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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 47

BGBl. 2017 I S. 47 · 95.345 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 47
                                           Verordnung
           zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und
         des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates1
                                                           Vom 9. Januar 2017

   Auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-
teiligten Kreise und auf Grund des § 7 Absatz 4, des
§ 10 Absatz 10 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)
und des § 23b Absatz 5 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des
Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749)
eingefügt worden ist, sowie des § 19 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 3 Nummer 6 und 8 des Chemika-
liengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch § 44

Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1324) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung:

                              Artikel 1

                          Änderung der
                       Störfall-Verordnung

  Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt
durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr-
    schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur
    Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG
    des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 8a Information der Öffentlichkeit“.

   b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
      „§ 11 Weitergehende Information der Öffent-
            lichkeit“.
   c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

      „§ 14 (weggefallen)“.
   d) Die Überschrift des Dritten Teils wird gestrichen.

   e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

      „§ 17 Überwachungsplan und Überwachungs-
            programm“.
   f) Die Angabe zu § 18 wird durch folgende Angabe
      ersetzt:

                      „Vierter Abschnitt
            Genehmigungsverfahren nach § 23b
           des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

      § 18    Genehmigungsverfahren nach § 23b des
              Bundes-Immissionsschutzgesetzes“.
   g) Die Überschrift des Vierten Teils wird durch fol-

      gende Überschrift ersetzt:

                          „Dritter Teil

             Meldeverfahren, Schlussvorschriften“.
BGBl. 2017, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 48
     h) Die Überschrift zu Anhang III wird wie folgt ge-
        fasst:

                           „Anhang III
                 Sicherheitsmanagementsystem“.

     i) Nach der Überschrift „Anhang V Information der
        Öffentlichkeit“ wird folgende Angabe eingefügt:

       „Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen der
                unteren und der oberen Klasse
       Teil 2:   Weitergehende Informationen zu Be-
                 triebsbereichen der oberen Klasse“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit
       Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebs-
       bereiche der unteren und der oberen Klasse. Für
       Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten au-
       ßerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.“

     b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Betriebsbe-
        reichs“ die Wörter „der unteren Klasse“ einge-
        fügt und die Wörter „auch dann auferlegen,

        wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen
        gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 ge-
        nannten Mengenschwellen nicht erreichen“
        durch das Wort „auferlegen“ ersetzt.
     c) Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

          „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
       Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, die in
       Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie
       2012/18/EU des Europäischen Parlaments und
       des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung
       der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen
       Stoffen, zur Änderung und anschließenden Auf-
       hebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl.
       L 197 vom 24.7.2012, S. 1) genannt sind, es sei
       denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Ab-
       satz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU
       genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.“

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 2
                     Begriffsbestimmung

       Im Sinne dieser Verordnung sind
      1. Betriebsbereich der unteren Klasse:

        ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in

        Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der

        Stoffliste in Anhang I genannten Mengen-

        schwellen erreichen oder überschreiten, aber

        die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I ge-

        nannten Mengenschwellen unterschreiten;
      2. Betriebsbereich der oberen Klasse:

        ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in
        Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der
        Stoffliste in Anhang I genannten Mengen-
        schwellen erreichen oder überschreiten;

      3. benachbarter Betriebsbereich:
        ein Betriebsbereich, der sich so nah bei einem
        anderen Betriebsbereich befindet, dass da-
        durch das Risiko oder die Folgen eines Störfalls
        vergrößert werden;

  4. gefährliche Stoffe:

     Stoffe oder Gemische, die in Anhang I aufge-
     führt sind oder die dort festgelegten Kriterien
     erfüllen, einschließlich in Form von Rohstoffen,
     Endprodukten, Nebenprodukten, Rückständen
     oder Zwischenprodukten;

  5. Vorhandensein gefährlicher Stoffe:

     das tatsächliche oder vorgesehene Vorhanden-
     sein gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein
     im Betriebsbereich, soweit vernünftigerweise
     vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle
     geratenen Prozessen, auch bei Lagerung in ei-
     ner Anlage innerhalb des Betriebsbereichs, an-
     fallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I
     genannten Mengenschwellen erreichen oder
     überschreiten;

  6. Ereignis:

     Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in
     einem Betriebsbereich unter Beteiligung eines
     oder mehrerer gefährlicher Stoffe;

  7. Störfall:

     ein Ereignis, das unmittelbar oder später inner-
     halb oder außerhalb des Betriebsbereichs zu ei-
     ner ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach
     Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nummer 4 führt;

  8. ernste Gefahr:
     eine Gefahr, bei der

     a) das Leben von Menschen bedroht wird oder
        schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigun-
        gen von Menschen zu befürchten sind,
     b) die Gesundheit einer großen Zahl von Men-
        schen beeinträchtigt werden kann oder

     c) die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflan-
        zen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre
        sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter ge-
        schädigt werden können, falls durch eine

        Veränderung ihres Bestandes oder ihrer
        Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt
        würde;

  9. Überwachungssystem:
     umfasst den Überwachungsplan, das Überwa-
     chungsprogramm und die Vor-Ort-Besichtigung

     sowie alle Maßnahmen, die von der zuständi-

     gen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt

     werden, um die Einhaltung der Bestimmungen

     dieser Verordnung durch die Betriebsbereiche

     zu überprüfen und zu fördern;

10. Stand der Sicherheitstechnik:

     der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfah-
     ren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die
     praktische Eignung einer Maßnahme zur Ver-
     hinderung von Störfällen oder zur Begrenzung
     ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt.
     Bei der Bestimmung des Standes der Sicher-
     heitstechnik sind insbesondere vergleichbare
     Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
     heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt
     worden sind.“
BGBl. 2017, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49
4. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Die Wahrung angemessener Sicherheitsab-

  stände zwischen Betriebsbereich und benachbar-
  ten Schutzobjekten stellt keine Betreiberpflicht
  dar.“

5. In § 4 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
   eingefügt:
  „1a. Maßnahmen zu treffen, damit Freisetzungen
       gefährlicher Stoffe in Luft, Wasser oder Boden
       vermieden werden,“.
6. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die
     Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. zur Information der Öffentlichkeit und be-
         nachbarter Betriebsstätten, die nicht unter
         den Anwendungsbereich dieser Verordnung
         fallen, sowie zur Übermittlung von Angaben
         an die für die Erstellung von externen Alarm-
         und Gefahrenabwehrplänen zuständige Be-
         hörde zusammenzuarbeiten.“
  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
     folgt gefasst:

       „(3) Der Betreiber hat der zuständigen Be-
     hörde auf Verlangen genügend Informationen
     zu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde
     1. die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in
        voller Sachkenntnis beurteilen kann,

     2. ermitteln kann, inwieweit sich die Wahr-
        scheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls er-
        höhen kann oder die Auswirkungen eines
        Störfalls verschlimmern können,
     3. Entscheidungen über die Ansiedlung oder die
        störfallrelevante Änderung von Betriebsberei-
        chen sowie über Entwicklungen in der Nach-
        barschaft von Betriebsbereichen treffen kann,

     4. externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne er-
        stellen kann und

     5. Stoffe berücksichtigen kann, die auf Grund
        ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen
        Merkmale oder des Ortes, an dem sie vorhan-
        den sind, zusätzliche Vorkehrungen erfor-
        dern.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
         fasst:

         „Der Betreiber hat der zuständigen Behörde

         mindestens einen Monat vor Beginn der

         Errichtung eines Betriebsbereichs, oder vor

         einer störfallrelevanten Änderung nach § 3

         Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzge-

         setzes, Folgendes schriftlich anzuzeigen:“.

     bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch das

         Wort „und“ ersetzt.

     cc) In Nummer 4 werden die Wörter „oder der
         Kategorie gefährlicher Stoffe“ durch die

         Wörter „und der Gefahrenkategorie von
         Stoffen, die gemäß § 2 Nummer 5 vorhanden

         sind“ ersetzt.

     dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
         die Wörter „, einschließlich, soweit verfüg-
         bar, Einzelheiten zu

         a) benachbarten Betriebsbereichen,
         b) anderen Betriebsstätten, die nicht unter
            den Anwendungsbereich dieser Verord-
            nung fallen, und
         c) Bereichen und Entwicklungen, von denen
            ein Störfall ausgehen könnte oder bei
            denen sich die Wahrscheinlichkeit des
            Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder
            die Auswirkungen eines Störfalls und von
            Domino-Effekten nach § 15 verschlim-
            mern können.“
         ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Der Betreiber hat der zuständigen Be-
     hörde folgende Änderungen mindestens einen
     Monat vorher schriftlich anzuzeigen:

     1. Änderungen der Angaben nach Absatz 1
        Nummer 1 bis 3 und
     2. die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbe-
        reichs oder einer Anlage des Betriebsbe-
        reichs.“

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:
       „(3) Der Betreiber hat der zuständigen Be-
     hörde störfallrelevante Änderungen nach § 3 Ab-
     satz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
     schriftlich anzuzeigen.“
  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

8. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8

        Konzept zur Verhinderung von Störfällen
     (1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein
  schriftliches Konzept zur Verhinderung von
  Störfällen auszuarbeiten und es der zuständigen
  Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Betriebsbe-
  reichen der oberen Klasse kann das Konzept
  Bestandteil des Sicherheitsberichts sein.

     (2) Das Konzept soll ein hohes Schutzniveau für
  die menschliche Gesundheit und die Umwelt
  gewährleisten und den Gefahren von Störfällen im
  Betriebsbereich angemessen sein. Es muss die

  übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze

  des Betreibers, die Rolle und die Verantwortung

  der Leitung des Betriebsbereichs umfassen sowie

  die Verpflichtung beinhalten, die Beherrschung der

  Gefahren von Störfällen ständig zu verbessern und

  ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

    (3) Der Betreiber hat die Umsetzung des Kon-

  zeptes durch angemessene Mittel und Strukturen
  sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem
  nach Anhang III sicherzustellen.
BGBl. 2017, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50
        (4) Der Betreiber hat das Konzept, das Sicher-
     heitsmanagementsystem nach Anhang III sowie
     die Verfahren zu dessen Umsetzung zu überprüfen
     und soweit erforderlich zu aktualisieren, und zwar

     1. mindestens alle fünf Jahre nach erstmaliger Er-
        stellung oder Änderung,
     2. vor einer Änderung nach § 7 Absatz 3 und

     3. unverzüglich nach einem Ereignis nach An-
        hang VI Teil 1.“

 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                            „§ 8a

                Information der Öffentlichkeit
        (1) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die An-
     gaben nach Anhang V Teil 1 ständig zugänglich zu

     machen, auch auf elektronischem Weg. Die An-

     gaben sind insbesondere bei einer störfallrelevan-

     ten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Im-
     missionsschutzgesetzes auf dem neuesten Stand
     zu halten. Die Informationspflicht ist mindestens ei-
     nen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbe-

     reichs oder vor störfallrelevanten Änderungen nach

     § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgeset-
     zes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche Vor-
     schriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben
     unberührt.
        (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde
     darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder
     privater Belange nach den Bestimmungen des Bun-
     des und der Länder über den Zugang zu Umwelt-
     informationen von der Veröffentlichung von Infor-
     mationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden.“

10. § 9 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Wörter „nach § 1 Abs. 1 Satz 2“ werden

            durch die Wörter „der oberen Klasse“ er-

            setzt.

        bb) In Nummer 1 werden die Wörter „den Grund-
            sätzen des Anhangs“ durch das Wort „An-
            hang“ ersetzt und nach dem Wort „ist“ die
            Wörter „und umgesetzt wurde“ eingefügt.

        cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stör-
            fällen“ die Wörter „und mögliche Störfallsze-
            narien“ eingefügt und die Wörter „Mensch
            und Umwelt“ durch die Wörter „die mensch-
            liche Gesundheit und die Umwelt“ ersetzt.

        dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

            „4. interne Alarm- und Gefahrenabwehr-
                pläne vorliegen und die erforderlichen In-
                formationen zur Erstellung externer
                Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gege-
                ben werden sowie“.

        ee) In Nummer 5 werden die Wörter „zuständi-

            gen Behörden“ durch die Wörter „zuständige

            Behörde“ und das Wort „können“ durch das

            Wort „kann“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „aktuelles“ ge-
        strichen.

   c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4b Abs. 2 Satz 2“
      durch die Wörter „§ 4b Absatz 2 Satz 1“ ersetzt
      und werden die Wörter „und unverzüglich nach
      einer Aktualisierung auf Grund der in Absatz 5
      vorgeschriebenen Überprüfung“ gestrichen.

   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden
               die Wörter „sowie das Konzept zur Ver-
               hinderung von Störfällen und das
               Sicherheitsmanagementsystem“ durch
               die Wörter „zu überprüfen und soweit
               erforderlich zu aktualisieren, und zwar:“
               ersetzt.
          bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

                „2. bei einer störfallrelevanten Ände-

                    rung nach § 3 Absatz 5b des Bun-

                    des-Immissionsschutzgesetzes,“.

          ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
               mer 3 eingefügt:

                „3. nach einem Ereignis nach An-

                    hang VI Teil 1 und“.

          ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
               mer 4.
          eee) Nach Nummer 4 werden die Wörter „zu
               überprüfen“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie das Kon-
          zept zur Verhinderung von Störfällen und das
          Sicherheitsmanagementsystem“ gestrichen.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Er hat der zuständigen Behörde die aktuali-
          sierten Teile des Sicherheitsberichts in Fällen
          der Nummern 1, 3 und 4 unverzüglich und in
          Fällen der Nummer 2 mindestens einen Mo-

          nat vor Durchführung der Änderung vorzu-

          legen.“

   e) Absatz 6 wird aufgehoben.

11. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Der Wortlaut des Satzteils vor Nummer 1
          wird wie folgt gefasst:

          „Der Betreiber eines Betriebsbereichs der
          oberen Klasse hat nach Maßgabe des Sat-
          zes 2“.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den zu-
          ständigen Behörden“ durch die Wörter „der
          zuständigen Behörde“ ersetzt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Pflichten nach Satz 1 sind mindestens
          einen Monat vor Inbetriebnahme eines Be-
          triebsbereichs oder vor Änderungen der An-

          lage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer

          der Betriebsbereich unter den Anwendungs-

          bereich dieser Verordnung fällt oder auf

          Grund derer ein Betriebsbereich der unteren
          Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen
          Klasse wird, zu erfüllen.“
BGBl. 2017, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „den zuständigen
      Behörden nach Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter

      „der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Num-

      mer 2“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

      „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten
      entsprechend.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11

                      Weitergehende
               Information der Öffentlichkeit“.

   b) Dem Absatz 1 werden folgende Absätze voran-
      gestellt:

         „(1) Über die Anforderungen des § 8a Ab-
      satz 1 hinaus hat der Betreiber eines Betriebs-
      bereichs der oberen Klasse der Öffentlichkeit die

      Angaben nach Anhang V Teil 2 ständig zugäng-

      lich zu machen, auch auf elektronischem Weg.

      Die Angaben sind auf dem neuesten Stand zu

      halten, insbesondere bei einer störfallrelevanten

      Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Im-

      missionsschutzgesetzes. Die Informationspflicht

      ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme

      eines Betriebsbereichs oder vor einer störfallre-

      levanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bun-

      des-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. An-

      dere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Infor-

      mation der Öffentlichkeit bleiben unberührt.

         (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde
      darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder
      privater Belange nach den Bestimmungen des
      Bundes und der Länder über den Zugang zu
      Umweltinformationen von der Veröffentlichung
      von Informationen gemäß Absatz 1 abgesehen
      werden.“
   c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und wird
      wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Der Betreiber eines Betriebsbereichs hat
          alle Personen und alle Einrichtungen mit
          Publikumsverkehr, wie öffentlich genutzte
          Gebäude und Gebiete, einschließlich Schu-

          len und Krankenhäuser, sowie Betriebsstät-
          ten oder benachbarte Betriebsbereiche, die
          von einem Störfall in diesem Betriebsbereich
          betroffen sein könnten, vor Inbetriebnahme
          über die Sicherheitsmaßnahmen und das
          richtige Verhalten im Fall eines Störfalls in
          einer auf die speziellen Bedürfnisse der je-
          weiligen Adressatengruppe abgestimmten
          Weise zu informieren.“
      bb) In Satz 2 werden hinter den Wörtern „An-
          hang V“ die Wörter „Teil 1 und 2“ eingefügt.

      cc) Satz 3 wird aufgehoben.

   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
      folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Der Betreiber hat die Informationen nach

          Absatz 3 zu überprüfen, und zwar

          1. mindestens alle drei Jahre und

          2. bei einer störfallrelevanten Änderung
             nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissi-
             onsschutzgesetzes.“
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
          die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Öffentlich-
          keit zugänglich gemachten“ durch die Wör-
          ter „nach Absatz 3 übermittelten“ ersetzt.

   e) Der bisherige Absatz 3 wird durch die folgenden
      Absätze 5 und 6 ersetzt:

        „(5) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit auf
      Anfrage den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1
      und 2 oder Absatz 3 unverzüglich zugänglich zu
      machen.

         (6) Der Betreiber kann von der zuständigen

      Behörde verlangen, bestimmte Teile des Sicher-

      heitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der

      Richtlinie 2003/4/EG nicht offenlegen zu müs-

      sen. Nach Zustimmung der zuständigen Be-

      hörde legt der Betreiber in solchen Fällen der

      Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht

      vor, in dem die nicht offenzulegenden Teile aus-

      gespart sind und der zumindest allgemeine In-

      formationen über mögliche Auswirkungen eines

      Störfalls auf die menschliche Gesundheit und

      die Umwelt umfasst, und macht diesen der Öf-

      fentlichkeit auf Anfrage zugänglich.“
13. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 1 Abs. 1
      Satz 2“ durch die Wörter „der oberen Klasse“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „sind“
      die Wörter „bis zur nächsten Vor-Ort-Besichti-
      gung, jedoch“ eingefügt.
14. § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 20
   Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1.“

15. § 14 wird aufgehoben.
16. § 15 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 15

                      Domino-Effekt
      (1) Die zuständige Behörde hat gegenüber den
   Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsberei-
   chen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf
   Grund ihrer geographischen Lage, ihres Abstands
   zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen
   gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
   von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle
   folgenschwerer sein können. Hierfür hat die zustän-
   dige Behörde insbesondere folgende Angaben zu
   verwenden:

   1. die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige
      nach § 7 und im Sicherheitsbericht nach § 9
      übermittelt hat,
BGBl. 2017, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52
     2. die Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen
        der zuständigen Behörde um zusätzliche Aus-
        künfte vom Betreiber übermittelt wurden, und

     3. die Informationen, die die zuständige Behörde
        durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.

        (2) Die zuständige Behörde hat Informationen,
     über die sie zusätzlich zu den vom Betreiber nach
     § 7 Absatz 1 Nummer 7 übermittelten Angaben ver-
     fügt, dem Betreiber unverzüglich zur Verfügung zu
     stellen, sofern dies für die Zusammenarbeit der Be-
     treiber gemäß § 6 Absatz 2 erforderlich ist.“

17. § 16 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Art des be-
           treffenden Betriebsbereichs“ gestrichen.
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
                Wörter „des Betriebsbereichs“ durch
                die Wörter „der betroffenen Betriebs-
                bereiche“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 11
                Abs. 1“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1
                und § 11 Absatz 1“ und der Punkt am
                Ende durch die Wörter „und dass die
                Informationen nach § 11 Absatz 3 er-

                folgt sind.“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Das Überwachungssystem gewährleistet,
       dass:

       1. nach jeder Vor-Ort-Besichtigung von der zu-
          ständigen Behörde ein Bericht erstellt wird,
          welcher die relevanten Feststellungen der Be-

          hörde und erforderlichen Folgemaßnahmen

          enthält,

       2. der Bericht dem Betreiber innerhalb von vier

          Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung
          durch die zuständige Behörde übermittelt
          wird,

       3. baldmöglichst, aber spätestens innerhalb von

          sechs Monaten, eine Vor-Ort-Besichtigung

          oder eine sonstige Überwachungsmaßnahme

          durchgeführt wird, bei

          a) schwerwiegenden Beschwerden,

          b) Ereignissen nach Anhang VI Teil 1 und

          c) bedeutenden Verstößen gegen Vorschrif-
             ten dieser Verordnung oder anderer für

             die Anlagensicherheit relevanter Rechts-

             vorschriften,
       4. Vor-Ort-Besichtigungen mit Überwachungs-
          maßnahmen im Rahmen anderer Rechtsvor-
          schriften wenn möglich koordiniert werden.“

     c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
        fügt:

         „(3) Die zuständige Behörde beteiligt sich im
       Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv an Maßnah-

      men und Instrumenten zum Erfahrungsaus-
      tausch und zur Wissenskonsolidierung auf dem
      Gebiet der Überwachung von Betriebsberei-
      chen.“

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
      folgt gefasst:

         „(4) Die zuständige Behörde kann einen ge-
      eigneten Sachverständigen mit Vor-Ort-Besichti-
      gungen oder sonstigen Überwachungsmaßnah-
      men, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2
      Nummer 1 und der Überprüfung der Folgemaß-
      nahmen beauftragen. Bestandteil des Auftrags

      muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Num-
      mer 1 und das Ergebnis der Überprüfung binnen
      vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts
      oder nach Abschluss der Überprüfung der zu-
      ständigen Behörde zu übermitteln. Als Sachver-
      ständige sind insbesondere die gemäß § 29b
      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt
      gegebenen Sachverständigen geeignet.“

18. Die Überschrift des Dritten Teils wird gestrichen.
19. § 17 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 17

                  Überwachungsplan
              und Überwachungsprogramm

     (1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des

   Überwachungssystems einen Überwachungsplan
   zu erstellen. Der Überwachungsplan muss Folgen-
   des enthalten:

   1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

   2. eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicher-
      heit im Geltungsbereich des Plans,

   3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des

      Plans fallenden Betriebsbereiche,

   4. ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsberei-

      chen nach § 15,

   5. ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen
      sich durch besondere umgebungsbedingte Ge-
      fahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Ein-

      tritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkun-

      gen eines solchen Störfalls verschlimmern kön-

      nen,

   6. die Verfahren für die Aufstellung von Program-

      men für die regelmäßige Überwachung,

   7. die Verfahren für die Überwachung aus beson-
      derem Anlass,

   8. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwi-

      schen Überwachungsbehörden.

   Die Überwachungspläne sind von der zuständigen
   Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit er-
   forderlich, zu aktualisieren.

      (2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne
   erstellen und aktualisieren die zuständigen Behör-
   den regelmäßig Überwachungsprogramme, in de-
   nen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen
   Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. Der
BGBl. 2017, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53
   Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen
   darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

   1. ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klas-

      se, sowie

   2. drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren
      Klasse,

   es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der
   Grundlage einer systematischen Beurteilung der
   mit den Betriebsbereichen verbundenen Gefahren
   von Störfällen andere zeitliche Abstände erarbeitet.

     (3) Die systematische Beurteilung der Gefahren
   von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens fol-
   gende Kriterien berücksichtigen:
   1. mögliche Auswirkungen des Betriebsbereichs
      auf die menschliche Gesundheit und auf die Um-
      welt,

   2. die Einhaltung der Anforderungen dieser Verord-
      nung und anderer für die Anlagensicherheit we-
      sentlicher Rechtsvorschriften und

   3. für die Anlagensicherheit wesentliche Ergeb-
      nisse von Überwachungsmaßnahmen, die im
      Rahmen anderer Rechtsvorschriften durchge-
      führt worden sind.“

20. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:
                     „Vierter Abschnitt
           Genehmigungsverfahren nach § 23b
         des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“.

21. § 18 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 18

          Genehmigungsverfahren nach § 23b
         des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

      (1) Der Träger des Vorhabens hat dem Antrag
   nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissions-
   schutzgesetzes alle Unterlagen beizufügen, die für
   die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen er-
   forderlich sind. Die zuständige Behörde teilt dem
   Antragsteller nach Eingang des Antrags und der
   Unterlagen unverzüglich mit, welche zusätzlichen
   Unterlagen sie für die Prüfung benötigt. Erfolgt die
   Antragstellung in elektronischer Form, kann die zu-
   ständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Über-
   mittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen
   auch in schriftlicher Form verlangen.

      (2) Hat der Antragsteller den Antrag und die er-
   forderlichen Unterlagen vollständig übermittelt,
   macht die zuständige Behörde das Vorhaben in ih-
   rem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem
   entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitun-
   gen, die im Bereich des Standortes des Vorhabens
   verbreitet sind, öffentlich bekannt. In der Bekannt-
   machung ist die Öffentlichkeit über Folgendes zu
   informieren:
   1. über den Gegenstand des Vorhabens,

   2. gegebenenfalls über die Feststellung der UVP-
      Pflicht des Vorhabens nach § 3a des Gesetzes
      über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
      erforderlichenfalls Durchführung einer grenz-

   überschreitenden Beteiligung nach den §§ 8
   und 9a des Gesetzes über die Umweltverträg-
   lichkeitsprüfung oder das Bestehen einer grenz-

   überschreitenden Informationspflicht des Betrei-

   bers nach § 11 Absatz 3 Satz 4,

3. über die für die Genehmigung zuständige Behör-
   de, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Ein-
   sicht ausgelegt wird, sowie wo und wann Ein-
   sicht genommen werden kann,

4. darüber, dass Personen, deren Belange berührt
   sind, und Vereinigungen, welche die Anforderun-
   gen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Um-
   welt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen (betroffene
   Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Be-
   kanntmachung bezeichneten Stelle innerhalb der
   Frist gemäß § 23b Absatz 2 Satz 3 des Bundes-
   Immissionsschutzgesetzes erheben können,

5. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit
   vorhanden, den Entscheidungsentwurf,

6. darüber, dass die Zustellung der Entscheidung
   über die Einwendungen durch öffentliche Be-
   kanntmachung ersetzt werden kann, sowie

7. gegebenenfalls über weitere Einzelheiten des
   Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit
   und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung
über die Genehmigung von Bedeutung sein können
und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn
der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit
nach den Bestimmungen über den Zugang zu Um-
weltinformationen zugänglich zu machen. Besteht
für das Vorhaben eine UVP-Pflicht, muss die Be-
kanntmachung darüber hinaus den Anforderungen
des § 9 Absatz 1a des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung entsprechen.

  (3) Die Auslegung des Antrags und der Unterla-
gen nach § 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes erfolgt bei der Genehmi-
gungsbehörde und, soweit erforderlich, bei einer
geeigneten Stelle in der Nähe des Standortes des
Vorhabens. Die Einwendungen können bei der Ge-
nehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben
werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht
ausliegen.

   (4) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu
erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antrag-
steller und den Personen, die Einwendungen erho-
ben haben, zuzustellen. In der Begründung sind die
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grün-
de, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
haben, die Behandlung der Einwendungen sowie
Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öf-
fentlichkeit aufzunehmen. Haben mehr als 50 Per-
sonen Einwendungen erhoben, kann die Zustellung
durch die öffentliche Bekanntmachung nach Ab-
satz 5 ersetzt werden.

   (5) Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich be-
kannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung
wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des
Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in ent-
BGBl. 2017, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54
     sprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1
     bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzu-
     weisen. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmi-
     gungsbescheids ist vom Tage nach der Bekannt-
     machung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.
     In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben,
     wo und wann der Bescheid und seine Begründung
     eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden
     können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der
     Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine Ein-
     wendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf
     ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der
     öffentlichen Bekanntmachung können der Be-
     scheid und seine Begründung bis zum Ablauf der
     Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwen-
     dungen erhoben haben, schriftlich angefordert
     werden.

       (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Vorhaben nach
     § 23c Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
     zes entsprechend, soweit § 57d des Bundesberg-
     gesetzes dies anordnet.“
22. In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort
    „Vierter“ durch das Wort „Dritter“ ersetzt.
23. § 19 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Inspektionen“
           durch das Wort „Vor-Ort-Besichtigungen“ er-
           setzt.

       bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestri-
           chen.
       cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
           eingefügt:

           „3. die von dem Störfall möglicherweise be-
               troffenen Personen über diesen sowie
               gegebenenfalls über Maßnahmen zu un-
               terrichten, die ergriffen wurden, um seine
               Auswirkungen zu mildern, und“.

       dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

       ee) Folgender Satz wird angefügt:

           „Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den
           Nummern 1, 2 und 4 kann die zuständige
           Behörde auch ein Gutachten vom Betreiber
           fordern.“
     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die zuständige Behörde hat dem Bun-
       desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
       und Reaktorsicherheit über die nach Landes-
       recht zuständige Behörde unverzüglich eine Ko-
       pie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zu-
       zuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt,
       Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter-
       richtet die Europäische Kommission, wenn eines
       der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II
       erfüllt ist. Die Unterrichtung hat so bald wie
       möglich zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum
       Ablauf eines Jahres nach dem Ereignis.“

     c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergeb-
       nis der Analyse nach Absatz 3 Nummer 1 und

      die Empfehlungen nach Absatz 3 Nummer 4
      dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
      schutz, Bau und Reaktorsicherheit schriftlich
      über die nach Landesrecht zuständige Behörde
      mit. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
      schutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet
      die Europäische Kommission so bald wie mög-
      lich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines
      Jahres nach dem Ereignis, über das Ergebnis
      der Analyse und die Empfehlungen. Die Informa-
      tionen sind zu aktualisieren, sobald Ergebnisse
      weiterer Analysen und Empfehlungen verfügbar
      sind. Die Unterrichtung darf zurückgestellt wer-
      den, wenn der Abschluss gerichtlicher Verfahren
      durch eine solche Informationsübermittlung be-
      einträchtigt werden könnte.“

24. § 20 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 20

                  Übergangsvorschriften
      (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der am
   13. Januar 2017 unter den Anwendungsbereich
   dieser Verordnung fällt und dessen Einstufung als
   Betriebsbereich der oberen oder unteren Klasse
   sich ab dem 14. Januar 2017 nicht ändert, hat

   1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7
      Absatz 1 bis zum Ablauf des 14. Juli 2017
      schriftlich anzuzeigen, sofern der Betreiber der
      zuständigen Behörde die entsprechenden An-
      gaben nicht bereits übermittelt hat,

   2. das Konzept nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unverzüg-
      lich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des
      14. Juli 2017, zu aktualisieren, soweit dies auf
      Grund der Anforderungen dieser Verordnung er-
      forderlich ist.

     (2) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 1
   um einen Betriebsbereich der oberen Klasse han-

   delt, hat der Betreiber zusätzlich

   1. den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2
      oder Absatz 3 bis zum Ablauf des 14. Juli 2017
      zu aktualisieren und aktualisierte Teile der zu-
      ständigen Behörde bis zu diesem Zeitpunkt vor-
      zulegen,

   2. die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
      nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu aktua-
      lisieren und den zuständigen Behörden nach
      § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich,
      spätestens jedoch zum Ablauf des 14. Juli 2017
      Informationen zu übermitteln, sofern nicht die
      bestehenden internen Alarm- und Gefahren-
      abwehrpläne sowie die Informationen nach § 10
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unverändert geblie-
      ben sind und den Anforderungen dieser Verord-
      nung entsprechen.

      (3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der ab
   dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Ände-

   rungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die
   eine Änderung ihres Inventars gefährlicher Stoffe
   zur Folge haben, unter den Anwendungsbereich
BGBl. 2017, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55
   der Richtlinie 2012/18/EU fällt oder eine Änderung
   seiner Einstufung als Betriebsbereich der unteren
   oder oberen Klasse erfährt, hat
   1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7
      Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem
      Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den be-
      treffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzu-
      zeigen, sofern der Betreiber der zuständigen Be-
      hörde die entsprechenden Angaben nicht bereits
      übermittelt hat,

   2. das Konzept nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unverzüg-
      lich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von
      sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem
      diese Verordnung für den betreffenden Betriebs-
      bereich gilt, auszuarbeiten und seine Umsetzung
      sicherzustellen.

   In den Fällen des Satzes 1 gelten dessen Anforde-
   rungen abweichend von Absatz 1, wenn sie vor
   dem 13. Januar 2017 eintreten.
     (4) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 3
   um einen Betriebsbereich der oberen Klasse han-
   delt, hat der Betreiber zusätzlich

   1. den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2
      unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf
      eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die
      Anforderungen an Betriebsbereiche der oberen
      Klasse für den betreffenden Betriebsbereich gel-
      ten, zu erstellen und der zuständigen Behörde
      vorzulegen, wobei § 9 Absatz 3 entsprechend
      gilt,

   2. die Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 unver-
      züglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines
      Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anfor-
      derungen an Betriebsbereiche der oberen Klasse
      für den betreffenden Betriebsbereich gelten, zu
      erfüllen, wobei § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechend

      gilt.“

25. § 21 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 21

                   Ordnungswidrigkeiten

     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
   Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
   handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

     1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Ab-
        satz 2 zuwiderhandelt,
     2. entgegen § 6 Absatz 3 eine Information nicht,
        nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
        zeitig liefert,
     3. entgegen § 7 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 20 Ab-
        satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 eine
        Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
        nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
        rechtzeitig erstattet,

     4. entgegen § 8 Absatz 3 oder § 20 Absatz 3

        Satz 1 Nummer 2 die Umsetzung des Konzepts

        nicht sicherstellt,

     5. entgegen § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 3
        oder § 20 Absatz 1 Nummer 2 ein Konzept oder

    einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig aktualisiert,
 6. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Ab-
    satz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Angabe
    oder einen Sicherheitsbericht nicht, nicht rich-
    tig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
    schriebenen Weise zugänglich macht,

 7. entgegen § 9 Absatz 4 oder 5 Satz 3 oder § 20
    Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1
    oder § 19 Absatz 2 Satz 1 einen Sicherheitsbe-
    richt oder dessen aktualisierte Teile oder eine
    Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig vorlegt,

 8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
    dung mit § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder Ab-
    satz 4 Nummer 2, einen dort genannten Alarm-
    oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt
    oder die erforderliche Information nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    übermittelt,

 9. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 einen Beschäf-
    tigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    anhört,

10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 einen Beschäf-
    tigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig unterweist,

11. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 einen Alarm-
    oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig
    oder nicht rechtzeitig erprobt,

12. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 eine Information

    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
    gibt,

13. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine Verbin-

    dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
    einrichtet,

14. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Unterlage
    nicht oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Be-
    sichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre auf-
    bewahrt,
15. entgegen § 19 Absatz 1 eine Mitteilung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig macht oder
16. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergänzt
    oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
    berichtigt.

   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1

Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Ab-

satz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine
nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die
Teil eines Betriebsbereichs ist.“
BGBl. 2017, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56

26. Anhang I wird wie folgt gefasst:
                                                     „A n h a n g I
     Mengenschwellen
     1. Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2
        Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest.
     2. Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
        Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
        von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
        und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) in ihrer jeweils
        geltenden Fassung maßgeblich.
       Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb
       der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG)
       Nr. 1272/2008 festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine
       andere Beschreibung angegeben ist.
     3. Die in der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je Betriebsbereich.
     4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmen-
        gen, die vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in
        einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berech-
        nung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an
        einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs
        wirken können.
     5. Zur Prüfung, ob ein Betriebsbereich besteht, sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beach-
        tung der vorstehenden Nummer 4 über den möglichen Betriebsbereich zu addieren und ist jede Einzel-
        summe mit den in den Spalten 4 und 5 der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Sind
        mehrere gefährliche Stoffe vorhanden, gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen
        gefährlicher Stoffe und zu bildender Quotienten:
       Ein Betriebsbereich der unteren Klasse besteht, wenn die Summe
       q1/QG1 + q2/QG2 + q3/QG3 + q4/QG4 + q5/QG5 + … qx/QGx ≥ 1 ist,
       wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und
       derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste und QG[1, 2…x] die relevante Mengen-
       schwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie)
       nach der Spalte 4 der Stoffliste ist.
       Ein Betriebsbereich der oberen Klasse besteht, wenn die Summe
       q1/QE1 + q2/QE2 + q3/QE3 + q4/QE4 + q5/QE5 + … qx/QEx ≥ 1 ist,
       wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und
       derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste ist und QE[1, 2…x] die relevante Mengen-
       schwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie)
       nach der Spalte 5 der Stoffliste ist.
       Diese Berechnungsregeln finden unter folgenden Bedingungen Anwendung:
       a) bei den unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführten Stoffen und Gemischen in Mengen
          unter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter der Num-
          mer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
       b) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste
          aufgeführten Gefahrenkategorie,
       c) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.1 der Stoffliste
          aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
       d) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.2 der Stoffliste
          aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
       e) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.3 der Stoffliste
          aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.
     6. Fällt ein unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe
        von Stoffen auch unter eine unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführte Gefahrenkategorie, so sind die
        unter der Nummer 2 der Stoffliste festgelegten Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 anzuwenden.
     7. Fallen unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische
        unter mehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so ist die jeweils niedrigste
        Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in der vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berech-
        nungsregeln ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.

BGBl. 2017, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57
8. Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
   Nr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den ange-
   troffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder be-
   sitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach
   ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen

                                                        Stoffliste

                                   Gefahrenkategorien gemäß

                                 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
         Nr.
                                      namentlich genannte
                                        gefährliche Stoffe

       Spalte 1                             Spalte 2
   1               Gefahrenkategorien

   1.1             H Gesundheitsgefahren

   1.1.1           H1 Akut toxisch,
                   Kategorie 1
                   (alle Expositionswege)

   1.1.2           H2 Akut toxisch,
                   – Kategorie 2
                     (alle Expositionswege),
                   – Kategorie 3
                     (inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg)2

   1.1.3           H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität
                   nach einmaliger Exposition
                   (STOT SE), Kategorie 1

   1.2             P Physikalische Gefahren

   1.2.1           P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
                   Explosivstoff3

   1.2.1.1         P1a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
                   Explosivstoff,
                   – instabile explosive Stoffe und Gemische,
                   – explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
                     Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5
                     oder 1.6,
                   – Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften
                     nach Methode A.14 der Verordnung (EG)
                     Nr. 440/20084, die nicht den Gefahrenklassen orga-
                     nische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und
                     Gemische zuzuordnen sind

   1.2.1.2         P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
                   Explosivstoff,
                   Unterklasse 1.45

   1.2.2           P2 Entzündbare Gase,
                   Kategorie 1 oder 2

   1.2.3           P3 Aerosole

   1.2.3.1         P3a Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare
                   Gase der Kategorie 1 oder 2 oder entzündbare
                   Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten

   1.2.3.2         P3b Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die weder
                   entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 noch
                   entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten7

   1.2.4           P4 Oxidierende Gase,
                   Kategorie 1

   1.2.5           P5 Entzündbare Flüssigkeiten
Nummer 1 der Stoffliste oder dem
zugeordnet.

             Mengenschwellen in kg

                 Betriebsbereiche

  CAS-Nr.1             nach

             § 1 Abs. 1    § 1 Abs. 1
               Satz 1        Satz 2
  Spalte 3    Spalte 4      Spalte 5

                  5 000        20 000

                50 000       200 000

                50 000       200 000

                10 000         50 000

                50 000       200 000

                10 000         50 000

               150 000       500 000
                 (netto)       (netto)

             5 000 000 50 000 000
                 (netto)    (netto)

                50 000       200 000
BGBl. 2017, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58
                                   Gefahrenkategorien gemäß

                                 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
           Nr.
                                      namentlich genannte
                                        gefährliche Stoffe

         Spalte 1                           Spalte 2
     1.2.5.1         P5a Entzündbare Flüssigkeiten,
                     – entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1,
                     – entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
                       die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunk-
                       tes gehalten werden,
                     – andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
                       ≤ 60 °C, die auf einer Temperatur oberhalb ihres
                       Siedepunktes gehalten werden8

     1.2.5.2         P5b Entzündbare Flüssigkeiten,
                     – entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
                       bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie
                       hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfall-
                       gefahren führen können,
                     – andere Flüssigkeiten mit einem
                       Flammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere
                       Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder
                       hohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können8

     1.2.5.3         P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2
                     oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b

     1.2.6           P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder
                     organische Peroxide

     1.2.6.1         P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A
                     oder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B

     1.2.6.2         P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D,
                     E oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F

     1.2.7           P7 Pyrophore Flüssigkeiten,
                     Kategorie 1, oder
                     pyrophore Feststoffe, Kategorie 1

     1.2.8           P8 Oxidierende Flüssigkeiten,
                     Kategorie 1, 2 oder 3, oder
                     oxidierende Feststoffe,
                     Kategorie 1, 2 oder 3

     1.3             E Umweltgefahren

     1.3.1           E1 Gewässergefährdend,
                     Kategorie Akut 1 oder Chronisch 1

     1.3.2           E2 Gewässergefährdend,
                     Kategorie Chronisch 2

     1.4             O Andere Gefahren

     1.4.1           O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis
                     EUH014

     1.4.2           O2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser
                     entzündbare Gase entwickeln,
                     Kategorie 1

     1.4.3           O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis
                     EUH029

     2               Namentlich genannte gefährliche Stoffe

     2.1             Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2,
                     (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas9

           Mengenschwellen in kg

               Betriebsbereiche

CAS-Nr.1             nach

           § 1 Abs. 1    § 1 Abs. 1
             Satz 1        Satz 2
Spalte 3    Spalte 4      Spalte 5
              10 000         50 000

              50 000       200 000

           5 000 000 50 000 000

              10 000         50 000

              50 000       200 000

              50 000       200 000

              50 000       200 000

             100 000       200 000

             200 000       500 000

             100 000       500 000

             100 000       500 000

              50 000       200 000

              50 000       200 000
BGBl. 2017, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59
                                 Gefahrenkategorien gemäß

                               Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
      Nr.
                                    namentlich genannte
                                      gefährliche Stoffe

  Spalte 1                                Spalte 2
2.2            Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die
               diese Stoffe in Konzentrationen von über 5 Gewichts-
               prozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4
               und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich
               vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Num-
               mern 2.2.1 bis 2.2.17:
2.2.1          4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze
2.2.2          Benzidin und/oder seine Salze
2.2.3          Benzotrichlorid
2.2.4          Bis(chlormethyl)ether
2.2.5          Chlormethylmethylether
2.2.6          1,2-Dibrom-3-chlorpropan
2.2.7          1,2-Dibromethan
2.2.8          Diethylsulfat
2.2.9          N,N-Dimethylcarbamoylchlorid
2.2.10         1,2-Dimethylhydrazin
2.2.11         N,N-Dimethylnitrosamin
2.2.12         Dimethylsulfat
2.2.13         Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)
2.2.14         Hydrazin
2.2.15         2-Naphthylamin und/oder seine Salze
2.2.16         4-Nitrobiphenyl
2.2.17         1,3-Propansulton
2.3            Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die
               Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die
               Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe
               und Gemische nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5:
2.3.1          Ottokraftstoffe und Naphtha
2.3.2          Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)
2.3.3          Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl
               und Gasölmischströme)
2.3.4          Schweröle
2.3.5          Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen
               wie die unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten
               Erzeugnisse und ähnliche Eigenschaften in Bezug auf
               Entzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen
2.4            Acetylen
2.5            Ammoniak, wasserfrei
2.6            Ammoniumnitrat
2.6.1          Ammoniumnitrat10
2.6.2          Ammoniumnitrat11
2.6.3          Ammoniumnitrat12
2.6.4          Ammoniumnitrat13

            Mengenschwellen in kg

                Betriebsbereiche

CAS-Nr.1              nach

            § 1 Abs. 1    § 1 Abs. 1
              Satz 1        Satz 2
Spalte 3     Spalte 4      Spalte 5
                   500         2 000

  92-67-1
  92-87-5
  98-07-7
 542-88-1
 107-30-2
  96-12-8
 106-93-4
  64-67-5
  79-44-7
 540-73-8
  62-75-9
  77-78-1
 680-31-9
 302-01-2
  91-59-8
  92-93-3
1120-71-4
            2 500 000 25 000 000

  74-86-2        5 000        50 000
7664-41-7      50 000       200 000
6484-52-2
            5 000 000 10 000 000
            1 250 000     5 000 000
              350 000     2 500 000
               10 000         50 000
BGBl. 2017, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60
                                      Gefahrenkategorien gemäß

                                    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
            Nr.
                                         namentlich genannte
                                           gefährliche Stoffe

       Spalte 1                                Spalte 2
     2.7            Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze
     2.8            Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze
     2.9            Arsenwasserstoff (Arsin)
     2.10           Bis(2-dimethylaminoethyl)-methylamin
     2.11           Bleialkylverbindungen
     2.12           Bortrifluorid
     2.13           Brom
     2.14           1-Brom-3-chlorpropan14
     2.15           tert-Butylacrylat14
     2.16           Chlor
     2.17           Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)
     2.18           Ethylenimin (Aziridin)
     2.19           Ethylenoxid
     2.20           3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin
     2.21           Fluor
     2.22           Formaldehyd (≥ 90 Gew.-%)
     2.23           Kaliumnitrat
     2.23.1         Kaliumnitrat15
     2.23.2         Kaliumnitrat16
     2.24           Methanol
     2.25           Methylacrylat14
     2.26           2-Methyl-3-butennitril14
     2.27           4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder
                    seine Salze, pulverförmig
     2.28           Methylisocyanat
     2.29           3-Methylpyridin14
     2.30           Natriumhypochlorit-Gemische*, die als gewässerge-
                    fährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger
                    als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen
                    Gefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind

                    * Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit
                      als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft

     2.31           Einatembare pulverförmige Nickelverbindungen
                    (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-
                    disulfid, Dinickeltrioxid)
     2.32           Carbonyldichlorid (Phosgen)
     2.33           Phosphorwasserstoff (Phosphin)
     2.34           Piperidin
     2.35           Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
                    (einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berech-
                    net17
     2.36           Propylamin14

                     Mengenschwellen in kg

                         Betriebsbereiche

         CAS-Nr.1              nach

                     § 1 Abs. 1    § 1 Abs. 1
                       Satz 1        Satz 2
         Spalte 3     Spalte 4      Spalte 5
                          1 000         2 000
                                            100
         7784-42-1          200         1 000
         3030-47-5      50 000       200 000
                          5 000        50 000
         7637-07-2        5 000        20 000
         7726-95-6      20 000       100 000
          109-70-6     500 000     2 000 000
         1663-39-4     200 000       500 000
         7782-50-5      10 000         25 000
         7647-01-0      25 000       250 000
          151-56-4      10 000         20 000
           75-21-8        5 000        50 000
         5397-31-9      50 000       200 000
         7782-41-4      10 000         20 000
           50-00-0        5 000        50 000
         7757-79-1
                     5 000 000 10 000 000
                     1 250 000     5 000 000
           67-56-1     500 000     5 000 000
           96-33-3     500 000     2 000 000
        16529-56-9     500 000     2 000 000
          101-14-4                           10

          624-83-9                          150
          108-99-6     500 000     2 000 000
                       200 000       500 000

nicht

                                        1 000

           75-44-5          300             750
         7803-51-2          200         1 000
          110-89-4      50 000       200 000
                                                1

          107-10-8     500 000     2 000 000
BGBl. 2017, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61
                                  Gefahrenkategorien gemäß

                                Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
       Nr.
                                     namentlich genannte
                                       gefährliche Stoffe

    Spalte 1                                Spalte 2
2.37             Propylenoxid (1,2-Epoxypropan)

2.38             Sauerstoff

2.39             Schwefeldichlorid

2.40             Schwefeltrioxid

2.41             Schwefelwasserstoff

2.42             Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion
                 (Dazomet)14

2.43             Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in
                 Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im
                 Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische
                 nach den Nummern 2.43.1 bis 2.43.3:

2.43.1           2,4-Toluylendiisocyanat

2.43.2           2,6-Toluylendiisocyanat

2.43.3           TDI-Gemische

2.44             Wasserstoff

                                                  Fußnoten zur Stoffliste
1   Registriernummer des Chemical Abstracts Service.
2   Gefährliche Stoffe, die unter „akut toxisch, Kategorie 3, oral“ (H 301)
    wenn sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine

                       Mengenschwellen in kg

                          Betriebsbereiche

       CAS-Nr.1                 nach

                      § 1 Abs. 1     § 1 Abs. 1
                        Satz 1         Satz 2
       Spalte 3        Spalte 4       Spalte 5
         75-56-9           5 000          50 000

       7782-44-7         200 000      2 000 000

     10545-99-0                            1 000

       7446-11-9          15 000          75 000

       7783-06-4           5 000          20 000

        533-74-4         100 000        200 000

                          10 000        100 000

        584-84-9

         91-08-7

       1333-74-0           5 000          50 000

fallen, fallen unter den Eintrag „H2 Akut Toxisch“,
Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten
    lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen.
3   Die Gefahrenklasse „Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ umfasst Erzeugnisse mit Explosiv-
    stoff (siehe Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).
Ist die Menge des explosiven Stoffs oder
    explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieser Verordnung zu beachten. Ist
    die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser
    Verordnung das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.
4   Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren
    nach Anhang 6 Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über
    Prüfungen und Kriterien (im Folgenden „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“) bei dem Stoff oder dem Gemisch
    mögliche explosive Eigenschaften nachweist.
    Weitere Hinweise zur Befreiung von der Prüfung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14 in der Verordnung
    (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG)
    Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschrän-
    kung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014
    (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist.
5   Werden explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt
    oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag P1a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie
    vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
6   Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der
    Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40), die zuletzt durch
    die Richtlinie 2013/10/EU (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 20) geändert worden ist, einzustufen. Die Kategorien „extrem
    entzündbar“ und „entzündbar“ für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien
    „Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
7   Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder
    noch eine entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 1 enthalten.

ein entzündbares Gas der Kategorie 1 oder 2
8   Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
    über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung
    Verbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III
L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden
Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Da
    dies allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck gilt, sind solche Flüs-
    sigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.
BGBl. 2017, Seite 62 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 62

      9   Aufbereitetes Biogas
          Zur Umsetzung dieser Verordnung kann aufbereitetes Biogas unter Nummer 2.1 der Stoffliste dieses Anhangs einge-
          stuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, sodass
          eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und das Biogas höchstens
          1 % Sauerstoff enthält.
     10   Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind
          Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat
          und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
          – gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren
            organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des
            Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1),
            die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1618 (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 24) geändert worden ist, erfüllen,
          – gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,
          und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil III
          Unterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
          Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
          Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
          Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahr-
          stoffverordnung der Gruppe B zugeordnet sind.
     11   Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität
          Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderun-
          gen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete
          Stickstoffgehalt
          – gewichtsmäßig größer als 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-
            Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,
          – bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % (vgl. Fußnote 10
            Satz 2) ist,
          – bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit
            einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist.
          Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.
          Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A
          zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.
     12   Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität
          Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete
          Stickstoffgehalt
          – gewichtsmäßig zwischen 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) und 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) beträgt und die höchs-
            tens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,
          – gewichtsmäßig größer als 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.
          Dies gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichts-
          mäßig größer als 80 % ist.
          Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Gemische, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoff-
          verordnung der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.
     13   Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Deto-
          nationstest nicht bestehen
          Dies gilt für
          – zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammonium-
            nitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Fußnoten 11
            und 12, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wieder-
            aufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung
            zurückgegeben werden oder wurden, weil sie den Anforderungen der Fußnoten 11 und 12 nicht mehr entsprechen,
          – Düngemittel gemäß der Fußnote 10 erster Gedankenstrich und der Fußnote 11, die den Anforderungen des An-
            hangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht entsprechen.
          Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den
          Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Gemische, die keiner der Rahmenzusammensetzungen
          der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen
          der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung nicht erfüllen und deren Gefährlichkeits-
          merkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3 Absatz 8
          des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung festgestellt wurden.
     14   Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter Nummer 1.2.5.1 (P5a Entzündbare Flüssigkeiten) oder Nummer 1.2.5.2
          (P5b Entzündbare Flüssigkeiten) der Stoffliste fällt, finden für die Zwecke dieser Verordnung die niedrigsten Mengen-
          schwellen Anwendung.
     15   Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger in geprillter oder granulierter Form auf der Basis von Kalium-
          nitrat

BGBl. 2017, Seite 63 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 63

           Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammo-
           niumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts
           sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.
      16   Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger in kristalliner Form auf der Basis von Kaliumnitrat
           Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammo-
           niumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu behandeln. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitrat-
           gehalts sind die entsprechenden Eintragungen für Ammoniumnitrat zu verwenden und die Regelungen der Gefahrstoff-
           verordnung anzuwenden.
      17   Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nach-
           stehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:

                                                WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005
                             Polychlordibenzodioxine                                    Polychlordibenzofurane

           2,3,7,8-TCDD                                 1             2,3,7,8-TCDF                               0,1

           1,2,3,7,8-PeCDD                              1             2,3,4,7,8-PeCDF                            0,3

                                                                      1,2,3,7,8-PeCDF                            0,03

           1,2,3,4,7,8-HxCDD                                          1,2,3,4,7,8-HxCDF

           1,2,3,6,7,8-HxCDD                           0,1            1,2,3,7,8,9-HxCDF
                                                                                                                 0,1
           1,2,3,7,8,9-HxCDD                                          1,2,3,6,7,8-HxCDF

                                                                      2,3,4,6,7,8-HxCDF

           1,2,3,4,6,7,8-HpCDD                         0,01           1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
                                                                                                                 0,01
                                                                      1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

           OCDD                                    0,0003             OCDF                                    0,0003

           (T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)
           Referenz: Van den Berg et al.: The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic
           Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds“.

27. Anhang II wird wie folgt geändert:
   a) In Abschnitt I Satz 1 wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ und werden die Wörter „Grundsätzen ent-
      sprechen“ durch die Wörter „Punkte abdecken“ ersetzt.
   b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Standorts“ durch das Wort „Betriebsbereichs“ ersetzt.
      bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
            „3. Auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebsbereiche und Be-
                triebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, sowie Bereiche und Entwick-
                lungen außerhalb des Betriebsbereichs, die einen Störfall verursachen oder die Wahrscheinlichkeit
                des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten
                verschlimmern können.“
      cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
   c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
      aa) In der Überschrift wird das Wort „Anlage“ durch die Wörter „Anlagen des Betriebsbereichs“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; gegebenenfalls Berücksichtigung verfügbarer
          Informationen über bewährte Verfahren.“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „Mensch oder Umwelt“ durch die Wörter „die menschliche
          Gesundheit oder die Umwelt“ ersetzt.
   d) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Anlage“ durch die Wörter „des Betriebsbereichs“ ersetzt und wird
          der Punkt am Ende durch die Wörter „, insbesondere unter Berücksichtigung:
            a) betrieblicher Gefahrenquellen,
            b) umgebungsbedingter Gefahrenquellen, z. B. Erdbeben, Hochwasser oder Einwirkungen die von be-
               nachbarten Betriebsbereichen oder Betriebsstätten ausgehen können,

BGBl. 2017, Seite 64 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 64

           c) Eingriffe Unbefugter und
           d) anderer Bereiche und Entwicklungen, die einen Störfall verursachen, die Wahrscheinlichkeit des Ein-
              tritts eines Störfalls erhöhen oder Auswirkungen eines Störfalls verschlimmern können.“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „in dem Betriebsbereich“ und die Wörter „, vorbehaltlich des § 11
           Abs. 3“ gestrichen.
       cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
           „3. Bewertung vergangener Ereignisse im Zusammenhang mit den gleichen Stoffen und Verfahren, Be-
               rücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf die jeweiligen
               Maßnahmen, die ergriffen wurden, um entsprechende Ereignisse zu verhindern.“
       dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
     e) Abschnitt V wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, beispielsweise Melde-/Schutzsysteme und
           technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Stofffreisetzungen, einschließlich Beriese-
           lungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtungen oder -behälter, Notabsperrventilen, Inertisie-
           rungssystemen, Löschwasserrückhaltung.“ ersetzt.
       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Begrenzung der Aus-
               wirkungen eines Störfalls von Bedeutung sind.“
28. Anhang III wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                        „Anhang III
                                               Sicherheitsmanagementsystem“.
     b) Nummer 1 wird aufgehoben.
     c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt geändert:
       aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
           „Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebs-
           organisation angemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Insbesondere bei bereits nach § 32 des Umweltauditgesetzes EMAS-registrierten Standorten kann auf
           deren Managementstrukturen und Vorgehensweisen aufgesetzt werden.“
     d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
           „a) Organisation und Personal
               Aufgaben und Verantwortungsbereiche des für die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung
               ihrer Auswirkungen vorgesehenen Personals auf allen Organisationsebenen; Maßnahmen, die zur
               Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden. Ermittlung des
               entsprechenden Ausbildungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Aus-
               bildungs- und Schulungsmaßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie
               des im Betriebsbereich beschäftigten Personals von Subunternehmen, soweit dies unter dem Ge-
               sichtspunkt der Sicherheit relevant ist.“
       bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „, einschließlich von Tätigkeiten, die als
           Unteraufträge vergeben sind,“ eingefügt.
       cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
           „3. Überwachung des Betriebs
               Festlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich
               der Wartung der Anlagen, für Verfahren und Einrichtung sowie für Alarmmanagement und zeitlich
               begrenzte Unterbrechungen. Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren
               zur Überwachung und Prüfung, um die Wahrscheinlichkeit von Systemausfällen zu verringern. Be-
               trachtung und Beherrschung der durch Alterung oder Korrosion von Anlagenteilen im Betriebsbe-
               reich entstehenden Risiken.
               Dokumentation der Anlagenteile im Betriebsbereich, verbunden mit einer Strategie und Methodik zur
               Überwachung und Prüfung des Zustands dieser Anlagenteile. Gegebenenfalls Festlegung von er-
               forderlichen Gegenmaßnahmen und angemessenen Folgemaßnahmen.“

BGBl. 2017, Seite 65 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 65

      dd) Buchstabe f wird wie folgt geändert:
          aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
                 „Die Verfahren umfassen das System für die Meldung von Ereignissen, insbesondere von solchen,
                 bei denen Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie die entsprechenden Untersuchungen und
                 Folgemaßnahmen, bei denen einschlägige Erfahrungen und Erkenntnisse aus innerbetrieblichen
                 und außerbetrieblichen Ereignissen zugrunde zu legen sind.“
          bbb) Folgender Satz wird angefügt:
                 „Die Verfahren können auch Leistungsindikatoren wie sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren
                 und andere relevante Indikatoren beinhalten.“
      ee) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, einschließlich der Erwägung und
          Einarbeitung notwendiger Änderungen gemäß der systematischen Überprüfung und Bewertung.“ er-
          setzt.
29. Anhang V wird wie folgt gefasst:
                                                              „A n h a n g V
                                                   Information der Öffentlichkeit

        Te i l 1 : I n f o r m a t i o n e n z u B e t r i e b s b e r e i c h e n d e r u n t e r e n u n d o b e r e n K l a s s e
   1. Name oder Firma des Betreibers und vollständige Anschrift des Betriebsbereichs.
   2. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass der zustän-
      digen Behörde die Anzeige nach § 7 Absatz 1 und bei Betriebsbereichen der oberen Klasse der Sicher-
      heitsbericht nach § 9 Absatz 1 vorgelegt wurde.
   3. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten im Betriebsbereich.
   4. Gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne der Stoffliste in Anhang I Nummer 1
      – generische Bezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betriebsbereich vorhandenen relevanten gefähr-
      lichen Stoffe, von denen ein Störfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigen-
      schaften in einfachen Worten.
   5. Allgemeine Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung erforderlichenfalls gewarnt wird; ange-
      messene Informationen über das Verhalten bei einem Störfall oder Hinweis, wo diese Informationen elek-
      tronisch zugänglich sind.
   6. Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung nach § 17 Absatz 2 oder Hinweis, wo diese Information elektronisch
      zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo ausführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum
      Überwachungsplan nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater
      Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen
      auf Anfrage eingeholt werden können.
   7. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder
      privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umwelt-
      informationen eingeholt werden können.

      Te i l 2 : W e i t e r g e h e n d e I n f o r m a t i o n e n z u B e t r i e b s b e r e i c h e n d e r o b e r e n K l a s s e
   1. Allgemeine Informationen zu den Gefahren, die von einem Störfall ausgehen können, einschließlich ihrer
      möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und zusammenfassende Dar-
      stellung der wesentlichen Störfallszenarien und der Maßnahmen, mit denen diese Szenarien verhindert
      werden oder ihre Auswirkungen begrenzt werden sollen.
   2. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des Betriebsbereichs – auch in Zusam-
      menarbeit mit Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und
      zur größtmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen.
   3. Angemessene Informationen aus den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zur Bekämpfung der
      Auswirkungen von Ereignissen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen
      von Notfall- oder Rettungsdiensten im Fall eines Ereignisses Folge zu leisten.
   4. Gegebenenfalls Angabe, ob der Betriebsbereich in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitglied-
      staats liegt und damit die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall grenzüberschreitende Auswirkungen nach
      dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschafts-
      kommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hat.“

BGBl. 2017, Seite 66 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 66

30. Anhang VI wird wie folgt geändert:

     a) Teil 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

            aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die“ durch die
                 Wörter „Ein Ereignis, welches“ ersetzt.

            bbb) In Nummer 1 wird das Wort „unfallbedingte“ durch das Wort „ereignisbedingte“ ersetzt und werden
                 die Wörter „des Anhangs I“ durch die Wörter „der Stoffliste in Anhang I“ ersetzt.

            ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Grundeigentum“ die Wörter „mit nachstehenden Folgen:“
                 eingefügt und die Wörter „Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für
                 eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:“ gestrichen.

            ddd) In Nummer 5 wird das Wort „Unfall“ durch das Wort „Störfall“ ersetzt.

        bb) In Abschnitt II werden die Wörter „Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die“ durch die
            Wörter „Ein Ereignis, das“ und die Wörter „aber die“ durch das Wort „aber“ ersetzt.

        cc) In Abschnitt III werden die Wörter „Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der Stoffe“
            durch die Wörter „Ein Ereignis, bei dem Stoffe“ ersetzt.

     b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 2.2 Tabelle Spalte 4 wird das Wort „Stoffkategorie“ durch das Wort „Gefahrenkategorie“
            ersetzt.

        bb) In Nummer 3.2 wird das Wort „Störfalls“ durch das Wort „Ereignisses“ ersetzt.

        cc) In Nummer 3.4 wird das Wort „Stabilitätsklassen“ durch das Wort „Windrichtung“ ersetzt.

        dd) In Nummer 7.1 wird das Wort „Störfälle“ durch das Wort „Ereignisse“ ersetzt.

        ee) In Nummer 7.2 wird das Wort „Störfallauswirkungen“ durch die Wörter „Auswirkungen des Ereignisses“
            ersetzt.



                                                     Artikel 2

                                             Änderung der Verordnung
                                          über das Genehmigungsverfahren

   Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Teil eines Betriebsbereichs“ durch die Wörter „Bestandteil eines
   Betriebsbereichs“ und die Wörter „Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 und 4
   sowie den Abschnitten III bis V“ ersetzt.

2. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung der
     Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt der
     Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt werden. Ein Sachverständigengutachten ist in der Regel not-
     wendig

     1. zur Beurteilung der Angaben derjenigen Teile des Sicherheitsberichts nach § 9 der Störfall-Verordnung, die
        Abschnitt II Nummer 1, 3 und 4 sowie den Abschnitten III bis V des Anhangs II der Störfall-Verordnung
        entsprechen, soweit sie dem Antrag nach § 4b Absatz 2 beizufügen sind;

     2. zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs gemäß § 6 der
        KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung, es sei denn, es liegt ein Testat einer für die Prüfung der Wirt-
        schaftlichkeitsanalyse nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Bundesbehörde vor, sowie

     3. zur Beurteilung der Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verord-
        nung.

     Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers herangezogen werden, wenn zu
     erwarten ist, dass hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird.“

BGBl. 2017, Seite 67 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 67

                                     Artikel 3
                          Bekanntmachungserlaubnis
    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
  kann den Wortlaut der Störfall-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
  ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                     Artikel 4
                                   Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



     Der Bundesrat hat zugestimmt.


     Berlin, den 9. Januar 2017

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                     Die Bundesministerin
      für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                      Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 47. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9fb487ccecc861c3….