Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 1442

BGBl. 2003 I S. 1442 · 91.426 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2003, Seite 1442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1442
1442                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003

                                          Gesetz
          über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze
                                                                 Vom 16. Juli 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
                          Gesetz
           über die Berufe in der Krankenpflege
             (Krankenpflegegesetz – KrPflG)*)

                           Abschnitt 1

                Erlaubnis zum
       Führen von Berufsbezeichnungen

                                   §1
              Führen der Berufsbezeichnungen
  (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1. „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesund-

   heits- und Krankenpfleger“ oder
2. „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“                         oder
   „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“

führen will, bedarf der Erlaubnis.

   (2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige
eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes sind, dürfen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
   – Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
     allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
     eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG

     Nr. L 19 S. 16), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und
     die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft,
   – Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
     allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-
     weise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
     S. 25), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und die Fest-
     legung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft,

   – Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und
     92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerken-
     nung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/
     EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG,
     78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/
     EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten
     der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allge-
     meine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der
     Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG
     Nr. L 206 S. 1), soweit sie die Anerkennung beruflicher Befähigungs-
     nachweise von Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits-
     und Kinderkrankenpflegern, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Heb-
     ammen, Logopäden, Physiotherapeuten, Masseuren und medizini-
     schen Bademeistern, medizinisch-technischen Laboratoriumsassis-
     tenten, medizinisch-technischen Radiologieassistenten, medizinisch-
     technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik, veterinärmedizi-

     nisch-technischen Assistenten, Orthoptisten, Podologen, Rettungs-
     assistenten, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und
     Jugendlichenpsychotherapeuten und Altenpfleger betrifft,

   – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
     gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
     andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6).

im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis
führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unter-
liegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleich-
stellung ergibt.

                            §2

                    Voraussetzungen
             für die Erteilung der Erlaubnis
  (1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu ertei-
len, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbil-
   dungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung

   bestanden hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
   dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
   Berufs ergibt, und

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
   Berufs ungeeignet ist.

   (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Ertei-
lung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung
nach den Absätzen 3 bis 6 oder die nach § 25 nachzuwei-
sende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis

ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann
widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

  (3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-

zes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleich-
wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben

oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger
Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch

das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt
des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prü-
fung erstreckt. Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines

Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die
eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 anstreben, kann die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des

Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungs-
zeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden,
aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen

Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als

Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die all-
gemeine Pflege verantwortlich sind, anerkannt wurden.
BGBl. 2003, Seite 1443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1443
Hierbei sind die in einem Vertragsstaat absolvierten Aus-
bildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung
zu berücksichtigen. Bei Anträgen von Staatsangehörigen
eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen,
kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im
Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt
werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte
Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbil-

dungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung

gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines

Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn

dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die

von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Aus-

bildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.

   (4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1
als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als
Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allge-
meine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben
und dies durch Vorlage eines nach dem 28. Juni 1979 aus-
gestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder eines in der Anlage zu Satz 1
aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nachweisen. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder
sonstigen Befähigungsnachweisen von Mitgliedstaaten,
die der Europäischen Union erst nach dem 28. Juni 1979
beigetreten sind, gilt das Datum des Beitritts, bei ab-
weichender Vereinbarung das hiernach maßgebende
Datum. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonsti-
gen Befähigungsnachweisen eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung über
den Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus der
Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungs-
zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der
Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maß-

nahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung

des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien

Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 176 S. 1) und aus

der Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwort-
lich sind (ABl. EG Nr. L 176 S. 8) in ihrer jeweils geltenden
Fassung, getroffen worden ist, gilt das hiernach maß-
gebende Datum. Das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechts-

verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderun-
gen des Artikels 3 der Richtlinie 77/452/EWG anzu-
passen. Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen,
Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach-
weisen sind nach einem der in Satz 1 bis 3 genannten Zeit-
punkt von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes ausgestellte Diplome, Prüfungszeug-

nisse oder sonstige Befähigungsnachweise der Kranken-
schwestern und der Krankenpfleger, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1
für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen
nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der
zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber
vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen,
die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richt-
linie 77/453/EWG entspricht und den für diesen Staat in
der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.

   (5) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2

beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1

als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des

Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung ab-

geschlossen haben und dies durch Vorlage eines den

Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der

Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Be-
rufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in
der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buch-
stabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni
1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerken-
nung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirt-
schaftsraumes nachweisen, sofern die Ausbildung im
Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im Ver-
gleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragstel-
ler, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne
des Satzes 1 aufweist, haben einen Anpassungslehrgang
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,
wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum
Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede
geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt
ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der
Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Antragsteller
nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richt-
linie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine
Eignungsprüfung abgelegt haben. Antragsteller haben
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht
überschreiten. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

   (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Dritt-

staaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht-

lich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Euro-

päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

                      Abschnitt 2

                      Ausbildung

                            §3

                     Ausbildungsziel

  (1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
und 2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten
Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weite-
rer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, per-
sonale, soziale und methodische Kompetenzen zur ver-
antwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung,
Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Die
BGBl. 2003, Seite 1444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1444
Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung
präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen
auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und
Förderung der physischen und psychischen Gesundheit
der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die
unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie
Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestim-
mung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungs-
ziel).

  (2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll ins-
besondere dazu befähigen,
1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich aus-
   zuführen:
   a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Pla-
      nung, Organisation, Durchführung und Dokumen-
      tation der Pflege,
   b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung
      der Qualität der Pflege,

   c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pfle-
      genden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der
      individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit
      und Krankheit,

   d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis
      zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung
   auszuführen:
   a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster
      Maßnahmen,

   b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Thera-
      pie oder Rehabilitation,

   c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituatio-
      nen,
3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusam-
   menzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufs-
   übergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen
   zu entwickeln.

                            §4

          Dauer und Struktur der Ausbildung

   (1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Kranken-
pflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, für
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpfleger schließt mit der
staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeit-
punkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in

Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theore-

tischem und praktischem Unterricht und einer praktischen
Ausbildung.

   (2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen
an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schu-
len, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. In
den Ländern, in denen die Ausbildungen in der Kranken-
pflege dem Schulrecht unterliegen, erfolgt die Genehmi-
gung der Schulen nach dem Schulrecht der Länder und
nach Maßgabe von Absatz 3. Die praktische Ausbildung
wird an einem Krankenhaus oder mehreren Kranken-
häusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie wei-
teren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrich-
tungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen
oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.

   (3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Ab-
satz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn
sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine ent-
   sprechend qualifizierte Fachkraft mit einer ab-
   geschlossenen Hochschulausbildung,

2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungs-
   plätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch
   qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abge-
   schlossener Hochschulausbildung für den theore-
   tischen und praktischen Unterricht,
3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen
   Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr-
   und Lernmittel,
4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Aus-
   bildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
   ordnung für die Berufe in der Krankenpflege durch Ver-
   einbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3,
   die von der zuständigen Behörde für die Durchführung
   von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet
   beurteilt werden.

Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen
bleiben unberührt. Die Länder können durch Landesrecht
das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1
bestimmen.
   (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschul-
ausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf be-
stimmte Hochschularten und Studiengänge treffen.

   (5) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und
Koordination des theoretischen und praktischen Unter-
richts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem
Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt
die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die
Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2
Satz 3 sicherzustellen.
  (6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungs-
angeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe
unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anfor-
derungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 2
Satz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverord-

nung nach § 8 abweichen, sofern das Ausbildungsziel
nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung
mit den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG ge-
währleistet ist.

                           §5

                   Voraussetzungen

            für den Zugang zur Ausbildung

  Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung
nach § 4 Abs. 1 ist,

1. dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in ge-
   sundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach
   § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und
2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwerti-
   ge, abgeschlossene Schulbildung oder

3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige
   Schulbildung, zusammen mit
   a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbil-
      dung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer
      von mindestens zwei Jahren oder
BGBl. 2003, Seite 1445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1445
   b) einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder
      Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abge-
      schlossenen landesrechtlich geregelten Ausbil-
      dung von mindestens einjähriger Dauer in der
      Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.

                           §6
      Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

  Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere

Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei

Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßga-

be der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungs-

verordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf die

Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.

                           §7
              Anrechnung von Fehlzeiten
  Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden
angerechnet

1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen,
   von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertre-
   tenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des
   Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der
   praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8
   erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
   die Berufe in der Krankenpflege und
3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schü-
   lerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf ein-
   schließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Ge-
   samtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1
hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine
besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbil-
dungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungs-

gesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den

Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.

                           §8

              Verordnungsermächtigung
   (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4
Abs. 1 sowie das Nähere über die staatlichen Prüfungen
und die Urkunden für die Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1

und 2 zu regeln. Bei der Festlegung der Mindestanforde-
rungen für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kranken-
pflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sind
die Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 und das
Europäische Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über
die theoretische und praktische Ausbildung von Kranken-
schwestern und Krankenpflegern (BGBl. 1972 II S. 629) zu
berücksichtigen. Insbesondere ist eine Mindeststunden-
zahl von 4 600 Stunden vorzusehen, von denen min-
destens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht

weniger als ein Drittel auf den theoretischen und prakti-
schen Unterricht entfallen; dasselbe ist für die Ausbildung
zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger vorzuschreiben.
  (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Personen, die ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen
sonstigen Befähigungsnachweis haben und eine Erlaub-
nis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4, 5 oder 6
beantragen, zu regeln:

1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-

   gen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die

   von den Antragstellern vorzulegenden, erforderlichen

   Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige

   Behörde entsprechend den Artikeln 6 bis 9 der Richt-

   linie 77/452/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG
   oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/
   EWG,
2. das Recht von Personen, die ein Diplom haben und
   eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen,
   nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richt-
   linie 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeich-
   nung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die im Heimat- oder
   Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-
   bezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat-
   oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Ab-
   kürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
   Artikel 10 der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 8 Abs. 2
   der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 12 Abs. 2 der
   Richtlinie 92/51/EWG.

                     Abschnitt 3

             Ausbildungsverhältnis

                              §9
                   Ausbildungsvertrag

   (1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schü-

lerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungs-

vertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts
zu schließen.

  (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-
   schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende
   Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über die
   inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen
   Ausbildung,
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
   lichen Ausbildungszeit,

5. die Dauer der Probezeit,

6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungs-
   vergütung,
7. die Dauer des Urlaubs und

8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs-
   vertrag gekündigt werden kann.
  (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur
Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und
der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch
BGBl. 2003, Seite 1446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1446
von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Eine
Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages
ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen
Vertretern auszuhändigen.

  (4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der
Schriftform.

                           § 10
         Pflichten des Trägers der Ausbildung
  (1) Der Träger der Ausbildung hat
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen
   Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so
   durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 3) in der
   vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann
   und

2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbil-
   dungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumen-
   te und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Aus-
   bildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung
   erforderlich sind.

  (2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Verrich-
tungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck
und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen ihren
physischen und psychischen Kräften angemessen sein.

                           § 11
       Pflichten der Schülerin und des Schülers
  Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen,
die in § 3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erfor-
derlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind
insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen
   teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen
   Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen
   und
3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2
   Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweige-
   pflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse
   Stillschweigen zu wahren.

                           § 12
                 Ausbildungsvergütung

  (1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und
dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu
gewähren.
  (2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechts-
verordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet wer-
den, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung
hinaus. Können die Schülerin und der Schüler während
der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzu-
zahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht
abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten
abzugelten.
  (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder
wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäfti-
gung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu
vergüten.

                           § 13
                        Probezeit

  Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
Die Probezeit beträgt bei Gesundheits- und Krankenpfle-
gerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesund-
heits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegern sechs Monate.

                           § 14
          Ende des Ausbildungsverhältnisses
   (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der
Ausbildungszeit oder, sofern zum Zeitpunkt der Prüfung
die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen 4 600 Aus-
bildungsstunden vollständig erbracht worden sind, mit
Ablegen der Prüfung.

   (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staat-
liche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes
Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Aus-
bildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Aus-
bildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens je-
doch um ein Jahr.

                           § 15

       Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungs-
verhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
  (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis
nur gekündigt werden
1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündi-
   gungsfrist,
   a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
      und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder
   b) aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie
2. von Schülerinnen und Schülern mit einer Kündigungs-
   frist von vier Wochen.
  (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe
erfolgen.

  (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist un-
wirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem
zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen
bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor
einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu
dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

                           § 16
             Beschäftigung im Anschluss
             an das Ausbildungsverhältnis

  Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss
an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass
hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

                           § 17
            Nichtigkeit von Vereinbarungen
  (1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin
oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses
Abschnitts abweicht, ist nichtig.
BGBl. 2003, Seite 1447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1447
  (2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler
für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhält-
nisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin
oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate
des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen
Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingeht.

  (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für

   die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,

2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-
   densersatzansprüchen und

4. die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in
   Pauschbeträgen.

                           § 18
        Mitglieder geistlicher Gemeinschaften,
          Diakonissen, Diakonieschwestern
   Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schüle-
rinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemein-
schaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern
sind.

                      Abschnitt 4

      Erbringen von Dienstleistungen

                           § 19

                Dienstleistungserbringer

   (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des
Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem

anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-

raumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschrif-
ten abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines
in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 oder in § 25 genannten
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienst-
leistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-
Vertrages vorübergehend ihren Beruf im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausüben. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-
sprechend.

  (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-
bringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher
anzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der
Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die
Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung
zu erfolgen. Mit der Anzeige sind
1. Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber, dass
   der Beruf der Krankenschwester oder des Kranken-
   pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
   sind, im Herkunftsstaat ausgeübt werden darf, und

2. das Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige
   Befähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 vorzu-
   legen.
Die Bescheinigungen nach Nummer 1 dürfen bei ihrer Vor-
lage nicht älter als zwölf Monate sein.

  (3) Krankenschwestern und Krankenpfleger im Sinne
des Absatzes 1 haben beim Erbringen der Dienstleistung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und
Pflichten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
eines Gesundheits- und Krankenpflegers. Wird gegen
diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde
unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunfts-
staates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu
unterrichten.

   (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des

Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich

dieses Gesetzes den Beruf einer Gesundheits- und
Krankenpflegerin oder eines Gesundheits- und Kranken-
pflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungs-
erbringung in einem anderen Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber
auszustellen, dass sie
1. den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
   des Gesundheits- und Krankenpflegers im Geltungs-
   bereich dieses Gesetzes ausüben dürfen und
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzen.

                     Abschnitt 5
                   Zuständigkeiten

                           § 20

            Aufgaben der zuständigen Behörden

  (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem die Antragstellerin oder

der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.

  (2) Die Entscheidungen nach den §§ 6 und 7 trifft die zu-
ständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung
durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durch-
geführt werden soll.

 (3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses

Gesetzes zuständigen Behörden.

                     Abschnitt 6

                Bußgeldvorschriften

                           § 21
                  Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden
   Berufsbezeichnungen führt:
   a) „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Ge-
      sundheits- und Krankenpfleger“ oder
   b) „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder
      „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ oder
2. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung

   a) „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“,

   b) „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkranken-
      pfleger“
   führt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu dreitausend Euro geahndet werden.
BGBl. 2003, Seite 1448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1448
                     Abschnitt 7

           Anwendungsvorschriften

                           § 22

    Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
  Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten
Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwen-
dung.

                           § 23

             Weitergeltung der Erlaubnis
        zur Führung der Berufsbezeichnungen
   (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Er-
laubnis als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“
oder als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkranken-
pfleger“ oder eine einer solchen Erlaubnis durch das
Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893),
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche
Anerkennung als „Krankenschwester“ oder „Kranken-
pfleger“ oder „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinder-
krankenpfleger“ nach den Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
   (2) „Krankenschwestern“, „Krankenpfleger“, „Kinder-
krankenschwestern“, „Kinderkrankenpfleger“, die eine Er-
laubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte
staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten
Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterfüh-
ren. Die Berufsbezeichnung „Krankenschwester", „Kran-
kenpfleger“, „Kinderkrankenschwester“, „Kinderkranken-
pfleger“ darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1
geführt werden.

   (3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene
Ausbildung als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfle-
ger“, als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkranken-
pfleger“ und als „Krankenpflegehelferin“ oder „Kranken-
pflegehelfer“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften
abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der
Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege erhält die
Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Nach Abschluss
der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die
Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegeset-
zes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467) geändert worden ist.

                           § 24

                    Weitergeltung
       staatlicher Anerkennungen von Schulen
   (1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Kranken-
pflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467), die staatliche Anerkennung erhal-
ten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach
§ 4 Abs. 2 und 3, sofern die Anerkennung nicht zurückge-
nommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls

das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem

Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen wird.
  (2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehr-
kräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes
1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule
   unterrichten oder

2. die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach
   dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
   S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes
   vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), erforderlichen
   Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung
   oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder
3. an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten
   nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforder-
   lichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich
   abschließen.

                           § 25

             Erlaubnis bei Vorlage von
      Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
   Personen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
auf Grund der Vorlage eines vor dem in § 2 Abs. 4 für die
Anerkennung jeweils maßgebenden Datum von einem an-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonsti-
gen Befähigungsnachweises der Krankenschwestern
oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verant-
wortlich sind, beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen. In
den Fällen, in denen die Ausbildung der Antragstellerin
oder des Antragstellers den Mindestanforderungen des
Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977
nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage
einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftstaates
verlangen, aus der sich ergibt, dass die Person während
der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die
Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Kranken-
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
ausgeübt hat. Diese Tätigkeiten müssen sich auf die volle
Verantwortung für die Planung, Organisation und Aus-
führung der Krankenpflege der Patientinnen und Patienten
erstreckt haben.

                         Artikel 2

                  Änderung des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes
  Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom
12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 1a werden die Buchstaben e und f wie folgt
   gefasst:

   „e) Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesund-
       heits- und Krankenpfleger,
    f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Ge-
       sundheits- und Kinderkrankenpfleger,“.
BGBl. 2003, Seite 1449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1449
2. § 17a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Se-
      mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      „ab dem 1. Januar 2005 gilt das Verhältnis 9,5 zu 1.“
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Se-
      mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      „eine Überschreitung auf Grund der Umsetzung der

      Vorgaben des Gesetzes über die Berufe in der

      Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze

      ist zulässig.“

                         Artikel 3
                    Änderung
          des Krankenhausentgeltgesetzes
  § 4 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das durch Artikel 1b
des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch
   ein Komma ersetzt.

2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

   „4. erhöht um Mehrkosten auf Grund der Umsetzung
       des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege
       und zur Änderung anderer Gesetze.“

                         Artikel 4

                    Änderung
          der Bundespflegesatzverordnung
  § 6 Abs. 1 Satz 4 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 6 wird das Semikolon durch ein Komma

   ersetzt.

2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
   „7. zusätzliche Kosten auf Grund der Umsetzung des
       Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege
       und zur Änderung anderer Gesetze;“.

                         Artikel 5
                      Änderung
             des Diätassistentengesetzes

  Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I
S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-
      gefügt:
      „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
      tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
      die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die

      Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
      des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
      Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
      belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
      bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
      anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
      schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
      eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den

      Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-

      gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn

      dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung

      hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der
      einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-
      erkannt hat.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt
      als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen
      Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
      eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
      Vorlage eines den Mindestanforderungen des
      Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG
      des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-
      meine Regelung zur Anerkennung der Hochschul-
      diplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
      ausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in
      der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
      Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
      vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
      Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
      nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
      (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden

      Fassung entsprechenden Diploms des betreffen-
      den Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
      raumes nachweist, sofern die Ausbildung keine
      wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der
      nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hin-
      sichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antrag-
      steller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede
      im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen
      Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine

      Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nach-

      gewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
      festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet
      ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
      Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b
      der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
      Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
      der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-
      gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
      abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
      zwischen dem Anpassungslehrgang und der
      Eigungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
      Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei
      Jahren nicht überschreiten.“

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
      Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
      hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
      Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
      Gleichstellung ergibt.“

2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“
   durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 1450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1450
                         Artikel 6

                      Änderung
             des Ergotherapeutengesetzes
  Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-
      fügt:

       „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
       tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
       die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
       Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
       des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
       Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
       belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
       bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
       anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
       schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
       eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
       Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
       gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
       dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
       hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der
       einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-
       erkannt hat.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
       erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-
       tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
       eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
       Vorlage eines den Mindestanforderungen des
       Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG
       des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine all-
       gemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
       schuldiplome, die eine mindestens dreijährige
       Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19
       S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des
       Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG
       des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-
       gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
       Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
       89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
       geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
       betreffenden Vertragsstaates des Europäischen
       Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-
       dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich
       zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
       hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.
       Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-
       schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben
       einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
       eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre
       nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
       festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet

       ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
       Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b

       der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
       Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
       der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-
       gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung

      abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
      zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
      nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
      Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-
      ren nicht überschreiten.“
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für

      Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
      hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
      Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
      Gleichstellung ergibt.“

2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“
   durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.

                         Artikel 7

                     Änderung
               des Hebammengesetzes
  Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im
      Sinne des Satzes 1 kann auch durch Vorlage eines
      Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungs-
      nachweises belegt werden, wenn die durch diesen
      Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in
      einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
      Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtun-
      gen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß
      den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
      Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder
      wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfah-
      rung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt
      wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Dritt-
      landes anerkannt hat.“

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
       „(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für
      Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
      hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
      Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
      Gleichstellung ergibt.“

2. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Euro-
   päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines
   Drittstaates, für deren Diplomanerkennung sich nach
   dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
   Gleichstellung ergibt,“ eingefügt.

                         Artikel 8

               Änderung des Gesetzes

            über den Beruf des Logopäden
   Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai
1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie
folgt geändert:
BGBl. 2003, Seite 1451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1451
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-
      fügt:

      „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
      tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
      die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
      Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
      des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
      Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises

      belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
      bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
      anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
      schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
      eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
      gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
      dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung

      hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der

      einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-
      erkannt hat.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
      erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-
      tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
      eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
      Vorlage eines den Mindestanforderungen des
      Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG
      des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-
      meine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldi-
      plome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus-
      bildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der
      jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
      Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
      vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
      Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
      gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
      89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
      geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
      betreffenden Vertragsstaates des Europäischen
      Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-
      dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich
      zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
      hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.
      Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-
      schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben
      einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
      eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre
      nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
      festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet
      ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
      Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b
      der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
      Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
      der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-
      gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
      abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
      zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
      nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
      Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-
      ren nicht überschreiten.“

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
      Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
      hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem

      Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
      Gleichstellung ergibt.“

2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“
   durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.

                         Artikel 9

             Änderung des Masseur- und
             Physiotherapeutengesetzes
  Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-

      fügt:

      „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
      tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

      die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 oder 2 beantragen,
      kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
      im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines
      Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungs-
      nachweises belegt werden, wenn die durch diesen
      Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in
      einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
      raumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines
      Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
      gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
      dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
      hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der
      einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-
      erkannt hat.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
      erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-
      tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
      eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
      Vorlage eines den Mindestanforderungen des Arti-
      kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
      Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei-
      ne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo-
      me, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-
      dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der
      jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
      Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
      vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
      Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
      gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
      89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
      geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
      betreffenden Vertragsstaates des Europäischen
      Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-
      dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich
      zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
      hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.
      Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-
      schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben
      einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
      eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre
      nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
      festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet
BGBl. 2003, Seite 1452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1452
       ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
       Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b
       der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
       Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
       der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-
       gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
       abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
       zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
       nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
       Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei
       Jahren nicht überschreiten.“
   c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz an-
      gefügt:

       „Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz, Satz 2, 4 und 5
       gelten entsprechend.“
   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        „(5) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend für
       Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
       hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
       Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
       Gleichstellung ergibt.“

2. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2
   oder Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3, 4 oder 5“
   ersetzt.

                         Artikel 10
             Änderung des MTA-Gesetzes

  Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402),
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-
      gefügt:

       „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-

       tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
       die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 bis 4 beantragen,
       kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
       im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines
       Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungs-
       nachweises belegt werden, wenn die durch diesen
       Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in
       einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
       Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtun-
       gen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß
       den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
       Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder
       wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfah-
       rung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt
       wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Dritt-
       landes anerkannt hat.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
       erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-
       tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
       eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
       Vorlage eines den Mindestanforderungen des Arti-
       kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
       Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei-
       ne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo-
       me, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-

      dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der
      jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
      Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
      vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
      Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
      gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
      89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
      geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
      betreffenden Vertragsstaates des Europäischen
      Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-
      dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich
      zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
      hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.
      Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-
      schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben
      einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
      eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre
      nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
      festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet
      ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
      Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b
      der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
      Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
      der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-
      gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
      abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
      zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
      nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
      Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-
      ren nicht überschreiten.“

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
      Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
      hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
      Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
      Gleichstellung ergibt.“

2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“

   durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.

                        Artikel 11

         Änderung des Orthoptistengesetzes
  Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I
S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-
      fügt:

      „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
      tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
      die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
      Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
      des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
      Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
      belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
      bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
      anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
      schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
      eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
      gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
BGBl. 2003, Seite 1453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1453
      dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
      hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der
      einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-
      erkannt hat.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
      erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-
      tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
      eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
      Vorlage eines den Mindestanforderungen des Arti-
      kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
      Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei-
      ne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo-
      me, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-
      dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der
      jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
      Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
      vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
      Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
      gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
      89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
      geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
      betreffenden Vertragsstaates des Europäischen
      Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-
      dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich
      zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
      hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.
      Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-
      schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben
      einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder

      eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre

      nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der

      festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet

      ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein

      Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b

      der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die

      Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2

      der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-

      gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung

      abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,

      zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-

      nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der

      Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-

      ren nicht überschreiten.“

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
      Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
      hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
      Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
      Gleichstellung ergibt.“

2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“

   durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.

                        Artikel 12

         Änderung des Podologengesetzes
  Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3320) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-
      gefügt:

      „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
      tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
      die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
      Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
      des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,

      Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
      belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
      bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
      anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
      schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
      eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
      gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
      dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
      hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,
      der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes
      anerkannt hat.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt
      als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen
      Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
      eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
      Vorlage eines den Mindestanforderungen des
      Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG
      des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine all-
      gemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
      schuldiplome, die eine mindestens dreijährige
      Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19
      S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder

      des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie

      92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine

      zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung

      beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung

      zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)

      in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden

      Diploms oder eines den Anforderungen des Arti-

      kels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG

      entsprechenden Prüfungszeugnisses des betref-

      fenden Vertragsstaates des Europäischen Wirt-

      schaftsraumes nachweist, sofern die Ausbildung

      keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich

      zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbil-

      dung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte auf-

      weist. Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche
      Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist,
      haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren
      oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
      nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum
      Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unter-
      schiede geeignet ist. Antragsteller haben das
      Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
      der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu

      wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer

      von drei Jahren nicht überschreiten.“
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
      Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
      hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
      Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
      Gleichstellung ergibt.“

2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2“ durch
   die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 1454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1454
                         Artikel 13
                     Änderung
          des Rettungsassistentengesetzes
   Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989
(BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-
      gefügt:
       „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
       tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
       die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
       Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
       des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
       Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
       belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
       bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
       anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
       schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
       eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
       Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
       gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
       dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
       hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,
       der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes
       anerkannt hat.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
       erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-
       tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
       eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
       Vorlage eines den Mindestanforderungen des Arti-
       kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des

       Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei-

       ne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo-
       me, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-
       dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der
       jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
       Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
       vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
       Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
       gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
       89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
       geltenden Fassung entsprechenden Diploms oder
       eines den Anforderungen des Artikels 1 Buchstabe b
       der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden Prü-
       fungszeugnisses des betreffenden Vertragsstaates
       des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist,
       sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unter-
       schiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz
       geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder
       Inhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung
       wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1
       aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu
       absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,
       wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung
       zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen
       Unterschiede geeignet ist. Antragsteller haben das
       Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
       der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen.
       Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei
       Jahren nicht überschreiten.“

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
      für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
      sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach
      dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
      Gleichstellung ergibt.“

2. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2
   oder 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.

                        Artikel 14

                    Änderung
          des Psychotherapeutengesetzes

   Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Antragsteller mit einem Diplom aus einem Ver-
      tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes,
      deren Ausbildung im Vergleich zu der nach diesem
      Gesetz geregelten Ausbildung wesentliche Unter-
      schiede hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte auf-
      weist, haben einen höchstens dreijährigen Anpas-
      sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
      prüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene
      Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten
      wesentlichen Unterschiede geeignet ist.“

   b) In Absatz 2 wird nach Satz 7 folgender Satz an-

      gefügt:

      „Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
      tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
      die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
      Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
      des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
      Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
      belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
      bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
      anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
      schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
      eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
      gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
      dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
      hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,
      der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes
      anerkannt hat.“

   c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „7“ durch die
      Angabe „8“ ersetzt.
   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

       „(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
      Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
      hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
      Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
      Gleichstellung ergibt.“
BGBl. 2003, Seite 1455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1455
2. In § 8 Abs. 6 wird nach der Angabe „Abs. 3 Satz 2“ die
   Angabe „oder Abs. 3a“ eingefügt.

                        Artikel 15
                      Änderung
               des Altenpflegegesetzes

  Das Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I
S. 1513), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 1

       Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegerin“ oder

    „Altenpfleger“ dürfen nur Personen führen, denen die

    Erlaubnis dazu erteilt worden ist.“

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
       Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
       erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
       wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
       des gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Aus-
       bildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit
       unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-
       wand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnis-
       stand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch
       das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf
       den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils
       der staatlichen Prüfung erstreckt. Bei Anträgen
       von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
       Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaub-
       nis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwertigkeit
       des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1
       auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeug-
       nisses oder Befähigungsnachweises belegt wer-
       den, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte
       Ausbildung überwiegend in einem anderen Ver-
       tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
       oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlan-
       des, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und
       Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats ver-
       mitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber
       eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem
       Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbil-
       dungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.“
    b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
       angefügt:

        „(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1

       beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1

       Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen

       Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsrau-
       mes eine Ausbildung abgeschlossen haben und
       dies durch Vorlage eines den Mindestanforderun-
       gen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
       89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
       über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
       der Hochschuldiplome, die eine mindestens

       dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
       Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,
       oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie

      92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
      eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
      beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
      zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)
      in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden
      Diploms des betreffenden Vertragsstaates des
      Europäischen Wirtschaftsraumes nachweisen,
      sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unter-
      schiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz
      geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer
      oder Inhalte aufweist. Die antragstellende Person,
      deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im
      Sinne des Satzes 1 aufweist, hat einen Anpas-
      sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
      prüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiese-
      ne Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestell-

      ten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem

      Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prü-

      fungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der
      Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antrag-

      stellende Person nach Maßgabe des Artikels 5
      Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpas-
      sungslehrgang abgeschlossen oder eine Eig-
      nungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende
      Person hat das Recht, zwischen dem Anpas-
      sungslehrgang und der Eignungsprüfung nach
      Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang
      darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
         (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für
      Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
      sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach
      dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
      eine Gleichstellung ergibt.“

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6
     Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist,
   dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in
   gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes
   ungeeignet ist sowie

   1. der Realschulabschluss oder ein anderer als
      gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder
      eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbil-
      dung, die den Hauptschulabschluss erweitert,
      oder
   2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig
      anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine er-
      folgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige
      Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Kranken-
      pflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine
      landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlos-

      sene Ausbildung von mindestens einjähriger

      Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflege-

      hilfe nachgewiesen wird."

4. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Ausbildung
   nach § 4 Abs. 5 entsprechend.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 1“ die Angabe
      „Nr. 1“ gestrichen.
BGBl. 2003, Seite 1456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1456
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 2, 3, 6
       oder 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5“
       ersetzt.

 6. Die Überschrift zu Abschnitt 3 „Ausbildung in der
    Altenpflegehilfe“ wird gestrichen und die §§ 10 bis 12
    werden aufgehoben.

 7. § 18 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Sie beträgt sechs Monate.“

 8. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die
    Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

 9. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis
       nach § 1 die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“
       oder „Altenpfleger“ führt.“

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „zweitausendfünf-
       hundert Euro“ durch die Wörter „dreitausend
       Euro“ ersetzt.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 wird jeweils
       nach der Angabe „§ 1“ die Angabe „Nr. 1“ gestri-
       chen.
    b) Absatz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 16

       Neufassung des Altenpflegegesetzes
  Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Altenpflegegesetzes in
der vom Inkrafttreten des Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                      Artikel 17
   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlä-
gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                      Artikel 18

                     Inkrafttreten

  Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes, die zum
Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sowie die
Artikel 5 bis 14 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Die Artikel 15 und 16 treten am 1. August 2003 in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2004
in Kraft. Gleichzeitig tritt das Krankenpflegegesetz vom
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467), außer Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                               im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                    Berlin, den 16. Juli 2003
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Johannes Rau
                                                  Der Bundeskanzler
                                                  Gerhard Schröder
                                             Die Bundesministerin
                                     für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                 Ulla Schmidt
                                          Die Bundesministerin
                                für Familie, Senioren, Frauen
                                              Renate Schmidt
und Jugend
BGBl. 2003, Seite 1457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1457

                                                                                                     Anlage
                                                                             (zu Artikel 1 § 2 Abs. 4 Satz 1)




         Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
     der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


      a) Belgien
         – „brevet d’hospitalier(ère)/verpleegassistent(e)“ (Diplom eines Kranken-
           haushilfspflegers/einer Krankenhaushilfsschwester), ausgestellt vom Staat,
           von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen,
         – „brevet d’infirmier(ère) hospitalier(ère)/ziekenhuisverpleger(-verpleegster)“
           (Diplom eines Krankenhauspflegers/einer Krankenhausschwester), ausge-
           stellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich anerkanntenSchulen,
         – „diplôme d’infirmier(ère) gradué(e) hospitalier(ère)/gegradueerd zieken-
           huisverpleger(-verpleegster)“ (Diplom eines akademisch geprüften Kran-
           kenhauspflegers/einer akademisch geprüften Krankenhausschwester),
           ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich anerkannten höheren
           Fachschulen;
      b) Dänemark
         „sygeplejerske“-Diplom, ausgestellt von den vom „sundhedsstyrelsen“
         (Staatliches Gesundheitsamt) anerkannten Krankenpflegeschulen;
      c) Finnland
         Diplom „sairaanhoitaja/sjukskötare“ oder „terveyedenhoitaja/hälsovardåre“,
         ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
      d) Frankreich
         „diplôme d’Etat d’infirmier(ère)“ (staatliches Diplom eines Krankenpflegers/
         einer Krankenschwester), ausgestellt vom Ministerium für Gesundheitswesen;
      e) Griechenland
         – „Το δπλωµα Aδελφς Nοσοκµας της Aνωτρας Σχολς Aδελφν
           Nοσοκµων“ (Krankenschwestern-/Krankenpflegerdiplom für allgemeine
           Pflege der Höheren Fachschule für Krankenschwestern/Krankenpfleger,
           die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind), bescheinigt vom Ministe-
           rium für Soziale Dienste oder vom Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und
           soziale Sicherheit, oder
         – „Το πτυχο Nοσοκµου του Tµµατος Aδελφν Nοσοκµων των
           Παραατρικν Σχολν των Kντρων Aνωτρας Tεχνικς και Επαγγελ-
           µατικς Εκπαδευσης“ (Krankenschwestern-/Krankenpflegerabschluss
           der Krankenpflegeabteilung der paramedizinischen Schulen der Einrichtun-
           gen für fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung), ausgestellt
           vom Ministerium für Bildung und Kultusfragen, oder
         – „Το πτυχο νοσηλευτ  νοσηλε$τριας των Tεχνολογικν Εκπαιδευτικν
           Ιδρυµ&των“ (T.E.I.) (Krankenschwestern-/Krankenpflegerabschluss der
           Anstalten für fachtheoretischen Unterricht) des Ministeriums für Bildung
           und Kultusfragen oder
         – „Το πτυχο της Aνωτ&της Nοσηλευτικς της Σχολς Επαγγελµ&των
           Yγεας, Tµµα Nοσηλευτικς του Πανεπιστηµου Aθηνν“ (Kranken-
           schwestern-/Krankenpflegerabschluss der Fakultät für Gesundheitswis-
           senschaften, Abteilung Krankenpflege der Universität Athen);
      f) Irland
         Zeugnis einer (eines) „Registered General Nurse“, ausgestellt von „an Bord
         Altranais“ (Nursing Board);
      g) Island
         „próf i hjúkrunarfrædum frá Háskóla Islands“ (Diplom der Krankenpflegeabtei-
         lung der medizinischen Fakultät der Universität Islands);

BGBl. 2003, Seite 1458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1458

         h) Italien
            „diploma di infermiere professionale“, ausgestellt von staatlich anerkannten
            Schulen;
         i) Liechtenstein
            Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der Kran-
            kenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver-
            antwortlich sind, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
            gemeinschaft und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
            Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt werden;
         j) Luxemburg
            – staatliches Diplom eines „infirmier“ (Krankenpfleger/Krankenschwester),
            – staatliches Diplom eines „infirmier hospitalier gradué“ (akademisch geprüf-
              ter Krankenhauspfleger/akademisch geprüfte Krankenschwester),
            ausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des Beschlusses
            des Prüfungsausschusses;
         k) Niederlande
            – die Diplome „verpleeger A“, „verpleegster A“, „verpleegkundige A“,
            – das Diplom „verpleegkundige MBOV“ (Middelbare Beroepsopleiding Ver-
              pleegkundige),
            – das Diplom „verpleegkundige HBVO“ (Hogere Beroepsopleiding Verpleeg-
              kundige),
            ausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwaltung ernannten Prü-
            fungskommission;
         l) Norwegen
            „bevis for bestått sykepleiereksamen“ (Diplom in allgemeiner Krankenpflege),
            ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
         m) Österreich
            „Diplom in der allgemeinen Krankenpflege“, ausgestellt von staatlich aner-
            kannten Krankenpflegeschulen;
         n) Portugal
            „diploma do curso de enfermagem geral“ (allgemeines Krankenpflegediplom),
            ausgestellt von staatlich anerkannten Schulen und registriert von der zustän-
            digen Behörde;
         o) Schweden
            Diplom „sjuksköterska“ (Hochschulzeugnis in allgemeiner Krankenpflege),
            ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege;
         p) Schweiz
            „diplomierte Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege/diplomierter
            Krankenpfleger für allgemeine Krankenpflege/infirmière diplômée en soins
            généraux/infirmier diplômé en soins généraux/infermiera diplomata in cure
            generali/infermiere diplomato in cure generali“, ausgestellt von der zuständi-
            gen Behörde;
         q) Spanien
            „titulo de diplomado en enfermeria“ (Universitätsdiplom für Krankenpflege),
            ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissenschaft oder vom Rektor
            einer Universität;
         r) Vereinigtes Königreich
            „Statement of Registration as a Registered General Nurse“ in Teil 1 des Regis-
            ters, das vom „United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and
            Health Visiting“ geführt wird.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 1442. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ace8991021e1b846….