Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2802
BGBl. 2012 I S. 2802 · 555.086 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1
Vom 20. Dezember
Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Ver-
bindung mit Absatz 6 und des § 3e Absatz 1 Satz 1
und 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung
– der Beschlüsse Nr. 2008-I-24, 2008-II-10/11/12/14/15, 2009-I-19,
2009-II-20, 2010-II-26/28/29/30/34, 2011-I und II der Zentralkom-
mission für die Rheinschifffahrt,
– der Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlini-
en 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG,
75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des
Rates über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
2012
chung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen
§ 3 Absatz 1 und 5 und § 3e Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 und 2 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
und § 3 Absatz 2 und 6 und § 3e Absatz 1 Satz 1
durch Artikel 1 Nummer 3 und 5 des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist,
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch
Artikel 313 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli
2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bun-

desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsauf-
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 4
Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabenge-
setzes durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen,
– des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai
2007 (BGBl. I S. 962) das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und des § 9a des
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von
denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) und
§ 9a zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der
Binnenschiffs-
untersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38
Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3
und 4 ersetzt:
„3. die Anforderungen an die Besatzung,
4. die Anforderungen an die Beförderung
von Fahrgästen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die
Anforderungen an die Besatzung durch die
Schiffspersonalverordnung-Rhein geregelt
sind.“
b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Anforderungen an die Anzahl und Quali-
fikation der Personen, mit denen ein Fahr-
zeug, eine schwimmende Anlage oder ein
Schwimmkörper besetzt sein muss (Besat-
zung), nach
a) Anhang X § 7.02 für kleine Fahrgastschiffe,
b) Anhang X § 10.02 Buchstabe d für Zees-
boote und Taxiboote,
c) Teil II der Schiffspersonalverordnung-
Rhein für Seeschiffe, sofern Kapitel 20
des Anhangs II eingehalten wird,
d) Anhang XI Kapitel 1 und 3 für die übrigen
Fahrzeuge,“.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für
alle
1. Fähren,
2. Barkassen,
3. kleinen Fahrgastschiffe,
4. Seeschiffe.“
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Mit den in Absatz 3 Nummer 1 Buch-
stabe a genannten Vorschriften wird die von
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsord-
nung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft
gesetzt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Wasserstraßen
Wasserstraßen des Bundes nach An-
hang I,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften
a) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung,
b) Donauschifffahrtspolizeiverordnung,
c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung,
d) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung,
e) Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
f) Schifffahrtsordnung Emsmündung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 11 bis 13 werden durch fol-
gende Nummern 11 bis 13a ersetzt:
„11. Schiffssicherheitsgesetz
Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) ge-
ändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung,
12. Schifffahrtsordnung Emsmündung
Verordnung zur Einführung der Schiff-
fahrtsordnung Emsmündung vom 8. Au-
gust 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt
durch Artikel 3 § 17 der Verordnung
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2868; 2010 I S. 380) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden und an-
zuwendenden Fassung, einschließlich
der Schifffahrtsordnung Emsmündung
(Anlage A zu dem deutsch-niederländi-
schen Abkommen vom 22. Dezember

1986 über die Schifffahrtsordnung in
der Emsmündung) vom 22. Dezember
1986 (BGBl. 1987 II S. 141, 142, 144),
das zuletzt durch das deutsch-nieder-
ländische Abkommen vom 5. April
2001 (BGBl. 2001 II S. 1049, 1050) ge-
ändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung,
13. Regionale Vereinbarung über den Bin-
nenschifffahrtsfunk
Regionale Vereinbarung über den Bin-
nenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000
(BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der
jeweils geltenden und anzuwendenden
Fassung,
13a. Schiffspersonalverordnung Rhein
Anlage 1 zu Artikel 1 der Rheinschiffs-
personaleinführungsverordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II
S. 1300),“.
bb) Die Nummern 15 bis 17 werden durch die
folgenden Nummern 15 bis 20 ersetzt:
„15. Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
bahn und Binnenschifffahrt
Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
bahn und Binnenschifffahrt in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2733) in der
jeweils geltenden und anzuwendenden
Fassung,
16. SOLAS
Internationales Übereinkommen von
1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141,
142), das zuletzt durch die Entschlie-
ßungen MSC.269(85) vom 4. Dezember
2008 und MSC.282(86) vom 5. Juni
2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 507, 518)
geändert worden ist, sowie Protokoll
von 1988 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See
(BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband),
das zuletzt durch die Entschließung
MSC.283(86) vom 5. Juni 2009
(BGBl. 2011 II S. 506, 523) geändert
worden ist, in der jeweils innerstaatlich
geltenden Fassung,
17. MARPOL
Internationales Übereinkommen von
1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe und Proto-
koll von 1978 zu diesem Übereinkom-
men (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II
S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130,
132, 136), zuletzt geändert durch die
Entschließungen MEPC.200(62) und
MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011
(BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206), in
der jeweils innerstaatlich geltenden
Fassung,
18. Verordnung über die Bereitstellung von
Sportbooten und den Verkehr mit
Sportbooten
Zehnte Verordnung zum Produktsicher-
heitsgesetz (Verordnung über die Be-
reitstellung von Sportbooten und den
Verkehr mit Sportbooten) vom 9. Juli
2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden
und anzuwendenden Fassung,
19. Mutterschutzgesetz
Mutterschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
20. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungs-
verordnung
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungs-
verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I
S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 2. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2102) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach
Anhang X § 10.02 an Zeesboote und Taxi-
boote kann durch Bescheinigung eines von
der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-
sion/Schiffseichamt anerkannten Sachverstän-
digen für dieses Gebiet nachgewiesen werden.“
b) Die Absätze 8 bis 11 werden durch die folgen-
den Absätze 8 bis 11 ersetzt:
„(8) Zuständige Behörde im Sinne das § 4a
Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schiff-
fahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3
der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsver-
ordnung ausgestellt hat.
(9) Zuständige Behörde im Sinne des An-
hangs II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige
Wasser- und Schifffahrtsamt.
(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung,
Baumusterprüfung, Anerkennung von anerkann-
ten Personen (Regulierer) und Anerkennung ei-
ner im Ausland durchgeführten Regulierung von
Kompassen und Steuerkurstransmittern im
Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.
(11) Zuständige Behörde
1. für die Typprüfung und Zulassung von Navi-
gationsradaranlagen und Wendeanzeigern im
Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Ver-
bindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II
§ 1.03,
2. für die Typgenehmigung von Navigationsradar-
anlagen und Wendeanzeigern im Sinne des
Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Ver-

bindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II
§ 1.03 sowie
3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne
des Anhangs II § 7.06 Nummer 3
ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrts-
verwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser-
und Schifffahrtsamt Koblenz.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Beförderung von Fahrgästen
(1) Die entgeltliche oder sonstige geschäfts-
oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen
(Fahrgäste) darf nur mit
1. einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II
§ 1.01 Nummer 18 oder 18a,
2. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01
Nummer 1,
3. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01,
4. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des An-
hangs X § 7.01
erfolgen. Das Fahrzeug muss nach § 5 zugelassen
sein.
(2) Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vor-
teile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit ei-
ner auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit
erstrebt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von
Fahrgästen
1. auf Gütermotorschiffen im Sinne des Anhangs II
§ 1.01 Nummer 7, wenn der Haupterwerbszweck
die Güterbeförderung ist und die Beförderung
von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit
der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks
durchgeführt wird,
2. auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportboot-
vermietungsverordnung angemieteten Sport-
boot, das mit einer Charterbescheinigung nach
§ 9 der genannten Verordnung geführt wird, so-
fern die Beförderung dazu dient,
a) in die Handhabung des Bootes eingewiesen
zu werden,
b) gelegentlich führerscheinpflichtige Wasser-
straßenabschnitte zu überwinden, um ein
Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Char-
terbescheinigung befahren werden darf, oder
c) das Sportboot an seinen ständigen Liege-
platz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt
mit einer Charterbescheinigung nicht mehr er-
laubt ist,
3. auf einem Sportboot eines Wassersportvereins
oder einer Sportbootschule, sofern die Beförde-
rung Ausbildungszwecken dient,
4. wenn das Gesamtentgelt für die jeweilige Fahrt
die Betriebskosten dieser Fahrt nicht übersteigt
und die Beförderung nicht geschäfts- oder er-
werbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zustän-
dige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte
auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für
einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in
denen keine oder nur in geringem Umfang Fahr-
gastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von
Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am
31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3
Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportboot-
vermietungsverordnung verfügt. In der Zulassung
sind das Fahrtgebiet, die erforderliche zusätzliche
Ausrüstung, insbesondere mit Rettungsmitteln, die
Anzahl der erforderlichen Besatzungsmitglieder und
die Anzahl der zulässigen Fahrgäste vorzuschrei-
ben, sofern das für das Fahrzeug ausgestellte
Bootszeugnis nicht bereits entsprechende Vorga-
ben enthält. Im Falle einer Einzelfallerlaubnis sind
zusätzlich der Zeitpunkt und die Dauer der Fahrt
anzugeben. Die Zulassung kann ferner mit den für
die Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs
erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von
Auflagen auch nachträglich, verbunden werden. Im
Falle einer befristeten Zulassung soll deren Gültig-
keit an diejenige des für das Fahrzeug erteilten
Bootszeugnisses angepasst werden. Die Zulassung
ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur
Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ein Seeschiff, das die Wasserstraßen der
1. Zone 3 und 4 befährt, muss den Anforderun-
gen des Anhangs II Kapitel 20,
2. Zone 1 und 2 befährt, muss den Anforderun-
gen nach der Anlage zum Schiffssicherheits-
gesetz, den Anforderungen nach § 6 der
Schiffssicherheitsverordnung oder den An-
forderungen des Anhangs II Kapitel 20
entsprechen.“
b) In Absatz 13 Nummer 2 werden
aa) in Buchstabe b das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt und
bb) der Buchstabe c aufgehoben.
6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satz wird wie folgt gefasst:
„Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder
ein Schwimmkörper, das, die oder der auf den in
Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt,
muss für die befahrene Zone folgende gültige
Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. auf den anderen Wasserstraßen
a) ein Gemeinschaftszeugnis für Binnen-
schiffe oder
b) ein nach Artikel 22 der revidierten Rhein-
schifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anerkennung
anderer Fahrtauglichkeits-
bescheinigungen und Typgenehmigungen“.

b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Bei Fähren auf den Grenzgewässern, die
berechtigt sind, Übersetzverkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen
Nachbarstaat zu betreiben, steht für diese Fähre
ein amtliches Zeugnis des zuständigen Nachbar-
staates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr
bescheinigt, einem Fährzeugnis gleich.
(5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Ab-
kommen mit einem Drittland ein amtliches Zeug-
nis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als
ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen
Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht die-
ses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen
Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahr-
zeuge aus Drittländern wird ein Gemeinschafts-
zeugnis nach Anhang V Teil I erteilt.“
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Typgenehmigungen und Bestimmungen
zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach
Maßgabe des Anhangs XIII gelten als gleich-
wertig.“
8. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Gültigkeitsdauer eines Attestes für See-
schiffe nach dem Muster des Anhangs V Teil VI, das
nach den Bestimmungen des Anhangs II § 1.05
ausgestellt ist, wird von der Zentralstelle Schiffsun-
tersuchungskommission/Schiffseichamt nach Maß-
gabe eines der in Anhang II Kapitel 20 § 20.01
aufgeführten und gültigen internationalen oder na-
tionalen Zeugnisse festgelegt.“
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage
oder ein Schwimmkörper nicht ohne die
nach § 6 vorgeschriebenen und für die
befahrene Zone gültigen Fahrtauglich-
keitsbescheinigungen in Betrieb genom-
men wird und sich die Bescheinigungen
während der Fahrt an Bord befinden,“.
bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-
fasst:
„7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II
§ 8a.02 Nummer 3 Satz 4 oder in An-
hang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2
genannten Unterlagen an Bord befinden,
8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage
oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb
genommen wird, ohne dass die nach An-
hang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG
vorgeschriebenen Kennzeichen an den
dort genannten Einheiten angebracht
sind,“.
cc) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 11.12
Nr. 10 Buchstabe a“ durch die Angabe
„§ 11.12 Nummer 9“ ersetzt.
dd) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05
Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1
bis 4, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Num-
mer 1 Buchstabe d und e, Anhang X
§ 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10,
9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09
Nummer 5 vorhanden sowie nach
Anhang II § 10.05 Nummer 3, § 15.09
Nummer 9 oder Anhang XII Artikel 4
§ 15.09 Nummer 9 geprüft sind,“.
ee) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15
eingefügt:
„15. eine Krankentrage nach Anhang II
§ 15.09 Nummer 11 vorhanden ist,“.
ff) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden nach der Angabe § 3.04 die
Wörter „Nummer 4 und 5“ durch die Wörter
„Nummer 2 Satz 1 und 4“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende
Nummer 1 vorangestellt:
„1. Fahrgäste nur mit Fahrzeugen nach § 4a
Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 4 Satz 1, befördert werden,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die
Nummern 2 bis 13.
cc) In der neuen Nummer 12 wird die Angabe
„§ 20.01“ durch die Wörter „§ 20.01 Num-
mer 1, 2, 3 oder Nummer 4“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. sich die nach § 6 vorgeschriebenen und
für die befahrene Zone gültigen Fahr-
tauglichkeitsbescheinigungen für das
Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder
den Schwimmkörper während der Fahrt
an Bord befinden,“.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1
oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der
Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen
Kennzeichen an den dort genannten Ein-
heiten angebracht sind,“.
cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05
Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1
bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05, 10.07
Nummer 1 Buchstabe d und e, An-
hang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1,
§§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4
§ 15.09 Nummer 5 und 11 vorhanden
sind,“.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
vorangestellt:
„1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6 genannte
Unterlage an Bord mitzuführen und auf
Verlangen den zur Kontrolle befugten
Personen auszuhändigen,“.
bb) Nummer 8 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden die
Nummern 2 bis 8.
dd) In der neuen Nummer 2 werden die Wörter
„Anhang II § 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7
und 8“ durch die Wörter „Anhang II § 11.12
Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7“ er-
setzt.
ee) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe
„Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 2“
ersetzt.
ff) In der neuen Nummer 6 werden nach der An-
gabe „§ 3.03“ die Wörter „Nummer 2 Satz 1“
eingefügt.
gg) In der neuen Nummer 7 werden nach der An-
gabe „§ 3.04“ die Wörter „Nummer 2 Satz 1
und 4“ eingefügt.
hh) In Nummer 9 werden nach der Angabe
„Nummer 3“ die Wörter „Satz 1 bis 4“ einge-
fügt.
ii) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragun-
gen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3
Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Num-
mer 6 Buchstabe a der Schiffspersonal-
verordnung-Rhein und nach Maßgabe
der Anweisungen zur Führung des
Schifferdienstbuches in Anlage A2 Ab-
schnitt B der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein richtig, vollständig und un-
verzüglich nach Fahrtantritt vorgenom-
men werden.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 bis 9 durch
die folgenden Nummern 2 bis 11 ersetzt:
„2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 die dort
genannte Unterlage an Bord nicht mitführt
oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 2 eine dort
genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzei-
tig veranlasst,
4. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 3 eine
Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebe-
richt nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig an Bord mitführt,
5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht da-
für sorgt, dass tragbare Feuerlöscher nur
zum Löschen von dort genannten Bränden
verwendet werden,
6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 nicht da-
für sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei
Vorliegen der dort genannten Voraussetzun-
gen betrieben wird,
7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 die Ein-
satzzeit eines Fahrzeugs nicht einhält oder
eine Fahrt nicht einstellt,
8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 ein Mit-
glied der Besatzung während der Mindest-
ruhezeit einsetzt,
9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 8 das dort
genannte Fahrtenbuch nicht oder nicht min-
destens sechs Monate aufbewahrt,
10. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 ein Fahr-
tenbuch nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig führt oder
11. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 eine
Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
vorangestellt:
„1. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 1 nicht
dafür sorgt, dass ein Fahrgast nur mit ei-
nem dort genannten Fahrzeug befördert
wird,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die
Nummern 2 bis 13 und wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 2 nicht
dafür sorgt, dass sich ein tragbarer
Feuerlöscher an den vorgeschriebenen
Stellen befindet,
3. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 3 nicht
dafür sorgt, dass die Abdeckung eines
Feuerlöschgerätes oder einer Auslöse-
einrichtung von fest installierten Feuer-
löschanlagen gekennzeichnet ist,
4. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht
dafür sorgt, dass an den dort genannten
Orten eine Feuerlöschdecke griffbereit
vorhanden ist,
5. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 5 nicht
dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder ein
Notausgang markiert oder beleuchtet
oder mit einem Sicherheitsleitsystem
ausgestattet ist,
6. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 6 nicht
dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahr-
zeugs gesichert ist oder ein Symbol an-
gebracht ist,
7. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 7 nicht
dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel un-
tergebracht oder gekennzeichnet ist,
8. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 8 nicht
dafür sorgt, dass eine dort genannte Be-
stimmung über Hydrantenanlagen oder
Feuerlöschpumpen eingehalten wird,
9. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 9 nicht
dafür sorgt, dass eine dort genannte Ur-
kunde aufgehängt ist,
10. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 10
nicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-
nannte Angabe in jeder Kabine befindet,
11. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 11
nicht dafür sorgt, dass die vorgeschrie-
bene Besatzung ständig an Bord ist,
12. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 12
nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis
an Bord befindet oder jederzeit verfüg-
bar ist, oder

13. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 13
nicht dafür sorgt, dass ein dort genann-
tes Seeschiff mit einer Freibordmarke
versehen ist.“
c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 bis 16 durch
die folgenden Nummern 1 bis 19 ersetzt:
„1. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht
ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeits-
bescheinigung in Betrieb genommen wird
und sich die Bescheinigung während der
Fahrt an Bord befindet,
2. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
nicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-
nannte Einrichtung oder ein dort genannter
Ausrüstungsgegenstand an Bord befindet,
3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Änderung der Untersuchungskommission
mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbeschei-
nigung vorgelegt wird,
4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine
schwimmende Anlage oder ein Schwimm-
körper zu einer Sonderuntersuchung oder
einer Sonderprüfung vorgeführt wird,
5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüs-
tungsgegenstand an Bord vorhanden und
funktionstüchtig ist,
6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
nicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-
nannte Unterlage an Bord befindet,
7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine
schwimmende Anlage oder ein Schwimm-
körper nicht ohne die dort genannten Kenn-
zeichen in Betrieb genommen wird,
8. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
nicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-
nannte Unterlage an Bord befindet oder
jederzeit verfügbar ist,
9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10
nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Ein-
richtung explosionsgeschützt ausgeführt ist,
10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11
nicht dafür sorgt, dass ein Akkumulator in
der vorgeschriebenen Weise aufgestellt ist,
11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12
nicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-
nannte Bedienungsanleitung an Bord befin-
det,
12. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13
nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch-
oder Kühleinrichtung den dort genannten
Bestimmungen entspricht und die dort ge-
nannten Verhaltensregeln eingehalten wer-
den,
13. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14
nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes
Rettungsmittel an Bord vorhanden und ge-
prüft ist,
14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15
nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Krankentrage vorhanden ist,
15. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16
nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungs-
körper gekennzeichnet ist,
16. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 1 anordnet
oder zulässt, dass eine dort genannte
Flüssiggasanlage betrieben wird,
17. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2 anordnet
oder zulässt, dass die Einsatzzeit eines dort
genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder
die Fahrt nicht eingestellt wird,
18. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 3 anordnet
oder zulässt, dass ein Mitglied der Besat-
zung eingesetzt wird, oder
19. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet
oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne die
dort genannte Sonderuntersuchung in Be-
trieb genommen wird.“
11. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12“ durch die
Angabe „§ 13“ ersetzt.
12. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Übergangsregelungen
(1) Fahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union, für die ein Gemeinschafts-
zeugnis ausgestellt werden soll, sind nach An-
hang XII dieser Verordnung in der Fassung vom
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) so lange zu
untersuchen, bis erstmals nach dem 1. Januar
2013 eine Richtlinie der Kommission auf Grund
des Artikels 20 der Richtlinie 2006/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über die technischen Vorschrif-
ten für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richt-
linie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom
30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richt-
linie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14)
geändert worden ist, in Kraft tritt. Soweit Anhang XII
dieser Verordnung in der vorstehend genannten
Fassung auf die Anhänge II, V, VI, VII, IX und XI die-
ser Verordnung verweist, sind auch diese Anhänge
in der in Satz 1 genannten Fassung insoweit weiter
anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung gibt den Tag des Inkraft-
tretens der in Satz 1 bezeichneten Richtlinie der
Kommission im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters
eines in Absatz 1 bezeichneten Fahrzeugs kann das
Fahrzeug nach Maßgabe dieser Verordnung in der
ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter-
sucht werden.“

13. Die Inhaltsangabe der Anlage wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Die Angaben zu Anhang IX werden wie folgt gefasst:
„Anhang IX
Vorschriften für Navigationsradaranlagen,
Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter“.
b) Folgende Angaben werden angefügt:
„Anhang XIII
Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften
zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen“.
14. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt „Zone 2 – See“ wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Elbe (außer Mühlenberger Loch und bestimmte Nebenelben, die der Zone 2 – Binnen
zugeordnet sind)“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei
Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) einschließlich:
– der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe),
– dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und
– der Bütztflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe)“.
bb) In der Position „Flensburger Förde“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nördlich bis zur
deutsch-dänischen Grenze in der Flensburger Förde“.
cc) In der Position „Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom,
Achterwasser, Stettiner Haff (außer Wolgaster Hafengebiet)“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Östlich bis zur deutsch-polnischen Grenze im Stettiner Haff sowie bis zur Grenze des Wolgaster Hafen-
gebietes“.
b) Abschnitt „Zone 2 – Binnen“ wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Weser“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur unteren Grenze des Hafens Brake mit
dem Nebenarm Rekumer Loch“.
bb) In der Position „Este“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe“.
cc) In der Position „Oste“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360) bis zur Mündung
in die Elbe“.
dd) In der Position „Trave“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek, und dem
Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in
Travemünde“.
ee) Die Position „Warnow mit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel in
Rostock)“ wird durch folgende Position ersetzt:
„Warnow und Unterwarnow Von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-
mit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm Stralsund, bis zur Verbindungslinie zwischen der
westlich der Badewieseninsel) Nordkante der Westmole und der Nordkante der
Ostmole in Rostock-Warnemünde“.
ff) In der Position „Greifswalder Hafengebiet mit Ryck“ wird die Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Ryck“.
c) Abschnitt „Zone 3“ wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Donau“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Von Kelheim (km 2 414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze bei Jochenstein“.

bb) Die Position „Rhein“ wird durch folgende Position ersetzt:
„Rhein Von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel
mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum bis zur deutsch-niederländischen Grenze bei Millin-
Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 gen“.
bis zum Rhein)
cc) In der Position „Elbe“ wird die Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Elbe (Norderelbe) mit Süderelbe und Köhlbrand“.
15. Anhang II wird wie folgt geändert:
A) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1.07 wird wie folgt gefasst:
„1.07 Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden“.
b) Die Angabe zu § 6.09 wird wie folgt gefasst:
„6.09 Prüfung“.
c) Die Angabe zu § 8a.07 wird wie folgt gefasst:
„8a.07 (ohne Inhalt)“.
d) Die Angaben zu den §§ 14.13 und 14.14 werden wie folgt gefasst:
„14.13 Prüfung
14.14 Prüfbedingungen“.
e) Die Angabe zu § 22b.11 wird wie folgt gefasst:
„22b.11 Brandschutz und Brandbekämpfung“.
f) Die Angabe zu § 24.05 wird wie folgt gefasst:
„24.05 (ohne Inhalt)“.
g) Folgende Angabe wird angefügt:
„24.09 Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN“.
h) In dem Verzeichnis der Anlagen wird die Angabe zu Anlage M wie folgt gefasst:
„Anlage M: Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt“.
B) § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 55 bis 62 werden durch die folgenden Nummern 55 bis 62a ersetzt:
„55. „Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
56. „Länge über alles“ („LOA“) die größte Länge des Fahrzeugs in m einschließlich aller festen Anbau-
ten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
57. „Länge in der Wasserlinie“ („LWL“) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes ge-
messene größte Länge des Schiffskörpers in m;
58. „Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Be-
plattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
59. „Breite über alles“ („BOA“) die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen An-
bauten wie Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
60. „Breite in der Wasserlinie“ („BWL“) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der
Außenseite der Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m;
61. „Seitenhöhe“ („H“) der kleinste senkrechte Abstand zwischen der Unterkante der Bodenbeplat-
tung oder des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m;
62. „Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berück-
sichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des
Schiffskörpers in m;
62a. „Tiefgang über alles“ („TOA“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ein-
schließlich des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des
Schiffskörpers in m;“.
b) Die Überschrift vor Nummer 84 wird wie folgt gefasst:
„Navigationsgeräte“.
c) Am Ende der Nummer 90 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.

d) Folgende Nummern 91 bis 93 werden angefügt:
„91. „ADN“ die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beför-
derung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Anlage beigefügte Verordnung
(BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550, 1551) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung;
92. „Sachverständiger“ eine von der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Institution ei-
nes der Rheinanliegerstaaten oder Belgiens anerkannte Person, die auf Grund ihrer fachlichen
Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet hat, mit den ein-
schlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN-
Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen prüfen und
gutachtlich beurteilen kann;
93. „Sachkundiger“ eine auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende
Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet verfügende Person, die mit den einschlägigen Vorschrif-
ten und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN-Normen, sachbezogene
Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit vertraut
ist, dass sie die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen beurteilen kann.“
C) § 1.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus gilt dieser Anhang für alle“.
b) In Buchstabe b wird das Wort „ADNR“ durch das Wort „ADN“ ersetzt.
D) § 1.07 wird wie folgt gefasst:
„§ 1.07
Dienstanweisungen für die
Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden
1. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommis-
sion für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach
diesem Anhang zuständigen Behörden beschließen. Diese Dienstanweisungen werden den Untersu-
chungskommissionen und den sonst zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht.
2. Die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen
gebunden, soweit diese in diese Verordnung aufgenommen werden.“
E) § 2.01 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden
Fahrzeugs berechtigt.“
F) In § 2.07 Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „Fahrzeuges“ durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.
G) In § 2.09 Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Fahrzeuges“ durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.
H) § 2.17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der §§ 2.02 bis 2.15 dieses Anhangs und der §§ 5 und 9 bis 14
dieser Verordnung wird den zuständigen Behörden der Rheinuferstaaten oder Belgiens, der Mitglied-
staaten der Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist,
den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsicht-
nahme in das Verzeichnis nach Anlage C gewährt.“
I) In § 2.18 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Fahrzeuges“
durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.
J) In § 3.02 Nummer 1 Buchstabe b wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
„Bei Untersuchungen nach § 2.09 müssen bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, die Mindestdicken der
Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung mindestens dem größeren der nach folgenden Formeln ermittelten
Werte entsprechen:“.
K) In § 6.09 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 6.09
Prüfung“.
L) § 7.04 Nummer 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Aus der Stellung des Hebels muss die Richtung der auf das Schiff wirkenden Schubkraft erkennbar sein.“

M) § 7.05 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Signallichter und deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach
§ 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Definition 11 der Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1913) vorgeschrieben ist. Eine Kennzeichnung auf Grund eines Artikel 11 der Richt-
linie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997,
S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/75/EU (ABl. L 239 vom 15.9.2011, S. 1) geändert worden
ist, umsetzenden Rechtsaktes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt als gleichwertig.“
N) § 7.06 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen der Anlage M Teil I und Teil II
oder den Anforderungen des Anhangs IX Teil I und Teil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderun-
gen wird durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-
Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Sie
müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung der
Typgenehmigung gültigen Ausgabe erfüllen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Anlage M Teil III müssen eingehalten sein.
Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein. Die Verzeich-
nisse der nach Anlage M oder auf Grund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelasse-
nen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger werden von der Zentralkommission veröffentlicht.“
O) § 8.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Druckbehälter für den Schiffsbetrieb sind
a) vor der ersten Inbetriebnahme,
b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung und
c) regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre,
durch einen Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfung umfasst eine
innere und äußere Prüfung. Bei Druckluftbehältern, die innen nicht einwandfrei besichtigt werden kön-
nen, oder deren einwandfreier Zustand bei der inneren Besichtigung nicht eindeutig erkannt wurde, ist
zusätzlich ein anderes zerstörungsfreies Prüfverfahren oder eine Wasserdruckprüfung vorzunehmen.
Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der
das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Andere überwachungsbedürftige Anlagen, insbesondere
Dampfkessel, andere Druckbehälter sowie deren Zubehör und Aufzüge, müssen den Vorschriften ei-
nes der Rheinuferstaaten oder Belgiens entsprechen.“
P) § 8a.07 wird wie folgt gefasst:
„§ 8a.07
(ohne Inhalt)“.
Q) § 10.01 Nummer 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen stärkeren Ankerketten an Bord, sind nur die Soll-
werte für die Ankermassen und für die Mindestbruchkräfte nach den Nummern 1 bis 6 und 11 in das
Schiffsattest einzutragen.“
R) § 10.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Folgende Ausrüstungsgegenstände nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung müssen mindestens
vorhanden sein:
a) Sprechfunkanlage;
b) Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie
zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;
c) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen.
Außerdem müssen mindestens die folgenden Behälter vorhanden sein:
a) gekennzeichnete Behälter für Hausmüll;
b) je ein gekennzeichneter Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren
Werkstoff mit dicht schließendem Deckel von ausreichender Größe, mindestens aber 10 l Inhalt, zur
Aufnahme der
aa) ölhaltigen Putzlappen,
bb) festen Sonderabfälle,
cc) flüssigen Sonderabfälle,
dd) Slops,
ee) sonstigen fetthaltigen Schiffsabfälle.
Die Behälter nach den Doppelbuchstaben cc und dd sind nur erforderlich, sofern diese Abfälle
anfallen.“

S) § 10.03 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
„An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend den Europäischen Normen
DIN EN 3-7:2007 und DIN EN 3-8:2007 vorhanden sein:“.
bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) an geeigneten Stellen im Unterdecksteil von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet,
dass der Weg zu einem Feuerlöschgerät von keinem Punkt des Raumes aus mehr als 10 Meter
beträgt.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Für die in Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füll-
masse von mindestens 6 kg oder andere tragbare Feuerlöscher gleicher Löschkapazität verwendet
werden. Sie müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. Abweichend davon sind auf
Schiffen, auf denen keine Flüssiggasanlagen installiert sind, Sprühschaumfeuerlöscher mit bis
– 20º C frostsicheren wasserfilmbildenden Schaummitteln (AFFF-AR) zugelassen, auch wenn sie
nicht für die Brandklasse C geeignet sind. Die Mindestfüllmenge dieser Feuerlöscher muss 9 Liter
betragen. Sämtliche Feuerlöscher müssen sich für das Löschen von Bränden in elektrischen An-
lagen bis 1 000 Volt eignen.“
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Tragbare Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre von einem Sachkundigen zu prüfen. Über
die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Kennzeichnung am Feuerlöscher anzubrin-
gen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“
T) § 10.03a Nummer 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:
„6. Die Anlagen sind
a) vor der ersten Inbetriebnahme,
b) vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung,
c) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
d) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Buchstabe d können auch von einem Sach-
kundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.
7. Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die
Anlagen den Anforderungen dieses Paragraphen entsprechen. Die Prüfung hat mindestens zu um-
fassen:
a) äußere Inspektion der gesamten Anlage,
b) Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen,
c) Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.
8. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung
auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“
U) In § 10.03b Nummer 9 werden die Buchstaben b, c und e wie folgt gefasst:
„b) Die Anlage ist
aa) vor der ersten Inbetriebnahme,
bb) vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung,
cc) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
dd) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Doppelbuchstabe dd können auch von
einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.
c) Bei der Prüfung hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die Anlage den Anfor-
derungen dieses Paragraphen entspricht.
e) Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung
auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“
V) § 11.12 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„6. Krane sind
a) vor der ersten Inbetriebnahme,
b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und

c) regelmäßig, mindestens jedoch alle zehn Jahre,
durch einen Sachverständigen zu prüfen. Dabei sind ausreichende Festigkeit und hinreichende
Stabilität rechnerisch und durch eine Belastungsprüfung an Bord nachzuweisen. Für Krane, deren
Nutzlast 2 000 kg nicht überschreitet, kann der Sachverständige entscheiden, den rechnerischen
Nachweis durch eine Erprobung mit dem 1,25-Fachen der Nutzlast, die über den vollen Fahrweg
abgefahren wird, ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen
unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
7. Krane sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich von einem Sachkundigen zu prüfen.
Hierbei ist der arbeitssichere Zustand des Krans durch Sicht- und Funktionskontrolle festzustellen.
Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der
das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“
b) Nummer 8 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
d) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:
„9. Für Krane muss sich die Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befinden. Diese muss
mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Verwendungsbereich und Funktion der Bedienungsorgane,
b) höchstzulässige Nutzlast entsprechend der Ausladung,
c) maximal zulässige Neigung des Krans,
d) Anleitung für Montage und Instandhaltung,
e) allgemeine technische Daten.“
W) § 14.13 wird wie folgt gefasst:
„§ 14.13
Prüfung
Flüssiggasanlagen sind
a) vor der ersten Inbetriebnahme,
b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c) bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15
von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels ent-
spricht. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus
der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom
Sachverständigen vorzulegen.“
X) In § 14.14 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 14.14
Prüfbedingungen“.
Y) § 14.15 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Übereinstimmung jeder Flüssiggasanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Schiffs-
attest zu bescheinigen.
2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 14.13 von der Untersuchungskommis-
sion ausgestellt.
3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens drei Jahre. Einer Erneuerung muss eine
neue Prüfung nach § 14.13 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf
begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um
höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 14.13 vorausgehen muss. Diese
Verlängerung ist im Schiffsattest einzutragen.“
Z) § 15.01 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) § 8.08 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7;“.
AA) § 15.02 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Schotte, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dür-
fen keine Türen haben.“

BB) § 15.03 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Das Moment aus Wind (MW) ist wie folgt zu berechnen:
MW = pW • AW • (lW + T/2) [kNm]
In dieser Formel bedeuten:
pW = der spezifische Winddruck von 0,25 kN/m2;
AW = der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden
Einsenkung in [m2];
lW = der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes AW von der Ebene der dem betrachteten
Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m].
Bei der Berechnung des Lateralplanes sind die vorgesehenen Einhausungen der Decks durch
Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen zu berücksichtigen.“
b) Nummer 9 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Für den Einabteilungsstatus können die Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn
der Abstand zwischen zwei benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längs-
schotte, die sich in einem Abstand von weniger als B/3 zu der Außenhaut, gemessen im rechten
Winkel zur Schiffsmittellinie in der Ebene der größten Einsenkung, befinden, dürfen in der Rechnung
nicht berücksichtigt werden. Eine Schottversetzung in einem Querschott,
gilt als Längsschott.“
die länger ist als 2,50 m,
c) In Nummer 11 Buchstabe c werden die Definitionen für φE und φm wie folgt gefasst:
„φE der Krängungswinkel im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach
Nummer 4;
φm der Winkel der verschwindenden Stabilität oder der Winkel, bei dem die erste ungeschützte
Öffnung zu Wasser kommt, oder 25°; der niedrigere dieser Werte ist anzuwenden;“.
CC) § 15.06 wird wie folgt geändert:
a) An Nummer 1 wird folgender Absatz angefügt:
„Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern
auch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie ge-
schlossene Fahrgasträume genügen.“
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, oder Einhausun-
gen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen sowie deren Unterkonstruktion dürfen nur
aus solchen Materialien hergestellt und müssen so konstruiert sein, dass im Schadensfall die
Verletzungsgefahr für Personen möglichst gering ist.“
DD) § 15.11 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein:
aa)5 Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a
installiert sind
Kontroll- Treppen- Sammel- Unterkunfts-
Räume
stationen schächte flächen räume
Kontrollstationen – A0 A0/B151 A30
Treppenschächte – A0 A30
Sammelflächen – A30/B152
Unterkunftsräume –/A0/B153
Maschinenräume
Küchen
Vorratsräume
Maschinen- Vorrats-
Küchen
räume räume
A60 A60 A30/A605
A60 A60 A30
A60 A60 A30/A605
A60 A60 A30
A60/A04 A60 A60
A0 A30/
B156
–

bb) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a in-
stalliert sind
Kontroll- Treppen- Sammel- Unterkunfts- Maschinen- Vorrats-
Räume Küchen
stationen schächte flächen räume räume räume
Kontrollstationen – A0 A0/B151 A0 A60 A30 A0/A305
Treppenschächte – A0 A0 A60 A30 A0
Sammelflächen – A30/B152 A60 A30 A0/A305
Unterkunftsräume –/B15/B03 A60 A30 A0
Maschinenräume A60/A04 A60 A60
Küchen – A0/B156
Vorratsräume –
1
Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei
außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
2
Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei
außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
3
Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgast-
bereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen.
Trennflächen zwischen Kabinen und Saunen müssen dem Typ A0, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem
Typ B15 entsprechen.
4
Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach den §§ 15.07 und 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, im Übrigen
dem Typ A0 entsprechen.
5
Trennflächen zwischen Vorratsräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Kontrollstationen sowie Sammel-
flächen müssen dem Typ A60, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ A 30 entsprechen.
6
Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.“
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unter-
konstruktion müssen, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a
verfügen, aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein, mit Ausnahme ihrer Oberflächen, die
zumindest schwer entflammbar sein müssen. Satz 1 gilt nicht für Saunen.“
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen, mit denen Decksbereiche teilweise oder vollständig
eingehaust werden, sowie deren Unterkonstruktionen müssen schwer entflammbar sein.“
EE) § 22a.04 wird wie folgt gefasst:
„§ 22a.04
Schwimmfähigkeit und Stabilität
1. Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, gelten die Num-
mern 2 bis 10.
2. Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwer-
punktes – müssen durch einen Krängungsversuch nach der IMO-Entschließung MSC 267 (85) An-
hang 1 (VkBl. 2009 S. 724) ermittelt werden.
3. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf einem Verfahren des wegfallenden Auftriebs
beruht, nachweisen, dass im Leckfall die Schwimmfähigkeit und die Stabilität des Schiffes angemes-
sen sind. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die
ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die
dessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie
bei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden. Für inhomogene Ladung ist die Sta-
bilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung
ist an Bord mitzuführen. Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 %
der Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Quer-
flutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechneri-
sche Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
4. Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:
a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L,
Querausdehnung: 0,59 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.

b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L,
Querausdehnung: 3,00 m,
Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts bis 0,39 m, Sumpf ausgenommen.
c) Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schott-
einteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehre-
ren direkt hintereinanderliegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinen-
raum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden,
das heißt, Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt. Bei Bodenbeschädigungen sind
auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
d) Flutbarkeiten
Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die
mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt
werden. Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:
– Maschinen- und Betriebsräume 85 %
– Laderäume 70 %
– Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer
Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung
schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %.
e) Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird
von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.
5. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 3 müssen die folgenden Kriterien eingehalten
werden:
a) Der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15°, im
Falle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten.
b) Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der
positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m, im Falle ungesicherter
Container 0,03 m, aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungs-
winkel φ von 27°, im Falle ungesicherter Container 15°, erreicht ist.
c) Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichts-
lage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.
6. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:
a) Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen, insbesondere von Türen, Fens-
tern, Einstiegsluken, muss mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
b) Der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage darf 12°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht
überschreiten.
c) Über die Krängung in der Gleichgewichtlage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve
einen aufrichtenden Hebel GZR ≥ 0,05 m aufweisen und die Fläche unter der Kurve muss mindes-
tens 0,0065 m · rad erreichen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungs-
winkel φ von 27°, im Falle ungesicherter Container 10°, erreicht ist.

d) Wenn nicht wasserdichte Öffnungen eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist, wird die
Flutung der Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung berücksichtigt.
7. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen
folgende Bedingungen eingehalten werden:
a) Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) (VkBl. 2010 S. 457)
anzuwenden.
b) Sie müssen selbsttätig wirken.
c) Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.
d) Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.
8. Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht ver-
schlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit
der folgenden Beschriftung versehen sein:
„Öffnung sofort nach Durchgang schließen“.
9. Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrech-
nungen nach Teil 9 des ADN mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.
10. Soweit zur Erfüllung der Forderung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung
neu festzulegen.“
FF) § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) als Doppelhüllenschiffe nach ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Absätzen 9.1.0.91
bis 9.1.0.95, Tankschiffe den Absätzen 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 des Teils 9 des ADN ent-
sprechen;“.
GG) In § 22b.11 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 22b.11
Brandschutz und Brandbekämpfung“.
HH) § 24.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1 und § 7.06
Nummer 1 betreffenden Zeilen eingefügt:
„7.05 Nr. 1 Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Signalleuchten, deren Gehäuse, Zube-
Lichtquellen hör und Lichtquellen, die den Anforde-
rungen der am 30. November 2009
geltenden Vorschriften über die Farbe
und Lichtstärke der Bordlichter sowie
die Zulassung von Signalleuchten in
der Rheinschifffahrt entsprechen,
dürfen weiterhin verwendet werden.
7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen, die vor dem Navigationsradaranlagen, die vor dem
1. Januar 1990 zugelassen wurden 1. Januar 1990 zugelassen und vor
dem 1. Januar 2000 eingebaut wur-
den, dürfen bis zur Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 31. Dezem-
ber 2009, längstens jedoch bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2011 einge-
baut sein und betrieben werden, wenn
eine gültige Einbaubescheinigung
(1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127
Anlage 3) vorhanden ist.
Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar
zugelassen wurden 1990 zugelassen und vor dem
1. Januar 2000 eingebaut wurden,
dürfen bis zur Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1. Januar 2015 ein-
gebaut sein und betrieben werden,
wenn eine gültige Einbaubescheini-
gung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830
Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, Navigationsradaranlagen und Wende-
die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden anzeiger, die ab dem 1. Januar 1990
auf Grund der Vorschriften betreffend
die Mindestanforderungen und Prüf-
bedingungen für Navigationsradaran-
lagen in der Rheinschifffahrt sowie der

Vorschriften betreffend die Mindestan-
forderungen und Prüfbedingungen für
Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt
zugelassen wurden, dürfen weiterhin
eingebaut und, wenn eine gültige
Einbaubescheinigung auf Grund der
Vorschriften für den Einbau und die
Funktionsprüfung von Navigations-
radaranlagen und Wendeanzeigern in
der Rheinschifffahrt (1989-II-35,
VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3)
oder der Anlage M Teil III dieser Ver-
ordnung vorhanden ist, betrieben
werden.“
b) Die § 8.02 Nummer 6 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„Nr. 6 Isolierung von Maschinenteilen
c) Die § 8.03 Nummer 3 betreffende Zeile wird gestrichen.
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes“.
d) Nach der § 8.03 Nummer 4 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 5 betreffenden Zeilen einge-
fügt:
„Nr. 5 Wellendurchführungen von Antriebsanlagen
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2015“.
e) Nach der § 8.08 Nummer 8 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 9 betreffenden Zeilen einge-
fügt:
„Nr. 9 Peileinrichtung in Laderaumbilgen
f) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
„10.02 Nr. 1 Behälter aus Stahl oder einem anderen stoß-
Satz 2 festen und nicht brennbaren Werkstoff mit
Buchstabe b mindestens 10 l Inhalt
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2010“.
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes
Nr. 2 Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt
Buchstabe a
g) Die § 11.12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008
Zweites und drittes Seil: 1.1.2013“.
„11.12 Nr. 2, 4, Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
5 und 9 an Bord
h) Die § 12.05 betreffende Zeile wird gestrichen.
Schiffsattestes nach dem 1.1.2015“.
i) Die § 15.03 Nummer 7 bis 13 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
„Nr. 7 und 8 Leckstabilität
Nr. 9 Leckstabilität
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks
2-Abteilungsstatus
Nr. 10 bis 13 Leckstabilität
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Für Schiffe mit einem wasserdichten
Deck in einem Abstand von mindes-
tens 0,50 m und weniger als 0,60 m
vom Schiffsboden, die erstmals ein
Schiffsattest vor dem 31.12.2005
erhalten haben, gilt N.E.U.
N.E.U.
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2045“.

j) Die § 15.06 Nummer 1 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
„15.06 Nr. 1 Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem
Satz 1 Kollisionsschott und vor dem Heckschott
Satz 2 Anforderungen an Decksbereiche, die einge-
haust sind
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes“.
k) Die § 15.06 Nummer 15 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
„15.06 Nr. 15 Anforderungen an Aufbauten, die vollständig
oder deren Dächer aus Panoramascheiben
bestehen
Anforderungen an Einhausungen
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes“.
l) Die § 15.09 Nummer 4 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
„Nr. 4 Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste
nach EN 395:1998, EN 396:1998,
EN ISO 12402-3:2006 oder
EN ISO 12402-4:2006
Art der Rettungsmittel
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Für Fahrgastschiffe, die vor dem
1.1.2005 mit geeigneten Sammel-
rettungsmitteln ausgestattet waren,
werden diese alternativ zu den Einzel-
rettungsmitteln angerechnet.
Für Fahrgastschiffe, die vor dem
1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln
nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren,
werden diese bis zur Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
alternativ zu den Einzelrettungsmitteln
angerechnet.“
m) Nach der § 15.11 Nummer 7 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 7a betreffenden Zeilen ein-
gefügt:
„Nr. 7a Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen
n) Die Kapitel 20 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
Kapitel 20
„20.01 § 7.01 Nr. 2; § 8.05 Nr. 13 und § 8.10
§ 8.09 Nr. 2
II) § 24.05 wird wie folgt gefasst:
„§ 24.05
(ohne Inhalt)“.
JJ) § 24.06 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Die § 7.04 Nummer 3 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes“.
Für Seeschiffe, die nicht für die Beför-
derung von Gütern nach dem ADN
bestimmt sind und deren Kiel vor
dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2010“.
„7.04 Nr. 3 Anzeige Soweit nicht ein Radareinmann- 1.4.2007“.
steuerstand vorhanden: N.E.U.,
spätestens bei Erteilung oder
Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1.1.2010

b) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1 und § 7.06
Nummer 1 betreffenden Zeilen eingefügt:
„7.05 Nr. 1 Signallichter, deren Gehäuse und Signalleuchten, deren Gehäuse, 1.12.2009
Zubehör und Lichtquellen Zubehör und Lichtquellen, die den
Anforderungen der am 30. Novem-
ber 2009 geltenden Vorschriften
über die Farbe und Lichtstärke der
Bordlichter sowie die Zulassung
von Signalleuchten in der Rhein-
schifffahrt entsprechen, dürfen wei-
terhin verwendet werden.
7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen, die vor Navigationsradaranlagen, die vor 1.12.2009
dem 1. Januar 1990 zugelassen dem 1. Januar 1990 zugelassen
wurden und vor dem 1. Januar 2000 einge-
baut wurden, dürfen bis zur Erneue-
rung des Schiffsattestes nach dem
31. Dezember 2009, längstens
jedoch bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2011 eingebaut sein und
betrieben werden, wenn eine gültige
Einbaubescheinigung (1989-II-35,
VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3)
vorhanden ist.
Wendeanzeiger, die vor dem Wendeanzeiger, die vor dem 1.12.2009
1. Januar 1990 zugelassen wurden 1. Januar 1990 zugelassen und
vor dem 1. Januar 2000 eingebaut
wurden, dürfen bis zur Erneuerung
des Schiffsattestes nach dem
1. Januar 2015 eingebaut sein und
betrieben werden, wenn eine gültige
Einbaubescheinigung (1989-II-35,
VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3)
vorhanden ist.
Navigationsradaranlagen und Navigationsradaranlagen und Wen- 1.12.2009“.
Wendeanzeiger, die ab dem deanzeiger, die ab dem 1. Januar
1. Januar 1990 zugelassen wurden 1990 auf Grund der Vorschriften be-
treffend die Mindestanforderungen
und Prüfbedingungen für Navigati-
onsradaranlagen in der Rheinschiff-
fahrt sowie der Vorschriften betref-
fend die Mindestanforderungen und
Prüfbedingungen für Wendeanzei-
ger in der Rheinschifffahrt zugelas-
sen wurden, dürfen weiterhin einge-
baut und, wenn eine gültige Einbau-
bescheinigung auf Grund der Vor-
schriften für den Einbau und die
Funktionsprüfung von Navigations-
radaranlagen und Wendeanzeigern
in der Rheinschifffahrt (1989-II-35,
VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3)
oder der Anlage M Teil III dieser Ver-
ordnung vorhanden ist, betrieben
werden.
c) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
„10.02 Nr. 1 Behälter aus Stahl oder einem N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011
Satz 2 anderen stoßfesten und nicht des Schiffsattestes
Buchstabe b brennbaren Werkstoff mit mindes-
tens 10 l Inhalt
Nr. 2 Bescheinigung für Drahtseile und Erstes Seil, das auf dem Schiff 1.4.2003“.
Buchstabe a andere Seile ersetzt wird: N.E.U., spätestens
1.1.2008
Zweites und drittes Seil: 1.1.2013

d) Nach der Kapitel 11 betreffenden Zeile werden folgende § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9 betreffenden
Zeilen eingefügt:
„11.12 Nr. 2, 4, Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011“.
5 und 9 Unterlagen an Bord
e) Die § 12.05 betreffende Zeile wird gestrichen.
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2015
f) Die § 15.03 Nummer 7 bis 13 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
„Nr. 7 und 8 Leckstabilität
Nr. 9 Leckstabilität
Senkrechte Ausdehnung des
Bodenlecks
2-Abteilungsstatus
Nr. 10 bis 13 Leckstabilität
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2045
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2045
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2045
Für Schiffe mit einem wasserdich-
ten Deck in einem Abstand von
mindestens 0,50 m und weniger
als 0,60 m vom Schiffsboden,
die erstmals ein Schiffsattest vor
dem 31.12.2005 erhalten haben,
gilt N.E.U.
N.E.U. 1.1.2006
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006“.
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2045
g) Die § 15.06 Nummer 1 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
„15.06 Nr. 1 Fahrgasträume unterhalb des
Satz 1 Schottendecks und vor dem
Heckschott
Satz 2 Anforderungen an Decksbereiche,
die eingehaust sind
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2045
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011“.
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2045
h) Die § 15.06 Nummer 15 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
„15.06 Nr. 15 Anforderungen an Aufbauten, die
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006
vollständig oder deren Dächer aus des Schiffsattestes nach dem
Panoramascheiben bestehen
Anforderungen an Einhausungen
1.1.2045
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011“.
des Schiffsattestes
i) Die § 15.08 Nummer 6 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
„Nr. 6 Festinstalliertes Lenzsystem
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006“.
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2015
j) Die § 15.09 Nummer 4 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
„Nr. 4 Einzelrettungsmittel für 100 % der N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006
Fahrgäste nach
EN 395:1998, EN 396:1998,
EN ISO 12402-3:2006 oder
EN ISO 12402-4:2006
Art der Rettungsmittel
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2007
Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006“.
1.1.2005 mit geeigneten Sammel-
rettungsmitteln ausgestattet waren,
werden diese alternativ zu den
Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem
1.1.2005 mit Sammelrettungsmit-
teln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet
waren, werden diese bis zur
Erneuerung des Schiffsattestes
nach dem 1.1.2010 alternativ zu
den Einzelrettungsmitteln ange-
rechnet.
k) Nach der § 15.11 Nummer 7 betreffenden Zeile werden die folgenden Nummer 7a betreffenden Zeilen
eingefügt:
„Nr. 7a Planen oder ähnliche mobile Ein- N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011“.
richtungen des Schiffsattestes
KK) Folgender § 24.09 wird angefügt:
„§ 24.09
Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN
Zulassungszeugnisse, die nach der mit Beschluss 2001-II-27 gebilligten und in der Verordnung zur
Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und zur Neufassung
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648)
umgesetzten Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), erteilt wurden
und deren Ablaufdatum nicht überschritten ist, gelten als in § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b genannte
Zulassungszeugnisse nach ADN.“
LL) Anlage A Nummer 17, einleitender Satz, wird wie folgt gefasst:
„Das Schiff besitzt ein Zulassungszeugnis, ausgestellt nach Maßgabe der Vorschriften des ADN“.
MM) Anlage H wird wie folgt gefasst:
„Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1“.
NN) Anlage M wird wie folgt gefasst:
„Anlage M
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt
Inhalt
Teil I
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt
Teil II
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt
Kapitel 1 Allgemeines
Kapitel 2 Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
Kapitel 3 Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung
Kapitel 4 Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
Kapitel 5 Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger
Anhang: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger
Teil III
Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt
Teil IV
Bescheinigung über Einbau und Funktion
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt
Teil V
Verzeichnisse der zuständigen Behörden, zugelassenen Geräte und anerkannten Fachfirmen

Anlage M Teil I
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen
für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt
Inhaltsverzeichnis
§§
1 Anwendungsbereich
2 Aufgabe der Radaranlage
3 Mindestanforderungen
4 Typprüfung
5 Antrag auf Typprüfung
6 Typgenehmigung
7 Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer
8 Erklärung des Herstellers
9 Änderungen an genehmigten Anlagen
§1
Anwendungsbereich
Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt
fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird. Inland-
ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im
Sinne dieser Vorschriften.
§2
Aufgabe der Radaranlage
Radaranlagen müssen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug
auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben sowie
andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und
rechtzeitig erkennen lassen.
§3
Mindestanforderungen
1. Radaranlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikations-
endeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist, entsprechen.
2. Darüber hinaus müssen die Radaranlagen den Anforderungen der Europäischen Norm DIN EN
302194-1:2007 genügen.
§4
Typprüfung
Radaranlagen sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Typ-
prüfung nachgewiesen wurde, dass sie die Mindestanforderungen des § 3 Nummer 2 erfüllen. Prüfungen
zum Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen des § 3 Nummer 1 sind nicht Bestandteil der
Typprüfung.
§5
Antrag auf Typprüfung
1. Der Antrag auf Typprüfung einer Radaranlage ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rheinufer-
staates oder Belgiens zu stellen.
2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) zwei ausführliche technische Beschreibungen,
b) zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen,
c) zwei ausführliche Bedienungsanleitungen,
d) zwei Kurzbedienungsanleitungen und
e) gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen.

3. Im Rahmen der Typprüfung ist Antragsteller eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen,
Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage
hergestellt oder gewerblich vertrieben wird.
§6
Typgenehmigung
Nach einer erfolgreichen Typprüfung wird die Typgenehmigung durch die Prüfbehörde durch das Aus-
stellen einer Bescheinigung über die Typgenehmigung erteilt. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderun-
gen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Die zuständige Behörde teilt
die von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.
§7
Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer
1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der
Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.
2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der An-
lage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt
sich wie folgt zusammen: R-N-NNN
(R = Rhein
N = Nummer des Landes der Zulassung,
wobei 1 = D, 2 = F, 4 = N, 6 = B, 14 = CH
NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.)
3. Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Genehmigung verwendet
werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Genehmigungsnummer hat der Antragsteller zu
sorgen.
4. Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungs-
nummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Hersteller, den Namen des Inhabers der
Typgenehmigung und den Tag der Zulassung umgehend mit.
§8
Erklärung des Herstellers
Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die
Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung
vorgestellten Typ baugleich ist.
§9
Änderungen an genehmigten Anlagen
1. Änderungen an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen der Genehmigung. Soweit Änderungen
beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.
2. Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprü-
fung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer erneuten Typprüfung wird eine neue
Genehmigungsnummer erteilt.

Anlage M Teil II
Mindestanforderungen und
Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1
Allgemeines
§§
1.01 Anwendungsbereich
1.02 Aufgabe des Wendeanzeigers
1.03 Typprüfung
1.04 Antrag auf Typprüfung
1.05 Typgenehmigung
1.06 Kennzeichnung der Geräte, Genehmigungsnummer
1.07 Erklärung des Herstellers
1.08 Änderungen an genehmigten Anlagen
Kapitel 2
Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
2.01 Konstruktion, Ausführung
2.02 Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
2.03 Bedienung
2.04 Bedienungsanleitungen
2.05 Einbau und Funktionsprüfung
Kapitel 3
Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung
3.01 Zugriff auf den Wendeanzeiger
3.02 Anzeige der Wendegeschwindigkeit
3.03 Messbereiche
3.04 Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
3.05 Empfindlichkeit
3.06 Funktionsüberwachung
3.07 Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
3.08 Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
3.09 Tochtergeräte
Kapitel 4
Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
4.01 Bedienung
4.02 Dämpfungseinrichtungen
4.03 Anschluss von Zusatzgeräten
Kapitel 5
Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger
5.01 Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission
5.02 Abgestrahlte Funkstörungen
5.03 Prüfverfahren
Anhang: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger
Kapitel 1
Allgemeines
§ 1.01
Anwendungsbereich
Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit
(Wendeanzeiger) in der Rheinschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Min-
destanforderungen geprüft wird.

§ 1.02
Aufgabe des Wendeanzeigers
Die Wendeanzeiger haben die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindig-
keit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.
§ 1.03
Typprüfung
Wendeanzeiger sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Typ-
prüfung nachgewiesen wurde, dass sie die in diesen Vorschriften festgelegten Mindestanforderungen
erfüllen.
§ 1.04
Antrag auf Typprüfung
1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rhein-
uferstaates oder Belgiens zu stellen.
2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) zwei ausführliche technische Beschreibungen;
b) zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen;
c) zwei Bedienungsanleitungen.
3. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften
aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messpro-
tokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten
werden bei der Prüfbehörde aufbewahrt.
4. Im Rahmen der Typprüfung ist Antragsteller eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen,
Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage
hergestellt oder gewerblich vertrieben wird.
§ 1.05
Typgenehmigung
Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfbehörde eine Bescheinigung über die Typgenehmi-
gung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe
schriftlich mitgeteilt. Die Typgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Be-
hörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.
§ 1.06
Kennzeichnung der Geräte, Genehmigungsnummer
1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der
Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.
2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der An-
lage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt
sich wie folgt zusammen: R-N-NNN
(R = Rhein
N = Nummer des Landes der Zulassung,
wobei 1 = D, 2 = F, 4 = NL, 6 = B, 14 = CH
NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.)
3. Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Genehmigung verwendet
werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Genehmigungsnummer hat der Antragsteller zu
sorgen.
4. Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungs-
nummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der
Typgenehmigung und den Tag der Genehmigung umgehend mit.
§ 1.07
Erklärung des Herstellers
Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die
Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung
vorgestellten Typ baugleich ist.

§ 1.08
Änderungen an genehmigten Anlagen
1. Änderungen an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen der Genehmigung.
Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.
2. Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprü-
fung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Genehmigung wird eine neue
Genehmigungsnummer erteilt.
Kapitel 2
Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
§ 2.01
Konstruktion, Ausführung
1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Rheinschifffahrt eingesetzt
werden, geeignet sein.
2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem
Stand der Technik entsprechen.
3. Soweit die Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder diese Vorschriften keine abweichenden Regelun-
gen enthalten, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige
Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die me-
chanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die
in der Europäischen Norm DIN EN 60945:2003 Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -sys-
teme für die Seeschifffahrt – Allgemeine Anforderungen – Prüfverfahren und geforderte Prüfergebnisse
(IEC 60945:2002) festgelegten Anforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieser Vor-
schriften müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0° C bis 40° C erfüllt werden.
§ 2.02
Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
1. Allgemeine Anforderungen
Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit
von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, umgesetzt wurde, entsprechen.
2. Abgestrahlte Funkstörungen
In den Frequenzbereichen 156 – 165 MHz, 450 – 470 MHz und 1,53 – 1,544 GHz darf die Feldstärke
den Wert von 15 μV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärken gelten für eine Messdistanz von 3 Metern
zum untersuchten Gerät.
§ 2.03
Bedienung
1. Es sollen nicht mehr Bedieneinrichtungen vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erfor-
derlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und
schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit
vermieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmit-
telbar zugänglich sein.
2. Alle Bedieneinrichtungen und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache
beschriftet sein. Sofern eine Beschriftung erfolgt, muss diese zusätzlich auch in deutscher Sprache
angebracht sein. Symbole müssen den in der Europäischen Norm IEC 60417 Graphische Symbole für
Betriebsmittel enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens
4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeich-
nungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift hinreichend ist, ist
eine Minderung auf 3 mm erlaubt.
3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.
4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für ex-
terne Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanfor-
derungen erfüllt.

§ 2.04
Bedienungsanleitungen
Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deut-
scher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende
Informationen enthalten:
a) Inbetriebnahme und Bedienung;
b) Wartung und Pflege;
c) Allgemeine Sicherheitsvorschriften.
§ 2.05
Einbau und Funktionsprüfung
1. Für den Einbau, den Austausch und die Funktionsprüfung gelten die Bestimmungen des Teils III.
2. Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben.
Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffs-
bewegungen sind mitzuliefern.
Kapitel 3
Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung
§ 3.01
Zugriff auf den Wendeanzeiger
1. Der Wendeanzeiger muss spätestens vier Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und inner-
halb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.
2. Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers
müssen gleichzeitig möglich sein.
3. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.
§ 3.02
Anzeige der Wendegeschwindigkeit
1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der
Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der nach § 3.04 vor-
geschriebenen Genauigkeit abgelesen werden können. Zeiger- und Balkendarstellungen sind erlaubt.
2. Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt
ausgeführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.
3. Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.
§ 3.03
Messbereiche
Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende
Messbereiche werden empfohlen:
30°/min,
60°/min,
90°/min,
180°/min,
300°/min.
§ 3.04
Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom
wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (siehe Anhang zu diesem Teil II).
§ 3.05
Empfindlichkeit
Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches
nicht überschreiten.

§ 3.06
Funktionsüberwachung
1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies
angezeigt werden.
2. Wenn ein Kreisel benutzt wird, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige
signalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit
bewirkt.
§ 3.07
Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine
über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen.
2. Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleiben-
den, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.
§ 3.08
Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schif-
fen auftreten können.
§ 3.09
Tochtergeräte
Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.
Kapitel 4
Te c h n i s c h e M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n a n W e n d e a n z e i g e r
§ 4.01
Bedienung
1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondie-
rende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.
2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigne-
ten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf Null eingestellt wer-
den kann.
3. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben
eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße
haben.
4. Wenn Drucktasten benützt werden, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten
gefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt
haben.
§ 4.02
Dämpfungseinrichtungen
1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante von 63 % des Endwertes
darf 0,4 s nicht überschreiten.
2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der
Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten.
§ 4.03
Anschluss von Zusatzgeräten
1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem be-
sitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Das Signal
muss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 %
und einem Innenwiderstand von maximal 100 Ω verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für Steuer-
borddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen
Wert von 0,3°/min nicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0° C bis
40° C einen Wert von 1°/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungs-
loser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tief-
passfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindig-

keitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach § 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung
verfügbar sein.
2. Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt
muss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein. Der externe Alarm muss durch Schließen des
Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn
a) der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist,
b) der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder
c) die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (§ 3.06) angesprochen hat.
Kapitel 5
Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger
§ 5.01
Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission
Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten,
des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der
Umweltbelastbarkeit und der Lärmemission erfolgt entsprechend der Europäischen Norm DIN EN
60945:2003.
§ 5.02
Abgestrahlte Funkstörungen
Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Europäischen Norm DIN EN
60945:2003, im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach § 2.02
Nummer 2 müssen erfüllt sein.
§ 5.03
Prüfverfahren
1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen betrieben und geprüft.
Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen
Grenzen verändert. Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umge-
bung des Wendeanzeigers betrieben.
2. Unter den Bedingungen nach vorstehender Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem
Anhang zu diesem Teil II dargestellten Toleranzgrenzen liegen. Alle anderen Anforderungen müssen
erfüllt sein.

Anhang
Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

Anlage M Teil III
Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt
Inhaltsverzeichnis
§§
1 Ziel dieser Vorschriften
2 Zulassung der Geräte
3 Anerkannte Fachfirmen
4 Anforderungen an die Bordstromversorgung
5 Einbau der Radarantenne
6 Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
7 Einbau des Wendeanzeigers
8 Einbau des Positionssensors
9 Einbau- und Funktionsprüfung
10 Bescheinigung über Einbau und Funktion
§1
Ziel dieser Vorschriften
Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der
Binnenschifffahrt Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen nach optimalen technischen und ergono-
mischen Gesichtspunkten eingebaut werden und anschließend eine Funktionsprüfung erfolgt. Inland-
ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im
Sinne dieser Vorschriften.
§2
Zulassung der Geräte
Für die Radarfahrt in der Rheinschifffahrt dürfen nur Geräte eingebaut werden, die eine Zulassung nach
den geltenden Vorschriften der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt besitzen und die eine Zulas-
sungsnummer tragen oder auf Grund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassene Geräte.
§3
Anerkannte Fachfirmen
1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Radaranlagen und Wendeanzeigern
dürfen nur von geeigneten Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von § 1
anerkannt sind, erfolgen. Die zuständigen Behörden sind der Zentralkommission für die Rheinschiff-
fahrt bekannt zu geben.
2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Fachfirma den
Anforderungen nach § 1 nicht mehr gerecht wird.
3. Die zuständige Behörde teilt die Namen, Adressen, Telefonnummern und Emailadressen der von ihr
anerkannten Fachfirmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umgehend mit.
§4
Anforderungen an die Bordstromversorgung
Die Stromzuführungen für Radaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung
haben und möglichst ausfallsicher sein.
§5
Einbau der Radarantenne
1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden.
Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte
Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert wer-
den. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil
sein, dass die Radaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.
2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die
Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein.

§6
Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des
Radarbildes und die Bedienung der Radaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des
Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstell-
bare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden
können.
2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters
hervorrufen.
3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden,
das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind
nicht erlaubt.
4. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaran-
lagen gelten.
§7
Einbau des Wendeanzeigers
1. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet
einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankun-
gen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst über dem Radarsichtgerät einzubauen.
2. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gel-
ten.
§8
Einbau des Positionssensors
Der Positionssensor, insbesondere eine DGPS-Antenne, muss so eingebaut werden, dass er die best-
mögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beein-
trächtigt wird.
§9
Einbau- und Funktionsprüfung
1. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Schiffs-
attestes, ausgenommen nach Anhang II § 2.09 Nummer 2, sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die
Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder
von einer nach § 3 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
2. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;
b) die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;
c) die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsord-
nung und gegebenenfalls des ADN;
d) die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min;
e) im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beein-
trächtigt;
f) der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;
g) Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;
h) die Vorauslinie der Radaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab;
i) die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand
von bekannten Zielen);
k) die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;
l) die darstellbare Mindestentfernung beträgt ≤ 15 m;
m) der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;
n) Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vor-
handen oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;
o) Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten
sind in Ordnung;
p) die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;
q) Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;

r) die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung
bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;
s) eine Empfindlichkeit der Radaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen
von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;
t) eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Radaranlage und/oder den Wendeanzeiger ist
nicht gegeben.
3. Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zudem die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;
b) der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.
§ 10
Bescheinigung über Einbau und Funktion
Nach erfolgreicher Prüfung nach § 9 stellt die zuständige Behörde oder die anerkannte Fachfirma eine
Bescheinigung nach dem Muster des Teils IV dieser Anlage aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord
mitzuführen. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell
noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die anerkannte Fachfirma der zuständigen
Behörde übersandt.

Anlage M Teil IV
(Muster)
Bescheinigung
über Einbau und Funktion
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt
Art/Name des Schiffes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einheitliche europäische Schiffsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Schiffseigner
Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Radargeräte Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
lfd. Nr. Typ Hersteller Zulassungsnummer Seriennummer
Wendeanzeiger Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
lfd. Nr. Typ Hersteller Zulassungsnummer Seriennummer
Hiermit wird bescheinigt, dass Radaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vorschriften der
Anlage M Teil III des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, für den Einbau und die Funk-
tionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt entsprechen.
Anerkannte Fachfirma
Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stempel Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anerkennungsbehörde
Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Anlage M Teil V
(Muster)
1. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die Zulas-
sung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen Behörden
Land Name Adresse Telefonnummer E-Mailadresse
Belgien
Deutschland
Frankreich
Niederlande
Schweiz
Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde be-
nannt.
2. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenen
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger
Inhaber der Typ-
lfd. Nr. Typ Hersteller
genehmigung
Tag der
zuständige Behörde Zulassungs-Nr.
Zulassung
3. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf Grund
gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern
Inhaber der Typ-
lfd. Nr. Typ Hersteller
genehmigung
Tag der
zuständige Behörde Zulassungs-Nr.
Zulassung
4. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für den Ein-
bau oder Austausch von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen
Belgien
lfd. Nr. Name Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land
Deutschland
lfd. Nr. Name Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land
Frankreich
lfd. Nr. Name Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land
Niederlande
lfd. Nr. Name Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land
Schweiz
lfd. Nr. Name Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land
Telefonnummer E-Mailadresse
keine Anerkennung ausgesprochen.
Telefonnummer E-Mailadresse
keine Anerkennung ausgesprochen.
Telefonnummer E-Mailadresse
keine Anerkennung ausgesprochen.
Telefonnummer E-Mailadresse
keine Anerkennung ausgesprochen.
Telefonnummer E-Mailadresse
keine Anerkennung ausgesprochen.“

OO) Anlage O wird wie folgt gefasst:
„Anlage O
– gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest –
Verzeichnis
der dem Schiffsattest nach § 1.03
als gleichwertig anerkannten Zeugnisse und Modalitäten für deren Anerkennung
Dem Schiffsattest nach § 1.03 als Datum der
Lfd. Nr. Modalitäten für deren Anerkennung
gleichwertig anerkannte Zeugnisse Anerkennung
1 Nach dem 30. Dezember 2008 erteilte Auf dem Rhein verkehrende Fahrzeu- 27.11.2008“.
oder erneuerte Gemeinschaftszeugnisse ge, die nach dem 30. Dezember 2008
für Binnenschiffe, die bestätigen, dass ein Gemeinschaftszeugnis erhalten ha-
die damit ausgestatteten Fahrzeuge un- ben, müssen Motoren eingebaut ha-
beschadet der Übergangsbestimmungen ben, die entweder die Grenzwerte der
nach Anhang II Kapitel 24 den techni- Zentralkommission für die Rheinschiff-
schen Vorschriften des Anhangs II der fahrt, wie in der Rheinschiffsuntersu-
Richtlinie 2006/87/EG über die techni- chungsordnung festgelegt, oder die
schen Vorschriften für Binnenschiffe vergleichbaren Grenzwerte der Richtli-
und zur Aufhebung der Richtlinie nie 97/68/EG in der jeweils geltenden
82/714/EWG in der jeweils geltenden Fassung einhalten.
Fassung in vollem Umfang entsprechen.
PP) Die Anlage Q wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 4 Anwendung der Übergangsbestimmungen“.
bb) Die Angabe zu Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„Nr. 6 Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15
– Örtliche Unterteilungen, Übergangsvorschriften zu Planen oder
ähnliche mobile Einrichtungen –“.
cc) Folgende Angabe wird angefügt:
„Nr. 26 Sachverständige, Sachkundige“.

b) Dienstanweisung Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Dienstanweisung Nummer 4
Anwendung der Übergangsbestimmungen
(Kapitel 15 bis 22b, Kapitel 24)
1. Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Zusammenbau von Schiffsteilen
1.1 Grundsätze
Bei dem Zusammenbau von Schiffsteilen wird Bestandsschutz nur für die Teile, die zu dem
Fahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, gewährt. Übergangsvorschriften können
nur für diese Teile in Anspruch genommen werden. Andere Teile werden wie ein Neubau behan-
delt.
1.2 Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen
1.2.1 Bei dem Zusammenbau von Schiffsteilen können nur für die Teile, die zu dem Fahrzeug gehören,
dessen Schiffsattest erhalten bleibt, Übergangsvorschriften in Anspruch genommen werden.
1.2.2 Teile, die nicht zu dem Fahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, werden wie ein
Neubau behandelt.
1.2.3 Nach Ergänzung eines Fahrzeugs um ein Teil eines anderen Fahrzeugs erhält Ersteres die
Schiffsnummer des Fahrzeugs, dessen Schiffsattest bei dem umgebauten Fahrzeug verbleibt.
1.2.4 Bei Beibehaltung eines vorhandenen Schiffsattestes oder bei Erteilung eines neuen Schiffs-
attestes für ein Fahrzeug nach einem Umbau wird zusätzlich das Baujahr des ältesten Teils
des Fahrzeugs im Schiffsattest vermerkt.
1.2.5 Wenn ein neues Vorschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, muss auch der Motor für die im Vorschiff
installierte Bugsteueranlage den aktuellen Vorschriften entsprechen.
1.2.6 Wenn ein neues Achterschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, müssen auch die in dem Achterschiff
installierten Motoren den aktuellen Vorschriften entsprechen.
1.3 Beispiele zur Verdeutlichung
1.3.1 Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1968; Schiff 2 Baujahr 1972) zusam-
mengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2
das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Schiffsattest von Schiff 1. Das Vorschiff
des zusammengebauten Schiffes muss nun unter anderem mit Ankernischen ausgerüstet wer-
den.
1.3.2 Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1975; Schiff 2 Baujahr 1958, ältestes
Bauteil 1952) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff über-
nommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Schiffsattest von
Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun unter anderem mit Anker-
nischen ausgerüstet werden. Zusätzlich wird in das Schiffstattest das älteste Bauteil aus dem
ursprünglichen Schiff 2 mit Baujahr 1952 eingetragen.
1.3.3 Bei einem Schiff (Baujahr 1988) wird das Heckteil eines Schiffes (Baujahr 2001) angebaut. Der
Motor des Schiffes mit Baujahr 1988 soll im Schiff verbleiben. In diesem Fall muss der Motor
typgenehmigt werden. Der Motor müsste auch typgenehmigt werden, wenn es sich um den
2001 im Heckteil befindlichen Motor handeln würde.
2. Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart (Zweckbe-
stimmung des Fahrzeugs)
2.1 Grundsätze
2.1.1 Bei einer Entscheidung über die Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung
der Fahrzeugart (Schiffstyp; Zweckbestimmung des Schiffes) sind sicherheitstechnische As-
pekte maßgeblich.
2.1.2 Eine Änderung der Fahrzeugart liegt dann vor, wenn für die neue Art andere sicherheitstech-
nische Vorschriften gelten als für die alte Fahrzeugart; dies ist dann der Fall, wenn für die neue
Art Sonderbestimmungen der Kapitel 15 bis 22b des Anhangs II anzuwenden sind, die für die
alte Art keine Anwendung fanden.
2.1.3 Bei der Änderung der Fahrzeugart sind alle Sonderbestimmungen und alle für diese Fahrzeugart
spezifischen Vorschriften vollständig einzuhalten; Übergangsbestimmungen können für diese
Vorschriften nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Fahrzeugteile, die von
dem vorhandenen Fahrzeug übernommen werden und unter diese Sonderbestimmungen fallen.
2.1.4 Der Umbau eines Tankschiffes in ein Trockengüterschiff stellt keine Änderung der Fahrzeugart
im Sinne von Nummer 2.1.2 dar.
2.1.5 Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den
aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.

2.2 Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen
2.2.1 Anhang II § 24.02 Nummer 2 oder § 24.06 Nummer 5 oder Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2
(N.E.U.) gilt für die Teile des Fahrzeugs, die erneuert werden, sodass neue Fahrzeugteile nicht
den Übergangsbestimmungen unterliegen können.
2.2.2 Für die Teile des Fahrzeugs, die nicht umgebaut werden, sind die Übergangsbestimmungen
auch weiterhin anwendbar, mit Ausnahme der Teile nach Nummer 2.1.3 Satz 2.
2.2.3 Werden die Abmessungen des Fahrzeugs geändert, kommen die Übergangsbestimmungen
nicht mehr für diejenigen Fahrzeugteile zur Anwendung, die mit dieser Änderung im Zusammen-
hang stehen (zum Beispiel Abstand des Kollisionsschotts, Freibord, Anker).
2.2.4 Bei Änderung der Fahrzeugart kommen die besonderen Vorschriften des Anhangs II zur Anwen-
dung, die nur für die neue Fahrzeugart gelten. Alle vom Umbau des Fahrzeugs betroffenen Teile
und Ausrüstungsgegenstände müssen den geltenden Anforderungen der Teile II und III des
Anhangs II genügen.
2.2.5 Dem Fahrzeug wird dann ein neues oder ein geändertes Schiffsattest erteilt. Unter den Num-
mern 7 und 8 dieses Attestes wird ein Vermerk sowohl über den ursprünglichen Bau als auch
den Umbau aufgenommen.
2.3 Beispiele zur Verdeutlichung
2.3.1 Ein Güterschiff (Baujahr 1996) wird in ein Fahrgastschiff umgebaut. Kapitel 15 kommt dann für
das gesamte Schiff zur Anwendung, ohne Inanspruchnahme von Übergangsbestimmungen.
Wenn das Vorschiff weder nach den Umbauplänen noch auf Grund von Kapitel 15 geändert
wird, braucht das Schiff keine Ankernischen nach § 3.03 aufzuweisen.
2.3.2 Ein Schleppboot (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau um-
fasst nur eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle
Übergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, außer den Bestim-
mungen, die Kapitel 5, 7 (teilweise), §§ 10.01 und 16.01 betreffen.
2.3.3 Ein Tankmotorschiff (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau
umfasst die Abtrennung des Vorschiffs und des Ladungsteils sowie eine Veränderung der Deck-
ausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein
Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, außer den Bestimmungen, die Kapitel 5, 7 (teilwei-
se), §§ 10.01 und 16.01 betreffen.
2.3.4 Ein Tankmotorschiff wird zu einem Gütermotorschiff umgebaut. Das Gütermotorschiff muss den
geltenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz entsprechen, die insbe-
sondere in § 11.04 genannt sind.
3. Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Umbau von Fahrgastschiffen
3.1 Anwendung der Übergangsbestimmungen
3.1.1 Umbaumaßnahmen, die für die Erfüllung von Vorschriften des Kapitels 15 erforderlich sind,
bedeuten – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung – keinen Umbau „U“ im Sinne von
§ 24.02 Nummer 2, § 24.03 Nummer 1, § 24.06 Nummer 5, Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2
oder § 3 Absatz 2.
3.1.2 Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den
aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.
3.2 Beispiele zur Verdeutlichung
3.2.1 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1995) muss spätestens nach dem 1. Januar 2015 einen zweiten
unabhängigen Antrieb installiert haben. Sofern an diesem Fahrgastschiff keine anderen freiwil-
ligen Umbauten vorgenommen werden, muss dafür keine Stabilitätsberechnung nach den
neuen Vorschriften vorgenommen werden, sondern es kann, sofern deren Durchführung sach-
lich notwendig ist, eine Stabilitätsberechnung nach der Fassung dieser Verordnung, nach der
letztmalig die Stabilität berechnet wurde, durchgeführt werden.
3.2.2 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1994, letzte Erneuerung Schiffsattest 2012) wird im Jahr 2016 um
10 m verlängert. Dieses Fahrzeug muss zudem einen zweiten unabhängigen Antrieb erhalten.
Außerdem wird eine neue Stabilitätsrechnung notwendig, die nach dem Kapitel 15 für den Ein-
und Zweiabteilungsstatus durchgeführt werden muss.
3.2.3 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1988) erhält einen stärkeren Antrieb inklusive Propeller. Dieser Um-
bau ist so gravierend, dass eine Stabilitätsberechnung notwendig wird. Diese muss nach den
aktuellen Vorschriften erfolgen.“

c) Dienstanweisung Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„Dienstanweisung Nummer 6
Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15
– Örtliche Unterteilungen,
Übergangsvorschriften zu Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen –
(§ 15.02 Nummer 5, § 15.03 Nummer 5, § 15.03 Nummer 9)
1. Örtliche Unterteilungen (§ 15.02 Nummer 5)
Nach § 15.02 Nummer 5 ist es denkbar, dass örtliche wasserdichte Unterteilungen, wie zum Beispiel
quer unterteilte Doppelbodentanks, die eine größere Länge als die zu berücksichtigende Lecklänge
aufweisen, nicht in die Bewertung einbezogen werden. Hier kann die Querunterteilung gegebenen-
falls nicht berücksichtigt werden, wenn diese nicht bis zum Schottendeck hochgeführt wird. Dies
könnte zu unangemessenen Schotteinteilungen führen.
Auslegung der Vorschrift:
Ist eine wasserdichte Abteilung länger als nach § 15.03 Nummer 9 erforderlich und enthält sie
örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden und zwischen denen die Mindestleck-
länge wiederum vorhanden ist, können diese in der Leckrechnung angerechnet werden.
2. Übergangsvorschrift für Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen hin-
sichtlich der Stabilität (§ 15.03 Nummer 5)
Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen können zu Problemen bei der Sta-
bilität des Schiffes führen, da sie – eine entsprechende Größe vorausgesetzt – Einfluss auf das
Moment aus Wind haben.
Auslegung der Vorschrift:
Für Fahrgastschiffe, denen vor dem 1. Januar 2006 erstmals ein Schiffsattest erteilt wurde oder für
die § 24.06 Nummer 2 Satz 2 in Anspruch genommen wird, muss nach Aufbau einer Einhausung
durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen eine neue Stabilitätsrechnung nach § 15.04 der
am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erstellt werden, sofern deren Lateral-
plan Awz 5 % des insgesamt jeweils zu berücksichtigenden Lateralplans Aw überschreitet.“
d) Dienstanweisung Nummer 7 Teil 1 wird wie folgt gefasst:
„Dienstanweisung Nummer 7
Spezialanker mit verminderter Ankermasse
(§ 10.01 Nummer 5)
Teil 1:
Zugelassene Spezialanker
Die von den zuständigen Behörden zugelassenen Spezialanker mit verminderter Ankermasse nach
§ 10.01 Nummer 5 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.
Zugelassene Verminderung
Nr. Anker Zuständige Behörde
der Ankermasse in %
1. HA-DU 30 % Deutschland
2. D’Hone Spezial 30 % Deutschland
3. Pool 1 (hohl) 35 % Deutschland
4. Pool 2 (voll) 40 % Deutschland
5. De Biesbosch-Danforth 50 % Deutschland
6. Vicinay-Danforth 50 % Frankreich

Zugelassene Verminderung
Nr. Anker
Zuständige Behörde
der Ankermasse in %
7. Vicinay AC 14
8. Vicinay Typ 1
9. Vicinay Typ 2
10. Vicinay Typ 3
11. Stockes
12. D’Hone-Danforth
13. Schmitt high holding anchor
14. SHI high holding anchor, type ST (standard)
15. SHI high holding anchor, type FB (fully balanced)
16. Klinsmann anchor
17. HA-DU-POWER Anker
25 % Frankreich
45 % Frankreich
45 % Frankreich
40 % Frankreich
35 % Frankreich
50 % Deutschland
40 % Niederlande
30 % Niederlande
30 % Niederlande
30 % Niederlande
50 % Deutschland
“.
e) In Dienstanweisung Nummer 11 wird die Nummer 4 wie folgt geändert:
aa) Nach dem Eintrag zu Nummer 2 wird folgender Eintrag zu Nummer
10 eingefügt:
„10. Für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis, die zur Fahrt auf dem Rhein zugelassen sind, das
sind
a) Fahrzeuge, die die Anforderungen des Anhangs II einschließlich der Übergangsbestimmun-
gen des Kapitels 24 vollständig erfüllen, und
b) Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Kapitels
zulässigen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen,
24a sowie die gemäß Anhang IV
ist unter dem Gedankenstrich „– auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n)“ ein-
zutragen:
a) Rhein oder
b) Zone R.“
bb) Die Angabe zu Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
„43. Tragbare Feuerlöscher, die nach den Bestimmungen anderer
Sicherheitsvorschriften, insbe-
sondere nach ADN gefordert sind, werden hier nicht erfasst.“
cc) Die Angabe zu Nummer 52 wird wie folgt gefasst:
„52. Hier werden zusätzliche Auflagen, Erleichterungen oder Erläuterungen zu Eintragungen in ein-
zelnen Nummern eingetragen.“
f) In der Dienstanweisung Nummer 16 wird jeweils in Teil I Nummer 1
und 1.3 letzter Satzteil und in Teil II
Anlage 1 Nummer 3 Tabelle Fußnote 1 das Wort „Richtlinie“ durch das Wort „Dienstanweisung“ ersetzt.
g) Dienstanweisung Nummer 17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Prüfung
3.1 Feuermeldesysteme müssen
a) vor der ersten Inbetriebnahme,
b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
von einem Sachverständigen geprüft werden. Für Maschinen- und Kesselräume findet diese Prü-
fung unter wechselnden Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen statt. Prüfungen nach
Buchstabe c können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durch-
geführt werden.
3.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheini-
gung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“
h) In der Dienstanweisung Nummer 18 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
„4. Die Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 gelten auch als erfüllt, wenn für jedes der beiden
Teile die Stabilitätsanforderungen nach Absatz 9.1.0.95.2 des
ADN eingehalten werden.“

i) In der Dienstanweisung Nummer 21 wird die Nummer 8 wie folgt gefasst:
„8. Prüfung
8.1 Die Leuchtdichte der LLL muss
a) vor der ersten Inbetriebnahme,
b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c) regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre,
von einem Sachverständigen geprüft werden. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von
einem Sachkundigen für Sicherheitsleitsysteme durchgeführt werden.
8.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheini-
gung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
8.3 Genügt die Leuchtdichte bei einer einzelnen Messung nicht den Anforderungen dieser Dienstan-
weisung, sind Messungen an mindestens zehn Stellen gleichen Abstands vorzunehmen. Erfüllen
über 30 % der Messungen nicht die Anforderungen dieser Dienstanweisung, müssen die Sicher-
heitsleitsysteme ausgetauscht werden. Genügen 20 bis 30 % der Messungen nicht den Anforde-
rungen dieser Dienstanweisung, sind die Sicherheitsleitsysteme im Laufe eines Jahres erneut zu
prüfen.“
j) Die Dienstanweisung Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
„Dienstanweisung Nummer 23
Zuordnung des Verwendungszweckes des Motors zur Typgenehmigung
und besondere Verwendungszwecke des Motors (Motoranwendungen)
(§§ 8a.03, 8a.11 und Anlage J i. V. m. § 8a.07, Dienstanweisung Nummer 16 des Anhangs II
sowie des § 8a.03 Nummer 1 des Artikels 4 des Anhangs XII)
Nach Anhang II § 8a.02 Nummer 3 und Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 1 muss ein Motor, der in
ein Fahrzeug oder in Maschinen an Bord eingebaut ist, sofern er eine bestimmte Nennleistung über-
schreitet und nicht unter einschlägige Vorschriften der Europäischen Union fällt, eine Typgenehmigung
besitzen, mit der bestätigt wird, dass für Fahrzeuge mit Schiffsattest die Vorschriften des Anhangs II
Kapitel 8a oder für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis die Vorschriften des Anhangs XII Artikel 4
Kapitel 8a in Verbindung mit den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung und der
Richtlinie 97/68/EG eingehalten werden. Die Typgenehmigung ist für Fahrzeuge
a) mit Schiffsattest nach Anhang II § 8a.03 zu beantragen und von der zuständigen Behörde nach dem
Verfahren nach Anhang II § 8a.04 zu erteilen,
b) mit Gemeinschaftszeugnis nach den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung zu
beantragen und zu erteilen.
Da Motoren für verschiedene Verwendungszwecke eingesetzt werden können, die sowohl nach den
Bestimmungen in Anhang II Anlage J als auch nach denen der Richtlinie 97/68/EG in mehreren Doku-
menten anzugeben und nach ergänzenden Bestimmungen zu prüfen sind, dient die vorliegende Dienst-
anweisung als Handreichung für die Umsetzung dieser Bestimmungen. Nachfolgende Tabelle listet die
zu berücksichtigenden wesentlichen Vorschriften auf.
Fundstellen
Anhang II RL 97/68/EG
Ergänzende Prüfbestimmungen Anlage J Teil I Nr. 3 und Anhang I Nr. 4
Dienstanweisung Nr. 16
Verwendungszweck Anlage J Teil II Nr. 0.4 Anhang II Nr. 0.4
Anlage J Teil III Nr. 0.4 Anhang VII Nr. 0.4
Anlage J Teil VIII
Zuordnung Nummer der Typge- Anlage J Teil IV Abschnitt 3 Anhang VIII Abschnitt 2 in Verbindung
nehmigung mit Anhang III Abschnitt 3.7
Die vorliegende Dienstanweisung zeigt in einem ersten Teil die Zuordnung des Verwendungszwecks
des Motors (Motoranwendung) zu den Prüfvorschriften und Testzyklen entsprechend dem Typgeneh-
migungsverfahren und enthält in einem zweiten Teil Bestimmungen für spezielle Motoranwendungen.
Teil I
Zuordnung des Verwendungszwecks
der Motoranwendung zur Typgenehmigung
Motoranwendungen gelten als durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt, wenn die Zu-
ordnung der Anwendung auf der Grundlage der folgenden Tabelle erfolgte. Die Motorenkategorien,

Grenzwertstufen und Prüfzyklen sind entsprechend der Bezeichnung in den Typgenehmigungsnum-
mern angegeben.
Prüf-
Rechts- Motoren- Grenz-
Motoranwendung
grundlage kategorie wertstufe vor- zyklus
schrift2 ISO 8178
Fahrzeughaupt- und Fahrzeughilfsan- Richtlinie1 V IIIA C3 E3
I
triebsmotoren mit Propellercharakteristik Anhang IIO – I, II4 – E3
Fahrzeughauptantriebsmotoren mit kon- Richtlinie V IIIA C3 E2
stanter Drehzahl (einschließlich Anlagen
II
mit dieselelektrischem Antrieb und Ver- Anhang II – I, II4 – E2
stellpropeller)
D, E, F, G II
Richtlinie H, I, J, K B D2
konstanter Drehzahl III IIIA
V5
Anhang II – I, II4 – D2
Hilfsmotoren D,E,F,G II
mit H, I, J, K
IIIA
variabler Drehzahl Richtlinie V5 A C1
IV
und variabler Last L, M, N, P IIIB
Q, R IV
Anhang II – I, II4 – C1
1
Richtlinie 97/68/EG.
2
Prüfvorschrift der Richtlinie 97/68/EG Anhang III Abschnitt 3.7.1.
3
Die Motoranwendung „Fahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl“ oder „Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik“ muss in
der Typgenehmigungsurkunde spezifiziert sein.
4
Die Grenzwerte der Stufe II des Anhangs II gelten nach Beschluss 2003-II-27 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ab
dem 1. Juli 2007.
5
Gilt nur für Motoren ab einer Nennleistung von 560 kW.
Teil II
Bestimmungen für Motoren mit besonderen Motoranwendungen
1. Motoren, die im Bordbetrieb für mehr als eine Motoranwendung vorgesehen sind
a) Hilfsmotoren, die Aggregate oder Maschinen antreiben, die sowohl die Motoranwendung III als
auch IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen sind, müssen eine Typgenehmigung für jede entspre-
chende Anwendung nach dieser Tabelle besitzen.
b) Hauptantriebsmotoren, die zusätzlich Aggregate oder Maschinen antreiben, müssen lediglich die
für die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung nach der Tabelle in Teil I
besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Schiffsantrieb ist. Beträgt der zeitliche
Anteil der Nebenanwendung mehr als 30 %, muss der Motor neben der Typgenehmigung der
Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.
2. Bugstrahlantriebe
a) Direkt oder über Generator mit variabler Drehzahl und Last angetriebene Bugstrahlantriebe sind
der Motoranwendung I oder IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen.
b) Bugstrahlantriebe, die über einen Generator mit konstanter Drehzahl angetrieben werden, sind
den Motoranwendungen II, III oder bei Fahrzeugen mit Schiffsattest der Motoranwendung IV der
Tabelle in Teil I zuzuordnen.
3. Leistungsgeminderte Motoren
Die Motoren müssen mit der in den Typgenehmigungsunterlagen bescheinigten Nennleistung, die
bei Fahrzeugen
a) mit Schiffsattest auf dem Motor mit der Kennzeichnung nach Anhang II Anlage J Teil 1 angege-
ben sein sollte oder

b) mit Gemeinschaftszeugnis mit der Typkennzeichnung anzugeben ist,
installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate oder Maschinen derselben Leis-
tungsaufnahme antreiben. Wenn diese Motoren Aggregate oder Maschinen mit geringerer Leis-
tungsaufnahme antreiben, darf die Leistung durch motorexterne Maßnahmen auf die für die
Anwendung notwendige Leistung reduziert werden.“
k) In der Dienstanweisung Nummer 24 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
„4. Kalibrierung und Prüfung von Gaswarneinrichtungen, Austausch von Teilen mit begrenzter
Lebensdauer
4.1 Gaswarneinrichtungen sind nach den Herstellerangaben
a) vor der ersten Inbetriebnahme,
b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c) regelmäßig
von einem Sachverständigen oder einem Sachkundigen zu kalibrieren und zu prüfen. Über die
Kalibrierung und die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete
Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
4.2 Elemente der Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen rechtzeitig vor dem Ablauf
der angegebenen Lebensdauer ausgetauscht werden.“
l) Folgende Dienstanweisung Nummer 26 wird angefügt:
„Dienstanweisung Nummer 26
Sachverständige, Sachkundige
(§ 1.01 Nummer 92 und 93)
Sachverständige
Sachverständigen obliegen Prüfungen, die entweder auf Grund der Komplexität der Systeme oder auf
Grund des erforderlichen Sicherheitsniveaus besondere Fachkenntnisse erfordern. Zu der Gruppe von
Personen oder Institutionen, die berechtigt sind, derartige Prüfungen durchzuführen, gehören
– Klassifikationsgesellschaften; diese verfügen entweder intern über den nötigen Sachverstand oder
tragen im Rahmen ihrer Ermächtigung die Verantwortung für die Beiziehung von externen Personen
oder Institutionen und haben die erforderlichen Qualitätssicherungssysteme für die Auswahl dieser
Personen oder Institutionen;
– Mitglieder der Untersuchungskommissionen oder Mitarbeiter der zuständigen Behörden;
– behördlich anerkannte Personen oder Institutionen des dem Prüfumfang jeweils entsprechenden
Fachgebiets, wobei auch die Schiffsuntersuchungskommissionen als staatliche Stellen diese Aner-
kennung aussprechen können, idealerweise auf Basis eines entsprechenden Qualitätssicherungs-
systems. Eine Person oder Institution gilt auch als anerkannt, wenn sie erfolgreich ein behördliches
Auswahlverfahren durchlaufen hat, welches insbesondere auf Anforderungen an Kompetenz und
Erfahrung basiert.
Sachkundige
Sachkundigen obliegen zum Beispiel laufende Sicht- und Funktionskontrollen von sicherheitsrelevan-
ten Einrichtungen. Zu den Sachkundigen gehören
– Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, einen
bestimmten Sachverhalt mit ausreichender Fachkenntnis zu beurteilen, zum Beispiel Schiffsführer,
Sicherheitsbeauftragte von Schifffahrtsunternehmen, Besatzungsmitglieder mit entsprechender Er-
fahrung;
– Unternehmen, die auf Grund ihrer üblichen Tätigkeiten, z. B. als Schiffswerft oder Einbaufirma, die
ausreichende Fachkenntnis erworben haben;
– Hersteller von speziellen Anlagen (zum Beispiel Feuerlöschanlagen, Steuereinrichtungen).
Terminologie
Deutsch Englisch Französisch Niederländisch
Sachverständiger expert expert erkend deskundige
Sachkundiger competent person spécialiste deskundige
Fachfirma competent firm société spécialisée deskundig bedrijf

Prüfungen
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die vorgesehenen Prüfungen, deren Häufigkeit und
die für deren Durchführung vorgesehenen Prüfer.
Vorschrift
§ 6.03 Nr. 5
§ 6.09 Nr. 3
§ 8.01 Nr. 2
§ 10.03 Nr. 5
§ 10.03a Nr. 6
Buchstabe d
§ 10.03b Nr. 9
Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd
§ 10.04 Nr. 3
§ 10.05 Nr. 3
§ 11.12 Nr. 6
§ 11.12 Nr. 7
§ 14.13
§ 15.09 Nr. 9
§ 15.10 Nr. 9
Dienstanweisung
Nr. 17
Dienstanweisung
Nr. 21
Dienstanweisung
Nr. 24
Gegenstand Prüfung spätestens Prüfer
Hydraulikzylinder, -pumpen nach 8 Jahren Fachfirma
und -motoren
motorisch betriebene nach 3 Jahren Sachkundiger
Steuereinrichtungen
Druckbehälter nach 5 Jahren Sachverständiger
Feuerlöscher nach 2 Jahren Sachkundiger
fest installierte Feuerlösch- nach 2 Jahren Sachkundiger oder
anlagen Fachfirma
fest installierte Feuerlösch- nach 2 Jahren Sachkundiger oder
anlagen Fachfirma
aufblasbare Beiboote nach Ablauf der vom
Hersteller angegebenen
Frist
Rettungswesten nach Ablauf der vom
Hersteller angegebenen
Frist
Krane nach 10 Jahren Sachverständiger
Krane nach 1 Jahr Sachkundiger
Flüssiggasanlagen nach 3 Jahren Sachverständiger
Rettungsmittel nach Ablauf der vom
Hersteller angegebenen
Frist
Isolationswiderstand, vor Ablauf der Gültig-
Erdung keitsfrist des Schiffs-
zeugnisses
Feuermeldesysteme nach 2 Jahren Sachverständiger
oder Sachkundiger
Sicherheitsleitsysteme nach 5 Jahren Sachverständiger
oder Sachkundiger
Gaswarneinrichtungen nach Ablauf der vom Sachverständiger
Hersteller angegebenen oder Sachkundiger
Frist “.
16. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) § 1.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 1.02
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Anhang II Kapitel 15
folgende Bestimmungen:
a) Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,80 m betragen.
b) Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach
Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 und 9 ersetzt werden.
2. Die Bestimmungen des § 6.05 gelten nicht.“
b) § 2.01 Nummer 3 wird wie folgt
gefasst:
„3. Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist auf der Ems unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von
Delfzijl für Güterschiffe
bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und Schubboote der § 1.01
Nummer 1 und 2 anzuwenden.“

c) § 6.02 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen
Kompass oder mit einem Steuerkurstransmitter, jeweils mit Analoganzeige oder grafischer Darstel-
lung, ausgerüstet sein.
2. Abweichend von Nummer 1 darf für Fahrzeuge ein Kompass mit numerischer Anzeige oder Steuer-
kurstransmitter mit numerischer Anzeige verwendet werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Radar-
gerät nach § 6.03 ausgerüstet sind.
3. Der Kompass oder Steuerkurstransmitter darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Über-
einstimmung mit den für die Seeschifffahrt geltenden schiffsicherheitsrechtlichen Vorschriften ge-
prüft und zugelassen worden ist. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen
Anforderungen nach Anhang IX Teil VII entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Abschnitt D
Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen
zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen.“
bb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr für die Prüfung der jeweiligen
Anlage anerkannten Einrichtung geprüft sein, dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuer-
kurstransmitter, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelas-
sen sind,“.
d) § 6.03 wird wie folgt gefasst:
„§ 6.03
Navigationsradaranlage
1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Anhang II § 7.06 Num-
mer 1 oder Anhang XII § 7.06 Nummer 1 ausgerüstet sein.
2. Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar.“
e) § 6.05 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Zusätzlich zu Anhang II § 10.05 muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammel-
rettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 vorhanden
sein.“
f) § 6.06 wird wie folgt gefasst:
„§ 6.06
Sonstige Ausrüstung
Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:
a) die im Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 und 3 aufgeführten Ausrüstungsgegen-
stände;
b) zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in
der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
vorgeschriebenen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;
c) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung:
aa) der Fahrzeuge beim Stillliegen,
bb) manövrierunfähiger Fahrzeuge,
cc) stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern;
d) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der
Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwen-
det, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Anhang II
§ 7.06 Nummer 1 dargestellt werden.“
g) § 7.06 wird wie folgt gefasst:
„§ 7.06
Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach An-
hang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“
h) § 10.07 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) ein Rettungsfloß nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5, 7 bis 9,“.
i) § 10.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten die §§ 10.02 bis 10.04 nicht.“

j) § 11.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung
ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben.“
k) § 11.02 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den nach
erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft
getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen
angepasst werden.“
bb) In Nummer 2 werden die § 6.02 Nummer 1 und § 6.03 Nummer 1 betreffenden Zeilen wie folgt gefasst:
„6.02 Nr. 1 Kompass N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Zusätz-
lichen Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
6.03 Nr. 1 Radar N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Zusätz-
lichen Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029“.
l) § 11.04 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Abweichend von § 11.02 wird für
a) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,
b) für schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,
c) für Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie
d) für Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5
das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3
und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses, jedoch spätes-
tens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den tech-
nischen Vorschriften dieses Anhangs entspricht.“
bb) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersu-
chung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung entsprochen hat,
die am 30. Dezember 2008 gegolten hat.“
17. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Der Angabe zu § 4.01 betreffenden Zeile wird folgende Angabe zu § 4.01 vorangestellt:
„4.01 Allgemeines“.
bb) Die bisherigen Angaben zu den §§ 4.01 bis 4.03 werden die Angaben zu den §§ 4.02 bis 4.04.
b) § 2.01 wird wie folgt gefasst:
„§ 2.01
Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach An-
hang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“
c) Dem § 4.01 wird folgender § 4.01 vorangestellt:
„§ 4.01
Allgemeines
Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02
und 3.03 nicht.“
d) Die bisherigen §§ 4.01 bis 4.03 werden die §§ 4.02 bis 4.04.
e) Der neue § 4.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 4.02
Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach An-
hang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“

f) § 5.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung
ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben.“
g) § 5.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den nach erst-
maliger Erteilung ihrer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft ge-
tretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen ange-
passt werden.“
h) § 5.04 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Abweichend von § 5.02 wird für
a) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,
b) schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,
c) Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie
d) Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5
die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3
und 4 erteilt, die nach Ablauf der geltenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung, jedoch spätestens bis
zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen
Vorschriften dieses Anhangs entspricht.“
bb) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersu-
chung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung entsprochen hat,
die am 30. Dezember 2008 gegolten hat.“
18. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Teil IV wird wie folgt gefasst:
„Teil IV Muster des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe als Anlage zum Schiffs-
attest für den Rhein“.
bb) Die Angabe zu Teil X wird wie folgt gefasst:
„Teil X Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses/Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren“.
cc) Nach der Angabe zu Teil X wird folgende Angabe zu Teil XI eingefügt:
„Teil XI Muster der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe“.

b) Die Teile I bis X werden durch die folgenden Teile I bis XI ersetzt:
„Teil I
Muster des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe
GEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE
Bundesrepublik Deutschland
SCHIFFSZEUGNIS Nr.: ………………………
…………………………………………………, …………..………………………………...…..
(Ort) (Datum)
……………………………………….……….
Untersuchungskommission
Siegel
………………………………………………...
(Unterschrift)
Bemerkungen:
Das Fahrzeug darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie es sich in dem darin
angegebenen Zustand befindet.
Nach jeder wesentlichen Änderung oder Havarie darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem es auf Grund
einer Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.
Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung
oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei das
Gemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.

- Seite 2 -
Schiffszeugnis Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
1. Name des Fahrzeugs 2. Art des Fahrzeugs 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
……………………………… ………………………………. ………………………….………
4. Name und Adresse des Eigners
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
5. Ort und Nummer der Registrierung 6. Heimatort
……………………………………………………. ……………………………………………….………
7. Baujahr 8. Name und Ort der Bauwerft
……………………………….. ……………………………………………………………………………………
9. Dieses Schiffszeugnis ersetzt das am ……….……. von der Untersuchungskommission ………………..……………..
ausgestellte Schiffszeugnis Nr. …………………………………
10. Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist auf Grund,
einer Untersuchung vom (*) ……………………………………………………………………………………………..
sowie der Bescheinigung vom (*) ……………………………………………………………...…………………....…..
der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ……………………………………………………………………………
zur Fahrt
- auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n) (*)
…………………………………………………………………………………………………………………………...
auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*)
…………………………………………………………………………………………………………………………...
in (Name des Staates (*)) ………………………………………………………………………………………………...
mit Ausnahme von: .…………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………….………………………………………..
…………………………………………………………………………………….……………………………………..
- auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates (*)) …………………………….…………………………….
……………………………………………………………………………………………………….…………………..
…………………………………………………………………………………………………….……………………..
……………………………………………………………………………………………………………………….…..
mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung sowie der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für
tauglich befunden worden.
11. Die Gültigkeit dieses Schiffszeugnisses erlischt am
…………………………..
(*)
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
……………………………………….…….., ………………………………..
(Ort) (Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
Siegel
……………………………………………………..
(Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.

Schiffszeugnis Nr. ……………..….
- Seite 3 -
der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
12. Die Schiffszeugnisnummer 1, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer 2, die Registernummer 3 und die
Eichscheinnummer 4 mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht:
1. ………………………………………………………………………………………………………………………
2. ………………………………………………………………………………………………………………………
3. ………………………………………………………………………………………………………………………
4. ………………………………………………………………………………………………………………………
13. Die höchstzulässige Einsenkungstiefe ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch
- zwei - ………………………………………….. - Einsenkungsmarken bezeichnet (*).
- die obersten Eichmarken gekennzeichnet (*).
Zwei Tiefgangsanzeiger sind angebracht (*).
Als Tiefgangsanzeiger dienen die hinteren Eichskalen; die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt (*).
14. Das Fahrzeug ist – mit den unter den Nummern 15 und 52 angegebenen Einschränkungen (*) – geeignet zum
1. Schieben (*)
1.1 in starrer Verbindung (*)
1.2 mit gesteuertem Knicken (*)
2. Geschoben werden (*)
2.1 in starrer Verbindung (*)
4. Fortbewegt werden längsseits gekuppelt (*)
5. Schleppen (*)
5.1 von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb (*)
5.2 von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (*)
5.3 nur zu Berg (*)
(*)
2.2 in starrer Verbindung an der Spitze des Verbandes
2.3 mit gesteuertem Knicken (*)
6. Geschleppt werden (*)
6.1 als Fahrzeug mit Maschinenantrieb (*)
(*)
3. Fortbewegen längsseits gekuppelter Fahrzeuge 6.2 als Fahrzeug ohne Maschinenantrieb (*)
(*)
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
……………………………………….……..,
(Ort)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
………………………………..
(Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
……………………………………………………..
(Unterschrift)

Schiffszeugnis Nr. ……………..….
15. Zugelassene Formationen
- Seite 4 -
der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
1. Das Fahrzeug ist für die Fortbewegung folgender Formationen zugelassen:
Forma-
tions- max. Abmessungen
skizze
m
Nr. Länge Breite
1
2
o . S tb .
6
10
14
W e ite re F o rm a tio n e n :
Z e ic h e n e rk lä ru n g :
Beschränkungen auf Grund Anhang II Kapitel 5 und 16
Fahrtrichtung und Beladungszustand bis max. eingetauchter
Bemerkungen:
zu Berg zu Tal Querschnitt in m2
beladen t leer beladen t leer zu Berg zu Tal
3 4
5
9
7 8
11
13
12
15 16
17
S chu bboot M o to r sc h iff S c h u b le ic h te r
2. Kupplungen:
Art der Kupplungen: …………………………………………..…………………………………………………
Anzahl der Kupplungsdrahtseile: …………… Anzahl der Kupplungen je Seite: …..………
Bruchkraft je Längsverbindung: ……...……. kN Länge je Kupplungsdrahtseil: ….………. m
Anzahl der Drahtseilführungen: …..…….…. Bruchkraft je Kupplungsdrahtseil: …….……. kN
(*)
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
……………………………………….……..,
(Ort)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
………………………………..
(Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
……………………………………………………..
(Unterschrift)

Schiffszeugnis Nr. ……………..….
16.
- Seite 5 -
der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
Eichschein Nr. …………..………. des Schiffseichamtes …………..………….…………… vom …………………
17a. Länge ü.a. ……...…. m
17b. Länge L ………..…. m
21. Tragfähigkeit / Verdrängung (*)
……………………………… t/m
24. Anzahl wasserdichter Querschotte
…………………………………..
27. Anzahl Motoren zum
Hauptschiffsantrieb …………….
30. Anzahl Bugankerwinden
18a. Breite ü.a. ……....… m 19a. Tiefgang ü.a. ……..….. m 20. Freibord
18b. Breite B ………..…. m 19b. Tiefgang T .……..…. m ………… cm
22. Anzahl Fahrgäste 23. Anzahl Fahrgastbetten
3 (*)
………………………… ………………………
25. Anzahl Laderäume 26. Art des Lukendachs
…………………… ……………………………..
28. Total Hauptantriebsleistung 29. Anzahl Hauptpropeller
…………………… kW ………………………
31. Anzahl Heckankerwinden
………………. davon mit ………….. Kraftantrieb ……………… davon mit ………..Kraftantrieb
32. Anzahl Schlepphaken
………………………
34. Ruderanlagen
Anzahl Hauptruderblätter
…………………………..
Andere Anlage: Ja / Nein (*)
Flankenruder
Ja / Nein (*)
Bugsteuereinrichtung
Ja / Nein (*)
35. Lenzeinrichtungen
33. Anzahl Schleppwinden
………….…….. davon mit …………………Kraftantrieb
Hauptruderantrieb - handbetrieben (*) - elektrisch/hydraulisch (*)
- elektrisch (*) - hydraulisch (*)
Art: ………………………………………………………………………………
Flankenruderantrieb - handbetrieben (*) - elektrisch/hydraulisch (*)
- elektrisch (*) - hydraulisch (*)
- Bugruder (*)
- fernbedient Inbetriebnahme fernbedient
- Bugstrahl (*)
Ja / Nein (*) Ja / Nein (*)
- andere Einrichtung (*)
Anzahl Lenzpumpen …………….., davon mit Motorantrieb ……………..
Mindestfördermenge
(*)
erste Lenzpumpe …………….. l/min
zweite Lenzpumpe …………….. l/min
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
……………………………………….……..,
(Ort)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
………………………………..
(Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
……………………………………………………..
(Unterschrift)

Schiffszeugnis Nr. ……………..….
- Seite 6 -
der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
36. Anzahl und Lage der Absperrorgane nach Anhang II § 8.08 Nr. 10 und 11
……………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………….
37. Anker
Anzahl Buganker
………………………
38. Ankerketten
Anzahl Bugankerketten
………………………
Anzahl Heckankerketten
………………………
39. Drahtseile zum Festmachen
1. Seil mit einer Länge von
2. Seil mit einer Länge von
3. Seil mit einer Länge von
40. Drahtseile zum Schleppen
Gesamtmasse Buganker Anzahl Heckanker Gesamtmasse
…………………..… kg ………………….. ……………... kg
Länge je Kette Bruchkraft je Kette
……………………… m …………………… kN
Länge je Kette Bruchkraft je Kette
……………………… m …………………… kN
…………. m und einer Bruchkraft von …………..…… kN
…………. m und einer Bruchkraft von …….…….…… kN
……….… m und einer Bruchkraft von ……….….…… kN
……… mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von ..……….….….. kN
……… mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von …………..….... kN
41. Sicht- und Schallzeichen
Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den
schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich
an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schiff-
fahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten.
(*)
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
……………………………………….……..,
(Ort)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
………………………………..
(Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
……………………………………………………..
(Unterschrift)


- Seite 8 -
Schiffszeugnis Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
46. Betriebsformen nach nationalen oder internationalen Besatzungsvorschriften (**)
47. Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
……………………………
Das Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 Nr. 1.1 (*) / Anhang II § 23.09 Nr. 1.2 (*)
Raum zum Eintrag der nach nationalen oder
internationalen Vorschriften vorgeschriebenen
Mindestbesatzung (**)
…………………………………………………..
…………………………………………………..
…………………………………………………..
…………………………………………………..
…………………………………………………..
…………………………………………………..
…………………………………………………..
…………………………………………………..
48. Mindestbesatzung
Raum zum Eintrag der unter Nummer 46 eingetragenen
Betriebsformen
……………. ……………… …………..…
………….. ………….. …………..
………….. ………….. …………..
………….. ………….. …………..
………….. ………….. …………..
………….. ………….. …………..
………….. ………….. …………..
………….. ………….. …………..
Raum zum Eintrag der Mindestbesatzung für Fahrzeuge, die auf Grund nationaler oder internationaler Vorschriften
nicht unter allgemein geregelte Kategorien fallen
……………………………………….………
……………………………………….………
……………………………………………….
……………………………………………….
……………………………………………….
……………………………………………….
……………………………………………….
……………………………………………….
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
(*)
(**)
Raum zum Eintrag der Betriebsformen
…………….. …………….. ……………..
……………. ……………. …………….
……………. ……………. …………….
……………. ……………. …………….
……………. ……………. …………….
……………. ……………. …………….
……………. ……………. …………….
……………. ……………. …………….
……………. ……………. …………….
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
……………………………………….……..,
(Ort)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
(**)
………………………………..
(Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
……………………………………………………..
(Unterschrift)
Die Mitgliedstaaten können sich für die Anwendung nationaler oder internationaler Vorschriften entscheiden oder keine Anforderungen
stellen.

- Seite 9 -
Schiffszeugnis Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*)
Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*)
Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt (*).
Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
………………………………………………………………………………………………….………………..……..
……………………………………………………………………………………………………….…………………
……………………………………………………………………………………………………….…………………
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses
bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ……………………………….
……………………………………………., den ………………………….
(Ort) (Datum)
……………………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel ……………………………………………………
____________________ (Unterschrift)
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*)
Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*)
Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt (*).
Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
………………………………………………………………………………………………….………………..……..
……………………………………………………………………………………………………….…………………
……………………………………………………………………………………………………….…………………
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses
bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ……………………………….
……………………………………………., den ………………………….
(Ort) (Datum)
……………………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel ……………………………………………………
____________________ (Unterschrift)
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*)
Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*)
Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt (*).
Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
………………………………………………………………………………………………….………………..……..
……………………………………………………………………………………………………….…………………
……………………………………………………………………………………………………….…………………
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses
bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ……………………………….
……………………………………………., den ………………………….
(Ort) (Datum)
……………………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel ……………………………………………………
____________________ (Unterschrift)
(*)
Nichtzutreffendes streichen.

- Seite 10 -
Schiffszeugnis Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*)
Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*)
Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt (*).
Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
………………………………………………………………………………………………….………………..……..
……………………………………………………………………………………………………….…………………
……………………………………………………………………………………………………….…………………
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses
bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ……………………………….
……………………………………………., den ………………………….
(Ort) (Datum)
……………………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel ……………………………………………………
____________________ (Unterschrift)
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*)
Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*)
Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt (*).
Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
………………………………………………………………………………………………….………………..……..
……………………………………………………………………………………………………….…………………
……………………………………………………………………………………………………….…………………
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses
bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ……………………………….
……………………………………………., den ………………………….
(Ort) (Datum)
……………………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel ……………………………………………………
____________________ (Unterschrift)
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*)
Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*)
Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt (*).
Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
………………………………………………………………………………………………….………………..……..
……………………………………………………………………………………………………….…………………
……………………………………………………………………………………………………….…………………
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses
bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ……………………………….
……………………………………………., den ………………………….
(Ort) (Datum)
……………………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel ……………………………………………………
____________________ (Unterschrift)
(*)
Nichtzutreffendes streichen.

Schiffszeugnis Nr. ……………..…. der
50. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
- Seite 11 -
Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
Die auf dem Fahrzeug vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist / sind (*) von dem Sachverständigen (*)
…………………………………………………………………………………………………………...
geprüft worden und entspricht / entsprechen
den vorgeschriebenen Bedingungen.
(*) nach seinem Abnahmebericht vom …………….....…
Die Anlage(n) umfasst / umfassen (*) die folgenden Verbrauchsgeräte:
Anlage Lfd. Nr. Art
Marke Typ Standort
Diese Bescheinigung gilt bis zum …………………………………………………………
……………………………………………., den ………………………………………….
(Ort)
………………………………................
Sachverständiger (*)
Siegel
(*)
(Datum)
……………………………………………
Untersuchungskommission
……..……………………………………..
(Unterschrift)
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
……………………………………….……..,
(Ort)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
………………………………..
(Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
……………………………………………………..
(Unterschrift)

- 12 -
Schiffszeugnis Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
vom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..
wird
- auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….
- laut Abnahmebericht ………………………………..… vom ….…………………………..…………………
verlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………
…………………………………………….., den ……………………………….
(Ort) (Datum)
...……………………………………………...
Untersuchungskommission
Siegel …..……………………………………………
(Unterschrift)
51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
vom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..
wird
- auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….
- laut Abnahmebericht ……………………………..…… vom ….…………………………..…………………
verlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………
…………………………………………….., den ……………………………….
(Ort) (Datum)
...……………………………………………...
Untersuchungskommission
Siegel …..……………………………………………
(Unterschrift)
51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
vom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..
wird
- auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….
- laut Abnahmebericht ………………………………..… vom ...……..……………………..…………………
verlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………
…………………………………………….., den ……………………………….
(Ort) (Datum)
...……………………………………………...
Untersuchungskommission
Siegel …..……………………………………………
(Unterschrift)

- Seite 13 -
Schiffszeugnis Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
52. Anhang zum Schiffszeugnis ……………………………………………………………………………….……………..
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
(*)
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
……………………………………….…….., ………………………………..
(Ort) (Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
Siegel
……………………………………………………..
(Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
Fortsetzung auf Seite (*) ……………………………
Ende des Gemeinschaftszeugnisses (*)

Teil II
Muster des Schiffsattestes
SCHIFFSATTEST
Bundesrepublik Deutschland
SCHIFFSATTEST Nr.: …………………..
…………………………………………………, …………..………………………………...…..
(Ort) (Datum)
……………………………………….……….
Untersuchungskommission
Siegel
………………………………………………...
(Unterschrift)
Bemerkungen:
Das Fahrzeug darf auf Grund dieses Attestes nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie es sich in dem im Attest angegebenen
Zustand befindet.
Nach jeder wesentlichen Änderung oder Havarie darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem es auf Grund einer
Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.
Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimat-
orts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Schiffsattest zur Eintragung der
Änderung vorzulegen.

- Seite 2 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
1. Name des Fahrzeugs
……………………………….…
4. Name und Adresse des Eigners
2. Art des Fahrzeugs 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
………………………………. ………………………….………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
5. Ort und Nummer der Registrierung
…………………………………………………….
6. Heimatort
……………………………………………….………
7. Baujahr 8. Name und Ort der Bauwerft
………………………………....
9. Dieses Schiffsattest ersetzt das am
……………………………….…
10. Das vorstehend beschriebene Fahrzeug
……………………………………………………………………………………
von der Untersuchungskommission ausgestellte Schiffsattest Nr.
……………………..………………… ……………………………………
ist auf Grund
eigener Untersuchung vom (*) …………………………………………
der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (*)
……………………………………………………………………………………………………..……………………
vom (*) …………………………………………………………………
zur Fahrt
auf dem Rhein (*) …………………………………………………………………………………………………..
zwischen ……………………………………………... und ………………………………………………………. (*)
mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung sowie der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für
tauglich befunden worden.
11. Die Gültigkeit dieses Schiffsattestes erlischt am
(*)
…………………………..
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
……………………………………….……..,
(Ort)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
………………………………..
(Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
……………………………………………………..
(Unterschrift)

- Seite 3 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
12. Die Schiffsattestnummer 1, die einheitliche europäische Schiffsnummer 2, die Registernummer 3 und die
Eichscheinnummer 4 mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht:
1. ………………………………………………………………………………………………………………………
2. ………………………………………………………………………………………………………………………
3. ………………………………………………………………………………………………………………………
4. ………………………………………………………………………………………………………………………
13. Die höchstzulässige Einsenkungstiefe ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch
- zwei - ………………………………………….. - Einsenkungsmarken bezeichnet (*).
- die obersten Eichmarken gekennzeichnet (*).
Zwei Tiefgangsanzeiger sind angebracht (*).
Als Tiefgangsanzeiger dienen die hinteren Eichskalen; die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt (*).
14. Das Fahrzeug ist – mit den unter den Nummern 15 und 52 angegebenen Einschränkungen (*) – geeignet zum
1. Schieben (*) 4. Fortbewegt werden längsseits gekuppelt (*)
1.1 in starrer Verbindung (*)
1.2 mit gesteuertem Knicken (*) 5. Schleppen (*)
5.1 von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb (*)
2. Geschoben werden (*) 5.2 von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (*)
(*)
2.1 in starrer Verbindung 5.3 nur zu Berg (*)
2.2 in starrer Verbindung an der Spitze des Verbandes (*)
2.3 mit gesteuertem Knicken (*) 6. Geschleppt werden (*)
6.1 als Fahrzeug mit Maschinenantrieb (*)
3. Fortbewegen längsseits gekuppelter Fahrzeuge (*) 6.2 als Fahrzeug ohne Maschinenantrieb (*)
(*)
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
……………………………………….…….., ………………………………..
(Ort) (Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
Siegel
……………………………………………………..
(Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.

Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….
15. Zugelassene Formationen
1. Das Fahrzeug ist für die Fortbewegung folgender Formationen zugelassen:
Beschränkungen auf
Forma-
- Seite 4 -
Siegel
Grund Anhang II Kapitel 5 und 16
tions- max. Abmessungen Fahrtrichtung und Beladungszustand bis max. eingetauchter
skizze
m zu Berg
Nr. Länge Breite beladen t leer
1 3
2
o . S tb .
6 7
10 11
14 15
W eitere F o rm a tio n e n :
Z e i c h e n e r k lä r u n g :
Schubboot M o to rsc h iff
2. Kupplungen:
Art der Kupplungen: …………………………………………..………………………………………………….
Bemerkungen:
zu Tal Querschnitt in m2
beladen t leer zu Berg zu Tal
4
5
9
8
13
12
16
17
S c h u b le i c h t e r
Anzahl der Kupplungsdrähte: …………… Anzahl der Kupplungen je Seite: ….………..
Bruchkraft je Längsverbindung: ……...…… kN Länge je Kupplungsdraht:
Anzahl der Seilführungen: …..………. Bruchkraft je Kupplungsdraht:
(*)
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
……………………………………….……..,
(Ort)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
…….…….. m
…..…….… kN
………………………………..
(Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
……………………………………………………..
(Unterschrift)

- Seite 5 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
16.
Eichschein-Nr. …………..………. des Schiffseichamtes …………..………….…………… vom …………………
17a. Länge ü.a. …………. m 18a.
17b. Länge L …………… m 18b.
21. Tragfähigkeit/Verdrängung (*)
……………………………… t/m3 (*)
24. Anzahl wasserdichter Querschotte
…………………………………..
27. Anzahl Motoren zum
Hauptschiffsantrieb …………….
Breite ü.a. ……....… m 19. Größter Tiefgang 20. Freibord
Breite B ………..…. m …………………. m ………………cm
22. Anzahl Fahrgäste 23. Anzahl Fahrgastbetten
………………………… ………………………
25. Anzahl Laderäume 26. Art des Lukendachs
………………………… ……………………………..
28. Total Hauptantriebsleistung 29. Anzahl Hauptpropeller
…………………..… kW ………………………
30. Anzahl Bugankerwinden davon mit Kraftantrieb 31. Anzahl Heckankerwinden davon mit Kraftantrieb
……………….
32. Anzahl Schlepphaken
………………………
34. Ruderanlagen
Anzahl Hauptruderblätter
…………………………..
Andere Anlage: Ja / Nein (*)
Flankenruder
Ja / Nein (*)
Bugsteuereinrichtung
Ja / Nein (*)
35. Lenzeinrichtung
…..………….. ……………… …….………..
33. Anzahl Schleppwinden davon mit Kraftantrieb
………………… ………….……..
Hauptruderantrieb - hand (*) - elektrisch/hydraulisch (*)
(*)
- elektrisch - hydraulisch (*)
Art: ………………………………………………………………………………..
Flankenruderantrieb - hand (*) - elektrisch/hydraulisch (*)
- elektrisch (*) - hydraulisch (*)
- Bugruder (*) - fernbedient Inbetriebnahme fernbedient
- Bugstrahl (*) Ja / Nein (*) Ja / Nein (*)
- andere Einrichtung (*)
Anzahl Lenzpumpen …………….., davon motorisiert ……………..
Mindestfördermenge
(*)
erste Lenzpumpe …………….. l/min
zweite Lenzpumpe …………….. l/min
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
……………………………………….……..,
(Ort)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
………………………………..
(Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
……………………………………………………..
(Unterschrift)

- Seite 6 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
36. Anzahl und Lage der Absperrorgane nach Anhang II § 8.08 Nr. 10 und 11
……………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………….
37. Anker
Anzahl Buganker Gesamtmasse Anzahl Heckanker Gesamtmasse
……………………… …………………..… kg ………………….. ……………... kg
38. Ankerketten
Anzahl Bugankerketten Länge je Kette Bruchkraft je Kette
……………………… ……………………… m …………………… kN
Anzahl Heckankerketten Länge je Kette Bruchkraft je Kette
……………………… ……………………… m …………………… kN
39. Drahtseile zum Festmachen
1. Seil mit einer Länge von …………. m und einer Bruchkraft von …………..…… kN
2. Seil mit einer Länge von …………. m und einer Bruchkraft von …….…….…… kN
3. Seil mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von ……….….…… kN
40. Drahtseile zum Schleppen
……… mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von ..……….….….. kN
……… mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von …………..….... kN
41. Sicht- und Schallzeichen
Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie
die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach der Rheinschifffahrtspolizei-
verordnung.
(*)
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
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(Ort) (Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
Siegel
……………………………………………………..
(Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.

- Seite 7 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….
42. Sonstige Ausrüstung
Siegel
Wurfleine (*) Sprechverbindung Wechselsprechanlage (*)
Landsteg nach Anhang II § 10.02 Nr. 2d (*) /
nach Anhang II § 15.06 Nr. 12 (*),
Länge …………. m
Gegensprechanlage (*)
Interne betriebliche Sprechverbindung (*)
Bootshaken (*) Sprechfunkanlage Verkehrskreis Schiff – Schiff (*)
Anzahl Verbandkasten ………… (*)
Doppelglas (*)
Plakat betreffend Rettung Ertrinkender (*)
vom Steuerstand bedienbare Scheinwerfer (*) Krane
Anzahl feuerbeständige Behälter ………... (*)
Außenbordleiter/-treppe (*)
43. Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Anzahl tragbare Feuerlöscher ………., Feuerlöschpumpen ……….,
Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw.
Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw.
Die Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe
44. Rettungsmittel
Verkehrskreis nautische Information (*)
Verkehrskreis Schiff – Hafenbehörde (*)
nach Anhang II § 11.12 Nr. 9 (*)
andere mit einer Nutzlast bis 2 000 kg (*)
Hydranten ……….
Nein / Anzahl ………. (*)
Nein / Anzahl ………. (*)
(*)
Ja / Nein
Anzahl Rettungsringe ………., davon mit Licht ………., mit Leine ………. (*)
Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person / nach
DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 (*)
oder
DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006 (*)
Ein Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmachleine, 1 Schöpfgefäß/ nach DIN EN 1914, Ausgabe September 1997 (*)
Plattform oder Einrichtung nach Anhang II § 15.15 Nr. 5 oder Nr. 6 (*)
Anzahl, Art und Aufstellungsort(e) der Übergangseinrichtung(en) nach Anhang II § 15.09 Nr. 3 ..……………...
……………………………………………………………………………………………………………….….…..
……………………………………………………………………………………………………………….….…..
Anzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal ………….
Anzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste ………….
Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl ………….
zwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze, Anzahl ……….
Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt:
…………………………………………………………………………………………………………………...….
…………………………………………………………………………………………………………………...….
davon nach Anhang II § 10.05 Nr. 2 ………. (*)
(*)
Einzelrettungsmittel (*)
Fluchthauben (*)
45. Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Schiffes durch eine Person bei Radarfahrt
Das Schiff verfügt über einen Radareinmannsteuerstand (*).
(*)
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Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
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Diese Seite wurde ersetzt.
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(Ort) (Datum)
…………………………………………………….
Siegel
Untersuchungskommission
……………………………………………………..
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
(Unterschrift)

- Seite 8 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………….
46. Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform
47. Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
Das Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Anhang II § 23.09 i.V.m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) /
Die Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) /
nicht erhöht (*) werden:
A1
Matrose ……………………………………. ..........
Ersatz Matrose durch Matrosen-Motorwart ..........
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
48. Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
A1
Schiffsführer ...……………………………. ..........
Steuermann ……………………………….. ..........
Bootsmann ……………………………….. ..........
Matrose ……………………………...…… ..........
Leichtmatrose …………………………….. ..........
Matrosen-Motorwart ……………………... ..........
Maschinist ………………………………... ..........
...................................................................... ..........
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
(*)
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
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Diese Seite wurde ersetzt.
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(Ort) (Datum)
Siegel
A1 (*) A2 (*) B (*)
Nummer 1.2 (*)
Betriebsform
A2 B
.......... ..........
.......... ..........
Betriebsform
A2 B
.......... ..........
.......... ..........
.......... ..........
.......... ..........
.......... ..........
.......... ..........
.......... ..........
.......... ..........
…………………………………………………….
Siegel
Untersuchungskommission
……………………………………………………..
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
(Unterschrift)

- Seite 9 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*)
Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
……………………………………………………………………………………………………………………………
vom ………………………………………………………………………….… vorgelegt (*).
Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
………………………………………………………………………………………………….………………..…….…
……………………………………………………………………………………………………….………………..….
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum …………………
……………………………………………., den ………………………….
(Ort) (Datum)
……………………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel ……………………………………………………
(Unterschrift)
____________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*)
Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
……………………………………………………………………………………………………………………………
vom ………………………………………………………………………….… vorgelegt (*).
Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
………………………………………………………………………………………………….………………..…….…
……………………………………………………………………………………………………….………………..….
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum …………………
……………………………………………., den ………………………….
(Ort) (Datum)
……………………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel ……………………………………………………
(Unterschrift)
____________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*)
Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
……………………………………………………………………………………………………………………………
vom ………………………………………………………………………….… vorgelegt (*).
Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
………………………………………………………………………………………………….………………..…….…
……………………………………………………………………………………………………….………………..….
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum …………………
……………………………………………., den ………………………….
(Ort) (Datum)
……………………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel ……………………………………………………
(Unterschrift)
____________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.

- Seite 10 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*)
Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
……………………………………………………………………………………………………………………………
vom ………………………………………………………………………….… vorgelegt (*).
Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
………………………………………………………………………………………………….………………..…….…
……………………………………………………………………………………………………….………………..….
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum …………………
……………………………………………., den ………………………….
(Ort) (Datum)
……………………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel ……………………………………………………
(Unterschrift)
____________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*)
Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
……………………………………………………………………………………………………………………………
vom ………………………………………………………………………….… vorgelegt (*).
Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
………………………………………………………………………………………………….………………..…….…
……………………………………………………………………………………………………….………………..….
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum …………………
……………………………………………., den ………………………….
(Ort) (Datum)
……………………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel ……………………………………………………
(Unterschrift)
____________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*) Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*)
Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
……………………………………………………………………………………………………………………………
vom ………………………………………………………………………….… vorgelegt (*).
Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
………………………………………………………………………………………………….………………..…….…
……………………………………………………………………………………………………….………………..….
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum …………………
……………………………………………., den ………………………….
(Ort) (Datum)
……………………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel ……………………………………………………
(Unterschrift)
____________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.

- Seite 11 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
50. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die auf dem Fahrzeug vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist / sind (*) von dem Sachverständigen (*)
…………………………………………………………………………………………………………...
geprüft worden und entspricht / entsprechen (*) nach seinem Abnahmebericht vom …………….....…
den vorgeschriebenen Bedingungen.
Die Anlage(n) umfasst / umfassen (*) die folgenden Verbrauchsgeräte:
Anlage Lfd. Nr. Art Marke Typ Standort
Diese Bescheinigung gilt bis zum …………………………………………………………
……………………………………………., den ………………………………………….
(Ort) (Datum)
……………………………………………
Untersuchungskommission
Siegel
……..……………………………………..
(Unterschrift)
(*)
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
……………………………………….…….., ………………………………..
(Ort) (Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
Siegel
……………………………………………………..
(Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.

- Seite 12 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
vom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..
wird
- auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….
- laut Abnahmebericht ………………………………… vom ...……………………………..…………………
verlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………
…………………………………………….., den ……………………………….
(Ort) (Datum)
...……………………………………………...
Untersuchungskommission
Siegel …..……………………………………………
(Unterschrift)
51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
vom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..
wird
- auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….
- laut Abnahmebericht ………………………………… vom ...……………………………..…………………
verlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………
…………………………………………….., den ……………………………….
(Ort) (Datum)
...……………………………………………...
Untersuchungskommission
Siegel …..……………………………………………
(Unterschrift)
51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
vom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..
wird
- auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….
- laut Abnahmebericht ………………………………… vom ...……………………………..…………………
verlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………
…………………………………………….., den ……………………………….
(Ort) (Datum)
...……………………………………………...
Untersuchungskommission
Siegel …..……………………………………………
(Unterschrift)

- Seite 13 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………………. Siegel
52. Anhang zum Schiffsattest ……………………………………………………………………………….……………..
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
…………………………………………………………………………………………………………….………………
(*)
Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
……………………………………………………………………………………………………..…………………….
…………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
Diese Seite wurde ersetzt.
……………………………………….…….., ………………………………..
(Ort) (Datum)
…………………………………………………….
Untersuchungskommission
Siegel
……………………………………………………..
(Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
Fortsetzung auf Seite (*) ……………………………
Ende des Schiffsattestes (*)

Teil III
Muster der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BESATZUNG FÜR BINNENSCHIFFE
Bundesrepublik Deutschland
Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (*) Nr.
(*)
Anlage zum Schiffsattest
1. Name des Fahrzeugs 2. Art des Fahrzeugs
………………………………. …………………………………
4. Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsformen
A (*)
5. Ausrüstung des Fahrzeugs
………………
Nr. ………………
3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
…………………………………….
B (*) C (*) D (*)
Das Fahrzeug erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Anhang XI Kapitel 3 § ……………………………………………………
Die Mindestbesatzung wurde nach Anhang XI Kapitel 3 § ………………..…………… erhöht (*) / nicht erhöht (*):
Besatzung
(Befähigung und Anzahl)
A
Schiffsführer ...………….….…. ..........
Steuermann ………………...…. ..........
Matrose …………………...….. ..........
Schiffsjunge ……………..…… ..........
Maschinist ………………..….. ..........
Matrosen-Motorwart …….…... ..........
Heizer ………………………... ..........
................................................... ..........
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
6. Die Gültigkeit dieser Bescheinigung über die Besatzung erlischt am
……………………….……, ……….……………………
(Ort) (Datum)
Siegel
______________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
Betriebsform
B C D
.......... .......... ..........
.......... .......... ..........
.......... .......... ..........
.......... .......... ..........
.......... .......... ..........
.......... .......... ..........
.......... .......... ..........
.......... .......... ..........
…………………………..
………..……………………………….
Untersuchungskommission
………………………..….…….……...
(Unterschrift)

- Seite 2 -
Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (*) / Schiffsattest (*) Nr. …………………………. Siegel
7. Die Mindestbesatzung ist in den Vorschriften nicht geregelt und wird unter Berücksichtigung der Größe, Bauart,
Einrichtung, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs wie folgt festgelegt:
Besatzung
(Befähigung und Anzahl) A
Schiffsführer ...………….….… ..........
Steuermann ………………...… ..........
Matrose …………………...….. ..........
Schiffsjunge ……………..…… ..........
Maschinist ………………..….. ..........
Matrosen-Motorwart …….…... ..........
Heizer ………………………... ..........
................................................... ..........
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………….
Betriebsform
B C D
.......... .......... ..........
.......... .......... ..........
.......... .......... ..........
.......... .......... ..........
.......... .......... ..........
.......... .......... ..........
.......... .......... ..........
.......... .......... ..........
8. Verlängerung (*) / Bestätigung (*) der Gültigkeit der Bescheinigung über die Besatzung
Auf Grund des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (*) / Schiffsattestes (*)
Nr.: ……………………….…..…. vom ………….…………..…….… gültig bis zum
und auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
von …………………………………………………………………………..….. am
wird die Gültigkeit dieser Bescheinigung über die Besatzung verlängert (*)/ erneuert
………………………………………, ……………..………
(Ort) (Datum)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
…………….……..…………
…………………….....……...
(*) bis zum ……………...…..…..
…….………………..……………………
Untersuchungskommission
……………………………………….…..
(Unterschrift)

Teil IV
Muster des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe
Anlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr.
……………………………. Seite 1
ZUSÄTZLICHES GEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE
Bundesrepublik Deutschland
Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission
D-55062 Mainz, Postfach 31 01 60
1. Name des Fahrzeugs:
2. Einheitliche europäische Schiffsnummer:
3. Ort und Nummer der Registrierung:
4. Registrierungsland und/oder Heimatort (*):
...…………………..…………….………………………….
...…………………..…………….………………………….
...…………………..…………….………………………….
...…………………..…………….………………………….
5. Auf Grund des Schiffsattestes für den Rhein Nr.: ...………………………….………………………………...
vom ………….………………..…………….… gültig bis zum
..………………………….………..…………...
6. Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von
………..………………………………….….………………………………. am
..………………………………
7. ist das oben bezeichnete Fahrzeug für tauglich befunden zur Fahrt auf den Wasserstraßen der Zone(n)
……………………………………………………………………………………...…………...…………………….
……………………………………………………………………………………...…………...…………………….
……………………………………………………………………………………...…………...…………………….
……………………………………………….. in der Europäischen Gemeinschaft …………...…………………….
………………………………………………………………………………………………………………………...
8. Die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses erlischt am …………………………………………………………..
9. Ausgestellt in ………………………………….…… am ……………………….…………….………………
10.
…………………………………………….., den
(Ort)
Siegel
______________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
………………………………...
(Datum)
…………………………………………………..
Untersuchungskommission
…………………………………………………..
(Unterschrift)

- Seite 2 -
Anlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr. ………………………….……….. Siegel
11. Zone und/oder Wasserstraßen (*)
4 3 2 1
mit geschlossenem
Freibord Laderaum
(cm) mit offenem
Laderaum
12. Abweichungen vom Schiffsattest für den Rhein Nr. ……………………………..
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
13. Die Vermerke des Schiffsattests für den Rhein über die Zahl der Besatzungsmitglieder finden keine Anwendung.
14. Auf Grund des Schiffsattestes für den Rhein Nr. ………………………………
vom ………….…………..………………….… gültig bis zum …..…………….……………………...…………
Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von
…………………………………………….….……………………….. am ..……………………..
wird die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses verlängert / erneuert (*) bis zum ………………...….
…………………………………………….., den ………………………………...
(Ort) (Datum)
…………………………………………………..
Untersuchungskommission
Siegel
…………………………………………………..
(Unterschrift)
______________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.

Teil V
Muster des Fährzeugnisses
FÄHRZEUGNIS
Bundesrepublik Deutschland
FÄHRZEUGNIS Nr.: …………………
…………………………………………………, …………..………………………………...…..
(Ort) (Datum)
……………………………………….……….
Untersuchungskommission
Siegel
………………………………………………...
(Unterschrift)
Bemerkungen:
Die Fähre darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie sie sich in dem darin
angegebenen Zustand befindet.
Nach jeder wesentlichen Änderung darf die Fähre erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem sie auf Grund einer Sonderun-
tersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.
Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner
oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Fährzeugnis zur Eintragung der
Änderung vorzulegen.

Fährzeugnis Nr. ……………………...……
1. Name der Fähre
……………………………………..
4.1 Name und Adresse des Eigners
4.2 Name und Adresse des Fährinhabers
(falls abweichend von 4.1)
5. Ort und Nummer der Registrierung
…………………………………………………………..
7. Baujahr
…………………………………
9. Dieses Fährzeugnis ersetzt das am
……………………………………..
- Seite 2 -
der Untersuchungskommission …………………………..……..
2. Art der Fähre 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
…………………………………. …………………………………….
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
6. Heimatort
………………………………………………………….
8. Name und Ort der Bauwerft
………………………………………………….……………………………..
von der Untersuchungskommission ausgestellte Fährzeugnis Nr.
……………………………………….. …………………………………
10. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund
einer Untersuchung vom (*) ………………………………………….
sowie der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (*)
…………………………………………………………...………....……………….. vom ………………………….…..(*)
zur Fahrt im Übersetzverkehr
auf
Fährstellen
zwischen und
mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung, der nachstehend angegebenen Ausrüstung und den zusätzlichen
Anforderungen für die jeweiligen Zonen
/ Wasserstraßen (*) für tauglich befunden worden.
11. Die Gültigkeit dieses Fährzeugnisses erlischt am
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*),
………………………………………,
(Ort)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
…………………………..
……………..……… …….………………..…………………………….
(Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
(Unterschrift)

- Seite 3 -
Fährzeugnis Nr. ……………………….... der Untersuchungskommission ……………..…………………….
12a. Länge über alles Lüa
…………………..… m
13a. Breite über alles Büa
………………….… m
15. Anzahl wasserdichter Querschotte
…………………………………
19. Maximal zulässige Ladefälle
Freibord
Anzahl Fahrgäste
Verdrängung
Tragfähigkeit
zulässiges Gesamtgewicht
eines Fahrzeugs
zulässiges Gesamtgewicht
des schwersten Landfahrzeugs
zulässige Einzel-/Doppelachslast
20. Anzahl Motoren zum
Hauptschiffsantrieb ……………….
23. Motoren zum Schiffsbetrieb
Einbau-
Hersteller Motortyp
datum
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*),
………………………………………,
(Ort)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
12b. Länge L 12c. Länge LWL
…………………...…. m ………………….….... m
13b. Breite B 14. Größter Tiefgang
……………………… m ………………………. m
16. Ladefläche 17. Ladehöhe 18. Seitenhöhe
……………….… m² …………… m ………….. m
Frei fahrende Seil- oder kettengebundene Fähren
(*) (*) (*)
Fähren Niedrigwasser Mittelwasser Hochwasser
(cm)
(m³)
(t)
(t)
(t)
(t)
21. Total Hauptantriebsleistung 22. Anzahl Hauptpropeller
……………………….…. kW ……………………….
Typ- Motor-
Leistung
genehmigungs- identifizierungs- Verwendungszweck
(kW)
Nr. Nr.
……………..……… …….………………..…………………………….
(Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
(Unterschrift)

- Seite
4 -
Fährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ………………..………………..
24. Ruderanlagen
Anzahl Hauptruderblätter Hauptruderantrieb
………………………….
(*)
Bugsteuereinrichtung - Bugruder
Ja / Nein (*) - Bugstrahlruder (*)
- andere Einrichtung (*)
Andere Anlage: Art:
- handbetrieben (*) - elektrisch (*)
- elektrisch/hydraulisch (*) - hydraulisch (*)
- fernbedient Inbetriebnahme fernbedient
Ja / Nein (*) Ja / Nein (*)
Ja / Nein (*) ………………………………………………………………………………………..
25. Lenzeinrichtung
Anzahl Lenzpumpen …………….., davon motorisiert
Mindestfördermenge erste Lenzpumpe
zweite Lenzpumpe
……………..
…………….. l/min
…………….. l/min
26. Anzahl und Lage der Absperrorgane mit Plombierung / Schloss in Lenzeinrichtungen:
………………………………………………………………………………………………………………….…………
………………………………………………………………………………………………………………….…………
…………………………………………………………………………………………………………………………….
27. Ankereinrichtung
Ankerwinden
…..… Bugankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb
…..… Heckankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb
Anker
…….. Buganker mit einer Gesamtmasse von
…….. Heckanker mit einer Gesamtmasse von
Ankerketten
…………
…………
……………… kg
……………… kg
….. Bugankerketten/-drahtseile (*) mit einer Länge von je …….… m und einer Bruchkraft von ….… / ….….. kN
….. Heckankerketten/-drahtseile (*) mit einer Länge von je ...…..… m und einer Bruchkraft von ….… / …....... kN
28. Seile zum Festmachen
Erstes Seil mit einer Länge von ………. m
Zweites Seil mit einer Länge von ……….. m
Drittes Seil mit einer Länge von ……….. m
und einer Bruchkraft von ………………….. kN
und einer Bruchkraft von ………………….. kN
und einer Bruchkraft von ………………….. kN
29. Sonstige Seil- und Kettenausrüstung bei seil- oder kettengebundenen Fähren
(Anzahl, Länge und Bruchkraft oder Durchmesser z.B. der Querseile, Mittelseile, Halteketten, Gierseile, Gierketten)
………………………………………………………………………………………………………………….…………
………………………………………………………………………………………………………………….…………
………………………………………………………………………………………………………………….…………
………………………………………………………………………………………………………………….…………
………………………………………………………………………………………………………………….…………
………………………………………………………………………………………………………………….…………
………………………………………………………………………………………………………………….…………
………………………………………………………………………………………………………………….…………
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*),
………………………………………, ……………..………
(Ort) (Datum)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
…….………………..…………………………….
Untersuchungskommission
……………………………………….…….……..
(Unterschrift)

- Seite 5 -
Fährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ……………………..…………..
30. Sicht- und Schallzeichen
Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung
des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den
schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie
die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen
Vorschriften.
31. Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Anzahl tragbare Feuerlöscher ………., Feuerlöschpumpen ……….,
Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw.
Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw.
Die Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe
32. Rettungsmittel
Anzahl Rettungsringe …………… , davon mit Licht ……………
Hydranten ……….
(*)
Nein / Anzahl ……….
*)
Nein / Anzahl ……….
Ja / Nein (*)
(*)
, mit Leine ……….…..
Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person / nach
DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 (*)
oder
DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006 (*)
Ein Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmachleine, 1 Schöpfgefäß / nach DIN EN 1914, Ausgabe September 1997 (*)
Plattform oder Einrichtung zur Bergung von Personen (*)
Anzahl, Art und Aufstellungsort (e) der Übergangseinrichtung(en): ……………………………………………..………..
………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………
Anzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal ……………
Anzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste ……………
Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl ……………
zwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze, Anzahl ……….
Einzelrettungsmittel (*)
Fluchthauben (*)
Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt: ………………………………………………...…….
……………………………………………………………………………………………………………………………...
……………………………………………………………………………………………………………………………...
33. Sonstige Ausrüstung
Wurfleine (*) Sprechverbindung Wechselsprechanlage (*)
Landsteg nach Anhang II § 10.02 Nr. 2d (*) /
nach Anhang II § 15.06 Nr. 12 (*),
Länge …………. m
Gegensprechanlage (*)
Interne betriebliche Sprechverbindung (*)
Bootshaken (*) Sprechfunkanlage Verkehrskreis Schiff – Schiff (*)
Anzahl Verbandkasten ………… (*)
Doppelglas (*)
Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender (*)
vom Steuerstand bedienbare Scheinwerfer (*) Krane
Anzahl feuerbeständige Behälter ………... (*)
Außenbordtreppe/-leiter (*)
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*),
………………………………………, ……………..………
(Ort) (Datum)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
Verkehrskreis nautische Information (*)
Verkehrskreis Schiff – Hafenbehörde (*)
nach Anhang II § 11.12 Nr. 9 (*)
andere mit einer Nutzlast bis 2 000 kg (*)
…….………………..…………………………….
Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
(Unterschrift)

- Seite 6 -
Fährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ……………………………..…….
34. In Zone 4 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig:
- Anker und Ankerketten: ………………………………………………………………..……………………………...
…………………………………………………..…………………………………………………...….…..…….…….
- Rettungsmittel: …………….……………………………………………………………………….……….………….
…………..…………………..……………………………………………………………………………….………….
- Sonstiges: ...……………………………………………………………………………………………………………
35. In Zone 3 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig:
- Anker und Ankerketten: ………………………………………………………………..………………………….…..
…………………………………………………..…………………………………………….………………….…….
- Rettungsmittel: …………….……………………………………………………………………………….………….
…………..…………………..………………………………………………………………………………………….
- Sonstiges: ...…………………………………………………………………………………………………………….
36. In Zone 2 ist folgende zusätzliche
- Anker und Ankerketten (*)
(*)
- Signalleuchten
Ausrüstung notwendig:
………………………………………………………………….………………….
………………………………………………………………………………………….
(*)
- Schallsignalanlagen
- Kompass (*)
(*)
- Radar
- Sende- und Empfangsanlagen (*)
- Rettungsmittel (*)
(*)
- Seekarten
………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………….
…………………………………………………………….……………………….
…………………………………………………………………………..…………
……………………………………………………………………………..….……….
- Sonstiges: …………………..………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………….
37. In Zone 1 ist folgende zusätzliche
- Anker und Ankerketten (*)
- Signalleuchten (*)
- Schallsignalanlagen (*)
(*)
- Kompass
- Radar (*)
- Sende- und Empfangsanlagen (*)
- Rettungsmittel (*)
(*)
- Seekarten
Ausrüstung notwendig:
…………………………………………………………….……………………….
………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………….
…………………………………………………………….……………………….
…………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………..….……….
- Sonstiges: …………………..………………………………………………………………………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………….
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*),
………………………………………,
(Ort)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
……………..……… …….………………..………………………..….
(Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….……..…...
Siegel (Unterschrift)

- Seite 7 -
Fährzeugnis Nr. …………………….... der Untersuchungskommission ……………………..…………….
38. Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung der Fähre durch eine Person bei Radarfahrt
Die Fähre verfügt über einen Radareinmannsteuerstand (*).
39. Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung
Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Standard S1 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.1
Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Standard S2 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.2
40. Mindestbesatzung der Fähre im Übersetzverkehr
Befähigung
Fährführer ……………………….
Fährgehilfe ………………………
Fährjunge ………………….…….
……………………………….…..
……………………………….…..
……………………………….…..
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*),
Besatzung
Anzahl
……….
……….
……….
……….
……….
……….
………………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum)
Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
(Unterschrift)

- Seite 8 -
Fährzeugnis Nr. ………………………. der Untersuchungskommission ……………………..…………..
41. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund
eigener Untersuchung vom (*) ………………………….
(*)
der Bescheinigung vom ...…………………....…..
der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (*) ………………………………………………………………….……..…
zur Fahrt im sonstigen Schiffsverkehr (z.B. Wechsel der Fährstelle, Fahrt zu oder
- auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*)
………………………………………………………………………………………………………………………….…...
in (Name des Staates) (*) ………………………………………………………………………………………………...….
mit Ausnahme von: .……………………………………………………………………………………………….….....….
………………………………………………………………………………….……………………………………….…..
von einer Werft)
- auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates) (*) …………………………….……………………….……..…
……………………………………………………………………………………………………….………………….…..
mit der angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden.
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
42. Die Fähre ist im sonstigen Schiffsverkehr geeignet für die Betriebsform
43. Mindestbesatzung der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr
Besatzung
(Befähigung und Anzahl)
Schiffsführer ...……………….
Steuermann …………………..
Bootsmann …………………...
Matrose ……………………....
Leichtmatrose ………………..
Matrosen-Motorwart ………...
Maschinist …………………...
.………………….…………………….……..
Betriebsform
.......... ......... ......... .........
.......... .......... .......... ..........
.......... .......... .......... ..........
.......... .......... .......... ..........
.......... .......... .......... ..........
.......... .......... .......... ..........
.......... .......... .......... ..........
.......... .......... .......... ..........
................................................... .......... .......... .......... ..........
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*),
………………………………………, ……………..………
(Ort) (Datum)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
…….………………..…………………………….
Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
(Unterschrift)

Seite 9 / a / b / c / d / e / f / g / (*)
Fährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission …………………………………..
44. Verlängerung der Gültigkeit des Fährzeugnisses (*)
Bestätigung der Gültigkeit des Fährzeugnisses (*)
Bescheinigung einer Nachuntersuchung (*)
Bescheinigung einer Sonderuntersuchung (*)
Die Untersuchungskommission hat die Fähre am ………………………… untersucht (*).
Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
………………………………………………………………………….…… vom ……………...….... vorgelegt (*).
Anlass der Untersuchung:
……………………………………………………………………………………….…………….……………………..
………………………………………………………………………………………………….….……………………..
………………………………………………………………………………………………….….……………………..
………………………………………………………………………………………………………………….………...
Anlass der Bescheinigung:
………………………………………………………………………………………………….….……………………..
………………………………………………………………………………………………….….……………………..
………………………………………………………………………………………………….….……………………..
…………………………………………………………………………………………………………………….……...
Auf Grund des Untersuchungsergebnisses (*)
- bleibt die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses bestehen bis zum …………………… (*),
- wird die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses verlängert bis zum …………………… (*).
Auf Grund der Bescheinigung (*)
- bleibt die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses bestehen bis zum …………………… (*),
- wird die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses verlängert bis zum …………………… (*).
…………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
Siegel (Unterschrift)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.

Seite
10
Fährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission ………………………….………..
45. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die auf der Fähre vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist/sind (*) von dem Sachverständigen (*)
………………………………………………………………………………………………………….
geprüft worden und entspricht/entsprechen (*) nach seinem Abnahmebericht vom ………………...
den vorgeschriebenen Bedingungen.
Die Anlage(n) umfasst/umfassen (*) die folgenden Verbrauchsgeräte:
Anlage Lfd.
Nr. Nr.
Art Marke
Diese Bescheinigung gilt bis zum ………………….
…………………………………, ……………..………
(Ort) (Datum)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
Typ Standort
…….………………..…………………………….
Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
(Unterschrift)

Seite 11
Fährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission ………………..…………………..
46. Anhang zum Fährzeugnis
…………………………………………………………………………………………………………..…………………
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………………..
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*),
………………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
Siegel (Unterschrift)
Fortsetzung auf Seite (*) ……………………………
Ende des Fährzeugnisses (*)
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.

Teil VI
Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein
Bundesrepublik Deutschland
Attest für Seeschiffe auf dem Rhein
Nr.: ………………..
Die Untersuchungskommission ………………………………………….. bestätigt hiermit, dass sie das Seeschiff
Name: …………………………………………………………………………………….
Kennzeichen des Schiffes: …………………………………………………………………………………….
(Nummer oder Buchstaben)
Registerort: …………………………………………………………………………………….
Baujahr: …………………………………………………………………………………….
Länge des Schiffes: ………………………………………………………………………………….. m
auf Grund der von ihr am ………………...…… durchgeführten Untersuchung für die Fahrt auf dem Rhein
unter den nachfolgend aufgeführten besonderen Bedingungen als tauglich befunden und zugelassen hat.
Besondere Bedingungen: ……………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
Besatzung:
Für die Besatzung können Seeschiffe
1. entweder Teil II der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV) anwenden oder
2. die Besatzungsregelung, die den Grundsätzen der Resolution A.481 (XII) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und des
internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Wachdienst
von Seeleuten entsprechen muss, weiterhin anwenden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit der Min-
destbesatzung in Teil II der RheinSchPersV unter der Betriebsform B übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 3.14
und 3.18 .
In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorge-
hen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die befahrene Strecke gültigen Großen Patentes nach der Rhein-
SchPersV an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist dieser Patentinhaber durch
einen anderen Inhaber dieses Patentes zu ersetzen.
Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:
- Die Namen der Inhaber des Großen Patentes, die sich an Bord befinden und der Anfang und das Ende ihrer Wache.
- Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben:
Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.
Dieses Attest ist nur gültig in Verbindung mit den gültigen Zeugnissen zur See- oder Küstenfahrt und höchstens bis
……………………………………
………………………………………, ……………..……… …….………………..…………………………….
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……..
Siegel (Unterschrift)

Teil VII
Muster des Vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Binnenschiffe
Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)
Nr.: ……………………………….
1. Name des Fahrzeugs 2. Art des Fahrzeugs
………………………………….. ……………………………………
4. Name und Adresse des Eigners ………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………
5. Länge L / LWL (*) Anzahl Fahrgäste (*)
………………… …………………
6. Raum zum Eintrag der Besatzung:
……………………………………………………………………………………………………………………………….
6.1 Raum zum Eintrag der nach nationalen oder internationalen Vorschriften beschriebenen Betriebsform
……………………………………………………………………………………………………………………………….
6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
Das Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 Nr. 1.1 (*) / Anhang II § 23.09
Raum zum Eintrag der Erhöhung der nach nationalen oder Raum zum Eintrag
3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
…………………………………….
Anzahl Betten (*)
……………..……….
(**)
Nr. 1.2 (*)
der nach nationalen oder internationalen
internationalen Vorschriften vorgeschriebenen Mindest- Vorschriften beschriebenen Betriebsform
besatzung (**)
……
………………………………………………………….. ……
………………………………………………………….. ……
………………………………………………………….. ……
………………………………………………………….. ……
6.3 Raum zum Eintrag der Mindestbesatzung für Fahrzeuge, die auf Grund nationaler oder
internationaler Vorschriften nicht unter allgemein geregelte Kategorien fallen (**)
………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………
7. Flüssiggasanlage (n)
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum …………………………………………….
8. Besondere Bedingungen
………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………
9. Beförderung gefährlicher Güter siehe gesondertes Eintragungsfeld (*)
10. Gültigkeit
Das vorläufige Schiffszeugnis (*) / vorläufige Zulassungszeugnis (*) ist gültig bis
für die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*)
Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist für tauglich befunden worden,
- auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n) (*) ………………………………………………………..
auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*) …………………………………………………………………………….
in (Name der Staaten) (*) …………………………………..………………………………………………………..
mit Ausnahme von …………………………………………..………………………………………………………
- auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates) (*) ……………………………………………………...
…………………………………………………………………...………………..………………………………….
zu fahren.
_________________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
(**)
Die Mitgliedstaaten können sich für die Anwendung nationaler oder internationaler Vorschriften
…… ……
…… ……
…… ……
…… ……
…… ……
…………………….…………….
(Datum)
entscheiden oder keine Anforderungen stellen.

- Seite 2
Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)
11.
(Ort, Datum)
Zuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis
(Unterschrift)
Siegel
9. Beförderung gefährlicher Güter
(Geben Sie gegebenenfalls an, ob das Schiff den Auflagen auf Grund
…………………………………………………………………………………………….………………………………
………………………………………………………………………………………………………………..……………
………………………………………………………………………………………………………………..……………
………………………………………………………………………………………………………………..……………
………………………………………………………………………………………………………………..……………
………………………………………………………………………………………………………………..……………
………………………………………………………………………………………………………………..……………
__________________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen oder nicht ausdrucken.
-
Nr.: ………………………..………….
(Ort, Datum)
Untersuchungskommission
(Unterschrift)
Siegel
nationaler oder internationaler Vorschriften entspricht.)

Teil VIII
Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Trockengüterschiffe

- Seite 2 -
Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*) Nr.: ……………..…………………. Siegel
9. Beförderung gefährlicher Güter
9.1 Art des Schiffes: ……………………………………………………………………………
9.2 Zusätzliche Anforderungen: Schiff auf Grund von 7.1.2.19.1 (*)
Schiff auf Grund von 7.2.2.19.3 (*)
Das Schiff entspricht den zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe
der Unterabschnitte 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 / 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 (*):
9.3 Zugelassene Abweichungen:
…………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………..………
……………………………………………………………………………………………………………………..………
……………………………………………………………………………………………………………………..………
……………………………………………………………………………………………………………………..………
……………………………………………………………………………………………………………………..………
……………………………………………………………………………………………………………………..………
__________________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.

Teil IX
Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Tankschiffe
Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)
Nr.: ……………………………….
1. Name des Fahrzeugs 2. Art des Fahrzeugs
…………………………….. …..……………………………
3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
………………………………….
4. Name und Adresse des Eigners …….…………………………………………………………………………
…….…………………………………………………………………………
…….…………………………………………………………………………
5. Länge L / LWL (*) Anzahl Fahrgäste (*)
……...….. ……………………
6. Besatzung:
………………………………………………………………………………………………………………………..
6.1 Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform
6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
Anzahl Betten (*)
…...………………..
A1 (*) A2 (*) B (*)
Das Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 i.V.m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) / Nummer 1.2 (*)
Die Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) / nicht erhöht (*)
werden:
Matrose …………………………………………………….
Ersatz Matrose durch Matrosen-Motorwart………………..
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
…………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………
6.3 Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
…………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………
7. Flüssiggasanlage (n)
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum …………………………………………….
8. Besondere Bedingungen
…………………………………………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………
9. Beförderung gefährlicher Güter siehe Rückseite (*)
10. Gültigkeit
Das vorläufige Schiffsattest (*) / vorläufige Zulassungszeugnis (*)
für die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*)
auf dem Rhein (*) …………………………………………………………………………………………..……….…
von ………………………………………………………….. bis ……………………………………………………
…………………………………………………………………………………………………………………………
11.
(Ort, Datum)
Zuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis
Siegel
(Unterschrift)
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
Betriebsform
A1 A2 B
.................. .................. ..................
.................. .................. ..................
ist gültig bis ………………………….………….
(Datum)
(Ort, Datum)
Untersuchungskommission
Siegel
(Unterschrift)

9. Beförderung gefährlicher Güter

- Seite 3 -
Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*) Nr.: …………………..………………. Siegel
Wenn die Ladetanks des Tankschiffs von keinem einheitlichen Typ sind oder nicht alle Ladetanks gleich ausgerüstet sind,
muss deren Typ und Ausrüstung entsprechend der folgenden Tabelle angegeben werden.
Tanknummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Drucktank
Ladetank, geschlossen
Ladetank, offen mit Flammendurch-
schlagsicherung
Ladetank, offen
unabhängiger Ladetank
integraler Ladetank
Ladetankwandung nicht Außenhaut
Öffnungsdruck Hochgeschwindig-
keitsventil in kPa
Probeentnahmeeinrichtung
Anschlussmöglichkeit
Probeentnahmeöffnung
Berieselungsanlage
Druckalarmeinrichtung 40 kPa
Heizmöglichkeit von Land
Heizanlage an Bord
Kühlanlage
Inertgasanlage
Ausführung der Gassammel-/
Gasabfuhrleitung nach 9.3.2.22.5
oder 9.3.3.22.5
Gassammelleitung und
Einrichtung beheizt
entspricht den Bauvorschriften, die
sich aus der (den) Bemerkung(en)
in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 20
ergeben

Teil X
Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren
Vorläufiges Fährzeugnis
1. Name der Fähre
……………………………………..
4.1 Name und Adresse des Eigners
4.2 Name und Adresse des Fährinhabers
(falls abweichend von 4.1)
5. Länge L ……………………………………. m
Anzahl Fahrgäste ..…………………………
(*) /Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)
Nr.: …………………………
2. Art der Fähre 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
………………………………… ………………………………….
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
Verdrängung (*) ……………………………… m³ (*)
Tragfähigkeit (*) ……………………………… t (*)
6.1 Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung
Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*)
Standard S1 Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Standard S2
6.2 Mindestbesatzung (Befähigung und Anzahl) der Fähre im Übersetzverkehr:
………………………………………………………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………………………………………………………..
7. Flüssiggasanlage (n)
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum
8. Besondere Bedingungen
…………………………….
………………………………………………………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………………………………………………………..
9. Gültigkeit
Das vorläufige Fährzeugnis ist gültig bis zum ……………………..………
für die Fahrt im Übersetzverkehr
auf
………………………………………,
(Ort)
Siegel
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
Fährstellen
zwischen und
……………..……… …….………………..…………………………….
(Datum) Untersuchungskommission
……………………………………….…….……...
(Unterschrift)

- Seite 2 -
Vorläufiges Fährzeugnis (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*) Nr.:
………………….…………. Siegel
10. Die Fähre ist nach der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung zum Transport gefährlicher Güter zugelassen (*) /
nicht zugelassen (*).
11. Abweichungen für die Fahrt im sonstigen Schiffsverkehr
(z.B.: Wechsel der Fährstelle, Fahrt zu oder von einer Werft)
11.1 Die Fähre ist im sonstigen Schiffsverkehr geeignet für die Betriebsform:
……………………………………………….
Mindestbesatzung (Befähigung und Anzahl) der
Fähre im sonstigen
Schiffsverkehr ……
…………………………………………….. ……
…………………………………………….. ……
…………………………………………….. ……
…………………………………………….. ……
Betriebsform
…… …… ……
…… …… ……
…… …… ……
…… …… ……
…… …… ……
11.2 Das vorläufige Fährzeugnis ist gültig für die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*)
im sonstigen Schiffsverkehr ..……………………………………………………………………………………….……...
………………………………………………………………………………….………………………………….........…
………………………………………………………………………………….………………………………….........…
………………………………………………………………………………….………………………………….........…
8. Besondere Bedingungen (Fortsetzung):
………………………………………………………………………………………………………………..……….…..
………………………………………………………………………………………………………………..……….…..
………………………………………………………………………………………………………………..……….…..
………………………………………………………………………………………………………………..……….…..
………………………………………………………………………………………………………………..……….…..
………………………………………………………………………………………………………………..……….…..
________________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.

Teil XI
Muster der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe
ANLAGE ZUM GEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE
Bundesrepublik Deutschland
Anlage zum Gemeinschaftszeugnis Nr. ………………………….………..

- Seite 2 -
Anlage zum Gemeinschaftszeugnis Nr. ………………………….……….. Siegel
7. Zone und/oder Wasserstraßen (*)
4 3 2 1
mit geschlossenem
Freibord Laderaum
(cm) mit offenem
Laderaum
8. Abweichungen vom Gemeinschaftszeugnis Nr. ……………………………..
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
9. Auf Grund des Gemeinschaftszeugnis Nr. ………………………………
vom ………….…………..………………….… gültig bis zum …..…………….……………………...……………….
und auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von
…………………………………………….….……………………….. am ..………………………………………….
wird die Gültigkeit dieser Anlage zum Gemeinschaftszeugnis verlängert / erneuert (*) bis zum ……………….....
……………………………….., ………………………. …………………………………………………..
(Ort) (Datum) Untersuchungskommission
Siegel …………………………………………………..
(Unterschrift)
______________
(*)
Nichtzutreffendes streichen.
“.

19. Anhang VII wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:
„4. Polski Rejestr Statków S.A.,
5. RINA,
6. Russian Maritime Register of Shipping.“
20. Anhang IX wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anhang IX
Vorschriften für Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter“.
b) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsverzeichnis
Begriffsbestimmungen
Teil I: Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt
Teil II: Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt
Teil III: Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der
Binnenschifffahrt
Teil IV: Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt
Teil V: Verzeichnisse der zuständigen Behörden, Prüfbehördentechnischen Dienste, zugelassenen Navigationsradaranlagen
und Wendeanzeiger und anerkannten Fachfirmen
Teil VI: Gleichwertige Anlagen
Teil VII: Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter
Teil VIII: Vorschriften für den Einbau von Kompassen auf Magnetbasis (hier Magnetkompasse genannt) und Steuerkurstrans-
mitter auf Magnetbasis“.
c) Die Teile I bis VII werden wie folgt gefasst:
„Begriffsbestimmungen:
1. „Typprüfung“ ist das Testverfahren nach Teil I § 4 oder Teil II § 1.03, mit dem die Prüfstelle die Einhaltung
der Anforderungen nach diesem Anhang prüft. Die Typprüfung ist Bestandteil der Typgenehmigung.
2. „Typgenehmigung“ ist das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Gerät
den Anforderungen dieses Anhangs genügt. Für Navigationsradaranlagen gilt Teil I §§ 5 bis 7 und 9. Für
Wendeanzeiger gilt Teil II §§ 1.04 bis 1.06 und 1.08.
3. „Prüfbescheinigung“ ist das Dokument, in dem die Ergebnisse der Typprüfung aufgeführt werden.
4. „Antragsteller“ oder „Hersteller“ ist eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handels-
marke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt
oder gewerblich vertrieben wird und die gegenüber der Prüfstelle und der Genehmigungsbehörde für alle
Belange der Typprüfung und des Typgenehmigungsverfahrens verantwortlich ist.
5. „Prüfstelle“ ist die Institution, Behörde oder Einrichtung, die die Typprüfung durchführt.
6. „Erklärung des Herstellers“ ist die Erklärung, in der der Hersteller zusichert, dass die Anlage die beste-
henden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ
baugleich ist.
7. „Konformitätserklärung nach der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Aner-
kennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10), umgesetzt durch das Gesetz über Funkanla-
gen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170),“ ist die
Erklärung nach Richtlinie 1999/5/EG Anhang II Absatz 1, mit der der Hersteller bestätigt, dass die be-
treffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
8. „Zuständige Behörde“ ist die amtliche Behörde, die die Typgenehmigung erteilt.
Teil I
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen
für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt
Inhaltsverzeichnis
§§
1 Anwendungsbereich
2 Aufgabe der Navigationsradaranlage
3 Mindestanforderungen
4 Typprüfung
5 Antrag auf Typprüfung
6 Typgenehmigung

§§
7 Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
8 Erklärung des Herstellers
9 Änderungen an typgenehmigten Anlagen
§1
Anwendungsbereich
Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen der Binnenschifffahrt
fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.
§2
Aufgabe der Navigationsradaranlage
Navigationsradaranlagen müssen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position
in Bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben,
sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und
rechtzeitig erkennen lassen.
§3
Mindestanforderungen
1. Unbeschadet der Anforderungen bezüglich
a) der elektromagnetischen Verträglichkeit nach § 3 Absatz 1 Ziffer 2 und
b) einer effektiven Nutzung des Spektrums, sodass keine funktechnischen Störungen auftreten nach § 3
Absatz 2
des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I
S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist,
müssen Navigationsradaranlagen für die Binnenschifffahrt die Anforderungen der Europäischen Norm
DIN EN 302194-1:2007 erfüllen.
2. Nummer 1 gilt auch für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können. Diese
Geräte müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung
der Typgenehmigung gültigen Fassung erfüllen.
§4
Typprüfung
1. Die Einhaltung der Mindestanforderungen des § 3 Nummer 1 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen.
2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung
der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.
§5
Antrag auf Typprüfung
1. Der Antrag auf Typprüfung einer Navigationsradaranlage ist bei einer Prüfstelle zu stellen. Die Prüfstellen
sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) ausführliche technische Beschreibungen,
b) kompletter Satz der Schaltungs- und Service-Unterlagen,
c) ausführliche Bedienungsanleitungen,
d) Kurzbedienungsanleitung und
e) gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen.
3. Sofern seitens des Antragstellers nicht beabsichtigt ist, die Konformitätserklärung nach dem Gesetz über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt
durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, im
Zusammenhang mit der Typgenehmigung erstellen zu lassen, ist eine Konformitätserklärung mit dem
Antrag auf Typprüfung einzureichen.
§6
Typgenehmigung
1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die
zuständige Behörde teilt die von ihr typgenehmigten Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mit-
teilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des
Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung.

2. Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen
Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt,
jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung
Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die
die Typgenehmigung erteilt hat.
§7
Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte
a) dem Namen des Herstellers,
b) der Bezeichnung der Anlage,
c) dem Typ des Gerätes und
d) der Seriennummer
zu versehen.
Art und Weise mit
2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der
Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau
Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer: e-NN-NNN
e = Europäische Union
deutlich sichtbar ist.
NN = Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:
01 = Deutschland
02 = Frankreich
03 = Italien
04 = Niederlande
05 = Schweden
06 = Belgien
07 = Ungarn
08 = Tschechische Republik
09 = Spanien
11 = Vereinigtes Königreich
12 = Österreich
13 = Luxemburg
14 = Schweiz
17 = Finnland
18 = Dänemark
19 = Rumänien
20 = Polen
21 = Portugal
23 = Griechenland
24 = Irland
26 = Slowenien
27 = die Slowakei
29 = Estland
32 = Lettland
34 = Bulgarien
36 = Litauen
49 = Zypern
50 = Malta
NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung ver-
wendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antrag-
steller zu sorgen.
§8
Erklärung des Herstellers
Zu jeder Anlage muss eine Konformitätserklärung des Herstellers mitgeliefert werden.
§9
Änderungen an typgenehmigten Anlagen
1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Soweit Änderungen
beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle von demjenigen, der diese Änderungen vorzunehmen beab-
sichtigt, schriftlich mitzuteilen.
2. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin
bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer
neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.

Teil II
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen
für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1
Allgemeines
§§
1.01 Anwendungsbereich
1.02 Aufgabe des Wendeanzeigers
1.03 Typprüfung
1.04 Antrag auf Typprüfung
1.05 Typgenehmigung
1.06 Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
1.07 Erklärung des Herstellers
1.08 Änderungen an typgenehmigten Anlagen
Kapitel 2
Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
2.01 Konstruktion, Ausführung
2.02 Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
2.03 Bedienung
2.04 Bedienungsanleitungen
2.05 Einbau des Sensors
Kapitel 3
Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
3.01 Zugriff auf den Wendeanzeiger
3.02 Anzeige der Wendegeschwindigkeit
3.03 Messbereiche
3.04 Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
3.05 Empfindlichkeit
3.06 Funktionsüberwachung
3.07 Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
3.08 Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
3.09 Tochtergeräte
Kapitel 4
Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
4.01 Bedienung
4.02 Dämpfungseinrichtungen
4.03 Anschluss von Zusatzgeräten
Kapitel 5
Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger
5.01 Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit
5.02 Abgestrahlte Funkstörungen
5.03 Prüfverfahren
Anhang: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger
Kapitel 1
Allgemeines
§ 1.01
Anwendungsbereich
Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit
(Wendeanzeiger) in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Min-
destanforderungen geprüft wird.

§ 1.02
Aufgabe des Wendeanzeigers
Wendeanzeiger haben die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit
des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.
§ 1.03
Typprüfung
1. Die Einhaltung der Mindestanforderungen für Wendeanzeiger nach Kapitel 2 bis 4 wird bei einer Typprü-
fung nachgewiesen.
2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung
der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.
§ 1.04
Antrag auf Typprüfung
1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer Prüfstelle zu stellen.
2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) ausführliche technische Beschreibungen;
b) kompletter Satz der Schaltungs- und Service-Unterlagen;
c) Bedienungsanleitungen.
3. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften
aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messpro-
tokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten
werden bei der Prüfstelle aufbewahrt.
§ 1.05
Typgenehmigung
1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die
zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mittei-
lung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des
Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung.
2. Die zuständige Behörde oder die der von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt,
jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung
Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die
die Typgenehmigung erteilt hat.
§ 1.06
Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit
a) dem Namen des Herstellers,
b) der Bezeichnung der Anlage,
c) dem Typ des Gerätes und
d) der Seriennummer
zu versehen.
2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der An-
lage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.
Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer : e-NN-NNN
e = Europäische Union
NN = Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:
01 = Deutschland 18 = Dänemark
02 = Frankreich 19 = Rumänien
03 = Italien 20 = Polen
04 = Niederlande 21 = Portugal
05 = Schweden 23 = Griechenland
06 = Belgien 24 = Irland
07 = Ungarn 26 = Slowenien

08 = Tschechische Republik 27 = die Slowakei
09 = Spanien 29 = Estland
11 = Vereinigtes Königreich 32 = Lettland
12 = Österreich 34 = Bulgarien
13 = Luxemburg 36 = Litauen
14 = Schweiz 49 = Zypern
17 = Finnland 50 = Malta
NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung ver-
wendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antrag-
steller zu sorgen.
§ 1.07
Erklärung des Herstellers
Zu jeder Anlage muss eine Konformitätserklärung des Herstellers mitgeliefert werden.
§ 1.08
Änderungen an typgenehmigten Anlagen
1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Soweit Änderungen
beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle von demjenigen, der diese Änderungen vorzunehmen beab-
sichtigt, schriftlich mitzuteilen.
2. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin
bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer
neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.
Kapitel 2
Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
§ 2.01
Konstruktion, Ausführung
1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Binnenschifffahrt eingesetzt
werden, geeignet sein.
2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand
der Technik entsprechen.
3. Soweit in Anhang II oder in diesem Anhang nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderun-
gen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kom-
passschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbar-
keit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der Norm DIN EN 60945:2003 festgelegten
Anforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieses Anhangs müssen bei Umgebungstem-
peraturen der Anlagen von 0° C bis 40° C erfüllt werden.
§ 2.02
Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
1. Allgemeine Anforderungen
Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit
von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April
2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, entsprechen.
2. Abgestrahlte Funkstörungen
In den Frequenzbereichen 156 – 165 MHz, 450 – 470 MHz und 1,53 – 1,544 GHz darf die Feldstärke den
Wert von 15 μV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärke gilt für eine Messdistanz von 3 m zum unter-
suchten Gerät.
§ 2.03
Bedienung
1. Es sollen nicht mehr Bedieneinrichtungen vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erfor-
derlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und

schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit ver-
mieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar
zugänglich sein.
2. Alle Bedieneinrichtungen und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache
beschriftet sein. Erfolgt eine Beschriftung, muss der Text neben der englischen auch in deutscher Spra-
che angebracht sein. Symbole müssen den in der Europäischen Norm EN 60417:1998 enthaltenen
Bestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein. Wenn aus
technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht
möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift hinreichend ist, ist eine Minderung auf 3 mm
erlaubt.
3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.
4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe
Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen
erfüllt.
§ 2.04
Bedienungsanleitungen
Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher,
englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informa-
tionen enthalten:
a) Inbetriebnahme und Bedienung;
b) Wartung und Pflege;
c) Allgemeine Sicherheitsvorschriften.
§ 2.05
Einbau des Sensors
Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben.
Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewe-
gungen sind mitzuliefern.
Kapitel 3
Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
§ 3.01
Zugriff auf den Wendeanzeiger
1. Der Wendeanzeiger muss spätestens 4 min nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der
geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.
2. Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers
müssen gleichzeitig möglich sein.
3. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.
§ 3.02
Anzeige der Wendegeschwindigkeit
1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der
Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der nach § 3.04 vorge-
schriebenen Genauigkeit abgelesen werden können. Andere Anzeigen als Zeiger und Balkendarstellun-
gen sind nicht erlaubt.
2. Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt aus-
geführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.
3. Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.
§ 3.03
Messbereiche
Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende
Messbereiche werden empfohlen:
30°/min,
60°/min,
90°/min,

180°/min,
300°/min.
§ 3.04
Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom
wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (siehe Anhang zu diesem Teil II).
§ 3.05
Empfindlichkeit
Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches
nicht überschreiten.
§ 3.06
Funktionsüberwachung
1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies ange-
zeigt werden.
2. Wird ein Kreisel benutzt, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert
werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit bewirkt.
§ 3.07
Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine
über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen.
2. Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden,
über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.
§ 3.08
Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schif-
fen auftreten können.
§ 3.09
Tochtergeräte
Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.
Kapitel 4
Te c h n i s c h e M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n a n W e n d e a n z e i g e r
§ 4.01
Bedienung
1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende
Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.
2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten
Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf null eingestellt werden
kann.
3. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben
eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße
haben.
4. Werden Drucktasten benutzt, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden
und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben. Bei
Mehrfachbelegung von Drucktasten muss deutlich erkennbar sein, welche hierarchische Ebene aktiv ist.
§ 4.02
Dämpfungseinrichtungen
1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf
0,4 s nicht überschreiten.
2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der
Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten.

§ 4.03
Anschluss von Zusatzgeräten
1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt,
muss das Wendegeschwindigkeitssignal als analoges elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Darüber
hinaus kann der Wendeanzeiger eine digitale Schnittstelle nach Nummer 2 besitzen. Das Signal muss
galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 % und einem
Innenwiderstand von maximal 100 Ω verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung
und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3°/min
nicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0° C bis 40° C einen Wert von
1°/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des
Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung
mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer nicht
über die Grenzen nach § 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein.
2. Eine digitale Schnittstelle muss nach den Normen DIN EN 61162-1:2008, DIN EN 61162-2:1999 und
DIN EN 61162-3:2008 ausgeführt sein.
3. Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss
galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein. Der externe Alarm muss durch Schließen des Schaltkon-
taktes jeweils aktiviert werden, wenn
a) der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist,
b) der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder
c) die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (§ 3.06) angesprochen hat.
Kapitel 5
Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger
§ 5.01
Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit
Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des
Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umwelt-
belastbarkeit, der Lärmemission und der elektromagnetischen Verträglichkeit erfolgt entsprechend der
Norm DIN EN 60945:2003.
§ 5.02
Abgestrahlte Funkstörungen
Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Norm DIN EN 60945:2003
im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach § 2.02 Nummer 2
müssen erfüllt sein.
§ 5.03
Prüfverfahren
1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen geprüft. Dabei werden
die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert.
Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzei-
gers betrieben.
2. Unter den Bedingungen nach Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem Anhang darge-
stellten Toleranzgrenzen liegen.
3. Alle Mindestanforderungen der Kapitel 2 bis 4 müssen erfüllt sein.

Anhang
Bild 1: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

Teil III
Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt
Inhaltsverzeichnis
§§
1 Allgemeines
2 Anerkannte Fachfirmen
3 Anforderungen an die Bordstromversorgung
4 Einbau der Radarantenne
5 Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
6 Einbau des Wendeanzeigers
7 Einbau des Positionssensors
8 Einbau- und Funktionsprüfung
9 Bescheinigung über Einbau und Funktion
§1
Allgemeines
1. Der Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen muss nach den
folgenden Bestimmungen erfolgen.
2. Es dürfen nur Geräte eingebaut werden, die
a) eine Typgenehmigung nach
aa) Teil I § 6 oder
bb) Teil II § 1.05
oder
b) eine nach Anhang IX Teil VI als gleichwertig anerkannte Typgenehmigung besitzen und die
c) eine entsprechende Typgenehmigungsnummer tragen.
§2
Anerkannte Fachfirmen
1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wende-
anzeigern darf nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, erfolgen. Die für die
Anerkennung zuständigen Behörden sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden.
3. Die zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission die von ihr anerkannten Fachfirmen umge-
hend mit.
§3
Anforderungen an die Bordstromversorgung
Die Stromzuführungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Ab-
sicherung haben und möglichst ausfallsicher sein.
§4
Einbau der Radarantenne
1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im
Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte
Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden.
Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein,
dass die Navigationsradaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.
2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die
Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein.
§5
Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des
Radarbildes und die Bedienung der Navigationsradaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anord-
nung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und
verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert
werden können.

2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters
hervorrufen.
3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden,
das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind
nicht erlaubt.
4. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranla-
gen gelten.
§6
Einbau des Wendeanzeigers
1. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein.
2. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet
einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen
unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst direkt über dem Radarsichtgerät einzubauen.
3. Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten.
§7
Einbau des Positionssensors
Für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden, muss der Positionssensor, insbe-
sondere eine DGPS-Antenne, so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch
Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.
§8
Einbau- und Funktionsprüfung
1. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Gemein-
schaftszeugnisses (ausgenommen nach § 2.09 Nummer 2 des Anhangs II) sowie nach jedem Umbau am
Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen
Behörde oder der von ihr beauftragten Prüfstelle oder von einer nach § 2 anerkannten Fachfirma eine
Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
2. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;
b) die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;
c) die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften des Anhangs II und sofern das Fahrzeug
auch den Bestimmungen des ADN unterliegt, den Vorschriften des ADN Teil 9;
d) die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min;
e) im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beein-
trächtigt;
f) der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;
g) Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;
h) die Vorauslinie der Navigationsradaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab;
i) die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand
von bekannten Zielen);
j) die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;
k) die darstellbare Mindestentfernung beträgt ≤ 15 m;
l) der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;
m) Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhan-
den oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;
n) Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten
sind in Ordnung;
o) die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;
p) Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;
q) die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung
bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;
r) eine Empfindlichkeit der Navigationsradaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Stö-
rungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;
s) eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Navigationsradaranlage oder den Wendeanzeiger
ist nicht gegeben.

3. Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;
b) der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.
§9
Bescheinigung über Einbau und Funktion
1. Nach erfolgreicher Prüfung nach § 8 stellt die zuständige Behörde, die Prüfstelle oder die anerkannte
Fachfirma eine Bescheinigung nach Muster des Teils IV dieser Anlage aus. Diese Bescheinigung ist
ständig an Bord mitzuführen.
2. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhan-
dene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma der zu-
ständigen Behörde übersandt.

Bescheinigung
über Einbau und Funktion
Teil IV
(Muster)
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt
Art/Name des Schiffes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einheitliche europäische Schiffsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Schiffseigner
Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Navigationsradaranlagen
lfd. Nr. Typ Hersteller
Wendeanzeiger
lfd. Nr. Typ Hersteller
Hiermit wird bescheinigt, dass die Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Typgenehmigungsnummer Seriennummer
Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Typgenehmigungsnummer Seriennummer
den Vor-
schriften des Anhangs IX Teil III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für den Einbau und die Funktions-
prüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt entsprechen.
Anerkannte Fachfirma/Prüfstelle/zuständige Behörde*
Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stempel/Siegel
* Nicht Zutreffendes streichen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Teil V
(Muster)
1. Verzeichnis der für die Typgenehmigung
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen Behörden
Staat Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Italien
Irland
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Spanien
Slowakei
Slowenien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt.
2. Verzeichnis der zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger
Inhaber der Typ- Datum der Typ-
lfd. Nr. Typ Hersteller zuständige Behörde Typgenehmigungs-Nr.
genehmigung genehmigung
3. Verzeichnis der auf Grund
gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger
Inhaber der Typ- Datum der Typ-
lfd. Nr. Typ Hersteller zuständige Behörde Typgenehmigungs-Nr.
genehmigung genehmigung

4. Verzeichnis der für den Einbau oder Austausch
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen
Belgien
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Bulgarien
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Dänemark
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Deutschland
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Estland
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Finnland
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Frankreich
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Griechenland
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Italien
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Irland
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Lettland
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Litauen
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Luxemburg
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Malta
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Niederlande
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Österreich
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Polen
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Portugal
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Rumänien
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Schweden
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Schweiz
lfd. Nr. Name
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Spanien
lfd. Nr.
Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Slowakei
lfd. Nr.
Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Slowenien
lfd. Nr.
Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Tschechische Republik
lfd. Nr.
Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Ungarn
lfd. Nr.
Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Vereinigtes Königreich
lfd. Nr.
Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
Zypern
lfd. Nr.
Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
5. Verzeichnis der für die Typprüfung
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern benannten Prüfstellen
Lfd Nr.
Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Staat
Teil VI
Gleichwertige Anlagen
1. Navigationsradaranlagen nach Maßgabe des Anhangs XIII § 3 oder des Anhangs II Anlage M Teil I und
Wendeanzeiger, nach Maßgabe des Anhangs XIII § 4 oder des Anhangs II Anlage M Teil II, sowie Vor-
schriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs XIII § 5 oder des Anhangs II
Anlage M Teil III gelten als gleichwertig den Bestimmungen dieses Anhangs.

Teil VII
Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter
Kompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02
müssen dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen:
Nr. Gerätebezeichnung
1. Kreiselkompass
2. Magnetkompass
3. Elektromagnetischer Kompass (TMHD)
4. Steuerkurstransmitter (THD)
Kreisel-Basis
5. Steuerkurstransmitter (THD)
Magnetbasis
6. Steuerkurstransmitter (THD)
GNSS-Basis
Spezifikation
DIN EN ISO 8728, Ausgabe Januar 1999
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
DIN EN ISO 449, Ausgabe September 1999
DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
Mit einer Drehrate von 6°/sec
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
Alle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945,
Ausgabe Juli 2003 erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger
oder grafischer Anzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik
entsprechen.“
21. Anhang X wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu § 2.07 wird folgende Angabe
„2.08 Landeklappen“.
bb) Die Angabe zu § 4.01 wird wie folgt gefasst:
„4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren,
cc) Nach der Angabe zu § 4.02 wird folgende Angabe
zu § 2.08 eingefügt:
die schon in Betrieb sind“.
zu § 4.03 eingefügt:
„4.03 Gültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse“.
dd) Nach der Angabe zu § 4.03 wird folgende Angabe
zu § 4.04 eingefügt:
„4.04 Übergangsbestimmungen für Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen“.
ee) Nach der Angabe zu § 9.17 wird folgende Angabe
zu Teil IV eingefügt:
„Teil IV
Allgemeines
Kapitel 10
Gleichwertigkeit und Abweichungen
10.01 Gleichwertigkeit und Abweichungen hinsichtlich Bau und Ausrüstung
10.02 Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung
10.03 Sonstige Abweichungen und Ausnahmen“.
ff) Die Angabe zu Muster Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„Muster Nr. 2: Muster des Abnahmeprotokolls
für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote und Taxiboote) zur
Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen“.
b) § 1.01 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
„20. Abweichend von Anhang II, III und XII gelten folgende Begriffsbestimmungen:
statt
„Schiffsattest“
„Gemeinschaftszeugnis“
c) § 1.02 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
gilt
„Fährzeugnis“
„Fährzeugnis“ “.

aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Landeklappen sind als Sammelflächen nach § 15.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit
und die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach
§ 2.07 Nummer 1 gesichert sind,“.
bbb) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g) Abweichend von § 15.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt wer-
den, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
aa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer
Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,
bb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats über-
nehmen und
cc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden,“.
ccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.
bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„5. Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:
a) § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen,
b) Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See,
c) Die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.
6. Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden.“
d) § 2.02 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Doppelbuchstabe ff wird aufgehoben.
e) § 2.05 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach An-
hang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.
2. Landeklappen können als Übergangseinrichtungen nach Anhang II § 15.09 Nummer 3 angesehen wer-
den, sofern sie hierfür geeignet sind.“
f) § 2.07 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen
abweichend von Anhang II § 15.06 Nummer 10 Buchstabe a und b durch feste oder flexible Absperr-
vorrichtungen wie folgt gesichert sein:
a) Alle Absperrvorrichtungen müssen:
aa) eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,
bb) deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und
cc) mit geeigneten Zwischenzügen oder Feldauskleidung versehen sein;
b) feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens fol-
gende Festigkeitsanforderungen erfüllen:
aa) Belastungsannahme von 1 000 N/m,
bb) Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von
50 mm;
c) flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fahrbahndecks ver-
wendet werden,
aa) wenn hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,
bb) der Deckbereich von 0,8 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare
Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und
cc) die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.
Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand
eine Höhe von mindestens 1,10 m über dem Fahrbahndeck erreichen und festgestellt werden kön-
nen.“
g) Nach § 2.07 wird folgender § 2.08 eingefügt:
„§ 2.08
Landeklappen
1. Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen.
2. Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.“

h) § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Doppelbuchstabe ff wird aufgehoben.
i) § 4.01 wird wie folgt gefasst:
„§ 4.01
Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind
1. Fähren, die den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle
und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der
Tabelle bedeuten
– „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betrof-
fenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten
sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden beste-
hende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet
dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
– „Erteilung oder Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeits-
Erneuerung des dauer des Fährzeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die
Fährzeugnis- Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen
ses“: Tag vor dem 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember
2009 verpflichtend.
§§ und Nummer Inhalt Frist oder Bemerkungen
2.01 Nr. 4 Fährdecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
nach dem 30. Dezember 2029
2.02 Nachweis Intakt- und Leckstabi- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
lität nach dem 30. Dezember 2049
2.07 Nr. 1 Anforderungen an Absperrvor- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
richtungen
3.02 Nachweis Intaktstabilität für N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
Gierseilfähren nach dem 30. Dezember 2049
3.04 Nr. 3 Nachweis der ausreichenden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
Festigkeit durch Berechnung nach dem 30. Dezember 2029
3.05 Abnahme, Prüfungen und Ab- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.06 nahmeprotokoll
3.07
2. Hält eine Fähre die Anforderungen nach den Kapiteln 1 bis 3, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht
aufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglich-
keiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Fähre ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die
als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Fähre ersetzt oder geändert worden sind;
danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. Der Ersatz
bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart wäh-
rend routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die fest-
gestellten Unzulänglichkeiten sind im Fährzeugnis zu vermerken.
3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit
des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Fähre dieses Anhangs
berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkun-
dige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Fähre den Bestimmungen
der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat.“
j) Nach § 4.02 werden folgende §§ 4.03 und 4.04 eingefügt:
„§ 4.03
Gültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse
Die Fährzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem jeweils einge-
tragenen Ablaufdatum gültig.
§ 4.04
Übergangsbestimmungen für Fähren
zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen
Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen, die im Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis
zum 31. Dezember 2012 eine technische Zulassung zum Verkehr hatten oder in diesem Zeitraum erstmals
am Fährverkehr teilnahmen, können als im Betrieb befindlich betrachtet werden.“

k) In § 5.01 Satz 1 werden die Wörter „gegen Entgelt“ gestrichen.
l) Dem § 5.02 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Personenbarkassen beträgt höchstens 5 Jahre.“
m) § 5.03 Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „in Zone 1 oder 2“ durch die Wörter „in Zone 1 oder 2-See“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „in Zone 3 oder 4“ durch die Wörter „in Zone 2-Binnen, Zone 3
oder 4“ ersetzt.
n) In § 5.04 Nummer 1 werden die Wörter „Anhang III §§ 1.02 und 7.04“ durch die Wörter „Anhang III § 1.02
Buchstabe a, §§ 7.04 und 10.08 Nummer 2“ ersetzt.
o) In § 5.05 wird die Angabe „§§ 8.07 und 8.10“ durch die Angabe „§ 1.02 Buchstabe a, §§ 7.03 und 10.05“
ersetzt.
p) § 5.06 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. Mindestens ein Rettungsring nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 muss mit einer mindestens 30 m langen,
schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.
2. Zusätzlich zu den Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 müssen für insgesamt 100 % der
höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 in Verbindung
mit Nummer 3 an Bord sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten
nach den in Anhang II § 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind. Rettungswesten nach Satz 1
können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit
Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“
q) § 7.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 7.02
Allgemeine Bestimmungen
Für kleine Fahrgastschiffe sind die Anhänge II oder XII sowie III, IV und XI anzuwenden.“
r) In § 8.08 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Anhang II § 8.06“ durch die Angabe „Anhang II § 8.08“
ersetzt.
s) § 9.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Für Taxiboote auf Wasserstraßen der Zonen 2, 3 oder 4 ist abweichend von § 7.02 die Verordnung über
die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten mit den sich aus den nachfolgen-
den Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.“
t) § 9.03 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Schiffskörper muss aus Stahl oder aus einem hinsichtlich der Festigkeit nach Anhang II § 15.02 Num-
mer 1 und des Brandschutzes nach Anhang II § 15.11 Nummer 1 gleichwertigen Werkstoff bestehen.“
u) § 9.04 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechnerisch nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über
die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten oder nach Maßgabe des Anhangs II
§ 15.03 Nummer 7 bis 13 nachzuweisen.“
v) Nach § 9.17 wird folgender Teil IV eingefügt:
„Teil IV
Allgemeines
Kapitel 10
Gleichwertigkeit und Abweichungen
§ 10.01
Gleichwertigkeit und Abweichungen hinsichtlich Bau und Ausrüstung
1. Schreiben die Bestimmungen des Teils I bis III vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Aus-
rüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maß-
nahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Untersuchungskommission gestatten,
dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitge-
führt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn
sie aufgrund von Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als
gleichwertig anerkannt sind.
2. Wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung noch keine Empfehlung zu einer
Gleichwertigkeit nach Nummer 1 ausgesprochen hat, kann die Untersuchungskommission eine vorläu-

fige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilen. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-
eichamt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung innerhalb eines Monats
nach Erteilung der vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anhang II § 2.05 Nummer 1 Buch-
stabe g unter Angabe des Namens und der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeugs, der Art der
Abweichung sowie der Registrierung und des Heimatortes.
3. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission aufgrund
einer Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für ein Fahrzeug mit
technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils I bis III abweichen, eine Fahrtauglich-
keitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
4. Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in die Fahrtauglichkeits-
bescheinigung einzutragen.
§ 10.02
Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung
Für Zeesboote nach Kapitel 8 und Taxiboote nach Kapitel 9 sind die jeweiligen Vorschriften mit den
folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Die Untersuchungen im Sinne des Anhangs II §§ 2.08 bis 2.11 können von einem von der Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für kleine Fahrgast-
schiffe durchgeführt werden.
b) Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 2 zu bescheini-
gen.
c) Auf der Grundlage dieses Abnahmeprotokolls stellt die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
Schiffseichamt ein Gemeinschaftszeugnis nach Maßgabe des Anhangs II § 2.04 aus.
d) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann eine von § 7 Absatz 1 der Bin-
nenschifferpatentverordnung abweichende Qualifikation des Schiffsführers und die Qualifikation des
zweiten Besatzungsmitglieds nach Maßgabe der §§ 8.16 und 9.16 bestimmen.
§ 10.03
Sonstige Abweichungen und Ausnahmen
Die Untersuchungskommission kann auf Basis der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zu erlassenden Richtlinien für Fahrzeuge, die nicht vom Anhang II oder XII erfasst sind, Aus-
nahmen von der Bestimmungen dieser Verordnung erlassen.“

w) Muster 1 wird wie folgt gefasst:
„Muster Nr. 1
Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen
von seil- und kettengebundenen Fähren
zu Anhang X § 3.07 Nummer 1

Abnahmeprotokoll nach Anhang X § 3.07 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die Prü-
fung der Seile/Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und
Verankerungen bei seil- und kettengebundenen Fähren
Name der Fähre Art der Fähre Einheitliche europäische Schiffs-
nummer
Die Fähre ist zugelassen zum Verkehr zwischen und
auf
1. Seile und Seilendbefestigungen
Bezeichnung des Seiles: (*)
Seilattest (ja/nein)
Länge (m)
Durchmesser (mm)
Mängel (ja/nein):
- am inneren Seilzustand
- am äußeren Seilzustand
durch:
- Drahtbruch
- Korrosion
- Verschleiß
- Lockerung von Drähten
Grad der Ablegereife
Sonstige Mängel (ja/nein)
- siehe „Bemerkungen“
Mängel an den
Seilendbefestigungen (ja/nein):
(*)
Bezeichnung von Seilen: - Hochseilanlagen: Fährseil (=Hochseil), Gierseil (=Brittelseil), Abspannseil
- Querseilanlagen: Führungsseil (=Querseil), Zugseil
- Gierseilanlagen: Gierseil, Scherenseil, Mittelseil
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)
Mängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: ………............... ........................
Seite 1 von 5

2. Ketten und Kettenendbefestigungen
Bezeichnung der Kette: (*)
Kettenattest (ja/nein)
Länge (m)
Durchmesser (mm)
Mängel (ja/nein):
- Korrosion
- Verschleiß
- Längung
- Teilungsvergrößerung
Grad der Ablegereife
(DIN 685 Teil 5, Ausgabe
November 1981)
Sonstige Mängel (ja/nein)
- siehe „Bemerkungen“
Mängel an den Kettenend-
befestigungen (ja/nein):
(*)
Bezeichnung von Ketten: - Kettenfähren: Querketten,
- Gierseilanlagen: Verbindungsketten, Ankerketten (=Halteketten)
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)
Mängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: …........... ...........................
3. Abspannmasten
Bezeichnung der Abspannmasten:
Mängel (ja/nein):
- Verformung
- Beschädigung
- Korrosion
- innere Korrosion
(nur bei Hohlprofilen)
Verbindung Tragmast/Seil
- siehe „Bemerkungen“
Übergang Mast/Fundament
- siehe „Bemerkungen“
Sonstige Mängel (ja/nein)
- siehe „Bemerkungen“
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Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)
Mängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: …........... ...........................
4. Verankerungen
Art des Verankerung: (*)
Art des Ankers:
Masse des Ankers (kg)
Ring: Durchmesser und Dicke
(mm)
Mängel (ja/nein):
- Verformung
- Beschädigung
- Korrosion an den
Befestigungselementen
- Korrosion im Bereich Übergang
zu Fundament
Sonstige Mängel (ja/nein)
- siehe „Bemerkungen“
(*)
Arten von Verankerungen: Anker im Strom, Anker an Land, Ring an Land,…
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)
Mängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: …........... ...........................
Ort und Datum der Abnahme Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis
Die Abnahme erfolgte durch Stempel/Unterschrift
Seite 3 von 5

Skizzen und deren Beschreibungen
Seite 4 von 5

„Auszug aus Anhang X der Binnenschiffsuntersuchungsordnung § 3.01 - Begriffsbestimmungen § 3.04 - Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen § 3.05 - Abnahme § 3.06 - Prüfungen § 3.07 - Abnahmeprotokoll

x) Muster 2 wird wie folgt gefasst:
„Muster Nr. 2
Muster des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe
(Zeesboote und Taxiboote)
zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen
zu Anhang X § 10.02 Buchstabe b

Abnahmeprotokoll für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote / Taxiboote)*
zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen
1. Name des Fahrzeugs
………………………………………………………….….
4. Name und Adresse des Eigners
2. Art des Fahrzeugs 3. Einheitliche europäische
Schiffsnummer
………………………………………..……….. ……………………………….……
Schiffskörperidentifikations-
Nummer (CIN)
…………………………………………………………………………………………………………………....…….
…………………………………………………………………………………………………………………………. ………………………………..…..
5. Ort und Nummer der Registrierung 6. Heimatort 7. Baujahr
…………………………………………………….……….
8. Name und Ort der Bauwerft
………………………………………………… ……………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
10. Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist
aufgrund
eigener Untersuchung vom (*) ………………………… durch (Name des Sachverständigen in Druckbuchstaben) …….……………………………………
zur Fahrt auf (Wasserstraße, Zone,…)
………………………………………………………………………….……………………………………...
zwischen ………………………………………………………….……… und ………………………..…………………………………………... (*)
mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden.
11. Die nächste Untersuchung soll stattfinden am (max. in 5 Jahren ab Untersuchungsdatum):
……………………………………………………
12. Die folgenden Nummern sind mit ihren dazugehörigen Zeichen an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht
Gemeinschaftszeugnisnummer:
Einheitliche europäische Schiffsnummer:
Registernummer:
…………………………………………………………………………………………………………… (*)
…………………………………………………………………………………………………………… (*)
…………………………………………………………………………………………………………… (*)
13. Der höchstzulässige Tiefgang ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch eine Einsenkungsmarke bezeichnet. (*)
Abmessungen / Schiffskörper
17a. Länge ü.a.
……………… m
18a. Breite ü.a.
……………….. m
Schiffskörper aus (Stahl, GFK, Holz, …)
………………………………………..…
Maschinenanlage
17b. Länge L 17c. Länge LWL 20. Freibord
……………… m ……………… m …………… cm
18b. Breite B 21. Größte Verdrängung 19b. Tiefgang T
………………. m ……………… m³ …………… m
24. Anzahl wasserdichter Querschotte 22. Anzahl Fahrgäste Seitenhöhe
…………....... ………………. …………… m
27. Anzahl Motoren zum 28. ´Total Hauptantriebsleistung 29. Anzahl Hauptpropeller Art der Propulsionsorgane
Hauptschiffsantrieb
……………
Motoren zum Schiffsbetrieb
Hersteller
Motortyp
Motoridentifizierungs-Nr.
Typgenehmigungs-Nr.
Baujahr
Leistung (kW)
Drehzahl (min-1)
Verwendungszweck
________________________
(*) Nichtzutreffendes streichen.
…………………. kW …………… ……………………………………………
Motor 1 Motor 2 Motor 3
Seite 1 von 4

Steuereinrichtung
34. Ruderanlagen
Anzahl Hauptruderblätter
………………
Bugsteuereinrichtung
Ja / Nein (*)
Lenzeinrichtung
35. Lenzeinrichtungen
Anzahl Motorlenzpumpen …………………
Mindestfördermenge
Hauptruderantrieb Andere Anlage: Ja / Nein (*)
(*) (*)
- handbetrieben - elektrisch/hydraulisch
- elektrisch (*) - hydraulisch Art: ………………………………………………………..
- Bugruder (*) - fernbedient Start/Stop fernbedient
- Bugstrahlruder (*)
(*) Ja / Nein (*) Ja / Nein (*)
- andere Einrichtung
davon mit Motorantrieb …………
erste Lenzpumpe …………………… l/min zweite Lenzpumpe ……………….. l/min
36. Anzahl und Lage der Absperrorgane mit Plombierung/Schloss in Lenzeinrichtungen
…………………………………………………………………………………………………………………………….………………………………………
Ankereinrichtung
30. Ankerwinden …..… Bugankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb ……….…
37. Anker ……. Buganker mit einer Gesamtmasse von …………. kg
38 Ankerketten ……. Bugankerketten/-drahtseile (*) mit einer Länge von je ………… m und einer Bruchkraft von …..….… / ….…..... kN
Sonstige Einrichtung und Ausrüstung
39. Drahtseile zum Festmachen
1. Seil mit einer Länge von
2. Seil mit einer Länge von
41. Sicht- und Schallzeichen
Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und
…….. m und einer Bruchkraft von ………… kN
…….. m und einer Bruchkraft von ………… kN
Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den schifffahrtspolizeilichen
Vorschriften der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen
Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten.
42. Sonstige Ausrüstung
Wurfleine (*)
Bootshaken (*)
Anzahl Verbandkästen (*) ……….
Doppelglas (*)
Sprechfunkanlage - Verkehrskreis Schiff – Schiff (*)
- Verkehrskreis nautische Information (*)
- Verkehrskreis Schiff – Hafenbehörde (*)
Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender (*)
Anzahl feuerbeständige Behälter ………... (*)
43. Einrichtung zur Brandbekämpfung
Anzahl tragbare Feuerlöscher
44. Rettungsmittel
Anzahl Rettungsringe …………… , davon
……… mit einem Füllgewicht von ………… kg
(*)
mit Licht …………… , mit Leine ……….…..
Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person nach
DIN EN 395,
Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 (*) oder
DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006 (*)
Andere Einzelrettungsmittel für Bordpersonal …………… davon nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 …………… (*)
Andere Einzelrettungsmittel für Fahrgäste ……………
Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl …………… Einzelrettungsmittel (*)
Zusätzliche Ausrüstung für Zone 2
In Zone 2 ist zusätzlich zu der Ausrüstung nach Nummer 37 bis 44 folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig:
- Anker und Ankerketten (*) ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
- Signalleuchten (*) ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
- Schallsignalanlagen (*) ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
- Kompass (*) ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
- Radar (*) ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
- Sende- und Empfangsanlagen (*) ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
- Rettungsmittel (*) ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
- Seekarten (*) ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
- Sonstiges: …………………..……………………………………………………………………………………………………...…………………..……….
………………………………………………………………………………………………………………………………..………………………..……….
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Nichtzutreffendes streichen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012 2935
Betriebsform und Besatzung
46. Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform 47. Ausrüstung des Schiffes im Hinblick auf die Besatzung
……………………. Das Schiff erfüllt / erfüllt nicht (*) Standard S1
48. Mindestbesatzung beträgt Bedingungen und Auflagen:
Befähigung Anzahl ……………………………………………………………………………………………………
Schiffsführer ……………………………………………………………………………………………………
………..
……………………………………………………………………………………………………
Decksmann
……….. ……………………………………………………………………………………………………
………………..…………. ……….. …………………………………………………………………………………………………….
Sonstiges
52. Anhang zum Gemeinschaftszeugnis
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Hinweis: Die im Protokoll vorangestellten Nummern entsprechen den entsprechenden Nummern des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe.
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Nichtzutreffendes streichen.
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22. Anhang XI wird wie folgt geändert:
a) § 3.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 3.02
Mitglieder der Besatzung, Befähigung
1. Mitglieder der Besatzung können sein: Decksmann, Schiffsjunge, Matrose, Matrosen-Motorwart, Boots-
mann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fährjunge, Fährgehilfe, Fährführer.
2. Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:
a) beim Decksmann
ein Mindestalter von 16 Jahren;
b) beim Schiffsjungen
ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis mit Besuch einer
Schifferberufsschule;
c) beim Matrosen
aa) ein Mindestalter von 17 Jahren und
aaa) ein erfolgreicher Abschluss des Ausbildungsverhältnisses nach Buchstabe b oder
bbb) eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach
dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder
bb) ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von drei Jahren als Angehöriger der Decksmann-
schaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate in der Binnenschifffahrt.
Fahrzeiten nach dem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet,
jedoch nicht auf die vorgeschriebene Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;
d) beim Matrosen-Motorwart
aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in oder
bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Was-
ser- und Schifffahrtsdirektion anerkannte Prüfung nach den Anforderungen der Anlage 2 oder
cc) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr auf einem Binnenschiff
mit Maschinenantrieb und Grundkenntnissen in der Motorenkunde;
e) beim Bootsmann
aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese
Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder
bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von weiteren zwei Jah-
ren;
f) beim Steuermann
aa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere drei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder
bb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt
oder
cc) die Qualifikation zum Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;
wobei insgesamt eine Fahrzeit von vier Jahren nachzuweisen ist;
g) beim Schiffsführer
das nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Patent;
h) beim Maschinisten
ein Mindestalter von 18 Jahren und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kennt-
nisse;
i) beim Fährjungen
ein Mindestalter von 15 Jahren;
j) beim Fährgehilfen
ein Mindestalter von 17 Jahren und einer Fahrzeit von einem Jahr im Fährdienst oder als Mitglied einer
Decksmannschaft auf einem See- oder Binnenschiff;
k) beim Fährführer
die nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Fahrerlaubnis.
3. Der Schiffsführer hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungs-
mäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der
Wasser- und Schifffahrtsdirektion, des Wasser- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungs-
mitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der

mindestens 17 Jahre alt ist. Die Qualifikation des Schiffsjungen ist gleichzusetzen mit der Qualifikation
des Leichtmatrosen nach § 3.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.
4. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinan-
derfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-,
Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.“
b) § 3.12 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

c) Dem Anhang XI wird nachfolgende Anlage angefügt:
„Anlage 2
Prüfung zum Erwerb der Qualifikation „Matrosen-Motorenwart“
Te i l 1
Ausbildungs- und Prüfungsinhalte
0. Arbeitsschutz und Unfallverhütung (UVV)
1. Wichtige Werkstoffe im Schiffbau
2. Physikalische Grundlagen des Maschinenbaus
a) Technische Grundmaße nach DIN 1301
b) Kräfte
c) Arbeit und Energie
d) Leistung und Wirkungsgrad
e) Wärme
3. Grundlagen der Mechanik
a) Bewegung
b) Hebel
c) Rollen
d) Goldene Regel der Mechanik bei Anwendung von Hebel und Rollen
4. Fachausdrücke und Formeln im Schiffsmaschinenbau
a) Zylinder
b) Triebwerk
c) Drücke
d) Kraft- und Schmierstoffe
e) Verbräuche
f) Nutzeffekt
5. Lösbare und nicht lösbare Verbindungen
a) Schraubenverbindung
b) Stift- und Bolzenverbindungen
c) Nabenverbindung
d) Rohrverbindungen
e) Nietverbindungen
6. Maschinenelemente
a) Lager
b) Kupplungen
c) Schiffsgetriebe mit und ohne Wellenachsenversetzung
d) Armaturen
7. Pumpen und Verdichter
a) Pumpen und Verdichter
b) Saug-, Druck- und Förderhöhe
c) Pumpenarten
d) Verdichter
8. Hydraulik
a) Physikalische Grundlagen
b) Hydraulische Kraftübertragung
c) Grundaufbau und Bauelemente der Hydraulikanlage
9. Schiffsantriebsmaschinen
a) Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen
b) Diesel- und Ottomotoren mit und ohne Aufladung – speziell –
c) Flüssiggasantrieb

d) Gasturbinen
e) Kombinierte Antriebsmaschinen
f) Antriebsmaschinen mit Brennstoffzelle
g) Ka Me Wa Verstellpropeller
h) Festpropeller
i) Schottel
j) Jet
k) Voithschneider
10. Zum Betreiben eines Diesel-/Ottomotors notwendige Systeme und Betriebsstoffe
a) Kraftstoffsysteme der Antriebsmaschinen
b) Schmiersysteme
c) Kühlwassersysteme der Antriebsmaschinen
d) Anlasssysteme der Antriebsmaschinen
e) Anlassen mit Druckluft
f) Anlassen mit elektrischem Anlasser
g) Frischluftversorgungssysteme der Antriebsmaschinen
h) Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
i) Kraftübertragung
11. Decks- und Arbeitsmaschinen, Ausrüstung und Einrichtungen zur Sicherheit und zum Betreiben
von Schiffen
a) Winden
b) Hebezeuge
c) Ausrüstungen zum Laden und Löschen von Gütern
d) Einrichtungen zum Bewegen von Masten, Ladeluken, Steuerhäusern oder hydraulischen Kupplungs-
systemen in der Schubschifffahrt
e) Ruderanlagen, Rudermaschinen
f) Feuerlösch- und Lenzanlagen
g) Trimm-, Kühl- und Heizungsanlagen
h) Wohn- und Sanitätseinrichtungen
i) Verhalten im Notfall (z. B. Schnellschluss Kraftstoff, Brandklappen usw.)
12. Die Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtun-
gen und Ausrüstungen an Bord
a) Überwachung der Betriebsparameter
b) Kontrolle auf Auffälligkeiten
c) Folge des Anstiegs/Abfalls von Druck oder Temperatur in einem System/einer Anlage bzw. Maschine
auf andere Systeme, Anlagen oder Maschinen
d) Betriebsüberwachung und Wirtschaftlichkeit
e) Notwendigkeit von Ordnung und Sauberkeit zur Durchführung von Kontroll-/Wartungsarbeiten
13. Elektrotechnik
a) allgemeine Grundlagen
b) Akkumulatoren, Arten, Einsatzbereiche
c) Schaltung von Akkumulatoren
d) elektrische Maschinen
e) Bordnetze
f) Notstromanlagen zur Sicherheit von Schiff, Besatzung, Navigation und Kommunikation
g) Anschluss von Verbrauchern 400 V Drehstromnetz
h) Berührungsschutz/Schutzmaßnahmen
i) Stromwandlung
14. Gewässerschutz und Abfallbeseitigung gemäß Kapitel 28 der BinSchStrO
a) Begriffsbestimmung – Allgemein
b) Begriffsbestimmungen – Ladungsbereich
c) allgemeine Sorgfaltspflicht

d) Sorgfaltspflicht beim Bunkern
e) Verbot der Einbringung und Einleitung
f) Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
g) Ölkontrollbuch, Abgabe an Sammelstellen
h) Bilgenentölungsboote
i) Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Te i l 2
Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist den Anforderungen des Matrosen-Moto-
renwarts zu entsprechen.
1. Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer Decks-
mannschaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern und
den Besuch eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nachweist.
(2) Gesellen und Gesellinnen des Metallhandwerks, Fachrichtung Motoren- und Elektrotechnik sind
abweichend von Satz 1 zuzulassen, sofern die nachgewiesene Fahrzeit den Anforderungen des § 3.02
Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb entspricht.
2. Antrag
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag
sind beizufügen:
1. der Nachweis über die Fahrzeit und
der Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang oder
2. der Nachweis über die Ausbildung im Metallhandwerk.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
3. Vorbereitungslehrgang
(1) Der Vorbereitungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme
einer praktischen Tätigkeit als Matrosen-Motorenwart. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindes-
tens drei Wochen mit mindestens 120 Stunden betragen.
(2) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu
erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass im Lehrgang die Grundprinzipien der in
der Anlage 2 (Anhang XI) dieser Verordnung aufgeführten Themen vermittelt werden. Der Nachweis ist
insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beab-
sichtigen Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzung und der Qualifikation
der Lehrkräfte zu erbringen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet.
(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall
der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.
4. Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
(2) Im praktischen Teil werden die vom Matrosen-Motorenwart erforderlichen Kenntnisse zur selbstän-
digen Ausübung der Tätigkeit geprüft. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnissen
und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften erfol-
gen.
(3) Im theoretischen Teil hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruf-
lichen Kenntnisse nachzuweisen. Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann
durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling
nicht länger als 30 Minuten dauern.
5. Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, der durch die zuständige Behörde bestellt wird,
abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden von der zuständigen Behörde
für die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu
benennen. An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwir-
ken. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.
(3) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Ergebnisse
der einzelnen Prüfungsleistungen sind in einer Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.

(4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauf-
tragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer
erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist,
soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu
zahlen, deren Höhe sich nach dem Bundesreisekostengesetz bestimmt.
6. Prüfungsverfahren
(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prü-
fungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungs-
termine bekannt und bereitet die Prüfung vor. Die Prüflinge sind mit einer Frist von mindestens vier
Wochen zu laden.
(2) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung die Teilnahme an der Prüfung ganz oder
teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Bei ordnungswidrigem Verhalten während der
Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der
Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung
trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
7. Bewerten und Bestehen der Prüfung
(1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind gesondert zu bewerten.
(2) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen ist die nachfolgende Notenskala anzuwen-
den. Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der ver-
balen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen zu bewerten.
Note 1 = sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
Note 2 = gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
entspricht,
Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden
sind,
Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grund-
lagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen und theoreti-
schen Teils der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leis-
tungen der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis auszustellen.
8. Gebühren für die Prüfung
(1) Die für die Abnahme der Prüfung entstehenden Gebühren für Prüfungsausschuss und Verwaltung
sind zu gleichen Teilen von allen teilnehmenden Prüflingen zu erstatten.
(2) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung zu erheben. Durch An-
meldung zur Prüfung erklärt sich der Gebührenschuldner zur Begleichung der tatsächlich entstehenden
Gebühren bereit.
(3) Die Vorlage des Gebührenbescheids erfolgt mit Zustellung der Ladung. Dieser ist mindestens zwei
Wochen vor Prüfung zu begleichen, andernfalls wird die Teilnahme an der Prüfung untersagt. Der Prüfling
bleibt weiterhin Gebührenschuldner.“
23. Anhang XII wird wie folgt geändert:
a) Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) § 1.01 Nummer 91, § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3, § 1.04;“.
bb) Buchstabe f wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe f.
dd) Buchstabe h wird aufgehoben.
ee) Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe g und wie folgt gefasst:
„g) Anlage H, Anlage J Teil I bis Teil VII, Anlagen K, M, N, O;“.
ff) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe h und wie folgt gefasst:
„h) Anlage Q Dienstanweisungen Nr. 4, 6, 10, 14, 16, 19.“

b) Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
1. Abweichend von Anhang II gelten folgende Begriffsbestimmungen:
statt
„Schiffsattest“
„Attest“
“Rheinschifffahrt“
„Rheinschifffahrtspolizeiverordnung“
„Schiffspersonalverordnung-Rhein“
„Rheinuferstaaten oder Belgien“
„Sekretariat der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt“
gilt
„Gemeinschaftszeugnis“
„Gemeinschaftszeugnis“
„Binnenschifffahrt“
„schifffahrtspolizeiliche Vorschriften nach § 2 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b bis e dieser Verordnung“
„Anhang XI dieser Verordnung“
„Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/87/EG“
„Europäische Kommission“
„Empfehlungen der Zentralkommission für die „Empfehlungen des Ausschusses nach dem in Artikel 19
Rheinschifffahrt“ Absatz 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren“
„Anlage B“
„Anlage C“
„Anlage D“
„Anlage G“
„Kiellegung nach dem 1.4.1976“
„Anhang V, Teil I dieser Verordnung“
„Anhang VI, Teil I dieser Verordnung“
„Anhang V, Teil VII dieser Verordnung“
„Anhang V, Teil VI dieser Verordnung“
„Kiellegung nach dem 1.4.1982“
2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nummer 82 in folgender Fassung anzuwenden
ist:
82. „anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine
schaft;“.
c) Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
nach Anhang VII anerkannte Klassifikationsgesell-
„Artikel 3
Abweichende Übergangsbestimmungen
1. Anhang II § 24.02 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 6.03 Nummer 1,
§ 7.02 und Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4
§§ und Nr. Inhalt
folgende Übergangsbestimmungen gelten:
Frist oder Bemerkungen
6.03 Nr. 1 Anschluss anderer Verbraucher N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
an hydraulische Antriebsanlagen attestes nach dem 1.1.2020
Kapitel 7
7.02 Nr. 2 Sichtschatten vor dem Bug
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung
2 Schiffslängen, wenn kleiner als des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049
250 m
Nr. 3 Freie Sicht in der Sichtachse des N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung
Satz 3 Rudergängers
Nr. 6 Mindestlichtdurchlässigkeit
des Gemeinschaftszeugnisses nach dem
30.12.2015
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
attestes nach dem 1.1.2010

§§ und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen
Kapitel 8a
Die Vorschriften gelten nicht
a) für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord in-
stalliert waren und
b) für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an
Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb
waren, installiert werden.
8a.02 Nr. 2 und Abgasgrenzwerte Für Motoren
Nr. 3
a) die zwischen dem 1.1.2003 und dem
30.6.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gel-
ten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XIV der
Richtlinie 97/68/EG;
b) die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in
Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut
waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach An-
hang XV der Richtlinie 97/68/EG.
Die Vorschriften für die Motorkategorien
aa) V für Antriebsmotoren und für Hilfsmoto-
ren ab 560 kW und
bb) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die
unter die Richtlinie 97/68/EG fallen,
gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie als
gleichwertig.
2. Anhang II § 24.06 Nummer 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 Nummer 2 und
Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 folgende Übergangsbestimmung gilt:
§§ und Nr. Inhalt Frist oder Bemerkungen Inkrafttreten
Kapitel 7
7.02 Nr. 2 Sichtschatten vor N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung 30.12.2008
dem Bug 2 Schiffs- des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049
längen, wenn
kleiner als 250 m
Kapitel 8a
Die Vorschriften gelten nicht 1.1.2002
a) für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord in-
stalliert waren und
b) für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an
Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb
waren, installiert werden.
8a.02 Nr. 2 und Abgasgrenzwerte Für Motoren 1.7.2007
Nr. 3
a) die zwischen dem 1.1.2003 und dem 30.6.2007
in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Ab-
gasgrenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie
97/68/EG;
b) die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in
Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut
waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach An-
hang XV der Richtlinie 97/68/EG.
Die Vorschriften für die Motorkategorien
aa) V für Antriebsmotoren und für Hilfsmoto-
ren ab 560 kW und
bb) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die
unter die Richtlinie 97/68/EG fallen,
gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie als
gleichwertig.

3. Anhang II § 24.06 Nummer 1 bis 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten
a) für Fahrzeuge, für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 erstmals ein
Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilt wurde, sofern sie sich am 31. De-
zember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, und
b) für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 eine andere Zulas-
sung zum Verkehr bekommen haben.
2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattes-
tes oder der anderen Verkehrszulassung geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
entsprechen.
3. Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Ver-
kehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten
Übergangsbestimmungen angepasst werden.“
d) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
aa) § 1.07 wird wie folgt gefasst:
„§ 1.07
Dienstanweisungen
Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung dienen die in Anhang II
Anlage Q genannten Dienstanweisungen.“
bb) § 7.05 wird aufgehoben.
cc) Folgender § 7.06 wird angefügt:
„§ 7.06
Navigationsgeräte
1. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen nach Anhang IX Teil I und
Teil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch eine von der zuständigen Behörde
erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben wer-
den können, gelten als Navigationsradaranlagen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktions-
prüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX
Teil III müssen eingehalten sein. Die Verzeichnisse der nach Anhang IX oder auf Grund als gleich-
wertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendezeiger
werden von der Europäischen Kommission veröffentlicht.
2. Bei Radar-Einmannsteuerständen
a) darf der Radarbildschirm nicht wesentlich aus der Blickrichtung des Rudergängers verschoben
sein,
b) muss das Radarbild bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne
Aufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben und
c) muss der Wendeanzeiger unmittelbar über oder unter dem Radarbild angebracht oder in dieses
integriert sein.“
dd) Kapitel 8a wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 8a
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren
§ 8a.01
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Motor“ ist ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor).
1a. „Antriebsmotor“ ist ein Motor zum Antrieb eines Binnenschiffs.
1b. „Hilfsmotor“ ist ein Motor für andere Anwendungen als den Antrieb eines Fahrzeugs.
1c. „Ersatzmotor“ ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor
ersetzen soll und der von gleicher Bauart wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinder-
anzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10 % von der des zu erset-
zenden Motors abweichen.
2. „Typgenehmigung“ ist die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass ein
Motortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schad-
stoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor oder den Motoren den einschlägigen
technischen Vorschriften genügt.

3. „Einbauprüfung“ ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein
Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorge-
nommenen Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmi-
gen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Ka-
pitels genügt.
4. „Zwischenprüfung“ ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in
einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen
Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schad-
stoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.
5. „Sonderprüfung“ ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in
einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des
Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den tech-
nischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.
6. „Motorenfamilie“ ist eine von einem Hersteller festgelegte Zusammenfassung von Motoren, die
konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmi-
gen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen, die den Anforderungen der
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung und die den Anforderungen nach § 8a.03 genügt.
7. „Hersteller“ ist die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs-
verfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese
Person oder Stelle muss nicht unbedingt an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt
sein.
8. „Motorparameterprotokoll“ ist das Dokument nach Anhang II Anlage J Teil VIII, in dem alle Para-
meter, unter anderem Bauteile und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasför-
migen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich
deren Änderungen, festgehalten sind.
9. „Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorpa-
rameter“ ist das für die Zwecke der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen
erstellte Dokument.
10. „Richtlinie 97/68/EG“ ist die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln
aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1), die
zuletzt durch die Richtlinie 2011/88/EU (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 1) geändert worden ist,
umgesetzt durch die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I
S. 2487).
§ 8a.02
Allgemeine Bestimmungen
1. Unbeschadet der Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung gelten die Bestim-
mungen dieses Kapitels für alle Motoren mit einer Nennleistung von 19 kW oder mehr, die in Fahr-
zeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut sind.
2. Die Motoren müssen die Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung erfüllen.
3. Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte der jeweiligen Stufe wird durch eine Typgenehmigung nach
§ 8a.03 festgestellt.
4. Einbauprüfungen
a) Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprü-
fung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer Sonder-
untersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung
des Motors in das erstmals auszustellende Gemeinschaftszeugnis oder zur Änderung des beste-
henden Gemeinschaftszeugnisses.
b) Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn
ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher
Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmäch-
tigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie
Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission
mitteilt. Diese ändert entsprechend das Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52.
5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung nach An-
hang II § 2.09 durchgeführt werden.
6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schad-
stoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirken kann, muss stets eine Sonderprü-
fung durchgeführt werden.

7. Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Nummern 4 bis 6 sind im Motorparameterprotokoll aufzu-
zeichnen.
8. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs in-
stallierten Motoren, die den Anforderungen dieses Kapitels unterliegen, sind von der Untersuchungs-
kommission im Gemeinschaftszeugnis unter der Nummer 52 zu vermerken. Für Motoren, die nach
der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung unter Artikel 9 Absatz 4a der Richtlinie 97/68/EG fal-
len, ist die Angabe der Identifizierungsnummer ausreichend.
9. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Techni-
schen Dienstes bedienen.
§ 8a.03
Anerkannte Typgenehmigungen
1. Die in Anhang XIII § 2 genannten Typgenehmigungen oder Typgenehmigungen nach Anhang II
Kapitel 8a für Motoren gelten als gleichwertig.
2. Für jeden typgenehmigten Motor müssen folgende Dokumente oder Kopien dieser Dokumente an
Bord vorhanden sein:
a) Typgenehmigungsurkunde;
b) Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorpa-
rameter;
c) Motorparameterprotokoll.
§ 8a.04
Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung
1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach § 8a.02 Nummer 4, bei Zwischen-
prüfungen nach § 8a.02 Nummer 5 und bei Sonderprüfungen nach § 8a.02 Nummer 6 den aktuellen
Zustand des Motors in Bezug auf die in der Anleitung nach § 8a.01 Nummer 9 spezifizierten Kom-
ponenten, Einstellung und Parameter. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit
dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie übereinstimmt, kann sie
a) verlangen, dass
aa) die Konformität des Motors wiederhergestellt wird,
bb) die Typgenehmigung entsprechend geändert wird oder
b) eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.
Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht ent-
sprechend geändert oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhal-
ten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses oder zieht
ein bereits erteiltes Gemeinschaftszeugnis ein.
2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssys-
tems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.
3. Die Prüfung nach Nummer 1 ist anhand der Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der
Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter durchzuführen. In dieser vom Her-
steller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung sind die
abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung
oder Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann.
Sie enthält mindestens folgende Angaben:
a) Angabe des Motortyps und gegebenenfalls der Motorenfamilie mit Spezifizierung der Nennleis-
tung und Nenndrehzahl;
b) Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;
c) eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten, insbe-
sondere auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern;
d) Angabe der abgasrelevanten Motorparameter, insbesondere Einstellbereiche des Einspritzzeit-
punktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes.
Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch Verfahren zur Kon-
trolle der einwandfreien Funktion der Abgasnachbehandlungsanlage beinhalten.
4. Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammen-
hang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der
Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck den für den genehmigten Motor angegebenen Wert
nicht überschreiten.

5. An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstel-
lungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könn-
ten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden.
6. Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorge-
nommen wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken.
7. Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in
Bezug auf ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale den Spezifikationen der Anlei-
tung nach § 8a.01 Nummer 9 entsprechen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikel-
emissionen der Motoren den zugrunde liegenden Grenzwerten entsprechen.
8. Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den eine Typgenehmigung
erteilt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung nach diesen Bestimmungen reduzieren. Die ge-
samte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder oder einen Motor einer Motorenfamilie
durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder
oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor aufweisen.
§ 8a.05
Technische Dienste
Die Technischen Dienste müssen der Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz
von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025:2005) unter Beachtung der nachfolgenden
Bedingungen genügen:
a) Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.
b) Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Be-
hörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.
c) Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb
der Europäischen Union für die unter dieser Nummer genannten Tätigkeiten anerkannt sind.
d) Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen
der Europäischen Union und dem Drittland als anerkannter Technischer Dienst benannt werden.“
ee) § 10.03 wird aufgehoben.
ff) Nach § 10.03 wird folgender § 15.06 eingefügt:
„§ 15.06
Fahrgasträume und -bereiche
1. Fahrgasträume müssen:
a) sich auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schot-
tendecks liegen, vor der Ebene des Heckschotts befinden und
b) von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht getrennt sein,
c) so angeordnet sein, dass Sichtlinien nach § 7.02 sie nicht durchqueren.
Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern
auch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie an
geschlossene Fahrgasträume genügen.
2. Schränke nach § 11.13 und Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen sich außerhalb
des Fahrgastbereiches befinden.
3. Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genü-
gen:
a) Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet
sind oder für 12 oder mehr Fahrgäste Betten aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge
haben. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge er-
setzt sein. Räume, ausgenommen Kabinen, oder Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang
haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen.
b) Befinden sich Räume unter dem Schottendeck, darf einer der Ausgänge eine wasserdichte
Schotttür nach § 15.02 Nummer 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das hö-
herliegende Deck unmittelbar erreicht werden kann. Der andere Ausgang muss unmittelbar oder,
wenn nach Buchstabe a gestattet, als Notausgang auf das Schottendeck oder ins Freie führen.
Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen.
c) Ausgänge nach den Buchstaben a und b müssen zweckmäßig angeordnet sein, eine lichte Breite
von mindestens 0,80 m und eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Bei Türen von Fahr-
gastkabinen und sonstigen kleinen Räumen darf die lichte Breite bis auf 0,70 m herabgesetzt
werden.

d) Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muss
die Summe der Breiten aller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall
benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen.
e) Ist die Anzahl der Fahrgäste für die Gesamtbreite aller Ausgänge maßgebend, muss die Breite
jedes Ausgangs mindestens 0,005 m je Fahrgast betragen.
f) Notausgänge müssen eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,60 m aufweisen oder einen
Mindestdurchmesser von 0,70 m. Sie müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen und beider-
seits als Notausgänge gekennzeichnet sein.
g) Ausgänge von Räumen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vor-
gesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m haben. Ausgänge, die gewöhn-
lich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden,
müssen eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufweisen.
4. Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
a) Mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungsgängen führen, müssen sie sich nach außen
öffnen lassen oder als Schiebetüren gebaut sein.
b) Kabinentüren müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit auch von der Außenseite aufge-
schlossen werden können.
c) Türen mit Antrieb müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie leicht öffnen lassen.
d) Bei Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind,
muss auf der Seite, in die die Tür ausschwingt, der seitliche Abstand zwischen der schlosssei-
tigen Innenkante des Türrahmens und einer benachbarten, senkrecht zur Türebene angeordneten
Wand mindestens 0,60 m betragen.
5. Verbindungsgänge müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 haben. Führen sie zu Räumen, die für mehr als
80 Fahrgäste vorgesehen sind, müssen sie die in Nummer 3 Buchstabe d und e genannten
Anforderungen an die Breite der zu den Verbindungsgängen führenden Ausgänge erfüllen.
b) Ihre lichte Höhe darf 2,00 m nicht unterschreiten.
c) Verbindungsgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgese-
hen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen. Verbindungsgänge mit
einer Breite von mehr als 1,50 m müssen beiderseits Handläufe aufweisen.
d) Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum nur ein Verbindungsgang, muss die lichte Breite
des Verbindungsgangs mindestens 1,00 m betragen.
e) Sie müssen frei von Absätzen sein.
f) Sie dürfen nur zu freien Decks, Räumen oder Treppen führen.
g) Sackgassen in Verbindungsgängen dürfen nicht länger als 2 Meter sein.
6. Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 folgenden Anforderungen genügen:
a) Bei der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muss berücksichtigt sein, dass
bei Feuer in einem beliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können.
b) Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg zu Sammelflächen nach Nummer 8 führen.
c) Fluchtwege dürfen nicht durch Maschinenräume und Küchen führen.
d) Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches eingebaut
sein.
e) Türen an Fluchtwegen müssen so gebaut sein, dass sie die Mindestbreite des Fluchtweges nach
Nummer 5 Buchstabe a oder d nicht einengen.
f) Fluchtwege und Notausgänge müssen deutlich markiert sein. Die Markierungen müssen von der
Notbeleuchtung beleuchtet werden.
7. Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
8. Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen vorhanden sein, die folgenden Anforderungen
genügen:
a) Die Gesamtfläche der Sammelflächen (AS) muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:
Tagesausflugsschiffe: AS = 0,35 · Fmax [m2];
Kabinenschiffe: AS = 0,45 · Fmax [m2].
In diesen Formeln bedeutet:
Fmax = die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord.
b) Jede einzelne Sammel- und Evakuierungsfläche muss größer als 10 m2 sein.
c) Die Sammelflächen müssen frei von beweglichem und festem Mobiliar sein.

d) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar,
so ist dieses ausreichend gegen Verrutschen zu sichern.
e) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitz-
mobiliar, braucht die Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamt-
fläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Per-
sonen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch nicht
die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung stehen.
f) Von den Evakuierungsflächen müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.
g) Eine sichere Evakuierung der Personen von den Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten
des Schiffes möglich sein.
h) Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.
i) Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an
Bord zu kennzeichnen.
j) Die Vorschriften nach den Buchstaben d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammel-
flächen ausgewiesen sind.
k) Sind an Bord geeignete Sammelrettungsmittel vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die
sie geeignet sind, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a
nicht berücksichtigt zu werden.
l) Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach
den Buchstaben e, j oder k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste
an Bord ausreichen.
9. Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen:
a) entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 13056:2000 gebaut sein;
b) eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Treppen
führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben;
c) eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten
Raum führen, der nur über diese Verbindungstreppe zugänglich ist;
d) im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine
Treppe vorhanden ist;
e) darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorge-
sehen sind, folgenden Anforderungen genügen:
aa) die Neigung der Treppen darf 38° nicht überschreiten;
bb) die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen;
cc) die Treppen dürfen keine Wendelung aufweisen;
dd) die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff verlaufen;
ee) die Handläufe der Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die An-
und Austritte so hinauszuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken;
ff) Handläufe, Vorderkanten zumindest der ersten und der letzten Stufen sowie die Bodenbeläge
an den Enden der Treppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben.
Aufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und
Aufstiegshilfen, wie Treppenlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen
Norm oder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens ausgeführt sein.
10. Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen folgenden Anforderungen
genügen:
a) Sie müssen mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer
nach der Europäischen Norm DIN EN 711:1995, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein. Schanz-
kleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobi-
lität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen.
b) Öffnungen und Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen sowie Öffnungen für das Ein- oder
Ausladen müssen gesichert werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben.
Öffnungen, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter
Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m aufweisen.
c) Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen nicht vom Steuerhaus
einsehbar, müssen optische oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein.
11. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu
den Winden und zu Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können.
An diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage I Bild 1
angebracht sein.

12. Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 14206:2003 beschaffen sein.
Abweichend von § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen.
13. Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind,
müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein,
deren Höhe 0,025 m überschreitet. Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen
mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit Handläufen in einer Höhe von 0,90 m über
dem Boden zu versehen.
14. Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas
oder Verbundglas hergestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich des Brandschutzes zulässig,
aus Kunststoff hergestellt sein. Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige
Wände an Verkehrsflächen müssen auffällig gekennzeichnet sein.
15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, dürfen nur aus
Materialien hergestellt sein, die im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst ge-
ring halten.
16. Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des § 12.05 entsprechen.
17. Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss nach den allge-
mein anerkannten Regeln der Technik für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität
ausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter
Mobilität vorgesehen sind, zu erreichen sein. Toiletten, die den Anforderungen einer einschlägigen
Norm oder Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates
der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 entsprechen, gelten als gleichwertig.
18. Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage ange-
schlossen sein.
19. Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Paragrafen
sinngemäß entsprechen.“
e) Artikel 6 wird wie folgt geändert:
aa) § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Verlän-
gerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vor-
schriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben.“
bb) § 2 wird wie folgt gefasst:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen, müssen den
nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulas-
sung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Bestim-
mungen des Anhangs II angepasst werden.“
bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaaa) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1
und § 7.06 Nummer 1 betreffende Zeilen eingefügt:
„7.05 Nr. 1 Signallichter, deren Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Licht-
Gehäuse, Zubehör quellen, die
und Lichtquellen
– den Anforderungen der am 30. November 2009
geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke
der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuch-
ten in der Rheinschifffahrt
oder
– den am 30. November 2009 geltenden Vorschriften
eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft
entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
7.06 Nr. 1 Navigationsradar- Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die auf
anlagen und Grund der Vorschriften eines Mitgliedstaates vor dem
Wendeanzeiger 30.12.2008 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen
bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschafts-
zeugnisses nach dem 31.12.2018 weiterhin eingebaut
sein und betrieben werden. Diese Anlagen müssen ent-
weder über eine gültige Einbaubescheinigung verfügen
oder im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einge-
tragen werden.

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab
dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betref-
fend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen
für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt so-
wie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderun-
gen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der
Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin
eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine nach
Anhang II Anlage M oder Anhang IX gültige Einbaube-
scheinigung vorhanden ist.“
bbbb) Die § 8.03 Nummer 3 betreffende Zeile wird als neue Nummer 4 wie folgt gefasst:
„Nr. 4 Anzeige und Außerbetriebsetzung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-
der automatischen Drehzahlredu- rung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem
zierung 30.12.2024“.
cccc) Nach den das Kapitel 8 betreffenden Übergangsbestimmungen werden folgende Über-
gangsbestimmungen zu Kapitel 8a eingefügt:
„Kapitel 8a Die Vorschriften gelten nicht für
a) Antriebsmotoren und Hilfsmotoren mit einer Nennleistung ab
560 kW folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4
der Richtlinie 97/68/EG:
aa) V1:1 bis V1:3, die bis zum 31.12.2006
bb) V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31.12.2008
in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut
worden sind.
b) Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit variabler Dreh-
zahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der
Richtlinie 97/68/EG:
aa) H, die bis zum 31.12.2005
bb) I und K, die bis zum 31.12.2006
cc) J, die bis zum 31.12.2007
in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen einge-
baut worden sind.
c) Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit konstanter
Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der
Richtlinie 97/68/EG:
aa) D, E, F und G, die bis zum 31.12.20061
bb) H, I und K, die bis zum 31.12.2010
cc) J, die bis zum 31.12.2011
in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen einge-
baut worden sind.
d) Motoren, die die Grenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie
97/68/EG einhalten und bis zum 30.6.2007 in Fahrzeugen oder in
Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.
e) Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 in Fahrzeuge oder Maschi-
nen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, um einen Motor zu
ersetzen, auf den die Vorschriften der Buchstaben a bis d nicht
anzuwenden sind.
Die in den Buchstaben a bis d genannten Fristen werden in Bezug auf
Motoren, die vor den genannten Daten gebaut wurden, um zwei Jahre
verlängert.
1
Nach Anlage 1 Nummer 1A Ziffer ii der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG sind die Grenz-
werte für diese Hilfsmotoren mit konstanter Drehzahl erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.“

dddd) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
„10.02 Nr. 1 Satz 2 Behälter aus Stahl oder ei- N.E.U., spätestens bei Erteilung oder
Buchstabe b nem anderen stoßfesten und Erneuerung des Gemeinschaftszeug-
nicht brennbaren Werkstoff nisses
mit mindestens 10 l Inhalt
Nr. 2 Buchstabe a Bescheinigung für Drahtseile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt
und andere Seile wird: N.E.U., spätestens 30.12.2024
Zweites und drittes Seil: 30.12.2029“.
eeee) Die § 11.12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvor- N.E.U., spätestens bei Erteilung oder
richtungen, Unterlagen an Erneuerung des Gemeinschaftszeug-
Bord nisses nach dem 30.12.2029“.
ffff) Nach den das Kapitel 16 betreffenden Übergangsbestimmungen werden folgende Über-
gangsbestimmungen zu Kapitel 20 eingefügt:
Kapitel 20
„20.01 § 7.01 Nr. 2; Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach
§ 8.05 Nr. 13 und dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987
§ 8.10 gelegt wurde:
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemein-
schaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
§ 8.09 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemein-
schaftszeugnisses nach dem 30.12.2024“.
cc) § 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Abweichend von §§ 2 und 3 wird für
a) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,
b) schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,
c) Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie
d) Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5
das Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung gemäß Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3
und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum
30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen
Vorschriften dieses Anhangs in Verbindung mit Anhang II entspricht.“
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der
Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des
Fahrzeugs dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglich-
keiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als
gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen
hat.“
f) Anlage 1 Teil I wird aufgehoben und Anlage 1 Teil II wird Anlage 1.

g) Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
Dienstanweisungen,
die zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q
nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten
Inhaltsverzeichnis
Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge
Dienstanweisung Nummer 27
Sportfahrzeuge
(Anhang II § 21.02 Nummer 2 in Verbindung mit
§§ 7.02, 8.05 Nummer 5, § 8.08 Nummer 2 und § 8.10)
1. Allgemeine Ausführungen
Das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verord-
nung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten. Nach § 6 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verord-
nung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten muss ein Sportfahrzeug
mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, das bestätigt,
dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII dieser Verordnung entspricht. Da eine
Doppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anla-
gen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund verschiedener Bestimmungen von Anhang II
§ 21.02 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejeni-
gen der in § 21.02 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Verordnung über die
Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten hinreichend abgedeckt sind.
2. Bestimmungen in § 21.02, die bereits durch die Verordnung über die Bereitstellung von Sport-
booten und den Verkehr mit Sportbooten abgedeckt sind
Für Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit
Sportbooten anwendbar ist, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Ge-
meinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizie-
rung der folgenden Bestimmungen von § 21.02 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung
vorgeführte Sportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Unter-
suchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen
wurden, und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten
Normen vorhanden sind:
- § 7.02: DIN EN ISO 11591:2000 (Freie Sicht),
- § 8.05 Nummer 5: DIN EN ISO 10088:2001 (Brennstofftanks und -leitungen),
- § 8.08 Nummer 2: DIN EN ISO 15083:2003 (Lenzeinrichtungen),
- § 8.10: DIN EN ISO 14509 (Geräusch der Schiffe).“

24. Folgender Anhang XIII wird angefügt:
„Anhang XIII
Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften
zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Gleichwertige Typgenehmigungen für Motoren nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 8a oder des Anhangs XII Artikel 4
Kapitel 8a
§ 3 Gleichwertige Typgenehmigungen für Navigationsradaranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil I oder des
Anhangs IX Teil I
§ 4 Gleichwertige Typgenehmigungen für Wendeanzeiger nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil II oder des Anhangs IX
Teil II
§ 5 Gleichwertige Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach
Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III
§ 6 Gleichwertige Typgenehmigung für Bordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a
§ 7 Gleichwertige Konformitätserklärungen nach Maßgabe des Anhangs IX Teil I § 5 Absatz 3
§1
Allgemeine Bestimmungen
Einer Typgenehmigung, den Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie einer Konformi-
tätserklärung nach dieser Verordnung gleichwertig sind:
1. Typgenehmigungen für die in den §§ 2 bis 4 und 6 bezeichneten Geräte,
2. die im Falle einer Typgenehmigung zu beachtenden Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach
§ 5,
3. Konformitätserklärungen nach § 7,
die jeweils auf Grund der Anforderungen eines die in nachstehenden Bestimmungen jeweils genannten Richt-
linie der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder die von der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt beschlossenen Verordnungen umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868
erteilt oder erlassen worden sind.
§2
Gleichwertige Typgenehmigungen für Motoren nach Maßgabe
des Anhangs II Kapitel 8a oder des Anhangs XII Artikel 4 Kapitel 8a
Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 8a oder Anhang XII Artikel 4 Kapitel 8a
gelten Typgenehmigungen nach
1. Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmi-
gen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und
Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/88/EU (ABl. L 305 vom
23.11.2011, S. 1) geändert worden ist, oder
2. Kapitel 8a des Beschlusses 2001-I-19 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt – Bestimmungen in
der Rheinschiffsuntersuchungsordnung für die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der
Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000 in Verbindung mit Beschluss 2001-I-21 – Regelungen für die Begrenzung
von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Rheinschifffahrt – Langfristige Einführung einer Stufe II vom
31. Mai 2001
unter Beachtung folgender Zuordnung:
RheinSchUO1
Motoranwendung Richtlinie Motorkategorie3
Stufe2
Schiffshauptantrieb I, II 2004/26/EG4 V
Hilfsmotor mit konstanter Drehzahl I, II 2004/26/EG V
H, I, J, K
97/68/EG D, E, F, G

RheinSchUO1
Motoranwendung Richtlinie Motorkategorie3
Stufe2
Hilfsmotor mit variabler Drehzahl und variabler I, II 2004/26/EG V
Last
H, I, J, K
L, M, N, P
Q, R
1
Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
2
Stufe I gilt für den in Anhang II §§ 24.02 und 24.06 jeweils unter § 8a.02 genannten Zeitraum als gleichwertig.
3
Die jeweilige Kategorie gilt nur in dem in der Richtlinie jeweils genannten Geltungszeitraum als gleichwertig. Hinsichtlich der Übergangs-
bestimmungen des Anhangs II §§ 24.02 und 24.06 jeweils unter § 8a.02 gelten die Typgenehmigungen nur dann als gleichwertig, wenn die
Grenzwerte der jeweiligen Stufe mit denen der geltenden Stufen der RheinSchUO vergleichbar sind.
4
Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen
und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1, L 225 vom
25.6.2004, S. 3).
§3
Gleichwertige Typgenehmigungen für Navigationsradaranlagen
nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil I oder des Anhangs IX Teil I
Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Anlage M Teil I oder Anhang IX Teil I gelten Typge-
nehmigungen nach
1. Anhang IX Teil III der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des
Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder
2. Anlage M Teil I der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindest-
anforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschiff-
fahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäischen Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglich-
keit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zen-
tralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-33 der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt zu den Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navi-
gationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des
Anhangs II Kapitel 24 und des Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,
unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.
§4
Gleichwertige Typgenehmigungen für Wendeanzeiger
nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil II oder des Anhangs IX Teil II
Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Anlage M Teil II oder Anhang IX Teil II gelten Typ-
genehmigungen nach
1. Anhang IX Teil IV der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des
Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder
2. Anlage M Teil II der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindest-
anforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschiff-
fahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäischen Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglich-
keit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zen-
tralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-34 der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt zu den Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wende-
anzeiger in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des Anhangs II
Kapitel 24 und des Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,
unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.
§5
Gleichwertige Vorschriften
zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen
und Wendeanzeigern nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III
Als gleichwertig mit den Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen
und Wendeanzeigern nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III gelten die
Bestimmungen zur Umsetzung von:

1. Anhang IX Teil IV der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des
Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder
2. Anlage M Teil III der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindest-
anforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschiff-
fahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäische Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit
sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentral-
kommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-35 der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt zu den Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und
Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des
Anhangs II Kapitel 24 und Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,
unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.
§6
Gleichwertige Typgenehmigung von
Bordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a
Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 14a gelten Typgenehmigungen nach Kapi-
tel 14a des Beschlusses 2010-II-27 über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeichnis, Kapi-
tel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1
und 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2,
Nummer 5, Anlagen Q, R und S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 8./9. Dezember 2010 unter
Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.
§7
Gleichwertige Konformitätserklärungen
nach Maßgabe des Anhangs IX Teil I § 5 Absatz 3
Als gleichwertig mit Konformitätserklärungen nach Anhang IX Teil I § 5 Absatz 3 gelten Konformitätserklä-
rungen nach
1. Anhang IX der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des
Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder
2. Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom
7.4.1999, S. 10) oder
3. Anlage M der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanfor-
derungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt
sowie deren Einbau zur Anpassung an europäische Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit so-
wie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkom-
mission vom 27. November 2008.“
Artikel 2
Änderung
s o n s t i g e r s c h i ff f a h r t s re c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n
§1
Änderung der
Donauschifffahrtspolizeiverordnung
§ 2 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die
zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Ausnahmen
Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch ver-
wendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verord-
nung den Vorschriften nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, entsprechen.“

§2
Änderung der
Binnenschifffahrtskostenverordnung
Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch § 38 Ab-
satz 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Nummern 233 bis 23932 der Anlage zu § 1 Absatz 2 treten am 30. November 2014 außer Kraft.“
2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt
geändert:
a) Die Nummern 1061 und 1062 werden wie folgt gefasst:
„1061 Prüfung einschließlich Erteilung
§§ 8, 12 Nr. 1 Lotsenordnung für 4 70
den Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen
1062 Erweiterungsprüfung für eine bis drei wie Nr. 1061 4 20 bis 46“.
Strecken einschließlich Erteilung
b) Der Nummer 201 wird folgende Nummer 201 vorangestellt:
„201 Erteilung einer Zulassung zur Beför- § 4a Absatz 1 Satz 1 BinSchUO 7 29,00“.
derung von Fahrgästen mit Fahr-
zeugen, die über ein Bootszeugnis
nach der Binnenschifffahrt-Sport-
bootvermietungsverordnung
verfügen
c) Die bisherige Nummern 201 wird Nummer 202.
d) Die bisherige Nummer 202 wird Nummer 203 und wie folgt gefasst:
„203 Sonderuntersuchung, Nachunter-
suchung, freiwillige Untersuchung,
Untersuchung von Amts wegen,
angesetzte oder angefangene
Untersuchungen, die nicht durch-
geführt werden konnten, sowie
Untersuchungen nach Mängel-
beseitigung
§§ 9, 14 BinSchUO 7 je nach dem Umfang
der Untersuchung
Anhang II 1/5 bis 5/5
§§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11, 2.13 der Gebühr nach
BinSchUO Nummer 201“.
Anhang XII
Artikel 4 § 2.11 BinSchUO
e) Die bisherigen Nummern 203 bis 211 werden die Nummern 204 bis 212.
f) Die bisherige Nummer 212 wird Nummer 213 und wie folgt gefasst:
„213 Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
wie: Gemeinschaftszeugnis,
Schiffsattest, Zusätzliches Gemein-
schaftszeugnis, Fährzeugnis, Attest
für Seeschiffe auf dem Rhein,
Zeugnis für Kanalpenichen,
Bescheinigung über die Besatzung
und ihre Anlagen“.
g) Die bisherigen Nummern 213 bis 23132 werden die Nummern 214 bis 23232.
h) Nach Nummer 23232 werden die folgenden Nummern
„233 Erteilung einer Typgenehmigung
234 Änderung einer Typgenehmigung
2341 nach einer Prüfung
233 bis 23932 eingefügt:
Anhang II § 14a.04 BinSchUO 7 1826 bis 3072
Anhang II § 14a.04 BinSchUO 7
165 bis 977
2342 für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf 175
Grund desselben Sachverhalts
235 Entziehung einer Typgenehmigung
Anhang II § 14a.10, 7 wie 233
§ 14a.11 BinSchUO
236 Prüfung der Konformität der Produktion Anhang II § 14a.09 BinSchUO 7
(Anfangsbewertung)
2361 mit Verwaltungspersonal
802

2362 mit technischen Diensten
237 Prüfung der Übereinstimmung der Produktion
mit der erteilten Typgenehmigung, wenn
400
Anhang II § 14a.09 BinSchUO 7
2371 Verstöße gegen Mitteilungspflichten festgestellt 200
werden
2372 Abweichungen von Typgenehmigungen festge-
stellt werden
2373 regelmäßige Überprüfung der Konformität der
Produktion
238 Prüfung der Proben(-nahme) bei
2381 Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen
(je Bordkläranlage)
2382 Stichprobenkontrolle (je Probennahme und je
Bordkläranlage)
239 Prüfung und Anerkennung
2391 technischer Dienste
2392 von Prüfstellen
2393 Verlängerung der Anerkennung
23931 technischer Dienste
23932 von Prüfstellen
842
802
Anhang II § 14a.11 BinSchUO 7
460 bis 1190
150 bis 1190
Anhang II § 14a.11 BinSchUO 7
1603
401
Anhang II § 14a.11 BinSchUO 7
200
100“.
i) Der Anhang zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. Dezember
2011 (BGBl. 2011 II S. 1300)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden
Fassung“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2450)“ durch die Wörter „(BGBl. I S. 2450; 2010 I S. 380), die
durch Artikel 12 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung“ ersetzt.
cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. (ohne Inhalt)“.
dd) In Nummer 11 werden die Wörter „zuletzt geändert durch
S. 874)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Beschluss
Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II
vom 27. Mai 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung“ ersetzt.
ee) In Nummer 12 werden die Wörter „zuletzt geändert durch
Beschluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007
II S. 874)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 1318)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung“ ersetzt.
ff) In Nummer 13 werden die Wörter „zuletzt geändert durch
Artikel 62 des Gesetzes vom 19. September
2006 (BGBl. I S. 2146)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der
ersetzt.
jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung“
gg) In Nummer 15 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2146)“ ein Komma und die Wörter „in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
hh) In Nummer 16 werden die Wörter „zuletzt geändert durch
Artikel 504 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
ii) In Nummer 17 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September
2006 (BGBl. I S. 2146)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
jj) In Nummer 18 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2622)“ ein Komma und die Wörter „in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
kk) In Nummer 19 werden die Wörter „geändert durch Artikel
10 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I
S. 220)“ durch die Wörter „die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

ll) In Nummer 20 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2487)“ ein Komma und die Wörter „die durch Artikel 3
§ 13 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
§3
Änderung der
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 9 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Anhang III § 6.06“ durch die Wörter „Anhang III § 6.06 Buchstabe c“ ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung
und den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach
Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden und anzuwendenden Fassung zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser
Positionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen.“
§4
Änderung der
Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten
In § 4a Absatz 1 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom
9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)
geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „§ 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“
durch die Wörter „§ 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt.
§5
Änderung der
Fährenbetriebsverordnung
Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden
und anzuwendenden Fassung,“.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Überwachung
der für den Betrieb der Fähre erforderlichen
landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre
(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen land-
seitigen Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand der landseitigen Anlagen
auf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwa-
chungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer
Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen überprüfen. Unbeschadet des § 6 Absatz 2
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der
Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen
landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden.“
3. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu
tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ord-
nungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der
Fähre sichergestellt wurde.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
„§ 15
Übergangsregelung
Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte
Fährprüfungsbücher gelten bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Über-
prüfung des Fährbetriebs fort. Der Fährführer hat die in Satz 1 genannten Fährprüfungsbücher an Bord mit-
zuführen. Der Fährführer hat die Fährprüfungsbücher der Fähren, die ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche
Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz betrieben werden, auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer
für die Dauer des Betriebs der Fähre an Bord mitzuführen.“
6. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neuer Buchstabe a wird eingefügt:
„a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht
duldet,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Buchstaben b bis f.
cc) Im neuen Buchstaben e wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
dd) Im neuen Buchstaben f wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
ee) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.“
7. Die Anlage wird aufgehoben.
§6
Änderung der
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Vermietung:
die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter ohne
Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne, dass der Mieter das Sportboot gewerbs-
mäßig nutzt; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt
keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht
überschreitet.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 5 bis 8.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben d und e werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Buchstaben f bis n werden die Buchstaben d bis l.
cc) Im neuen Buchstaben d wird die Angabe „§ 8 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ ersetzt.
dd) In den neuen Buchstaben e bis h wird jeweils die Angabe „§ 8 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 6“
ersetzt.
ee) In dem neuen Buchstaben i wird die Angabe „§ 8 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 7“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstabe a bis d.
4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 2.1 werden folgende Nummern 2.1 und 2.2 vorangestellt:
„2.1 Oranienburger Kanal 21,01 28,77
2.2 Oranienburger Havel 0,13 3,91 “.
bb) Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.3 werden die Nummern 2.3 bis 2.5.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7 Peene
c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9 Saale
9.1 Saale
9.2 Saale
d) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 11.1 wird folgende
„11.1 SOW
2,50 (Malchin) 98,16 (Peenestrom) Kummerower See: Fahrverbot ab
Windstärke 4 Beaufort
Hinweis: die letzten Bootsliegestellen
befinden sich bei km 90,85“.
20,00 (Calbe) 89,20 (Schleuse Fahrverbot bei einem Wasserstand
Trotha) von mehr als 300 cm am Unterpegel
Halle – Trotha
89,20 (Schleuse 115,22 (Risch-
Trotha) mühlenschleuse)“.
Nummer 11.1 vorangestellt:
45,11 (Einfahrt 130,16 (Einmün-
Oder-Spree-Kanal) dung in die Oder)“.
bb) Die bisherigen Nummern 11.1 bis 11.4 werden die Nummern 11.2 bis 11.5.
e) Nummer 12.3 wird wie folgt gefasst:
„12.3 UHW mit den zu
diesem Abschnitt
gehörenden Haupt-
und Nebenstrecken
nach § 22.01 Num-
mer 1 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-
Ordnung
67,50 (Plaue) 112,00 (unmittelbar 1. Fahrverbot bei Wasserständen am
unterhalb der Ein- Unterpegel Rathenow von mehr als
mündung der Ho- 190 cm (ausgenommen hiervon ist
hennauener Wasser- die Fahrt auf der Hohennauener
straße) Wasserstraße zwischen km 1,10
und km 10,00)
2. Fahrverbot bei fehlendem Karten-
und Informationsmaterial über Ge-
fahrenstellen, wie Fahrwasserkrüm-
mungen und Unterwasserhinder-
nisse, und den Verlauf des Haupt-
fahrwassers mit seinen Bauwerken
und unterschiedlichen Strömungs-
verhältnissen an Bord“.
f) In Nummer 12.4 Spalte 3 werden die Wörter „104,20 (Einmündung der Rathenower Havel)“ durch die Wörter
„112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)“ ersetzt.
§7
Änderung der
Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
Die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch
Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Absatz 2 werden die Wörter „–
2. § 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zentralstelle trägt jede
je elffach – “ gestrichen.
Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.“
§8
Änderung der
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 6 Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 8.09 Nummer 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Nummer 16 werden
aaa) nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa“ die Angabe „Dreifachbuchstabe aaa“ eingefügt und
bbb) die Wörter „Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1“ durch die Wörter „Höchstabmessun-
gen nach § 24.02 Nummer 1 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4“
ersetzt.
bb) In Nummer 29 wird die Angabe „1.1.4,“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 wird nach der Angabe „Buchstabe a“ die Angabe „Doppelbuchstabe aa“ eingefügt.
bb) In Nummer 14 werden
aaa) nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa“ die Angabe „Dreifachbuchstabe aaa“ und
bbb) nach den Wörtern „§ 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1“ die Angabe „Buchstabe a“
eingefügt.
cc) In Nummer 16 werden
aaa) nach der Angabe „Nummer 3“ die Angabe „Buchstabe a“ eingefügt und
bbb) die Wörter „Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1“ durch die Wörter „Höchstabmessun-
gen nach § 24.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4“
ersetzt.
dd) In Nummer 26 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“
ersetzt.
ee) In Nummer 27 wird die Angabe „Buchstabe c“ durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe cc“
ersetzt.
ff) In Nummer 28 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“
ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 21.04 Nummer 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, oder
Nummer 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 21.04 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
Nummer 5“ ersetzt.
b) In Nummer 15 werden die Wörter „§ 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2
Satz 1, Nummer 3 oder 4, Nummer 4 auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 5 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5
Satz 1, Nummer 4 oder Nummer 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6,“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
„5. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff nicht sicherstellt, dass ein Bescheid
über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2
an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
6. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass ein Bescheid
über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2
an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,“.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:
„6. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung
von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt
wird,
7. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung
von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt
wird.“
bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.
5. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach der Angabe „oder 3“ ein Komma und die Wörter „§ 3.31 Nummer 1
Satz 3 oder § 3.32 Nummer 1 Satz 3“ eingefügt.

b) In Nummer 8 werden vor dem Wort „hingewiesen“ die Wörter „in der jeweils vorgeschriebenen Weise“
eingefügt.
6. In § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Doppelbuchstabe dd“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe ee“
ersetzt.
7. In § 13 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Doppelbuchstabe cc“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe dd“
ersetzt.
8. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „Doppelbuchstabe bb“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe cc“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 6.28 Nummer“ die Angabe „15“ und ein Komma einge-
fügt.
10. In § 21 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§ 6.34 Nummer 1 bis 7,“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
11. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem
Schubverband,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem
Schubverband,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f.
12. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ein nach § 17.11 Nummer 1 angeord-
netes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,“.
b) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.
13. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird am Satzende das Wort „oder“ gestrichen.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5
oder 6 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
14. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird die Angabe „Buchstabe e“ durch die Angabe „Buchstabe f“ ersetzt.
b) In Nummer 11 werden die Wörter „oder Nummer 2, 3 oder 4“ durch die Wörter „oder Nummer 2 oder 3“
ersetzt.
15. In § 35 Nummer 5 wird die Angabe „Buchstabe f“ durch die Angabe „Buchstabe g“ ersetzt.
§9
Änderung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die durch Artikel 9 der Verordnung vom
2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1.01 wird in dem einleitenden Satzteil nach dem Wort „als“ ein Doppelpunkt eingefügt.
2. In § 1.09 Nummer 5 Satz 1 wird in der Tabelle nach der Zeile mit den Angaben zur Stadttrave folgende Zeile
eingefügt:
Bundeswasserstraße km Beschränkungen
„Stichkanal Osnabrück 1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76)“.
3. § 1.10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a bis t wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
bb) In Buchstabe p werden die Wörter „tragbare Feuerlöscher und“ gestrichen.
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die Urkunden und sonstigen
Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, e, f bis h, j, l, m, n, s und t sowie das Bordbuch an Bord
mitgeführt werden.“
4. In § 2.01 Nummer 2 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
5. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und
Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Anhangs II § 7.05 der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011
oder der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen,
dürfen weiterhin verwendet werden.“
6. § 3.34 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Buchstabe a werden nach der Angabe „bis 3“ ein Komma und die Wörter „§ 3.31 Nummer 1
Satz 3 und § 3.32 Nummer 1 Satz 3“ eingefügt.
b) In Nummer 9 werden vor dem Wort „hingewiesen“ die Wörter „in der jeweils vorgeschriebenen Weise“
eingefügt.
7. In § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
8. In § 6.04 Nummer 4 Buchstabe a und § 6.29 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a wird jeweils am Ende das Komma
durch ein Semikolon ersetzt.
9. In § 6.33 Nummer 4 Buchstabe a und § 6.34 Nummer 5 Buchstabe a wird jeweils am Ende das Semikolon
durch ein Komma ersetzt.
10. § 6.35 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 6.34 Nummer 1 bis 7“ ein Komma und die Wörter „jeweils auch in
Verbindung mit Nummer 8 Satz 1,“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 6.28 Nummer“ die Angabe „15“ und ein Komma eingefügt.
11. § 8.14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 und 9 werden jeweils nach den Wörtern „§ 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1,“ die
Angabe „§ 8.03“ und ein Komma eingefügt.
b) In Nummer 11 wird nach der Angabe „§ 8.09 Nummer 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
12. In § 11.02 Nummer 3 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
13. In § 12.01 Nummer 1 wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
14. § 13.02 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.1 wird folgende Nummer 1.2 eingefügt:
Länge Breite
„Binnenschifffahrtsstraße
m m
1.2 km 137,30 (Lahnmündung) bis km 137,05 (Hafen Oberlahnstein)
Fahrzeug/Verband 135,00 11,45“.
b) Die bisherige Nummer 1.2 wird die Nummer 1.3 und die Angabe „km 137,30 (Lahnmündung)“ wird durch die
Angabe „km 137,05“ ersetzt.
c) Die bisherigen Nummern 1.3 und 1.4 werden die Nummern 1.4 und 1.5.
15. In § 15.01 Nummer 1 bis 12 wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
16. Nach § 15.02 Nummer 1.6 wird folgende Nummer 1.7 eingefügt:
„1.7 ohne Inhalt“.
17. In § 15.04 Nummer 1 Buchstabe a werden
a) in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa die Wörter „den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, des
Elbe-Havel-Kanals – ausgenommen Großer Wendsee –,“ durch die Wörter „den ausgebauten Strecken des
Mittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals,“ ersetzt und
b) nach den Wörtern „den nicht ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals“ das Komma und die Wörter
„ausgenommen Großer Wendsee“ gestrichen.
18. In § 15.06 Nummer 4 Buchstabe a Satz 2 Doppelbuchstabe cc wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt.
19. § 15.07 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe e wird jeweils nach den Angaben „6,25 m“ und „8,20 m“ das Komma durch ein Semikolon
ersetzt.
b) In Buchstabe f wird jeweils nach den Angaben „42,00 m“, „53,00 m“ und „80,00 m“ das Komma durch ein
Semikolon ersetzt.
20. In § 15.16 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, c, d Doppelbuchstabe bb, Buchstabe e,
f, g Doppelbuchstabe cc und Buchstabe h bis l wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
21. § 16.01 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 bis 5 wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird am Ende das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.
22. § 16.11 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben zu der Strecke Nethemündung – Forst werden wie folgt gefasst:
„Strecke Richtpegel Hochwassermarke
I II
Nethemündung – Forst Höxter 450 cm“.
bb) Die Angaben zu der Strecke Rinteln – Minden – Südabstieg We-km 204,47 werden wie folgt gefasst:
„Strecke Richtpegel Hochwassermarke
I II
Rinteln – Minden – Südabstieg Rinteln 485 cm“.
We-km 204,47
b) In Buchstabe b werden die Angaben zu den Strecken Schleuse Dörverden – Schleuse Langwedel und
Schleuse Langwedel – Schleuse Bremen-Hemelingen wie folgt gefasst:
„Strecke Richtpegel Hochwassermarke
I II
Schleuse Dörverden – Schleuse Dörverden 660 cm 710 cm
Langwedel
Schleuse Langwedel – Schleuse Intschede 560 cm 610 cm“.
Bremen-Hemelingen
23. Dem § 16.16 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 beträgt die Durchfahrtshöhe der neuen Kanalbrücke Minden (Weser Brücke 27E) bei
einem Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Richtpegel Porta 4,39 m.“
24. § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuchstabe aa vorangestellt:
„aa) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 17.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes
Verbot der Schifffahrt,“.
b) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis dd werden die Doppelbuchstaben bb bis ee.
c) Der Satzteil nach dem neuen Doppelbuchstaben ee wird wie folgt gefasst:
„einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt
eingehalten werden.“
25. In § 21.04 Nummer 5 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
26. In § 21.07 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis dd wird jeweils am Ende das Komma durch ein
Semikolon ersetzt.
27. § 21.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach „21.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in
Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und“.
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Doppelbuchstabe ee wird am Ende das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgender Doppelbuchstabe ff wird angefügt:

„ff) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27
Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen aus-
gehändigt wird,“.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Der Eigentümer und der Ausrüster
a) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen,
wenn
aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach
§ 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
bb) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall
die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
cc) auf dem Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort
jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
b) müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer
Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.“
28. § 22.22 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Rathenower Have“ durch die Wörter „Rathenower Havel“ und die Wörter „des
Satzes 2“ durch die Wörter „der Sätze 2 bis 6“ ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Bei der Talfahrt hat die Einfahrt in die Hohennauener Wasserstraße durch ein Aufdrehmanöver über Back-
bord unterhalb der Einfahrt mit Abgabe eines Schallsignals (lang, kurz, kurz) zu erfolgen. Die Ausfahrt hat
mit Kurs über Steuerbord zu erfolgen. Nach einem Aufdrehmanöver über Backbord unter Abgabe des ent-
sprechenden Schallsignals kann die Bergfahrt aufgenommen werden. Begegnungen an Brücken über die
Hohennauener Wasserstraße haben nach den Regeln über das Begegnen in engen Fahrwassern nach § 6.07
zu erfolgen.“
29. § 22.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe cc wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
ccc) Folgender Doppelbuchstabe ee wird angefügt:
„ee) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27
Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen
ausgehändigt wird,“.
bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d) die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6 zu beachten oder sicherzustellen,
dass diese beachtet werden,“.
cc) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Der Eigentümer und der Ausrüster
a) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen,
wenn
aa) das Fahrzeug oder der Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1
Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und
die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2
und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22
Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit
Nummer 6
nicht überschreitet und
bb) auf dem Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2
jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und
b) müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer
Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.“
30. In § 24.04 Nummer 6 werden die Wörter „Nummern 1 und 4“ durch die Wörter „Nummern 1, 4 und 5“ ersetzt.

31. § 24.27 Nummer 4 wird aufgehoben.
32. § 24.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6,
und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit
Nummer 6, nicht überschreitet und“.
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) sicherzustellen, dass
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen
Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3
nicht überschreitet und
bb) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeich-
nung nach § 24.21 geführt wird,“.
c) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe „Nummer 2“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt
und die Wörter „und 4 Satz 1“ gestrichen.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes
nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
a) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen
nach § 24.02 Nummer 1.4 und
b) die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3
nicht überschreitet.“
33. In § 27.27 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Verkehrsbeschränkungen“.
§ 10
Änderung der
Binnenschifferpatentverordnung
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 6 der
Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E wie folgt gefasst:
„E 1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m, 3, 4 Sportschiffer-
zeugnis“.
2. Fahrzeuge, die am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3
der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April
2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen
zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge dieser Art, die nach der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I
S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, keiner Fahrerlaubnis
bedürfen.
Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die im Einzelfall ein oder ein anderes
Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.“
2. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sport-
bootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und
zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.“

3. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen und
Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizini-
schen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, oder von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Diens-
tes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt“
durch die Wörter „von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft für Transport
und Verkehrswirtschaft ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin
oder einem Arzt“ ersetzt.
§ 11
Änderung der
Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 wird aufgehoben.
2. § 15 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung
s c h i fff ah r t s re c h t l ic h er Vo r s ch r if t e n
Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 werden aufgehoben:
1. die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung vom 7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 195),
2. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung vom 8. April 2011 (VkBl. 2011 S. 388) und
3. die Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169),
die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
S. 3322) geändert worden ist.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2802. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8a4eed78f7321673….