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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2802

BGBl. 2012 I S. 2802 · 555.086 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2802
                                                  Erste Verordnung
                                zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
                                  und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1

                                                         Vom 20. Dezember

     Es verordnen auf Grund

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Ver-

  bindung mit Absatz 6 und des § 3e Absatz 1 Satz 1

  und 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrts-

  aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung

    – der Beschlüsse Nr. 2008-I-24, 2008-II-10/11/12/14/15, 2009-I-19,
      2009-II-20, 2010-II-26/28/29/30/34, 2011-I und II der Zentralkom-
      mission für die Rheinschifffahrt,
    – der Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlini-
      en 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG,
      75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des
      Rates über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1).

    Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
    verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
    und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
    (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
    2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
    sind beachtet worden.

2012

  chung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen
  § 3 Absatz 1 und 5 und § 3e Absatz 1 Satz 3 Num-

  mer 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 und 2 der

  Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)

  und § 3 Absatz 2 und 6 und § 3e Absatz 1 Satz 1

  durch Artikel 1 Nummer 3 und 5 des Gesetzes vom

  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist,
  das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-

  entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Arbeit und Soziales,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
  mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2
  des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-

  sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I

  S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch
  Artikel 313 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom
  31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2

  durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli
  2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bun-
BGBl. 2012, Seite 2803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2803
  desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
  lung und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
  schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsauf-
  gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit
  dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
  vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 4
  Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabenge-
  setzes durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
  worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau
  und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen,

– des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengeset-
  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai
  2007 (BGBl. I S. 962) das Bundesministerium für
  Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und

– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und des § 9a des

  Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-

  machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von

  denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
  setzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) und
  § 9a zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a
  der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I

  S. 2407) geändert worden ist, das Bundesminis-
  terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

                     Artikel 1

              Änderung der
              Binnenschiffs-
          untersuchungsordnung

  Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38
Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3
          und 4 ersetzt:
          „3. die Anforderungen an die Besatzung,

          4. die Anforderungen an die Beförderung
             von Fahrgästen.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die
          Anforderungen an die Besatzung durch die
          Schiffspersonalverordnung-Rhein geregelt
          sind.“

   b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. die Anforderungen an die Anzahl und Quali-

          fikation der Personen, mit denen ein Fahr-

          zeug, eine schwimmende Anlage oder ein
          Schwimmkörper besetzt sein muss (Besat-
          zung), nach

          a) Anhang X § 7.02 für kleine Fahrgastschiffe,

         b) Anhang X § 10.02 Buchstabe d für Zees-
            boote und Taxiboote,
         c) Teil II der Schiffspersonalverordnung-
            Rhein für Seeschiffe, sofern Kapitel 20
            des Anhangs II eingehalten wird,
         d) Anhang XI Kapitel 1 und 3 für die übrigen
            Fahrzeuge,“.
  c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für
     alle
     1. Fähren,
     2. Barkassen,

     3. kleinen Fahrgastschiffe,
     4. Seeschiffe.“

  d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
        „(8) Mit den in Absatz 3 Nummer 1 Buch-
     stabe a genannten Vorschriften wird die von
     der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

     beschlossene     Rheinschiffsuntersuchungsord-

     nung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft

     gesetzt.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. Wasserstraßen
             Wasserstraßen des Bundes nach An-
             hang I,“.
     bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften
             a) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung,
             b) Donauschifffahrtspolizeiverordnung,

             c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung,
             d) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung,

             e) Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,

             f) Schifffahrtsordnung Emsmündung.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Nummern 11 bis 13 werden durch fol-
         gende Nummern 11 bis 13a ersetzt:
         „11. Schiffssicherheitsgesetz
              Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-
              tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zu-
              letzt durch Artikel 2 der Verordnung
              vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) ge-
              ändert worden ist, in der jeweils gelten-
              den Fassung,
         12. Schifffahrtsordnung Emsmündung

              Verordnung zur Einführung der Schiff-
              fahrtsordnung Emsmündung vom 8. Au-
              gust 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt
              durch Artikel 3 § 17 der Verordnung
              vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
              S. 2868; 2010 I S. 380) geändert wor-

              den ist, in der jeweils geltenden und an-

              zuwendenden Fassung, einschließlich
              der Schifffahrtsordnung Emsmündung
              (Anlage A zu dem deutsch-niederländi-
              schen Abkommen vom 22. Dezember
BGBl. 2012, Seite 2804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2804
              1986 über die Schifffahrtsordnung in
              der Emsmündung) vom 22. Dezember
              1986 (BGBl. 1987 II S. 141, 142, 144),
              das zuletzt durch das deutsch-nieder-
              ländische Abkommen vom 5. April
              2001 (BGBl. 2001 II S. 1049, 1050) ge-
              ändert worden ist, in der jeweils gelten-
              den Fassung,
          13. Regionale Vereinbarung über den Bin-
              nenschifffahrtsfunk

              Regionale Vereinbarung über den Bin-
              nenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000
              (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der
              jeweils geltenden und anzuwendenden
              Fassung,
          13a. Schiffspersonalverordnung Rhein

              Anlage 1 zu Artikel 1 der Rheinschiffs-
              personaleinführungsverordnung     vom
              16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II

              S. 1300),“.

       bb) Die Nummern 15 bis 17 werden durch die
           folgenden Nummern 15 bis 20 ersetzt:
          „15. Gefahrgutverordnung Straße,      Eisen-
               bahn und Binnenschifffahrt

              Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
              bahn und Binnenschifffahrt in der Fas-
              sung der Bekanntmachung vom 16. De-
              zember 2011 (BGBl. I S. 2733) in der
              jeweils geltenden und anzuwendenden

              Fassung,

          16. SOLAS

              Internationales Übereinkommen von

              1974 zum Schutz des menschlichen

              Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141,
              142), das zuletzt durch die Entschlie-
              ßungen MSC.269(85) vom 4. Dezember
              2008 und MSC.282(86) vom 5. Juni
              2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 507, 518)
              geändert worden ist, sowie Protokoll
              von 1988 zu dem Internationalen Über-
              einkommen von 1974 zum Schutz des
              menschlichen      Lebens      auf   See

              (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband),

              das zuletzt durch die Entschließung

              MSC.283(86) vom 5. Juni 2009
              (BGBl. 2011 II S. 506, 523) geändert
              worden ist, in der jeweils innerstaatlich
              geltenden Fassung,

          17. MARPOL
              Internationales Übereinkommen von
              1973 zur Verhütung der Meeresver-
              schmutzung durch Schiffe und Proto-
              koll von 1978 zu diesem Übereinkom-
              men (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II
              S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130,
              132, 136), zuletzt geändert durch die
              Entschließungen MEPC.200(62) und
              MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011
              (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206), in
              der jeweils innerstaatlich geltenden
              Fassung,

         18. Verordnung über die Bereitstellung von
             Sportbooten und den Verkehr mit
             Sportbooten
              Zehnte Verordnung zum Produktsicher-
              heitsgesetz (Verordnung über die Be-
              reitstellung von Sportbooten und den
              Verkehr mit Sportbooten) vom 9. Juli
              2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch
              Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Novem-
              ber 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
              worden ist, in der jeweils geltenden
              und anzuwendenden Fassung,

         19. Mutterschutzgesetz
              Mutterschutzgesetz in der Fassung der
              Bekanntmachung vom 20. Juni 2002
              (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Ar-
              tikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober
              2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden
              ist, in der jeweils geltenden Fassung,

         20. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungs-

             verordnung
              Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungs-
              verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I
              S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der
              Verordnung vom 2. Oktober 2012
              (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist,
              in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach

     Anhang X § 10.02 an Zeesboote und Taxi-
     boote kann durch Bescheinigung eines von
     der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-

     sion/Schiffseichamt anerkannten Sachverstän-

     digen für dieses Gebiet nachgewiesen werden.“

  b) Die Absätze 8 bis 11 werden durch die folgen-
     den Absätze 8 bis 11 ersetzt:
        „(8) Zuständige Behörde im Sinne das § 4a
     Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schiff-
     fahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3
     der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsver-
     ordnung ausgestellt hat.

       (9) Zuständige Behörde im Sinne des An-

     hangs II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige

     Wasser- und Schifffahrtsamt.

        (10) Zuständige Behörde für die Aufstellung,
     Baumusterprüfung, Anerkennung von anerkann-
     ten Personen (Regulierer) und Anerkennung ei-
     ner im Ausland durchgeführten Regulierung von
     Kompassen und Steuerkurstransmittern im
     Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt
     für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.
        (11) Zuständige Behörde

     1. für die Typprüfung und Zulassung von Navi-
        gationsradaranlagen und Wendeanzeigern im
        Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Ver-
        bindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II
        § 1.03,
     2. für die Typgenehmigung von Navigationsradar-
        anlagen und Wendeanzeigern im Sinne des
        Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Ver-
BGBl. 2012, Seite 2805 — Originalseite als Abbildung
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        bindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II
        § 1.03 sowie
     3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne
        des Anhangs II § 7.06 Nummer 3

     ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrts-
     verwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser-
     und Schifffahrtsamt Koblenz.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                          „§ 4a

              Beförderung von Fahrgästen

     (1) Die entgeltliche oder sonstige geschäfts-
  oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen
  (Fahrgäste) darf nur mit
  1. einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II
     § 1.01 Nummer 18 oder 18a,
  2. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01
     Nummer 1,

  3. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01,
  4. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des An-
     hangs X § 7.01
  erfolgen. Das Fahrzeug muss nach § 5 zugelassen
  sein.

     (2) Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vor-
  teile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit ei-
  ner auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit
  erstrebt werden.
    (3) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von
  Fahrgästen
  1. auf Gütermotorschiffen im Sinne des Anhangs II
     § 1.01 Nummer 7, wenn der Haupterwerbszweck
     die Güterbeförderung ist und die Beförderung
     von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit
     der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks
     durchgeführt wird,
  2. auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportboot-
     vermietungsverordnung angemieteten Sport-
     boot, das mit einer Charterbescheinigung nach
     § 9 der genannten Verordnung geführt wird, so-
     fern die Beförderung dazu dient,
     a) in die Handhabung des Bootes eingewiesen
        zu werden,

     b) gelegentlich führerscheinpflichtige Wasser-

        straßenabschnitte zu überwinden, um ein

        Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Char-

        terbescheinigung befahren werden darf, oder

     c) das Sportboot an seinen ständigen Liege-
        platz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt
        mit einer Charterbescheinigung nicht mehr er-
        laubt ist,

  3. auf einem Sportboot eines Wassersportvereins
     oder einer Sportbootschule, sofern die Beförde-
     rung Ausbildungszwecken dient,

  4. wenn das Gesamtentgelt für die jeweilige Fahrt
     die Betriebskosten dieser Fahrt nicht übersteigt
     und die Beförderung nicht geschäfts- oder er-
     werbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt.

     (4) Abweichend von Absatz 1 kann die zustän-
  dige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte
  auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für
  einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in

  denen keine oder nur in geringem Umfang Fahr-
  gastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von
  Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am
  31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3
  Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportboot-
  vermietungsverordnung verfügt. In der Zulassung
  sind das Fahrtgebiet, die erforderliche zusätzliche
  Ausrüstung, insbesondere mit Rettungsmitteln, die
  Anzahl der erforderlichen Besatzungsmitglieder und
  die Anzahl der zulässigen Fahrgäste vorzuschrei-
  ben, sofern das für das Fahrzeug ausgestellte

  Bootszeugnis nicht bereits entsprechende Vorga-
  ben enthält. Im Falle einer Einzelfallerlaubnis sind
  zusätzlich der Zeitpunkt und die Dauer der Fahrt
  anzugeben. Die Zulassung kann ferner mit den für
  die Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs
  erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von
  Auflagen auch nachträglich, verbunden werden. Im
  Falle einer befristeten Zulassung soll deren Gültig-
  keit an diejenige des für das Fahrzeug erteilten
  Bootszeugnisses angepasst werden. Die Zulassung
  ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur
  Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Ein Seeschiff, das die Wasserstraßen der
     1. Zone 3 und 4 befährt, muss den Anforderun-
        gen des Anhangs II Kapitel 20,
     2. Zone 1 und 2 befährt, muss den Anforderun-
        gen nach der Anlage zum Schiffssicherheits-
        gesetz, den Anforderungen nach § 6 der
        Schiffssicherheitsverordnung oder den An-
        forderungen des Anhangs II Kapitel 20

     entsprechen.“
  b) In Absatz 13 Nummer 2 werden
     aa) in Buchstabe b das Komma am Ende durch
         einen Punkt ersetzt und

     bb) der Buchstabe c aufgehoben.
6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Der einleitende Satz wird wie folgt gefasst:

     „Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder

     ein Schwimmkörper, das, die oder der auf den in

     Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt,

     muss für die befahrene Zone folgende gültige

     Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:“.

  b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. auf den anderen Wasserstraßen

         a) ein Gemeinschaftszeugnis für Binnen-
            schiffe oder

         b) ein nach Artikel 22 der revidierten Rhein-
            schifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 7

                      Anerkennung
                anderer Fahrtauglichkeits-
        bescheinigungen und Typgenehmigungen“.
BGBl. 2012, Seite 2806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2806
  b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
          „(4) Bei Fähren auf den Grenzgewässern, die
       berechtigt sind, Übersetzverkehr zwischen der
       Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen
       Nachbarstaat zu betreiben, steht für diese Fähre
       ein amtliches Zeugnis des zuständigen Nachbar-
       staates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr
       bescheinigt, einem Fährzeugnis gleich.
          (5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Ab-
       kommen mit einem Drittland ein amtliches Zeug-
       nis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als
       ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen
       Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht die-
       ses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen
       Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahr-
       zeuge aus Drittländern wird ein Gemeinschafts-
       zeugnis nach Anhang V Teil I erteilt.“
  c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) Typgenehmigungen und Bestimmungen
       zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach
       Maßgabe des Anhangs XIII gelten als gleich-
       wertig.“

8. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Die Gültigkeitsdauer eines Attestes für See-
  schiffe nach dem Muster des Anhangs V Teil VI, das
  nach den Bestimmungen des Anhangs II § 1.05
  ausgestellt ist, wird von der Zentralstelle Schiffsun-

  tersuchungskommission/Schiffseichamt nach Maß-

  gabe eines der in Anhang II Kapitel 20 § 20.01

  aufgeführten und gültigen internationalen oder na-
  tionalen Zeugnisse festgelegt.“
9. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage
              oder ein Schwimmkörper nicht ohne die
              nach § 6 vorgeschriebenen und für die
              befahrene Zone gültigen Fahrtauglich-

              keitsbescheinigungen in Betrieb genom-
              men wird und sich die Bescheinigungen
              während der Fahrt an Bord befinden,“.

       bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-

           fasst:

          „7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II
              § 8a.02 Nummer 3 Satz 4 oder in An-
              hang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2
              genannten Unterlagen an Bord befinden,
          8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage
             oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb
             genommen wird, ohne dass die nach An-
             hang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach
             Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG
             vorgeschriebenen Kennzeichen an den
             dort genannten Einheiten angebracht
             sind,“.
       cc) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 11.12
           Nr. 10 Buchstabe a“ durch die Angabe
           „§ 11.12 Nummer 9“ ersetzt.
       dd) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
          „14. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05
               Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1

           bis 4, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Num-
           mer 1 Buchstabe d und e, Anhang X
           § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10,
           9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09
           Nummer 5 vorhanden sowie nach
           Anhang II § 10.05 Nummer 3, § 15.09
           Nummer 9 oder Anhang XII Artikel 4
           § 15.09 Nummer 9 geprüft sind,“.
   ee) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15
       eingefügt:
      „15. eine Krankentrage nach Anhang II
           § 15.09 Nummer 11 vorhanden ist,“.
   ff) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   In Nummer 3 werden nach der Angabe § 3.04 die
   Wörter „Nummer 4 und 5“ durch die Wörter
   „Nummer 2 Satz 1 und 4“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende
       Nummer 1 vorangestellt:

      „1. Fahrgäste nur mit Fahrzeugen nach § 4a
          Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
          satz 4 Satz 1, befördert werden,“.
   bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die
       Nummern 2 bis 13.

   cc) In der neuen Nummer 12 wird die Angabe

       „§ 20.01“ durch die Wörter „§ 20.01 Num-

       mer 1, 2, 3 oder Nummer 4“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. sich die nach § 6 vorgeschriebenen und
          für die befahrene Zone gültigen Fahr-

          tauglichkeitsbescheinigungen für das
          Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder
          den Schwimmkörper während der Fahrt
          an Bord befinden,“.

   bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

      „7. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1
          oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der
          Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen

          Kennzeichen an den dort genannten Ein-

          heiten angebracht sind,“.

   cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
      „12. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05
           Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1
           bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05, 10.07
           Nummer 1 Buchstabe d und e, An-
           hang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1,
           §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4
           § 15.09 Nummer 5 und 11 vorhanden
           sind,“.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
       vorangestellt:
      „1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6 genannte
          Unterlage an Bord mitzuführen und auf
          Verlangen den zur Kontrolle befugten
          Personen auszuhändigen,“.
   bb) Nummer 8 wird aufgehoben.
BGBl. 2012, Seite 2807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2807
      cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden die
          Nummern 2 bis 8.
      dd) In der neuen Nummer 2 werden die Wörter
          „Anhang II § 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7
          und 8“ durch die Wörter „Anhang II § 11.12
          Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7“ er-
          setzt.
      ee) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe
          „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 2“
          ersetzt.
      ff) In der neuen Nummer 6 werden nach der An-
          gabe „§ 3.03“ die Wörter „Nummer 2 Satz 1“
          eingefügt.
      gg) In der neuen Nummer 7 werden nach der An-
          gabe „§ 3.04“ die Wörter „Nummer 2 Satz 1
          und 4“ eingefügt.
      hh) In Nummer 9 werden nach der Angabe
          „Nummer 3“ die Wörter „Satz 1 bis 4“ einge-

          fügt.

      ii)   Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
            „10. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragun-
                 gen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3

                 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Num-

                 mer 6 Buchstabe a der Schiffspersonal-

                 verordnung-Rhein und nach Maßgabe

                 der Anweisungen zur Führung des

                 Schifferdienstbuches in Anlage A2 Ab-
                 schnitt B der Schiffspersonalverord-
                 nung-Rhein richtig, vollständig und un-
                 verzüglich nach Fahrtantritt vorgenom-
                 men werden.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 bis 9 durch
      die folgenden Nummern 2 bis 11 ersetzt:

       „2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 die dort

           genannte Unterlage an Bord nicht mitführt
           oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
        3. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 2 eine dort
           genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzei-
           tig veranlasst,
        4. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 3 eine
           Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebe-
           richt nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
           dig an Bord mitführt,

        5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht da-
           für sorgt, dass tragbare Feuerlöscher nur
           zum Löschen von dort genannten Bränden
           verwendet werden,

        6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 nicht da-
           für sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei
           Vorliegen der dort genannten Voraussetzun-
           gen betrieben wird,
        7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 die Ein-
           satzzeit eines Fahrzeugs nicht einhält oder
           eine Fahrt nicht einstellt,
        8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 ein Mit-
           glied der Besatzung während der Mindest-
           ruhezeit einsetzt,
        9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 8 das dort
           genannte Fahrtenbuch nicht oder nicht min-
           destens sechs Monate aufbewahrt,

   10. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 ein Fahr-
       tenbuch nicht, nicht richtig oder nicht voll-
       ständig führt oder
   11. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 eine
       Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht,
       nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
       rechtzeitig vornimmt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
       vorangestellt:
      „1. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 1 nicht
          dafür sorgt, dass ein Fahrgast nur mit ei-
          nem dort genannten Fahrzeug befördert
          wird,“.
   bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die
       Nummern 2 bis 13 und wie folgt gefasst:

       „2. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 2 nicht

           dafür sorgt, dass sich ein tragbarer
           Feuerlöscher an den vorgeschriebenen
           Stellen befindet,

        3. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 3 nicht

           dafür sorgt, dass die Abdeckung eines

           Feuerlöschgerätes oder einer Auslöse-

           einrichtung von fest installierten Feuer-

           löschanlagen gekennzeichnet ist,

        4. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht
           dafür sorgt, dass an den dort genannten
           Orten eine Feuerlöschdecke griffbereit
           vorhanden ist,
        5. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 5 nicht
           dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder ein
           Notausgang markiert oder beleuchtet
           oder mit einem Sicherheitsleitsystem

           ausgestattet ist,

        6. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 6 nicht
           dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahr-
           zeugs gesichert ist oder ein Symbol an-
           gebracht ist,
        7. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 7 nicht
           dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel un-
           tergebracht oder gekennzeichnet ist,

        8. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 8 nicht
           dafür sorgt, dass eine dort genannte Be-
           stimmung über Hydrantenanlagen oder
           Feuerlöschpumpen eingehalten wird,

        9. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 9 nicht
           dafür sorgt, dass eine dort genannte Ur-
           kunde aufgehängt ist,

      10. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 10
          nicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-
          nannte Angabe in jeder Kabine befindet,
      11. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 11
          nicht dafür sorgt, dass die vorgeschrie-
          bene Besatzung ständig an Bord ist,
      12. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 12
          nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis
          an Bord befindet oder jederzeit verfüg-
          bar ist, oder
BGBl. 2012, Seite 2808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2808
          13. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 13
              nicht dafür sorgt, dass ein dort genann-
              tes Seeschiff mit einer Freibordmarke
              versehen ist.“
  c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 bis 16 durch
     die folgenden Nummern 1 bis 19 ersetzt:
       „1. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
           nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht

           ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeits-

           bescheinigung in Betrieb genommen wird

           und sich die Bescheinigung während der
           Fahrt an Bord befindet,
        2. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
           nicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-
           nannte Einrichtung oder ein dort genannter

           Ausrüstungsgegenstand an Bord befindet,
        3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
           nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
           Änderung der Untersuchungskommission
           mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbeschei-
           nigung vorgelegt wird,

        4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
           nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine
           schwimmende Anlage oder ein Schwimm-
           körper zu einer Sonderuntersuchung oder
           einer Sonderprüfung vorgeführt wird,

        5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
           nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
           Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüs-
           tungsgegenstand an Bord vorhanden und
           funktionstüchtig ist,

        6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
           nicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-
           nannte Unterlage an Bord befindet,

        7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
           nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine
           schwimmende Anlage oder ein Schwimm-
           körper nicht ohne die dort genannten Kenn-
           zeichen in Betrieb genommen wird,

        8. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9

           nicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-

           nannte Unterlage an Bord befindet oder

           jederzeit verfügbar ist,

        9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10
           nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Ein-
           richtung explosionsgeschützt ausgeführt ist,

       10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11
           nicht dafür sorgt, dass ein Akkumulator in
           der vorgeschriebenen Weise aufgestellt ist,
       11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12
           nicht dafür sorgt, dass sich eine dort ge-
           nannte Bedienungsanleitung an Bord befin-
           det,

       12. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13
           nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch-
           oder Kühleinrichtung den dort genannten
           Bestimmungen entspricht und die dort ge-
           nannten Verhaltensregeln eingehalten wer-
           den,

      13. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14
          nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes
          Rettungsmittel an Bord vorhanden und ge-
          prüft ist,
      14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15
          nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
          Krankentrage vorhanden ist,

      15. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16

          nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungs-

          körper gekennzeichnet ist,

      16. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 1 anordnet
          oder zulässt, dass eine dort genannte
          Flüssiggasanlage betrieben wird,

      17. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2 anordnet
          oder zulässt, dass die Einsatzzeit eines dort
          genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder
          die Fahrt nicht eingestellt wird,

      18. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 3 anordnet
          oder zulässt, dass ein Mitglied der Besat-
          zung eingesetzt wird, oder

      19. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet
          oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne die
          dort genannte Sonderuntersuchung in Be-
          trieb genommen wird.“

11. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12“ durch die
    Angabe „§ 13“ ersetzt.

12. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

                          „§ 19a

                  Übergangsregelungen

       (1) Fahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der
   Europäischen Union, für die ein Gemeinschafts-
   zeugnis ausgestellt werden soll, sind nach An-
   hang XII dieser Verordnung in der Fassung vom
   6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) so lange zu
   untersuchen, bis erstmals nach dem 1. Januar
   2013 eine Richtlinie der Kommission auf Grund

   des Artikels 20 der Richtlinie 2006/87/EG des

   Europäischen Parlaments und des Rates vom

   12. Dezember 2006 über die technischen Vorschrif-

   ten für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richt-
   linie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom
   30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richt-
   linie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14)
   geändert worden ist, in Kraft tritt. Soweit Anhang XII
   dieser Verordnung in der vorstehend genannten
   Fassung auf die Anhänge II, V, VI, VII, IX und XI die-
   ser Verordnung verweist, sind auch diese Anhänge
   in der in Satz 1 genannten Fassung insoweit weiter
   anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr,
   Bau und Stadtentwicklung gibt den Tag des Inkraft-
   tretens der in Satz 1 bezeichneten Richtlinie der
   Kommission im Bundesgesetzblatt bekannt.

      (2) Auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters
   eines in Absatz 1 bezeichneten Fahrzeugs kann das
   Fahrzeug nach Maßgabe dieser Verordnung in der
   ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter-
   sucht werden.“
BGBl. 2012, Seite 2809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2809

13. Die Inhaltsangabe der Anlage wird wie folgt geändert und ergänzt:
   a) Die Angaben zu Anhang IX werden wie folgt gefasst:
                                                       „Anhang IX
                                     Vorschriften für Navigationsradaranlagen,
                             Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter“.
   b) Folgende Angaben werden angefügt:
                                                      „Anhang XIII
                                 Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften
                        zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen“.
14. Anhang I wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt „Zone 2 – See“ wird wie folgt geändert:
      aa) In der Position „Elbe (außer Mühlenberger Loch und bestimmte Nebenelben, die der Zone 2 – Binnen
          zugeordnet sind)“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
          „Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei
          Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) einschließlich:
          – der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe),
          – dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und
          – der Bütztflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe)“.
      bb) In der Position „Flensburger Förde“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
          „Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nördlich bis zur
          deutsch-dänischen Grenze in der Flensburger Förde“.
      cc) In der Position „Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom,
          Achterwasser, Stettiner Haff (außer Wolgaster Hafengebiet)“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
          „Östlich bis zur deutsch-polnischen Grenze im Stettiner Haff sowie bis zur Grenze des Wolgaster Hafen-
          gebietes“.
   b) Abschnitt „Zone 2 – Binnen“ wird wie folgt geändert:
      aa) In der Position „Weser“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
          „Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur unteren Grenze des Hafens Brake mit
          dem Nebenarm Rekumer Loch“.
      bb) In der Position „Este“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
          „Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe“.
      cc) In der Position „Oste“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
          „Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360) bis zur Mündung
          in die Elbe“.
      dd) In der Position „Trave“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
          „Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek, und dem
          Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in
          Travemünde“.
      ee) Die Position „Warnow mit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel in
          Rostock)“ wird durch folgende Position ersetzt:

           „Warnow und Unterwarnow                             Von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-
           mit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm         Stralsund, bis zur Verbindungslinie zwischen der
           westlich der Badewieseninsel)                       Nordkante der Westmole und der Nordkante der
                                                               Ostmole in Rostock-Warnemünde“.

      ff) In der Position „Greifswalder Hafengebiet mit Ryck“ wird die Spalte 1 wie folgt gefasst:
          „Ryck“.
   c) Abschnitt „Zone 3“ wird wie folgt geändert:
      aa) In der Position „Donau“ wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
          „Von Kelheim (km 2 414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze bei Jochenstein“.

BGBl. 2012, Seite 2810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2810

        bb) Die Position „Rhein“ wird durch folgende Position ersetzt:
            „Rhein                                               Von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel
            mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum      bis zur deutsch-niederländischen Grenze bei Millin-
            Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80    gen“.
            bis zum Rhein)

        cc) In der Position „Elbe“ wird die Spalte 1 wie folgt gefasst:
           „Elbe (Norderelbe) mit Süderelbe und Köhlbrand“.
15. Anhang II wird wie folgt geändert:
   A)    Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
         a) Die Angabe zu § 1.07 wird wie folgt gefasst:
            „1.07     Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden“.
         b) Die Angabe zu § 6.09 wird wie folgt gefasst:
            „6.09     Prüfung“.
         c) Die Angabe zu § 8a.07 wird wie folgt gefasst:
            „8a.07    (ohne Inhalt)“.
         d) Die Angaben zu den §§ 14.13 und 14.14 werden wie folgt gefasst:
            „14.13    Prüfung
            14.14     Prüfbedingungen“.
         e) Die Angabe zu § 22b.11 wird wie folgt gefasst:
            „22b.11 Brandschutz und Brandbekämpfung“.
         f) Die Angabe zu § 24.05 wird wie folgt gefasst:
            „24.05    (ohne Inhalt)“.
         g) Folgende Angabe wird angefügt:
            „24.09    Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN“.
         h) In dem Verzeichnis der Anlagen wird die Angabe zu Anlage M wie folgt gefasst:
            „Anlage M: Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt“.
   B)    § 1.01 wird wie folgt geändert:
         a) Die Nummern 55 bis 62 werden durch die folgenden Nummern 55 bis 62a ersetzt:
            „55. „Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
            56. „Länge über alles“ („LOA“) die größte Länge des Fahrzeugs in m einschließlich aller festen Anbau-
                ten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
            57. „Länge in der Wasserlinie“ („LWL“) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes ge-
                messene größte Länge des Schiffskörpers in m;
            58. „Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Be-
                plattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
            59. „Breite über alles“ („BOA“) die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen An-
                bauten wie Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
            60. „Breite in der Wasserlinie“ („BWL“) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der
                Außenseite der Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m;
            61. „Seitenhöhe“ („H“) der kleinste senkrechte Abstand zwischen der Unterkante der Bodenbeplat-
                tung oder des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m;
            62. „Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berück-
                sichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des
                Schiffskörpers in m;
            62a. „Tiefgang über alles“ („TOA“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ein-
                 schließlich des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des
                 Schiffskörpers in m;“.
         b) Die Überschrift vor Nummer 84 wird wie folgt gefasst:
            „Navigationsgeräte“.
         c) Am Ende der Nummer 90 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.

BGBl. 2012, Seite 2811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2811

     d) Folgende Nummern 91 bis 93 werden angefügt:
        „91. „ADN“ die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beför-
             derung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Anlage beigefügte Verordnung
             (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch
             Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550, 1551) geändert worden
             ist, in der jeweils geltenden Fassung;
        92. „Sachverständiger“ eine von der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Institution ei-
            nes der Rheinanliegerstaaten oder Belgiens anerkannte Person, die auf Grund ihrer fachlichen
            Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet hat, mit den ein-
            schlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN-
            Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europä-
            ischen Union, umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen prüfen und
            gutachtlich beurteilen kann;
        93. „Sachkundiger“ eine auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende
            Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet verfügende Person, die mit den einschlägigen Vorschrif-
            ten und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN-Normen, sachbezogene
            Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit vertraut
            ist, dass sie die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen beurteilen kann.“
C)   § 1.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
        „Darüber hinaus gilt dieser Anhang für alle“.
     b) In Buchstabe b wird das Wort „ADNR“ durch das Wort „ADN“ ersetzt.
D)   § 1.07 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 1.07
                                          Dienstanweisungen für die
                           Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden
     1. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommis-
        sion für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach
        diesem Anhang zuständigen Behörden beschließen. Diese Dienstanweisungen werden den Untersu-
        chungskommissionen und den sonst zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht.
     2. Die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen
        gebunden, soweit diese in diese Verordnung aufgenommen werden.“
E)   § 2.01 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
     „c) ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden
         Fahrzeugs berechtigt.“
F)   In § 2.07 Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „Fahrzeuges“ durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.
G)   In § 2.09 Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Fahrzeuges“ durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.
H)   § 2.17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit
         des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der §§ 2.02 bis 2.15 dieses Anhangs und der §§ 5 und 9 bis 14
         dieser Verordnung wird den zuständigen Behörden der Rheinuferstaaten oder Belgiens, der Mitglied-
         staaten der Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist,
         den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsicht-
         nahme in das Verzeichnis nach Anlage C gewährt.“
I)   In § 2.18 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Fahrzeuges“
     durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.
J)   In § 3.02 Nummer 1 Buchstabe b wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
     „Bei Untersuchungen nach § 2.09 müssen bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, die Mindestdicken der
     Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung mindestens dem größeren der nach folgenden Formeln ermittelten
     Werte entsprechen:“.
K)   In § 6.09 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                                                          „§ 6.09
                                                         Prüfung“.
L)   § 7.04 Nummer 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Aus der Stellung des Hebels muss die Richtung der auf das Schiff wirkenden Schubkraft erkennbar sein.“

BGBl. 2012, Seite 2812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2812

  M)   § 7.05 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Signallichter und deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach
           § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Definition 11 der Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober
           2008 (BGBl. I S. 1913) vorgeschrieben ist. Eine Kennzeichnung auf Grund eines Artikel 11 der Richt-
           linie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997,
           S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/75/EU (ABl. L 239 vom 15.9.2011, S. 1) geändert worden
           ist, umsetzenden Rechtsaktes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt als gleichwertig.“
  N)   § 7.06 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen der Anlage M Teil I und Teil II
           oder den Anforderungen des Anhangs IX Teil I und Teil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderun-
           gen wird durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-
           Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Sie
           müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung der
           Typgenehmigung gültigen Ausgabe erfüllen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung
           von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Anlage M Teil III müssen eingehalten sein.
           Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein. Die Verzeich-
           nisse der nach Anlage M oder auf Grund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelasse-
           nen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger werden von der Zentralkommission veröffentlicht.“
  O)   § 8.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. Druckbehälter für den Schiffsbetrieb sind
          a) vor der ersten Inbetriebnahme,
          b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung und
          c) regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre,
          durch einen Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfung umfasst eine
          innere und äußere Prüfung. Bei Druckluftbehältern, die innen nicht einwandfrei besichtigt werden kön-
          nen, oder deren einwandfreier Zustand bei der inneren Besichtigung nicht eindeutig erkannt wurde, ist
          zusätzlich ein anderes zerstörungsfreies Prüfverfahren oder eine Wasserdruckprüfung vorzunehmen.
          Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der
          das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Andere überwachungsbedürftige Anlagen, insbesondere
          Dampfkessel, andere Druckbehälter sowie deren Zubehör und Aufzüge, müssen den Vorschriften ei-
          nes der Rheinuferstaaten oder Belgiens entsprechen.“
  P)   § 8a.07 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 8a.07
                                                       (ohne Inhalt)“.
  Q)   § 10.01 Nummer 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen stärkeren Ankerketten an Bord, sind nur die Soll-
       werte für die Ankermassen und für die Mindestbruchkräfte nach den Nummern 1 bis 6 und 11 in das
       Schiffsattest einzutragen.“
  R)   § 10.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Folgende Ausrüstungsgegenstände nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung müssen mindestens
           vorhanden sein:
          a) Sprechfunkanlage;
          b) Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie
             zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;
          c) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen.
          Außerdem müssen mindestens die folgenden Behälter vorhanden sein:
          a) gekennzeichnete Behälter für Hausmüll;
          b) je ein gekennzeichneter Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren
             Werkstoff mit dicht schließendem Deckel von ausreichender Größe, mindestens aber 10 l Inhalt, zur
             Aufnahme der
             aa) ölhaltigen Putzlappen,
             bb) festen Sonderabfälle,
             cc) flüssigen Sonderabfälle,
             dd) Slops,
             ee) sonstigen fetthaltigen Schiffsabfälle.
             Die Behälter nach den Doppelbuchstaben cc und dd sind nur erforderlich, sofern diese Abfälle
             anfallen.“

BGBl. 2012, Seite 2813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2813

S)   § 10.03 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
            „An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend den Europäischen Normen
            DIN EN 3-7:2007 und DIN EN 3-8:2007 vorhanden sein:“.
        bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
            „e) an geeigneten Stellen im Unterdecksteil von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet,
                dass der Weg zu einem Feuerlöschgerät von keinem Punkt des Raumes aus mehr als 10 Meter
                beträgt.“
     b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
        „2. Für die in Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füll-
            masse von mindestens 6 kg oder andere tragbare Feuerlöscher gleicher Löschkapazität verwendet
            werden. Sie müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. Abweichend davon sind auf
            Schiffen, auf denen keine Flüssiggasanlagen installiert sind, Sprühschaumfeuerlöscher mit bis
            – 20º C frostsicheren wasserfilmbildenden Schaummitteln (AFFF-AR) zugelassen, auch wenn sie
            nicht für die Brandklasse C geeignet sind. Die Mindestfüllmenge dieser Feuerlöscher muss 9 Liter
            betragen. Sämtliche Feuerlöscher müssen sich für das Löschen von Bränden in elektrischen An-
            lagen bis 1 000 Volt eignen.“
     c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
        „5. Tragbare Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre von einem Sachkundigen zu prüfen. Über
            die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Kennzeichnung am Feuerlöscher anzubrin-
            gen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“
T)   § 10.03a Nummer 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:
     „6. Die Anlagen sind
        a) vor der ersten Inbetriebnahme,
        b) vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung,
        c) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
        d) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
        durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Buchstabe d können auch von einem Sach-
        kundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.
     7. Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die
        Anlagen den Anforderungen dieses Paragraphen entsprechen. Die Prüfung hat mindestens zu um-
        fassen:
        a) äußere Inspektion der gesamten Anlage,
        b) Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen,
        c) Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.
     8. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung
        auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“
U)   In § 10.03b Nummer 9 werden die Buchstaben b, c und e wie folgt gefasst:
     „b) Die Anlage ist
        aa) vor der ersten Inbetriebnahme,
        bb) vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung,
        cc) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
        dd) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
        durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Doppelbuchstabe dd können auch von
        einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.
     c) Bei der Prüfung hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die Anlage den Anfor-
        derungen dieses Paragraphen entspricht.
     e) Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung
        auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“
V)   § 11.12 wird wie folgt geändert:
     a) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
        „6. Krane sind
           a) vor der ersten Inbetriebnahme,
           b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und

BGBl. 2012, Seite 2814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2814

             c) regelmäßig, mindestens jedoch alle zehn Jahre,
             durch einen Sachverständigen zu prüfen. Dabei sind ausreichende Festigkeit und hinreichende
             Stabilität rechnerisch und durch eine Belastungsprüfung an Bord nachzuweisen. Für Krane, deren
             Nutzlast 2 000 kg nicht überschreitet, kann der Sachverständige entscheiden, den rechnerischen
             Nachweis durch eine Erprobung mit dem 1,25-Fachen der Nutzlast, die über den vollen Fahrweg
             abgefahren wird, ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen
             unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
          7. Krane sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich von einem Sachkundigen zu prüfen.
             Hierbei ist der arbeitssichere Zustand des Krans durch Sicht- und Funktionskontrolle festzustellen.
             Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der
             das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“
       b) Nummer 8 wird aufgehoben.
       c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
       d) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:
          „9. Für Krane muss sich die Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befinden. Diese muss
              mindestens folgende Angaben enthalten:
             a) Verwendungsbereich und Funktion der Bedienungsorgane,
             b) höchstzulässige Nutzlast entsprechend der Ausladung,
             c) maximal zulässige Neigung des Krans,
             d) Anleitung für Montage und Instandhaltung,
             e) allgemeine technische Daten.“
  W)   § 14.13 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 14.13
                                                            Prüfung
         Flüssiggasanlagen sind
       a) vor der ersten Inbetriebnahme,
       b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
       c) bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15
       von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels ent-
       spricht. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus
       der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom
       Sachverständigen vorzulegen.“
  X)   In § 14.14 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                                                        „§ 14.14
                                                   Prüfbedingungen“.
  Y)   § 14.15 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
       „1. Die Übereinstimmung jeder Flüssiggasanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Schiffs-
           attest zu bescheinigen.
       2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 14.13 von der Untersuchungskommis-
          sion ausgestellt.
       3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens drei Jahre. Einer Erneuerung muss eine
          neue Prüfung nach § 14.13 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf
          begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um
          höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 14.13 vorausgehen muss. Diese
          Verlängerung ist im Schiffsattest einzutragen.“
  Z)   § 15.01 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
       „c) § 8.08 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7;“.
  AA) § 15.02 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
       „8. Schotte, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dür-
           fen keine Türen haben.“

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Originalseite · Seite 2815
BB) § 15.03 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
       „5. Das Moment aus Wind (MW) ist wie folgt zu berechnen:
            MW = pW • AW • (lW + T/2) [kNm]
                In dieser Formel bedeuten:

                pW = der spezifische Winddruck von 0,25 kN/m2;
                AW = der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden
                     Einsenkung in [m2];
                lW   = der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes AW von der Ebene der dem betrachteten
                       Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m].
            Bei der Berechnung des Lateralplanes sind die vorgesehenen Einhausungen der Decks durch
            Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen zu berücksichtigen.“
    b) Nummer 9 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
       „a) Für den Einabteilungsstatus können die Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn
           der Abstand zwischen zwei benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längs-
           schotte, die sich in einem Abstand von weniger als B/3 zu der Außenhaut, gemessen im rechten
           Winkel zur Schiffsmittellinie in der Ebene der größten Einsenkung, befinden, dürfen in der Rechnung
           nicht berücksichtigt werden. Eine Schottversetzung in einem Querschott,
           gilt als Längsschott.“
die länger ist als 2,50 m,
    c) In Nummer 11 Buchstabe c werden die Definitionen für φE und φm wie folgt gefasst:
       „φE der Krängungswinkel im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach
           Nummer 4;
       φm    der Winkel der verschwindenden Stabilität oder der Winkel, bei dem die erste ungeschützte
             Öffnung zu Wasser kommt, oder 25°; der niedrigere dieser Werte ist anzuwenden;“.
CC) § 15.06 wird wie folgt geändert:
    a) An Nummer 1 wird folgender Absatz angefügt:
       „Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern
       auch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie ge-
       schlossene Fahrgasträume genügen.“
    b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
       „15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, oder Einhausun-
            gen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen sowie deren Unterkonstruktion dürfen nur
            aus solchen Materialien hergestellt und müssen so konstruiert sein, dass im Schadensfall die
            Verletzungsgefahr für Personen möglichst gering ist.“
DD) § 15.11 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
       „a) von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein:
            aa)5 Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a
                 installiert sind
                                     Kontroll- Treppen-   Sammel-    Unterkunfts-
                       Räume
                                     stationen schächte    flächen     räume

                 Kontrollstationen      –        A0       A0/B151       A30
                 Treppenschächte                  –         A0          A30
                 Sammelflächen                               –       A30/B152
                 Unterkunftsräume                                    –/A0/B153
                 Maschinenräume
                 Küchen

                 Vorratsräume

Maschinen-             Vorrats-
             Küchen
  räume                 räume

   A60        A60     A30/A605
   A60        A60     A30
   A60        A60     A30/A605
   A60        A60     A30
 A60/A04      A60     A60
              A0      A30/
                      B156
                            –
BGBl. 2012, Seite 2816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2816

             bb) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a in-
                 stalliert sind

                                           Kontroll- Treppen-       Sammel-     Unterkunfts-    Maschinen-                 Vorrats-
                          Räume                                                                                Küchen
                                           stationen schächte        flächen      räume           räume                     räume

                     Kontrollstationen         –          A0       A0/B151           A0             A60         A30      A0/A305
                     Treppenschächte                       –           A0            A0             A60         A30      A0
                     Sammelflächen                                      –        A30/B152           A60         A30      A0/A305
                     Unterkunftsräume                                            –/B15/B03          A60         A30      A0
                     Maschinenräume                                                              A60/A04        A60      A60
                     Küchen                                                                                       –      A0/B156
                     Vorratsräume                                                                                               –

                 1
                     Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei
                     außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
                 2
                     Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei
                     außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
                 3
                     Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgast-
                     bereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen.
                     Trennflächen zwischen Kabinen und Saunen müssen dem Typ A0, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem
                     Typ B15 entsprechen.
                 4
                     Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach den §§ 15.07 und 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, im Übrigen
                     dem Typ A0 entsprechen.
                 5
                     Trennflächen zwischen Vorratsräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Kontrollstationen sowie Sammel-
                     flächen müssen dem Typ A60, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ A 30 entsprechen.
                 6
                     Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.“
       b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
         „4. In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unter-
             konstruktion müssen, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a
             verfügen, aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein, mit Ausnahme ihrer Oberflächen, die
             zumindest schwer entflammbar sein müssen. Satz 1 gilt nicht für Saunen.“
       c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
         „7a. Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen, mit denen Decksbereiche teilweise oder vollständig
              eingehaust werden, sowie deren Unterkonstruktionen müssen schwer entflammbar sein.“
  EE) § 22a.04 wird wie folgt gefasst:
                                                               „§ 22a.04
                                                   Schwimmfähigkeit und Stabilität
        1. Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, gelten die Num-
           mern 2 bis 10.
        2. Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwer-
           punktes – müssen durch einen Krängungsversuch nach der IMO-Entschließung MSC 267 (85) An-
           hang 1 (VkBl. 2009 S. 724) ermittelt werden.
        3. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf einem Verfahren des wegfallenden Auftriebs
           beruht, nachweisen, dass im Leckfall die Schwimmfähigkeit und die Stabilität des Schiffes angemes-
           sen sind. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die
           ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die
           dessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie
           bei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden. Für inhomogene Ladung ist die Sta-
           bilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung
           ist an Bord mitzuführen. Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 %
           der Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Quer-
           flutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechneri-
           sche Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
        4. Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:
          a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
             Längsausdehnung:                mindestens 0,10 L,
             Querausdehnung:                 0,59 m,
             Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.

BGBl. 2012, Seite 2817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2817

  b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
     Längsausdehnung:         mindestens 0,10 L,
     Querausdehnung:          3,00 m,
     Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts bis 0,39 m, Sumpf ausgenommen.
  c) Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schott-
     einteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehre-
     ren direkt hintereinanderliegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinen-
     raum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden,
     das heißt, Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt. Bei Bodenbeschädigungen sind
     auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
  d) Flutbarkeiten
     Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die
     mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt
     werden. Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:
     – Maschinen- und Betriebsräume                                                             85 %
     – Laderäume                                                                                70 %
     – Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer
       Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung
       schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen                 0 oder 95 %.
  e) Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird
     von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.
5. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 3 müssen die folgenden Kriterien eingehalten
   werden:
   a) Der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15°, im
      Falle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten.
  b) Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der
     positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m, im Falle ungesicherter
     Container 0,03 m, aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungs-
     winkel φ von 27°, im Falle ungesicherter Container 15°, erreicht ist.
  c) Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichts-
     lage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.
6. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:
  a) Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen, insbesondere von Türen, Fens-
     tern, Einstiegsluken, muss mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
  b) Der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage darf 12°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht
     überschreiten.
  c) Über die Krängung in der Gleichgewichtlage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve
     einen aufrichtenden Hebel GZR ≥ 0,05 m aufweisen und die Fläche unter der Kurve muss mindes-
     tens 0,0065 m · rad erreichen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungs-
     winkel φ von 27°, im Falle ungesicherter Container 10°, erreicht ist.

BGBl. 2012, Seite 2818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2818

          d) Wenn nicht wasserdichte Öffnungen eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist, wird die
             Flutung der Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung berücksichtigt.
        7. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen
           folgende Bedingungen eingehalten werden:
          a) Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) (VkBl. 2010 S. 457)
             anzuwenden.
          b) Sie müssen selbsttätig wirken.
          c) Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.
          d) Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.
        8. Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht ver-
           schlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit
           der folgenden Beschriftung versehen sein:
                                       „Öffnung sofort nach Durchgang schließen“.
        9. Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrech-
           nungen nach Teil 9 des ADN mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.
       10. Soweit zur Erfüllung der Forderung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung
           neu festzulegen.“
  FF) § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
       „c) als Doppelhüllenschiffe nach ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Absätzen 9.1.0.91
           bis 9.1.0.95, Tankschiffe den Absätzen 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 des Teils 9 des ADN ent-
           sprechen;“.
  GG) In § 22b.11 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                                                      „§ 22b.11
                                        Brandschutz und Brandbekämpfung“.
  HH) § 24.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       a) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1 und § 7.06
          Nummer 1 betreffenden Zeilen eingefügt:
          „7.05 Nr. 1      Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und    Signalleuchten, deren Gehäuse, Zube-
                           Lichtquellen                                 hör und Lichtquellen, die den Anforde-
                                                                        rungen der am 30. November 2009
                                                                        geltenden Vorschriften über die Farbe
                                                                        und Lichtstärke der Bordlichter sowie
                                                                        die Zulassung von Signalleuchten in
                                                                        der Rheinschifffahrt entsprechen,
                                                                        dürfen weiterhin verwendet werden.
          7.06 Nr. 1       Navigationsradaranlagen, die vor dem         Navigationsradaranlagen, die vor dem
                           1. Januar 1990 zugelassen wurden             1. Januar 1990 zugelassen und vor
                                                                        dem 1. Januar 2000 eingebaut wur-
                                                                        den, dürfen bis zur Erneuerung des
                                                                        Schiffsattestes nach dem 31. Dezem-
                                                                        ber 2009, längstens jedoch bis zum
                                                                        Ablauf des 31. Dezember 2011 einge-
                                                                        baut sein und betrieben werden, wenn
                                                                        eine gültige Einbaubescheinigung
                                                                        (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127
                                                                        Anlage 3) vorhanden ist.
                           Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990    Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar
                           zugelassen wurden                            1990 zugelassen und vor dem
                                                                        1. Januar 2000 eingebaut wurden,
                                                                        dürfen bis zur Erneuerung des Schiffs-
                                                                        attestes nach dem 1. Januar 2015 ein-
                                                                        gebaut sein und betrieben werden,
                                                                        wenn eine gültige Einbaubescheini-
                                                                        gung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830
                                                                        Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.
                           Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, Navigationsradaranlagen und Wende-
                           die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden anzeiger, die ab dem 1. Januar 1990
                                                                       auf Grund der Vorschriften betreffend
                                                                       die Mindestanforderungen und Prüf-
                                                                       bedingungen für Navigationsradaran-
                                                                       lagen in der Rheinschifffahrt sowie der

BGBl. 2012, Seite 2819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2819
Vorschriften betreffend die Mindestan-
forderungen und Prüfbedingungen für
Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt
zugelassen wurden, dürfen weiterhin
eingebaut und, wenn eine gültige
Einbaubescheinigung auf Grund der
Vorschriften für den Einbau und die
Funktionsprüfung von Navigations-
radaranlagen und Wendeanzeigern in
der    Rheinschifffahrt     (1989-II-35,
VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3)
oder der Anlage M Teil III dieser Ver-
ordnung vorhanden ist, betrieben
werden.“
b) Die § 8.02 Nummer 6 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
   „Nr. 6           Isolierung von Maschinenteilen

c) Die § 8.03 Nummer 3 betreffende Zeile wird gestrichen.
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes“.
d) Nach der § 8.03 Nummer 4 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 5 betreffenden Zeilen einge-
   fügt:
   „Nr. 5           Wellendurchführungen von Antriebsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2015“.
e) Nach der § 8.08 Nummer 8 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 9 betreffenden Zeilen einge-
   fügt:
   „Nr. 9           Peileinrichtung in Laderaumbilgen

f) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
   „10.02 Nr. 1     Behälter aus Stahl oder einem anderen stoß-
   Satz 2           festen und nicht brennbaren Werkstoff mit
   Buchstabe b      mindestens 10 l Inhalt

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2010“.

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes
   Nr. 2            Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt
   Buchstabe a

g) Die § 11.12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008
Zweites und drittes Seil: 1.1.2013“.
   „11.12 Nr. 2, 4, Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
   5 und 9          an Bord

h) Die § 12.05 betreffende Zeile wird gestrichen.
Schiffsattestes nach dem 1.1.2015“.
i) Die § 15.03 Nummer 7 bis 13 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
   „Nr. 7 und 8     Leckstabilität

   Nr. 9            Leckstabilität

                    Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks

                    2-Abteilungsstatus

   Nr. 10 bis 13    Leckstabilität
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Für Schiffe mit einem wasserdichten
Deck in einem Abstand von mindes-
tens 0,50 m und weniger als 0,60 m
vom Schiffsboden, die erstmals ein
Schiffsattest vor dem 31.12.2005
erhalten haben, gilt N.E.U.

N.E.U.

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2045“.
BGBl. 2012, Seite 2820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2820
        j) Die § 15.06 Nummer 1 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

           „15.06 Nr. 1     Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem
           Satz 1           Kollisionsschott und vor dem Heckschott

           Satz 2           Anforderungen an Decksbereiche, die einge-
                            haust sind

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes“.
        k) Die § 15.06 Nummer 15 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

           „15.06 Nr. 15    Anforderungen an Aufbauten, die vollständig
                            oder deren Dächer aus Panoramascheiben
                            bestehen

                            Anforderungen an Einhausungen

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes“.
        l) Die § 15.09 Nummer 4 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

           „Nr. 4           Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste
                            nach EN 395:1998, EN 396:1998,
                            EN ISO 12402-3:2006 oder
                            EN ISO 12402-4:2006

                            Art der Rettungsmittel

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2007

Für Fahrgastschiffe, die vor dem
1.1.2005 mit geeigneten Sammel-
rettungsmitteln ausgestattet waren,
werden diese alternativ zu den Einzel-
rettungsmitteln angerechnet.
Für Fahrgastschiffe, die vor dem
1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln
nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren,
werden diese bis zur Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
alternativ zu den Einzelrettungsmitteln
angerechnet.“
        m) Nach der § 15.11 Nummer 7 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 7a betreffenden Zeilen ein-
           gefügt:

           „Nr. 7a          Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen

        n) Die Kapitel 20 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

                            Kapitel 20

           „20.01           § 7.01 Nr. 2; § 8.05 Nr. 13 und § 8.10

                            § 8.09 Nr. 2

  II)   § 24.05 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 24.05
                                                      (ohne Inhalt)“.
  JJ) § 24.06 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
        a) Die § 7.04 Nummer 3 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes“.

Für Seeschiffe, die nicht für die Beför-
derung von Gütern nach dem ADN
bestimmt sind und deren Kiel vor
dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U.,
spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des
Schiffsattestes nach dem 1.1.2010“.
           „7.04 Nr. 3       Anzeige                             Soweit nicht ein Radareinmann- 1.4.2007“.
                                                                 steuerstand vorhanden: N.E.U.,
                                                                 spätestens bei Erteilung oder
                                                                 Erneuerung des Schiffsattestes
                                                                 nach dem 1.1.2010
BGBl. 2012, Seite 2821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2821

b) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1 und § 7.06
   Nummer 1 betreffenden Zeilen eingefügt:

   „7.05 Nr. 1      Signallichter, deren Gehäuse und   Signalleuchten, deren Gehäuse, 1.12.2009
                    Zubehör und Lichtquellen           Zubehör und Lichtquellen, die den
                                                       Anforderungen der am 30. Novem-
                                                       ber 2009 geltenden Vorschriften
                                                       über die Farbe und Lichtstärke der
                                                       Bordlichter sowie die Zulassung
                                                       von Signalleuchten in der Rhein-
                                                       schifffahrt entsprechen, dürfen wei-
                                                       terhin verwendet werden.

   7.06 Nr. 1       Navigationsradaranlagen, die vor   Navigationsradaranlagen, die vor 1.12.2009
                    dem 1. Januar 1990 zugelassen      dem 1. Januar 1990 zugelassen
                    wurden                             und vor dem 1. Januar 2000 einge-
                                                       baut wurden, dürfen bis zur Erneue-
                                                       rung des Schiffsattestes nach dem
                                                       31. Dezember 2009, längstens
                                                       jedoch bis zum Ablauf des 31. De-
                                                       zember 2011 eingebaut sein und
                                                       betrieben werden, wenn eine gültige
                                                       Einbaubescheinigung (1989-II-35,
                                                       VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3)
                                                       vorhanden ist.

                    Wendeanzeiger, die vor dem       Wendeanzeiger, die vor dem 1.12.2009
                    1. Januar 1990 zugelassen wurden 1. Januar 1990 zugelassen und
                                                     vor dem 1. Januar 2000 eingebaut
                                                     wurden, dürfen bis zur Erneuerung
                                                     des Schiffsattestes nach dem
                                                     1. Januar 2015 eingebaut sein und
                                                     betrieben werden, wenn eine gültige
                                                     Einbaubescheinigung (1989-II-35,
                                                     VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3)
                                                     vorhanden ist.

                    Navigationsradaranlagen und      Navigationsradaranlagen und Wen- 1.12.2009“.
                    Wendeanzeiger, die ab dem        deanzeiger, die ab dem 1. Januar
                    1. Januar 1990 zugelassen wurden 1990 auf Grund der Vorschriften be-
                                                     treffend die Mindestanforderungen
                                                     und Prüfbedingungen für Navigati-
                                                     onsradaranlagen in der Rheinschiff-
                                                     fahrt sowie der Vorschriften betref-
                                                     fend die Mindestanforderungen und
                                                     Prüfbedingungen für Wendeanzei-
                                                     ger in der Rheinschifffahrt zugelas-
                                                     sen wurden, dürfen weiterhin einge-
                                                     baut und, wenn eine gültige Einbau-
                                                     bescheinigung auf Grund der Vor-
                                                     schriften für den Einbau und die
                                                     Funktionsprüfung von Navigations-
                                                     radaranlagen und Wendeanzeigern
                                                     in der Rheinschifffahrt (1989-II-35,
                                                     VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3)
                                                     oder der Anlage M Teil III dieser Ver-
                                                     ordnung vorhanden ist, betrieben
                                                     werden.

c) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

   „10.02 Nr. 1     Behälter aus Stahl oder einem      N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011
   Satz 2           anderen stoßfesten und nicht       des Schiffsattestes
   Buchstabe b      brennbaren Werkstoff mit mindes-
                    tens 10 l Inhalt

   Nr. 2            Bescheinigung für Drahtseile und   Erstes Seil, das auf dem Schiff 1.4.2003“.
   Buchstabe a      andere Seile                       ersetzt wird: N.E.U., spätestens
                                                       1.1.2008
                                                       Zweites und drittes Seil: 1.1.2013

BGBl. 2012, Seite 2822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2822
       d) Nach der Kapitel 11 betreffenden Zeile werden folgende § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9 betreffenden
          Zeilen eingefügt:
          „11.12 Nr. 2, 4,   Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011“.
          5 und 9            Unterlagen an Bord

       e) Die § 12.05 betreffende Zeile wird gestrichen.
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2015
       f) Die § 15.03 Nummer 7 bis 13 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
          „Nr. 7 und 8       Leckstabilität

          Nr. 9              Leckstabilität

                             Senkrechte Ausdehnung des
                             Bodenlecks

                             2-Abteilungsstatus
          Nr. 10 bis 13      Leckstabilität
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2045
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2045
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2045
Für Schiffe mit einem wasserdich-
ten Deck in einem Abstand von
mindestens 0,50 m und weniger
als 0,60 m vom Schiffsboden,
die erstmals ein Schiffsattest vor
dem 31.12.2005 erhalten haben,
gilt N.E.U.
N.E.U.                              1.1.2006
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006“.
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2045
       g) Die § 15.06 Nummer 1 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
          „15.06 Nr. 1       Fahrgasträume unterhalb des
          Satz 1             Schottendecks und vor dem
                             Heckschott
          Satz 2             Anforderungen an Decksbereiche,
                             die eingehaust sind
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2045
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011“.
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2045
       h) Die § 15.06 Nummer 15 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
          „15.06 Nr. 15      Anforderungen an Aufbauten, die
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006
                             vollständig oder deren Dächer aus des Schiffsattestes nach dem
                             Panoramascheiben bestehen
                             Anforderungen an Einhausungen
1.1.2045
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011“.
des Schiffsattestes
       i) Die § 15.08 Nummer 6 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
          „Nr. 6             Festinstalliertes Lenzsystem
N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006“.
des Schiffsattestes nach dem
1.1.2015
       j) Die § 15.09 Nummer 4 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
          „Nr. 4             Einzelrettungsmittel für 100 % der N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.1.2006
                             Fahrgäste nach
                             EN 395:1998, EN 396:1998,
                             EN ISO 12402-3:2006 oder
                             EN ISO 12402-4:2006
                             Art der Rettungsmittel
 des Schiffsattestes nach dem
 1.1.2007

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006“.
1.1.2005 mit geeigneten Sammel-
rettungsmitteln ausgestattet waren,
werden diese alternativ zu den
Einzelrettungsmitteln angerechnet.
BGBl. 2012, Seite 2823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2823

                                                                      Für Fahrgastschiffe, die vor dem
                                                                      1.1.2005 mit Sammelrettungsmit-
                                                                      teln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet
                                                                      waren, werden diese bis zur
                                                                      Erneuerung des Schiffsattestes
                                                                      nach dem 1.1.2010 alternativ zu
                                                                      den Einzelrettungsmitteln ange-
                                                                      rechnet.

    k) Nach der § 15.11 Nummer 7 betreffenden Zeile werden die folgenden Nummer 7a betreffenden Zeilen
       eingefügt:
        „Nr. 7a            Planen oder ähnliche mobile Ein-           N.E.U., spätestens bei Erneuerung 1.12.2011“.
                           richtungen                                 des Schiffsattestes

KK) Folgender § 24.09 wird angefügt:
                                                         „§ 24.09
                  Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN
      Zulassungszeugnisse, die nach der mit Beschluss 2001-II-27 gebilligten und in der Verordnung zur
    Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und zur Neufassung
    der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648)
    umgesetzten Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), erteilt wurden
    und deren Ablaufdatum nicht überschritten ist, gelten als in § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b genannte
    Zulassungszeugnisse nach ADN.“
LL) Anlage A Nummer 17, einleitender Satz, wird wie folgt gefasst:
    „Das Schiff besitzt ein Zulassungszeugnis, ausgestellt nach Maßgabe der Vorschriften des ADN“.
MM) Anlage H wird wie folgt gefasst:
                                „Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1“.
NN) Anlage M wird wie folgt gefasst:
                                                                                                             „Anlage M
                  Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

                                                           Inhalt
                                                           Teil I
                Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt

                                                           Teil II
                    Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt
    Kapitel 1     Allgemeines
    Kapitel 2     Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
    Kapitel 3     Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung
    Kapitel 4     Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
    Kapitel 5     Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger

    Anhang:       Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

                                                           Teil III
                                   Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung
                          von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt

                                                          Teil IV
                                         Bescheinigung über Einbau und Funktion
                          von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt

                                                           Teil V
                  Verzeichnisse der zuständigen Behörden, zugelassenen Geräte und anerkannten Fachfirmen

BGBl. 2012, Seite 2824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2824

       Anlage M Teil I
                                     Mindestanforderungen und Prüfbedingungen
                                  für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt

                                                    Inhaltsverzeichnis
       §§
       1      Anwendungsbereich
       2      Aufgabe der Radaranlage
       3      Mindestanforderungen
       4      Typprüfung
       5      Antrag auf Typprüfung
       6      Typgenehmigung
       7      Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer
       8      Erklärung des Herstellers
       9      Änderungen an genehmigten Anlagen
                                                           §1
                                                 Anwendungsbereich
          Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt
       fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird. Inland-
       ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im
       Sinne dieser Vorschriften.

                                                           §2
                                               Aufgabe der Radaranlage
          Radaranlagen müssen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug
       auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben sowie
       andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und
       rechtzeitig erkennen lassen.

                                                           §3
                                                Mindestanforderungen
       1. Radaranlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikations-
          endeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
          3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist, entsprechen.
       2. Darüber hinaus müssen die Radaranlagen den Anforderungen der Europäischen Norm DIN EN
          302194-1:2007 genügen.

                                                           §4
                                                      Typprüfung
         Radaranlagen sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Typ-
       prüfung nachgewiesen wurde, dass sie die Mindestanforderungen des § 3 Nummer 2 erfüllen. Prüfungen
       zum Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen des § 3 Nummer 1 sind nicht Bestandteil der
       Typprüfung.

                                                           §5
                                                Antrag auf Typprüfung
       1. Der Antrag auf Typprüfung einer Radaranlage ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rheinufer-
          staates oder Belgiens zu stellen.
       2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
            a) zwei ausführliche technische Beschreibungen,
            b) zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen,
            c) zwei ausführliche Bedienungsanleitungen,
            d) zwei Kurzbedienungsanleitungen und
            e) gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen.

BGBl. 2012, Seite 2825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2825

3. Im Rahmen der Typprüfung ist Antragsteller eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen,
   Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage
   hergestellt oder gewerblich vertrieben wird.

                                                   §6
                                            Typgenehmigung
   Nach einer erfolgreichen Typprüfung wird die Typgenehmigung durch die Prüfbehörde durch das Aus-
stellen einer Bescheinigung über die Typgenehmigung erteilt. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderun-
gen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Die zuständige Behörde teilt
die von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.

                                                   §7
                           Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer
1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der
   Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.
2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der An-
   lage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt
   sich wie folgt zusammen: R-N-NNN
   (R     = Rhein
  N       = Nummer des Landes der Zulassung,
             wobei 1 = D, 2 = F, 4 = N, 6 = B, 14 = CH
   NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.)
3. Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Genehmigung verwendet
   werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Genehmigungsnummer hat der Antragsteller zu
   sorgen.
4. Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungs-
   nummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Hersteller, den Namen des Inhabers der
   Typgenehmigung und den Tag der Zulassung umgehend mit.

                                                   §8
                                       Erklärung des Herstellers
  Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die
Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung
vorgestellten Typ baugleich ist.

                                                   §9
                                 Änderungen an genehmigten Anlagen
1. Änderungen an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen der Genehmigung. Soweit Änderungen
   beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.
2. Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprü-
   fung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer erneuten Typprüfung wird eine neue
   Genehmigungsnummer erteilt.

BGBl. 2012, Seite 2826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2826

       Anlage M Teil II
                                               Mindestanforderungen und
                                 Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt
                                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                 Kapitel 1
                                                            Allgemeines
       §§
       1.01   Anwendungsbereich
       1.02   Aufgabe des Wendeanzeigers
       1.03   Typprüfung
       1.04   Antrag auf Typprüfung
       1.05   Typgenehmigung
       1.06   Kennzeichnung der Geräte, Genehmigungsnummer
       1.07   Erklärung des Herstellers
       1.08   Änderungen an genehmigten Anlagen

                                                                 Kapitel 2
                                      Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
       2.01   Konstruktion, Ausführung
       2.02   Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
       2.03   Bedienung
       2.04   Bedienungsanleitungen
       2.05   Einbau und Funktionsprüfung

                                                                 Kapitel 3
                            Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung
       3.01   Zugriff auf den Wendeanzeiger
       3.02   Anzeige der Wendegeschwindigkeit
       3.03   Messbereiche
       3.04   Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
       3.05   Empfindlichkeit
       3.06   Funktionsüberwachung
       3.07   Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
       3.08   Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
       3.09   Tochtergeräte

                                                                 Kapitel 4
                                      Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
       4.01   Bedienung
       4.02   Dämpfungseinrichtungen
       4.03   Anschluss von Zusatzgeräten

                                                                 Kapitel 5
                                     Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger
       5.01   Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission
       5.02   Abgestrahlte Funkstörungen
       5.03   Prüfverfahren

       Anhang: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

                                                            Kapitel 1
                                                         Allgemeines

                                                                  § 1.01
                                                      Anwendungsbereich
         Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit
       (Wendeanzeiger) in der Rheinschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Min-
       destanforderungen geprüft wird.

BGBl. 2012, Seite 2827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2827

                                                   § 1.02
                                      Aufgabe des Wendeanzeigers
  Die Wendeanzeiger haben die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindig-
keit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.

                                                   § 1.03
                                                Typprüfung
   Wendeanzeiger sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Typ-
prüfung nachgewiesen wurde, dass sie die in diesen Vorschriften festgelegten Mindestanforderungen
erfüllen.

                                                   § 1.04
                                          Antrag auf Typprüfung
1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rhein-
   uferstaates oder Belgiens zu stellen.
2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
   a) zwei ausführliche technische Beschreibungen;
   b) zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen;
   c) zwei Bedienungsanleitungen.
3. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften
   aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messpro-
   tokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten
   werden bei der Prüfbehörde aufbewahrt.
4. Im Rahmen der Typprüfung ist Antragsteller eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen,
   Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage
   hergestellt oder gewerblich vertrieben wird.

                                                   § 1.05
                                             Typgenehmigung
  Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfbehörde eine Bescheinigung über die Typgenehmi-
gung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe
schriftlich mitgeteilt. Die Typgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Be-
hörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.

                                                   § 1.06
                          Kennzeichnung der Geräte, Genehmigungsnummer
1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der
   Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.
2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der An-
   lage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt
   sich wie folgt zusammen: R-N-NNN
   (R  = Rhein
   N   = Nummer des Landes der Zulassung,
         wobei 1 = D, 2 = F, 4 = NL, 6 = B, 14 = CH
   NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.)
3. Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Genehmigung verwendet
   werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Genehmigungsnummer hat der Antragsteller zu
   sorgen.
4. Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungs-
   nummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der
   Typgenehmigung und den Tag der Genehmigung umgehend mit.

                                                   § 1.07
                                        Erklärung des Herstellers
  Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die
Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung
vorgestellten Typ baugleich ist.

BGBl. 2012, Seite 2828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2828

                                                         § 1.08
                                        Änderungen an genehmigten Anlagen
       1. Änderungen an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen der Genehmigung.
         Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.
       2. Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprü-
          fung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Genehmigung wird eine neue
          Genehmigungsnummer erteilt.

                                                      Kapitel 2
                      Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

                                                         § 2.01
                                              Konstruktion, Ausführung
       1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Rheinschifffahrt eingesetzt
          werden, geeignet sein.
       2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem
          Stand der Technik entsprechen.
       3. Soweit die Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder diese Vorschriften keine abweichenden Regelun-
          gen enthalten, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige
          Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die me-
          chanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die
          in der Europäischen Norm DIN EN 60945:2003 Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -sys-
          teme für die Seeschifffahrt – Allgemeine Anforderungen – Prüfverfahren und geforderte Prüfergebnisse
          (IEC 60945:2002) festgelegten Anforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieser Vor-
          schriften müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0° C bis 40° C erfüllt werden.

                                                         § 2.02
                       Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
       1. Allgemeine Anforderungen
         Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit
         von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
         20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, umgesetzt wurde, entsprechen.
       2. Abgestrahlte Funkstörungen
         In den Frequenzbereichen 156 – 165 MHz, 450 – 470 MHz und 1,53 – 1,544 GHz darf die Feldstärke
         den Wert von 15 μV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärken gelten für eine Messdistanz von 3 Metern
         zum untersuchten Gerät.

                                                         § 2.03
                                                      Bedienung
       1. Es sollen nicht mehr Bedieneinrichtungen vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erfor-
          derlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und
          schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit
          vermieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmit-
          telbar zugänglich sein.
       2. Alle Bedieneinrichtungen und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache
          beschriftet sein. Sofern eine Beschriftung erfolgt, muss diese zusätzlich auch in deutscher Sprache
          angebracht sein. Symbole müssen den in der Europäischen Norm IEC 60417 Graphische Symbole für
          Betriebsmittel enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens
          4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeich-
          nungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift hinreichend ist, ist
          eine Minderung auf 3 mm erlaubt.
       3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.
       4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für ex-
          terne Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanfor-
          derungen erfüllt.

BGBl. 2012, Seite 2829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2829

                                                § 2.04
                                         Bedienungsanleitungen
   Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deut-
scher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende
Informationen enthalten:
a) Inbetriebnahme und Bedienung;
b) Wartung und Pflege;
c) Allgemeine Sicherheitsvorschriften.

                                                § 2.05
                                    Einbau und Funktionsprüfung
1. Für den Einbau, den Austausch und die Funktionsprüfung gelten die Bestimmungen des Teils III.
2. Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben.
   Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffs-
   bewegungen sind mitzuliefern.

                                              Kapitel 3
  Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung

                                                § 3.01
                                   Zugriff auf den Wendeanzeiger
1. Der Wendeanzeiger muss spätestens vier Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und inner-
   halb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.
2. Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers
   müssen gleichzeitig möglich sein.
3. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

                                                § 3.02
                                 Anzeige der Wendegeschwindigkeit
1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der
   Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der nach § 3.04 vor-
   geschriebenen Genauigkeit abgelesen werden können. Zeiger- und Balkendarstellungen sind erlaubt.
2. Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt
   ausgeführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.
3. Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.

                                                § 3.03
                                             Messbereiche
  Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende
Messbereiche werden empfohlen:
 30°/min,
 60°/min,
 90°/min,
180°/min,
300°/min.

                                                § 3.04
                         Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
  Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom
wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (siehe Anhang zu diesem Teil II).

                                                § 3.05
                                            Empfindlichkeit
   Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches
nicht überschreiten.

BGBl. 2012, Seite 2830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2830

                                                              § 3.06
                                                   Funktionsüberwachung
       1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies
          angezeigt werden.
       2. Wenn ein Kreisel benutzt wird, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige
          signalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit
          bewirkt.

                                                              § 3.07
                           Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
       1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine
          über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen.
       2. Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleiben-
          den, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.

                                                              § 3.08
                                     Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
          Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schif-
       fen auftreten können.

                                                              § 3.09
                                                         Tochtergeräte
         Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.

                                                          Kapitel 4
                      Te c h n i s c h e M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n a n W e n d e a n z e i g e r

                                                              § 4.01
                                                           Bedienung
       1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondie-
          rende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.
       2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigne-
          ten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf Null eingestellt wer-
          den kann.
       3. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben
          eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße
          haben.
       4. Wenn Drucktasten benützt werden, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten
          gefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt
          haben.

                                                              § 4.02
                                                  Dämpfungseinrichtungen
       1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante von 63 % des Endwertes
          darf 0,4 s nicht überschreiten.
       2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der
          Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten.

                                                              § 4.03
                                               Anschluss von Zusatzgeräten
       1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem be-
          sitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Das Signal
          muss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 %
          und einem Innenwiderstand von maximal 100 Ω verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für Steuer-
          borddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen
          Wert von 0,3°/min nicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0° C bis
          40° C einen Wert von 1°/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungs-
          loser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tief-
          passfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindig-

BGBl. 2012, Seite 2831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2831

  keitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach § 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung
  verfügbar sein.
2. Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt
   muss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein. Der externe Alarm muss durch Schließen des
   Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn
  a) der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist,
  b) der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder
  c) die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (§ 3.06) angesprochen hat.

                                             Kapitel 5
             Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger

                                               § 5.01
                         Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission
  Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten,
des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der
Umweltbelastbarkeit und der Lärmemission erfolgt entsprechend der Europäischen Norm DIN EN
60945:2003.

                                               § 5.02
                                    Abgestrahlte Funkstörungen
  Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Europäischen Norm DIN EN
60945:2003, im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach § 2.02
Nummer 2 müssen erfüllt sein.

                                               § 5.03
                                            Prüfverfahren
1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen betrieben und geprüft.
   Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen
   Grenzen verändert. Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umge-
   bung des Wendeanzeigers betrieben.
2. Unter den Bedingungen nach vorstehender Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem
   Anhang zu diesem Teil II dargestellten Toleranzgrenzen liegen. Alle anderen Anforderungen müssen
   erfüllt sein.

BGBl. 2012, Seite 2832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2832

       Anhang



                                      Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

BGBl. 2012, Seite 2833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2833

                                                                                          Anlage M Teil III
                      Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung
             von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt
                                                  Inhaltsverzeichnis
§§
 1   Ziel dieser Vorschriften
 2   Zulassung der Geräte
 3   Anerkannte Fachfirmen
 4   Anforderungen an die Bordstromversorgung
 5   Einbau der Radarantenne
 6   Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
 7   Einbau des Wendeanzeigers
 8   Einbau des Positionssensors
 9   Einbau- und Funktionsprüfung
10   Bescheinigung über Einbau und Funktion


                                                         §1
                                             Ziel dieser Vorschriften
   Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der
Binnenschifffahrt Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen nach optimalen technischen und ergono-
mischen Gesichtspunkten eingebaut werden und anschließend eine Funktionsprüfung erfolgt. Inland-
ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im
Sinne dieser Vorschriften.

                                                         §2
                                              Zulassung der Geräte
  Für die Radarfahrt in der Rheinschifffahrt dürfen nur Geräte eingebaut werden, die eine Zulassung nach
den geltenden Vorschriften der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt besitzen und die eine Zulas-
sungsnummer tragen oder auf Grund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassene Geräte.

                                                         §3
                                             Anerkannte Fachfirmen
1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Radaranlagen und Wendeanzeigern
   dürfen nur von geeigneten Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von § 1
   anerkannt sind, erfolgen. Die zuständigen Behörden sind der Zentralkommission für die Rheinschiff-
   fahrt bekannt zu geben.
2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Fachfirma den
   Anforderungen nach § 1 nicht mehr gerecht wird.
3. Die zuständige Behörde teilt die Namen, Adressen, Telefonnummern und Emailadressen der von ihr
   anerkannten Fachfirmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umgehend mit.

                                                         §4
                                Anforderungen an die Bordstromversorgung
  Die Stromzuführungen für Radaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung
haben und möglichst ausfallsicher sein.

                                                         §5
                                           Einbau der Radarantenne
1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden.
   Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte
   Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert wer-
   den. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil
   sein, dass die Radaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.
2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die
   Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein.

BGBl. 2012, Seite 2834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2834

                                                          §6
                                Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
       1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des
          Radarbildes und die Bedienung der Radaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des
          Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstell-
          bare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden
          können.
       2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters
          hervorrufen.
       3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden,
          das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind
          nicht erlaubt.
       4. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaran-
          lagen gelten.

                                                          §7
                                            Einbau des Wendeanzeigers
       1. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet
          einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankun-
          gen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst über dem Radarsichtgerät einzubauen.
       2. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gel-
          ten.

                                                          §8
                                           Einbau des Positionssensors
          Der Positionssensor, insbesondere eine DGPS-Antenne, muss so eingebaut werden, dass er die best-
       mögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beein-
       trächtigt wird.

                                                          §9
                                           Einbau- und Funktionsprüfung
       1. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Schiffs-
          attestes, ausgenommen nach Anhang II § 2.09 Nummer 2, sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die
          Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder
          von einer nach § 3 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
       2. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
         a) die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;
         b) die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;
         c) die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsord-
            nung und gegebenenfalls des ADN;
         d) die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min;
         e) im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beein-
            trächtigt;
         f) der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;
         g) Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;
         h) die Vorauslinie der Radaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab;
         i) die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand
            von bekannten Zielen);
         k) die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;
         l) die darstellbare Mindestentfernung beträgt ≤ 15 m;
         m) der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;
         n) Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vor-
            handen oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;
         o) Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten
            sind in Ordnung;
         p) die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;
         q) Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;

BGBl. 2012, Seite 2835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2835

  r) die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung
     bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;
  s) eine Empfindlichkeit der Radaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen
     von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;
  t) eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Radaranlage und/oder den Wendeanzeiger ist
     nicht gegeben.
3. Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zudem die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
  a) der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;
  b) der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.

                                                  § 10
                              Bescheinigung über Einbau und Funktion
  Nach erfolgreicher Prüfung nach § 9 stellt die zuständige Behörde oder die anerkannte Fachfirma eine
Bescheinigung nach dem Muster des Teils IV dieser Anlage aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord
mitzuführen. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell
noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die anerkannte Fachfirma der zuständigen
Behörde übersandt.

BGBl. 2012, Seite 2836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2836

       Anlage M Teil IV
       (Muster)
                                                                Bescheinigung
                                                           über Einbau und Funktion
                                     von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt

       Art/Name des Schiffes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Einheitliche europäische Schiffsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

       Schiffseigner
       Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


       Radargeräte                                                                                                    Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

         lfd. Nr.                          Typ                                       Hersteller                             Zulassungsnummer                                         Seriennummer




       Wendeanzeiger                                                                                                  Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

         lfd. Nr.                          Typ                                       Hersteller                             Zulassungsnummer                                         Seriennummer




       Hiermit wird bescheinigt, dass Radaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vorschriften der
       Anlage M Teil III des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, für den Einbau und die Funk-
       tionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt entsprechen.

       Anerkannte Fachfirma
       Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                  Stempel                                                    Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


                                                                                                             Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


       Anerkennungsbehörde
       Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

BGBl. 2012, Seite 2837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2837
Anlage M Teil V
       (Muster)
1. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die Zulas-
   sung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen Behörden
               Land                    Name                  Adresse           Telefonnummer           E-Mailadresse

   Belgien

   Deutschland

   Frankreich

   Niederlande

   Schweiz
  Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde be-
  nannt.
2. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenen
   Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger
                                                Inhaber der Typ-
    lfd. Nr.          Typ          Hersteller
                                                  genehmigung

 Tag der
               zuständige Behörde     Zulassungs-Nr.
Zulassung
3. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf Grund
   gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern
                                                Inhaber der Typ-
    lfd. Nr.          Typ          Hersteller
                                                  genehmigung
 Tag der
               zuständige Behörde     Zulassungs-Nr.
Zulassung
4. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für den Ein-
   bau oder Austausch von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen
  Belgien
    lfd. Nr.                Name                      Adresse

  Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land
  Deutschland
    lfd. Nr.                Name                      Adresse

  Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land
  Frankreich
    lfd. Nr.                Name                      Adresse

  Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land
  Niederlande
    lfd. Nr.                Name                      Adresse

  Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land
  Schweiz
    lfd. Nr.                Name                      Adresse

  Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land

        Telefonnummer             E-Mailadresse

keine Anerkennung ausgesprochen.

        Telefonnummer             E-Mailadresse

keine Anerkennung ausgesprochen.

        Telefonnummer             E-Mailadresse

keine Anerkennung ausgesprochen.

        Telefonnummer             E-Mailadresse

keine Anerkennung ausgesprochen.

        Telefonnummer             E-Mailadresse

keine Anerkennung ausgesprochen.“
BGBl. 2012, Seite 2838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2838

  OO) Anlage O wird wie folgt gefasst:
       „Anlage O
       – gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest –

                                                      Verzeichnis
                                            der dem Schiffsattest nach § 1.03
                     als gleichwertig anerkannten Zeugnisse und Modalitäten für deren Anerkennung

                       Dem Schiffsattest nach § 1.03 als                                          Datum der
        Lfd. Nr.                                             Modalitäten für deren Anerkennung
                       gleichwertig anerkannte Zeugnisse                                         Anerkennung

       1           Nach dem 30. Dezember 2008 erteilte Auf dem Rhein verkehrende Fahrzeu- 27.11.2008“.
                   oder erneuerte Gemeinschaftszeugnisse ge, die nach dem 30. Dezember 2008
                   für Binnenschiffe, die bestätigen, dass ein Gemeinschaftszeugnis erhalten ha-
                   die damit ausgestatteten Fahrzeuge un- ben, müssen Motoren eingebaut ha-
                   beschadet der Übergangsbestimmungen ben, die entweder die Grenzwerte der
                   nach Anhang II Kapitel 24 den techni- Zentralkommission für die Rheinschiff-
                   schen Vorschriften des Anhangs II der fahrt, wie in der Rheinschiffsuntersu-
                   Richtlinie 2006/87/EG über die techni- chungsordnung festgelegt, oder die
                   schen Vorschriften für Binnenschiffe vergleichbaren Grenzwerte der Richtli-
                   und zur Aufhebung der Richtlinie nie 97/68/EG in der jeweils geltenden
                   82/714/EWG in der jeweils geltenden Fassung einhalten.
                   Fassung in vollem Umfang entsprechen.

  PP) Die Anlage Q wird wie folgt geändert:
       a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
           aa) Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
               „Nr. 4 Anwendung der Übergangsbestimmungen“.
           bb) Die Angabe zu Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
               „Nr. 6 Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15
               – Örtliche Unterteilungen, Übergangsvorschriften zu Planen oder
               ähnliche mobile Einrichtungen –“.
           cc) Folgende Angabe wird angefügt:
               „Nr. 26 Sachverständige, Sachkundige“.

BGBl. 2012, Seite 2839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2839

b) Dienstanweisung Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
                                   „Dienstanweisung Nummer 4
                              Anwendung der Übergangsbestimmungen
                                  (Kapitel 15 bis 22b, Kapitel 24)
  1.     Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Zusammenbau von Schiffsteilen
  1.1    Grundsätze
         Bei dem Zusammenbau von Schiffsteilen wird Bestandsschutz nur für die Teile, die zu dem
         Fahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, gewährt. Übergangsvorschriften können
         nur für diese Teile in Anspruch genommen werden. Andere Teile werden wie ein Neubau behan-
         delt.
  1.2    Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen
  1.2.1 Bei dem Zusammenbau von Schiffsteilen können nur für die Teile, die zu dem Fahrzeug gehören,
        dessen Schiffsattest erhalten bleibt, Übergangsvorschriften in Anspruch genommen werden.
  1.2.2 Teile, die nicht zu dem Fahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, werden wie ein
        Neubau behandelt.
  1.2.3 Nach Ergänzung eines Fahrzeugs um ein Teil eines anderen Fahrzeugs erhält Ersteres die
        Schiffsnummer des Fahrzeugs, dessen Schiffsattest bei dem umgebauten Fahrzeug verbleibt.
  1.2.4 Bei Beibehaltung eines vorhandenen Schiffsattestes oder bei Erteilung eines neuen Schiffs-
        attestes für ein Fahrzeug nach einem Umbau wird zusätzlich das Baujahr des ältesten Teils
        des Fahrzeugs im Schiffsattest vermerkt.
  1.2.5 Wenn ein neues Vorschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, muss auch der Motor für die im Vorschiff
        installierte Bugsteueranlage den aktuellen Vorschriften entsprechen.
  1.2.6 Wenn ein neues Achterschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, müssen auch die in dem Achterschiff
        installierten Motoren den aktuellen Vorschriften entsprechen.
  1.3    Beispiele zur Verdeutlichung
  1.3.1 Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1968; Schiff 2 Baujahr 1972) zusam-
        mengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2
        das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Schiffsattest von Schiff 1. Das Vorschiff
        des zusammengebauten Schiffes muss nun unter anderem mit Ankernischen ausgerüstet wer-
        den.
  1.3.2 Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1975; Schiff 2 Baujahr 1958, ältestes
        Bauteil 1952) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff über-
        nommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Schiffsattest von
        Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun unter anderem mit Anker-
        nischen ausgerüstet werden. Zusätzlich wird in das Schiffstattest das älteste Bauteil aus dem
        ursprünglichen Schiff 2 mit Baujahr 1952 eingetragen.
  1.3.3 Bei einem Schiff (Baujahr 1988) wird das Heckteil eines Schiffes (Baujahr 2001) angebaut. Der
        Motor des Schiffes mit Baujahr 1988 soll im Schiff verbleiben. In diesem Fall muss der Motor
        typgenehmigt werden. Der Motor müsste auch typgenehmigt werden, wenn es sich um den
        2001 im Heckteil befindlichen Motor handeln würde.
  2.     Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart (Zweckbe-
         stimmung des Fahrzeugs)
  2.1    Grundsätze
  2.1.1 Bei einer Entscheidung über die Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung
        der Fahrzeugart (Schiffstyp; Zweckbestimmung des Schiffes) sind sicherheitstechnische As-
        pekte maßgeblich.
  2.1.2 Eine Änderung der Fahrzeugart liegt dann vor, wenn für die neue Art andere sicherheitstech-
        nische Vorschriften gelten als für die alte Fahrzeugart; dies ist dann der Fall, wenn für die neue
        Art Sonderbestimmungen der Kapitel 15 bis 22b des Anhangs II anzuwenden sind, die für die
        alte Art keine Anwendung fanden.
  2.1.3 Bei der Änderung der Fahrzeugart sind alle Sonderbestimmungen und alle für diese Fahrzeugart
        spezifischen Vorschriften vollständig einzuhalten; Übergangsbestimmungen können für diese
        Vorschriften nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Fahrzeugteile, die von
        dem vorhandenen Fahrzeug übernommen werden und unter diese Sonderbestimmungen fallen.
  2.1.4 Der Umbau eines Tankschiffes in ein Trockengüterschiff stellt keine Änderung der Fahrzeugart
        im Sinne von Nummer 2.1.2 dar.
  2.1.5 Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den
        aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.

BGBl. 2012, Seite 2840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2840

       2.2   Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen
       2.2.1 Anhang II § 24.02 Nummer 2 oder § 24.06 Nummer 5 oder Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2
             (N.E.U.) gilt für die Teile des Fahrzeugs, die erneuert werden, sodass neue Fahrzeugteile nicht
             den Übergangsbestimmungen unterliegen können.
       2.2.2 Für die Teile des Fahrzeugs, die nicht umgebaut werden, sind die Übergangsbestimmungen
             auch weiterhin anwendbar, mit Ausnahme der Teile nach Nummer 2.1.3 Satz 2.
       2.2.3 Werden die Abmessungen des Fahrzeugs geändert, kommen die Übergangsbestimmungen
             nicht mehr für diejenigen Fahrzeugteile zur Anwendung, die mit dieser Änderung im Zusammen-
             hang stehen (zum Beispiel Abstand des Kollisionsschotts, Freibord, Anker).
       2.2.4 Bei Änderung der Fahrzeugart kommen die besonderen Vorschriften des Anhangs II zur Anwen-
             dung, die nur für die neue Fahrzeugart gelten. Alle vom Umbau des Fahrzeugs betroffenen Teile
             und Ausrüstungsgegenstände müssen den geltenden Anforderungen der Teile II und III des
             Anhangs II genügen.
       2.2.5 Dem Fahrzeug wird dann ein neues oder ein geändertes Schiffsattest erteilt. Unter den Num-
             mern 7 und 8 dieses Attestes wird ein Vermerk sowohl über den ursprünglichen Bau als auch
             den Umbau aufgenommen.
       2.3   Beispiele zur Verdeutlichung
       2.3.1 Ein Güterschiff (Baujahr 1996) wird in ein Fahrgastschiff umgebaut. Kapitel 15 kommt dann für
             das gesamte Schiff zur Anwendung, ohne Inanspruchnahme von Übergangsbestimmungen.
             Wenn das Vorschiff weder nach den Umbauplänen noch auf Grund von Kapitel 15 geändert
             wird, braucht das Schiff keine Ankernischen nach § 3.03 aufzuweisen.
       2.3.2 Ein Schleppboot (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau um-
             fasst nur eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle
             Übergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, außer den Bestim-
             mungen, die Kapitel 5, 7 (teilweise), §§ 10.01 und 16.01 betreffen.
       2.3.3 Ein Tankmotorschiff (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau
             umfasst die Abtrennung des Vorschiffs und des Ladungsteils sowie eine Veränderung der Deck-
             ausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein
             Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, außer den Bestimmungen, die Kapitel 5, 7 (teilwei-
             se), §§ 10.01 und 16.01 betreffen.
       2.3.4 Ein Tankmotorschiff wird zu einem Gütermotorschiff umgebaut. Das Gütermotorschiff muss den
             geltenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz entsprechen, die insbe-
             sondere in § 11.04 genannt sind.
       3.    Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Umbau von Fahrgastschiffen
       3.1   Anwendung der Übergangsbestimmungen
       3.1.1 Umbaumaßnahmen, die für die Erfüllung von Vorschriften des Kapitels 15 erforderlich sind,
             bedeuten – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung – keinen Umbau „U“ im Sinne von
             § 24.02 Nummer 2, § 24.03 Nummer 1, § 24.06 Nummer 5, Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2
             oder § 3 Absatz 2.
       3.1.2 Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den
             aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.
       3.2   Beispiele zur Verdeutlichung
       3.2.1 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1995) muss spätestens nach dem 1. Januar 2015 einen zweiten
             unabhängigen Antrieb installiert haben. Sofern an diesem Fahrgastschiff keine anderen freiwil-
             ligen Umbauten vorgenommen werden, muss dafür keine Stabilitätsberechnung nach den
             neuen Vorschriften vorgenommen werden, sondern es kann, sofern deren Durchführung sach-
             lich notwendig ist, eine Stabilitätsberechnung nach der Fassung dieser Verordnung, nach der
             letztmalig die Stabilität berechnet wurde, durchgeführt werden.
       3.2.2 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1994, letzte Erneuerung Schiffsattest 2012) wird im Jahr 2016 um
             10 m verlängert. Dieses Fahrzeug muss zudem einen zweiten unabhängigen Antrieb erhalten.
             Außerdem wird eine neue Stabilitätsrechnung notwendig, die nach dem Kapitel 15 für den Ein-
             und Zweiabteilungsstatus durchgeführt werden muss.
       3.2.3 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1988) erhält einen stärkeren Antrieb inklusive Propeller. Dieser Um-
             bau ist so gravierend, dass eine Stabilitätsberechnung notwendig wird. Diese muss nach den
             aktuellen Vorschriften erfolgen.“

BGBl. 2012, Seite 2841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2841

c) Dienstanweisung Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
                                  „Dienstanweisung Nummer 6
                           Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15
                                    – Örtliche Unterteilungen,
              Übergangsvorschriften zu Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen –
                   (§ 15.02 Nummer 5, § 15.03 Nummer 5, § 15.03 Nummer 9)
  1. Örtliche Unterteilungen (§ 15.02 Nummer 5)
     Nach § 15.02 Nummer 5 ist es denkbar, dass örtliche wasserdichte Unterteilungen, wie zum Beispiel
     quer unterteilte Doppelbodentanks, die eine größere Länge als die zu berücksichtigende Lecklänge
     aufweisen, nicht in die Bewertung einbezogen werden. Hier kann die Querunterteilung gegebenen-
     falls nicht berücksichtigt werden, wenn diese nicht bis zum Schottendeck hochgeführt wird. Dies
     könnte zu unangemessenen Schotteinteilungen führen.




     Auslegung der Vorschrift:
     Ist eine wasserdichte Abteilung länger als nach § 15.03 Nummer 9 erforderlich und enthält sie
     örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden und zwischen denen die Mindestleck-
     länge wiederum vorhanden ist, können diese in der Leckrechnung angerechnet werden.
  2. Übergangsvorschrift für Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen hin-
     sichtlich der Stabilität (§ 15.03 Nummer 5)
     Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen können zu Problemen bei der Sta-
     bilität des Schiffes führen, da sie – eine entsprechende Größe vorausgesetzt – Einfluss auf das
     Moment aus Wind haben.
     Auslegung der Vorschrift:
     Für Fahrgastschiffe, denen vor dem 1. Januar 2006 erstmals ein Schiffsattest erteilt wurde oder für
     die § 24.06 Nummer 2 Satz 2 in Anspruch genommen wird, muss nach Aufbau einer Einhausung
     durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen eine neue Stabilitätsrechnung nach § 15.04 der
     am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erstellt werden, sofern deren Lateral-
     plan Awz 5 % des insgesamt jeweils zu berücksichtigenden Lateralplans Aw überschreitet.“
d) Dienstanweisung Nummer 7 Teil 1 wird wie folgt gefasst:
                                   „Dienstanweisung Nummer 7
                             Spezialanker mit verminderter Ankermasse
                                        (§ 10.01 Nummer 5)
  Teil 1:
  Zugelassene Spezialanker
  Die von den zuständigen Behörden zugelassenen Spezialanker mit verminderter Ankermasse nach
  § 10.01 Nummer 5 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.
                                                          Zugelassene Verminderung
                          Nr. Anker                                                Zuständige Behörde
                                                            der Ankermasse in %

    1. HA-DU                                                       30 %            Deutschland
    2. D’Hone Spezial                                              30 %            Deutschland
    3. Pool 1 (hohl)                                               35 %            Deutschland
    4. Pool 2 (voll)                                               40 %            Deutschland
    5. De Biesbosch-Danforth                                       50 %            Deutschland
    6. Vicinay-Danforth                                            50 %            Frankreich

BGBl. 2012, Seite 2842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2842
                                                                   Zugelassene Verminderung
                                  Nr. Anker
Zuständige Behörde
                                                                     der Ankermasse in %

            7. Vicinay AC 14

            8. Vicinay Typ 1

            9. Vicinay Typ 2

          10. Vicinay Typ 3

          11. Stockes

          12. D’Hone-Danforth

          13. Schmitt high holding anchor

          14. SHI high holding anchor, type ST (standard)

          15. SHI high holding anchor, type FB (fully balanced)

          16. Klinsmann anchor

          17. HA-DU-POWER Anker

25 %            Frankreich

45 %            Frankreich

45 %            Frankreich

40 %            Frankreich

35 %            Frankreich

50 %            Deutschland

40 %            Niederlande

30 %            Niederlande

30 %            Niederlande

30 %            Niederlande

50 %            Deutschland
                                    “.
       e) In Dienstanweisung Nummer 11 wird die Nummer 4 wie folgt geändert:
         aa) Nach dem Eintrag zu Nummer 2 wird folgender Eintrag zu Nummer
10 eingefügt:
             „10. Für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis, die zur Fahrt auf dem Rhein zugelassen sind, das
                  sind
                  a) Fahrzeuge, die die Anforderungen des Anhangs II einschließlich der Übergangsbestimmun-
                     gen des Kapitels 24 vollständig erfüllen, und
                  b) Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Kapitels
                     zulässigen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen,

24a sowie die gemäß Anhang IV
                  ist unter dem Gedankenstrich „– auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n)“ ein-
                  zutragen:
                  a) Rhein oder
                  b) Zone R.“
         bb) Die Angabe zu Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
             „43. Tragbare Feuerlöscher, die nach den Bestimmungen anderer

Sicherheitsvorschriften, insbe-
                  sondere nach ADN gefordert sind, werden hier nicht erfasst.“
         cc) Die Angabe zu Nummer 52 wird wie folgt gefasst:
             „52. Hier werden zusätzliche Auflagen, Erleichterungen oder Erläuterungen zu Eintragungen in ein-
                  zelnen Nummern eingetragen.“
       f) In der Dienstanweisung Nummer 16 wird jeweils in Teil I Nummer 1

und 1.3 letzter Satzteil und in Teil II
          Anlage 1 Nummer 3 Tabelle Fußnote 1 das Wort „Richtlinie“ durch das Wort „Dienstanweisung“ ersetzt.
       g) Dienstanweisung Nummer 17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. Prüfung
         3.1 Feuermeldesysteme müssen
              a) vor der ersten Inbetriebnahme,
              b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
              c) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
              von einem Sachverständigen geprüft werden. Für Maschinen- und Kesselräume findet diese Prü-
              fung unter wechselnden Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen statt. Prüfungen nach
              Buchstabe c können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durch-
              geführt werden.
         3.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheini-
             gung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“
       h) In der Dienstanweisung Nummer 18 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
         „4. Die Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 gelten auch als erfüllt, wenn für jedes der beiden
             Teile die Stabilitätsanforderungen nach Absatz 9.1.0.95.2 des
ADN eingehalten werden.“
BGBl. 2012, Seite 2843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2843

i) In der Dienstanweisung Nummer 21 wird die Nummer 8 wie folgt gefasst:
  „8. Prüfung
  8.1 Die Leuchtdichte der LLL muss
      a) vor der ersten Inbetriebnahme,
      b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
      c) regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre,
      von einem Sachverständigen geprüft werden. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von
      einem Sachkundigen für Sicherheitsleitsysteme durchgeführt werden.
  8.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheini-
      gung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
  8.3 Genügt die Leuchtdichte bei einer einzelnen Messung nicht den Anforderungen dieser Dienstan-
      weisung, sind Messungen an mindestens zehn Stellen gleichen Abstands vorzunehmen. Erfüllen
      über 30 % der Messungen nicht die Anforderungen dieser Dienstanweisung, müssen die Sicher-
      heitsleitsysteme ausgetauscht werden. Genügen 20 bis 30 % der Messungen nicht den Anforde-
      rungen dieser Dienstanweisung, sind die Sicherheitsleitsysteme im Laufe eines Jahres erneut zu
      prüfen.“
j) Die Dienstanweisung Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
                                „Dienstanweisung Nummer 23
             Zuordnung des Verwendungszweckes des Motors zur Typgenehmigung
             und besondere Verwendungszwecke des Motors (Motoranwendungen)
  (§§ 8a.03, 8a.11 und Anlage J i. V. m. § 8a.07, Dienstanweisung Nummer 16 des Anhangs II
                 sowie des § 8a.03 Nummer 1 des Artikels 4 des Anhangs XII)
     Nach Anhang II § 8a.02 Nummer 3 und Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 1 muss ein Motor, der in
  ein Fahrzeug oder in Maschinen an Bord eingebaut ist, sofern er eine bestimmte Nennleistung über-
  schreitet und nicht unter einschlägige Vorschriften der Europäischen Union fällt, eine Typgenehmigung
  besitzen, mit der bestätigt wird, dass für Fahrzeuge mit Schiffsattest die Vorschriften des Anhangs II
  Kapitel 8a oder für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis die Vorschriften des Anhangs XII Artikel 4
  Kapitel 8a in Verbindung mit den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung und der
  Richtlinie 97/68/EG eingehalten werden. Die Typgenehmigung ist für Fahrzeuge
  a) mit Schiffsattest nach Anhang II § 8a.03 zu beantragen und von der zuständigen Behörde nach dem
     Verfahren nach Anhang II § 8a.04 zu erteilen,
  b) mit Gemeinschaftszeugnis nach den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung zu
     beantragen und zu erteilen.
  Da Motoren für verschiedene Verwendungszwecke eingesetzt werden können, die sowohl nach den
  Bestimmungen in Anhang II Anlage J als auch nach denen der Richtlinie 97/68/EG in mehreren Doku-
  menten anzugeben und nach ergänzenden Bestimmungen zu prüfen sind, dient die vorliegende Dienst-
  anweisung als Handreichung für die Umsetzung dieser Bestimmungen. Nachfolgende Tabelle listet die
  zu berücksichtigenden wesentlichen Vorschriften auf.
                                                                Fundstellen

                                             Anhang II                          RL 97/68/EG

   Ergänzende Prüfbestimmungen     Anlage J Teil I Nr. 3 und   Anhang I Nr. 4
                                   Dienstanweisung Nr. 16
   Verwendungszweck                Anlage J Teil II Nr. 0.4    Anhang II Nr. 0.4
                                   Anlage J Teil III Nr. 0.4   Anhang VII Nr. 0.4
                                   Anlage J Teil VIII
   Zuordnung Nummer der Typge- Anlage J Teil IV Abschnitt 3 Anhang VIII Abschnitt 2 in Verbindung
   nehmigung                                                mit Anhang III Abschnitt 3.7

  Die vorliegende Dienstanweisung zeigt in einem ersten Teil die Zuordnung des Verwendungszwecks
  des Motors (Motoranwendung) zu den Prüfvorschriften und Testzyklen entsprechend dem Typgeneh-
  migungsverfahren und enthält in einem zweiten Teil Bestimmungen für spezielle Motoranwendungen.

                                                    Teil I
                                 Zuordnung des Verwendungszwecks
                              der Motoranwendung zur Typgenehmigung
    Motoranwendungen gelten als durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt, wenn die Zu-
  ordnung der Anwendung auf der Grundlage der folgenden Tabelle erfolgte. Die Motorenkategorien,

BGBl. 2012, Seite 2844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2844

       Grenzwertstufen und Prüfzyklen sind entsprechend der Bezeichnung in den Typgenehmigungsnum-
       mern angegeben.

                                                                                                                            Prüf-
                                                                               Rechts-      Motoren-      Grenz-
                               Motoranwendung
                                                                              grundlage     kategorie    wertstufe    vor-      zyklus
                                                                                                                     schrift2 ISO 8178

           Fahrzeughaupt- und Fahrzeughilfsan-                                Richtlinie1       V          IIIA        C3           E3
                                                                       I
           triebsmotoren mit Propellercharakteristik                          Anhang IIO        –          I, II4      –            E3

           Fahrzeughauptantriebsmotoren mit kon-                              Richtlinie        V          IIIA        C3           E2
           stanter Drehzahl (einschließlich Anlagen
                                                                      II
           mit dieselelektrischem Antrieb und Ver-                            Anhang II         –          I, II4      –            E2
           stellpropeller)

                                                                                            D, E, F, G       II
                                                                              Richtlinie    H, I, J, K                 B            D2
                                   konstanter Drehzahl                III                                  IIIA
                                                                                               V5
                                                                              Anhang II         –          I, II4      –            D2

           Hilfsmotoren                                                                      D,E,F,G         II
           mit                                                                              H, I, J, K
                                                                                                           IIIA
                                   variabler Drehzahl                         Richtlinie       V5                      A            C1
                                                                      IV
                                   und variabler Last                                       L, M, N, P     IIIB
                                                                                              Q, R          IV
                                                                              Anhang II         –          I, II4      –            C1

       1
           Richtlinie 97/68/EG.
       2
           Prüfvorschrift der Richtlinie 97/68/EG Anhang III Abschnitt 3.7.1.
       3
           Die Motoranwendung „Fahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl“ oder „Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik“ muss in
           der Typgenehmigungsurkunde spezifiziert sein.
       4
           Die Grenzwerte der Stufe II des Anhangs II gelten nach Beschluss 2003-II-27 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ab
           dem 1. Juli 2007.
       5
           Gilt nur für Motoren ab einer Nennleistung von 560 kW.


                                                                           Teil II
                              Bestimmungen für Motoren mit besonderen Motoranwendungen
       1. Motoren, die im Bordbetrieb für mehr als eine Motoranwendung vorgesehen sind
             a) Hilfsmotoren, die Aggregate oder Maschinen antreiben, die sowohl die Motoranwendung III als
                auch IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen sind, müssen eine Typgenehmigung für jede entspre-
                chende Anwendung nach dieser Tabelle besitzen.
             b) Hauptantriebsmotoren, die zusätzlich Aggregate oder Maschinen antreiben, müssen lediglich die
                für die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung nach der Tabelle in Teil I
                besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Schiffsantrieb ist. Beträgt der zeitliche
                Anteil der Nebenanwendung mehr als 30 %, muss der Motor neben der Typgenehmigung der
                Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.
       2. Bugstrahlantriebe
             a) Direkt oder über Generator mit variabler Drehzahl und Last angetriebene Bugstrahlantriebe sind
                der Motoranwendung I oder IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen.
             b) Bugstrahlantriebe, die über einen Generator mit konstanter Drehzahl angetrieben werden, sind
                den Motoranwendungen II, III oder bei Fahrzeugen mit Schiffsattest der Motoranwendung IV der
                Tabelle in Teil I zuzuordnen.
       3. Leistungsgeminderte Motoren
             Die Motoren müssen mit der in den Typgenehmigungsunterlagen bescheinigten Nennleistung, die
             bei Fahrzeugen
             a) mit Schiffsattest auf dem Motor mit der Kennzeichnung nach Anhang II Anlage J Teil 1 angege-
                ben sein sollte oder

BGBl. 2012, Seite 2845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2845

     b) mit Gemeinschaftszeugnis mit der Typkennzeichnung anzugeben ist,
     installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate oder Maschinen derselben Leis-
     tungsaufnahme antreiben. Wenn diese Motoren Aggregate oder Maschinen mit geringerer Leis-
     tungsaufnahme antreiben, darf die Leistung durch motorexterne Maßnahmen auf die für die
     Anwendung notwendige Leistung reduziert werden.“
k) In der Dienstanweisung Nummer 24 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
  „4. Kalibrierung und Prüfung von Gaswarneinrichtungen, Austausch von Teilen mit begrenzter
      Lebensdauer
  4.1 Gaswarneinrichtungen sind nach den Herstellerangaben
       a) vor der ersten Inbetriebnahme,
       b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
       c) regelmäßig
       von einem Sachverständigen oder einem Sachkundigen zu kalibrieren und zu prüfen. Über die
       Kalibrierung und die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete
       Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
  4.2 Elemente der Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen rechtzeitig vor dem Ablauf
      der angegebenen Lebensdauer ausgetauscht werden.“
l) Folgende Dienstanweisung Nummer 26 wird angefügt:
                                      „Dienstanweisung Nummer 26
                                      Sachverständige, Sachkundige
                                       (§ 1.01 Nummer 92 und 93)
  Sachverständige
  Sachverständigen obliegen Prüfungen, die entweder auf Grund der Komplexität der Systeme oder auf
  Grund des erforderlichen Sicherheitsniveaus besondere Fachkenntnisse erfordern. Zu der Gruppe von
  Personen oder Institutionen, die berechtigt sind, derartige Prüfungen durchzuführen, gehören
   – Klassifikationsgesellschaften; diese verfügen entweder intern über den nötigen Sachverstand oder
     tragen im Rahmen ihrer Ermächtigung die Verantwortung für die Beiziehung von externen Personen
     oder Institutionen und haben die erforderlichen Qualitätssicherungssysteme für die Auswahl dieser
     Personen oder Institutionen;
   – Mitglieder der Untersuchungskommissionen oder Mitarbeiter der zuständigen Behörden;
   – behördlich anerkannte Personen oder Institutionen des dem Prüfumfang jeweils entsprechenden
     Fachgebiets, wobei auch die Schiffsuntersuchungskommissionen als staatliche Stellen diese Aner-
     kennung aussprechen können, idealerweise auf Basis eines entsprechenden Qualitätssicherungs-
     systems. Eine Person oder Institution gilt auch als anerkannt, wenn sie erfolgreich ein behördliches
     Auswahlverfahren durchlaufen hat, welches insbesondere auf Anforderungen an Kompetenz und
     Erfahrung basiert.
  Sachkundige
  Sachkundigen obliegen zum Beispiel laufende Sicht- und Funktionskontrollen von sicherheitsrelevan-
  ten Einrichtungen. Zu den Sachkundigen gehören
   – Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, einen
     bestimmten Sachverhalt mit ausreichender Fachkenntnis zu beurteilen, zum Beispiel Schiffsführer,
     Sicherheitsbeauftragte von Schifffahrtsunternehmen, Besatzungsmitglieder mit entsprechender Er-
     fahrung;
   – Unternehmen, die auf Grund ihrer üblichen Tätigkeiten, z. B. als Schiffswerft oder Einbaufirma, die
     ausreichende Fachkenntnis erworben haben;
   – Hersteller von speziellen Anlagen (zum Beispiel Feuerlöschanlagen, Steuereinrichtungen).
  Terminologie
           Deutsch                    Englisch                 Französisch           Niederländisch

   Sachverständiger          expert                   expert                    erkend deskundige

   Sachkundiger              competent person         spécialiste               deskundige

   Fachfirma                 competent firm           société spécialisée       deskundig bedrijf

BGBl. 2012, Seite 2846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2846
           Prüfungen
           Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die vorgesehenen Prüfungen, deren Häufigkeit und
           die für deren Durchführung vorgesehenen Prüfer.
                    Vorschrift

            § 6.03 Nr. 5

            § 6.09 Nr. 3

            § 8.01 Nr. 2

            § 10.03 Nr. 5
            § 10.03a Nr. 6
            Buchstabe d
            § 10.03b Nr. 9
            Buchstabe b
            Doppelbuchstabe dd
            § 10.04 Nr. 3

            § 10.05 Nr. 3

            § 11.12 Nr. 6
            § 11.12 Nr. 7
            § 14.13
            § 15.09 Nr. 9

            § 15.10 Nr. 9

            Dienstanweisung
            Nr. 17
            Dienstanweisung
            Nr. 21

            Dienstanweisung
            Nr. 24
         Gegenstand                 Prüfung spätestens          Prüfer

Hydraulikzylinder, -pumpen      nach 8 Jahren             Fachfirma
und -motoren
motorisch betriebene            nach 3 Jahren             Sachkundiger
Steuereinrichtungen
Druckbehälter                   nach 5 Jahren             Sachverständiger

Feuerlöscher                    nach 2 Jahren             Sachkundiger
fest installierte Feuerlösch-   nach 2 Jahren             Sachkundiger oder
anlagen                                                   Fachfirma
fest installierte Feuerlösch-   nach 2 Jahren             Sachkundiger oder
anlagen                                                   Fachfirma

aufblasbare Beiboote            nach Ablauf der vom
                                Hersteller angegebenen
                                Frist
Rettungswesten                  nach Ablauf der vom
                                Hersteller angegebenen
                                Frist
Krane                           nach 10 Jahren            Sachverständiger
Krane                           nach 1 Jahr               Sachkundiger
Flüssiggasanlagen               nach 3 Jahren             Sachverständiger
Rettungsmittel                  nach Ablauf der vom
                                Hersteller angegebenen
                                Frist
Isolationswiderstand,           vor Ablauf der Gültig-
Erdung                          keitsfrist des Schiffs-
                                zeugnisses
Feuermeldesysteme               nach 2 Jahren             Sachverständiger
                                                          oder Sachkundiger
Sicherheitsleitsysteme          nach 5 Jahren             Sachverständiger
                                                          oder Sachkundiger

Gaswarneinrichtungen            nach Ablauf der vom       Sachverständiger
                                Hersteller angegebenen    oder Sachkundiger
                                Frist                                         “.
16. Anhang III wird wie folgt geändert:
   a) § 1.02 wird wie folgt gefasst:

                   „§ 1.02
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
       1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Anhang II Kapitel 15
          folgende Bestimmungen:
         a) Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,80 m betragen.
         b) Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach
            Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 und 9 ersetzt werden.
       2. Die Bestimmungen des § 6.05 gelten nicht.“
   b) § 2.01 Nummer 3 wird wie folgt
gefasst:
       „3. Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist auf der Ems unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von
           Delfzijl für Güterschiffe
bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und Schubboote der § 1.01
           Nummer 1 und 2 anzuwenden.“
BGBl. 2012, Seite 2847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2847

c) § 6.02 wird wie folgt geändert:
  aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
      „1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen
          Kompass oder mit einem Steuerkurstransmitter, jeweils mit Analoganzeige oder grafischer Darstel-
          lung, ausgerüstet sein.
      2. Abweichend von Nummer 1 darf für Fahrzeuge ein Kompass mit numerischer Anzeige oder Steuer-
         kurstransmitter mit numerischer Anzeige verwendet werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Radar-
         gerät nach § 6.03 ausgerüstet sind.
      3. Der Kompass oder Steuerkurstransmitter darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Über-
         einstimmung mit den für die Seeschifffahrt geltenden schiffsicherheitsrechtlichen Vorschriften ge-
         prüft und zugelassen worden ist. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen
         Anforderungen nach Anhang IX Teil VII entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Abschnitt D
         Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen
         zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen.“
  bb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
      „a) vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr für die Prüfung der jeweiligen
          Anlage anerkannten Einrichtung geprüft sein, dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuer-
          kurstransmitter, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelas-
          sen sind,“.
d) § 6.03 wird wie folgt gefasst:
                                                    „§ 6.03
                                             Navigationsradaranlage
  1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Anhang II § 7.06 Num-
     mer 1 oder Anhang XII § 7.06 Nummer 1 ausgerüstet sein.
  2. Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar.“
e) § 6.05 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. Zusätzlich zu Anhang II § 10.05 muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammel-
      rettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 vorhanden
      sein.“
f) § 6.06 wird wie folgt gefasst:
                                                    „§ 6.06
                                              Sonstige Ausrüstung
     Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:
  a) die im Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 und 3 aufgeführten Ausrüstungsgegen-
     stände;
  b) zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in
     der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
     vorgeschriebenen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;
  c) vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung:
     aa) der Fahrzeuge beim Stillliegen,
     bb) manövrierunfähiger Fahrzeuge,
     cc) stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern;
  d) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der
     Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwen-
     det, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Anhang II
     § 7.06 Nummer 1 dargestellt werden.“
g) § 7.06 wird wie folgt gefasst:
                                                    „§ 7.06
                                                 Rettungsmittel
    Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach An-
  hang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“
h) § 10.07 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
  „e) ein Rettungsfloß nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5, 7 bis 9,“.
i) § 10.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten die §§ 10.02 bis 10.04 nicht.“

BGBl. 2012, Seite 2848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2848

   j) § 11.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung
           ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der
           Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben.“
   k) § 11.02 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den nach
              erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft
              getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen
              angepasst werden.“
       bb) In Nummer 2 werden die § 6.02 Nummer 1 und § 6.03 Nummer 1 betreffenden Zeilen wie folgt gefasst:
           „6.02 Nr. 1    Kompass                    N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Zusätz-
                                                     lichen Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029

           6.03 Nr. 1     Radar                      N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Zusätz-
                                                     lichen Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029“.

   l) § 11.04 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. Abweichend von § 11.02 wird für
              a) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,
              b) für schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,
              c) für Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie
              d) für Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5
              das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3
              und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses, jedoch spätes-
              tens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den tech-
              nischen Vorschriften dieses Anhangs entspricht.“
       bb) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersu-
          chung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung entsprochen hat,
          die am 30. Dezember 2008 gegolten hat.“
17. Anhang IV wird wie folgt geändert:
   a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
       aa) Der Angabe zu § 4.01 betreffenden Zeile wird folgende Angabe zu § 4.01 vorangestellt:
          „4.01 Allgemeines“.
       bb) Die bisherigen Angaben zu den §§ 4.01 bis 4.03 werden die Angaben zu den §§ 4.02 bis 4.04.
   b) § 2.01 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 2.01
                                                     Rettungsmittel
         Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach An-
       hang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“
   c) Dem § 4.01 wird folgender § 4.01 vorangestellt:
                                                          „§ 4.01
                                                        Allgemeines
         Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02
       und 3.03 nicht.“
   d) Die bisherigen §§ 4.01 bis 4.03 werden die §§ 4.02 bis 4.04.
   e) Der neue § 4.02 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 4.02
                                                     Rettungsmittel
         Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach An-
       hang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“

BGBl. 2012, Seite 2849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2849

   f) § 5.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung
          ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der
          Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben.“
   g) § 5.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den nach erst-
          maliger Erteilung ihrer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft ge-
          tretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen ange-
          passt werden.“
   h) § 5.04 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. Abweichend von § 5.02 wird für
             a) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,
             b) schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,
             c) Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie
             d) Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5
             die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3
             und 4 erteilt, die nach Ablauf der geltenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung, jedoch spätestens bis
             zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen
             Vorschriften dieses Anhangs entspricht.“
      bb) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersu-
          chung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung entsprochen hat,
          die am 30. Dezember 2008 gegolten hat.“
18. Anhang V wird wie folgt geändert:
   a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe zu Teil IV wird wie folgt gefasst:
          „Teil IV Muster des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe als Anlage zum Schiffs-
                   attest für den Rhein“.
      bb) Die Angabe zu Teil X wird wie folgt gefasst:
          „Teil X Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses/Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren“.
      cc) Nach der Angabe zu Teil X wird folgende Angabe zu Teil XI eingefügt:
          „Teil XI Muster der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe“.

BGBl. 2012, Seite 2850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2850

  b) Die Teile I bis X werden durch die folgenden Teile I bis XI ersetzt:
                                                                „Teil I
                                   Muster des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe




                                   GEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE




                                               Bundesrepublik Deutschland


                                   SCHIFFSZEUGNIS Nr.: ………………………



       …………………………………………………,                                        …………..………………………………...…..
                                 (Ort)                                               (Datum)




                                                                   ……………………………………….……….
                                                                              Untersuchungskommission


                                 Siegel


                                                                   ………………………………………………...
                                                                                     (Unterschrift)




       Bemerkungen:


       Das Fahrzeug darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie es sich in dem darin
       angegebenen Zustand befindet.

       Nach jeder wesentlichen Änderung oder Havarie darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem es auf Grund
       einer Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.

       Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung
       oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei das
       Gemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.

BGBl. 2012, Seite 2851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2851

                                                          - Seite 2 -
Schiffszeugnis Nr. ……………..….                  der Untersuchungskommission ……………………………….                           Siegel

1. Name des Fahrzeugs                     2. Art des Fahrzeugs                  3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
   ………………………………                                ……………………………….                        ………………………….………
4. Name und Adresse des Eigners
                                    ……………………………………………………………………………………
                                    ……………………………………………………………………………………
                                    ……………………………………………………………………………………
5. Ort und Nummer der Registrierung          6. Heimatort
   …………………………………………………….                  ……………………………………………….………
7. Baujahr        8. Name und Ort der Bauwerft
   ………………………………..                       ……………………………………………………………………………………
9. Dieses Schiffszeugnis ersetzt das am ……….……. von der Untersuchungskommission ………………..……………..
    ausgestellte Schiffszeugnis Nr. …………………………………
10. Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist auf Grund,
      einer Untersuchung vom (*) ……………………………………………………………………………………………..
      sowie der Bescheinigung vom (*) ……………………………………………………………...…………………....…..
      der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ……………………………………………………………………………
      zur Fahrt
      - auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n) (*)
      …………………………………………………………………………………………………………………………...
      auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*)
      …………………………………………………………………………………………………………………………...
      in (Name des Staates (*)) ………………………………………………………………………………………………...
      mit Ausnahme von: .…………………………………………………………………………………………………….
      ………………………………………………………………………………….………………………………………..
      …………………………………………………………………………………….……………………………………..
      - auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates (*)) …………………………….…………………………….
      ……………………………………………………………………………………………………….…………………..
      …………………………………………………………………………………………………….……………………..
      ……………………………………………………………………………………………………………………….…..
      mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung sowie der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für
      tauglich befunden worden.

11. Die Gültigkeit dieses Schiffszeugnisses erlischt am
                                             …………………………..
(*)
      Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
      Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
      ……………………………………………………………………………………………………..…………………….
      …………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
      Diese Seite wurde ersetzt.
      ……………………………………….……..,                               ………………………………..
                          (Ort)                                    (Datum)

                                                                        …………………………………………………….
                                                                               Untersuchungskommission
                          Siegel
                                                                        ……………………………………………………..
                                                                                      (Unterschrift)
________________
(*)
    Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2012, Seite 2852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2852
       Schiffszeugnis Nr. ……………..….

              - Seite 3 -
der Untersuchungskommission ……………………………….                                     Siegel
       12. Die Schiffszeugnisnummer 1, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer 2, die Registernummer 3 und die
             Eichscheinnummer 4 mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht:
             1. ………………………………………………………………………………………………………………………
             2. ………………………………………………………………………………………………………………………
             3. ………………………………………………………………………………………………………………………
             4. ………………………………………………………………………………………………………………………
       13. Die höchstzulässige Einsenkungstiefe ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch
             - zwei - ………………………………………….. - Einsenkungsmarken bezeichnet (*).
             - die obersten Eichmarken gekennzeichnet (*).
             Zwei Tiefgangsanzeiger sind angebracht (*).
             Als Tiefgangsanzeiger dienen die hinteren Eichskalen; die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt (*).
       14. Das Fahrzeug ist – mit den unter den Nummern 15 und 52 angegebenen Einschränkungen (*) – geeignet zum

             1.     Schieben (*)
             1.1    in starrer Verbindung (*)
             1.2    mit gesteuertem Knicken (*)

             2.     Geschoben werden (*)
             2.1    in starrer Verbindung (*)

         4.     Fortbewegt werden längsseits gekuppelt (*)

         5.     Schleppen (*)
         5.1    von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb (*)
         5.2    von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (*)
         5.3    nur zu Berg (*)
(*)
             2.2    in starrer Verbindung an der Spitze des Verbandes
             2.3    mit gesteuertem Knicken (*)
               6.     Geschleppt werden (*)
               6.1    als Fahrzeug mit Maschinenantrieb (*)
(*)
             3.     Fortbewegen längsseits gekuppelter Fahrzeuge                  6.2    als Fahrzeug ohne Maschinenantrieb (*)

       (*)
             Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
             Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
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             …………………………………………………………………………………………………………..……………….
       (*)
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                                   (Ort)

                                   Siegel

       ________________
       (*)
           Nichtzutreffendes streichen.

………………………………..
               (Datum)

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                             Untersuchungskommission

                ……………………………………………………..
                                     (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2853
Schiffszeugnis Nr. ……………..….

15. Zugelassene Formationen

                       - Seite 4 -
der Untersuchungskommission ……………………………….                                                          Siegel
    1. Das Fahrzeug ist für die Fortbewegung folgender Formationen zugelassen:

         Forma-
         tions-        max. Abmessungen
         skizze
                              m

           Nr.          Länge                Breite

                   1
                                                 2

                               o . S tb .

                   6

                 10

                 14

             W e ite re F o rm a tio n e n :

             Z e ic h e n e rk lä ru n g :

      Beschränkungen auf Grund Anhang II Kapitel 5 und 16
     Fahrtrichtung und Beladungszustand     bis max. eingetauchter
                                                                                          Bemerkungen:
       zu Berg                              zu Tal              Querschnitt in m2

beladen t             leer      beladen t               leer   zu Berg       zu Tal

                  3                              4
                                                                                  5

                                                                                  9
                  7                              8

               11
                                                                                          13
                                              12

               15                                              16
                                                                                          17
                                               S chu bboot     M o to r sc h iff       S c h u b le ic h te r

      2. Kupplungen:
         Art der Kupplungen: …………………………………………..…………………………………………………
         Anzahl der Kupplungsdrahtseile: ……………       Anzahl der Kupplungen je Seite: …..………
         Bruchkraft je Längsverbindung:  ……...……. kN Länge je Kupplungsdrahtseil:      ….………. m
         Anzahl der Drahtseilführungen:  …..…….….    Bruchkraft je Kupplungsdrahtseil: …….……. kN

(*)
      Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
      Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
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                                    Siegel

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    Nichtzutreffendes streichen.

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               (Datum)

                    …………………………………………………….
                                  Untersuchungskommission

                   ……………………………………………………..
                                            (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2854
       Schiffszeugnis Nr. ……………..….

       16.

            - Seite 5 -
der Untersuchungskommission ……………………………….                                       Siegel
             Eichschein Nr. …………..………. des Schiffseichamtes …………..………….…………… vom …………………

       17a. Länge ü.a. ……...…. m

       17b. Länge L ………..…. m

       21. Tragfähigkeit / Verdrängung (*)

             ……………………………… t/m

       24. Anzahl wasserdichter Querschotte

             …………………………………..

       27. Anzahl Motoren zum

             Hauptschiffsantrieb …………….

       30. Anzahl Bugankerwinden

18a. Breite ü.a. ……....… m           19a. Tiefgang ü.a. ……..….. m           20. Freibord

18b. Breite B ………..…. m              19b. Tiefgang T     .……..…. m             ………… cm

                  22. Anzahl Fahrgäste                     23. Anzahl Fahrgastbetten
   3 (*)
                      …………………………                               ………………………

                  25. Anzahl Laderäume                     26. Art des Lukendachs

                      ……………………                                 ……………………………..

                  28. Total Hauptantriebsleistung          29. Anzahl Hauptpropeller

                      …………………… kW                              ………………………

                                 31. Anzahl Heckankerwinden
             ………………. davon mit ………….. Kraftantrieb                                   ……………… davon mit ………..Kraftantrieb

       32. Anzahl Schlepphaken

             ………………………

       34. Ruderanlagen
               Anzahl Hauptruderblätter

               …………………………..
               Andere Anlage: Ja / Nein (*)
               Flankenruder
                       Ja / Nein (*)
               Bugsteuereinrichtung

                        Ja / Nein (*)

       35. Lenzeinrichtungen

             33. Anzahl Schleppwinden

                 ………….…….. davon mit …………………Kraftantrieb

Hauptruderantrieb          - handbetrieben (*)        - elektrisch/hydraulisch (*)
                           - elektrisch (*)           - hydraulisch (*)

Art: ………………………………………………………………………………
Flankenruderantrieb        - handbetrieben (*)        - elektrisch/hydraulisch (*)
                           - elektrisch (*)           - hydraulisch (*)
- Bugruder (*)
                                - fernbedient         Inbetriebnahme fernbedient
- Bugstrahl (*)
                                    Ja / Nein (*)                Ja / Nein (*)
- andere Einrichtung (*)
             Anzahl Lenzpumpen            …………….., davon mit Motorantrieb                ……………..
             Mindestfördermenge

       (*)
erste Lenzpumpe               …………….. l/min
zweite Lenzpumpe              …………….. l/min
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                                 Siegel

       ________________
       (*)
           Nichtzutreffendes streichen.

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           (Datum)

                …………………………………………………….
                               Untersuchungskommission

                ……………………………………………………..
                                      (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2855
Schiffszeugnis Nr. ……………..….

               - Seite 6 -
der Untersuchungskommission ……………………………….                                     Siegel
36.      Anzahl und Lage der Absperrorgane nach Anhang II § 8.08 Nr. 10 und 11
         ……………………………………………………………………………………………………………………….
         ……………………………………………………………………………………………………………………….
         ……………………………………………………………………………………………………………………….
         ……………………………………………………………………………………………………………………….
         ……………………………………………………………………………………………………………………….

37.      Anker
          Anzahl Buganker
          ………………………

38.      Ankerketten
          Anzahl Bugankerketten
          ………………………
          Anzahl Heckankerketten
          ………………………

39.      Drahtseile zum Festmachen
         1. Seil mit einer Länge von
         2. Seil mit einer Länge von
         3. Seil mit einer Länge von

40.      Drahtseile zum Schleppen

     Gesamtmasse Buganker            Anzahl Heckanker                  Gesamtmasse
     …………………..… kg                   …………………..                         ……………... kg

     Länge je Kette                  Bruchkraft je Kette
     ……………………… m                     …………………… kN
     Länge je Kette                  Bruchkraft je Kette
     ……………………… m                     …………………… kN

…………. m und einer Bruchkraft von …………..…… kN
…………. m und einer Bruchkraft von …….…….…… kN
……….… m und einer Bruchkraft von ……….….…… kN
         ……… mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von ..……….….….. kN
         ……… mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von …………..….... kN

41.      Sicht- und Schallzeichen
          Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den
          schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich
          an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schiff-
          fahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten.

(*)
      Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
      Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
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      Diese Seite wurde ersetzt.

      ……………………………………….……..,
                          (Ort)

                          Siegel

________________
(*)
    Nichtzutreffendes streichen.

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           (Datum)

                …………………………………………………….
                          Untersuchungskommission

                ……………………………………………………..
                                  (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2856

BGBl. 2012, Seite 2857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2857
- Seite 8 -
Schiffszeugnis Nr. ……………..….                     der Untersuchungskommission ……………………………….                                        Siegel
46.        Betriebsformen nach nationalen oder internationalen Besatzungsvorschriften (**)

47.        Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
……………………………
           Das Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 Nr. 1.1 (*) / Anhang II § 23.09 Nr. 1.2 (*)

             Raum zum Eintrag der nach nationalen oder
             internationalen Vorschriften vorgeschriebenen
             Mindestbesatzung (**)

             …………………………………………………..
             …………………………………………………..
             …………………………………………………..
             …………………………………………………..
             …………………………………………………..
             …………………………………………………..
             …………………………………………………..
             …………………………………………………..

48.        Mindestbesatzung

Raum zum Eintrag der unter Nummer 46 eingetragenen
                 Betriebsformen
…………….               ………………                    …………..…

 …………..                …………..                  …………..
 …………..                …………..                  …………..
 …………..                …………..                  …………..

 …………..                …………..                  …………..
 …………..                …………..                  …………..
 …………..                …………..                  …………..
 …………..                …………..                  …………..
           Raum zum Eintrag der Mindestbesatzung für Fahrzeuge, die auf Grund nationaler oder internationaler Vorschriften
           nicht unter allgemein geregelte Kategorien fallen

             ……………………………………….………
             ……………………………………….………
             ……………………………………………….
             ……………………………………………….
             ……………………………………………….
             ……………………………………………….
             ……………………………………………….
             ……………………………………………….
           Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
           ……………………………………………………………………………………………………………………
           ……………………………………………………………………………………………………………………
           ……………………………………………………………………………………………………………………
           ……………………………………………………………………………………………………………………
           ……………………………………………………………………………………………………………………

(*)
(**)

                     Raum zum Eintrag der Betriebsformen

           ……………..                ……………..                  ……………..

            …………….                …………….                   …………….
            …………….                …………….                   …………….
            …………….                …………….                   …………….
            …………….                …………….                   …………….
            …………….                …………….                   …………….
            …………….                …………….                   …………….
            …………….                …………….                   …………….
            …………….                …………….                   …………….
       Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
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                            Siegel

________________
(*)
       Nichtzutreffendes streichen.
(**)

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            (Datum)

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                             Untersuchungskommission

                ……………………………………………………..
                                      (Unterschrift)
       Die Mitgliedstaaten können sich für die Anwendung nationaler oder internationaler Vorschriften entscheiden oder keine Anforderungen
       stellen.
BGBl. 2012, Seite 2858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2858


                                                                - Seite 9 -
       Schiffszeugnis Nr. ……………..….                der Untersuchungskommission ……………………………….                               Siegel

       49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*)
           Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*)

             Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
             Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
             ………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt (*).
             Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
             ………………………………………………………………………………………………….………………..……..
             ……………………………………………………………………………………………………….…………………
             ……………………………………………………………………………………………………….…………………
             Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses
             bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ……………………………….

             ……………………………………………., den ………………………….
                           (Ort)                               (Datum)
                                                                          ……………………………………………………
                                                                                     Untersuchungskommission
                                               Siegel                     ……………………………………………………
       ____________________                                                              (Unterschrift)
       (*)
             Nichtzutreffendes streichen.
       49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*)
             Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*)

             Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
             Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
             ………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt (*).
             Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
             ………………………………………………………………………………………………….………………..……..
             ……………………………………………………………………………………………………….…………………
             ……………………………………………………………………………………………………….…………………
             Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses
             bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ……………………………….

             ……………………………………………., den ………………………….
                           (Ort)                               (Datum)
                                                                          ……………………………………………………
                                                                                     Untersuchungskommission
                                               Siegel                     ……………………………………………………
       ____________________                                                              (Unterschrift)
       (*)
             Nichtzutreffendes streichen.
       49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*)
             Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*)

             Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
             Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
             ………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt (*).
             Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
             ………………………………………………………………………………………………….………………..……..
             ……………………………………………………………………………………………………….…………………
             ……………………………………………………………………………………………………….…………………
             Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses
             bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ……………………………….

             ……………………………………………., den ………………………….
                           (Ort)                               (Datum)
                                                                          ……………………………………………………
                                                                                     Untersuchungskommission
                                               Siegel                     ……………………………………………………
       ____________________                                                              (Unterschrift)
       (*)
             Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2012, Seite 2859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2859

                                                         - Seite 10 -
Schiffszeugnis Nr. ……………..….                der Untersuchungskommission ……………………………….                               Siegel

49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*)
    Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*)

      Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
      Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
      ………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt (*).
      Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
      ………………………………………………………………………………………………….………………..……..
      ……………………………………………………………………………………………………….…………………
      ……………………………………………………………………………………………………….…………………
      Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses
      bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ……………………………….

      ……………………………………………., den ………………………….
                    (Ort)                               (Datum)
                                                                   ……………………………………………………
                                                                              Untersuchungskommission
                                        Siegel                     ……………………………………………………
____________________                                                              (Unterschrift)
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*)
      Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*)

      Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
      Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
      ………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt (*).
      Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
      ………………………………………………………………………………………………….………………..……..
      ……………………………………………………………………………………………………….…………………
      ……………………………………………………………………………………………………….…………………
      Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses
      bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ……………………………….

      ……………………………………………., den ………………………….
                    (Ort)                               (Datum)
                                                                   ……………………………………………………
                                                                              Untersuchungskommission
                                        Siegel                     ……………………………………………………
____________________                                                              (Unterschrift)
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Zeugnisses (*)
      Bescheinigung einer Nach- / Sonderuntersuchung (*)

      Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
      Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
      ………………………………………………………………….… vom ……………………………… vorgelegt (*).
      Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
      ………………………………………………………………………………………………….………………..……..
      ……………………………………………………………………………………………………….…………………
      ……………………………………………………………………………………………………….…………………
      Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses
      bestehen (*) wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses verlängert (*) bis zum ……………………………….

      ……………………………………………., den ………………………….
                    (Ort)                               (Datum)
                                                                   ……………………………………………………
                                                                              Untersuchungskommission
                                        Siegel                     ……………………………………………………
____________________                                                              (Unterschrift)
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2012, Seite 2860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2860
       Schiffszeugnis Nr. ……………..….                  der

       50. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

       - Seite 11 -
Untersuchungskommission ……………………………….                      Siegel
             Die auf dem Fahrzeug vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist / sind (*) von dem Sachverständigen (*)
             …………………………………………………………………………………………………………...
             geprüft worden und entspricht / entsprechen
             den vorgeschriebenen Bedingungen.

(*) nach seinem Abnahmebericht vom …………….....…
             Die Anlage(n) umfasst / umfassen (*) die folgenden Verbrauchsgeräte:

               Anlage      Lfd. Nr.    Art

Marke                    Typ                 Standort
             Diese Bescheinigung gilt bis zum …………………………………………………………

             ……………………………………………., den ………………………………………….
                                   (Ort)

             ………………………………................
                              Sachverständiger (*)

                                   Siegel

       (*)

(Datum)

     ……………………………………………
                Untersuchungskommission

     ……..……………………………………..
                        (Unterschrift)
             Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
             Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………..…………………….
             …………………………………………………………………………………………………………..……………….
       (*)
             Diese Seite wurde ersetzt.

             ……………………………………….……..,
                                   (Ort)

                                   Siegel

       ________________
       (*)
             Nichtzutreffendes streichen.

………………………………..
           (Datum)

                …………………………………………………….
                           Untersuchungskommission

             ……………………………………………………..
                                   (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2861

                                                         - 12 -
Schiffszeugnis Nr. ……………..….             der Untersuchungskommission ……………………………….                     Siegel

51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

   Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
   vom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..
   wird
   - auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….
   - laut Abnahmebericht ………………………………..… vom ….…………………………..…………………
   verlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………

   …………………………………………….., den ……………………………….
                  (Ort)                                            (Datum)

                                                                  ...……………………………………………...
                                                                             Untersuchungskommission

                  Siegel                                          …..……………………………………………
                                                                                    (Unterschrift)

51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

   Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
   vom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..
   wird
   - auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….
   - laut Abnahmebericht ……………………………..…… vom ….…………………………..…………………
   verlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………

   …………………………………………….., den ……………………………….
                  (Ort)                                            (Datum)

                                                                  ...……………………………………………...
                                                                             Untersuchungskommission

                  Siegel                                          …..……………………………………………
                                                                                    (Unterschrift)

51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

   Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
   vom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..
   wird
   - auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….
   - laut Abnahmebericht ………………………………..… vom ...……..……………………..…………………
   verlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………

   …………………………………………….., den ……………………………….
                  (Ort)                                            (Datum)

                                                                  ...……………………………………………...
                                                                             Untersuchungskommission

                  Siegel                                          …..……………………………………………
                                                                                    (Unterschrift)

BGBl. 2012, Seite 2862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2862


                                                     - Seite 13 -
       Schiffszeugnis Nr. ……………..….        der Untersuchungskommission ……………………………….                  Siegel

       52. Anhang zum Schiffszeugnis ……………………………………………………………………………….……………..
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………
           …………………………………………………………………………………………………………….………………

       (*)
             Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
             Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………..…………………….
             …………………………………………………………………………………………………………..……………….
       (*)
             Diese Seite wurde ersetzt.

             ……………………………………….……..,                   ………………………………..
                                 (Ort)                        (Datum)

                                                                    …………………………………………………….
                                                                          Untersuchungskommission
                                 Siegel

                                                                ……………………………………………………..
                                                                                 (Unterschrift)
       ________________
       (*)
           Nichtzutreffendes streichen.

                                                           Fortsetzung auf Seite (*) ……………………………
                                                           Ende des Gemeinschaftszeugnisses (*)

BGBl. 2012, Seite 2863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2863

                                                                 Teil II
                                                   Muster des Schiffsattestes




                                                        SCHIFFSATTEST




                                              Bundesrepublik Deutschland


                                      SCHIFFSATTEST Nr.: …………………..



…………………………………………………,                                                 …………..………………………………...…..
                              (Ort)                                                        (Datum)




                                                                     ……………………………………….……….
                                                                                  Untersuchungskommission


                              Siegel


                                                                     ………………………………………………...
                                                                                           (Unterschrift)




Bemerkungen:

Das Fahrzeug darf auf Grund dieses Attestes nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie es sich in dem im Attest angegebenen
Zustand befindet.

Nach jeder wesentlichen Änderung oder Havarie darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem es auf Grund einer
Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.

Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimat-
orts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Schiffsattest zur Eintragung der
Änderung vorzulegen.

BGBl. 2012, Seite 2864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2864
- Seite 2 -
       Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                          Siegel

       1. Name des Fahrzeugs
          ……………………………….…
       4. Name und Adresse des Eigners

2. Art des Fahrzeugs                 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
    ……………………………….                        ………………………….………
                                           ……………………………………………………………………………………
                                           ……………………………………………………………………………………
                                           ……………………………………………………………………………………
       5. Ort und Nummer der Registrierung
          …………………………………………………….
 6. Heimatort
……………………………………………….………
       7. Baujahr        8. Name und Ort der Bauwerft
          ………………………………....
       9. Dieses Schiffsattest ersetzt das am
             ……………………………….…

       10. Das vorstehend beschriebene Fahrzeug
  ……………………………………………………………………………………
  von der Untersuchungskommission ausgestellte Schiffsattest Nr.
  ……………………..…………………                          ……………………………………

ist auf Grund
             eigener Untersuchung vom (*) …………………………………………
             der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (*)
             ……………………………………………………………………………………………………..……………………
             vom (*) …………………………………………………………………

             zur Fahrt
             auf dem Rhein (*) …………………………………………………………………………………………………..
             zwischen ……………………………………………... und ………………………………………………………. (*)
             mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung sowie der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für
             tauglich befunden worden.
       11. Die Gültigkeit dieses Schiffsattestes erlischt am

       (*)
…………………………..
             Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
             Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………..…………………….
             …………………………………………………………………………………………………………..……………….
       (*)
             Diese Seite wurde ersetzt.
             ……………………………………….……..,
                                 (Ort)

                                 Siegel

       ________________
       (*)
           Nichtzutreffendes streichen.

………………………………..
           (Datum)

                 …………………………………………………….
                      Untersuchungskommission

                ……………………………………………………..
                             (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2865

                                                           - Seite 3 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                             Siegel


12. Die Schiffsattestnummer 1, die einheitliche europäische Schiffsnummer 2, die Registernummer 3 und die
      Eichscheinnummer 4 mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht:
      1. ………………………………………………………………………………………………………………………
      2. ………………………………………………………………………………………………………………………
      3. ………………………………………………………………………………………………………………………
      4. ………………………………………………………………………………………………………………………



13. Die höchstzulässige Einsenkungstiefe ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch
      - zwei - ………………………………………….. - Einsenkungsmarken bezeichnet (*).
      - die obersten Eichmarken gekennzeichnet (*).


      Zwei Tiefgangsanzeiger sind angebracht (*).
      Als Tiefgangsanzeiger dienen die hinteren Eichskalen; die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt (*).



14. Das Fahrzeug ist – mit den unter den Nummern 15 und 52 angegebenen Einschränkungen (*) – geeignet zum


      1.      Schieben (*)                                               4.     Fortbewegt werden längsseits gekuppelt (*)
      1.1     in starrer Verbindung (*)
      1.2     mit gesteuertem Knicken (*)                                5.     Schleppen (*)
                                                                         5.1    von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb (*)
      2.      Geschoben werden (*)                                       5.2    von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (*)
                                      (*)
      2.1     in starrer Verbindung                                      5.3    nur zu Berg (*)
      2.2     in starrer Verbindung an der Spitze des Verbandes (*)
      2.3     mit gesteuertem Knicken (*)                                6.     Geschleppt werden (*)
                                                                         6.1    als Fahrzeug mit Maschinenantrieb (*)
      3.      Fortbewegen längsseits gekuppelter Fahrzeuge (*)           6.2    als Fahrzeug ohne Maschinenantrieb (*)



(*)
      Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
      Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
      ……………………………………………………………………………………………………..…………………….
      …………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
      Diese Seite wurde ersetzt.

      ……………………………………….……..,                              ………………………………..
                             (Ort)                                    (Datum)

                                                                         …………………………………………………….
                                                                                    Untersuchungskommission
                             Siegel

                                                                         ……………………………………………………..
                                                                                            (Unterschrift)
________________
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2012, Seite 2866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2866
       Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….

       15. Zugelassene Formationen
           1. Das Fahrzeug ist für die Fortbewegung folgender Formationen zugelassen:

                                                                      Beschränkungen auf
               Forma-

  - Seite 4 -
                                                                          Siegel

Grund Anhang II Kapitel 5 und 16
               tions-        max. Abmessungen                        Fahrtrichtung und Beladungszustand    bis max. eingetauchter
               skizze
                                    m                                  zu Berg

                 Nr.          Länge                   Breite    beladen t           leer

                         1                                                      3
                                                          2

                                      o . S tb .

                         6                                                      7

                       10                                                    11

                       14                                                    15

                   W eitere F o rm a tio n e n :

                   Z e i c h e n e r k lä r u n g :
                                                         Schubboot    M o to rsc h iff

             2. Kupplungen:

                Art der Kupplungen: …………………………………………..………………………………………………….
                                                               Bemerkungen:
              zu Tal                   Querschnitt in m2

  beladen t                leer   zu Berg         zu Tal

                   4
                                                      5

                                                      9
                   8

                                                               13
               12

                                  16
                                                               17

S c h u b le i c h t e r
                Anzahl der Kupplungsdrähte:    ……………      Anzahl der Kupplungen je Seite: ….………..
                Bruchkraft je Längsverbindung: ……...…… kN Länge je Kupplungsdraht:
                Anzahl der Seilführungen:      …..……….    Bruchkraft je Kupplungsdraht:

       (*)
             Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
             Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………..…………………….
             …………………………………………………………………………………………………………..……………….
       (*)
             Diese Seite wurde ersetzt.

             ……………………………………….……..,
                                           (Ort)

                                           Siegel

       ________________
       (*)
           Nichtzutreffendes streichen.
…….…….. m
…..…….… kN

 ………………………………..
                 (Datum)

                      …………………………………………………….
                                     Untersuchungskommission

                     ……………………………………………………..
                                                (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2867
- Seite 5 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                                          Siegel

16.
         Eichschein-Nr. …………..………. des Schiffseichamtes …………..………….…………… vom …………………

17a.     Länge ü.a. …………. m          18a.

17b.     Länge L …………… m             18b.

21.      Tragfähigkeit/Verdrängung (*)

         ……………………………… t/m3 (*)

24.      Anzahl wasserdichter Querschotte

         …………………………………..

27.      Anzahl Motoren zum

         Hauptschiffsantrieb …………….

Breite ü.a. ……....… m         19.       Größter Tiefgang         20.       Freibord

 Breite B ………..…. m                 …………………. m                          ………………cm

           22. Anzahl Fahrgäste                         23. Anzahl Fahrgastbetten

               …………………………                                   ………………………

           25. Anzahl Laderäume                         26. Art des Lukendachs

               …………………………                                   ……………………………..

           28. Total Hauptantriebsleistung              29. Anzahl Hauptpropeller

               …………………..… kW                                ………………………
30.      Anzahl Bugankerwinden        davon mit Kraftantrieb           31. Anzahl Heckankerwinden             davon mit Kraftantrieb

         ……………….

32.      Anzahl Schlepphaken

         ………………………

34.      Ruderanlagen
          Anzahl Hauptruderblätter

           …………………………..

           Andere Anlage: Ja / Nein (*)
           Flankenruder
                  Ja / Nein (*)
           Bugsteuereinrichtung
                  Ja / Nein (*)

35.      Lenzeinrichtung

 …..…………..                    ………………                                      …….………..

             33. Anzahl Schleppwinden                     davon mit Kraftantrieb

                 …………………                                           ………….……..

Hauptruderantrieb            - hand (*)                  - elektrisch/hydraulisch (*)
                                            (*)
                             - elektrisch                - hydraulisch (*)

Art: ………………………………………………………………………………..
Flankenruderantrieb          - hand (*)                  - elektrisch/hydraulisch (*)
                             - elektrisch (*)            - hydraulisch (*)
- Bugruder (*)                  - fernbedient             Inbetriebnahme fernbedient
- Bugstrahl (*)                     Ja / Nein (*)                    Ja / Nein (*)
- andere Einrichtung (*)
         Anzahl Lenzpumpen           …………….., davon motorisiert                    ……………..

         Mindestfördermenge

(*)

erste Lenzpumpe             …………….. l/min

zweite Lenzpumpe            …………….. l/min
      Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
      Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
      ……………………………………………………………………………………………………..…………………….
      …………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
      Diese Seite wurde ersetzt.

      ……………………………………….……..,
                            (Ort)

                            Siegel

________________
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.

………………………………..
             (Datum)

                …………………………………………………….
                                  Untersuchungskommission

                ……………………………………………………..
                                         (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2868


                                                                  - Seite 6 -
       Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                               Siegel

       36.       Anzahl und Lage der Absperrorgane nach Anhang II § 8.08 Nr. 10 und 11
                 ……………………………………………………………………………………………………………………….
                 ……………………………………………………………………………………………………………………….
                 ……………………………………………………………………………………………………………………….
                 ……………………………………………………………………………………………………………………….
                 ……………………………………………………………………………………………………………………….

       37.       Anker
                 Anzahl Buganker                 Gesamtmasse                     Anzahl Heckanker                  Gesamtmasse
                 ………………………                       …………………..… kg                   …………………..                         ……………... kg

       38.       Ankerketten
                 Anzahl Bugankerketten           Länge je Kette                  Bruchkraft je Kette
                 ………………………                       ……………………… m                     …………………… kN
                 Anzahl Heckankerketten          Länge je Kette                  Bruchkraft je Kette
                 ………………………                       ……………………… m                     …………………… kN

       39.       Drahtseile zum Festmachen
                 1. Seil mit einer Länge von …………. m und einer Bruchkraft von …………..…… kN
                 2. Seil mit einer Länge von …………. m und einer Bruchkraft von …….…….…… kN
                 3. Seil mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von ……….….…… kN


       40.       Drahtseile zum Schleppen
                 ……… mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von ..……….….….. kN
                 ……… mit einer Länge von ……….… m und einer Bruchkraft von …………..….... kN


       41.       Sicht- und Schallzeichen
                 Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in der
                 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie
                 die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach der Rheinschifffahrtspolizei-
                 verordnung.


       (*)
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             Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
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                                                                                …………………………………………………….
                                                                                          Untersuchungskommission

                                   Siegel
                                                                                ……………………………………………………..
                                                                                                  (Unterschrift)

       ________________
       (*)
             Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2012, Seite 2869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2869
                                                           - Seite 7 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….

42. Sonstige Ausrüstung

Siegel
      Wurfleine (*)                                            Sprechverbindung Wechselsprechanlage (*)
      Landsteg nach Anhang II § 10.02 Nr. 2d (*) /
                  nach Anhang II § 15.06 Nr. 12 (*),
                  Länge …………. m
Gegensprechanlage (*)
Interne betriebliche Sprechverbindung (*)
      Bootshaken (*)                                           Sprechfunkanlage Verkehrskreis Schiff – Schiff (*)
      Anzahl Verbandkasten ………… (*)
      Doppelglas (*)
      Plakat betreffend Rettung Ertrinkender (*)
      vom Steuerstand bedienbare Scheinwerfer (*)              Krane
      Anzahl feuerbeständige Behälter ………... (*)
      Außenbordleiter/-treppe (*)
43. Einrichtungen zur Brandbekämpfung
      Anzahl tragbare Feuerlöscher ……….,          Feuerlöschpumpen ……….,
      Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw.
      Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw.

      Die Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe

44. Rettungsmittel
Verkehrskreis nautische Information (*)
Verkehrskreis Schiff – Hafenbehörde (*)

     nach Anhang II § 11.12 Nr. 9 (*)
     andere mit einer Nutzlast bis 2 000 kg (*)

       Hydranten            ……….
       Nein / Anzahl        ………. (*)
       Nein / Anzahl        ………. (*)
                   (*)
       Ja / Nein
      Anzahl Rettungsringe ……….,         davon mit Licht ………., mit Leine ………. (*)
      Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person / nach
      DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 (*)
oder
      DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006 (*)
      Ein Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmachleine, 1 Schöpfgefäß/ nach DIN EN 1914, Ausgabe September 1997 (*)
      Plattform oder Einrichtung nach Anhang II § 15.15 Nr. 5 oder Nr. 6 (*)
      Anzahl, Art und Aufstellungsort(e) der Übergangseinrichtung(en) nach Anhang II § 15.09 Nr. 3 ..……………...
      ……………………………………………………………………………………………………………….….…..
      ……………………………………………………………………………………………………………….….…..
      Anzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal      ………….

      Anzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste         ………….
      Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl      ………….
      zwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze, Anzahl      ……….
      Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt:
      …………………………………………………………………………………………………………………...….
      …………………………………………………………………………………………………………………...….

davon nach Anhang II § 10.05 Nr. 2 ………. (*)
(*)

Einzelrettungsmittel (*)
Fluchthauben (*)
45. Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Schiffes durch eine Person bei Radarfahrt
      Das Schiff verfügt über einen Radareinmannsteuerstand (*).
(*)
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                                                                         …………………………………………………….

                          Siegel
Untersuchungskommission
                                                                         ……………………………………………………..

________________
 (*)
     Nichtzutreffendes streichen.
(Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2870
                                                                                            - Seite 8 -
       Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ………………………….

       46.       Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform

       47.       Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
                 Das Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Anhang II § 23.09 i.V.m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) /
                 Die Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) /
                 nicht erhöht (*) werden:

                                                                                                            A1

                   Matrose …………………………………….                                                                ..........
                   Ersatz Matrose durch Matrosen-Motorwart                                                ..........
                 Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
                 ……………………………………………………………………………………………………………………
                 ……………………………………………………………………………………………………………………
                 ……………………………………………………………………………………………………………………
       48.       Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

                                                                                                            A1

                   Schiffsführer ...…………………………….                                                          ..........
                   Steuermann ………………………………..                                                              ..........
                   Bootsmann ………………………………..                                                               ..........
                   Matrose ……………………………...……                                                               ..........
                   Leichtmatrose ……………………………..                                                            ..........
                   Matrosen-Motorwart ……………………...                                                         ..........
                   Maschinist ………………………………...                                                             ..........
                   ......................................................................                 ..........
                 Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
                 ……………………………………………………………………………………………………………………
                 ……………………………………………………………………………………………………………………
                 ……………………………………………………………………………………………………………………
                 ……………………………………………………………………………………………………………………
                 ……………………………………………………………………………………………………………………

       (*)
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       (*)
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               ……………………………………….……..,                                                        ………………………………..
                                         (Ort)                                                       (Datum)

                                   Siegel

A1 (*)        A2 (*)       B (*)

Nummer 1.2 (*)

         Betriebsform

              A2                       B

            ..........              ..........
            ..........              ..........

         Betriebsform

              A2                       B

            ..........              ..........
            ..........              ..........
            ..........              ..........
            ..........              ..........
            ..........              ..........
            ..........              ..........
            ..........              ..........
            ..........              ..........
                                                                                                           …………………………………………………….

                                         Siegel
Untersuchungskommission
                                                                                                          ……………………………………………………..

       ________________
       (*)
             Nichtzutreffendes streichen.
(Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2871

                                                          - Seite 9 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                             Siegel

49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*)      Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*)

      Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
      Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
      ……………………………………………………………………………………………………………………………
      vom ………………………………………………………………………….… vorgelegt (*).
      Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
      ………………………………………………………………………………………………….………………..…….…
      ……………………………………………………………………………………………………….………………..….

      Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
      bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum …………………

      ……………………………………………., den ………………………….
                    (Ort)                                   (Datum)
                                                                      ……………………………………………………
                                                                               Untersuchungskommission
                       Siegel                                         ……………………………………………………
                                                                                       (Unterschrift)
____________________
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*)      Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*)

      Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
      Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
      ……………………………………………………………………………………………………………………………
      vom ………………………………………………………………………….… vorgelegt (*).
      Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
      ………………………………………………………………………………………………….………………..…….…
      ……………………………………………………………………………………………………….………………..….

      Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
      bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum …………………

      ……………………………………………., den ………………………….
                    (Ort)                                   (Datum)
                                                                      ……………………………………………………
                                                                               Untersuchungskommission
                       Siegel                                         ……………………………………………………
                                                                                       (Unterschrift)
____________________
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.
49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*)      Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*)

      Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
      Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
      ……………………………………………………………………………………………………………………………
      vom ………………………………………………………………………….… vorgelegt (*).
      Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
      ………………………………………………………………………………………………….………………..…….…
      ……………………………………………………………………………………………………….………………..….

      Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
      bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum …………………

      ……………………………………………., den ………………………….
                    (Ort)                                   (Datum)
                                                                      ……………………………………………………
                                                                               Untersuchungskommission
                       Siegel                                         ……………………………………………………
                                                                                       (Unterschrift)
____________________
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2012, Seite 2872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2872


                                                                 - Seite 10 -
       Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                             Siegel

       49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*)       Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*)

             Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
             Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
             ……………………………………………………………………………………………………………………………
             vom ………………………………………………………………………….… vorgelegt (*).
             Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
             ………………………………………………………………………………………………….………………..…….…
             ……………………………………………………………………………………………………….………………..….

             Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
             bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum …………………

             ……………………………………………., den ………………………….
                           (Ort)                                   (Datum)
                                                                             ……………………………………………………
                                                                                      Untersuchungskommission
                              Siegel                                         ……………………………………………………
                                                                                              (Unterschrift)
       ____________________
       (*)
             Nichtzutreffendes streichen.
       49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*)       Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*)

             Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
             Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
             ……………………………………………………………………………………………………………………………
             vom ………………………………………………………………………….… vorgelegt (*).
             Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
             ………………………………………………………………………………………………….………………..…….…
             ……………………………………………………………………………………………………….………………..….

             Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
             bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum …………………

             ……………………………………………., den ………………………….
                           (Ort)                                   (Datum)
                                                                             ……………………………………………………
                                                                                      Untersuchungskommission
                              Siegel                                         ……………………………………………………
                                                                                              (Unterschrift)
       ____________________
       (*)
             Nichtzutreffendes streichen.
       49. Verlängerung / Bestätigung (*) der Gültigkeit des Attestes (*)       Bescheinigung einer Nach-/Sonderuntersuchung (*)

             Die Untersuchungskommission hat das Fahrzeug am ………………………… untersucht (*).
             Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
             ……………………………………………………………………………………………………………………………
             vom ………………………………………………………………………….… vorgelegt (*).
             Anlass der Untersuchung / Bescheinigung (*):
             ………………………………………………………………………………………………….………………..…….…
             ……………………………………………………………………………………………………….………………..….

             Auf Grund des Untersuchungsergebnisses / der Bescheinigung (*) bleibt die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
             bestehen / wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes verlängert (*) bis zum …………………

             ……………………………………………., den ………………………….
                           (Ort)                                   (Datum)
                                                                             ……………………………………………………
                                                                                      Untersuchungskommission
                              Siegel                                         ……………………………………………………
                                                                                              (Unterschrift)
       ____________________
       (*)
             Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2012, Seite 2873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2873

                                                         - Seite 11 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                        Siegel

50. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

      Die auf dem Fahrzeug vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist / sind (*) von dem Sachverständigen (*)
      …………………………………………………………………………………………………………...
      geprüft worden und entspricht / entsprechen (*) nach seinem Abnahmebericht vom …………….....…
      den vorgeschriebenen Bedingungen.

      Die Anlage(n) umfasst / umfassen (*) die folgenden Verbrauchsgeräte:

        Anlage    Lfd. Nr.     Art                  Marke                    Typ                 Standort




      Diese Bescheinigung gilt bis zum …………………………………………………………


      ……………………………………………., den ………………………………………….
                          (Ort)                                    (Datum)


                                                                        ……………………………………………
                                                                                   Untersuchungskommission
                          Siegel
                                                                        ……..……………………………………..
                                                                                           (Unterschrift)




(*)
      Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
      Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
      ……………………………………………………………………………………………………..…………………….
      …………………………………………………………………………………………………………..……………….
(*)
      Diese Seite wurde ersetzt.

      ……………………………………….……..,                             ………………………………..
                          (Ort)                                    (Datum)

                                                                        …………………………………………………….
                                                                                   Untersuchungskommission

                          Siegel

                                                                     ……………………………………………………..
                                                                                           (Unterschrift)
________________
(*)
         Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2012, Seite 2874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2874


                                                             - Seite 12 -
       Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                                    Siegel

       51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

          Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
          vom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..
          wird
          - auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….
          - laut Abnahmebericht ………………………………… vom ...……………………………..…………………
          verlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………

          …………………………………………….., den ……………………………….
                         (Ort)                                              (Datum)

                                                                      ...……………………………………………...
                                                                                      Untersuchungskommission

                         Siegel                                       …..……………………………………………
                                                                                             (Unterschrift)

       51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

          Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
          vom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..
          wird
          - auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….
          - laut Abnahmebericht ………………………………… vom ...……………………………..…………………
          verlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………

          …………………………………………….., den ……………………………….
                         (Ort)                                              (Datum)

                                                                      ...……………………………………………...
                                                                                      Untersuchungskommission

                         Siegel                                       …..……………………………………………
                                                                                             (Unterschrift)

       51. Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)

          Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
          vom …………………………………………… gültig bis zum ………………………………………………..
          wird
          - auf Grund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ……………………………………………..……….
          - laut Abnahmebericht ………………………………… vom ...……………………………..…………………
          verlängert bis zum ………………………………………………………………………………………………

          …………………………………………….., den ……………………………….
                         (Ort)                                              (Datum)

                                                                      ...……………………………………………...
                                                                                      Untersuchungskommission

                         Siegel                                       …..……………………………………………
                                                                                             (Unterschrift)

BGBl. 2012, Seite 2875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2875

                                              - Seite 13 -
Schiffsattest Nr. ……………..…. der Untersuchungskommission ……………………………….                          Siegel

52. Anhang zum Schiffsattest ……………………………………………………………………………….……………..
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
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    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
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    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
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    …………………………………………………………………………………………………………….………………
    …………………………………………………………………………………………………………….………………
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      Änderung(en) unter Nummer(n): …………………………………………………...………………………
      Neuer Wortlaut: …………………………………………………………………………..……………………………..
      ……………………………………………………………………………………………………..…………………….
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      ……………………………………….……..,                   ………………………………..
                            (Ort)                      (Datum)

                                                             …………………………………………………….
                                                                   Untersuchungskommission
                            Siegel

                                                         ……………………………………………………..
                                                                          (Unterschrift)
________________
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.

                                                    Fortsetzung auf Seite (*) ……………………………
                                                    Ende des Schiffsattestes (*)

BGBl. 2012, Seite 2876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2876
                                                                                     Teil III
                                            Muster der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe

                                       BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BESATZUNG FÜR BINNENSCHIFFE

                                                                    Bundesrepublik Deutschland
                                  Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (*) Nr.
                                                                                           (*)
                                                              Anlage zum Schiffsattest

       1. Name des Fahrzeugs                                       2. Art des Fahrzeugs

             ……………………………….                                            …………………………………
       4. Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsformen
                                                                                        A (*)

       5. Ausrüstung des Fahrzeugs

                                 ………………

Nr. ………………

                    3. Einheitliche europäische Schiffsnummer

                        …………………………………….

        B (*)         C (*)                D (*)
             Das Fahrzeug erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Anhang XI Kapitel 3 § ……………………………………………………
             Die Mindestbesatzung wurde nach Anhang XI Kapitel 3 § ………………..…………… erhöht (*) / nicht erhöht (*):

             Besatzung
             (Befähigung und Anzahl)
                                                                           A

             Schiffsführer ...………….….….                                 ..........
             Steuermann ………………...….                                     ..........
             Matrose …………………...…..                                      ..........
             Schiffsjunge ……………..……                                     ..........
             Maschinist ………………..…..                                     ..........
             Matrosen-Motorwart …….…...                                 ..........
             Heizer ………………………...                                        ..........
             ...................................................        ..........

         Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
       ………………………………………………………………………………………
         ………………………………………………………………………………………………………………………………….
         ………………………………………………………………………………………………………………………………….
         ………………………………………………………………………………………………………………………………….
         ………………………………………………………………………………………………………………………………….
         ………………………………………………………………………………………………………………………………….
       6. Die Gültigkeit dieser Bescheinigung über die Besatzung erlischt am

       ……………………….……,                                         ……….……………………
                        (Ort)                                          (Datum)

                                                 Siegel

       ______________
       (*)
           Nichtzutreffendes streichen.

             Betriebsform

   B                             C                     D

..........                    ..........            ..........
..........                    ..........            ..........
..........                    ..........            ..........
..........                    ..........            ..........
..........                    ..........            ..........
..........                    ..........            ..........
..........                    ..........            ..........
..........                    ..........            ..........

                 …………………………..

                  ………..……………………………….
                            Untersuchungskommission

                  ………………………..….…….……...
                                   (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2877
                                                                             - Seite 2 -
Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (*) / Schiffsattest (*) Nr. …………………………. Siegel
7. Die Mindestbesatzung ist in den Vorschriften nicht geregelt und wird unter Berücksichtigung der Größe, Bauart,
   Einrichtung, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs wie folgt festgelegt:

     Besatzung
     (Befähigung und Anzahl)                                       A

     Schiffsführer ...………….….…                                  ..........
     Steuermann ………………...…                                      ..........
     Matrose …………………...…..                                      ..........
     Schiffsjunge ……………..……                                     ..........
     Maschinist ………………..…..                                     ..........
     Matrosen-Motorwart …….…...                                 ..........
     Heizer ………………………...                                        ..........
     ...................................................        ..........
    Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….
    ………………………………………………………………………………………………………………………………….

             Betriebsform
   B                           C                   D

..........                  ..........          ..........
..........                  ..........          ..........
..........                  ..........          ..........
..........                  ..........          ..........
..........                  ..........          ..........
..........                  ..........          ..........
..........                  ..........          ..........
..........                  ..........          ..........
8. Verlängerung (*) / Bestätigung (*) der Gültigkeit der Bescheinigung über die Besatzung
    Auf Grund des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (*) / Schiffsattestes (*)
    Nr.: ……………………….…..…. vom ………….…………..…….… gültig bis zum

    und auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
    von …………………………………………………………………………..….. am

    wird die Gültigkeit dieser Bescheinigung über die Besatzung verlängert (*)/ erneuert

………………………………………,                                              ……………..………
                (Ort)                                               (Datum)

                                                     Siegel

________________
(*)
    Nichtzutreffendes streichen.

                                   …………….……..…………

                                   …………………….....……...

(*) bis zum                                ……………...…..…..

          …….………………..……………………
                        Untersuchungskommission

          ……………………………………….…..
                              (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2878
Teil IV
                              Muster des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe

       Anlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr.

…………………………….                                           Seite 1
                            ZUSÄTZLICHES GEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE
                                                 Bundesrepublik Deutschland
                                          Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission
                                                 D-55062 Mainz, Postfach 31 01 60

       1. Name des Fahrzeugs:
       2. Einheitliche europäische Schiffsnummer:
       3. Ort und Nummer der Registrierung:
       4. Registrierungsland und/oder Heimatort (*):

...…………………..…………….………………………….
...…………………..…………….………………………….
...…………………..…………….………………………….
...…………………..…………….………………………….
       5. Auf Grund des Schiffsattestes für den Rhein Nr.:      ...………………………….………………………………...
             vom ………….………………..…………….… gültig bis zum
..………………………….………..…………...
       6. Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von
             ………..………………………………….….………………………………. am
..………………………………
       7. ist das oben bezeichnete Fahrzeug für tauglich befunden zur Fahrt auf den Wasserstraßen der Zone(n)
             ……………………………………………………………………………………...…………...…………………….
             ……………………………………………………………………………………...…………...…………………….
             ……………………………………………………………………………………...…………...…………………….
             ……………………………………………….. in der Europäischen Gemeinschaft …………...…………………….
             ………………………………………………………………………………………………………………………...
       8. Die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses erlischt am …………………………………………………………..
       9. Ausgestellt in ………………………………….…… am ……………………….…………….………………

       10.
             …………………………………………….., den
                            (Ort)

                                 Siegel

       ______________
       (*)
           Nichtzutreffendes streichen.

………………………………...
      (Datum)

                …………………………………………………..
                         Untersuchungskommission

                …………………………………………………..
                                 (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2879

                                              - Seite 2 -
Anlage zum Schiffsattest für den Rhein Nr. ………………………….………..                                                        Siegel


11.                                                                       Zone und/oder Wasserstraßen (*)
                                                      4               3                2                1
                        mit geschlossenem
          Freibord      Laderaum
            (cm)        mit offenem
                        Laderaum


12. Abweichungen vom Schiffsattest für den Rhein Nr. ……………………………..
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………………………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
    ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
13. Die Vermerke des Schiffsattests für den Rhein über die Zahl der Besatzungsmitglieder finden keine Anwendung.


14. Auf Grund des Schiffsattestes für den Rhein Nr.       ………………………………

      vom ………….…………..………………….… gültig bis zum …..…………….……………………...…………
      Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von
      …………………………………………….….……………………….. am ..……………………..
      wird die Gültigkeit dieses zusätzlichen Zeugnisses verlängert / erneuert (*) bis zum         ………………...….


      …………………………………………….., den                            ………………………………...
                      (Ort)                                       (Datum)

                                                                      …………………………………………………..
                                                                                  Untersuchungskommission

                          Siegel
                                                                      …………………………………………………..
                                                                                      (Unterschrift)


______________
(*)
    Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2012, Seite 2880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2880

                                                                Teil V
                                                   Muster des Fährzeugnisses



                                                          FÄHRZEUGNIS




                                                Bundesrepublik Deutschland



                                          FÄHRZEUGNIS Nr.: …………………



       …………………………………………………,                                        …………..………………………………...…..
                                 (Ort)                                                (Datum)




                                                                   ……………………………………….……….
                                                                              Untersuchungskommission


                                 Siegel


                                                                   ………………………………………………...
                                                                                      (Unterschrift)




       Bemerkungen:

       Die Fähre darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie sie sich in dem darin
       angegebenen Zustand befindet.

       Nach jeder wesentlichen Änderung darf die Fähre erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem sie auf Grund einer Sonderun-
       tersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.

       Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner
       oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Fährzeugnis zur Eintragung der
       Änderung vorzulegen.

BGBl. 2012, Seite 2881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2881
Fährzeugnis Nr. ……………………...……

1. Name der Fähre
      ……………………………………..
4.1 Name und Adresse des Eigners

4.2 Name und Adresse des Fährinhabers
    (falls abweichend von 4.1)

5. Ort und Nummer der Registrierung
      …………………………………………………………..
7. Baujahr
      …………………………………
9. Dieses Fährzeugnis ersetzt das am
   ……………………………………..

          - Seite 2 -
    der Untersuchungskommission …………………………..……..

2. Art der Fähre                       3. Einheitliche europäische Schiffsnummer
   ………………………………….                          …………………………………….
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………

……………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………
                    6. Heimatort
                        ………………………………………………………….
8. Name und Ort der Bauwerft
   ………………………………………………….……………………………..
von der Untersuchungskommission            ausgestellte Fährzeugnis Nr.
………………………………………..                          …………………………………
10. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund
      einer Untersuchung vom (*) ………………………………………….
      sowie der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (*)
      …………………………………………………………...………....……………….. vom ………………………….…..(*)
      zur Fahrt im Übersetzverkehr

         auf

         Fährstellen
zwischen                             und
      mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung, der nachstehend angegebenen Ausrüstung und den zusätzlichen
      Anforderungen für die jeweiligen Zonen
/ Wasserstraßen (*) für tauglich befunden worden.
11. Die Gültigkeit dieses Fährzeugnisses erlischt am

Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*),

………………………………………,
               (Ort)

                            Siegel

________________
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.
                         …………………………..

……………..………               …….………………..…………………………….
      (Datum)                       Untersuchungskommission

                         ……………………………………….…….……...
                                       (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2882
- Seite 3 -
       Fährzeugnis Nr. ……………………….... der Untersuchungskommission ……………..…………………….

       12a. Länge über alles Lüa
           …………………..… m
       13a. Breite über alles Büa
           ………………….… m
       15. Anzahl wasserdichter Querschotte
           …………………………………
       19. Maximal zulässige Ladefälle

               Freibord
               Anzahl Fahrgäste
               Verdrängung
               Tragfähigkeit
               zulässiges Gesamtgewicht
               eines Fahrzeugs
               zulässiges Gesamtgewicht
               des schwersten Landfahrzeugs
               zulässige Einzel-/Doppelachslast

       20. Anzahl Motoren zum
           Hauptschiffsantrieb ……………….
       23. Motoren zum Schiffsbetrieb

               Einbau-
                           Hersteller         Motortyp
                datum

       Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*),

       ………………………………………,
                          (Ort)

                                                  Siegel

       ________________
       (*)
             Nichtzutreffendes streichen.

12b. Länge L                                      12c. Länge LWL
   …………………...…. m                                     ………………….….... m
13b. Breite B                                     14. Größter Tiefgang
    ……………………… m                                       ………………………. m
16. Ladefläche  17. Ladehöhe                            18. Seitenhöhe
        ……………….… m²               …………… m                          ………….. m

           Frei fahrende              Seil- oder kettengebundene Fähren
                                           (*)                   (*)                   (*)
              Fähren       Niedrigwasser          Mittelwasser            Hochwasser
 (cm)

 (m³)
  (t)

 (t)

 (t)
  (t)

  21. Total Hauptantriebsleistung                22. Anzahl Hauptpropeller
         ……………………….…. kW                            ……………………….

             Typ-               Motor-
                                                  Leistung
         genehmigungs-     identifizierungs-                           Verwendungszweck
                                                   (kW)
              Nr.                 Nr.

……………..………                    …….………………..…………………………….
         (Datum)                                 Untersuchungskommission

                              ……………………………………….…….……...
                                                     (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2883
                                                              - Seite

4 -
Fährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ………………..………………..

24. Ruderanlagen
       Anzahl Hauptruderblätter          Hauptruderantrieb
       ………………………….
                                                    (*)
       Bugsteuereinrichtung              - Bugruder

          Ja / Nein (*)                  - Bugstrahlruder (*)

                                         - andere Einrichtung (*)
       Andere Anlage:                    Art:

- handbetrieben (*)                    - elektrisch (*)
- elektrisch/hydraulisch (*)           - hydraulisch (*)

- fernbedient              Inbetriebnahme fernbedient

  Ja / Nein (*)              Ja / Nein (*)
          Ja / Nein (*)                  ………………………………………………………………………………………..
25. Lenzeinrichtung
    Anzahl Lenzpumpen           ……………..,            davon motorisiert
    Mindestfördermenge                              erste Lenzpumpe
                                                    zweite Lenzpumpe

……………..
…………….. l/min
…………….. l/min
26. Anzahl und Lage der Absperrorgane mit Plombierung / Schloss in Lenzeinrichtungen:
    ………………………………………………………………………………………………………………….…………
    ………………………………………………………………………………………………………………….…………
    …………………………………………………………………………………………………………………………….
27. Ankereinrichtung

      Ankerwinden
         …..… Bugankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb
         …..… Heckankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb

      Anker
         …….. Buganker mit einer Gesamtmasse von
         …….. Heckanker mit einer Gesamtmasse von

      Ankerketten

…………
…………

……………… kg
……………… kg
         ….. Bugankerketten/-drahtseile (*) mit einer Länge von je …….… m und einer Bruchkraft von ….… / ….….. kN
         ….. Heckankerketten/-drahtseile (*) mit einer Länge von je ...…..… m und einer Bruchkraft von ….… / …....... kN
28. Seile zum Festmachen

          Erstes Seil mit einer Länge von  ……….               m
          Zweites Seil mit einer Länge von ………..              m
          Drittes Seil mit einer Länge von ………..              m

und einer Bruchkraft von ………………….. kN
und einer Bruchkraft von ………………….. kN
und einer Bruchkraft von ………………….. kN
29. Sonstige Seil- und Kettenausrüstung bei seil- oder kettengebundenen Fähren
    (Anzahl, Länge und Bruchkraft oder Durchmesser z.B. der Querseile, Mittelseile, Halteketten, Gierseile, Gierketten)
    ………………………………………………………………………………………………………………….…………
    ………………………………………………………………………………………………………………….…………
    ………………………………………………………………………………………………………………….…………
    ………………………………………………………………………………………………………………….…………
    ………………………………………………………………………………………………………………….…………
    ………………………………………………………………………………………………………………….…………
    ………………………………………………………………………………………………………………….…………
    ………………………………………………………………………………………………………………….…………

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………………………………………,                               ……………..………
                   (Ort)                            (Datum)

                                Siegel

________________
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.

…….………………..…………………………….
                Untersuchungskommission

……………………………………….…….……..
                    (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2884
                                                                   - Seite 5 -
       Fährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ……………………..…………..

       30. Sicht- und Schallzeichen
             Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung

des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den
             schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie
             die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen
             Vorschriften.
       31. Einrichtungen zur Brandbekämpfung
             Anzahl tragbare Feuerlöscher ……….,          Feuerlöschpumpen ……….,

             Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw.

             Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw.
             Die Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe

       32. Rettungsmittel

             Anzahl Rettungsringe ……………               , davon mit Licht    ……………

Hydranten           ……….
                                 (*)
Nein / Anzahl ……….
                                 *)
Nein / Anzahl ……….
Ja / Nein (*)

                                 (*)
, mit Leine ……….…..
             Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person / nach
             DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 (*)
oder
             DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006 (*)
             Ein Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmachleine, 1 Schöpfgefäß / nach DIN EN 1914, Ausgabe September 1997 (*)
             Plattform oder Einrichtung zur Bergung von Personen (*)
             Anzahl, Art und Aufstellungsort (e) der Übergangseinrichtung(en): ……………………………………………..………..
             ………………………………………………………………………………………………………………………………
             ………………………………………………………………………………………………………………………………
             Anzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal            ……………
             Anzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste               ……………
             Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl            ……………
             zwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze, Anzahl          ……….

Einzelrettungsmittel (*)
Fluchthauben (*)
             Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt: ………………………………………………...…….
             ……………………………………………………………………………………………………………………………...
             ……………………………………………………………………………………………………………………………...

       33.      Sonstige Ausrüstung
             Wurfleine (*)                                                Sprechverbindung      Wechselsprechanlage (*)
             Landsteg nach Anhang II § 10.02 Nr. 2d (*) /
                         nach Anhang II § 15.06 Nr. 12 (*),
                         Länge …………. m
Gegensprechanlage (*)
Interne betriebliche Sprechverbindung (*)
             Bootshaken (*)                                               Sprechfunkanlage      Verkehrskreis Schiff – Schiff (*)
             Anzahl Verbandkasten ………… (*)
             Doppelglas (*)
             Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender (*)
             vom Steuerstand bedienbare Scheinwerfer (*)                  Krane
             Anzahl feuerbeständige Behälter ………... (*)
             Außenbordtreppe/-leiter (*)

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       ………………………………………,                               ……………..………
                        (Ort)                            (Datum)

                                     Siegel

       ________________
       (*)
           Nichtzutreffendes streichen.
           Verkehrskreis nautische Information (*)
           Verkehrskreis Schiff – Hafenbehörde (*)

           nach Anhang II § 11.12 Nr. 9 (*)
           andere mit einer Nutzlast bis 2 000 kg (*)

…….………………..…………………………….
        Untersuchungskommission

……………………………………….…….……...
                    (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2885
- Seite 6 -
Fährzeugnis Nr. ………………………..….. der Untersuchungskommission ……………………………..…….
34. In Zone 4 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig:
      - Anker und Ankerketten: ………………………………………………………………..……………………………...
       …………………………………………………..…………………………………………………...….…..…….…….
      - Rettungsmittel: …………….……………………………………………………………………….……….………….
       …………..…………………..……………………………………………………………………………….………….
      - Sonstiges: ...……………………………………………………………………………………………………………
35. In Zone 3 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig:
      - Anker und Ankerketten: ………………………………………………………………..………………………….…..
       …………………………………………………..…………………………………………….………………….…….
      - Rettungsmittel: …………….……………………………………………………………………………….………….
       …………..…………………..………………………………………………………………………………………….
      - Sonstiges: ...…………………………………………………………………………………………………………….
36. In Zone 2 ist folgende zusätzliche
      - Anker und Ankerketten (*)
                              (*)
      - Signalleuchten
Ausrüstung notwendig:
       ………………………………………………………………….………………….

   ………………………………………………………………………………………….
                                    (*)
      - Schallsignalanlagen
      - Kompass (*)
                (*)
      - Radar
      - Sende- und Empfangsanlagen (*)
      - Rettungsmittel (*)
                      (*)
      - Seekarten
   ………………………………………………………………………………………….
   ………………………………………………………………………………………….

   ………………………………………………………………………………………….
…………………………………………………………….……………………….
       …………………………………………………………………………..…………

   ……………………………………………………………………………..….……….
      - Sonstiges: …………………..………………………………………………………………………………………….
       ………………………………………………………………………………………………………………………….
37. In Zone 1 ist folgende zusätzliche
      - Anker und Ankerketten (*)
      - Signalleuchten (*)
      - Schallsignalanlagen (*)
                      (*)
      - Kompass
      - Radar (*)
      - Sende- und Empfangsanlagen (*)
      - Rettungsmittel (*)
                      (*)
      - Seekarten
Ausrüstung notwendig:
       …………………………………………………………….……………………….
   ………………………………………………………………………………………….
   ………………………………………………………………………………………….

   ………………………………………………………………………………………….
   ………………………………………………………………………………………….
…………………………………………………………….……………………….
   …………………………………………………………………………………………

   ……………………………………………………………………………..….……….
      - Sonstiges: …………………..………………………………………………………………………………………….
       ………………………………………………………………………………………………………………………….
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*),

………………………………………,
                      (Ort)

________________
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.

         ……………..………           …….………………..………………………..….
            (Datum)                       Untersuchungskommission

                              ……………………………………….……..…...
Siegel                                           (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2886
                                                                    - Seite 7 -
       Fährzeugnis Nr. ……………………....                      der Untersuchungskommission ……………………..…………….
       38. Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung der Fähre durch eine Person bei Radarfahrt

             Die Fähre verfügt über einen Radareinmannsteuerstand (*).

       39. Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung
             Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Standard S1 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.1
             Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Standard S2 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.2

       40. Mindestbesatzung der Fähre im Übersetzverkehr

                                                                          Befähigung

                                                             Fährführer ……………………….
                                                             Fährgehilfe ………………………
                                                             Fährjunge ………………….…….
                                                             ……………………………….…..
                                                             ……………………………….…..
                                                             ……………………………….…..

             Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
             ……………………………………………………………………………………………………………………………….
             ……………………………………………………………………………………………………………………………….
             ……………………………………………………………………………………………………………………………….
             ……………………………………………………………………………………………………………………………….
             ……………………………………………………………………………………………………………………………….
             ……………………………………………………………………………………………………………………………….
             ……………………………………………………………………………………………………………………………….
             ……………………………………………………………………………………………………………………………….
             ……………………………………………………………………………………………………………………………….
             ……………………………………………………………………………………………………………………………….
             ……………………………………………………………………………………………………………………………….

       Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*),

Besatzung
                        Anzahl

                        ……….
                        ……….
                        ……….
                        ……….
                        ……….
                        ……….
       ………………………………………,                               ……………..………                   …….………………..…………………………….
                     (Ort)                                (Datum)
Untersuchungskommission
                                                                                   ……………………………………….…….……...
                                            Siegel

       ________________
       (*)
             Nichtzutreffendes streichen.
(Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2887
                                                                      - Seite 8 -
Fährzeugnis Nr. ……………………….                            der Untersuchungskommission ……………………..…………..

41. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund

      eigener Untersuchung vom (*)                            ………………………….
                                 (*)
      der Bescheinigung vom                                   ...…………………....…..
      der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (*) ………………………………………………………………….……..…

      zur Fahrt im sonstigen Schiffsverkehr (z.B. Wechsel der Fährstelle, Fahrt zu oder
      - auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*)
      ………………………………………………………………………………………………………………………….…...
      in (Name des Staates) (*) ………………………………………………………………………………………………...….
      mit Ausnahme von: .……………………………………………………………………………………………….….....….
      ………………………………………………………………………………….……………………………………….…..

von einer Werft)
      - auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates) (*) …………………………….……………………….……..…
      ……………………………………………………………………………………………………….………………….…..
      mit der angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden.

      Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
      ……………………………………………………………………………………………………………………………….
      ……………………………………………………………………………………………………………………………….
      ……………………………………………………………………………………………………………………………….
      ……………………………………………………………………………………………………………………………….
      ……………………………………………………………………………………………………………………………….
42. Die Fähre ist im sonstigen Schiffsverkehr geeignet für die Betriebsform

43. Mindestbesatzung der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr

                                                Besatzung
                                                (Befähigung und Anzahl)
                                                Schiffsführer ...……………….
                                                Steuermann …………………..
                                                Bootsmann …………………...
                                                Matrose ……………………....
                                                Leichtmatrose ………………..
                                                Matrosen-Motorwart ………...
                                                Maschinist …………………...

.………………….…………………….……..

                 Betriebsform
..........     .........    .........    .........
..........     ..........   ..........   ..........
..........     ..........   ..........   ..........
..........     ..........   ..........   ..........
..........     ..........   ..........   ..........
..........     ..........   ..........   ..........
..........     ..........   ..........   ..........
..........     ..........   ..........   ..........
                                                ...................................................   ..........     ..........   ..........   ..........
      Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
      ……………………………………………………………………………………………………………………………….
      ……………………………………………………………………………………………………………………………….
      ……………………………………………………………………………………………………………………………….

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………………………………………,                                 ……………..………
              (Ort)                                    (Datum)

                                       Siegel

________________
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.

…….………………..…………………………….
         Untersuchungskommission

……………………………………….…….……...
              (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2888


                                                     Seite 9     / a / b / c / d / e / f / g / (*)
       Fährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission …………………………………..

       44. Verlängerung der Gültigkeit des Fährzeugnisses (*)
             Bestätigung der Gültigkeit des Fährzeugnisses (*)


             Bescheinigung einer Nachuntersuchung (*)
             Bescheinigung einer Sonderuntersuchung (*)




             Die Untersuchungskommission hat die Fähre am …………………………                             untersucht (*).


             Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
             ………………………………………………………………………….…… vom ……………...….... vorgelegt (*).


             Anlass der Untersuchung:
             ……………………………………………………………………………………….…………….……………………..
             ………………………………………………………………………………………………….….……………………..
             ………………………………………………………………………………………………….….……………………..
             ………………………………………………………………………………………………………………….………...
             Anlass der Bescheinigung:
             ………………………………………………………………………………………………….….……………………..
             ………………………………………………………………………………………………….….……………………..
             ………………………………………………………………………………………………….….……………………..
             …………………………………………………………………………………………………………………….……...


             Auf Grund des Untersuchungsergebnisses (*)
                              - bleibt die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses bestehen bis zum …………………… (*),
                              - wird die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses verlängert bis zum …………………… (*).




             Auf Grund der Bescheinigung (*)
                              - bleibt die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses bestehen bis zum …………………… (*),
                              - wird die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses verlängert bis zum …………………… (*).




             …………………………………,                           ……………..………                    …….………………..…………………………….
                          (Ort)                                (Datum)                           Untersuchungskommission




                                                                                    ……………………………………….…….……...
                                            Siegel                                                   (Unterschrift)



       ________________
       (*)
             Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2012, Seite 2889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2889
                                                            Seite

10
Fährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission ………………………….………..

45. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
      Die auf der Fähre vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist/sind (*) von dem Sachverständigen (*)

      ………………………………………………………………………………………………………….
      geprüft worden und entspricht/entsprechen (*) nach seinem Abnahmebericht vom ………………...

      den vorgeschriebenen Bedingungen.
      Die Anlage(n) umfasst/umfassen (*) die folgenden Verbrauchsgeräte:

      Anlage       Lfd.
       Nr.         Nr.
                                     Art                 Marke

      Diese Bescheinigung gilt bis zum              ………………….

      …………………………………,                                ……………..………
                    (Ort)                              (Datum)

                                           Siegel

________________
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.

         Typ                          Standort

…….………………..…………………………….
            Untersuchungskommission

……………………………………….…….……...
                (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2890


                                                              Seite 11
       Fährzeugnis Nr. ……………………….. der Untersuchungskommission ………………..…………………..

       46. Anhang zum Fährzeugnis
             …………………………………………………………………………………………………………..…………………
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..
             ……………………………………………………………………………………………………………………………..

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       ………………………………………,                               ……………..………         …….………………..…………………………….
                          (Ort)                          (Datum)                 Untersuchungskommission


                                                                         ……………………………………….…….……...
                                             Siegel                                 (Unterschrift)



                                                                         Fortsetzung auf Seite (*) ……………………………
                                                                         Ende des Fährzeugnisses (*)
       ________________
       (*)
             Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2012, Seite 2891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2891

                                                                Teil VI
                                  Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein



                                              Bundesrepublik Deutschland




                                        Attest für Seeschiffe auf dem Rhein
                                                    Nr.: ………………..
Die Untersuchungskommission              ………………………………………….. bestätigt hiermit, dass sie das Seeschiff
Name:                                    …………………………………………………………………………………….
Kennzeichen des Schiffes:                …………………………………………………………………………………….
(Nummer oder Buchstaben)
Registerort:                          …………………………………………………………………………………….
Baujahr:                              …………………………………………………………………………………….
Länge des Schiffes:                   ………………………………………………………………………………….. m
auf Grund der von ihr am              ………………...…… durchgeführten Untersuchung für die Fahrt auf dem Rhein
unter den nachfolgend aufgeführten besonderen Bedingungen als tauglich befunden und zugelassen hat.
Besondere Bedingungen: ……………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………………………………………….
Besatzung:
Für die Besatzung können Seeschiffe
1. entweder Teil II der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV) anwenden oder
2. die Besatzungsregelung, die den Grundsätzen der Resolution A.481 (XII) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und des
   internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Wachdienst
   von Seeleuten entsprechen muss, weiterhin anwenden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit der Min-
   destbesatzung in Teil II der RheinSchPersV unter der Betriebsform B übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 3.14
   und 3.18 .
   In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorge-
   hen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die befahrene Strecke gültigen Großen Patentes nach der Rhein-
   SchPersV an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist dieser Patentinhaber durch
   einen anderen Inhaber dieses Patentes zu ersetzen.
   Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:
   -   Die Namen der Inhaber des Großen Patentes, die sich an Bord befinden und der Anfang und das Ende ihrer Wache.
   -   Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben:
       Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.

Dieses Attest ist nur gültig in Verbindung mit den gültigen Zeugnissen zur See- oder Küstenfahrt und höchstens bis


                                                 ……………………………………




………………………………………,                              ……………..………                   …….………………..…………………………….
                (Ort)                                 (Datum)                           Untersuchungskommission


                                                                           ……………………………………….…….……..
                                     Siegel                                                     (Unterschrift)

BGBl. 2012, Seite 2892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2892
                                                                                  Teil VII
       Muster des Vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Binnenschiffe

                     Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)
                                                                 Nr.: ……………………………….
       1.     Name des Fahrzeugs                            2.    Art des Fahrzeugs

              …………………………………..                                     ……………………………………
       4.     Name und Adresse des Eigners                  ………………………………………………………………………………………
                                                            ………………………………………………………………………………………
                                                            ………………………………………………………………………………………
       5. Länge L / LWL (*)                                 Anzahl Fahrgäste (*)
                         …………………                                                          …………………
       6.     Raum zum Eintrag der Besatzung:
              ……………………………………………………………………………………………………………………………….
       6.1 Raum zum Eintrag der nach nationalen oder internationalen Vorschriften beschriebenen Betriebsform
              ……………………………………………………………………………………………………………………………….
       6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
              Das Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 Nr. 1.1 (*) / Anhang II § 23.09

              Raum zum Eintrag der Erhöhung der nach nationalen oder                        Raum zum Eintrag

       3. Einheitliche europäische Schiffsnummer

            …………………………………….

        Anzahl Betten (*)
                       ……………..……….

(**)

Nr. 1.2 (*)

der nach nationalen oder internationalen
              internationalen Vorschriften vorgeschriebenen Mindest-                               Vorschriften beschriebenen Betriebsform
              besatzung (**)
                                                                                                    ……
              …………………………………………………………..                                                              ……
              …………………………………………………………..                                                              ……
              …………………………………………………………..                                                              ……
              …………………………………………………………..                                                              ……

       6.3 Raum zum Eintrag der Mindestbesatzung für Fahrzeuge, die auf Grund nationaler oder
           internationaler Vorschriften nicht unter allgemein geregelte Kategorien fallen (**)
           ………………………………………………………………………………………………………………………………
           ………………………………………………………………………………………………………………………………
       7.     Flüssiggasanlage (n)
              Diese Bescheinigung ist gültig bis zum …………………………………………….
       8.     Besondere Bedingungen
              ………………………………………………………………………………………………………………………………
              ………………………………………………………………………………………………………………………………
       9.     Beförderung gefährlicher Güter siehe gesondertes Eintragungsfeld (*)
       10. Gültigkeit
           Das vorläufige Schiffszeugnis (*) / vorläufige Zulassungszeugnis (*) ist gültig bis
           für die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*)

              Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist für tauglich befunden worden,
              -   auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n) (*) ………………………………………………………..
                  auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*) …………………………………………………………………………….
                  in (Name der Staaten) (*) …………………………………..………………………………………………………..
                  mit Ausnahme von …………………………………………..………………………………………………………
              -   auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates) (*) ……………………………………………………...
                  …………………………………………………………………...………………..………………………………….
              zu fahren.
       _________________________
       (*)
              Nichtzutreffendes streichen.
       (**)
              Die Mitgliedstaaten können sich für die Anwendung nationaler oder internationaler Vorschriften

                ……                        ……
                ……                        ……
                ……                        ……
                ……                        ……
                ……                        ……

            …………………….…………….
                          (Datum)

entscheiden oder keine Anforderungen stellen.
BGBl. 2012, Seite 2893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2893
                                                               - Seite 2

Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)

11.

                               (Ort, Datum)

       Zuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis

                                              (Unterschrift)
                 Siegel

9.    Beförderung gefährlicher Güter

      (Geben Sie gegebenenfalls an, ob das Schiff den Auflagen auf Grund
      …………………………………………………………………………………………….………………………………

      ………………………………………………………………………………………………………………..……………

      ………………………………………………………………………………………………………………..……………

      ………………………………………………………………………………………………………………..……………

      ………………………………………………………………………………………………………………..……………

      ………………………………………………………………………………………………………………..……………

      ………………………………………………………………………………………………………………..……………

__________________________
(*)
      Nichtzutreffendes streichen oder nicht ausdrucken.

-

Nr.: ………………………..………….

                                (Ort, Datum)

                         Untersuchungskommission

                                          (Unterschrift)
        Siegel

nationaler oder internationaler Vorschriften entspricht.)
BGBl. 2012, Seite 2894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2894

                                                   Teil VIII
       Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Trockengüterschiffe

BGBl. 2012, Seite 2895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2895

                                                  - Seite 2 -

Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*) Nr.: ……………..………………….                      Siegel

9.   Beförderung gefährlicher Güter


9.1 Art des Schiffes:                   ……………………………………………………………………………

9.2 Zusätzliche Anforderungen:        Schiff auf Grund von 7.1.2.19.1 (*)
                                      Schiff auf Grund von 7.2.2.19.3 (*)

                                      Das Schiff entspricht den zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe
                                      der Unterabschnitte 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 / 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 (*):

9.3 Zugelassene Abweichungen:
     …………………………………………………………………………………………………………………………….

     ……………………………………………………………………………………………………………………..………

     ……………………………………………………………………………………………………………………..………

     ……………………………………………………………………………………………………………………..………

     ……………………………………………………………………………………………………………………..………

     ……………………………………………………………………………………………………………………..………

     ……………………………………………………………………………………………………………………..………




__________________________
(*)
    Nichtzutreffendes streichen.

BGBl. 2012, Seite 2896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2896
                                                                       Teil IX
                   Muster des Vorläufigen Schiffsattestes / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Tankschiffe
                              Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)
                                                           Nr.: ……………………………….

       1.    Name des Fahrzeugs                       2.   Art des Fahrzeugs
             ……………………………..                                 …..……………………………

3.      Einheitliche europäische Schiffsnummer
        ………………………………….
       4.    Name und Adresse des Eigners                  …….…………………………………………………………………………
                                                           …….…………………………………………………………………………
                                                           …….…………………………………………………………………………
       5. Länge L / LWL (*)                           Anzahl Fahrgäste (*)
                                    ……...…..                        ……………………
       6.    Besatzung:
             ………………………………………………………………………………………………………………………..
       6.1 Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform
       6.2 Ausrüstung des Schiffes nach Anhang II § 23.09
  Anzahl Betten (*)
                             …...………………..

A1 (*)                A2 (*)                  B (*)
           Das Schiff erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) / Anhang II § 23.09 i.V.m. Anhang XI § 2.01 Nummer 1.1 (*) / Nummer 1.2 (*)
           Die Mindestbesatzung muss nach § 3.18 der Schiffspersonalverordnung-Rhein wie folgt erhöht (*) / nicht erhöht (*)
           werden:

                      Matrose …………………………………………………….
                       Ersatz Matrose durch Matrosen-Motorwart………………..
             Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen):
             …………………………………………………………………………………………………………………………
             …………………………………………………………………………………………………………………………
             …………………………………………………………………………………………………………………………
       6.3 Mindestbesatzung nach § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
           …………………………………………………………………………………………………………………………
           …………………………………………………………………………………………………………………………
       7.    Flüssiggasanlage (n)
             Diese Bescheinigung ist gültig bis zum …………………………………………….
       8.    Besondere Bedingungen
             …………………………………………………………………………………………………………………………
             …………………………………………………………………………………………………………………………
       9.    Beförderung gefährlicher Güter siehe Rückseite (*)
       10. Gültigkeit
           Das vorläufige Schiffsattest (*) / vorläufige Zulassungszeugnis (*)
           für die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*)
           auf dem Rhein (*) …………………………………………………………………………………………..……….…
           von ………………………………………………………….. bis ……………………………………………………
           …………………………………………………………………………………………………………………………
       11.
                                       (Ort, Datum)

             Zuständige Behörde für das vorläufige Zulassungszeugnis

                         Siegel
                                                  (Unterschrift)
             (*)
                   Nichtzutreffendes streichen.

                                 Betriebsform
                 A1                    A2                      B
           ..................    ..................     ..................
           ..................    ..................     ..................

ist gültig bis ………………………….………….
                   (Datum)

                                (Ort, Datum)

                          Untersuchungskommission

  Siegel
                                       (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2897




9.   Beförderung gefährlicher Güter

BGBl. 2012, Seite 2898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2898


                                                              - Seite 3 -
       Vorläufiges Schiffsattest (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*) Nr.: …………………..……………….                           Siegel

         Wenn die Ladetanks des Tankschiffs von keinem einheitlichen Typ sind oder nicht alle Ladetanks gleich ausgerüstet sind,
         muss deren Typ und Ausrüstung entsprechend der folgenden Tabelle angegeben werden.


          Tanknummer                                1     2      3      4     5     6      7      8       9     10      11     12

          Drucktank

          Ladetank, geschlossen

          Ladetank, offen mit Flammendurch-
          schlagsicherung
          Ladetank, offen

          unabhängiger Ladetank

          integraler Ladetank

          Ladetankwandung nicht Außenhaut

          Öffnungsdruck Hochgeschwindig-
          keitsventil in kPa
          Probeentnahmeeinrichtung
          Anschlussmöglichkeit
          Probeentnahmeöffnung

          Berieselungsanlage

          Druckalarmeinrichtung 40 kPa

          Heizmöglichkeit von Land

          Heizanlage an Bord

          Kühlanlage

          Inertgasanlage

          Ausführung der Gassammel-/
          Gasabfuhrleitung nach 9.3.2.22.5
          oder 9.3.3.22.5
          Gassammelleitung und
          Einrichtung beheizt
          entspricht den Bauvorschriften, die
          sich aus der (den) Bemerkung(en)
          in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte 20
          ergeben

BGBl. 2012, Seite 2899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2899
Teil X
             Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses / Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren

                      Vorläufiges Fährzeugnis

1.     Name der Fähre

       ……………………………………..
4.1 Name und Adresse des Eigners

4.2 Name und Adresse des Fährinhabers
    (falls abweichend von 4.1)

5.     Länge L ……………………………………. m
       Anzahl Fahrgäste ..…………………………

(*) /Vorläufiges Zulassungszeugnis (*)
   Nr.: …………………………

  2. Art der Fähre                            3. Einheitliche europäische Schiffsnummer

         …………………………………                             ………………………………….
  ……………………………………………………………………………………
  ……………………………………………………………………………………
  ……………………………………………………………………………………
  ……………………………………………………………………………………
  ……………………………………………………………………………………
  ……………………………………………………………………………………
                        Verdrängung (*)      ……………………………… m³ (*)
                        Tragfähigkeit (*)    ……………………………… t (*)
6.1 Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung
    Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*)
Standard S1             Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Standard S2
6.2 Mindestbesatzung (Befähigung und Anzahl) der Fähre im Übersetzverkehr:
    ………………………………………………………………………………………………………………………………..
    ………………………………………………………………………………………………………………………………..
7.     Flüssiggasanlage (n)
       Diese Bescheinigung ist gültig bis zum
8.     Besondere Bedingungen

…………………………….
       ………………………………………………………………………………………………………………………………..
       ………………………………………………………………………………………………………………………………..
9.     Gültigkeit
       Das vorläufige Fährzeugnis ist gültig bis zum               ……………………..………
       für die Fahrt im Übersetzverkehr

                              auf

………………………………………,
                   (Ort)

                                     Siegel

________________
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.

                    Fährstellen
                       zwischen                                      und

……………..………                  …….………………..…………………………….
         (Datum)                         Untersuchungskommission

                            ……………………………………….…….……...
                                               (Unterschrift)
BGBl. 2012, Seite 2900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2900
                                                                 - Seite 2 -

       Vorläufiges Fährzeugnis (*) / Vorläufiges Zulassungszeugnis (*) Nr.:

………………….………….               Siegel
       10. Die Fähre ist nach der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung zum Transport gefährlicher Güter zugelassen (*) /
           nicht zugelassen (*).

       11. Abweichungen für die Fahrt im sonstigen Schiffsverkehr
             (z.B.: Wechsel der Fährstelle, Fahrt zu oder von einer Werft)
       11.1 Die Fähre ist im sonstigen Schiffsverkehr geeignet für die Betriebsform:
                                                                             ……………………………………………….

                Mindestbesatzung (Befähigung und Anzahl) der
                             Fähre im sonstigen
                               Schiffsverkehr                             ……
              ……………………………………………..                                         ……
              ……………………………………………..                                         ……
              ……………………………………………..                                         ……
              ……………………………………………..                                         ……

     Betriebsform

……              ……        ……
……              ……        ……
……              ……        ……
……              ……        ……
……              ……        ……
       11.2 Das vorläufige Fährzeugnis ist gültig für die Fahrt (*) / für eine einmalige Fahrt (*)
             im sonstigen Schiffsverkehr ..……………………………………………………………………………………….……...
             ………………………………………………………………………………….………………………………….........…
             ………………………………………………………………………………….………………………………….........…
             ………………………………………………………………………………….………………………………….........…

       8.    Besondere Bedingungen (Fortsetzung):
             ………………………………………………………………………………………………………………..……….…..
             ………………………………………………………………………………………………………………..……….…..
             ………………………………………………………………………………………………………………..……….…..
             ………………………………………………………………………………………………………………..……….…..
             ………………………………………………………………………………………………………………..……….…..
             ………………………………………………………………………………………………………………..……….…..

       ________________
       (*)
             Nichtzutreffendes streichen.
BGBl. 2012, Seite 2901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2901

                                           Teil XI
               Muster der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe



            ANLAGE ZUM GEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE




                              Bundesrepublik Deutschland


             Anlage zum Gemeinschaftszeugnis Nr. ………………………….………..

BGBl. 2012, Seite 2902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2902

                                                                - Seite 2 -
       Anlage zum Gemeinschaftszeugnis Nr. ………………………….………..                                                              Siegel


       7.                                                                     Zone und/oder Wasserstraßen (*)
                                                        4                 3                2                 1
                             mit geschlossenem
              Freibord       Laderaum
                (cm)         mit offenem
                             Laderaum

       8. Abweichungen vom Gemeinschaftszeugnis Nr. ……………………………..
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………
          ……………………………………………………………………………………………………………..…..…………


       9. Auf Grund des Gemeinschaftszeugnis Nr. ………………………………

            vom ………….…………..………………….… gültig bis zum …..…………….……………………...……………….
            und auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung von
            …………………………………………….….……………………….. am ..………………………………………….
            wird die Gültigkeit dieser Anlage zum Gemeinschaftszeugnis verlängert / erneuert (*) bis zum         ……………….....


            ………………………………..,                      ……………………….                    …………………………………………………..
                         (Ort)                        (Datum)                              Untersuchungskommission



                                     Siegel                                    …………………………………………………..
                                                                                                  (Unterschrift)



       ______________
       (*)
           Nichtzutreffendes streichen.
                                                                                                                                  “.

BGBl. 2012, Seite 2903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2903

19. Anhang VII wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:
      „4. Polski Rejestr Statków S.A.,
      5. RINA,
      6. Russian Maritime Register of Shipping.“
20. Anhang IX wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                     „Anhang IX
        Vorschriften für Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter“.
   b) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
                                                        „Inhaltsverzeichnis
                 Begriffsbestimmungen
      Teil I:    Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt
      Teil II: Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt
      Teil III: Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der
                 Binnenschifffahrt
      Teil IV: Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt
      Teil V: Verzeichnisse der zuständigen Behörden, Prüfbehördentechnischen Dienste, zugelassenen Navigationsradaranlagen
                 und Wendeanzeiger und anerkannten Fachfirmen
      Teil VI: Gleichwertige Anlagen
      Teil VII: Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter
      Teil VIII: Vorschriften für den Einbau von Kompassen auf Magnetbasis (hier Magnetkompasse genannt) und Steuerkurstrans-
                 mitter auf Magnetbasis“.
   c) Die Teile I bis VII werden wie folgt gefasst:
                                                    „Begriffsbestimmungen:
      1. „Typprüfung“ ist das Testverfahren nach Teil I § 4 oder Teil II § 1.03, mit dem die Prüfstelle die Einhaltung
         der Anforderungen nach diesem Anhang prüft. Die Typprüfung ist Bestandteil der Typgenehmigung.
      2. „Typgenehmigung“ ist das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Gerät
         den Anforderungen dieses Anhangs genügt. Für Navigationsradaranlagen gilt Teil I §§ 5 bis 7 und 9. Für
         Wendeanzeiger gilt Teil II §§ 1.04 bis 1.06 und 1.08.
      3. „Prüfbescheinigung“ ist das Dokument, in dem die Ergebnisse der Typprüfung aufgeführt werden.
      4. „Antragsteller“ oder „Hersteller“ ist eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handels-
         marke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt
         oder gewerblich vertrieben wird und die gegenüber der Prüfstelle und der Genehmigungsbehörde für alle
         Belange der Typprüfung und des Typgenehmigungsverfahrens verantwortlich ist.
      5. „Prüfstelle“ ist die Institution, Behörde oder Einrichtung, die die Typprüfung durchführt.
      6. „Erklärung des Herstellers“ ist die Erklärung, in der der Hersteller zusichert, dass die Anlage die beste-
         henden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ
         baugleich ist.
      7. „Konformitätserklärung nach der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
         9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Aner-
         kennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10), umgesetzt durch das Gesetz über Funkanla-
         gen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170),“ ist die
         Erklärung nach Richtlinie 1999/5/EG Anhang II Absatz 1, mit der der Hersteller bestätigt, dass die be-
         treffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
      8. „Zuständige Behörde“ ist die amtliche Behörde, die die Typgenehmigung erteilt.

                                                              Teil I
                                     Mindestanforderungen und Prüfbedingungen
                                 für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt
                                                        Inhaltsverzeichnis
      §§
      1    Anwendungsbereich
      2    Aufgabe der Navigationsradaranlage
      3    Mindestanforderungen
      4    Typprüfung
      5    Antrag auf Typprüfung
      6    Typgenehmigung

BGBl. 2012, Seite 2904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2904

       §§
       7     Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
       8     Erklärung des Herstellers
       9     Änderungen an typgenehmigten Anlagen

                                                               §1
                                                   Anwendungsbereich
          Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen der Binnenschifffahrt
       fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.

                                                               §2
                                           Aufgabe der Navigationsradaranlage
          Navigationsradaranlagen müssen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position
       in Bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben,
       sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und
       rechtzeitig erkennen lassen.

                                                               §3
                                                  Mindestanforderungen
       1. Unbeschadet der Anforderungen bezüglich
            a) der elektromagnetischen Verträglichkeit nach § 3 Absatz 1 Ziffer 2 und
            b) einer effektiven Nutzung des Spektrums, sodass keine funktechnischen Störungen auftreten nach § 3
               Absatz 2
            des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I
            S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist,
            müssen Navigationsradaranlagen für die Binnenschifffahrt die Anforderungen der Europäischen Norm
            DIN EN 302194-1:2007 erfüllen.
       2. Nummer 1 gilt auch für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können. Diese
          Geräte müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung
          der Typgenehmigung gültigen Fassung erfüllen.

                                                               §4
                                                         Typprüfung
       1. Die Einhaltung der Mindestanforderungen des § 3 Nummer 1 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen.
       2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung
          der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.

                                                               §5
                                                  Antrag auf Typprüfung
       1. Der Antrag auf Typprüfung einer Navigationsradaranlage ist bei einer Prüfstelle zu stellen. Die Prüfstellen
          sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
       2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
            a) ausführliche technische Beschreibungen,
            b) kompletter Satz der Schaltungs- und Service-Unterlagen,
            c) ausführliche Bedienungsanleitungen,
            d) Kurzbedienungsanleitung und
            e) gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen.
       3. Sofern seitens des Antragstellers nicht beabsichtigt ist, die Konformitätserklärung nach dem Gesetz über
          Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt
          durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, im
          Zusammenhang mit der Typgenehmigung erstellen zu lassen, ist eine Konformitätserklärung mit dem
          Antrag auf Typprüfung einzureichen.

                                                               §6
                                                     Typgenehmigung
       1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die
          zuständige Behörde teilt die von ihr typgenehmigten Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mit-
          teilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des
          Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung.

BGBl. 2012, Seite 2905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2905
2. Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen

Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt,
   jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung
   Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die
   die Typgenehmigung erteilt hat.

                                                    §7
                        Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte
  a) dem Namen des Herstellers,
  b) der Bezeichnung der Anlage,
  c) dem Typ des Gerätes und
  d) der Seriennummer
  zu versehen.
Art und Weise mit
2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der
   Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau
  Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer: e-NN-NNN
  e      =   Europäische Union
deutlich sichtbar ist.
  NN     =   Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:
             01 =    Deutschland
             02 =    Frankreich
             03 =    Italien
             04 =    Niederlande
             05 =    Schweden
             06 =    Belgien
             07 =    Ungarn
             08 =    Tschechische Republik
             09 =    Spanien
             11 =    Vereinigtes Königreich
             12 =    Österreich
             13 =    Luxemburg
             14 =    Schweiz
             17 =    Finnland
18 =    Dänemark
19 =    Rumänien
20 =    Polen
21 =    Portugal
23 =    Griechenland
24 =    Irland
26 =    Slowenien
27 =    die Slowakei
29 =    Estland
32 =    Lettland
34 =    Bulgarien
36 =    Litauen
49 =    Zypern
50 =    Malta
  NNN =      dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung ver-
   wendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antrag-
   steller zu sorgen.

                                                    §8
                                        Erklärung des Herstellers
  Zu jeder Anlage muss eine Konformitätserklärung des Herstellers mitgeliefert werden.

                                                    §9
                                  Änderungen an typgenehmigten Anlagen
1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Soweit Änderungen
   beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle von demjenigen, der diese Änderungen vorzunehmen beab-
   sichtigt, schriftlich mitzuteilen.
2. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin
   bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer
   neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.
BGBl. 2012, Seite 2906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2906

                                                                 Teil II
                                        Mindestanforderungen und Prüfbedingungen
                                         für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt
                                                            Inhaltsverzeichnis

                                                                Kapitel 1
                                                              Allgemeines
       §§
       1.01   Anwendungsbereich
       1.02   Aufgabe des Wendeanzeigers
       1.03   Typprüfung
       1.04   Antrag auf Typprüfung
       1.05   Typgenehmigung
       1.06   Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
       1.07   Erklärung des Herstellers
       1.08   Änderungen an typgenehmigten Anlagen

                                                                Kapitel 2
                                       Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
       2.01   Konstruktion, Ausführung
       2.02   Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
       2.03   Bedienung
       2.04   Bedienungsanleitungen
       2.05   Einbau des Sensors

                                                                Kapitel 3
                                      Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
       3.01   Zugriff auf den Wendeanzeiger
       3.02   Anzeige der Wendegeschwindigkeit
       3.03   Messbereiche
       3.04   Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
       3.05   Empfindlichkeit
       3.06   Funktionsüberwachung
       3.07   Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
       3.08   Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
       3.09   Tochtergeräte

                                                                Kapitel 4
                                       Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
       4.01   Bedienung
       4.02   Dämpfungseinrichtungen
       4.03   Anschluss von Zusatzgeräten

                                                                Kapitel 5
                                      Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger
       5.01   Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit
       5.02   Abgestrahlte Funkstörungen
       5.03   Prüfverfahren

       Anhang: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

                                                              Kapitel 1
                                                           Allgemeines

                                                                 § 1.01
                                                        Anwendungsbereich
         Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit
       (Wendeanzeiger) in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Min-
       destanforderungen geprüft wird.

BGBl. 2012, Seite 2907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2907

                                                   § 1.02
                                      Aufgabe des Wendeanzeigers
  Wendeanzeiger haben die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit
des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.

                                                   § 1.03
                                                Typprüfung
1. Die Einhaltung der Mindestanforderungen für Wendeanzeiger nach Kapitel 2 bis 4 wird bei einer Typprü-
   fung nachgewiesen.
2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung
   der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.

                                                   § 1.04
                                          Antrag auf Typprüfung
1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer Prüfstelle zu stellen.
2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
  a) ausführliche technische Beschreibungen;
  b) kompletter Satz der Schaltungs- und Service-Unterlagen;
  c) Bedienungsanleitungen.
3. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften
   aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messpro-
   tokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten
   werden bei der Prüfstelle aufbewahrt.

                                                   § 1.05
                                             Typgenehmigung
1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die
   zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mittei-
   lung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des
   Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung.
2. Die zuständige Behörde oder die der von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt,
   jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung
   Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die
   die Typgenehmigung erteilt hat.

                                                   § 1.06
                         Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit
  a) dem Namen des Herstellers,
  b) der Bezeichnung der Anlage,
  c) dem Typ des Gerätes und
  d) der Seriennummer
  zu versehen.
2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der An-
   lage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.
   Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer : e-NN-NNN
  e      =   Europäische Union
  NN     =   Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:
             01 =    Deutschland                              18 =    Dänemark
             02 =    Frankreich                               19 =    Rumänien
             03 =    Italien                                  20 =    Polen
             04 =    Niederlande                              21 =    Portugal
             05 =    Schweden                                 23 =    Griechenland
             06 =    Belgien                                  24 =    Irland
             07 =    Ungarn                                   26 =    Slowenien

BGBl. 2012, Seite 2908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2908


                   08 =    Tschechische Republik                   27 =    die Slowakei
                   09 =    Spanien                                 29 =    Estland
                   11 =    Vereinigtes Königreich                  32 =    Lettland
                   12 =    Österreich                              34 =    Bulgarien
                   13 =    Luxemburg                               36 =    Litauen
                   14 =    Schweiz                                 49 =    Zypern
                   17 =    Finnland                                50 =    Malta
         NNN =     dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

       3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung ver-
          wendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antrag-
          steller zu sorgen.

                                                        § 1.07
                                              Erklärung des Herstellers
         Zu jeder Anlage muss eine Konformitätserklärung des Herstellers mitgeliefert werden.

                                                        § 1.08
                                        Änderungen an typgenehmigten Anlagen
       1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Soweit Änderungen
          beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle von demjenigen, der diese Änderungen vorzunehmen beab-
          sichtigt, schriftlich mitzuteilen.
       2. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin
          bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer
          neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.

                                                     Kapitel 2
                      Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

                                                        § 2.01
                                              Konstruktion, Ausführung
       1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Binnenschifffahrt eingesetzt
          werden, geeignet sein.
       2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand
          der Technik entsprechen.
       3. Soweit in Anhang II oder in diesem Anhang nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderun-
          gen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kom-
          passschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbar-
          keit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der Norm DIN EN 60945:2003 festgelegten
          Anforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieses Anhangs müssen bei Umgebungstem-
          peraturen der Anlagen von 0° C bis 40° C erfüllt werden.

                                                        § 2.02
                       Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
       1. Allgemeine Anforderungen
         Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit
         von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April
         2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, entsprechen.
       2. Abgestrahlte Funkstörungen
         In den Frequenzbereichen 156 – 165 MHz, 450 – 470 MHz und 1,53 – 1,544 GHz darf die Feldstärke den
         Wert von 15 μV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärke gilt für eine Messdistanz von 3 m zum unter-
         suchten Gerät.

                                                        § 2.03
                                                      Bedienung
       1. Es sollen nicht mehr Bedieneinrichtungen vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erfor-
          derlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und

BGBl. 2012, Seite 2909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2909

  schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit ver-
  mieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar
  zugänglich sein.
2. Alle Bedieneinrichtungen und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache
   beschriftet sein. Erfolgt eine Beschriftung, muss der Text neben der englischen auch in deutscher Spra-
   che angebracht sein. Symbole müssen den in der Europäischen Norm EN 60417:1998 enthaltenen
   Bestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein. Wenn aus
   technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht
   möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift hinreichend ist, ist eine Minderung auf 3 mm
   erlaubt.
3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.
4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe
   Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen
   erfüllt.

                                                   § 2.04
                                         Bedienungsanleitungen
   Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher,
englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informa-
tionen enthalten:
a) Inbetriebnahme und Bedienung;
b) Wartung und Pflege;
c) Allgemeine Sicherheitsvorschriften.

                                                   § 2.05
                                          Einbau des Sensors
   Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben.
Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewe-
gungen sind mitzuliefern.

                                              Kapitel 3
              Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

                                                   § 3.01
                                    Zugriff auf den Wendeanzeiger
1. Der Wendeanzeiger muss spätestens 4 min nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der
   geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.
2. Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers
   müssen gleichzeitig möglich sein.
3. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

                                                   § 3.02
                                  Anzeige der Wendegeschwindigkeit
1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der
   Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der nach § 3.04 vorge-
   schriebenen Genauigkeit abgelesen werden können. Andere Anzeigen als Zeiger und Balkendarstellun-
   gen sind nicht erlaubt.
2. Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt aus-
   geführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.
3. Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.

                                                   § 3.03
                                             Messbereiche
  Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende
Messbereiche werden empfohlen:
 30°/min,
 60°/min,
 90°/min,

BGBl. 2012, Seite 2910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2910

       180°/min,
       300°/min.

                                                               § 3.04
                                  Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
         Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom
       wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (siehe Anhang zu diesem Teil II).

                                                               § 3.05
                                                         Empfindlichkeit
          Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches
       nicht überschreiten.

                                                               § 3.06
                                                    Funktionsüberwachung
       1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies ange-
          zeigt werden.
       2. Wird ein Kreisel benutzt, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert
          werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit bewirkt.

                                                               § 3.07
                            Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
       1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine
          über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen.
       2. Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden,
          über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.

                                                               § 3.08
                                      Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
          Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schif-
       fen auftreten können.

                                                               § 3.09
                                                          Tochtergeräte
         Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.

                                                           Kapitel 4
                       Te c h n i s c h e M i n d e s t a n f o r d e r u n g e n a n W e n d e a n z e i g e r

                                                               § 4.01
                                                            Bedienung
       1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende
          Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.
       2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten
          Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf null eingestellt werden
          kann.
       3. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben
          eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße
          haben.
       4. Werden Drucktasten benutzt, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden
          und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben. Bei
          Mehrfachbelegung von Drucktasten muss deutlich erkennbar sein, welche hierarchische Ebene aktiv ist.

                                                               § 4.02
                                                   Dämpfungseinrichtungen
       1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf
          0,4 s nicht überschreiten.
       2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der
          Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten.

BGBl. 2012, Seite 2911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2911

                                                  § 4.03
                                     Anschluss von Zusatzgeräten
1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt,
   muss das Wendegeschwindigkeitssignal als analoges elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Darüber
   hinaus kann der Wendeanzeiger eine digitale Schnittstelle nach Nummer 2 besitzen. Das Signal muss
   galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 % und einem
   Innenwiderstand von maximal 100 Ω verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung
   und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3°/min
   nicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0° C bis 40° C einen Wert von
   1°/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des
   Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung
   mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer nicht
   über die Grenzen nach § 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein.
2. Eine digitale Schnittstelle muss nach den Normen DIN EN 61162-1:2008, DIN EN 61162-2:1999 und
   DIN EN 61162-3:2008 ausgeführt sein.
3. Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss
   galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein. Der externe Alarm muss durch Schließen des Schaltkon-
   taktes jeweils aktiviert werden, wenn
  a) der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist,
  b) der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder
  c) die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (§ 3.06) angesprochen hat.

                                               Kapitel 5
              Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger

                                                  § 5.01
               Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit
  Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des
Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umwelt-
belastbarkeit, der Lärmemission und der elektromagnetischen Verträglichkeit erfolgt entsprechend der
Norm DIN EN 60945:2003.

                                                  § 5.02
                                      Abgestrahlte Funkstörungen
  Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Norm DIN EN 60945:2003
im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach § 2.02 Nummer 2
müssen erfüllt sein.

                                                  § 5.03
                                             Prüfverfahren
1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen geprüft. Dabei werden
   die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert.
   Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzei-
   gers betrieben.
2. Unter den Bedingungen nach Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem Anhang darge-
   stellten Toleranzgrenzen liegen.
3. Alle Mindestanforderungen der Kapitel 2 bis 4 müssen erfüllt sein.

BGBl. 2012, Seite 2912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2912

       Anhang
                                    Bild 1: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

BGBl. 2012, Seite 2913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2913

                                                         Teil III
                       Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung
              von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt
                                                    Inhaltsverzeichnis
§§
1     Allgemeines
2     Anerkannte Fachfirmen
3     Anforderungen an die Bordstromversorgung
4     Einbau der Radarantenne
5     Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
6     Einbau des Wendeanzeigers
7     Einbau des Positionssensors
8     Einbau- und Funktionsprüfung
9     Bescheinigung über Einbau und Funktion

                                                           §1
                                                     Allgemeines
1. Der Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen muss nach den
   folgenden Bestimmungen erfolgen.
2. Es dürfen nur Geräte eingebaut werden, die
     a) eine Typgenehmigung nach
       aa) Teil I § 6 oder
       bb) Teil II § 1.05
     oder
     b) eine nach Anhang IX Teil VI als gleichwertig anerkannte Typgenehmigung besitzen und die
     c) eine entsprechende Typgenehmigungsnummer tragen.

                                                           §2
                                               Anerkannte Fachfirmen
1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wende-
   anzeigern darf nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, erfolgen. Die für die
   Anerkennung zuständigen Behörden sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden.
3. Die zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission die von ihr anerkannten Fachfirmen umge-
   hend mit.

                                                           §3
                                  Anforderungen an die Bordstromversorgung
   Die Stromzuführungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Ab-
sicherung haben und möglichst ausfallsicher sein.

                                                           §4
                                             Einbau der Radarantenne
1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im
   Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte
   Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden.
   Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein,
   dass die Navigationsradaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.
2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die
   Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein.

                                                           §5
                              Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des
   Radarbildes und die Bedienung der Navigationsradaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anord-
   nung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und
   verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert
   werden können.

BGBl. 2012, Seite 2914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2914

       2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters
          hervorrufen.
       3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden,
          das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind
          nicht erlaubt.
       4. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranla-
          gen gelten.

                                                           §6
                                             Einbau des Wendeanzeigers
       1. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein.
       2. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet
          einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen
          unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst direkt über dem Radarsichtgerät einzubauen.
       3. Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten.

                                                           §7
                                            Einbau des Positionssensors
         Für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden, muss der Positionssensor, insbe-
       sondere eine DGPS-Antenne, so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch
       Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.

                                                           §8
                                            Einbau- und Funktionsprüfung
       1. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Gemein-
          schaftszeugnisses (ausgenommen nach § 2.09 Nummer 2 des Anhangs II) sowie nach jedem Umbau am
          Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen
          Behörde oder der von ihr beauftragten Prüfstelle oder von einer nach § 2 anerkannten Fachfirma eine
          Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
       2. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
         a) die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;
         b) die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;
         c) die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften des Anhangs II und sofern das Fahrzeug
            auch den Bestimmungen des ADN unterliegt, den Vorschriften des ADN Teil 9;
         d) die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min;
         e) im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beein-
            trächtigt;
         f) der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;
         g) Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;
         h) die Vorauslinie der Navigationsradaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab;
         i) die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand
            von bekannten Zielen);
         j) die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;
         k) die darstellbare Mindestentfernung beträgt ≤ 15 m;
         l) der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;
         m) Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhan-
            den oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;
         n) Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten
            sind in Ordnung;
         o) die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;
         p) Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;
         q) die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung
            bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;
         r) eine Empfindlichkeit der Navigationsradaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Stö-
            rungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;
         s) eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Navigationsradaranlage oder den Wendeanzeiger
            ist nicht gegeben.

BGBl. 2012, Seite 2915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2915

3. Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
  a) der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;
  b) der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.

                                                   §9
                               Bescheinigung über Einbau und Funktion
1. Nach erfolgreicher Prüfung nach § 8 stellt die zuständige Behörde, die Prüfstelle oder die anerkannte
   Fachfirma eine Bescheinigung nach Muster des Teils IV dieser Anlage aus. Diese Bescheinigung ist
   ständig an Bord mitzuführen.
2. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhan-
   dene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma der zu-
   ständigen Behörde übersandt.

BGBl. 2012, Seite 2916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2916
                                                                  Bescheinigung
                                                             über Einbau und Funktion

 Teil IV
(Muster)
                                      von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt

        Art/Name des Schiffes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        Einheitliche europäische Schiffsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

        Schiffseigner
        Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

        Navigationsradaranlagen

                  lfd. Nr.                         Typ                            Hersteller

        Wendeanzeiger

                  lfd. Nr.                         Typ                            Hersteller

        Hiermit wird bescheinigt, dass die Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

           Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                  Typgenehmigungsnummer                                                Seriennummer

           Anzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                  Typgenehmigungsnummer                                                Seriennummer

den Vor-
        schriften des Anhangs IX Teil III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für den Einbau und die Funktions-
        prüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt entsprechen.

        Anerkannte Fachfirma/Prüfstelle/zuständige Behörde*
        Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                               Stempel/Siegel

* Nicht Zutreffendes streichen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

          Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
BGBl. 2012, Seite 2917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2917

                                                       Teil V
                                                      (Muster)
                              1. Verzeichnis der für die Typgenehmigung
               von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen Behörden

              Staat                     Name               Anschrift        Telefonnummer      E-Mail-Adresse

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Italien
Irland
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Spanien
Slowakei
Slowenien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt.

             2. Verzeichnis der zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger

                                   Inhaber der Typ-   Datum der Typ-
 lfd. Nr.    Typ      Hersteller                                       zuständige Behörde   Typgenehmigungs-Nr.
                                     genehmigung       genehmigung




                                3. Verzeichnis der auf Grund
  gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger

                                   Inhaber der Typ-   Datum der Typ-
 lfd. Nr.    Typ      Hersteller                                       zuständige Behörde   Typgenehmigungs-Nr.
                                     genehmigung       genehmigung

BGBl. 2012, Seite 2918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2918
                                     4. Verzeichnis der für den Einbau oder Austausch
                        von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen
       Belgien
                 lfd. Nr.             Name

       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
       Bulgarien
                 lfd. Nr.             Name

       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
       Dänemark
                 lfd. Nr.             Name

       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
       Deutschland
                 lfd. Nr.             Name

       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
       Estland
                 lfd. Nr.             Name

       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
       Finnland
                 lfd. Nr.             Name

       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
       Frankreich
                 lfd. Nr.             Name

       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
       Griechenland
                 lfd. Nr.             Name

       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
       Italien
                 lfd. Nr.             Name

       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
       Irland
                 lfd. Nr.             Name

       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für

       Anschrift        Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

       Anschrift        Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

       Anschrift        Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

       Anschrift        Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

       Anschrift        Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

       Anschrift        Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

       Anschrift        Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

       Anschrift        Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

       Anschrift        Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

       Anschrift        Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
BGBl. 2012, Seite 2919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2919
Lettland
          lfd. Nr.          Name

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Litauen
          lfd. Nr.          Name

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Luxemburg
          lfd. Nr.          Name

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Malta
          lfd. Nr.          Name

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Niederlande
          lfd. Nr.          Name

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Österreich
          lfd. Nr.          Name

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Polen
          lfd. Nr.          Name

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Portugal
          lfd. Nr.          Name

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Rumänien
          lfd. Nr.          Name

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Schweden
          lfd. Nr.          Name

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für
Schweiz
          lfd. Nr.          Name

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für

      Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

      Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

      Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

      Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

      Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

      Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

      Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

      Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

      Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

      Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

      Anschrift         Telefonnummer        E-Mail-Adresse

Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
BGBl. 2012, Seite 2920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2920
       Spanien
                lfd. Nr.

Name                Anschrift          Telefonnummer         E-Mail-Adresse
       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
       Slowakei
                lfd. Nr.

Name                Anschrift          Telefonnummer         E-Mail-Adresse
       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
       Slowenien
                lfd. Nr.

Name                Anschrift          Telefonnummer         E-Mail-Adresse
       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
       Tschechische Republik
                lfd. Nr.

Name                Anschrift          Telefonnummer         E-Mail-Adresse
       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
       Ungarn
                lfd. Nr.

Name                Anschrift          Telefonnummer         E-Mail-Adresse
       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
       Vereinigtes Königreich
                lfd. Nr.

Name                Anschrift          Telefonnummer         E-Mail-Adresse
       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.
       Zypern
                lfd. Nr.

Name                Anschrift          Telefonnummer         E-Mail-Adresse
       Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

5. Verzeichnis der für die Typprüfung
                           von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern benannten Prüfstellen
            Lfd Nr.
Name           Anschrift          Telefonnummer    E-Mail-Adresse         Staat

                           Teil VI
               Gleichwertige Anlagen
       1. Navigationsradaranlagen nach Maßgabe des Anhangs XIII § 3 oder des Anhangs II Anlage M Teil I und
          Wendeanzeiger, nach Maßgabe des Anhangs XIII § 4 oder des Anhangs II Anlage M Teil II, sowie Vor-
          schriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs XIII § 5 oder des Anhangs II
          Anlage M Teil III gelten als gleichwertig den Bestimmungen dieses Anhangs.
BGBl. 2012, Seite 2921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2921
Teil VII
                                   Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter
        Kompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02
      müssen dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen:
        Nr.                     Gerätebezeichnung

        1.     Kreiselkompass

        2.     Magnetkompass
        3.     Elektromagnetischer Kompass (TMHD)

        4.     Steuerkurstransmitter (THD)
               Kreisel-Basis
        5.     Steuerkurstransmitter (THD)
               Magnetbasis
        6.     Steuerkurstransmitter (THD)
               GNSS-Basis
                         Spezifikation

DIN EN ISO 8728, Ausgabe Januar 1999
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
DIN EN ISO 449, Ausgabe September 1999
DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
Mit einer Drehrate von 6°/sec
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003

DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003

DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
      Alle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945,
      Ausgabe Juli 2003 erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger
      oder grafischer Anzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik
      entsprechen.“
21. Anhang X wird wie folgt geändert:
   a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
      aa) Nach der Angabe zu § 2.07 wird folgende Angabe
             „2.08     Landeklappen“.
      bb) Die Angabe zu § 4.01 wird wie folgt gefasst:
             „4.01     Übergangsbestimmungen für Fähren,
      cc) Nach der Angabe zu § 4.02 wird folgende Angabe

zu § 2.08 eingefügt:

die schon in Betrieb sind“.
zu § 4.03 eingefügt:
             „4.03     Gültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse“.
      dd) Nach der Angabe zu § 4.03 wird folgende Angabe
zu § 4.04 eingefügt:
             „4.04     Übergangsbestimmungen für Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen“.
      ee) Nach der Angabe zu § 9.17 wird folgende Angabe
zu Teil IV eingefügt:
        „Teil IV
     Allgemeines

      Kapitel 10
                                                    Gleichwertigkeit und Abweichungen
             10.01 Gleichwertigkeit und Abweichungen hinsichtlich Bau und Ausrüstung
             10.02 Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung
             10.03 Sonstige Abweichungen und Ausnahmen“.
      ff) Die Angabe zu Muster Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
             „Muster Nr. 2: Muster des Abnahmeprotokolls
für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote und Taxiboote) zur
                            Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen“.
   b) § 1.01 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
             „20. Abweichend von Anhang II, III und XII gelten folgende Begriffsbestimmungen:
                                           statt

                     „Schiffsattest“
                     „Gemeinschaftszeugnis“

   c) § 1.02 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
                      gilt

„Fährzeugnis“
„Fährzeugnis“                        “.
BGBl. 2012, Seite 2922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2922

          aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
               „c) Landeklappen sind als Sammelflächen nach § 15.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit
                   und die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach
                   § 2.07 Nummer 1 gesichert sind,“.
          bbb) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
               „g) Abweichend von § 15.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt wer-
                   den, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
                   aa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer
                       Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,
                   bb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats über-
                       nehmen und
                   cc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden,“.
          ccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.
       bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
          „5. Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:
              a) § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen,
              b) Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See,
              c) Die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.
          6. Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden.“
  d) § 2.02 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
       aa) In Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
       bb) Doppelbuchstabe ff wird aufgehoben.
  e) § 2.05 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „1. Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach An-
           hang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.
       2. Landeklappen können als Übergangseinrichtungen nach Anhang II § 15.09 Nummer 3 angesehen wer-
          den, sofern sie hierfür geeignet sind.“
  f) § 2.07 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen
           abweichend von Anhang II § 15.06 Nummer 10 Buchstabe a und b durch feste oder flexible Absperr-
           vorrichtungen wie folgt gesichert sein:
          a) Alle Absperrvorrichtungen müssen:
             aa) eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,
             bb) deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und
             cc) mit geeigneten Zwischenzügen oder Feldauskleidung versehen sein;
          b) feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens fol-
             gende Festigkeitsanforderungen erfüllen:
             aa) Belastungsannahme von 1 000 N/m,
             bb) Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von
                 50 mm;
          c) flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fahrbahndecks ver-
             wendet werden,
             aa) wenn hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,
             bb) der Deckbereich von 0,8 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare
                 Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und
             cc) die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.
             Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand
             eine Höhe von mindestens 1,10 m über dem Fahrbahndeck erreichen und festgestellt werden kön-
             nen.“
  g) Nach § 2.07 wird folgender § 2.08 eingefügt:
                                                        „§ 2.08
                                                     Landeklappen
       1. Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen.
       2. Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.“

BGBl. 2012, Seite 2923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2923

h) § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
  aa) In Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
  bb) Doppelbuchstabe ff wird aufgehoben.
i) § 4.01 wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 4.01
                         Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind
  1. Fähren, die den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle
     und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der
     Tabelle bedeuten
     – „N.E.U.“:          Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betrof-
                          fenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten
                          sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden beste-
                          hende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet
                          dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
     – „Erteilung oder Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeits-
       Erneuerung des dauer des Fährzeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die
       Fährzeugnis-    Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen
       ses“:           Tag vor dem 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember
                       2009 verpflichtend.
      §§ und Nummer                 Inhalt                                Frist oder Bemerkungen

      2.01 Nr. 4      Fährdecks                          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
                                                         nach dem 30. Dezember 2029
      2.02            Nachweis Intakt- und Leckstabi- N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
                      lität                           nach dem 30. Dezember 2049
      2.07 Nr. 1      Anforderungen an Absperrvor-       N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
                      richtungen
      3.02            Nachweis Intaktstabilität für      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
                      Gierseilfähren                     nach dem 30. Dezember 2049
      3.04 Nr. 3      Nachweis der ausreichenden         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
                      Festigkeit durch Berechnung        nach dem 30. Dezember 2029
      3.05            Abnahme, Prüfungen und Ab-         N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
      3.06            nahmeprotokoll
      3.07

  2. Hält eine Fähre die Anforderungen nach den Kapiteln 1 bis 3, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht
     aufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglich-
     keiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Fähre ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die
     als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Fähre ersetzt oder geändert worden sind;
     danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. Der Ersatz
     bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart wäh-
     rend routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die fest-
     gestellten Unzulänglichkeiten sind im Fährzeugnis zu vermerken.
  3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit
     des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Fähre dieses Anhangs
     berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkun-
     dige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Fähre den Bestimmungen
     der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat.“
j) Nach § 4.02 werden folgende §§ 4.03 und 4.04 eingefügt:
                                                      „§ 4.03
                                     Gültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse
     Die Fährzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem jeweils einge-
  tragenen Ablaufdatum gültig.

                                                       § 4.04
                                      Übergangsbestimmungen für Fähren
                               zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen
    Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen, die im Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis
  zum 31. Dezember 2012 eine technische Zulassung zum Verkehr hatten oder in diesem Zeitraum erstmals
  am Fährverkehr teilnahmen, können als im Betrieb befindlich betrachtet werden.“

BGBl. 2012, Seite 2924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2924

  k) In § 5.01 Satz 1 werden die Wörter „gegen Entgelt“ gestrichen.
  l) Dem § 5.02 wird folgende Nummer 4 angefügt:
       „4. Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Personenbarkassen beträgt höchstens 5 Jahre.“
  m) § 5.03 Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a werden die Wörter „in Zone 1 oder 2“ durch die Wörter „in Zone 1 oder 2-See“ ersetzt.
       bb) In Buchstabe b werden die Wörter „in Zone 3 oder 4“ durch die Wörter „in Zone 2-Binnen, Zone 3
           oder 4“ ersetzt.
  n) In § 5.04 Nummer 1 werden die Wörter „Anhang III §§ 1.02 und 7.04“ durch die Wörter „Anhang III § 1.02
     Buchstabe a, §§ 7.04 und 10.08 Nummer 2“ ersetzt.
  o) In § 5.05 wird die Angabe „§§ 8.07 und 8.10“ durch die Angabe „§ 1.02 Buchstabe a, §§ 7.03 und 10.05“
     ersetzt.
  p) § 5.06 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „1. Mindestens ein Rettungsring nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 muss mit einer mindestens 30 m langen,
           schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.
       2. Zusätzlich zu den Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 müssen für insgesamt 100 % der
          höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 in Verbindung
          mit Nummer 3 an Bord sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten
          nach den in Anhang II § 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind. Rettungswesten nach Satz 1
          können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit
          Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.“
  q) § 7.02 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 7.02
                                              Allgemeine Bestimmungen
         Für kleine Fahrgastschiffe sind die Anhänge II oder XII sowie III, IV und XI anzuwenden.“
  r) In § 8.08 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Anhang II § 8.06“ durch die Angabe „Anhang II § 8.08“
     ersetzt.
  s) § 9.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Für Taxiboote auf Wasserstraßen der Zonen 2, 3 oder 4 ist abweichend von § 7.02 die Verordnung über
           die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten mit den sich aus den nachfolgen-
           den Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.“
  t) § 9.03 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Schiffskörper muss aus Stahl oder aus einem hinsichtlich der Festigkeit nach Anhang II § 15.02 Num-
       mer 1 und des Brandschutzes nach Anhang II § 15.11 Nummer 1 gleichwertigen Werkstoff bestehen.“
  u) § 9.04 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechnerisch nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über
       die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten oder nach Maßgabe des Anhangs II
       § 15.03 Nummer 7 bis 13 nachzuweisen.“
  v) Nach § 9.17 wird folgender Teil IV eingefügt:
                                                        „Teil IV
                                                     Allgemeines

                                                      Kapitel 10
                                         Gleichwertigkeit und Abweichungen

                                                        § 10.01
                         Gleichwertigkeit und Abweichungen hinsichtlich Bau und Ausrüstung
       1. Schreiben die Bestimmungen des Teils I bis III vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Aus-
          rüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maß-
          nahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Untersuchungskommission gestatten,
          dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitge-
          führt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn
          sie aufgrund von Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als
          gleichwertig anerkannt sind.
       2. Wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung noch keine Empfehlung zu einer
          Gleichwertigkeit nach Nummer 1 ausgesprochen hat, kann die Untersuchungskommission eine vorläu-

BGBl. 2012, Seite 2925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2925

  fige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilen. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-
  eichamt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung innerhalb eines Monats
  nach Erteilung der vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anhang II § 2.05 Nummer 1 Buch-
  stabe g unter Angabe des Namens und der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeugs, der Art der
  Abweichung sowie der Registrierung und des Heimatortes.
3. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission aufgrund
   einer Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für ein Fahrzeug mit
   technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils I bis III abweichen, eine Fahrtauglich-
   keitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
4. Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in die Fahrtauglichkeits-
   bescheinigung einzutragen.

                                                § 10.02
                          Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung
   Für Zeesboote nach Kapitel 8 und Taxiboote nach Kapitel 9 sind die jeweiligen Vorschriften mit den
folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Die Untersuchungen im Sinne des Anhangs II §§ 2.08 bis 2.11 können von einem von der Zentralstelle
   Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für kleine Fahrgast-
   schiffe durchgeführt werden.
b) Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 2 zu bescheini-
   gen.
c) Auf der Grundlage dieses Abnahmeprotokolls stellt die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
   Schiffseichamt ein Gemeinschaftszeugnis nach Maßgabe des Anhangs II § 2.04 aus.
d) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann eine von § 7 Absatz 1 der Bin-
   nenschifferpatentverordnung abweichende Qualifikation des Schiffsführers und die Qualifikation des
   zweiten Besatzungsmitglieds nach Maßgabe der §§ 8.16 und 9.16 bestimmen.

                                                § 10.03
                                Sonstige Abweichungen und Ausnahmen
  Die Untersuchungskommission kann auf Basis der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zu erlassenden Richtlinien für Fahrzeuge, die nicht vom Anhang II oder XII erfasst sind, Aus-
nahmen von der Bestimmungen dieser Verordnung erlassen.“

BGBl. 2012, Seite 2926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2926

  w) Muster 1 wird wie folgt gefasst:


                                                 „Muster Nr. 1
                  Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen
                                  von seil- und kettengebundenen Fähren
                                        zu Anhang X § 3.07 Nummer 1

BGBl. 2012, Seite 2927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2927



Abnahmeprotokoll                      nach Anhang X § 3.07 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die Prü-
                                      fung der Seile/Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und
                                      Verankerungen bei seil- und kettengebundenen Fähren

 Name der Fähre                                       Art der Fähre                                     Einheitliche europäische Schiffs-
                                                                                                        nummer

 Die Fähre ist zugelassen zum Verkehr                 zwischen                                          und
 auf




1. Seile und Seilendbefestigungen
  Bezeichnung des Seiles: (*)


  Seilattest (ja/nein)
  Länge (m)
  Durchmesser (mm)
  Mängel (ja/nein):
      - am inneren Seilzustand
      - am äußeren Seilzustand
  durch:
      - Drahtbruch
      - Korrosion
      - Verschleiß
      - Lockerung von Drähten
  Grad der Ablegereife
  Sonstige Mängel (ja/nein)
  - siehe „Bemerkungen“


  Mängel an den
  Seilendbefestigungen (ja/nein):

(*)
      Bezeichnung von Seilen:         - Hochseilanlagen:         Fährseil (=Hochseil), Gierseil (=Brittelseil), Abspannseil
                                      - Querseilanlagen:         Führungsseil (=Querseil), Zugseil
                                      - Gierseilanlagen:         Gierseil, Scherenseil, Mittelseil

Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)




Mängelbehebung bis zum: ......................................         Sichtvermerk Sachverständiger: ………............... ........................

                                                                                                                                  Seite 1 von 5

BGBl. 2012, Seite 2928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2928


       2. Ketten und Kettenendbefestigungen
         Bezeichnung der Kette: (*)


         Kettenattest (ja/nein)
         Länge (m)
         Durchmesser (mm)
         Mängel (ja/nein):
             - Korrosion
             - Verschleiß
             - Längung
             - Teilungsvergrößerung
         Grad der Ablegereife
         (DIN 685 Teil 5, Ausgabe
         November 1981)
         Sonstige Mängel (ja/nein)
         - siehe „Bemerkungen“


         Mängel an den Kettenend-
         befestigungen (ja/nein):

       (*)
             Bezeichnung von Ketten:         - Kettenfähren:    Querketten,
                                             - Gierseilanlagen: Verbindungsketten, Ankerketten (=Halteketten)

       Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)




       Mängelbehebung bis zum: ......................................      Sichtvermerk Sachverständiger: …........... ...........................

       3. Abspannmasten
         Bezeichnung der Abspannmasten:


         Mängel (ja/nein):
             - Verformung
             - Beschädigung
             - Korrosion
             - innere Korrosion
               (nur bei Hohlprofilen)
         Verbindung Tragmast/Seil
         - siehe „Bemerkungen“
         Übergang Mast/Fundament
         - siehe „Bemerkungen“
         Sonstige Mängel (ja/nein)
         - siehe „Bemerkungen“

                                                                                                                                     Seite 2 von 5

BGBl. 2012, Seite 2929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2929

Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)




Mängelbehebung bis zum: ......................................      Sichtvermerk Sachverständiger: …........... ...........................

4. Verankerungen
  Art des Verankerung: (*)


  Art des Ankers:
  Masse des Ankers (kg)
  Ring: Durchmesser und Dicke
  (mm)
  Mängel (ja/nein):
      - Verformung
      - Beschädigung
      - Korrosion an den
        Befestigungselementen
      - Korrosion im Bereich Übergang
        zu Fundament
  Sonstige Mängel (ja/nein)
  - siehe „Bemerkungen“

(*)
      Arten von Verankerungen:           Anker im Strom, Anker an Land, Ring an Land,…

Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)




Mängelbehebung bis zum: ......................................      Sichtvermerk Sachverständiger: …........... ...........................

 Ort und Datum der Abnahme                                          Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis



 Die Abnahme erfolgte durch                                        Stempel/Unterschrift




                                                                                                                              Seite 3 von 5

BGBl. 2012, Seite 2930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2930


       Skizzen und deren Beschreibungen




                                                                                              Seite 4 von 5

BGBl. 2012, Seite 2931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2931

„Auszug aus Anhang X der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

§ 3.01 - Begriffsbestimmungen




§ 3.04 - Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen




§ 3.05 - Abnahme




§ 3.06 - Prüfungen




§ 3.07 - Abnahmeprotokoll

BGBl. 2012, Seite 2932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2932

  x) Muster 2 wird wie folgt gefasst:


                                                 „Muster Nr. 2
                           Muster des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe
                                         (Zeesboote und Taxiboote)
                               zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen
                                        zu Anhang X § 10.02 Buchstabe b

BGBl. 2012, Seite 2933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2933
                                   Abnahmeprotokoll für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote / Taxiboote)*
                                           zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen
1.   Name des Fahrzeugs

     ………………………………………………………….….
4.   Name und Adresse des Eigners
2.   Art des Fahrzeugs                                  3.   Einheitliche europäische
                                                             Schiffsnummer
     ………………………………………..………..                             ……………………………….……
                                                          Schiffskörperidentifikations-
                                                          Nummer (CIN)
     …………………………………………………………………………………………………………………....…….
     ………………………………………………………………………………………………………………………….                                                                      ………………………………..…..
5.   Ort und Nummer der Registrierung 6. Heimatort                                                                        7.   Baujahr

    …………………………………………………….……….
8.  Name und Ort der Bauwerft

………………………………………………… ……………………………….
                                    ……………………………………………………………………………………………………………………………….
10. Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist
aufgrund
     eigener Untersuchung vom (*)      …………………………               durch (Name des Sachverständigen in Druckbuchstaben) …….……………………………………

     zur Fahrt auf (Wasserstraße, Zone,…)

………………………………………………………………………….……………………………………...
     zwischen        ………………………………………………………….………                                   und ………………………..…………………………………………... (*)
     mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden.
11. Die nächste Untersuchung soll stattfinden am (max. in 5 Jahren ab Untersuchungsdatum):

……………………………………………………
12. Die folgenden Nummern sind mit ihren dazugehörigen Zeichen an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht

     Gemeinschaftszeugnisnummer:

     Einheitliche europäische Schiffsnummer:

    Registernummer:

…………………………………………………………………………………………………………… (*)

…………………………………………………………………………………………………………… (*)

…………………………………………………………………………………………………………… (*)
13. Der höchstzulässige Tiefgang ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch eine Einsenkungsmarke bezeichnet. (*)

Abmessungen / Schiffskörper
17a. Länge ü.a.

                     ………………            m
18a. Breite ü.a.

                     ………………..          m
Schiffskörper aus (Stahl, GFK, Holz, …)

………………………………………..…

Maschinenanlage

17b. Länge L                                17c. Länge LWL                  20. Freibord

                 ………………            m                ………………            m                   …………… cm
18b. Breite B                               21. Größte Verdrängung          19b. Tiefgang T

                 ……………….           m                  ………………          m³                    …………… m
24. Anzahl wasserdichter Querschotte        22. Anzahl Fahrgäste                 Seitenhöhe

                 ………….......                          ……………….                               …………… m
27. Anzahl Motoren zum                      28. ´Total Hauptantriebsleistung     29. Anzahl Hauptpropeller        Art der Propulsionsorgane
    Hauptschiffsantrieb
                              ……………

Motoren zum Schiffsbetrieb

Hersteller

Motortyp

Motoridentifizierungs-Nr.

Typgenehmigungs-Nr.

Baujahr

Leistung (kW)

Drehzahl (min-1)

Verwendungszweck

________________________
(*) Nichtzutreffendes streichen.

 ………………….              kW             ……………                       ……………………………………………

Motor 1                                    Motor 2                                   Motor 3

                                                                                         Seite 1 von 4
BGBl. 2012, Seite 2934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2934
Steuereinrichtung
 34.    Ruderanlagen

              Anzahl Hauptruderblätter
                  ………………
              Bugsteuereinrichtung

                  Ja / Nein (*)

Lenzeinrichtung
  35. Lenzeinrichtungen
      Anzahl Motorlenzpumpen …………………
      Mindestfördermenge

Hauptruderantrieb                                      Andere Anlage: Ja / Nein (*)
                (*)                             (*)
- handbetrieben            - elektrisch/hydraulisch
- elektrisch (*)           - hydraulisch                  Art: ………………………………………………………..
   - Bugruder (*)                             - fernbedient              Start/Stop fernbedient
   - Bugstrahlruder (*)
                        (*)                             Ja / Nein (*)              Ja / Nein (*)
   - andere Einrichtung

      davon mit Motorantrieb      …………
erste Lenzpumpe …………………… l/min      zweite Lenzpumpe ……………….. l/min
  36. Anzahl und Lage der Absperrorgane mit Plombierung/Schloss in Lenzeinrichtungen
      …………………………………………………………………………………………………………………………….………………………………………

Ankereinrichtung
  30. Ankerwinden                 …..…   Bugankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb            ……….…
  37. Anker                       …….    Buganker mit einer Gesamtmasse von                      ………….         kg
  38 Ankerketten                  …….    Bugankerketten/-drahtseile (*) mit einer Länge von je   …………          m und einer Bruchkraft von …..….… / ….…..... kN

Sonstige Einrichtung und Ausrüstung
 39. Drahtseile zum Festmachen
         1. Seil mit einer Länge von
         2. Seil mit einer Länge von
 41. Sicht- und Schallzeichen

     Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und

   ……..      m             und einer Bruchkraft von      …………         kN
   ……..      m             und einer Bruchkraft von      …………         kN

Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den schifffahrtspolizeilichen
     Vorschriften der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen
     Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten.
 42. Sonstige Ausrüstung
     Wurfleine (*)
     Bootshaken (*)
     Anzahl Verbandkästen (*) ……….
     Doppelglas (*)

Sprechfunkanlage        - Verkehrskreis Schiff – Schiff (*)
                        - Verkehrskreis nautische Information (*)
                        - Verkehrskreis Schiff – Hafenbehörde (*)
     Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender (*)
     Anzahl feuerbeständige Behälter ………... (*)
 43. Einrichtung zur Brandbekämpfung
         Anzahl tragbare Feuerlöscher
 44. Rettungsmittel

           Anzahl Rettungsringe …………… , davon

   ………            mit einem Füllgewicht von        …………         kg

                                                                (*)
mit Licht …………… , mit Leine                        ……….…..
           Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person nach
                                  DIN EN 395,
Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 (*) oder
                                  DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006 (*)
           Andere Einzelrettungsmittel für Bordpersonal         ……………              davon nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 …………… (*)
           Andere Einzelrettungsmittel für Fahrgäste            ……………
           Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl         …………… Einzelrettungsmittel (*)

Zusätzliche Ausrüstung für Zone 2
 In Zone 2 ist zusätzlich zu der Ausrüstung nach Nummer 37 bis 44 folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig:
     - Anker und Ankerketten (*)            ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
     - Signalleuchten (*)                   ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
     - Schallsignalanlagen (*)              ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
     - Kompass (*)                          ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
     - Radar (*)                            ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
     - Sende- und Empfangsanlagen (*)       ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
     - Rettungsmittel (*)                   ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
     - Seekarten (*)                        ………………………………………………………………….……………………………….……………………….
     - Sonstiges: …………………..……………………………………………………………………………………………………...…………………..……….
       ………………………………………………………………………………………………………………………………..………………………..……….
________________________
(*)
  Nichtzutreffendes streichen.

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BGBl. 2012, Seite 2935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2935
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012                                          2935

Betriebsform und Besatzung
  46. Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform               47. Ausrüstung des Schiffes im Hinblick auf die Besatzung
                   …………………….                                           Das Schiff erfüllt / erfüllt nicht (*) Standard S1

  48. Mindestbesatzung beträgt                                     Bedingungen und Auflagen:

                             Befähigung                Anzahl      ……………………………………………………………………………………………………

                            Schiffsführer                          ……………………………………………………………………………………………………
                                                     ………..
                                                                   ……………………………………………………………………………………………………
                             Decksmann
                                                     ………..         ……………………………………………………………………………………………………

                    ………………..………….                    ………..         …………………………………………………………………………………………………….


Sonstiges
  52. Anhang zum Gemeinschaftszeugnis
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
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         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
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         …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
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Hinweis:        Die im Protokoll vorangestellten Nummern entsprechen den entsprechenden Nummern des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe.


______________________
(*)
      Nichtzutreffendes streichen.
                                                                                                                                     Seite 3 von 4

BGBl. 2012, Seite 2936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2936

BGBl. 2012, Seite 2937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2937

22. Anhang XI wird wie folgt geändert:
   a) § 3.02 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 3.02
                                         Mitglieder der Besatzung, Befähigung
      1. Mitglieder der Besatzung können sein: Decksmann, Schiffsjunge, Matrose, Matrosen-Motorwart, Boots-
         mann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fährjunge, Fährgehilfe, Fährführer.
      2. Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:
         a) beim Decksmann
            ein Mindestalter von 16 Jahren;
         b) beim Schiffsjungen
            ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis mit Besuch einer
            Schifferberufsschule;
         c) beim Matrosen
            aa) ein Mindestalter von 17 Jahren und
                aaa) ein erfolgreicher Abschluss des Ausbildungsverhältnisses nach Buchstabe b oder
                bbb) eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach
                     dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder
            bb) ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von drei Jahren als Angehöriger der Decksmann-
                schaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate in der Binnenschifffahrt.
                Fahrzeiten nach dem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet,
                jedoch nicht auf die vorgeschriebene Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;
         d) beim Matrosen-Motorwart
            aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in oder
            bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Was-
                ser- und Schifffahrtsdirektion anerkannte Prüfung nach den Anforderungen der Anlage 2 oder
            cc) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr auf einem Binnenschiff
                mit Maschinenantrieb und Grundkenntnissen in der Motorenkunde;
         e) beim Bootsmann
            aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese
                Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder
            bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von weiteren zwei Jah-
                ren;
         f) beim Steuermann
            aa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere drei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder
            bb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt
                oder
            cc) die Qualifikation zum Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;
            wobei insgesamt eine Fahrzeit von vier Jahren nachzuweisen ist;
         g) beim Schiffsführer
            das nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Patent;
         h) beim Maschinisten
            ein Mindestalter von 18 Jahren und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kennt-
            nisse;
         i) beim Fährjungen
            ein Mindestalter von 15 Jahren;
         j) beim Fährgehilfen
            ein Mindestalter von 17 Jahren und einer Fahrzeit von einem Jahr im Fährdienst oder als Mitglied einer
            Decksmannschaft auf einem See- oder Binnenschiff;
         k) beim Fährführer
            die nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Fahrerlaubnis.
      3. Der Schiffsführer hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungs-
         mäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der
         Wasser- und Schifffahrtsdirektion, des Wasser- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei auf
         Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungs-
         mitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der

BGBl. 2012, Seite 2938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2938

         mindestens 17 Jahre alt ist. Die Qualifikation des Schiffsjungen ist gleichzusetzen mit der Qualifikation
         des Leichtmatrosen nach § 3.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.
       4. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinan-
          derfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-,
          Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.“
  b) § 3.12 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
       bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

BGBl. 2012, Seite 2939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2939

c) Dem Anhang XI wird nachfolgende Anlage angefügt:
                                                                                                „Anlage 2
                      Prüfung zum Erwerb der Qualifikation „Matrosen-Motorenwart“

                                                 Te i l 1
                               Ausbildungs- und Prüfungsinhalte


   0. Arbeitsschutz und Unfallverhütung (UVV)
   1. Wichtige Werkstoffe im Schiffbau
   2. Physikalische Grundlagen des Maschinenbaus
      a) Technische Grundmaße nach DIN 1301
      b) Kräfte
      c) Arbeit und Energie
      d) Leistung und Wirkungsgrad
      e) Wärme
   3. Grundlagen der Mechanik
      a) Bewegung
      b) Hebel
      c) Rollen
      d) Goldene Regel der Mechanik bei Anwendung von Hebel und Rollen
   4. Fachausdrücke und Formeln im Schiffsmaschinenbau
      a) Zylinder
      b) Triebwerk
      c) Drücke
      d) Kraft- und Schmierstoffe
      e) Verbräuche
      f) Nutzeffekt
   5. Lösbare und nicht lösbare Verbindungen
      a) Schraubenverbindung
      b) Stift- und Bolzenverbindungen
      c) Nabenverbindung
      d) Rohrverbindungen
      e) Nietverbindungen
   6. Maschinenelemente
      a) Lager
      b) Kupplungen
      c) Schiffsgetriebe mit und ohne Wellenachsenversetzung
      d) Armaturen
   7. Pumpen und Verdichter
      a) Pumpen und Verdichter
      b) Saug-, Druck- und Förderhöhe
      c) Pumpenarten
      d) Verdichter
   8. Hydraulik
      a) Physikalische Grundlagen
      b) Hydraulische Kraftübertragung
      c) Grundaufbau und Bauelemente der Hydraulikanlage
   9. Schiffsantriebsmaschinen
      a) Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen
      b) Diesel- und Ottomotoren mit und ohne Aufladung – speziell –
      c) Flüssiggasantrieb

BGBl. 2012, Seite 2940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2940

           d) Gasturbinen
           e) Kombinierte Antriebsmaschinen
           f) Antriebsmaschinen mit Brennstoffzelle
           g) Ka Me Wa Verstellpropeller
           h) Festpropeller
           i) Schottel
           j) Jet
           k) Voithschneider
       10. Zum Betreiben eines Diesel-/Ottomotors notwendige Systeme und Betriebsstoffe
           a) Kraftstoffsysteme der Antriebsmaschinen
           b) Schmiersysteme
           c) Kühlwassersysteme der Antriebsmaschinen
           d) Anlasssysteme der Antriebsmaschinen
           e) Anlassen mit Druckluft
           f) Anlassen mit elektrischem Anlasser
           g) Frischluftversorgungssysteme der Antriebsmaschinen
           h) Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
           i) Kraftübertragung
       11. Decks- und Arbeitsmaschinen, Ausrüstung und Einrichtungen zur Sicherheit und zum Betreiben
           von Schiffen
           a) Winden
           b) Hebezeuge
           c) Ausrüstungen zum Laden und Löschen von Gütern
           d) Einrichtungen zum Bewegen von Masten, Ladeluken, Steuerhäusern oder hydraulischen Kupplungs-
              systemen in der Schubschifffahrt
           e) Ruderanlagen, Rudermaschinen
           f) Feuerlösch- und Lenzanlagen
           g) Trimm-, Kühl- und Heizungsanlagen
           h) Wohn- und Sanitätseinrichtungen
           i) Verhalten im Notfall (z. B. Schnellschluss Kraftstoff, Brandklappen usw.)
       12. Die Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtun-
           gen und Ausrüstungen an Bord
           a) Überwachung der Betriebsparameter
           b) Kontrolle auf Auffälligkeiten
           c) Folge des Anstiegs/Abfalls von Druck oder Temperatur in einem System/einer Anlage bzw. Maschine
              auf andere Systeme, Anlagen oder Maschinen
           d) Betriebsüberwachung und Wirtschaftlichkeit
           e) Notwendigkeit von Ordnung und Sauberkeit zur Durchführung von Kontroll-/Wartungsarbeiten
       13. Elektrotechnik
           a) allgemeine Grundlagen
           b) Akkumulatoren, Arten, Einsatzbereiche
           c) Schaltung von Akkumulatoren
           d) elektrische Maschinen
           e) Bordnetze
           f) Notstromanlagen zur Sicherheit von Schiff, Besatzung, Navigation und Kommunikation
           g) Anschluss von Verbrauchern 400 V Drehstromnetz
           h) Berührungsschutz/Schutzmaßnahmen
           i) Stromwandlung
       14. Gewässerschutz und Abfallbeseitigung gemäß Kapitel 28 der BinSchStrO
           a) Begriffsbestimmung – Allgemein
           b) Begriffsbestimmungen – Ladungsbereich
           c) allgemeine Sorgfaltspflicht

BGBl. 2012, Seite 2941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2941

    d) Sorgfaltspflicht beim Bunkern
    e) Verbot der Einbringung und Einleitung
    f) Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
    g) Ölkontrollbuch, Abgabe an Sammelstellen
    h) Bilgenentölungsboote
    i) Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

                                                 Te i l 2
                                               Prüfung
   Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist den Anforderungen des Matrosen-Moto-
renwarts zu entsprechen.
1. Zulassung zur Prüfung
    (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer Decks-
  mannschaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern und
  den Besuch eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nachweist.
    (2) Gesellen und Gesellinnen des Metallhandwerks, Fachrichtung Motoren- und Elektrotechnik sind
  abweichend von Satz 1 zuzulassen, sofern die nachgewiesene Fahrzeit den Anforderungen des § 3.02
  Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb entspricht.
2. Antrag
    Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag
  sind beizufügen:
  1. der Nachweis über die Fahrzeit und
     der Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang oder
  2. der Nachweis über die Ausbildung im Metallhandwerk.
  Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
3. Vorbereitungslehrgang
    (1) Der Vorbereitungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme
  einer praktischen Tätigkeit als Matrosen-Motorenwart. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindes-
  tens drei Wochen mit mindestens 120 Stunden betragen.
    (2) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu
  erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass im Lehrgang die Grundprinzipien der in
  der Anlage 2 (Anhang XI) dieser Verordnung aufgeführten Themen vermittelt werden. Der Nachweis ist
  insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beab-
  sichtigen Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzung und der Qualifikation
  der Lehrkräfte zu erbringen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet.
    (3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall
  der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.
4. Prüfung
     (1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
    (2) Im praktischen Teil werden die vom Matrosen-Motorenwart erforderlichen Kenntnisse zur selbstän-
  digen Ausübung der Tätigkeit geprüft. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnissen
  und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften erfol-
  gen.
     (3) Im theoretischen Teil hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruf-
  lichen Kenntnisse nachzuweisen. Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann
  durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die
  eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling
  nicht länger als 30 Minuten dauern.
5. Prüfungsausschuss
    (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, der durch die zuständige Behörde bestellt wird,
  abgelegt.
    (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden von der zuständigen Behörde
  für die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu
  benennen. An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwir-
  ken. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.
    (3) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Ergebnisse
  der einzelnen Prüfungsleistungen sind in einer Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.

BGBl. 2012, Seite 2942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2942

            (4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauf-
         tragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer
         erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
           (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist,
         soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu
         zahlen, deren Höhe sich nach dem Bundesreisekostengesetz bestimmt.
       6. Prüfungsverfahren
           (1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prü-
         fungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungs-
         termine bekannt und bereitet die Prüfung vor. Die Prüflinge sind mit einer Frist von mindestens vier
         Wochen zu laden.
            (2) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung die Teilnahme an der Prüfung ganz oder
         teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Bei ordnungswidrigem Verhalten während der
         Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der
         Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung
         trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
       7. Bewerten und Bestehen der Prüfung
            (1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind gesondert zu bewerten.
           (2) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen ist die nachfolgende Notenskala anzuwen-
         den. Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der ver-
         balen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen zu bewerten.
         Note 1 = sehr gut:      eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
         Note 2 = gut:           eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
         Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
         Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
                               entspricht,
         Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
                              dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden
                              sind,
         Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grund-
                              lagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.
            (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen und theoreti-
         schen Teils der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leis-
         tungen der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
            (4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis auszustellen.
       8. Gebühren für die Prüfung
           (1) Die für die Abnahme der Prüfung entstehenden Gebühren für Prüfungsausschuss und Verwaltung
         sind zu gleichen Teilen von allen teilnehmenden Prüflingen zu erstatten.
          (2) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung zu erheben. Durch An-
         meldung zur Prüfung erklärt sich der Gebührenschuldner zur Begleichung der tatsächlich entstehenden
         Gebühren bereit.
           (3) Die Vorlage des Gebührenbescheids erfolgt mit Zustellung der Ladung. Dieser ist mindestens zwei
         Wochen vor Prüfung zu begleichen, andernfalls wird die Teilnahme an der Prüfung untersagt. Der Prüfling
         bleibt weiterhin Gebührenschuldner.“
23. Anhang XII wird wie folgt geändert:
   a) Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
          „a) § 1.01 Nummer 91, § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3, § 1.04;“.
       bb) Buchstabe f wird aufgehoben.
       cc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe f.
       dd) Buchstabe h wird aufgehoben.
       ee) Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe g und wie folgt gefasst:
          „g) Anlage H, Anlage J Teil I bis Teil VII, Anlagen K, M, N, O;“.
       ff) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe h und wie folgt gefasst:
          „h) Anlage Q Dienstanweisungen Nr. 4, 6, 10, 14, 16, 19.“

BGBl. 2012, Seite 2943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2943
b) Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 2
                                                   Begriffsbestimmungen
   1. Abweichend von Anhang II gelten folgende Begriffsbestimmungen:
                               statt

       „Schiffsattest“

       „Attest“

       “Rheinschifffahrt“

       „Rheinschifffahrtspolizeiverordnung“

       „Schiffspersonalverordnung-Rhein“

       „Rheinuferstaaten oder Belgien“

       „Sekretariat der Zentralkommission für die
       Rheinschifffahrt“
                            gilt

„Gemeinschaftszeugnis“

„Gemeinschaftszeugnis“

„Binnenschifffahrt“

„schifffahrtspolizeiliche Vorschriften nach § 2 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b bis e dieser Verordnung“

„Anhang XI dieser Verordnung“

„Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/87/EG“

„Europäische Kommission“
       „Empfehlungen der Zentralkommission für die „Empfehlungen des Ausschusses nach dem in Artikel 19
       Rheinschifffahrt“                           Absatz 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren“

       „Anlage B“

       „Anlage C“

       „Anlage D“

       „Anlage G“

       „Kiellegung nach dem 1.4.1976“

„Anhang V, Teil I dieser Verordnung“

„Anhang VI, Teil I dieser Verordnung“

„Anhang V, Teil VII dieser Verordnung“

„Anhang V, Teil VI dieser Verordnung“

„Kiellegung nach dem 1.4.1982“
   2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nummer 82 in folgender Fassung anzuwenden
      ist:
      82. „anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine
          schaft;“.
c) Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

nach Anhang VII anerkannte Klassifikationsgesell-

  „Artikel 3
                                        Abweichende Übergangsbestimmungen
   1. Anhang II § 24.02 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 6.03 Nummer 1,
      § 7.02 und Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4
          §§ und Nr.                      Inhalt
folgende Übergangsbestimmungen gelten:
                         Frist oder Bemerkungen
       6.03   Nr. 1         Anschluss anderer Verbraucher        N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
                            an hydraulische Antriebsanlagen      attestes nach dem 1.1.2020

                            Kapitel 7

       7.02   Nr. 2         Sichtschatten vor dem Bug

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung
                            2 Schiffslängen, wenn kleiner als    des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049
                            250 m
              Nr. 3         Freie Sicht in der Sichtachse des N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung
              Satz 3        Rudergängers

              Nr. 6         Mindestlichtdurchlässigkeit
des     Gemeinschaftszeugnisses     nach    dem
30.12.2015

   N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs-
   attestes nach dem 1.1.2010
BGBl. 2012, Seite 2944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2944


             §§ und Nr.                       Inhalt                                   Frist oder Bemerkungen
                              Kapitel 8a
                                                                     Die Vorschriften gelten nicht
                                                                     a)     für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord in-
                                                                            stalliert waren und
                                                                     b)     für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an
                                                                            Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb
                                                                            waren, installiert werden.
          8a.02 Nr. 2 und Abgasgrenzwerte                            Für Motoren
                Nr. 3
                                                                     a)     die zwischen dem 1.1.2003 und dem
                                                                            30.6.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gel-
                                                                            ten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XIV der
                                                                            Richtlinie 97/68/EG;
                                                                     b)     die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in
                                                                            Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut
                                                                            waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach An-
                                                                            hang XV der Richtlinie 97/68/EG.
                                                                            Die Vorschriften für die Motorkategorien
                                                                            aa)   V für Antriebsmotoren und für Hilfsmoto-
                                                                                  ren ab 560 kW und
                                                                            bb) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die
                                                                                unter die Richtlinie 97/68/EG fallen,
                                                                            gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie als
                                                                            gleichwertig.

       2. Anhang II § 24.06 Nummer 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 Nummer 2 und
          Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 folgende Übergangsbestimmung gilt:
                 §§ und Nr.          Inhalt                               Frist oder Bemerkungen                Inkrafttreten
                              Kapitel 7
          7.02       Nr. 2    Sichtschatten vor  N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung 30.12.2008
                              dem Bug 2 Schiffs- des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049
                              längen, wenn
                              kleiner als 250 m
                              Kapitel 8a
                                                       Die Vorschriften gelten nicht                            1.1.2002
                                                       a)   für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord in-
                                                            stalliert waren und
                                                       b)   für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an
                                                            Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb
                                                            waren, installiert werden.
          8a.02      Nr. 2 und Abgasgrenzwerte         Für Motoren                                              1.7.2007
                     Nr. 3
                                                       a)   die zwischen dem 1.1.2003 und dem 30.6.2007
                                                            in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Ab-
                                                            gasgrenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie
                                                            97/68/EG;
                                                       b)   die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in
                                                            Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut
                                                            waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach An-
                                                            hang XV der Richtlinie 97/68/EG.
                                                            Die Vorschriften für die Motorkategorien
                                                            aa)   V für Antriebsmotoren und für Hilfsmoto-
                                                                  ren ab 560 kW und
                                                            bb) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die
                                                                unter die Richtlinie 97/68/EG fallen,
                                                            gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie als
                                                            gleichwertig.

BGBl. 2012, Seite 2945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2945

   3. Anhang II § 24.06 Nummer 1 bis 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
      1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten
         a) für Fahrzeuge, für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 erstmals ein
            Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilt wurde, sofern sie sich am 31. De-
            zember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, und
         b) für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 eine andere Zulas-
            sung zum Verkehr bekommen haben.
      2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattes-
         tes oder der anderen Verkehrszulassung geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
         entsprechen.
      3. Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Ver-
         kehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten
         Übergangsbestimmungen angepasst werden.“
d) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
   aa) § 1.07 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 1.07
                                                 Dienstanweisungen
         Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung dienen die in Anhang II
       Anlage Q genannten Dienstanweisungen.“
   bb) § 7.05 wird aufgehoben.
   cc) Folgender § 7.06 wird angefügt:
                                                       „§ 7.06
                                                 Navigationsgeräte
       1. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen nach Anhang IX Teil I und
          Teil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch eine von der zuständigen Behörde
          erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben wer-
          den können, gelten als Navigationsradaranlagen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktions-
          prüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX
          Teil III müssen eingehalten sein. Die Verzeichnisse der nach Anhang IX oder auf Grund als gleich-
          wertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendezeiger
          werden von der Europäischen Kommission veröffentlicht.
       2. Bei Radar-Einmannsteuerständen
          a) darf der Radarbildschirm nicht wesentlich aus der Blickrichtung des Rudergängers verschoben
             sein,
          b) muss das Radarbild bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne
             Aufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben und
          c) muss der Wendeanzeiger unmittelbar über oder unter dem Radarbild angebracht oder in dieses
             integriert sein.“
   dd) Kapitel 8a wird wie folgt gefasst:
                                                     „Kapitel 8a
           Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren

                                                       § 8a.01
                                               Begriffsbestimmungen
         Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
        1. „Motor“ ist ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor).
        1a. „Antriebsmotor“ ist ein Motor zum Antrieb eines Binnenschiffs.
        1b. „Hilfsmotor“ ist ein Motor für andere Anwendungen als den Antrieb eines Fahrzeugs.
        1c. „Ersatzmotor“ ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor
            ersetzen soll und der von gleicher Bauart wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinder-
            anzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10 % von der des zu erset-
            zenden Motors abweichen.
        2. „Typgenehmigung“ ist die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass ein
           Motortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schad-
           stoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor oder den Motoren den einschlägigen
           technischen Vorschriften genügt.

BGBl. 2012, Seite 2946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2946

        3. „Einbauprüfung“ ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein
           Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorge-
           nommenen Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmi-
           gen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Ka-
           pitels genügt.
        4. „Zwischenprüfung“ ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in
           einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen
           Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schad-
           stoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.
        5. „Sonderprüfung“ ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in
           einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des
           Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den tech-
           nischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.
        6. „Motorenfamilie“ ist eine von einem Hersteller festgelegte Zusammenfassung von Motoren, die
           konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmi-
           gen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen, die den Anforderungen der
           Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung und die den Anforderungen nach § 8a.03 genügt.
        7. „Hersteller“ ist die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs-
           verfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese
           Person oder Stelle muss nicht unbedingt an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt
           sein.
        8. „Motorparameterprotokoll“ ist das Dokument nach Anhang II Anlage J Teil VIII, in dem alle Para-
           meter, unter anderem Bauteile und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasför-
           migen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich
           deren Änderungen, festgehalten sind.
        9. „Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorpa-
           rameter“ ist das für die Zwecke der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen
           erstellte Dokument.
       10. „Richtlinie 97/68/EG“ ist die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
           16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
           zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln
           aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1), die
           zuletzt durch die Richtlinie 2011/88/EU (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 1) geändert worden ist,
           umgesetzt durch die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I
           S. 2487).

                                                     § 8a.02
                                            Allgemeine Bestimmungen
       1. Unbeschadet der Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung gelten die Bestim-
          mungen dieses Kapitels für alle Motoren mit einer Nennleistung von 19 kW oder mehr, die in Fahr-
          zeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut sind.
       2. Die Motoren müssen die Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung erfüllen.
       3. Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte der jeweiligen Stufe wird durch eine Typgenehmigung nach
          § 8a.03 festgestellt.
       4. Einbauprüfungen
         a) Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprü-
            fung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer Sonder-
            untersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung
            des Motors in das erstmals auszustellende Gemeinschaftszeugnis oder zur Änderung des beste-
            henden Gemeinschaftszeugnisses.
         b) Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn
            ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher
            Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmäch-
            tigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie
            Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission
            mitteilt. Diese ändert entsprechend das Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52.
       5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung nach An-
          hang II § 2.09 durchgeführt werden.
       6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schad-
          stoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirken kann, muss stets eine Sonderprü-
          fung durchgeführt werden.

BGBl. 2012, Seite 2947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2947

7. Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Nummern 4 bis 6 sind im Motorparameterprotokoll aufzu-
   zeichnen.
8. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs in-
   stallierten Motoren, die den Anforderungen dieses Kapitels unterliegen, sind von der Untersuchungs-
   kommission im Gemeinschaftszeugnis unter der Nummer 52 zu vermerken. Für Motoren, die nach
   der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung unter Artikel 9 Absatz 4a der Richtlinie 97/68/EG fal-
   len, ist die Angabe der Identifizierungsnummer ausreichend.
9. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Techni-
   schen Dienstes bedienen.

                                               § 8a.03
                                   Anerkannte Typgenehmigungen
1. Die in Anhang XIII § 2 genannten Typgenehmigungen oder Typgenehmigungen nach Anhang II
   Kapitel 8a für Motoren gelten als gleichwertig.
2. Für jeden typgenehmigten Motor müssen folgende Dokumente oder Kopien dieser Dokumente an
   Bord vorhanden sein:
  a) Typgenehmigungsurkunde;
  b) Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorpa-
     rameter;
  c) Motorparameterprotokoll.

                                               § 8a.04
                                Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung
1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach § 8a.02 Nummer 4, bei Zwischen-
   prüfungen nach § 8a.02 Nummer 5 und bei Sonderprüfungen nach § 8a.02 Nummer 6 den aktuellen
   Zustand des Motors in Bezug auf die in der Anleitung nach § 8a.01 Nummer 9 spezifizierten Kom-
   ponenten, Einstellung und Parameter. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit
   dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie übereinstimmt, kann sie
  a) verlangen, dass
     aa) die Konformität des Motors wiederhergestellt wird,
     bb) die Typgenehmigung entsprechend geändert wird oder
  b) eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.
  Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht ent-
  sprechend geändert oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhal-
  ten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses oder zieht
  ein bereits erteiltes Gemeinschaftszeugnis ein.
2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssys-
   tems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.
3. Die Prüfung nach Nummer 1 ist anhand der Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der
   Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter durchzuführen. In dieser vom Her-
   steller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung sind die
   abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung
   oder Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann.
   Sie enthält mindestens folgende Angaben:
  a) Angabe des Motortyps und gegebenenfalls der Motorenfamilie mit Spezifizierung der Nennleis-
     tung und Nenndrehzahl;
  b) Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;
  c) eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten, insbe-
     sondere auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern;
  d) Angabe der abgasrelevanten Motorparameter, insbesondere Einstellbereiche des Einspritzzeit-
     punktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes.
  Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch Verfahren zur Kon-
  trolle der einwandfreien Funktion der Abgasnachbehandlungsanlage beinhalten.
4. Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammen-
   hang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der
   Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck den für den genehmigten Motor angegebenen Wert
   nicht überschreiten.

BGBl. 2012, Seite 2948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2948

          5. An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstel-
             lungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könn-
             ten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden.
          6. Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorge-
             nommen wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken.
          7. Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in
             Bezug auf ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale den Spezifikationen der Anlei-
             tung nach § 8a.01 Nummer 9 entsprechen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikel-
             emissionen der Motoren den zugrunde liegenden Grenzwerten entsprechen.
          8. Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den eine Typgenehmigung
             erteilt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung nach diesen Bestimmungen reduzieren. Die ge-
             samte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder oder einen Motor einer Motorenfamilie
             durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder
             oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor aufweisen.

                                                            § 8a.05
                                                   Technische Dienste
            Die Technischen Dienste müssen der Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz
          von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025:2005) unter Beachtung der nachfolgenden
          Bedingungen genügen:
          a) Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.
          b) Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Be-
             hörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.
          c) Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb
             der Europäischen Union für die unter dieser Nummer genannten Tätigkeiten anerkannt sind.
          d) Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen
             der Europäischen Union und dem Drittland als anerkannter Technischer Dienst benannt werden.“
       ee) § 10.03 wird aufgehoben.
       ff) Nach § 10.03 wird folgender § 15.06 eingefügt:
                                                         „§ 15.06
                                              Fahrgasträume und -bereiche
           1. Fahrgasträume müssen:
              a) sich auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schot-
                 tendecks liegen, vor der Ebene des Heckschotts befinden und
              b) von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht getrennt sein,
              c) so angeordnet sein, dass Sichtlinien nach § 7.02 sie nicht durchqueren.
              Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern
              auch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie an
              geschlossene Fahrgasträume genügen.
           2. Schränke nach § 11.13 und Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen sich außerhalb
              des Fahrgastbereiches befinden.
           3. Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genü-
              gen:
              a) Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet
                 sind oder für 12 oder mehr Fahrgäste Betten aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge
                 haben. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge er-
                 setzt sein. Räume, ausgenommen Kabinen, oder Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang
                 haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen.
              b) Befinden sich Räume unter dem Schottendeck, darf einer der Ausgänge eine wasserdichte
                 Schotttür nach § 15.02 Nummer 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das hö-
                 herliegende Deck unmittelbar erreicht werden kann. Der andere Ausgang muss unmittelbar oder,
                 wenn nach Buchstabe a gestattet, als Notausgang auf das Schottendeck oder ins Freie führen.
                 Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen.
              c) Ausgänge nach den Buchstaben a und b müssen zweckmäßig angeordnet sein, eine lichte Breite
                 von mindestens 0,80 m und eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Bei Türen von Fahr-
                 gastkabinen und sonstigen kleinen Räumen darf die lichte Breite bis auf 0,70 m herabgesetzt
                 werden.

BGBl. 2012, Seite 2949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2949

  d) Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muss
     die Summe der Breiten aller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall
     benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen.
  e) Ist die Anzahl der Fahrgäste für die Gesamtbreite aller Ausgänge maßgebend, muss die Breite
     jedes Ausgangs mindestens 0,005 m je Fahrgast betragen.
  f) Notausgänge müssen eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,60 m aufweisen oder einen
     Mindestdurchmesser von 0,70 m. Sie müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen und beider-
     seits als Notausgänge gekennzeichnet sein.
  g) Ausgänge von Räumen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vor-
     gesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m haben. Ausgänge, die gewöhn-
     lich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden,
     müssen eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufweisen.
4. Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
  a) Mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungsgängen führen, müssen sie sich nach außen
     öffnen lassen oder als Schiebetüren gebaut sein.
  b) Kabinentüren müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit auch von der Außenseite aufge-
     schlossen werden können.
  c) Türen mit Antrieb müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie leicht öffnen lassen.
  d) Bei Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind,
     muss auf der Seite, in die die Tür ausschwingt, der seitliche Abstand zwischen der schlosssei-
     tigen Innenkante des Türrahmens und einer benachbarten, senkrecht zur Türebene angeordneten
     Wand mindestens 0,60 m betragen.
5. Verbindungsgänge müssen folgenden Anforderungen genügen:
  a) Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 haben. Führen sie zu Räumen, die für mehr als
     80 Fahrgäste vorgesehen sind, müssen sie die in Nummer 3 Buchstabe d und e genannten
     Anforderungen an die Breite der zu den Verbindungsgängen führenden Ausgänge erfüllen.
  b) Ihre lichte Höhe darf 2,00 m nicht unterschreiten.
  c) Verbindungsgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgese-
     hen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen. Verbindungsgänge mit
     einer Breite von mehr als 1,50 m müssen beiderseits Handläufe aufweisen.
  d) Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum nur ein Verbindungsgang, muss die lichte Breite
     des Verbindungsgangs mindestens 1,00 m betragen.
  e) Sie müssen frei von Absätzen sein.
  f) Sie dürfen nur zu freien Decks, Räumen oder Treppen führen.
  g) Sackgassen in Verbindungsgängen dürfen nicht länger als 2 Meter sein.
6. Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 folgenden Anforderungen genügen:
  a) Bei der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muss berücksichtigt sein, dass
     bei Feuer in einem beliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können.
  b) Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg zu Sammelflächen nach Nummer 8 führen.
  c) Fluchtwege dürfen nicht durch Maschinenräume und Küchen führen.
  d) Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches eingebaut
     sein.
  e) Türen an Fluchtwegen müssen so gebaut sein, dass sie die Mindestbreite des Fluchtweges nach
     Nummer 5 Buchstabe a oder d nicht einengen.
  f) Fluchtwege und Notausgänge müssen deutlich markiert sein. Die Markierungen müssen von der
     Notbeleuchtung beleuchtet werden.
7. Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
8. Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen vorhanden sein, die folgenden Anforderungen
   genügen:
  a) Die Gesamtfläche der Sammelflächen (AS) muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:
     Tagesausflugsschiffe: AS = 0,35 · Fmax [m2];
     Kabinenschiffe:       AS = 0,45 · Fmax [m2].
     In diesen Formeln bedeutet:
     Fmax = die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord.
  b) Jede einzelne Sammel- und Evakuierungsfläche muss größer als 10 m2 sein.
  c) Die Sammelflächen müssen frei von beweglichem und festem Mobiliar sein.

BGBl. 2012, Seite 2950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2950

          d) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar,
             so ist dieses ausreichend gegen Verrutschen zu sichern.
          e) Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitz-
             mobiliar, braucht die Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamt-
             fläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Per-
             sonen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch nicht
             die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung stehen.
          f) Von den Evakuierungsflächen müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.
          g) Eine sichere Evakuierung der Personen von den Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten
             des Schiffes möglich sein.
          h) Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.
          i) Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an
             Bord zu kennzeichnen.
          j) Die Vorschriften nach den Buchstaben d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammel-
             flächen ausgewiesen sind.
          k) Sind an Bord geeignete Sammelrettungsmittel vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die
             sie geeignet sind, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a
             nicht berücksichtigt zu werden.
          l) Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach
             den Buchstaben e, j oder k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste
             an Bord ausreichen.
        9. Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen:
          a) entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 13056:2000 gebaut sein;
          b) eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Treppen
             führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben;
          c) eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten
             Raum führen, der nur über diese Verbindungstreppe zugänglich ist;
          d) im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine
             Treppe vorhanden ist;
          e) darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorge-
             sehen sind, folgenden Anforderungen genügen:
             aa) die Neigung der Treppen darf 38° nicht überschreiten;
             bb) die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen;
             cc) die Treppen dürfen keine Wendelung aufweisen;
             dd) die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff verlaufen;
             ee) die Handläufe der Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die An-
                 und Austritte so hinauszuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken;
             ff) Handläufe, Vorderkanten zumindest der ersten und der letzten Stufen sowie die Bodenbeläge
                 an den Enden der Treppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben.
             Aufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und
             Aufstiegshilfen, wie Treppenlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen
             Norm oder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens ausgeführt sein.
       10. Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen folgenden Anforderungen
           genügen:
          a) Sie müssen mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer
             nach der Europäischen Norm DIN EN 711:1995, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein. Schanz-
             kleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobi-
             lität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen.
          b) Öffnungen und Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen sowie Öffnungen für das Ein- oder
             Ausladen müssen gesichert werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben.
             Öffnungen, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter
             Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m aufweisen.
          c) Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen nicht vom Steuerhaus
             einsehbar, müssen optische oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein.
       11. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu
           den Winden und zu Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können.
           An diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage I Bild 1
           angebracht sein.

BGBl. 2012, Seite 2951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2951

       12. Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 14206:2003 beschaffen sein.
           Abweichend von § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen.
       13. Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind,
           müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein,
           deren Höhe 0,025 m überschreitet. Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen
           mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit Handläufen in einer Höhe von 0,90 m über
           dem Boden zu versehen.
       14. Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas
           oder Verbundglas hergestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich des Brandschutzes zulässig,
           aus Kunststoff hergestellt sein. Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige
           Wände an Verkehrsflächen müssen auffällig gekennzeichnet sein.
       15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, dürfen nur aus
           Materialien hergestellt sein, die im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst ge-
           ring halten.
       16. Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des § 12.05 entsprechen.
       17. Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss nach den allge-
           mein anerkannten Regeln der Technik für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität
           ausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter
           Mobilität vorgesehen sind, zu erreichen sein. Toiletten, die den Anforderungen einer einschlägigen
           Norm oder Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates
           der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 entsprechen, gelten als gleichwertig.
       18. Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage ange-
           schlossen sein.
       19. Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Paragrafen
           sinngemäß entsprechen.“
e) Artikel 6 wird wie folgt geändert:
   aa) § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Verlän-
           gerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vor-
           schriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben.“
   bb) § 2 wird wie folgt gefasst:
       aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
            „1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen, müssen den
                nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulas-
                sung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Bestim-
                mungen des Anhangs II angepasst werden.“
       bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
            aaaa) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1
                  und § 7.06 Nummer 1 betreffende Zeilen eingefügt:
                    „7.05 Nr. 1   Signallichter, deren   Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Licht-
                                  Gehäuse, Zubehör       quellen, die
                                  und Lichtquellen
                                                         – den Anforderungen der am 30. November 2009
                                                           geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke
                                                           der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuch-
                                                           ten in der Rheinschifffahrt
                                                         oder
                                                         – den am 30. November 2009 geltenden Vorschriften
                                                           eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft
                                                         entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
                    7.06 Nr. 1    Navigationsradar-      Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die auf
                                  anlagen und            Grund der Vorschriften eines Mitgliedstaates vor dem
                                  Wendeanzeiger          30.12.2008 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen
                                                         bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschafts-
                                                         zeugnisses nach dem 31.12.2018 weiterhin eingebaut
                                                         sein und betrieben werden. Diese Anlagen müssen ent-
                                                         weder über eine gültige Einbaubescheinigung verfügen
                                                         oder im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einge-
                                                         tragen werden.

BGBl. 2012, Seite 2952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2952


                                                              Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab
                                                              dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betref-
                                                              fend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen
                                                              für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt so-
                                                              wie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderun-
                                                              gen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der
                                                              Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin
                                                              eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine nach
                                                              Anhang II Anlage M oder Anhang IX gültige Einbaube-
                                                              scheinigung vorhanden ist.“


          bbbb) Die § 8.03 Nummer 3 betreffende Zeile wird als neue Nummer 4 wie folgt gefasst:

                     „Nr. 4   Anzeige und Außerbetriebsetzung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneue-
                              der automatischen Drehzahlredu- rung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem
                              zierung                         30.12.2024“.


          cccc) Nach den das Kapitel 8 betreffenden Übergangsbestimmungen werden folgende Über-
                gangsbestimmungen zu Kapitel 8a eingefügt:

                              „Kapitel 8a Die Vorschriften gelten nicht für
                                             a) Antriebsmotoren und Hilfsmotoren mit einer Nennleistung ab
                                                560 kW folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4
                                                der Richtlinie 97/68/EG:
                                                 aa) V1:1 bis V1:3, die bis zum 31.12.2006
                                                 bb) V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31.12.2008
                                                 in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut
                                                 worden sind.
                                             b) Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit variabler Dreh-
                                                zahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der
                                                Richtlinie 97/68/EG:
                                                 aa) H, die bis zum 31.12.2005
                                                 bb) I und K, die bis zum 31.12.2006
                                                 cc) J, die bis zum 31.12.2007
                                                 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen einge-
                                                 baut worden sind.
                                             c) Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit konstanter
                                                Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der
                                                Richtlinie 97/68/EG:
                                                 aa) D, E, F und G, die bis zum 31.12.20061
                                                 bb) H, I und K, die bis zum 31.12.2010
                                                 cc) J, die bis zum 31.12.2011
                                                 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen einge-
                                                 baut worden sind.
                                             d) Motoren, die die Grenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie
                                                97/68/EG einhalten und bis zum 30.6.2007 in Fahrzeugen oder in
                                                Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.
                                             e) Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 in Fahrzeuge oder Maschi-
                                                nen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, um einen Motor zu
                                                ersetzen, auf den die Vorschriften der Buchstaben a bis d nicht
                                                anzuwenden sind.
                                             Die in den Buchstaben a bis d genannten Fristen werden in Bezug auf
                                             Motoren, die vor den genannten Daten gebaut wurden, um zwei Jahre
                                             verlängert.

                 1
                     Nach Anlage 1 Nummer 1A Ziffer ii der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG sind die Grenz-
                     werte für diese Hilfsmotoren mit konstanter Drehzahl erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.“

BGBl. 2012, Seite 2953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2953

            dddd) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
                        „10.02   Nr. 1 Satz 2 Behälter aus Stahl oder ei- N.E.U., spätestens bei Erteilung oder
                                 Buchstabe b nem anderen stoßfesten und Erneuerung des Gemeinschaftszeug-
                                              nicht brennbaren Werkstoff nisses
                                              mit mindestens 10 l Inhalt
                        Nr. 2    Buchstabe a    Bescheinigung für Drahtseile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt
                                                und andere Seile             wird: N.E.U., spätestens 30.12.2024
                                                                             Zweites und drittes Seil: 30.12.2029“.

            eeee) Die § 11.12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
                        „11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvor-  N.E.U., spätestens bei Erteilung oder
                                                 richtungen, Unterlagen an Erneuerung des Gemeinschaftszeug-
                                                 Bord                      nisses nach dem 30.12.2029“.

            ffff)      Nach den das Kapitel 16 betreffenden Übergangsbestimmungen werden folgende Über-
                       gangsbestimmungen zu Kapitel 20 eingefügt:
                                 Kapitel 20
                        „20.01   § 7.01 Nr. 2;     Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach
                                 § 8.05 Nr. 13 und dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987
                                 § 8.10            gelegt wurde:
                                                   N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemein-
                                                   schaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
                                 § 8.09 Nr. 2      N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemein-
                                                   schaftszeugnisses nach dem 30.12.2024“.

  cc) § 6 wird wie folgt geändert:
      aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
            „1. Abweichend von §§ 2 und 3 wird für
                    a) Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,
                    b) schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,
                    c) Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie
                    d) Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5
                    das Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung gemäß Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3
                    und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum
                    30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen
                    Vorschriften dieses Anhangs in Verbindung mit Anhang II entspricht.“
      bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
            „3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der
                Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des
                Fahrzeugs dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglich-
                keiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als
                gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der
                Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen
                hat.“
f) Anlage 1 Teil I wird aufgehoben und Anlage 1 Teil II wird Anlage 1.

BGBl. 2012, Seite 2954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2954

  g) Folgende Anlage 2 wird angefügt:
       „Anlage 2
                                              Dienstanweisungen,
                       die zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q
                              nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten

                                                      Inhaltsverzeichnis
       Dienstanweisung Nummer 27     Sportfahrzeuge

                                                Dienstanweisung Nummer 27
                                                      Sportfahrzeuge
                                      (Anhang II § 21.02 Nummer 2 in Verbindung mit
                                   §§ 7.02, 8.05 Nummer 5, § 8.08 Nummer 2 und § 8.10)
       1. Allgemeine Ausführungen
         Das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verord-
         nung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten. Nach § 6 Absatz 2
         Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verord-
         nung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten muss ein Sportfahrzeug
         mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, das bestätigt,
         dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII dieser Verordnung entspricht. Da eine
         Doppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anla-
         gen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund verschiedener Bestimmungen von Anhang II
         § 21.02 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejeni-
         gen der in § 21.02 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Verordnung über die
         Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten hinreichend abgedeckt sind.
       2. Bestimmungen in § 21.02, die bereits durch die Verordnung über die Bereitstellung von Sport-
          booten und den Verkehr mit Sportbooten abgedeckt sind
         Für Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit
         Sportbooten anwendbar ist, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Ge-
         meinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizie-
         rung der folgenden Bestimmungen von § 21.02 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung
         vorgeführte Sportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Unter-
         suchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen
         wurden, und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten
         Normen vorhanden sind:
         - § 7.02:             DIN EN ISO 11591:2000 (Freie Sicht),
         - § 8.05 Nummer 5:    DIN EN ISO 10088:2001 (Brennstofftanks und -leitungen),
         - § 8.08 Nummer 2:    DIN EN ISO 15083:2003 (Lenzeinrichtungen),
         - § 8.10:             DIN EN ISO 14509 (Geräusch der Schiffe).“

BGBl. 2012, Seite 2955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2955

24. Folgender Anhang XIII wird angefügt:
                                                      „Anhang XIII
                            Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften
                    zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen

                                                       Inhaltsverzeichnis
   § 1 Allgemeine Bestimmungen
   § 2 Gleichwertige Typgenehmigungen für Motoren nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 8a oder des Anhangs XII Artikel 4
       Kapitel 8a
   § 3 Gleichwertige Typgenehmigungen für Navigationsradaranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil I oder des
       Anhangs IX Teil I
   § 4 Gleichwertige Typgenehmigungen für Wendeanzeiger nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil II oder des Anhangs IX
       Teil II
   § 5 Gleichwertige Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach
       Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III
   § 6 Gleichwertige Typgenehmigung für Bordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a
   § 7 Gleichwertige Konformitätserklärungen nach Maßgabe des Anhangs IX Teil I § 5 Absatz 3

                                                             §1
                                              Allgemeine Bestimmungen
      Einer Typgenehmigung, den Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie einer Konformi-
   tätserklärung nach dieser Verordnung gleichwertig sind:
   1. Typgenehmigungen für die in den §§ 2 bis 4 und 6 bezeichneten Geräte,
   2. die im Falle einer Typgenehmigung zu beachtenden Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach
      § 5,
   3. Konformitätserklärungen nach § 7,
   die jeweils auf Grund der Anforderungen eines die in nachstehenden Bestimmungen jeweils genannten Richt-
   linie der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder die von der Zentralkommission für die
   Rheinschifffahrt beschlossenen Verordnungen umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der
   Europäischen Union oder eines Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868
   erteilt oder erlassen worden sind.

                                                             §2
                         Gleichwertige Typgenehmigungen für Motoren nach Maßgabe
                       des Anhangs II Kapitel 8a oder des Anhangs XII Artikel 4 Kapitel 8a
     Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 8a oder Anhang XII Artikel 4 Kapitel 8a
   gelten Typgenehmigungen nach
   1. Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung
      der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmi-
      gen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und
      Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/88/EU (ABl. L 305 vom
      23.11.2011, S. 1) geändert worden ist, oder
   2. Kapitel 8a des Beschlusses 2001-I-19 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt – Bestimmungen in
      der Rheinschiffsuntersuchungsordnung für die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der
      Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000 in Verbindung mit Beschluss 2001-I-21 – Regelungen für die Begrenzung
      von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Rheinschifffahrt – Langfristige Einführung einer Stufe II vom
      31. Mai 2001
   unter Beachtung folgender Zuordnung:
                                                                 RheinSchUO1
                     Motoranwendung                                                 Richtlinie          Motorkategorie3
                                                                    Stufe2

    Schiffshauptantrieb                                  I, II                 2004/26/EG4          V

    Hilfsmotor mit konstanter Drehzahl                   I, II                 2004/26/EG           V

                                                                                                    H, I, J, K

                                                                               97/68/EG             D, E, F, G

BGBl. 2012, Seite 2956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2956


                                                                              RheinSchUO1
                           Motoranwendung                                                              Richtlinie            Motorkategorie3
                                                                                 Stufe2

      Hilfsmotor mit variabler Drehzahl und variabler                 I, II                     2004/26/EG               V
      Last
                                                                                                                         H, I, J, K
                                                                                                                         L, M, N, P
                                                                                                                         Q, R

  1
       Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
  2
       Stufe I gilt für den in Anhang II §§ 24.02 und 24.06 jeweils unter § 8a.02 genannten Zeitraum als gleichwertig.
  3
       Die jeweilige Kategorie gilt nur in dem in der Richtlinie jeweils genannten Geltungszeitraum als gleichwertig. Hinsichtlich der Übergangs-
       bestimmungen des Anhangs II §§ 24.02 und 24.06 jeweils unter § 8a.02 gelten die Typgenehmigungen nur dann als gleichwertig, wenn die
       Grenzwerte der jeweiligen Stufe mit denen der geltenden Stufen der RheinSchUO vergleichbar sind.
  4
       Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung
       der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen
       und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1, L 225 vom
       25.6.2004, S. 3).


                                                                          §3
                             Gleichwertige Typgenehmigungen für Navigationsradaranlagen
                         nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil I oder des Anhangs IX Teil I
    Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Anlage M Teil I oder Anhang IX Teil I gelten Typge-
  nehmigungen nach
  1. Anhang IX Teil III der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
     2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des
     Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder
  2. Anlage M Teil I der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der
     Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindest-
     anforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschiff-
     fahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäischen Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglich-
     keit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zen-
     tralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-33 der Zentralkommission für die
     Rheinschifffahrt zu den Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navi-
     gationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des
     Anhangs II Kapitel 24 und des Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,
  unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.

                                                                          §4
                                Gleichwertige Typgenehmigungen für Wendeanzeiger
                        nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil II oder des Anhangs IX Teil II
    Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Anlage M Teil II oder Anhang IX Teil II gelten Typ-
  genehmigungen nach
  1. Anhang IX Teil IV der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
     2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des
     Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder
  2. Anlage M Teil II der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der
     Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindest-
     anforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschiff-
     fahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäischen Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglich-
     keit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zen-
     tralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-34 der Zentralkommission für die
     Rheinschifffahrt zu den Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wende-
     anzeiger in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des Anhangs II
     Kapitel 24 und des Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,
  unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.

                                                                          §5
                                        Gleichwertige Vorschriften
                     zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen
         und Wendeanzeigern nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III
    Als gleichwertig mit den Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen
  und Wendeanzeigern nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III gelten die
  Bestimmungen zur Umsetzung von:

BGBl. 2012, Seite 2957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2957

   1. Anhang IX Teil IV der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
      2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des
      Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder
   2. Anlage M Teil III der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der
      Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindest-
      anforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschiff-
      fahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäische Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit
      sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentral-
      kommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-35 der Zentralkommission für die Rhein-
      schifffahrt zu den Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und
      Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des
      Anhangs II Kapitel 24 und Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,
   unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.

                                                                §6
                                      Gleichwertige Typgenehmigung von
                           Bordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a
      Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 14a gelten Typgenehmigungen nach Kapi-
   tel 14a des Beschlusses 2010-II-27 über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeichnis, Kapi-
   tel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1
   und 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2,
   Nummer 5, Anlagen Q, R und S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 8./9. Dezember 2010 unter
   Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.

                                                                §7
                                     Gleichwertige Konformitätserklärungen
                                 nach Maßgabe des Anhangs IX Teil I § 5 Absatz 3
     Als gleichwertig mit Konformitätserklärungen nach Anhang IX Teil I § 5 Absatz 3 gelten Konformitätserklä-
   rungen nach
   1. Anhang IX der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
      über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des
      Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1) oder
   2. Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und
      Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom
      7.4.1999, S. 10) oder
   3. Anlage M der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rhein-
      schifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanfor-
      derungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt
      sowie deren Einbau zur Anpassung an europäische Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit so-
      wie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkom-
      mission vom 27. November 2008.“


                                                        Artikel 2
                                                       Änderung
                      s o n s t i g e r s c h i ff f a h r t s re c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n

                                                              §1
                                                  Änderung der
                                        Donauschifffahrtspolizeiverordnung
   § 2 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die
zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
                                                     „§ 2
                                                        Ausnahmen
  Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch ver-
wendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verord-
nung den Vorschriften nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, entsprechen.“

BGBl. 2012, Seite 2958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2958
§2
                                                 Änderung der
                                       Binnenschifffahrtskostenverordnung
  Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch § 38 Ab-
satz 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Nummern 233 bis 23932 der Anlage zu § 1 Absatz 2 treten am 30. November 2014 außer Kraft.“
2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt
geändert:
  a) Die Nummern 1061 und 1062 werden wie folgt gefasst:
       „1061    Prüfung einschließlich Erteilung
§§ 8, 12 Nr. 1 Lotsenordnung für   4     70
den Rhein zwischen Basel und
Mannheim/Ludwigshafen
       1062     Erweiterungsprüfung für eine bis drei wie Nr. 1061                       4     20 bis 46“.
                Strecken einschließlich Erteilung
  b) Der Nummer 201 wird folgende Nummer 201 vorangestellt:
       „201     Erteilung einer Zulassung zur Beför- § 4a Absatz 1 Satz 1 BinSchUO       7     29,00“.
                derung von Fahrgästen mit Fahr-
                zeugen, die über ein Bootszeugnis
                nach der Binnenschifffahrt-Sport-
                bootvermietungsverordnung
                verfügen

  c) Die bisherige Nummern 201 wird Nummer 202.
  d) Die bisherige Nummer 202 wird Nummer 203 und wie folgt gefasst:
       „203     Sonderuntersuchung, Nachunter-
                suchung, freiwillige Untersuchung,
                Untersuchung von Amts wegen,
                angesetzte oder angefangene
                Untersuchungen, die nicht durch-
                geführt werden konnten, sowie
                Untersuchungen nach Mängel-
                beseitigung
§§ 9, 14 BinSchUO                  7     je nach dem Umfang
                                         der Untersuchung
Anhang II                                1/5 bis 5/5
§§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11, 2.13          der Gebühr nach
BinSchUO                                 Nummer 201“.

Anhang XII
Artikel 4 § 2.11 BinSchUO
  e) Die bisherigen Nummern 203 bis 211 werden die Nummern 204 bis 212.
  f) Die bisherige Nummer 212 wird Nummer 213 und wie folgt gefasst:
       „213     Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
                wie: Gemeinschaftszeugnis,
                Schiffsattest, Zusätzliches Gemein-
                schaftszeugnis, Fährzeugnis, Attest
                für Seeschiffe auf dem Rhein,
                Zeugnis für Kanalpenichen,
                Bescheinigung über die Besatzung
                und ihre Anlagen“.
  g) Die bisherigen Nummern 213 bis 23132 werden die Nummern 214 bis 23232.
  h) Nach Nummer 23232 werden die folgenden Nummern
       „233     Erteilung einer Typgenehmigung
       234      Änderung einer Typgenehmigung
       2341     nach einer Prüfung
233 bis 23932 eingefügt:
             Anhang II § 14a.04 BinSchUO    7   1826 bis 3072
             Anhang II § 14a.04 BinSchUO    7
                                                165 bis 977
       2342     für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf                                          175
                Grund desselben Sachverhalts
       235      Entziehung einer Typgenehmigung

Anhang II § 14a.10,            7   wie 233
§ 14a.11 BinSchUO
       236      Prüfung der Konformität der Produktion           Anhang II § 14a.09 BinSchUO    7
                (Anfangsbewertung)
       2361     mit Verwaltungspersonal

802
BGBl. 2012, Seite 2959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2959
   2362      mit technischen Diensten
   237       Prüfung der Übereinstimmung der Produktion
             mit der erteilten Typgenehmigung, wenn

                                  400
Anhang II § 14a.09 BinSchUO   7
   2371      Verstöße gegen Mitteilungspflichten festgestellt                                     200
             werden
   2372      Abweichungen von Typgenehmigungen festge-
             stellt werden
   2373      regelmäßige Überprüfung der Konformität der
             Produktion
   238       Prüfung der Proben(-nahme) bei
   2381      Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen
             (je Bordkläranlage)
   2382      Stichprobenkontrolle (je Probennahme und je
             Bordkläranlage)
   239       Prüfung und Anerkennung
   2391      technischer Dienste
   2392      von Prüfstellen
   2393      Verlängerung der Anerkennung
   23931 technischer Dienste
   23932 von Prüfstellen

                                  842

                                  802

Anhang II § 14a.11 BinSchUO   7
                                  460 bis 1190

                                  150 bis 1190

Anhang II § 14a.11 BinSchUO   7
                                  1603
                                  401
Anhang II § 14a.11 BinSchUO   7
                                  200
                                  100“.
i) Der Anhang zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
  aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. Dezember
      2011 (BGBl. 2011 II S. 1300)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom
      20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden
      Fassung“ ersetzt.
  bb) In Nummer 7 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2450)“ durch die Wörter „(BGBl. I S. 2450; 2010 I S. 380), die
      durch Artikel 12 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in
      der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung“ ersetzt.
  cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
        „9. (ohne Inhalt)“.
  dd) In Nummer 11 werden die Wörter „zuletzt geändert durch
      S. 874)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Beschluss

Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II
vom 27. Mai 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) ge-
      ändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung“ ersetzt.
  ee) In Nummer 12 werden die Wörter „zuletzt geändert durch
Beschluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007
      II S. 874)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 1318)
      geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung“ ersetzt.
  ff) In Nummer 13 werden die Wörter „zuletzt geändert durch
Artikel 62 des Gesetzes vom 19. September
      2006 (BGBl. I S. 2146)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezem-
      ber 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der
      ersetzt.
jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung“
  gg) In Nummer 15 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2146)“ ein Komma und die Wörter „in der jeweils
      geltenden Fassung“ eingefügt.
  hh) In Nummer 16 werden die Wörter „zuletzt geändert durch

Artikel 504 der Verordnung vom 31. Oktober
      2006 (BGBl. I S. 2407)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. De-
      zember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
  ii)   In Nummer 17 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September
        2006 (BGBl. I S. 2146)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. De-
        zember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
  jj)   In Nummer 18 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2622)“ ein Komma und die Wörter „in der jeweils
        geltenden Fassung“ eingefügt.
  kk) In Nummer 19 werden die Wörter „geändert durch Artikel

10 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I
      S. 220)“ durch die Wörter „die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011
      (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 2960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2960

       ll)   In Nummer 20 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2487)“ ein Komma und die Wörter „die durch Artikel 3
             § 13 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils
             geltenden Fassung“ eingefügt.


                                                         §3
                                                   Änderung der
                                          Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
   § 9 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Anhang III § 6.06“ durch die Wörter „Anhang III § 6.06 Buchstabe c“ ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung
   und den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für
   Seeschifffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach
   Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt
   durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils
   geltenden und anzuwendenden Fassung zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser
   Positionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen.“


                                                         §4
                                                  Änderung der
              Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten
   In § 4a Absatz 1 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom
9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)
geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „§ 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“
durch die Wörter „§ 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt.


                                                         §5
                                                   Änderung der
                                             Fährenbetriebsverordnung
  Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I
       der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden
       und anzuwendenden Fassung,“.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:

                                                          „§ 4
                                                      Überwachung
                                       der für den Betrieb der Fähre erforderlichen
                              landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre
      (1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen land-
   seitigen Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der Binnen-
   schiffsuntersuchungsordnung unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand der landseitigen Anlagen
   auf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwa-
   chungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.
      (2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer
   Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen überprüfen. Unbeschadet des § 6 Absatz 2
   des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der
   Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen
   landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden.“
3. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
   „Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu
   tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ord-
   nungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der
   Fähre sichergestellt wurde.“

BGBl. 2012, Seite 2961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2961

4. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird aufgehoben.
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
                                                       „§ 15
                                                Übergangsregelung
     Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte
  Fährprüfungsbücher gelten bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Über-
  prüfung des Fährbetriebs fort. Der Fährführer hat die in Satz 1 genannten Fährprüfungsbücher an Bord mit-
  zuführen. Der Fährführer hat die Fährprüfungsbücher der Fähren, die ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche
  Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz betrieben werden, auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer
  für die Dauer des Betriebs der Fähre an Bord mitzuführen.“
6. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
     „a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,“.
  b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Folgender neuer Buchstabe a wird eingefügt:
         „a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht
             duldet,“.
     bb) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Buchstaben b bis f.
     cc) Im neuen Buchstaben e wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
     dd) Im neuen Buchstaben f wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
     ee) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
         „g) entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.“
7. Die Anlage wird aufgehoben.

                                                       §6
                                                 Änderung der
                              Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
   Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
  „5. Vermietung:
      die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter ohne
      Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne, dass der Mieter das Sportboot gewerbs-
      mäßig nutzt; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt
      keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht
      überschreitet.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird aufgehoben.
  b) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 5 bis 8.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Buchstaben d und e werden aufgehoben.
     bb) Die bisherigen Buchstaben f bis n werden die Buchstaben d bis l.
     cc) Im neuen Buchstaben d wird die Angabe „§ 8 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ ersetzt.
     dd) In den neuen Buchstaben e bis h wird jeweils die Angabe „§ 8 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 6“
         ersetzt.
     ee) In dem neuen Buchstaben i wird die Angabe „§ 8 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 7“ ersetzt.
  b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Buchstabe a wird aufgehoben.
     bb) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstabe a bis d.
4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

BGBl. 2012, Seite 2962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2962
       aa) Der Nummer 2.1 werden folgende Nummern 2.1 und 2.2 vorangestellt:
              „2.1     Oranienburger Kanal                   21,01          28,77
              2.2      Oranienburger Havel                   0,13           3,91                                           “.
       bb) Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.3 werden die Nummern 2.3 bis 2.5.
  b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
        „7          Peene

  c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
        „9          Saale
        9.1         Saale

        9.2         Saale

  d) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Nummer 11.1 wird folgende
              „11.1 SOW

  2,50 (Malchin)      98,16 (Peenestrom)      Kummerower See: Fahrverbot ab
                                              Windstärke 4 Beaufort

                                              Hinweis: die letzten Bootsliegestellen
                                              befinden sich bei km 90,85“.

  20,00 (Calbe)       89,20 (Schleuse         Fahrverbot bei einem Wasserstand
                      Trotha)                 von mehr als 300 cm am Unterpegel
                                              Halle – Trotha
  89,20 (Schleuse     115,22 (Risch-
  Trotha)             mühlenschleuse)“.

Nummer 11.1 vorangestellt:
    45,11 (Einfahrt         130,16 (Einmün-
    Oder-Spree-Kanal)       dung in die Oder)“.
       bb) Die bisherigen Nummern 11.1 bis 11.4 werden die Nummern 11.2 bis 11.5.
  e) Nummer 12.3 wird wie folgt gefasst:
        „12.3       UHW mit den zu
                    diesem Abschnitt
                    gehörenden Haupt-
                    und Nebenstrecken
                    nach § 22.01 Num-
                    mer 1 der Binnen-
                    schifffahrtsstraßen-
                    Ordnung

67,50 (Plaue)      112,00 (unmittelbar 1. Fahrverbot bei Wasserständen am
                   unterhalb der Ein-     Unterpegel Rathenow von mehr als
                   mündung der Ho-        190 cm (ausgenommen hiervon ist
                   hennauener Wasser-     die Fahrt auf der Hohennauener
                   straße)                Wasserstraße zwischen km 1,10
                                          und km 10,00)

                                          2. Fahrverbot bei fehlendem Karten-
                                             und Informationsmaterial über Ge-
                                             fahrenstellen, wie Fahrwasserkrüm-
                                             mungen und Unterwasserhinder-
                                             nisse, und den Verlauf des Haupt-
                                             fahrwassers mit seinen Bauwerken
                                             und unterschiedlichen Strömungs-
                                             verhältnissen an Bord“.
  f) In Nummer 12.4 Spalte 3 werden die Wörter „104,20 (Einmündung der Rathenower Havel)“ durch die Wörter
     „112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)“ ersetzt.

          §7
Änderung der
                                      Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
   Die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch
Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Absatz 2 werden die Wörter „–
2. § 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Zentralstelle trägt jede
je elffach – “ gestrichen.

Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.“

                       §8
            Änderung der
                            Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
   Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
BGBl. 2012, Seite 2963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2963

1. In § 5 Absatz 6 Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 8.09 Nummer 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Absatz 1 Nummer 16 werden
         aaa) nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa“ die Angabe „Dreifachbuchstabe aaa“ eingefügt und
         bbb) die Wörter „Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1“ durch die Wörter „Höchstabmessun-
              gen nach § 24.02 Nummer 1 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4“
              ersetzt.
     bb) In Nummer 29 wird die Angabe „1.1.4,“ gestrichen.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 13 wird nach der Angabe „Buchstabe a“ die Angabe „Doppelbuchstabe aa“ eingefügt.
     bb) In Nummer 14 werden
         aaa) nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa“ die Angabe „Dreifachbuchstabe aaa“ und
         bbb) nach den Wörtern „§ 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1“ die Angabe „Buchstabe a“
         eingefügt.
     cc) In Nummer 16 werden
         aaa) nach der Angabe „Nummer 3“ die Angabe „Buchstabe a“ eingefügt und
         bbb) die Wörter „Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1“ durch die Wörter „Höchstabmessun-
              gen nach § 24.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4“
              ersetzt.
     dd) In Nummer 26 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“
         ersetzt.
     ee) In Nummer 27 wird die Angabe „Buchstabe c“ durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe cc“
         ersetzt.
     ff) In Nummer 28 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Wörter „Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“
         ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 21.04 Nummer 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, oder
     Nummer 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 21.04 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
     Nummer 5“ ersetzt.
  b) In Nummer 15 werden die Wörter „§ 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2
     Satz 1, Nummer 3 oder 4, Nummer 4 auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 5 Satz 1“ durch die
     Wörter „§ 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5
     Satz 1, Nummer 4 oder Nummer 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6,“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
         „5. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff nicht sicherstellt, dass ein Bescheid
             über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2
             an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
         6. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass ein Bescheid
            über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2
            an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,“.
     bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:
         „6. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung
             von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt
             wird,
         7. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung
            von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt
            wird.“
     bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.
5. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach der Angabe „oder 3“ ein Komma und die Wörter „§ 3.31 Nummer 1
     Satz 3 oder § 3.32 Nummer 1 Satz 3“ eingefügt.

BGBl. 2012, Seite 2964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2964

   b) In Nummer 8 werden vor dem Wort „hingewiesen“ die Wörter „in der jeweils vorgeschriebenen Weise“
      eingefügt.
 6. In § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Doppelbuchstabe dd“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe ee“
    ersetzt.
 7. In § 13 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Doppelbuchstabe cc“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe dd“
    ersetzt.
 8. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.
 9. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „Doppelbuchstabe bb“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe cc“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 6.28 Nummer“ die Angabe „15“ und ein Komma einge-
      fügt.
10. In § 21 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§ 6.34 Nummer 1 bis 7,“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
11. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
          „c) das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem
              Schubverband,“.
       bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
   b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
          „c) das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem
              Schubverband,“.
       bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f.
12. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
       „7. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ein nach § 17.11 Nummer 1 angeord-
           netes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,“.
   b) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.
13. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird am Satzende das Wort „oder“ gestrichen.
   b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
       „2. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5
           oder 6 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder“.
   c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
14. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 9 wird die Angabe „Buchstabe e“ durch die Angabe „Buchstabe f“ ersetzt.
   b) In Nummer 11 werden die Wörter „oder Nummer 2, 3 oder 4“ durch die Wörter „oder Nummer 2 oder 3“
      ersetzt.
15. In § 35 Nummer 5 wird die Angabe „Buchstabe f“ durch die Angabe „Buchstabe g“ ersetzt.

                                                        §9
                                                Änderung der
                                      Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
   Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die durch Artikel 9 der Verordnung vom
2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1.01 wird in dem einleitenden Satzteil nach dem Wort „als“ ein Doppelpunkt eingefügt.
 2. In § 1.09 Nummer 5 Satz 1 wird in der Tabelle nach der Zeile mit den Angaben zur Stadttrave folgende Zeile
    eingefügt:
           Bundeswasserstraße                             km                            Beschränkungen

    „Stichkanal Osnabrück             1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76)“.

 3. § 1.10 wird wie folgt geändert:

BGBl. 2012, Seite 2965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2965

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a bis t wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
      bb) In Buchstabe p werden die Wörter „tragbare Feuerlöscher und“ gestrichen.
   b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
      „8. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die Urkunden und sonstigen
          Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, e, f bis h, j, l, m, n, s und t sowie das Bordbuch an Bord
          mitgeführt werden.“
 4. In § 2.01 Nummer 2 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
 5. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und
       Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Anhangs II § 7.05 der Binnen-
       schiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011
       oder der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen,
       dürfen weiterhin verwendet werden.“
 6. § 3.34 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 Buchstabe a werden nach der Angabe „bis 3“ ein Komma und die Wörter „§ 3.31 Nummer 1
      Satz 3 und § 3.32 Nummer 1 Satz 3“ eingefügt.
   b) In Nummer 9 werden vor dem Wort „hingewiesen“ die Wörter „in der jeweils vorgeschriebenen Weise“
      eingefügt.
 7. In § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
 8. In § 6.04 Nummer 4 Buchstabe a und § 6.29 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a wird jeweils am Ende das Komma
    durch ein Semikolon ersetzt.
 9. In § 6.33 Nummer 4 Buchstabe a und § 6.34 Nummer 5 Buchstabe a wird jeweils am Ende das Semikolon
    durch ein Komma ersetzt.
10. § 6.35 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 6.34 Nummer 1 bis 7“ ein Komma und die Wörter „jeweils auch in
      Verbindung mit Nummer 8 Satz 1,“ eingefügt.
   b) In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 6.28 Nummer“ die Angabe „15“ und ein Komma eingefügt.
11. § 8.14 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 und 9 werden jeweils nach den Wörtern „§ 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1,“ die
      Angabe „§ 8.03“ und ein Komma eingefügt.
   b) In Nummer 11 wird nach der Angabe „§ 8.09 Nummer 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
12. In § 11.02 Nummer 3 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
13. In § 12.01 Nummer 1 wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
14. § 13.02 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1.1 wird folgende Nummer 1.2 eingefügt:
                                                                                             Länge     Breite
      „Binnenschifffahrtsstraße
                                                                                               m         m

      1.2         km 137,30 (Lahnmündung) bis km 137,05 (Hafen Oberlahnstein)
                  Fahrzeug/Verband                                                         135,00    11,45“.
   b) Die bisherige Nummer 1.2 wird die Nummer 1.3 und die Angabe „km 137,30 (Lahnmündung)“ wird durch die
      Angabe „km 137,05“ ersetzt.
   c) Die bisherigen Nummern 1.3 und 1.4 werden die Nummern 1.4 und 1.5.
15. In § 15.01 Nummer 1 bis 12 wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
16. Nach § 15.02 Nummer 1.6 wird folgende Nummer 1.7 eingefügt:
   „1.7 ohne Inhalt“.
17. In § 15.04 Nummer 1 Buchstabe a werden
   a) in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa die Wörter „den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, des
      Elbe-Havel-Kanals – ausgenommen Großer Wendsee –,“ durch die Wörter „den ausgebauten Strecken des
      Mittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals,“ ersetzt und
   b) nach den Wörtern „den nicht ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals“ das Komma und die Wörter
      „ausgenommen Großer Wendsee“ gestrichen.
18. In § 15.06 Nummer 4 Buchstabe a Satz 2 Doppelbuchstabe cc wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon
    ersetzt.
19. § 15.07 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

BGBl. 2012, Seite 2966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2966

   a) In Buchstabe e wird jeweils nach den Angaben „6,25 m“ und „8,20 m“ das Komma durch ein Semikolon
      ersetzt.
   b) In Buchstabe f wird jeweils nach den Angaben „42,00 m“, „53,00 m“ und „80,00 m“ das Komma durch ein
      Semikolon ersetzt.
20. In § 15.16 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, c, d Doppelbuchstabe bb, Buchstabe e,
    f, g Doppelbuchstabe cc und Buchstabe h bis l wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
21. § 16.01 wird wie folgt geändert:
   a) In den Nummern 1 bis 5 wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 6 wird am Ende das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.
22. § 16.11 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angaben zu der Strecke Nethemündung – Forst werden wie folgt gefasst:
           „Strecke                               Richtpegel                              Hochwassermarke
                                                                                              I           II
           Nethemündung – Forst                   Höxter                                             450 cm“.

       bb) Die Angaben zu der Strecke Rinteln – Minden – Südabstieg We-km 204,47 werden wie folgt gefasst:
           „Strecke                               Richtpegel                              Hochwassermarke
                                                                                              I           II
           Rinteln – Minden – Südabstieg          Rinteln                                            485 cm“.
           We-km 204,47

   b) In Buchstabe b werden die Angaben zu den Strecken Schleuse Dörverden – Schleuse Langwedel und
      Schleuse Langwedel – Schleuse Bremen-Hemelingen wie folgt gefasst:
       „Strecke                                 Richtpegel                               Hochwassermarke
                                                                                          I              II
       Schleuse Dörverden – Schleuse            Dörverden                           660 cm        710 cm
       Langwedel
       Schleuse Langwedel – Schleuse            Intschede                           560 cm        610 cm“.
       Bremen-Hemelingen

23. Dem § 16.16 wird folgender Satz angefügt:
    „Abweichend von Satz 1 beträgt die Durchfahrtshöhe der neuen Kanalbrücke Minden (Weser Brücke 27E) bei
    einem Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Richtpegel Porta 4,39 m.“
24. § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
   a) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuchstabe aa vorangestellt:
       „aa) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 17.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes
            Verbot der Schifffahrt,“.
   b) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis dd werden die Doppelbuchstaben bb bis ee.
   c) Der Satzteil nach dem neuen Doppelbuchstaben ee wird wie folgt gefasst:
       „einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt
       eingehalten werden.“
25. In § 21.04 Nummer 5 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
26. In § 21.07 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis dd wird jeweils am Ende das Komma durch ein
    Semikolon ersetzt.
27. § 21.29 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
       „aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach „21.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in
            Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und“.
   b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
       aa) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
       bb) In Doppelbuchstabe ee wird am Ende das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
       cc) Folgender Doppelbuchstabe ff wird angefügt:

BGBl. 2012, Seite 2967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2967

          „ff) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27
               Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen aus-
               gehändigt wird,“.
   c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Der Eigentümer und der Ausrüster
          a) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen,
             wenn
             aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach
                 § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
             bb) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall
                 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
             cc) auf dem Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort
                 jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
          b) müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer
             Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.“
28. § 22.22 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Rathenower Have“ durch die Wörter „Rathenower Havel“ und die Wörter „des
      Satzes 2“ durch die Wörter „der Sätze 2 bis 6“ ersetzt.
   b) Folgende Sätze werden angefügt:
      „Bei der Talfahrt hat die Einfahrt in die Hohennauener Wasserstraße durch ein Aufdrehmanöver über Back-
      bord unterhalb der Einfahrt mit Abgabe eines Schallsignals (lang, kurz, kurz) zu erfolgen. Die Ausfahrt hat
      mit Kurs über Steuerbord zu erfolgen. Nach einem Aufdrehmanöver über Backbord unter Abgabe des ent-
      sprechenden Schallsignals kann die Bergfahrt aufgenommen werden. Begegnungen an Brücken über die
      Hohennauener Wasserstraße haben nach den Regeln über das Begegnen in engen Fahrwassern nach § 6.07
      zu erfolgen.“
29. § 22.29 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
          aaa) In Doppelbuchstabe cc wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
          bbb) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
          ccc) Folgender Doppelbuchstabe ee wird angefügt:
                „ee) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27
                     Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen
                     ausgehändigt wird,“.
      bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
          „d) die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6 zu beachten oder sicherzustellen,
              dass diese beachtet werden,“.
      cc) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.
   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Der Eigentümer und der Ausrüster
          a) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen,
             wenn
             aa) das Fahrzeug oder der Verband
                 aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1
                      Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und
                      die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2
                      und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
                 bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22
                      Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit
                      Nummer 6
                 nicht überschreitet und
             bb) auf dem Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2
                 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und
          b) müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer
             Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.“
30. In § 24.04 Nummer 6 werden die Wörter „Nummern 1 und 4“ durch die Wörter „Nummern 1, 4 und 5“ ersetzt.

BGBl. 2012, Seite 2968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2968

31. § 24.27 Nummer 4 wird aufgehoben.
32. § 24.29 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
       „aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6,
            und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit
            Nummer 6, nicht überschreitet und“.
   b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
       „a) sicherzustellen, dass
            aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
                aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen
                     Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und
                bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3
                nicht überschreitet und
            bb) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeich-
                nung nach § 24.21 geführt wird,“.
   c) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe „Nummer 2“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt
      und die Wörter „und 4 Satz 1“ gestrichen.
   d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes
           nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
            a) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen
               nach § 24.02 Nummer 1.4 und
            b) die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3
            nicht überschreitet.“
33. In § 27.27 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                                               „Verkehrsbeschränkungen“.

                                                        § 10
                                                  Änderung der
                                          Binnenschifferpatentverordnung
  Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 6 der
Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E wie folgt gefasst:

       „E   1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m,                       3, 4 Sportschiffer-
                                                                                                  zeugnis“.

            2. Fahrzeuge, die am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3
               der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April
               2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom
               20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils
               geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen
               zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge dieser Art, die nach der
               Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I
               S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober
               2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, keiner Fahrerlaubnis
               bedürfen.
               Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die im Einzelfall ein oder ein anderes
               Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist.

  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
       „Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.“
2. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sport-
  bootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung
  vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und
  zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.“

BGBl. 2012, Seite 2969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2969

3. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen und
   Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizini-
   schen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, oder von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Diens-
   tes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt“
   durch die Wörter „von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft für Transport
   und Verkehrswirtschaft ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes
   der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin
   oder einem Arzt“ ersetzt.

                                                          § 11
                                                  Änderung der
                                          Schiffssicherheitsverordnung

  Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 wird aufgehoben.
2. § 15 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.


                                                      Artikel 3
                                                    Aufhebung
                              s c h i fff ah r t s re c h t l ic h er Vo r s ch r if t e n
                   Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 werden aufgehoben:
                 1. die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
                    schiffsuntersuchungsordnung vom 7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 195),
                 2. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
                    schiffsuntersuchungsordnung vom 8. April 2011 (VkBl. 2011 S. 388) und
                 3. die Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169),
                    die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
                    S. 3322) geändert worden ist.


                                                      Artikel 4
                                                  Inkrafttreten
                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


                   Berlin, den 20. Dezember 2012

                                             Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                 Peter Ramsauer

                                     Der Bundesminister
                        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                        Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2802. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8a4eed78f7321673….