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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1468
BGBl. 2017 I S. 1468 · 4.393 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Vom 1. Juni 2017
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach
Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
1. in Gewerbegebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65 dB(A),
nachts 50 dB(A),
1a. in urbanen Gebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 dB(A), im Übrigen 63 dB(A),
nachts 45 dB(A),
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60 dB(A),
nachts 45 dB(A),
3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A),
nachts 40 dB(A),
4. in reinen Wohngebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 dB(A), im Übrigen 50 dB(A),
nachts 35 dB(A),
5. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
nachts 35 dB(A).“
2. In § 5 Absatz 4 werden nach den Wörtern „errichtet waren“ die Wörter „und danach nicht wesentlich geändert
werden“ eingefügt.
3. Der bisherige Anhang wird Anhang 1.

4. Folgender Anhang 2 wird angefügt:
„Anhang 2
Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:
– Flutlichtanlagen,
– nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m2,
– nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m2,
– Einrichtung von Sport- und Spielflächen,
– Werbeanlagen,
– Zugänge und Zufahrten,
– Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und
Außenwandflächen,
– Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,
– Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,
– Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
– Instandhaltungsmaßnahmen,
– Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspiel-
flächen in Kunststoffrasenspielflächen,
– Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,
– Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,
– Neubau von Garagen,
– Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,
– Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderun-
gen,
– Beregnungsanlagen,
– Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und
Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,
– Rückbau von Teilen der Anlage,
– Lärmschutzmaßnahmen,
– Neubau von Vereinsheimen und
– Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Juni 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1468. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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