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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 1442
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1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
Gesetz
über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 16. Juli 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Berufe in der Krankenpflege
(Krankenpflegegesetz – KrPflG)*)
Abschnitt 1
Erlaubnis zum
Führen von Berufsbezeichnungen
§1
Führen der Berufsbezeichnungen
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
1. „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesund-
heits- und Krankenpfleger“ oder
2. „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder
„Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“
führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige
eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes sind, dürfen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
Nr. L 19 S. 16), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und
die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft,
– Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach-
weise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
S. 25), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und die Fest-
legung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft,
– Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und
92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerken-
nung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/
EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG,
78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/
EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten
der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allge-
meine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der
Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG
Nr. L 206 S. 1), soweit sie die Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise von Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegern, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Heb-
ammen, Logopäden, Physiotherapeuten, Masseuren und medizini-
schen Bademeistern, medizinisch-technischen Laboratoriumsassis-
tenten, medizinisch-technischen Radiologieassistenten, medizinisch-
technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik, veterinärmedizi-
nisch-technischen Assistenten, Orthoptisten, Podologen, Rettungs-
assistenten, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten und Altenpfleger betrifft,
– Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6).
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis
führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unter-
liegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleich-
stellung ergibt.
§2
Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu ertei-
len, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbil-
dungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung
bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs ergibt, und
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Ertei-
lung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung
nach den Absätzen 3 bis 6 oder die nach § 25 nachzuwei-
sende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis
ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann
widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleich-
wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder
sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger
Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch
das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt
des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prü-
fung erstreckt. Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die
eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 anstreben, kann die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des
Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungs-
zeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden,
aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als
Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die all-
gemeine Pflege verantwortlich sind, anerkannt wurden.

Hierbei sind die in einem Vertragsstaat absolvierten Aus-
bildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung
zu berücksichtigen. Bei Anträgen von Staatsangehörigen
eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen,
kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im
Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt
werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte
Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbil-
dungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung
gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die
von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Aus-
bildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.
(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1
als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als
Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allge-
meine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben
und dies durch Vorlage eines nach dem 28. Juni 1979 aus-
gestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder eines in der Anlage zu Satz 1
aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nachweisen. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder
sonstigen Befähigungsnachweisen von Mitgliedstaaten,
die der Europäischen Union erst nach dem 28. Juni 1979
beigetreten sind, gilt das Datum des Beitritts, bei ab-
weichender Vereinbarung das hiernach maßgebende
Datum. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonsti-
gen Befähigungsnachweisen eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung über
den Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus der
Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungs-
zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der
Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maß-
nahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 176 S. 1) und aus
der Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwort-
lich sind (ABl. EG Nr. L 176 S. 8) in ihrer jeweils geltenden
Fassung, getroffen worden ist, gilt das hiernach maß-
gebende Datum. Das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderun-
gen des Artikels 3 der Richtlinie 77/452/EWG anzu-
passen. Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen,
Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach-
weisen sind nach einem der in Satz 1 bis 3 genannten Zeit-
punkt von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes ausgestellte Diplome, Prüfungszeug-
nisse oder sonstige Befähigungsnachweise der Kranken-
schwestern und der Krankenpfleger, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1
für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen
nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der
zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber
vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen,
die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richt-
linie 77/453/EWG entspricht und den für diesen Staat in
der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.
(5) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1
als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung ab-
geschlossen haben und dies durch Vorlage eines den
Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Be-
rufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in
der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buch-
stabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni
1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerken-
nung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirt-
schaftsraumes nachweisen, sofern die Ausbildung im
Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im Ver-
gleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragstel-
ler, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne
des Satzes 1 aufweist, haben einen Anpassungslehrgang
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,
wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum
Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede
geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt
ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der
Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Antragsteller
nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richt-
linie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine
Eignungsprüfung abgelegt haben. Antragsteller haben
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht
überschreiten. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Dritt-
staaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht-
lich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Abschnitt 2
Ausbildung
§3
Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
und 2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten
Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weite-
rer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, per-
sonale, soziale und methodische Kompetenzen zur ver-
antwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung,
Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Die

Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung
präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen
auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und
Förderung der physischen und psychischen Gesundheit
der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die
unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie
Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestim-
mung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungs-
ziel).
(2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll ins-
besondere dazu befähigen,
1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich aus-
zuführen:
a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Pla-
nung, Organisation, Durchführung und Dokumen-
tation der Pflege,
b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung
der Qualität der Pflege,
c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pfle-
genden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der
individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit
und Krankheit,
d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis
zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung
auszuführen:
a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster
Maßnahmen,
b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Thera-
pie oder Rehabilitation,
c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituatio-
nen,
3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusam-
menzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufs-
übergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen
zu entwickeln.
§4
Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Kranken-
pflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, für
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpfleger schließt mit der
staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeit-
punkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in
Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theore-
tischem und praktischem Unterricht und einer praktischen
Ausbildung.
(2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen
an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schu-
len, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. In
den Ländern, in denen die Ausbildungen in der Kranken-
pflege dem Schulrecht unterliegen, erfolgt die Genehmi-
gung der Schulen nach dem Schulrecht der Länder und
nach Maßgabe von Absatz 3. Die praktische Ausbildung
wird an einem Krankenhaus oder mehreren Kranken-
häusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie wei-
teren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrich-
tungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen
oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.
(3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Ab-
satz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn
sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine ent-
sprechend qualifizierte Fachkraft mit einer ab-
geschlossenen Hochschulausbildung,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungs-
plätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch
qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abge-
schlossener Hochschulausbildung für den theore-
tischen und praktischen Unterricht,
3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen
Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr-
und Lernmittel,
4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Aus-
bildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für die Berufe in der Krankenpflege durch Ver-
einbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3,
die von der zuständigen Behörde für die Durchführung
von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet
beurteilt werden.
Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen
bleiben unberührt. Die Länder können durch Landesrecht
das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1
bestimmen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschul-
ausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf be-
stimmte Hochschularten und Studiengänge treffen.
(5) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und
Koordination des theoretischen und praktischen Unter-
richts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem
Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt
die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die
Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2
Satz 3 sicherzustellen.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungs-
angeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe
unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anfor-
derungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 2
Satz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung nach § 8 abweichen, sofern das Ausbildungsziel
nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung
mit den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG ge-
währleistet ist.
§5
Voraussetzungen
für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung
nach § 4 Abs. 1 ist,
1. dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in ge-
sundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und
2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwerti-
ge, abgeschlossene Schulbildung oder
3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige
Schulbildung, zusammen mit
a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbil-
dung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer
von mindestens zwei Jahren oder

b) einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder
Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abge-
schlossenen landesrechtlich geregelten Ausbil-
dung von mindestens einjähriger Dauer in der
Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.
§6
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere
Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei
Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßga-
be der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf die
Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.
§7
Anrechnung von Fehlzeiten
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden
angerechnet
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen,
von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertre-
tenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des
Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der
praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8
erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
die Berufe in der Krankenpflege und
3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schü-
lerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf ein-
schließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Ge-
samtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1
hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine
besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbil-
dungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungs-
gesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den
Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
§8
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4
Abs. 1 sowie das Nähere über die staatlichen Prüfungen
und die Urkunden für die Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
und 2 zu regeln. Bei der Festlegung der Mindestanforde-
rungen für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kranken-
pflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sind
die Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 und das
Europäische Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über
die theoretische und praktische Ausbildung von Kranken-
schwestern und Krankenpflegern (BGBl. 1972 II S. 629) zu
berücksichtigen. Insbesondere ist eine Mindeststunden-
zahl von 4 600 Stunden vorzusehen, von denen min-
destens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht
weniger als ein Drittel auf den theoretischen und prakti-
schen Unterricht entfallen; dasselbe ist für die Ausbildung
zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger vorzuschreiben.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
Personen, die ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen
sonstigen Befähigungsnachweis haben und eine Erlaub-
nis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4, 5 oder 6
beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-
gen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die
von den Antragstellern vorzulegenden, erforderlichen
Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
Behörde entsprechend den Artikeln 6 bis 9 der Richt-
linie 77/452/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG
oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/
EWG,
2. das Recht von Personen, die ein Diplom haben und
eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen,
nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richt-
linie 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeich-
nung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die im Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-
bezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat-
oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Ab-
kürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,
3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend
Artikel 10 der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 8 Abs. 2
der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 12 Abs. 2 der
Richtlinie 92/51/EWG.
Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis
§9
Ausbildungsvertrag
(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schü-
lerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungs-
vertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts
zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über die
inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen
Ausbildung,
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
lichen Ausbildungszeit,
5. die Dauer der Probezeit,
6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungs-
vergütung,
7. die Dauer des Urlaubs und
8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs-
vertrag gekündigt werden kann.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur
Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und
der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch

von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Eine
Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages
ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen
Vertretern auszuhändigen.
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der
Schriftform.
§ 10
Pflichten des Trägers der Ausbildung
(1) Der Träger der Ausbildung hat
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen
Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so
durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 3) in der
vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann
und
2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbil-
dungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumen-
te und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Aus-
bildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung
erforderlich sind.
(2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Verrich-
tungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck
und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen ihren
physischen und psychischen Kräften angemessen sein.
§ 11
Pflichten der Schülerin und des Schülers
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen,
die in § 3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erfor-
derlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind
insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen
teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen
Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen
und
3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2
Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweige-
pflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse
Stillschweigen zu wahren.
§ 12
Ausbildungsvergütung
(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und
dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu
gewähren.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechts-
verordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet wer-
den, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung
hinaus. Können die Schülerin und der Schüler während
der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzu-
zahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht
abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten
abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder
wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäfti-
gung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu
vergüten.
§ 13
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
Die Probezeit beträgt bei Gesundheits- und Krankenpfle-
gerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesund-
heits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegern sechs Monate.
§ 14
Ende des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der
Ausbildungszeit oder, sofern zum Zeitpunkt der Prüfung
die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen 4 600 Aus-
bildungsstunden vollständig erbracht worden sind, mit
Ablegen der Prüfung.
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staat-
liche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes
Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Aus-
bildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Aus-
bildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens je-
doch um ein Jahr.
§ 15
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungs-
verhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis
nur gekündigt werden
1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündi-
gungsfrist,
a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie
2. von Schülerinnen und Schülern mit einer Kündigungs-
frist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe
erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist un-
wirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem
zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen
bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor
einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu
dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 16
Beschäftigung im Anschluss
an das Ausbildungsverhältnis
Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss
an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass
hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 17
Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin
oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses
Abschnitts abweicht, ist nichtig.

(2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler
für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhält-
nisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin
oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate
des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen
Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für
die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-
densersatzansprüchen und
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in
Pauschbeträgen.
§ 18
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften,
Diakonissen, Diakonieschwestern
Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schüle-
rinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemein-
schaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern
sind.
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 19
Dienstleistungserbringer
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des
Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschrif-
ten abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines
in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 oder in § 25 genannten
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienst-
leistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-
Vertrages vorübergehend ihren Beruf im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausüben. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-
sprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen er-
bringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher
anzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der
Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die
Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung
zu erfolgen. Mit der Anzeige sind
1. Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber, dass
der Beruf der Krankenschwester oder des Kranken-
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, im Herkunftsstaat ausgeübt werden darf, und
2. das Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige
Befähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 vorzu-
legen.
Die Bescheinigungen nach Nummer 1 dürfen bei ihrer Vor-
lage nicht älter als zwölf Monate sein.
(3) Krankenschwestern und Krankenpfleger im Sinne
des Absatzes 1 haben beim Erbringen der Dienstleistung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und
Pflichten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
eines Gesundheits- und Krankenpflegers. Wird gegen
diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde
unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunfts-
staates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu
unterrichten.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes den Beruf einer Gesundheits- und
Krankenpflegerin oder eines Gesundheits- und Kranken-
pflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungs-
erbringung in einem anderen Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber
auszustellen, dass sie
1. den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
des Gesundheits- und Krankenpflegers im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben dürfen und
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzen.
Abschnitt 5
Zuständigkeiten
§ 20
Aufgaben der zuständigen Behörden
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem die Antragstellerin oder
der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6 und 7 trifft die zu-
ständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung
durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durch-
geführt werden soll.
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden.
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden
Berufsbezeichnungen führt:
a) „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Ge-
sundheits- und Krankenpfleger“ oder
b) „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder
„Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ oder
2. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung
a) „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“,
b) „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkranken-
pfleger“
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu dreitausend Euro geahndet werden.

Abschnitt 7
Anwendungsvorschriften
§ 22
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten
Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwen-
dung.
§ 23
Weitergeltung der Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Er-
laubnis als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“
oder als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkranken-
pfleger“ oder eine einer solchen Erlaubnis durch das
Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893),
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche
Anerkennung als „Krankenschwester“ oder „Kranken-
pfleger“ oder „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinder-
krankenpfleger“ nach den Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
(2) „Krankenschwestern“, „Krankenpfleger“, „Kinder-
krankenschwestern“, „Kinderkrankenpfleger“, die eine Er-
laubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte
staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten
Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterfüh-
ren. Die Berufsbezeichnung „Krankenschwester", „Kran-
kenpfleger“, „Kinderkrankenschwester“, „Kinderkranken-
pfleger“ darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1
geführt werden.
(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene
Ausbildung als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfle-
ger“, als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkranken-
pfleger“ und als „Krankenpflegehelferin“ oder „Kranken-
pflegehelfer“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften
abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der
Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege erhält die
Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Nach Abschluss
der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die
Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegeset-
zes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467) geändert worden ist.
§ 24
Weitergeltung
staatlicher Anerkennungen von Schulen
(1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Kranken-
pflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467), die staatliche Anerkennung erhal-
ten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach
§ 4 Abs. 2 und 3, sofern die Anerkennung nicht zurückge-
nommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls
das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen wird.
(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehr-
kräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes
1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule
unterrichten oder
2. die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach
dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), erforderlichen
Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung
oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder
3. an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten
nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforder-
lichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich
abschließen.
§ 25
Erlaubnis bei Vorlage von
Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
Personen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
auf Grund der Vorlage eines vor dem in § 2 Abs. 4 für die
Anerkennung jeweils maßgebenden Datum von einem an-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonsti-
gen Befähigungsnachweises der Krankenschwestern
oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verant-
wortlich sind, beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen. In
den Fällen, in denen die Ausbildung der Antragstellerin
oder des Antragstellers den Mindestanforderungen des
Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977
nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage
einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftstaates
verlangen, aus der sich ergibt, dass die Person während
der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die
Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Kranken-
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
ausgeübt hat. Diese Tätigkeiten müssen sich auf die volle
Verantwortung für die Planung, Organisation und Aus-
führung der Krankenpflege der Patientinnen und Patienten
erstreckt haben.
Artikel 2
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom
12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 1a werden die Buchstaben e und f wie folgt
gefasst:
„e) Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesund-
heits- und Krankenpfleger,
f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpfleger,“.

2. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ab dem 1. Januar 2005 gilt das Verhältnis 9,5 zu 1.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„eine Überschreitung auf Grund der Umsetzung der
Vorgaben des Gesetzes über die Berufe in der
Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze
ist zulässig.“
Artikel 3
Änderung
des Krankenhausentgeltgesetzes
§ 4 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das durch Artikel 1b
des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch
ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. erhöht um Mehrkosten auf Grund der Umsetzung
des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege
und zur Änderung anderer Gesetze.“
Artikel 4
Änderung
der Bundespflegesatzverordnung
§ 6 Abs. 1 Satz 4 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird das Semikolon durch ein Komma
ersetzt.
2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. zusätzliche Kosten auf Grund der Umsetzung des
Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege
und zur Änderung anderer Gesetze;“.
Artikel 5
Änderung
des Diätassistentengesetzes
Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I
S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-
gefügt:
„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der
einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-
erkannt hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt
als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
Vorlage eines den Mindestanforderungen des
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-
meine Regelung zur Anerkennung der Hochschul-
diplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
ausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in
der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
(ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden
Fassung entsprechenden Diploms des betreffen-
den Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
raumes nachweist, sofern die Ausbildung keine
wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der
nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hin-
sichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antrag-
steller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede
im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen
Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine
Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nach-
gewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet
ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b
der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-
gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eigungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei
Jahren nicht überschreiten.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“
2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung
des Ergotherapeutengesetzes
Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-
fügt:
„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der
einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-
erkannt hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
Vorlage eines den Mindestanforderungen des
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine all-
gemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19
S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-
gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
betreffenden Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-
dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich
zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.
Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-
schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben
einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre
nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet
ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b
der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-
gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-
ren nicht überschreiten.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“
2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im
Sinne des Satzes 1 kann auch durch Vorlage eines
Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungs-
nachweises belegt werden, wenn die durch diesen
Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtun-
gen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder
wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfah-
rung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt
wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Dritt-
landes anerkannt hat.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“
2. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines
Drittstaates, für deren Diplomanerkennung sich nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt,“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über den Beruf des Logopäden
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai
1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-
fügt:
„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der
einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-
erkannt hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
Vorlage eines den Mindestanforderungen des
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-
meine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldi-
plome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus-
bildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der
jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
betreffenden Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-
dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich
zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.
Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-
schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben
einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre
nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet
ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b
der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-
gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-
ren nicht überschreiten.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“
2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-
fügt:
„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 oder 2 beantragen,
kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines
Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungs-
nachweises belegt werden, wenn die durch diesen
Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in
einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines
Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der
einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-
erkannt hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
Vorlage eines den Mindestanforderungen des Arti-
kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei-
ne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo-
me, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-
dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der
jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
betreffenden Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-
dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich
zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.
Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-
schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben
einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre
nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet

ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b
der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-
gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei
Jahren nicht überschreiten.“
c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz an-
gefügt:
„Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz, Satz 2, 4 und 5
gelten entsprechend.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“
2. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2
oder Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3, 4 oder 5“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung des MTA-Gesetzes
Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402),
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-
gefügt:
„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 bis 4 beantragen,
kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines
Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungs-
nachweises belegt werden, wenn die durch diesen
Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtun-
gen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder
wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfah-
rung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt
wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Dritt-
landes anerkannt hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
Vorlage eines den Mindestanforderungen des Arti-
kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei-
ne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo-
me, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-
dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der
jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
betreffenden Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-
dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich
zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.
Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-
schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben
einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre
nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet
ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b
der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-
gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-
ren nicht überschreiten.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“
2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Orthoptistengesetzes
Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I
S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-
fügt:
„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn

dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der
einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes an-
erkannt hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
Vorlage eines den Mindestanforderungen des Arti-
kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei-
ne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo-
me, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-
dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der
jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechenden Diploms des
betreffenden Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbil-
dung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich
zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung
hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist.
Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unter-
schiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben
einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder
eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre
nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der
festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet
ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein
Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b
der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die
Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2
der genannten Richtlinie einen Anpassungslehr-
gang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung
abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
nungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der
Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jah-
ren nicht überschreiten.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“
2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Podologengesetzes
Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3320) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-
gefügt:
„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,
der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes
anerkannt hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt
als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
Vorlage eines den Mindestanforderungen des
Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine all-
gemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19
S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden
Diploms oder eines den Anforderungen des Arti-
kels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG
entsprechenden Prüfungszeugnisses des betref-
fenden Vertragsstaates des Europäischen Wirt-
schaftsraumes nachweist, sofern die Ausbildung
keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich
zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbil-
dung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte auf-
weist. Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche
Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist,
haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren
oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum
Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unter-
schiede geeignet ist. Antragsteller haben das
Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu
wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer
von drei Jahren nicht überschreiten.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“
2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2“ durch
die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung
des Rettungsassistentengesetzes
Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989
(BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-
gefügt:
„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,
der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes
anerkannt hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als
erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch
Vorlage eines den Mindestanforderungen des Arti-
kels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemei-
ne Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplo-
me, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-
dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der
jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1
Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechenden Diploms oder
eines den Anforderungen des Artikels 1 Buchstabe b
der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden Prü-
fungszeugnisses des betreffenden Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist,
sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unter-
schiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz
geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder
Inhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung
wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1
aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,
wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung
zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen
Unterschiede geeignet ist. Antragsteller haben das
Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und
der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen.
Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei
Jahren nicht überschreiten.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“
2. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2
oder 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung
des Psychotherapeutengesetzes
Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Antragsteller mit einem Diplom aus einem Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes,
deren Ausbildung im Vergleich zu der nach diesem
Gesetz geregelten Ausbildung wesentliche Unter-
schiede hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte auf-
weist, haben einen höchstens dreijährigen Anpas-
sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
prüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene
Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten
wesentlichen Unterschiede geeignet ist.“
b) In Absatz 2 wird nach Satz 7 folgender Satz an-
gefügt:
„Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne
des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms,
Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises
belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis
bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen
eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mit-
gliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn
dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung
hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,
der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes
anerkannt hat.“
c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „7“ durch die
Angabe „8“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.“

2. In § 8 Abs. 6 wird nach der Angabe „Abs. 3 Satz 2“ die
Angabe „oder Abs. 3a“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung
des Altenpflegegesetzes
Das Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I
S. 1513), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegerin“ oder
„Altenpfleger“ dürfen nur Personen führen, denen die
Erlaubnis dazu erteilt worden ist.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-
wand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnis-
stand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch
das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf
den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils
der staatlichen Prüfung erstreckt. Bei Anträgen
von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaub-
nis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1
auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeug-
nisses oder Befähigungsnachweises belegt wer-
den, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte
Ausbildung überwiegend in einem anderen Ver-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlan-
des, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats ver-
mitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber
eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem
Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbil-
dungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.“
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1
beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1
Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes eine Ausbildung abgeschlossen haben und
dies durch Vorlage eines den Mindestanforderun-
gen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,
oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden
Diploms des betreffenden Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes nachweisen,
sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unter-
schiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz
geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer
oder Inhalte aufweist. Die antragstellende Person,
deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im
Sinne des Satzes 1 aufweist, hat einen Anpas-
sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
prüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiese-
ne Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestell-
ten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem
Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prü-
fungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der
Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antrag-
stellende Person nach Maßgabe des Artikels 5
Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpas-
sungslehrgang abgeschlossen oder eine Eig-
nungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende
Person hat das Recht, zwischen dem Anpas-
sungslehrgang und der Eignungsprüfung nach
Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang
darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
eine Gleichstellung ergibt.“
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist,
dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in
gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes
ungeeignet ist sowie
1. der Realschulabschluss oder ein anderer als
gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder
eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbil-
dung, die den Hauptschulabschluss erweitert,
oder
2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig
anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine er-
folgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige
Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Kranken-
pflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine
landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlos-
sene Ausbildung von mindestens einjähriger
Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflege-
hilfe nachgewiesen wird."
4. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Ausbildung
nach § 4 Abs. 5 entsprechend.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 1“ die Angabe
„Nr. 1“ gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 2, 3, 6
oder 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5“
ersetzt.
6. Die Überschrift zu Abschnitt 3 „Ausbildung in der
Altenpflegehilfe“ wird gestrichen und die §§ 10 bis 12
werden aufgehoben.
7. § 18 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie beträgt sechs Monate.“
8. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
9. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis
nach § 1 die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“
oder „Altenpfleger“ führt.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „zweitausendfünf-
hundert Euro“ durch die Wörter „dreitausend
Euro“ ersetzt.
10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 wird jeweils
nach der Angabe „§ 1“ die Angabe „Nr. 1“ gestri-
chen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 16
Neufassung des Altenpflegegesetzes
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Altenpflegegesetzes in
der vom Inkrafttreten des Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 17
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlä-
gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 18
Inkrafttreten
Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes, die zum
Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sowie die
Artikel 5 bis 14 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Die Artikel 15 und 16 treten am 1. August 2003 in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2004
in Kraft. Gleichzeitig tritt das Krankenpflegegesetz vom
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen
Renate Schmidt
und Jugend

Anlage
(zu Artikel 1 § 2 Abs. 4 Satz 1)
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
a) Belgien
– „brevet d’hospitalier(ère)/verpleegassistent(e)“ (Diplom eines Kranken-
haushilfspflegers/einer Krankenhaushilfsschwester), ausgestellt vom Staat,
von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen,
– „brevet d’infirmier(ère) hospitalier(ère)/ziekenhuisverpleger(-verpleegster)“
(Diplom eines Krankenhauspflegers/einer Krankenhausschwester), ausge-
stellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich anerkanntenSchulen,
– „diplôme d’infirmier(ère) gradué(e) hospitalier(ère)/gegradueerd zieken-
huisverpleger(-verpleegster)“ (Diplom eines akademisch geprüften Kran-
kenhauspflegers/einer akademisch geprüften Krankenhausschwester),
ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich anerkannten höheren
Fachschulen;
b) Dänemark
„sygeplejerske“-Diplom, ausgestellt von den vom „sundhedsstyrelsen“
(Staatliches Gesundheitsamt) anerkannten Krankenpflegeschulen;
c) Finnland
Diplom „sairaanhoitaja/sjukskötare“ oder „terveyedenhoitaja/hälsovardåre“,
ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
d) Frankreich
„diplôme d’Etat d’infirmier(ère)“ (staatliches Diplom eines Krankenpflegers/
einer Krankenschwester), ausgestellt vom Ministerium für Gesundheitswesen;
e) Griechenland
– „Το δπλωµα Aδελφς Nοσοκµας της Aνωτρας Σχολς Aδελφν
Nοσοκµων“ (Krankenschwestern-/Krankenpflegerdiplom für allgemeine
Pflege der Höheren Fachschule für Krankenschwestern/Krankenpfleger,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind), bescheinigt vom Ministe-
rium für Soziale Dienste oder vom Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und
soziale Sicherheit, oder
– „Το πτυχο Nοσοκµου του Tµµατος Aδελφν Nοσοκµων των
Παραατρικν Σχολν των Kντρων Aνωτρας Tεχνικς και Επαγγελ-
µατικς Εκπαδευσης“ (Krankenschwestern-/Krankenpflegerabschluss
der Krankenpflegeabteilung der paramedizinischen Schulen der Einrichtun-
gen für fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung), ausgestellt
vom Ministerium für Bildung und Kultusfragen, oder
– „Το πτυχο νοσηλευτ νοσηλε$τριας των Tεχνολογικν Εκπαιδευτικν
Ιδρυµ&των“ (T.E.I.) (Krankenschwestern-/Krankenpflegerabschluss der
Anstalten für fachtheoretischen Unterricht) des Ministeriums für Bildung
und Kultusfragen oder
– „Το πτυχο της Aνωτ&της Nοσηλευτικς της Σχολς Επαγγελµ&των
Yγεας, Tµµα Nοσηλευτικς του Πανεπιστηµου Aθηνν“ (Kranken-
schwestern-/Krankenpflegerabschluss der Fakultät für Gesundheitswis-
senschaften, Abteilung Krankenpflege der Universität Athen);
f) Irland
Zeugnis einer (eines) „Registered General Nurse“, ausgestellt von „an Bord
Altranais“ (Nursing Board);
g) Island
„próf i hjúkrunarfrædum frá Háskóla Islands“ (Diplom der Krankenpflegeabtei-
lung der medizinischen Fakultät der Universität Islands);

h) Italien
„diploma di infermiere professionale“, ausgestellt von staatlich anerkannten
Schulen;
i) Liechtenstein
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der Kran-
kenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver-
antwortlich sind, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt werden;
j) Luxemburg
– staatliches Diplom eines „infirmier“ (Krankenpfleger/Krankenschwester),
– staatliches Diplom eines „infirmier hospitalier gradué“ (akademisch geprüf-
ter Krankenhauspfleger/akademisch geprüfte Krankenschwester),
ausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des Beschlusses
des Prüfungsausschusses;
k) Niederlande
– die Diplome „verpleeger A“, „verpleegster A“, „verpleegkundige A“,
– das Diplom „verpleegkundige MBOV“ (Middelbare Beroepsopleiding Ver-
pleegkundige),
– das Diplom „verpleegkundige HBVO“ (Hogere Beroepsopleiding Verpleeg-
kundige),
ausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwaltung ernannten Prü-
fungskommission;
l) Norwegen
„bevis for bestått sykepleiereksamen“ (Diplom in allgemeiner Krankenpflege),
ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
m) Österreich
„Diplom in der allgemeinen Krankenpflege“, ausgestellt von staatlich aner-
kannten Krankenpflegeschulen;
n) Portugal
„diploma do curso de enfermagem geral“ (allgemeines Krankenpflegediplom),
ausgestellt von staatlich anerkannten Schulen und registriert von der zustän-
digen Behörde;
o) Schweden
Diplom „sjuksköterska“ (Hochschulzeugnis in allgemeiner Krankenpflege),
ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege;
p) Schweiz
„diplomierte Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege/diplomierter
Krankenpfleger für allgemeine Krankenpflege/infirmière diplômée en soins
généraux/infirmier diplômé en soins généraux/infermiera diplomata in cure
generali/infermiere diplomato in cure generali“, ausgestellt von der zuständi-
gen Behörde;
q) Spanien
„titulo de diplomado en enfermeria“ (Universitätsdiplom für Krankenpflege),
ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissenschaft oder vom Rektor
einer Universität;
r) Vereinigtes Königreich
„Statement of Registration as a Registered General Nurse“ in Teil 1 des Regis-
ters, das vom „United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and
Health Visiting“ geführt wird.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 1442. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ace8991021e1b846….