Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1472

BGBl. 2019 I S. 1472 · 11.639 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 1472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1472
                                         Zwölfte Verordnung
                            zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
                                             Vom 21. Oktober 2019

   Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 und 5, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 3, des § 6 Nummer 3 und des § 12 Absatz 2 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774,
3975), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Nummer 3
sowie § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Ab-
satz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, verordnet
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgut-
beförderungsgesetzes genannten Verbände, Sachver-
ständigen, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

                       Artikel 1
                   Änderung der
              Gefahrgutverordnung See

   Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der

Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I

S. 3862; 2018 I S. 131) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden die Wörter „vom 17. April
     2015 (BGBl. 2015 II S. 504; 2016 II S. 50), die
     durch die 25. ADR-Änderungsverordnung vom
     25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203; 2017 II

     S. 933)“ durch die Wörter „vom 29. November
     2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach
     Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom
     25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443; 2019 II
     S. 316)“ ersetzt.

  b) In Nummer 4 werden die Wörter „Entschließung

     MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653)“ durch die Wör-

     ter „Entschließungen MEPC.303(72) (VkBl. 2019
     S. 251) und MSC.446(99) (VkBl. 2019 S. 252)“ er-
     setzt.
  c) In Nummer 7 werden die Wörter „Leitfaden für
     Unfallbekämpfungsmaßnahmen“ durch die Wörter
     „Leitfaden für überarbeitete Unfallmaßnahmen“
     und die Angabe „1. März 2017 (VkBl. 2017 S. 254)“
     durch die Angabe „30. Juli 2019 (VkBl. 2019
     S. 594)“ ersetzt.
  d) In Nummer 8 werden die Wörter „Entschließung
     MSC.377(93) (VkBl. 2015 S. 263)“ durch die Wör-
     ter „Entschließung MSC.447(99) (VkBl. 2019
     S. 267)“ ersetzt.

  e) Nummer 9 wird aufgehoben.
  f) Nummer 10 wird Nummer 9 und die Wörter „Ent-
     schließungen MSC.369(93) und MEPC.250(66)
     (VkBl. 2015 S. 257)“ werden durch die Wörter
     „Entschließungen MEPC.302(72) (VkBl. 2019
     S. 248) und MSC.440(99) (VkBl. 2019 S. 249)“ er-
     setzt.

  g) Nummer 11 wird Nummer 10 und die Wörter
     „Entschließung MSC.370(93) (VkBl. 2016 S. 67)“
     werden durch die Wörter „Entschließung
     MSC.441(99) (VkBl. 2019 S. 265)“ ersetzt.
  h) Nummer 12 wird Nummer 11.
  i) Nummer 13 wird Nummer 12 und die Wörter
     „Entschließung MSC.406(96) geändert worden
     ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung
     bekannt gegeben am 10. November 2016
     (VkBl. 2016 S. 718)“ werden durch die Wörter
     „Entschließung MSC.442(99) geändert worden

     ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung be-

     kannt gegeben am 13. November 2018

     (VkBl. 2018 S. 847)“ ersetzt.

  j) Nummer 14 wird Nummer 13 und die Wörter
     „Entschließung MSC.393(95) (VkBl. 2015 S. 789)“
     werden durch die Wörter „Entschließung
     MSC.426(98) (VkBl. 2017 S. 1096)“ ersetzt.

  k) Nummer 15 wird Nummer 14.

  l) Nummer 16 wird Nummer 15 und die Wörter
     „17. Mai 2013 angenommenen Entschließungen
     MEPC.235(65) und MEPC.238(65) (BGBl. 2014 II
     S. 709)“ werden durch die Wörter „4. April 2014
     angenommenen Entschließungen MEPC.246(66),

     MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66)

     (BGBl. 2018 II S. 737)“ ersetzt.

  m) Die Nummern 17 bis 20 werden die Nummern 16
     bis 19.
  n) Nummer 21 wird Nummer 20 und die Wörter „20.
     RID-Änderungsverordnung vom 11. November
     2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)“ werden durch die
     Wörter „21. RID-Änderungsverordnung vom
     5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Sind für bestimmte gefährliche Güter nach Kapi-
  tel II-2 Regel 19 Nummer 1 und 3.6 des SOLAS-
  Übereinkommens, Kapitel 14 des IBC-Codes, nach
  den Abschnitten 3.11 und 3.12 in Verbindung mit
BGBl. 2019, Seite 1473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1473
  Kapitel VI und Nummer 4.20.26 des BCH-Codes,
  nach den Nummern 11.6.1, 13.6.13 oder Kapitel 14
  des IGC-Codes, nach Kapitel XIV oder Ab-
  schnitt 11.6 des GC-Codes, nach den jeweils zutref-
  fenden Stoffmerkblättern des IMSBC-Codes oder
  nach den für das gefährliche Gut jeweils zutreffen-      3.2
  den Unfallmerkblättern des EmS-Leitfadens beson-
  dere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff
  entsprechend auszurüsten.“

3. In § 12 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c und in § 16
   Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „und
   6.8.3.3.3.2“ jeweils durch ein Komma und die An-
   gabe „6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2“ ersetzt.

4. § 27 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

  a) Buchstabe c wird aufgehoben.
  b) Die Buchstaben d bis k werden die Buchstaben c
     bis j.

                       Artikel 2
                  Änderung der
          Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
  Die Anlage der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in           4
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019

(BGBl. I S. 229) wird wie folgt geändert:

1. Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe ange-
   fügt:
  „Ausnahme 34 (M)       Beförderung gefährlicher Güter
                         zur Offshore-Versorgung“.

2. Folgende Ausnahme 34 wird angefügt:

                    „Ausnahme 34 (M)
                       Beförderung
        gefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung

     Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der

  GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Seeschiffen

  im Verkehr zu Offshore-Anlagen und -Baustellen un-

  ter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen

  befördert werden:

  1      Art der Beförderungsdurchführung
         Die gefährlichen Güter werden von Unterneh-
         men in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit als
         Lieferung oder Rücklieferung zu Offshore-An-
         lagen oder -Baustellen zum Zweck der Errich-
         tung, des Betriebs, der Instandhaltung und der
         Wartung befördert.
  2      Verpackung und Kennzeichnung von Versand-         5
         stücken
  2.1    Die gefährlichen Güter sind nach Kapitel 4.1 in
         Verbindung mit den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.5 und
         6.6 des IMDG-Codes oder des ADR/RID zu
         verpacken.

  2.2    Die Versandstücke sind nach Kapitel 5.2 des

         IMDG-Codes oder des ADR/RID zu kennzeich-
         nen und zu bezetteln. Die Kennzeichnung mit       6
         dem richtigen technischen Namen der gefähr-
         lichen Güter ist nicht erforderlich.
  3      Dokumentation
  3.1    Für alle an Bord befindlichen gefährlichen Gü-
         ter müssen die auf die jeweiligen Stoffe und
         Gegenstände zutreffenden Sicherheitsdaten-
         blätter mitgeführt werden. Dies gilt nicht für

Gegenstände, für die kein Sicherheitsdaten-
blatt nach Artikel 31 in Verbindung mit Anlage II
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vorge-
schrieben ist.
Zusätzlich ist ein Verzeichnis mitzuführen, in
dem die gefährlichen Güter mit folgenden An-
gaben aufgeführt sind:

a) die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“
   vorangestellt werden,

b) der richtige technische Name nach Spalte 2
   der Gefahrgutliste des IMDG-Codes,
c) die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zuge-

   ordnet, Unterklasse der Güter sowie bei
   Klasse 1 der Buchstabe der Verträglich-
   keitsgruppe,
d) die gegebenenfalls zugeordnete(n) Num-
   mer(n) für die Klasse oder Unterklasse der
   Zusatzgefahr und
e) gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegen-
   stand zugeordnete Verpackungsgruppe.
Ladung

Die Versandstücke sind in geeignete und

zugelassene Offshore-Container zu verladen,
die den Anforderungen des Unterabschnitts
7.3.2.3 des IMDG-Codes entsprechen. Alter-
nativ können Lagerschränke nach der DIN EN
14470-1:2004 verwendet werden. Die Güter
sind unter Beachtung der Vorschriften des Ab-

schnitts 7.3.3 des IMDG-Codes in die Con-
tainer oder in die Lagerschränke zu stauen,
mit der Ausnahme, dass anstelle der in Unter-
abschnitt 7.3.3.5 des IMDG-Codes in Bezug
genommenen Trennvorschriften die Zusam-

menladeverbote nach den Abschnitten 7.5.2

und 7.5.4 des ADR Anwendung finden. Ist die

Zusammenladung verboten, sind verschiedene

Container oder Lagerschränke zu verwen-

den, die in einem Abstand von mindestens
0,5 Meter an Bord des Schiffes aufgestellt
sind. Die Bestimmungen über die Kennzeich-
nung und Plakatierung in Unterabschnitt
7.3.3.13 erster Satz des IMDG-Codes und die
Bestimmungen zum CTU-Packzertifikat in
Unterabschnitt 7.3.3.17 des IMDG-Codes fin-
den keine Anwendung.
Menge der Güter
Die Bruttomasse aller gefährlichen Güter darf
3 000 Kilogramm nicht überschreiten, wobei
die Bruttomasse der gefährlichen Güter, die
der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind so-
wie der gefährlichen Güter der Klassen 1 und
2.3, insgesamt 300 Kilogramm nicht über-

schreiten darf.

Von der Freistellung ausgenommene Güter
Nicht befördert werden dürfen:
a) gefährliche Güter, die in Tanks befördert
   werden,
b) gefährliche Güter, deren Beförderung nach
   den Vorschriften des IMDG-Codes verboten
   ist oder für die die Verpackungsanweisung
   P 099 vorgeschrieben ist,
BGBl. 2019, Seite 1474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1474
       c) gefährliche Güter der Klasse 1 mit den Klas-
          sifizierungscodes 1.1 A, 1.1 L, 1.2 K, 1.2 L,
          1.3 K und 1.3 L sowie der UN-Num-
          mer 0190,
       d) selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1,
          organische Peroxide der Klasse 5.2, poly-
          merisierende Stoffe und entzündbare Gase
          und flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt
          unter 23 °C, die unter Temperaturkontrolle
          zu befördern sind,
       e) Stoffe der Klassen 4.1 und 5.2, die zusätz-
          lich mit dem Gefahrzettel „EXPLOSIVE“
          Muster 1 zu versehen sind,

       f) gefährliche Güter der Klasse 6.2, Kategorie

          A und

       g) gefährliche Güter der Klasse 7 mit Aus-
          nahme der UN-Nummern 2908, 2909, 2910
          und 2911.“

                      Artikel 3

                 Änderung der
           Gefahrgutkostenverordnung
  Die Anlage 1 der Gefahrgutkostenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019
(BGBl. I S. 308) wird wie folgt geändert:

1. Im Gebührentatbestand der Gebührennummer 1002
   werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 2“ durch die
   Angabe „§ 9 Absatz 2“ ersetzt.

2. Im Gebührentatbestand der Gebührennummer 1050
   wird die Angabe „und 6.8.3.3.3.2“ durch ein Komma
   und die Angabe „6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2“ ersetzt.

                       Artikel 4

            Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-

nung See in der vom 1. November 2019 an gelten-

den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 1 Num-
mer 4 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Berlin, den 21. Oktober 2019
                                        Der Bundesminister
                               für Verkehr und digitale
Infrastruktur
                                         Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1472. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fb5675abe757d455….