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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 859

BGBl. 2017 I S. 859 · 16.258 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 859

                                                     Zweite Verordnung
                                          zur Änderung der Düngemittelverordnung1

                                                             Vom 12. April 2017


  Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des
Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

                                                                    Artikel 1
  Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
27. Mai 2015 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:
     „§ 9a Evaluierung“.
2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                                                                        „§ 9a
                                                                    Evaluierung
        Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft bis zum 31. Dezember 2019 unter Berück-
     sichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere nach
     Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 und Tabelle 8 Nummer 8.1.3 und 8.2.9 und bewertet hierbei, ob eine Änderung
     der dort genannten Anforderungen zu den in § 1 des Düngegesetzes genannten Zwecken erforderlich ist.“
3. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „verwendet werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2016“ durch die Wörter
   „dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018“ ersetzt.
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Tabelle 7 wird Nummer 7.4.7 wie folgt gefasst:

                                1                              2                                                 3

          „7.4.7    Synthetische Poly- Im Falle synthetischer Po- Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von
                    mere oder Polymere lymere, die ausschließlich Böden.
                    auf Basis von Chitin in geschlossenen Syste-
                    oder Polymere auf men verwendet und an- Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzu-
                    Basis von Stärke     schließend entsorgt wer- geben.
                                         den, ist ab dem 1.1.2019 Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere
                                         eine darauf folgende Ver- nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der
                                         wertung zur Verwendung Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
                                         als Stoff nach § 2 Dünge- sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
                                         gesetz, ausgenommen zum
                                         selben Zweck, nicht zuläs- „Anwendungsvorgabe:
                                         sig.
                                                                    Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.
                                                                    Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün-
                                                                    gegesetzes, die synthetische Polymere enthalten,
                                                                    dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet
                                                                    werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an
                                                                    synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz
                                                                    je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht über-
                                                                    schreitet.
                                                                                   Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
                                                                                   sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Pro-
                                                                                   duktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die
                                                                                   nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehal-
                                                                                   ten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener
                                                                                   Einheit] nicht überschreiten.
                                                                                   Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten
                                                                                   nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz-
                                                                                   löchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun-
                                                                                   gen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti-
                                                                                   schen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter
                                                                                   Boden nicht überschritten werden.“

1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsver-
    fahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015,
    S. 1).

BGBl. 2017, Seite 860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 860


                       1                         2                                    3
                                                              Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere
                                                              nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorga-
                                                              ben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem
                                                              1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hin-
                                                              weise zur sachgerechten Anwendung mit den
                                                              Wörtern zu ergänzen:
                                                              „Anwendungsvorgabe:
                                                              Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
                                                              brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf
                                                              folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff
                                                              nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum sel-
                                                              ben Zweck, ist nicht zulässig.““

  b) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 8.1.3 wird wie folgt gefasst:

                           1                         2                                3

          „8.1.3 Polymere, synthe- Im Falle synthetischer Po- Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs-
                 tisch oder auf Ba- lymere, die ausschließlich und Konditionierungsmittel oder zur Wasser-
                 sis von Chitin oder in geschlossenen Syste- speicherung).
                 Stärke              men verwendet und an-
                                     schließend entsorgt wer- Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufberei-
                                     den, ist ab dem 1.1.2019 tung.
                                     eine darauf folgende Ver- Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
                                     wertung zur Verwendung mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung
                                     als Stoff nach § 2 Dünge- der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
                                     gesetz,     ausgenommen sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
                                     zum selben Zweck, nicht
                                     zulässig.                 „Anwendungsvorgabe:
                                                               Dieses Produkt oder Material enthält syntheti-
                                                               sche Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6
                                                               bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische
                                                               Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche
                                                               nur so angewendet werden, dass die hierbei
                                                               aufgebrachte Menge an synthetischen Polyme-
                                                               ren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von
                                                               3 Jahren nicht überschreitet.
                                                               Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
                                                               sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses
                                                               Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei
                                                               der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge
                                                               eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an-
                                                               gegebener Einheit] nicht überschreiten.“

                                                               Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel-
                                                               ten nicht im Falle synthetischer Polymere, die
                                                               sich um mindestens 20 % in zwei Jahren ab-
                                                               bauen.
                                                               Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel-
                                                               ten ferner nicht im Falle einer Verwendung syn-
                                                               thetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem
                                                               Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im
                                                               Rahmen der Hinweise zur sachgerechten An-
                                                               wendung mit den Wörtern zu ergänzen:
                                                               „Anwendungsvorgabe:
                                                               Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
                                                               brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da-
                                                               rauf folgende Verwertung zur Verwendung als
                                                               Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen
                                                               zum selben Zweck, ist nicht zulässig.““

BGBl. 2017, Seite 861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 861

bb) Nummer 8.2.9 wird wie folgt gefasst:

                    1                      2                                      3
    „8.2.9 Polymere, synthe- Im Falle synthetischer Po- Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Was-
           tisch oder auf Ba- lymere, die ausschließlich seraufnahme und des Wasserhaltevermögens.
           sis von Chitin oder in geschlossenen Syste-
           Stärke              men verwendet und an- Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung
                               schließend entsorgt wer- der Nährstoffverfügbarkeit.
                               den, ist ab dem 1.1.2019 Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
                               eine darauf folgende Ver- mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung
                               wertung zur Verwendung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
                               als Stoff nach § 2 Dünge- sachgerechten Anwendung mit den Wörtern:
                               gesetz,     ausgenommen
                               zum selben Zweck, nicht „Anwendungsvorgabe:
                               zulässig.                 Dieses Produkt enthält synthetische Polymere.
                                                         Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün-
                                                         gegesetzes, die synthetische Polymere enthal-
                                                         ten, dürfen auf derselben Fläche nur so ange-
                                                         wendet werden, dass die hierbei aufgebrachte
                                                         Menge an synthetischen Polymeren 150 kg
                                                         Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren
                                                         nicht überschreitet.
                                                           Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs-
                                                           sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses
                                                           Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei
                                                           der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge
                                                           eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an-
                                                           gegebener Einheit] nicht überschreiten.
                                                           Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten
                                                           nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz-
                                                           löchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun-
                                                           gen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti-
                                                           schen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter
                                                           Kultursubstrat nicht überschritten werden.
                                                           Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf.“
                                                           Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly-
                                                           mere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungs-
                                                           vorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab
                                                           dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen
                                                           der Hinweise zur sachgerechten Anwendung
                                                           mit den Wörtern zu ergänzen:
                                                           „Anwendungsvorgabe:
                                                           Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge-
                                                           brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da-
                                                           rauf folgende Verwertung zur Verwendung als
                                                           Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen
                                                           zum selben Zweck, ist nicht zulässig.““


                                               Artikel 2
             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



             Der Bundesrat hat zugestimmt.


             Bonn, den 12. April 2017

                                  Der Bundesminister
                           für Ernährung und Landwirtschaft
                                   Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 859. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ecc3f5283d98d208….