-
lung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung
der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 sind von der
Regulierungsbehörde an die Kommission zu über-
mitteln und auf der Internetseite der Regulierungs-
behörde zu veröffentlichen.
§ 28c
Technische
Vereinbarungen über den Betrieb
von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Betreiber von Fernleitungsnetzen können tech-
nische Vereinbarungen über den Betrieb von Fern-
leitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Dritt-
staaten abschließen, sofern diese deutschem oder
europäischem Recht nicht widersprechen. Beste-
hende und neu abgeschlossene Vereinbarungen
sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“
8. Dem § 57 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Dritt-
staat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt,
kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste
Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands
liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffe-
nen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens
nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG
zusammenarbeiten.“
9. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28a
Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1
Nummer 1 und 5, jeweils ausgenommen die Voraus-
setzungen der Versorgungssicherheit, des effizien-
ten Funktionierens der betroffenen regulierten Netze
sowie der Erdgasversorgungssicherheit der Euro-
päischen Union“ ersetzt.

10. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Ablauf des 11. Dezember 2019 geltenden Vorschrif-
Angabe „28a Absatz 3,“ die Wörter „§ 28b Absatz 1 ten weiter anzuwenden.“
und 5“ eingefügt.
11. Dem § 118 wird folgender Absatz 27 angefügt:
Artikel 2
„(27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1,
die vor dem 12. Dezember 2019 bei der Regulie- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
rungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2002. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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