Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 772

BGBl. 2017 I S. 772 · 28.144 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 772
                                            Gesetz
                                  zur Neuregelung des Rechts
                  zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise
                                                       Vom 4. April 2017

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1
                     Gesetz
           über die Sicherstellung der
      Grundversorgung mit Lebensmitteln
  in einer Versorgungskrise und Maßnahmen
    zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
          (Ernährungssicherstellungs-
         und -vorsorgegesetz – ESVG)

                     Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1
                   Allgemeine Bestimmungen
§ 1      Versorgungskrise
§ 2      Begriffsbestimmungen
§ 3      Ausführung des Gesetzes

                            Abschnitt 2
                 Vorschriften zur Sicherstellung
         der Grundversorgung in einer Versorgungskrise

§ 4      Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur
         Sicherstellung der Grundversorgung
§ 5      Einzelweisungen
§ 6      Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der
         Grundversorgung
§ 7      Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
         Anfechtungsklage
§ 8      Unterstützende Leistungen
§ 9      Datenübermittlung zwischen den Behörden
§ 10     Aufhebung von Rechtsverordnungen und Maßnahmen

                        Abschnitt 3

       Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise

§ 11     Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur
         Vorsorge für eine Versorgungskrise

§ 12     Vollzugsvorkehrungen, Zusammenarbeit zwischen Bund
         und Ländern
§ 13     Datenübermittlung zwischen den Behörden

§ 14     Selbstschutz

                         Abschnitt 4

                  Durchführung des Gesetzes

§ 15     Auskunftspflicht für Ernährungsunternehmen, Überwa-
         chungsbefugnisse
§ 16     Entschädigung, Ermächtigung zum Erlass einer Rechts-
         verordnung
§ 17     Härtefallausgleich bei Vermögensnachteil, Ermächtigung
         zum Erlass einer Rechtsverordnung
§ 18     Zustellungen

                           Abschnitt 5
                 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19     Bußgeldvorschriften
§ 20     Strafvorschriften

                    Abschnitt 1
         Allgemeine Bestimmungen

                          §1
                  Versorgungskrise
  (1) Eine Versorgungskrise liegt vor, wenn die Bun-
desregierung festgestellt hat, dass
1. die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an
   Lebensmitteln in wesentlichen Teilen des Bundes-
   gebietes ernsthaft gefährdet ist
   a) im Spannungsfall nach Artikel 80a des Grundge-
      setzes oder im Verteidigungsfall nach Artikel 115a

      des Grundgesetzes oder
   b) infolge einer Naturkatastrophe, eines besonders
      schweren Unglücksfalles, einer Sabotagehand-
      lung, einer wirtschaftlichen Krisenlage oder eines
      sonstigen vergleichbaren Ereignisses und
2. diese Gefährdung ohne hoheitliche Eingriffe in den
   Markt nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhält-
   nismäßigen Mitteln zu beheben ist.

  (2) Die Bundesregierung hat die Versorgungskrise
unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraus-

setzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind.

                          §2
                Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Grundversorgung: die Deckung des lebensnotwen-
   digen Bedarfs der Bevölkerung an Lebensmitteln
   im Falle einer Versorgungskrise,
2. Erzeugnisse:

   a) Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verord-

      nung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur

      Festlegung der allgemeinen Grundsätze und An-

      forderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich-

      tung der Europäischen Behörde für Lebensmittel-

      sicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
      Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002,
      S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
      Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)

      geändert worden ist,

   b) lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebens-
      mitteln dienen können, und Bruteier,
   c) Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der
      Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

   d) Pflanzen vor dem Ernten, die der Gewinnung von
      Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen können,
   e) Saatgut im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
      Saatgutverkehrsgesetzes und
   f) Vermehrungsmaterial im Sinne des § 2 Absatz 1
      Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes,
BGBl. 2017, Seite 773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 773
3. Herstellen: Herstellen im Sinne des § 3 Nummer 2
   des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
4. Behandeln: Behandeln im Sinne des § 3 Nummer 3
   des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
5. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Ar-
   tikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
6. Ernährungsunternehmen: ein Unternehmen, das
   eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem

   Vertrieb von Erzeugnissen zusammenhängende Tä-

   tigkeit ausübt, unabhängig davon, ob es auf Gewinn-
   erzielung ausgerichtet ist oder nicht,
7. Bundesministerium: das Bundesministerium für Er-
   nährung und Landwirtschaft,
8. Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Landwirtschaft
   und Ernährung.

                               §3

                Ausführung des Gesetzes
  (1) Dieses Gesetz sowie Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, werden
von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt.
Soweit die Regelungen Zwecken der Verteidigung die-
nen, werden sie im Auftrag des Bundes durchgeführt.
  (2) Die Zuständigkeit für die Ausführung dieses Ge-
setzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen richtet sich nach Landesrecht.
   (3) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 11

kann vorgesehen werden, dass zentral zu erledigende

Aufgaben durch die Bundesanstalt ausgeführt werden.

Die Bundesanstalt erledigt außerdem, soweit keine

andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Auf-

gaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit de-

ren Durchführung die Bundesanstalt vom Bundesminis-

terium beauftragt wird.
   (4) Private Hilfsorganisationen unterstützen die zu-
ständigen Behörden im Falle einer Versorgungskrise,
soweit sie diesen gegenüber ihre Bereitschaft hierzu er-
klärt haben. Bei Einsätzen, die die zuständige Behörde
angeordnet hat, handeln sie als Verwaltungshelfer. Im
Übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Mitglie-
der privater Hilfsorganisationen nach den Vorschriften
der Organisation, der sie angehören.

                       Abschnitt 2
                    Vo r s c h r i f t e n z u r
           Sicherstellung der Grund-
 v e r s o r g u n g i n e i n e r Ve r s o r g u n g s k r i

                               §4
                Ermächtigungen zum
           Erlass von Rechtsverordnungen
       zur Sicherstellung der Grundversorgung
   (1) Soweit es zur Sicherstellung der Grundversor-
gung in einer Versorgungskrise geboten ist, kann das
Bundesministerium durch Rechtsverordnung Vorschrif-
ten erlassen über

1. das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von
   Erzeugnissen,
2. den Bezug, die Erfassung, die Verteilung und die Ab-
   gabe von Erzeugnissen einschließlich der Beschrän-

         kung oder des Verbots des Bezugs, der Erfassung,
         der Verteilung und der Abgabe,
      3. die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen, Han-
         delsspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungs-
         spannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingun-
         gen für Erzeugnisse,
      4. die Verwendung von

         a) Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behan-

            deln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

         b) Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschi-
            nen und Geräte,
         c) Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb
            dieser Maschinen und Geräte sowie
         d) sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behan-
            deln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

      5. die Sicherstellung von Erzeugnissen,

      6. die Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder
         Schließung von Ernährungsunternehmen oder ein-
         zelnen Betriebsstätten von Ernährungsunternehmen,
      7. die Bevorratung von Erzeugnissen durch Ernäh-
         rungsunternehmen,
      8. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten über
         die in den Nummern 1 bis 4, 6 und 7 genannten wirt-
         schaftlichen Vorgänge.

         (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1

      kann auch vorgesehen werden, dass Lebensmittel un-

      ter hoheitlicher Aufsicht hergestellt oder behandelt wer-

      den. In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2

      kann insbesondere vorgesehen werden, dass Lebens-

      mittel durch Behörden oder unter hoheitlicher Aufsicht

      abgegeben werden.

         (3) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums
      nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 7 bedürfen des
      Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Um-
      welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit
      der Schutz der Bevölkerung vor einer Einwirkung durch
      Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des
      Bodens oder ionisierender Strahlung berührt ist. Satz 1
      gilt nicht für Rechtsverordnungen nach Absatz 5 Satz 1.
         (4) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums
      nach Absatz 1 bedürfen, soweit nichts anderes be-
      stimmt ist, der Zustimmung des Bundesrates.
        (5) Beträgt die Geltungsdauer der Rechtsverordnun-
s e   gen nach Absatz 1 höchstens sechs Monate, so ist eine
      Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Die
      Zustimmung des Bundesrates ist jedoch erforderlich,
      wenn die Geltungsdauer dieser Verordnung über sechs
      Monate hinaus verlängert wird.

                                §5
                         Einzelweisungen

         Soweit dieses Gesetz nach § 3 Absatz 1 Satz 1 von
      den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird,
      kann die Bundesregierung zur Ausführung von Rechts-
      verordnungen nach § 4 Absatz 1 in Ausnahmefällen
      Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung der
      Grundversorgung dringend geboten ist.
BGBl. 2017, Seite 774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 774
                          §6
             Anordnungsbefugnis zur
einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung

   (1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4
Absatz 1 können die zuständigen Behörden die notwen-
digen Maßnahmen treffen, die zur einstweiligen Sicher-
stellung der Grundversorgung unmittelbar geboten sind.
Sie können insbesondere

1. Anordnungen über das Herstellen, Bearbeiten und
   Inverkehrbringen von Erzeugnissen treffen,

2. den Bezug, die Erfassung, die Lagerung, den Trans-

   port, die Verteilung oder die Abgabe von Erzeugnis-

   sen anordnen, untersagen, beschränken oder unter

   hoheitliche Aufsicht stellen,

3. die Verwendung von
  a) Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behan-
     deln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
  b) Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschi-

     nen und Geräte,

  c) Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb
     dieser Maschinen und Geräte sowie
  d) sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behan-
     deln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen

  regeln,
4. Erzeugnisse sicherstellen,
5. die vorübergehende Aufrechterhaltung, Umstellung,
   Eröffnung oder Schließung von Ernährungsunter-
   nehmen oder einzelnen Betriebsstätten von Ernäh-
   rungsunternehmen anordnen oder
6. Maßnahmen zur hoheitlichen Verteilung von Lebens-
   mitteln an die Bevölkerung treffen.

   (2) Von mehreren geeigneten Maßnahmen haben die
zuständigen Behörden diejenige zu treffen, die die ein-
zelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am
wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu
einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg er-
kennbar außer Verhältnis steht.
   (3) Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sind

von der zuständigen Behörde aufzuheben, sobald nach
§ 4 Absatz 1 eine Rechtsverordnung erlassen wurde, die
regelt, unter welchen Voraussetzungen derartige Maß-
nahmen zu treffen sind oder getroffen werden können.

                          §7
          Keine aufschiebende Wirkung
      von Widerspruch und Anfechtungsklage
   Widerspruch und Anfechtungsklage gegen nach § 6
erlassene Verwaltungsakte oder gegen auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 4 erlassene Verwaltungsakte
haben keine aufschiebende Wirkung.

                          §8
             Unterstützende Leistungen
   (1) Soweit dies zur Sicherstellung der Grundversor-
gung in einer Versorgungskrise erforderlich ist, können
die zuständigen Behörden unter den dort genannten
Voraussetzungen
1. nach § 7 des Verkehrsleistungsgesetzes über die
   Bundesanstalt beim Bundesamt für Güterverkehr
   Verkehrsleistungen anfordern,

2. nach den §§ 10 bis 14 des Verkehrssicherstellungs-
   gesetzes in Verbindung mit einer auf Grund des Ver-
   kehrssicherstellungsgesetzes erlassenen Rechtsver-
   ordnung Leistungen anfordern,

3. nach § 2 des Bundesleistungsgesetzes Leistungen
   anfordern, soweit die zuständigen Behörden in einer
   Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 des Bundes-
   leistungsgesetzes zu Anforderungsbehörden be-
   stimmt worden sind.

   (2) Soweit die Bundesregierung durch die Bundes-
anstalt Maßnahmen zur Vorratshaltung von Erzeugnis-

sen durchführt, können die obersten Landesbehörden

bei der Bundesanstalt Lieferungen von Erzeugnissen

anfordern. Im Rahmen der verfügbaren Vorräte ent-

scheidet die Bundesanstalt nach pflichtgemäßem Er-
messen über die Verteilung der Vorräte. Die Bundesan-
stalt kann zur Verteilung von Erzeugnissen unterstüt-
zende Leistungen nach Absatz 1 anfordern.

                             §9

    Datenübermittlung zwischen den Behörden

   In einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden
des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur
Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Da-
ten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen
hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse, die Zahl
der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Um-
fang der vorhandenen Betriebsmittel. Die Daten über
die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen,
Anschrift und Kontaktdaten.
                            § 10

                 Aufhebung von
       Rechtsverordnungen und Maßnahmen

   Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche
Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlasse-
nen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getrof-
fen worden sind, unverzüglich aufzuheben.

                      Abschnitt 3

                  Maßnahmen zur
  Vo r s o r g e f ü r e i n e Ve r s o r g u n g s k r i s e

                            § 11
               Ermächtigungen zum
          Erlass von Rechtsverordnungen
      zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
  (1) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
geboten ist, kann das Bundesministerium durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über Melde- und Auskunftspflichten für
Ernährungsunternehmen, auch zur Vorbereitung von
Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1, erlassen.
  (2) Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
geboten ist, kann die Bundesregierung durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
schriften erlassen über
1. die Vorratshaltung durch Ernährungsunternehmen,
2. Maßnahmen zur Sicherstellung einer geordneten Ab-
   gabe von Erzeugnissen durch Ernährungsunterneh-
   men und
BGBl. 2017, Seite 775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 775
3. das Vorhalten und die Verwendung von
  a) Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behan-
     deln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

  b) Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschi-
     nen und Geräte,
  c) Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb
     dieser Maschinen und Geräte sowie
  d) sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behan-

     deln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 kann
auch vorgesehen werden, dass Erzeugnisse nur bis zu

einer bestimmten Menge je Verbraucherin oder Ver-
braucher abgegeben werden dürfen. Soweit es erfor-
derlich ist, um eine unzumutbare Belastung der betrof-
fenen Ernährungsunternehmen durch eine Rechtsver-
ordnung nach Satz 1 Nummer 1 auszuschließen, ist in
der Rechtsverordnung vorzusehen, dass den Ernäh-
rungsunternehmen für die Kosten der Vorratshaltung
Zuschüsse, Kredite, Bürgschaften oder sonstige Ge-
währleistungen gewährt werden.
   (3) Die Bundesregierung kann die Befugnis zum Er-
lass von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf das Bundesministerium übertragen.

                        § 12
           Vollzugsvorkehrungen,

  Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern

   (1) Die zuständigen Behörden des Bundes und der
Länder treffen organisatorische, personelle und mate-
rielle Vorkehrungen, um die Ausführung dieses Geset-
zes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen in einer Versorgungskrise sicher-
stellen zu können.

   (2) Der Bund und die Länder legen in Verwaltungs-
vereinbarungen nähere Einzelheiten zur Zusammenar-
beit in einer Versorgungskrise, insbesondere Gremien
und Verfahren zur gegenseitigen Information und Koor-
dinierung, fest, soweit die Zusammenarbeit nicht durch
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor
der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung gere-
gelt ist.

                        § 13
    Datenübermittlung zwischen den Behörden

   (1) Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1
genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zu-
ständigen Behörden auf deren Anforderung Daten zu
übermitteln, die erhoben und verarbeitet worden sind
nach

1. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
2. dem Tiergesundheitsgesetz,

3. dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungs-

   waren,

4. dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder
5. einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen
   Rechtsverordnung.
Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils
zuständigen Behörden.

  (2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1
übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck
verwenden.

  (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Daten zu bestimmen, deren Übermittlung nach
   Absatz 1 gefordert werden kann, und

2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der

   Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu regeln.

                         § 14

                    Selbstschutz

   (1) Der Bund und die Länder ergreifen Maßnahmen,
um den Selbstschutz der Bevölkerung vor den Folgen
einer Versorgungskrise zu stärken.
  (2) Der Bund und die Länder informieren die Bevöl-
kerung über private Vorsorgemaßnahmen zur Stärkung
des Selbstschutzes.

                   Abschnitt 4

        Durchführung des Gesetzes

                         § 15

          Auskunftspflicht für Ernährungs-

      unternehmen, Überwachungsbefugnisse

   (1) Ernährungsunternehmen sind verpflichtet, den
zuständigen Behörden auf deren Verlangen Auskünfte
insbesondere über ihre Bestands- und Produktions-
daten zu erteilen, soweit diese Auskünfte zur Sicher-
stellung der Grundversorgung oder zur Vorsorge für
eine Versorgungskrise erforderlich sind.

  (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-
holung von Auskünften beauftragten Personen sind im
Rahmen des Absatzes 1 jederzeit befugt,

1. Betriebs- und Geschäftsräume sowie dazugehörige
   Grundstücke der auskunftspflichtigen Personen zu
   betreten,
2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen
   und

3. die geschäftlichen Unterlagen des Ernährungsunter-
   nehmens einzusehen.

  (3) Ernährungsunternehmen sind verpflichtet, die mit
der Einholung von Auskünften beauftragten Personen zu
unterstützen und ihnen die geschäftlichen Unterlagen
vorzulegen.

   (4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie

selbst oder eine oder einen der in § 383 Absatz 1 Num-

mer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten aussetzen würde.
  (5) Die zuständige Behörde darf die nach den Absät-
zen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen nur für
den in Absatz 1 genannten Zweck verwenden.
BGBl. 2017, Seite 776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 776
                          § 16
          Entschädigung, Ermächtigung
        zum Erlass einer Rechtsverordnung

   (1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechts-
verordnung oder eine Maßnahme auf Grund dieses
Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist
eine Entschädigung in Geld zu leisten.
   (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Ent-
gelt, das für eine vergleichbare Leistung im Wirtschafts-
verkehr üblich ist. Fehlt es an einer vergleichbaren Leis-
tung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, so
ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu
bemessen.
  (3) Zur Leistung der Entschädigung ist diejenige Per-
son verpflichtet, die durch die Rechtsverordnung oder
Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 begünstigt ist.
  (4) Kann die Entschädigung von der begünstigten
Person nicht erlangt werden oder ist keine begünstigte
Person vorhanden, so leistet der Bund die Entschädi-
gung, wenn die Enteignung durch eine auf Grund die-
ses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder durch
Maßnahmen einer Bundesbehörde erfolgt ist. In den
übrigen Fällen leistet das Land, dessen Behörde die
Maßnahme getroffen hat, die Entschädigung. Soweit
der Bund oder das Land die entschädigungsberechtigte
Person befriedigt, geht deren Anspruch gegen die be-

günstigte Person auf den Bund oder das Land über.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil der entschädi-
gungsberechtigten Person geltend gemacht werden.
   (5) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Ge-
setz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maß-
nahme der Bundesanstalt erfolgt, so setzt die Bundes-
anstalt die Höhe der Entschädigung fest. Im Übrigen
wird die Entschädigung von der Behörde festgesetzt,
die die Maßnahme angeordnet hat.

   (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Verjährung des Entschädigungs-
anspruchs, das Verfahren der Festsetzung einer Ent-
schädigung sowie die Zuständigkeit und das Verfahren
der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 50 bis 63
und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Da-

bei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die

in Absatz 4 genannten Behörden.

                          § 17

              Härtefallausgleich bei
         Vermögensnachteil, Ermächtigung
        zum Erlass einer Rechtsverordnung
   (1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene
Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung der betroffenen
Person ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach
§ 16 zu entschädigen ist, so ist eine Entschädigung in
Geld zu gewähren, soweit die wirtschaftliche Existenz
der betroffenen Person durch einen unabwendbaren
Schaden gefährdet oder vernichtet ist oder die Ent-
schädigung zur Vermeidung oder zum Ausgleich ähn-
licher unbilliger Härten geboten ist.
   (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund ver-
pflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach

diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch
eine Maßnahme der Bundesanstalt zugefügt worden
ist. In den übrigen Fällen ist die Entschädigung von
dem Land zu leisten, dessen Behörde die Maßnahme
angeordnet hat.

  (3) § 16 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

                           § 18
                      Zustellungen
   Zustellungen der Verwaltungsbehörden können, so-
weit es zur Sicherstellung der Grundversorgung erfor-
derlich ist, durch schriftliche oder elektronische, münd-
liche oder telefonische Mitteilung, durch öffentliche
Bekanntmachung in der Presse, im Hörfunk und im
Fernsehen oder in einer sonstigen ortsüblichen Weise
erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung an dem auf
die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.

                     Abschnitt 5
      Straf- und Bußgeldvorschriften

                           § 19
                  Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach

   a) § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder 7,

   b) § 4 Absatz 1 Nummer 8 oder
   c) § 11 Absatz 2 Satz 1
   oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
   solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
   die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
   stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1
   Satz 1 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
   oder
4. entgegen § 15 Absatz 3 eine beauftragte Person
   nicht unterstützt.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des

Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2

mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit

einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtau-
send Euro geahndet werden.

                           § 20
                    Strafvorschriften

   Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in § 19 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a oder Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche
Handlung begeht und
1. dadurch die Grundversorgung schwer gefährdet
   oder
2. dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der
   Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von be-
   deutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.
BGBl. 2017, Seite 777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 777
                       Artikel 2

                  Änderung des

         Arbeitssicherstellungsgesetzes
   Nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitssicherstel-
lungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist,
wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6
     des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgege-
     setzes,“.

                       Artikel 3

                   Aufhebung
             von Rechtsverordnungen
   Die Ernährungsbewirtschaftungsverordnung vom
10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52), die zuletzt durch Arti-
kel 360 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I

S. 1474) geändert worden ist, und die Ernährungswirt-
schaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I

S. 2214), die zuletzt durch Artikel 363 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden aufgehoben.

                      Artikel 4

         Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten das Ernährungssicherstel-
lungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch
Artikel 359 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und das Ernäh-
rungsvorsorgegesetz vom 20. August 1990 (BGBl. I
S. 1766), das zuletzt durch Artikel 362 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 4. April 2017
                                          Der Bundespräsident
                                         Frank-Walter Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 772. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes efb2f093b4b99073….