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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 310

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BGBl. 2000, Seite 310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 310
310                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000

                                               Einunddreißigste Verordnung
                                    zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                                      (31. ÄndVStVR)*)
                                                                 Vom 23. März

  Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a
und b, Nr. 7 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1
Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in Ab-
satz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), Absatz 3
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBl. I S. 2089, 2092), in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesbehörden:

                                Artikel 1

                     Änderung der

          Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 3. Februar 1999 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Der Hinweis auf § 30a wird wie folgt gefasst:
         „§ 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstge-
                schwindigkeit sowie maximales Drehmo-
                ment und maximale Nutzleistung des
                Motors“.

*) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dient der Umsetzung
   von Artikel 3 Abs. 3 und von Anhang I Nr. 1.2. Buchstabe b der Richt-
   linie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchst-
   zulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im inner-
   staatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft
   sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber-
   schreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59).
   Artikel 1 Nr. 40 dient der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 96/53/EG
   des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen
   Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen
   und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur
   Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden
   Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59).
   Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 5
   der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung
   der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge
   im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Ge-
   meinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im
   grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59).
   Artikel 2 Nr. 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/14/EG der Kom-
   mission vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG
   des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
   über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
   anhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 91 S. 1).

2000

     b) Nach dem Hinweis auf § 35i wird folgender neuer
        Hinweis eingefügt:
        „§ 35j Brennverhalten von Werkstoffen der Innen-
               ausstattung bestimmter Kraftomnibusse“.

     c) Nach dem Hinweis auf § 39 wird folgender neuer
        Hinweis eingefügt:
        „§ 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuch-
               ten und Anzeiger“ .

     d) Der Hinweis auf § 40 wird wie folgt gefasst:
        „§ 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheiben-
              wascher, Entfrostungs- und Trocknungs-
              anlagen für Scheiben“.

     e) Der Hinweis auf § 59a wird wie folgt gefasst:

        „§ 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der
               Richtlinie 96/53/EG“ .
     f) Folgender neuer Hinweis auf § 61 wird eingefügt:
        „§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie
              Fußstützen und Ständer von zweirädrigen

              Kraftfahrzeugen“.

  2. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Roller“ durch das Wort
     „Kinderroller“ ersetzt und werden nach dem Wort „ähn-
     liche“ die Wörter „nicht motorbetriebene“ eingefügt.

  3. § 18 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
            „4. a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder
                   mit einer durch die Bauart bestimm-
                   ten Höchstgeschwindigkeit von nicht
                   mehr als 45 km/h und mit elektrischer
                   Antriebsmaschine oder mit einem Ver-
                   brennungsmotor mit einem Hubraum

                   von nicht mehr als 50 cm3) und Fahr-
                   räder mit Hilfsmotor (Krafträder mit
                   einer durch die Bauart bestimmten

                   Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
                   als 45 km/h und einer elektrischen An-
                   triebsmaschine oder einem Verbren-
                   nungsmotor mit einem Hubraum von

                   nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich
                   hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die
                   Merkmale von Fahrrädern aufweisen),

                 b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige
                    Kraftfahrzeuge mit einer durch die

                    Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
                    digkeit von nicht mehr als 45 km/h
                    und mit elektrischer Antriebsmaschine
                    oder mit einem Verbrennungsmotor

                    mit einem Hubraum von nicht mehr
                    als 50 cm3),“.
BGBl. 2000, Seite 311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 311
      bb) Nach Nummer 4a wird die folgende neue
          Nummer 4b eingefügt:
          „4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer
               Leermasse von weniger als 350 kg, ohne
               Masse der Batterien im Fall von Elektro-
               fahrzeugen, mit einer durch die Bauart
               bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
               45 km/h oder weniger und einem Hub-
               raum für Fremdzündungsmotoren von
               50 cm3 oder weniger, beziehungsweise
               einer maximalen Nennleistung von 4 kW
               oder weniger für andere Motortypen,“.

   b) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „Klein-

      krafträder“ die Wörter „ Zweirädrige oder drei-

      rädrige“ und nach den Wörtern „Fahrräder mit

      Hilfsmotor“ die Wörter „ , vierrädrige Leichtkraft-
      fahrzeuge“ eingefügt.
   c) In Absatz 4a Satz 2 werden vor dem Wort „Klein-
      krafträdern“ die Wörter „zweirädrigen oder drei-
      rädrigen“ und nach den Wörtern „Fahrrädern mit
      Hilfsmotor“ die Wörter „ , von vierrädrigen Leicht-
      kraftfahrzeugen“ eingefügt.

4. In § 19 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c und in § 22 Abs. 1
   Satz 4 werden jeweils die Worte „ Abschnitt 7.4a
   der Anlage VIII“ durch die Worte „ Nummer 4 der
   Anlage VIIIb“ ersetzt.

5. § 22a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 27 wird nach dem Wort „ Kraft-
      fahrzeugen“ die Angabe „ (§ 21 Abs. 1a der
      Straßenverkehrs-Ordnung)“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie
      folgt gefasst:

      „insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom
      12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).“
   c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „ , zuletzt
      geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
      zember 1996 (ABl. EG Nr. L S. 7)“ durch die Wörter
      „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

6. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Nummer 4 gestrichen und
          am Ende von Nummer 3 das Komma durch
          einen Punkt ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Über die Untersuchung der Fahrzeuge der
          Feuerwehren und des Katastrophenschutzes
          entscheiden die zuständigen obersten Lan-
          desbehörden im Einzelfall oder allgemein.“
   b) In Absatz 6 Nr. 2 werden die Wörter „Prüfbuch
      nach Absatz 11“ durch das Wort „Prüfprotokoll“
      ersetzt.
   c) In Absatz 11 Satz 1 werden das Wort „spätestens“
      gestrichen und die Wörter „ersten vorgeschriebe-
      nen Untersuchung“ durch das Wort „Zulassung“
      ersetzt.

 7. § 29e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Kleinkraft-
       räder“ die Wörter „zweirädrige oder dreirädrige“
       eingefügt.
    b) Am Ende wird der Punkt durch ein Semikolon
       ersetzt und folgende Nummer angefügt:

       „4. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs. 2
           Nr. 4b).“

 8. § 30a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

       „Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-

       keit sowie maximales Drehmoment und maximale

       Nutzleistung des Motors“.

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „ (3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der
       Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni
       1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige
       oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225
       S. 72) sind zur Ermittlung der durch die Bauart
       bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur
       Ermittlung des maximalen Drehmoments und der
       maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang
       zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
       anzuwenden.“

 9. Dem § 30c wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen
    oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3
    müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genann-
    ten Bestimmungen entsprechen.“

10. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4
           und 5 ersetzt:
           „4. bei festen oder abnehmbaren
               Aufbauten von klimatisierten
               Fahrzeugen, die für die Beförde-
               rung von Gütern in temperatur-
               geführtem Zustand ausgerüstet
               sind und deren Seitenwände
               einschließlich Wärmedämmung
               mindestens 45 mm dick sind . . . . 2,60 m,
             5. bei Personenkraftwagen . . . . . . . . 2,50 m.“
       bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

           „Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm
           612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln.
           Abweichend von dieser Norm sind bei der
           Messung der Fahrzeugbreite die folgenden
           Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
           – Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für
             Zollplomben,
           – Einrichtungen zur Sicherung der Plane und
             Schutzvorrichtungen hierfür,
           – vorstehende flexible Teile eines Spritzschutz-
             systems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG
             des Rates vom 27. März 1991 (ABl. EG
             Nr. L 103 S. 5),
BGBl. 2000, Seite 312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 312
             – lichttechnische Einrichtungen,
             – Ladebrücken in Fahrtstellung, Hublade-
               bühnen und vergleichbare Einrichtungen in
               Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als
               10 mm seitlich über das Fahrzeug hinaus-

               ragen und die nach vorne oder nach hinten

               liegenden Ecken der Ladebrücken mit
               einem Radius von mindestens 5 mm ab-
               gerundet sind; die Kanten sind mit einem
               Radius von mindestens 2,5 mm abzu-
               runden,
             – Spiegel,
             – Reifenschadenanzeiger,
             – Reifendruckanzeiger,
             – ausziehbare oder ausklappbare Stufen in
               Fahrtstellung und
             – die über dem Aufstandspunkt befindliche
               Ausbauchung der Reifenwände.“
      b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
         „Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-
         1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abwei-
         chend von dieser Norm sind bei der Messung der
         Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht
         zu berücksichtigen:

         – nachgiebige Antennen und
         – Stromabnehmer in ausgefahrener Stellung.
         Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die
         Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksich-
         tigen.“

      c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Fahr-
         zeugkombination“ die Wörter „– mit Ausnahme der
         in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen
         und deren Einzelfahrzeuge –“ eingefügt.
      d) Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
         „Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeu-
         ges oder einer Fahrzeugkombination sind nach der
         ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu
         ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei
         der Messung der Länge oder Teillänge die folgen-
         den Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

         – Wischer- und Waschereinrichtungen,

         – vordere und hintere Kennzeichenschilder,
         – Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zoll-
           plomben,
         – Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre
           Schutzvorrichtungen,

         – lichttechnische Einrichtungen,
         – Spiegel,
         – Sichthilfen am Fahrzeugheck,

         – Luftansaugleitungen,
         – Längsanschläge für Wechselaufbauten,
         – Trittstufen und Aufstieghilfen in Fahrtstellung,
         – Stoßfängergummis,

         – Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleich-
           bare Einrichtungen in Fahrtstellung,
         – Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen
           sowie

       – bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahr-
         zeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die
         sich vor der Ladefläche befinden.“
    e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme

           der Sätze 2 und 3“ gestrichen.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
              „ Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben
              Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen
              und Anhänger in Fahrtstellung unberück-
              sichtigt.“
    f) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
        „(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen
       Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße
       nicht überschreiten:
       1. Breite:
            a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen
               und vierrädrigen Kraftfahrzeugen . . . 2,00 m,
            b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern
               und Fahrrädern mit Hilfsmotor je-
               doch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 m,
       2. Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 m,

       3. Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,00 m.“

11. § 32b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „700 mm“ durch die
       Angabe „550 mm“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , zuletzt geändert
       durch die Richtlinie 81/333/EWG der Kommission
       vom 18. Mai 1981 (ABl. EG Nr. L 131 S. 4),“ durch
       die Wörter „in der nach § 30 Abs. 4 Satz 3 jeweils
       anzuwendenden Fassung“ ersetzt.

12. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 wird am Ende von Nummer 4 das
       Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-
       mer 5 gestrichen.

    b) Folgender neuer Absatz 5a wird eingefügt:

        „(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die
       zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach
       § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift
       genannten Bestimmungen.“
    c) Folgender neuer Absatz 11 wird angefügt:
        „(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungs-

       achsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift
       genannten Bestimmungen anzuwenden.“

13. In § 34b Abs. 1 wird in Satz 2 vor dem Wort „Lauf-
    rollen“ das Wort „ Gefederte“ eingefügt und nach
    Satz 2 werden die folgenden neuen Sätze 3 bis 5
    eingefügt:
    „Bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und
    Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband
    bestehen, darf der Druck der Auflagefläche der Gleis-
    kette auf die ebene Fahrbahn 0,8 N/mm2 nicht über-
    steigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer
    Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn
    aufliegt. Die Laufrollen von Gleiskettenfahrzeugen
BGBl. 2000, Seite 313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 313
    können sowohl einzeln als auch über das gesamte
    Laufwerk abgefedert werden.“

14. In § 35 erster Halbsatz wird die Angabe „4,4 kW“
    durch die Angabe „5,0 kW“ ersetzt.

15. § 35a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden die Wörter „ , Personenkraft-
       wagen auf den vorderen Außensitzen zusätzlich
       mit Kopfstützen ausgerüstet sein“ durch die
       Wörter „und außerdem an den vorderen Außen-
       sitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet
       sein, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht

       mehr als 3,5 t beträgt“ ersetzt.

    b) Absatz 8 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
       „Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür
       nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf
       das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom
       Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.“

    c) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „ , einem
       Handgriff und beiderseits mit Fußstützen“ ge-
       strichen.
    d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
        „ (11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5
       gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte
       und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vier-
       rädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die
       im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
       stimmungen.“

16. In § 35d Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „Bewegliche“
    durch das Wort „Fremdkraftbetriebene“ und der Hin-
    weis „Kategorie 1“ durch den Hinweis „Kategorie 5“
    ersetzt.

17. § 35e wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 werden die Wörter „mehr als 16 Fahr-
       gastplätzen“ durch die Wörter „mehr als 22 Fahr-
       gastplätzen“ ersetzt.

    b) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:

        „(6) Fremdkraftbetätigte Fahrgasttüren in Kraft-
       omnibussen, für die sie nicht vorgeschrieben sind,
       müssen den Vorschriften des Absatzes 5 ent-
       sprechen.“
    c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

18. In § 35h Abs. 1 werden die Wörter „ den Norm-
    blättern DIN 13 163, Ausgabe Dezember 1987 oder
    DIN 13 164, Ausgabe Dezember 1987“ und in Absatz 3
    werden die Wörter „dem Normblatt DIN 13 164, Aus-
    gabe Dezember 1987“ jeweils durch die Wörter „dem
    Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998“ ersetzt.

19. Nach § 35i wird folgender neuer § 35j eingefügt:

                            „§ 35j
                     Brennverhalten der
        Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
      Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die
    weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Be-
    nutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit

    mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss
    den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
    stimmungen über das Brennverhalten entsprechen.“

20. § 36 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Der Druck der durch gefederte Laufrollen belaste-
       ten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene
       Fahrbahn darf 1,5 N/mm2, bei Fahrzeugen mit un-
       gefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen
       vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/mm2
       nicht übersteigen.“

    b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

       „ Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Lauf-
       flächen und der Federung wird für Gleiskettenfahr-
       zeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge
       mitgeführt werden,
       1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,

       2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm
          hohen Gummireifen versehen sind oder die
          Auflageflächen der Gleisketten ein Gummi-
          polster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,
       3. wenn die Laufrollen ungefedert sind und die
          Gleisketten außen vollständig aus Gummiband
          bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h
       beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten
       gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten
       außen vollständig aus Gummiband und sind
       die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen
       versehen oder besonders abgefedert, so ist die
       Geschwindigkeit nicht beschränkt.“

21. § 38 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Bei Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit
       des Fahrzeugs erhalten bleiben.“

    b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
       Absätze 2 bis 4 ersetzt:

        „(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Last-
       kraftwagen und Sattelzugmaschinen, mit min-
       destens 4 Rädern und einer durch die Bauart
       bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
       als 25 km/h, sowie ihre Anhänger müssen den
       im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
       stimmungen entsprechen.
          (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi-
       nen auf Rädern mit einer durch die Bauart be-
       stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
       als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den
       im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
       mungen entsprechen. Land- oder forstwirtschaft-
       liche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
       bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
       40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vor-
       schriften über Lenkanlagen entsprechen, die nach
       Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind.
          (4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer
       durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
       keit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend
       von Absatz 1 entsprechend den Baumerkmalen
       ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften, die
BGBl. 2000, Seite 314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 314
         nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach
         Absatz 3 Satz 1 für land- oder forstwirtschaftliche
         Zugmaschinen angewendet werden dürfen, ent-
         sprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
         einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
         geschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen
         abweichend von Absatz 1 den Vorschriften, die
         nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden
         sind, entsprechen.“

22. Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt:

                              „§ 39a
                   Betätigungseinrichtungen,
                  Kontrollleuchten und Anzeiger
         (1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomni-
      bussen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und
      Sattelzugmaschinen – ausgenommen land- oder
      forstwirtschaftliche Zugmaschinen – eingebauten
      Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und
      Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die
      den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
      Bestimmungen entspricht.
         (2) Die in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 ein-
      gebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten
      und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben,
      die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
      Bestimmungen entspricht.

         (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
      müssen Betätigungseinrichtungen haben, deren Ein-
      bau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung
      den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
      stimmungen entspricht.“

23. § 40 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                   „Scheiben, Scheibenwischer,

                 Scheibenwascher, Entfrostungs-

               und Trocknungsanlagen für Scheiben“.

      b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an Beleuch-
         tungseinrichtungen“ durch die Wörter „von licht-
         technischen Einrichtungen“ ersetzt.
      c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige
         oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus
         nach § 30a Abs. 3 müssen mit Scheiben, Schei-
         benwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und
         Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im
         Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
         mungen entsprechen.“

24. § 41 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 4 werden im ersten Halbsatz die Wör-
         ter „ Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2“
         durch die Wörter „ Vollverzögerung von min-
         destens 5,0 m/s2“ und im zweiten Halbsatz die
         Wörter „ Verzögerung von 1,5 m/s2“ durch die

         Wörter „Vollverzögerung von 3,5 m/s2“ ersetzt.

      b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
          „(4a) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Kraft-
         fahrzeuge nach § 30a Abs. 3 – muss es bei Ausfall
         eines Teils der Bremsanlage möglich sein, mit dem

   verbleibenden funktionsfähigen Teil der Brems-
   anlage oder mit der anderen Bremsanlage des
   Kraftfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1 mindestens
   44 vom Hundert der in Absatz 4 vorgeschriebenen
   Bremswirkung zu erreichen, ohne dass das Kraft-
   fahrzeug seine Spur verlässt.“
c) Absatz 6 wird gestrichen.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 wird das Wort „finden“ durch das
       Wort „findet“ ersetzt und der Hinweis „und
       Absatz 4“ gestrichen.

   bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verzögerung von
       mindestens 2,5 m/s2“ durch die Wörter „Voll-
       verzögerung von mindestens 5,0 m/s2 – bei
       Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s2 –“
       ersetzt.
   bb) In Satz 2 werden die Wörter „Verzögerung von
       1,5 m/s2“ durch die Wörter „Vollverzögerung
       von 3,5 m/s2“ ersetzt.
   cc) In Satz 4 und Satz 5 zweiter Halbsatz wird
       die Angabe „20 vom Hundert“ jeweils durch
       die Angabe „18 vom Hundert“ ersetzt.

f) In Absatz 10 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
   Wörter „Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart
   bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
   als 32 km/h“ durch das Wort „ Zugmaschinen“
   ersetzt.

g) Absatz 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die mittlere Vollverzögerung wird entweder
   1. nach Abschnitt 1.1.2 des Anhangs II der Richt-
      linie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juni 1971
      zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

      Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen be-

      stimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und

      deren Anhänger (ABl. EG Nr. L 202 S. 37),
      zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/12/EG
      der Kommission vom 27. Januar 1998 (ABl. EG
      Nr. L 81 S. 1), oder
   2. aus der Geschwindigkeit v1 und dem Brems-
      weg s1 ermittelt, wobei v1 die Geschwindigkeit
      ist, die das Fahrzeug bei der Abbremsung
      nach einer Ansprech- und Schwellzeit von
      höchstens 0,6 s hat, und s1 der Weg ist, den
      das Fahrzeug ab der Geschwindigkeit v1 bis
      zum Stillstand des Fahrzeugs zurücklegt.“
h) Absatz 18 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Lastkraft-
       wagen“ ein Komma und die Wörter „ Zug-
       maschinen – ausgenommen land- oder forst-
       wirtschaftliche Zugmaschinen –“ eingefügt.
   bb) In Satz 2 wird das Wort „dürfen“ durch das
       Wort „müssen“ ersetzt.

   cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

       „ Austauschbremsbeläge für die in Satz 1
       und 2 genannten Fahrzeuge mit einem zuläs-
       sigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t
       müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
       genannten Bestimmungen entsprechen.“
BGBl. 2000, Seite 315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 315
    i) In Absatz 19 werden die Wörter „zwei- und drei-
       rädrige Kraftfahrzeuge“ durch die Wörter „Kraft-
       fahrzeuge nach § 30a Abs. 3“ ersetzt.

    j) Folgender neuer Absatz 20 wird angefügt:
        „(20) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12
       Satz 1, 2, 3 und 5, Absatz 13 und den Absätzen 17
       bis 19 müssen land- oder forstwirtschaftliche
       Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
       bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
       mehr als 40 km/h den im Anhang zu dieser Vor-

       schrift genannten Bestimmungen über Brems-

       anlagen entsprechen. Selbstfahrende Arbeits-

       maschinen mit einer durch die Bauart bestimm-

       ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
       40 km/h dürfen den Vorschriften über Brems-
       anlagen nach Satz 1 entsprechen.“

25. § 41b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
    b) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter
       „Anhänger mit mehr als drei Achsen“ gestrichen.

26. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort „ Krafträdern,“ ge-
       strichen.
    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a
       Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse
       des Kraftfahrzeugs betragen.“

27. Dem § 43 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

     „(5) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
    an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
    nach § 30a Abs. 3 und ihre Anbringung an diesen
    Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser
    Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.“

28. Dem § 45 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

     „(4) Für Kraftstoffbehälter und deren Einbau sowie

    den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in Kraft-

    fahrzeugen nach § 30a Abs. 3 sind die im Anhang
    zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen an-
    zuwenden.“

29. Dem § 50 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:

     „(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern-
    und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen
    ausgestattet sind, müssen mit
    1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im
       Sinne des Absatzes 8,
    2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und

    3. einem System, das das ständige Eingeschaltet-
       sein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicher-
       stellt,
    ausgerüstet sein.“

30. Dem § 51a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
    „§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.“

31. § 52 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-
           kehrsbetriebe“ die Wörter „mit spurgeführten
           Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomni-
           bussen,“ eingefügt.
       bb) Am Ende von Nummer 4 wird das Komma
           durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5
           gestrichen.

    b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „mit einem

       zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t

       sowie Arbeitsmaschinen und land- oder forst-

       wirtschaftliche Zugmaschinen“ gestrichen.

32. § 53 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „ und“
       gestrichen, in Nummer 2 nach dem Wort „ ent-
       sprechen,“ das Wort „und“ eingefügt und folgende
       neue Nummer 3 angefügt:
       „3. schweren und langen Fahrzeugen – aus-
           genommen Personenkraftwagen – mit einer
           Länge von mehr als 6,00 m mit Kontur-
           markierungen aus weißen oder gelben retro-
           reflektierenden Materialien, die den im Anhang
           zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
           entsprechen,“.
    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist
       in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung
       auch aus andersfarbigen retroreflektierenden
       Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge
       zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift
       genannten Bestimmungen entspricht.“

33. § 53a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „Mehrspurige“ gestrichen
       und nach dem Wort „ Fahrzeuge“ werden die
       Wörter „ (ausgenommen zweirädrige und drei-
       rädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leicht-

       kraftfahrzeuge)“ eingefügt.

    b) In Nummer 3 werden die Wörter „für rotes Licht“

       durch den Hinweis „nach § 39a“ ersetzt.

34. § 54 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. an Krafträdern
        paarweise angebrachte Blinkleuchten an der
        Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand
        des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der
        Blinkleuchten muss von der durch die Längs-
        achse des Kraftrades verlaufenden senkrechten
        Ebene bei den an der Rückseite angebrachten
        Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den
        an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten
        mindestens 170 mm und vom Rand der Licht-
        austrittsfläche des Scheinwerfers mindestens
        100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaus-
        trittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern
        muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn
        liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen
        die für die betreffende Seite vorgesehenen
        Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens
        angebracht sein,“.
BGBl. 2000, Seite 316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 316
35. In § 55 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a
    eingefügt:
       „ (2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müs-
      sen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen
      für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser
      Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.“

36. § 55a wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
      b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:

           „ (2) Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 sowie
         zum Einbau in diese Fahrzeuge bestimmte
         selbständige technische Einheiten müssen den
         im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
         stimmungen über die elektromagnetische Verträg-
         lichkeit entsprechen.“

37. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 4 wird die Angabe „30 km/h“ durch
         „40 km/h“ ersetzt.
      b) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende
         neue Nummer 5 ersetzt:
         „5. bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 Rück-
             spiegel, die einschließlich ihres Anbaus den
             im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
             Bestimmungen entsprechen müssen.“

38. § 57b wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „übt“ durch das
         Wort „üben“ ersetzt.
      b) Absatz 10 wird gestrichen.

39. § 59 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1a Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach
         dem Wort „Fahrzeugen“ die Wörter „– ausgenom-

         men Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 –“ eingefügt.

      b) Nach Absatz 1a wird folgender neuer Absatz 1b
         eingefügt:

          „(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahr-
         zeugen nach § 30a Abs. 3 ein Schild entsprechend
         den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
         Bestimmungen anzubringen.“

40. § 59a wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                  „Nachweis der Übereinstimmung
                    mit der Richtlinie 96/53/EG“.

      b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG
         des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der
         höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte
         Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenz-
         überschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft
         sowie zur Festlegung der höchstzulässigen
         Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
         (ABl. EG Nr. L 235 S. 59) genannt sind und mit
         dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit
         einem Nachweis dieser Übereinstimmung ver-
         sehen sein.“

41. Folgender neuer § 61 wird eingefügt:
                            „§ 61
               Halteeinrichtungen für Beifahrer
               sowie Fußstützen und Ständer
              von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

       (1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein
    Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem
    Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das
    den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
    stimmungen entspricht.

      (2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den
    Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen
    ausgerüstet sein.
      (3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss min-
    destens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der
    den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
    Bestimmungen entspricht.“

42. § 69a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 12 wird nach der Angabe „des § 27
       Abs. 1“ die Angabe „oder 1a“ eingefügt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1
           bis 4“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 bis 4
           oder 9“ ersetzt.
       bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „des § 34
           Abs. 9 Satz 1 über den Achsabstand,“ die
           Angabe „des § 34 Abs. 11 über Hubachsen
           oder Lastverlagerungsachsen,“ eingefügt.
       cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Ent-
           riegelungseinrichtung“ die Wörter „oder des
           Absatzes 11 über Verankerungen der Sicher-
           heitsgurte und Sicherheitsgurte von drei-

           rädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen“
           angefügt.

       dd) In Nummer 7b wird die Angabe „Abs. 5

           Satz 1, 2 oder 4 bis 8“ durch die Angabe
           „Abs. 5 Satz 1, 2, 4 bis 8 oder Abs. 6“ ersetzt.

       ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
           eingefügt:
             „11a. des § 39a über Betätigungseinrichtun-
                   gen, Kontrollleuchten und Anzeiger;“.

       ff)   In Nummer 12 werden nach dem Wort
             „Scheibenwischern“ die Wörter „oder des

             § 40 Abs. 3 über Scheiben, Scheibenwischer,
             Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trock-
             nungsanlagen von dreirädrigen Kleinkraft-
             rädern und dreirädrigen und vierrädrigen
             Kraftfahrzeugen mit Führerhaus“ angefügt.

       gg) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1, 2
           Satz 1 oder Abs. 3“ durch die Angabe „§ 45
           Abs. 1, 2 Satz 1, 3 oder 4“ ersetzt.

       hh) In Nummer 18a werden nach dem Wort
           „Abblendlicht“ die Wörter „oder Abs. 10 über
           Scheinwerfer mit Gasentladungslampen“
           eingefügt.
       ii)   In Nummer 18g wird nach den Wörtern
             „betriebsunfähigen Fahrzeugen“ das Wort
             „oder“ durch ein Komma ersetzt und am
             Ende werden nach den Wörtern „beweg-
BGBl. 2000, Seite 317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 317
              lichen Fahrzeugteilen“ die Wörter „ , des § 53
              Abs. 10 Satz 1 über retroreflektierende Tafeln
              und Markierungen aus retroreflektierenden
              Materialien oder Satz 2 über die Anbringung
              von Werbung aus andersfarbigen und retro-
              reflektierenden Materialien an den Seiten-
              flächen“ eingefügt.
       jj)    In Nummer 22 wird die Angabe „oder 6“
              gestrichen.
       kk) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1
           Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 2“ durch die
           Angabe „§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, 1b, 2
           oder 3 Satz 2“ ersetzt.
       ll)    Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a
              eingefügt:

              „26a. des § 59a über den Nachweis der
                    Übereinstimmung mit der Richtlinie
                    96/53/EG;“ .
       mm) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:

              „27. des § 61 Abs. 1 über Halteeinrichtungen

                   für Beifahrer oder Abs. 3 über Ständer

                   von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;“.

43. § 70 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bundes-
           minister für Verkehr“ durch die Wörter „das
           Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
           Wohnungswesen“ und in Nummer 4 werden
           die Wörter „des Bundesministers für Verkehr“
           durch die Wörter „des Bundesministeriums für

           Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.

       bb) Am Ende von Absatz 1 wird der Punkt
           durch ein Komma ersetzt und folgende neue
           Nummer 5 angefügt:
             „5. das Kraftfahrt-Bundesamt für solche
                 Lagerfahrzeuge, für die durch Inkraft-
                 treten neuer oder geänderter Vorschriften
                 die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht
                 mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber
                 der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim
                 Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter
                 Beifügung folgender Angaben zu stellen:

                 a) Nummer der Allgemeinen Betriebs-
                    erlaubnis mit Angabe des Typs und

                    der betroffenen Ausführung(en),

                 b) genaue Beschreibung der Abwei-
                    chungen von den neuen oder geän-

                    derten Vorschriften,

                 c) Gründe, aus denen ersichtlich ist,
                    warum die Lagerfahrzeuge die neuen
                    oder geänderten Vorschriften nicht

                    erfüllen können,

                 d) Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit
                    Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-
                    Nummern oder -Bereiche, gegebe-
                    nenfalls mit Nennung der Typ- und/
                    oder Ausführungs-Schlüsselnummern,
                 e) Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge
                    die bis zum Inkrafttreten der neuen

                     oder geänderten Vorschriften gelten-
                     den Vorschriften vollständig erfüllen,
                 f) Bestätigung, dass die unter Buch-
                    stabe d aufgeführten Fahrzeuge sich
                    in Deutschland oder in einem dem
                    Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des
                    Typgenehmigungsverfahrens benann-
                    ten Lager befinden.“
    b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a
       eingefügt:
          „ (1a) Genehmigen die zuständigen obersten
         Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten
         Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32,
         32d Abs. 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeug-
         kombinationen, die auf neuen Technologien oder
         Konzepten beruhen und während eines Versuchs-
         zeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen ein-
         gesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das
         Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
         nungswesen im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 Satz 2
         der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli

         1996 (ABl. EG Nr. 235 S. 59) mit einer Abschrift der

         Ausnahmegenehmigung.“

44. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a)    Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 2
          Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder
          mit Hilfsmotor zu behandeln) wird folgende Über-
          gangsvorschrift eingefügt:
          „§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a (zweirädrige Klein-
          krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit nicht
          mehr als 45 km/h)

          ist spätestens ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige

          Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
          anzuwenden, die auf Grund einer Allgemeinen
          Betriebserlaubnis, die vor dem 17. Juni 1999
          erteilt worden ist, erstmals in den Verkehr kom-
          men und ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige
          Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
          anzuwenden, die ab diesem Datum erstmals in
          den Verkehr kommen. Zweirädrige Kleinkrafträ-
          der und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch
          die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
          von nicht mehr als 50 km/h, die vor dem 1. Januar
          2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
          gelten weiter als zweirädrige Kleinkrafträder
          oder Fahrräder mit Hilfsmotor.“

    b) In der Übergangsbestimmung zu § 22a Abs. 1

       Nr. 1a (Luftreifen) werden die Wörter „ oder
       erneuert“ gestrichen.

    c)    Nach der Übergangsvorschrift zu § 30a Abs. 2

          (durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
          digkeit bei Anhängern) wird folgende Übergangs-
          vorschrift eingefügt:

          „§ 30a Abs. 3 (Bauartbedingte Höchstgeschwin-

          digkeit, maximales Drehmoment und maximale
          Nutzleistung des Motors bei Kraftfahrzeugen
          nach Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Ra-
          tes vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis
          für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge)
          ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
          die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr
          kommen.“
BGBl. 2000, Seite 318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 318
      d) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30c Abs. 2
         (vorstehende Außenkanten an Personenkraftwa-
         gen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
           „§ 30c Abs. 3 (vorstehende Außenkanten von
           zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen)
           ist auf erstmals in den Verkehr kommende Kraft-
           fahrzeuge nach § 30a Abs. 3 ab dem 17. Juni
           2003 anzuwenden. Für vor diesem Datum erst-
           mals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge gilt
           § 30c Abs. 1.“
      e)   Nach der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 5
           Satz 2 (veränderliche Länge von Fahrzeugkombi-
           nationen) werden folgende Übergangsvorschrif-
           ten eingefügt:
           „§ 32 Abs. 6 Satz 2 (bei der Messung der Länge
           oder Teillänge nicht zu berücksichtigende Ein-
           richtungen)

           ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge
           spätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.
           Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in
           den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 6

           Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden

           Fassung.

           § 32 Abs. 7 (Fahrzeugkombinationen zum Trans-
           port von Fahrzeugen)
           ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge
           spätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.
           Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in
           den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 7 in der
           vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.“
      f)   Die Übergangsvorschrift zu § 32b (Unterfahr-
           schutz) wird durch folgende Übergangsvorschrift
           ersetzt:
           „ § 32b Abs. 1und 2 (Unterfahrschutz)

           ist spätestens auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab

           dem 1. Oktober 2000 erstmals in den Verkehr

           kommen. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum

           erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt

           § 32b Abs. 1 und 2 einschließlich der zugehörigen
           Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 2 in der vor
           dem 1. April 2000 geltenden Fassung.“

      g) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 4
         Nr. 4 (Dreifachachslasten) wird folgende Über-
         gangsvorschrift eingefügt:
           „§ 34 Abs. 5a (Massen von Kraftfahrzeugen nach
           § 30a Abs. 3)
           ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
           die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr
           kommen. Für dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmo-
           tor zur Lastenbeförderung, die vor diesem Datum
           erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt
           § 34 Abs. 5 Nr. 5 in der vor dem 1. April 2000
           geltenden Fassung anwendbar.“
      h)   Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 10
           (technische Vorschriften für Fahrzeuge im grenz-
           überschreitenden Verkehr mit den EG-Mitglied-
           staaten und den anderen Vertragsstaaten des Ab-
           kommens über den Europäischen Wirtschafts-
           raum) wird folgende Übergangsvorschrift ein-
           gefügt:

     „§ 34 Abs. 11 (Hubachsen oder Lastverlage-
     rungsachsen)
     ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge
     spätestens ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden.“
i)   Die Übergangsvorschrift zu § 35 (Motorleistung)
     wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
         „4. 4,4 kW je Tonne bei Kraftfahrzeugen,
             Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn
             das Kraftfahrzeug oder das ziehende
             Fahrzeug vom 1. Januar 1969 bis zum
             31. Dezember 2000 erstmals in den Ver-
             kehr gekommen ist;“ .
     bb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:
         „5. 5,0 kW je Tonne bei anderen als in den
             Nummern 1 bis 4 genannten Kraftfahr-
             zeugen, Sattelkraftfahrzeugen und
             Zügen, die ab dem 1. Januar 2001 erst-
             mals in den Verkehr kommen.“

j)   Nach der Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 2, 3,
     4, 5 Satz 1 und Abs. 7 (Sitze, Sitzverankerungen,
     Kopfstützen, Anforderungen an Verankerungen

     und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme)

     wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
     „§ 35a Abs. 11 (Verankerungen der Sicherheits-
     gurte und Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen
     nach Artikel 30a Abs. 3)
     ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals
     in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu-
     wenden.“
k)   Die Übergangsvorschrift zu § 35h Abs. 1 und 3
     (Änderung der DIN 13 163 und DIN 13 164) wird
     durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:
     „§ 35h Abs. 1 und 3 (DIN 13 164, Ausgabe Januar
     1998)

     ist spätestens ab dem 1. Juli 2000 auf Ver-
     bandkästen anzuwenden, die von diesem Tage

     an erstmals in Fahrzeugen mitgeführt werden.

     Verbandkästen, die den Normblättern DIN 13 163,

     Ausgabe Dezember 1987 oder DIN 13 164, Aus-
     gabe Dezember 1987 entsprechen, dürfen weiter
     benutzt werden.“

l)   Nach der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und
     Anlage X Nr. 1 bis 3 (Gänge und Fahrgastsitze in
     Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvor-
     schrift eingefügt:
     „ § 35j (Brennverhalten der Innenausstattung
     bestimmter Kraftomnibusse)
     ist spätestens anzuwenden ab dem 1. Oktober
     2000 auf die von diesem Tage an erstmals in
     den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.“
m) In der Übergangsvorschrift zu § 36 Abs. 1a (Luft-
   reifen nach internationalen Vorschriften) wird am
   Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und
   folgender Halbsatz angefügt:
     „in Verbindung mit der im Anhang aufgeführten
     Bestimmung für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3
     jedoch spätestens ab 17. Juni 2003.“
n)   Nach der Übergangsvorschrift zu § 36a Abs. 3
     (zwei Einrichtungen als Sicherung gegen Ver-
     lieren) wird folgende Übergangsvorschrift ein-
     gefügt:
BGBl. 2000, Seite 319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 319
     „§ 38 Abs. 2 (Lenkeinrichtung)
     ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die
     von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
     kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für
     Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in
     den Verkehr gekommen sind, gilt § 38 Abs. 1
     sowie Abs. 2 in der vor dem 1. April 2000 gelten-
     den Fassung.“

o) Nach der Übergangsvorschrift zu § 39 (Rück-

   wärtsgang) werden folgende Übergangsvor-

   schriften eingefügt:

     „§ 39a Abs. 1 und 3 (Betätigungseinrichtungen,
     Kontrollleuchten und Anzeiger für Personenkraft-
     wagen und Kraftomnibusse sowie Lastkraftwa-
     gen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und
     land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen)
     ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die
     von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
     kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
     § 39a Abs. 2 (Betätigungseinrichtungen, Kon-
     trollleuchten und Anzeiger für Kraftfahrzeuge
     nach § 30a Abs. 3)
     ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von
     diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
     menden Kraftfahrzeuge anzuwenden.“

p) Nach der Übergangsvorschrift zu § 40 Abs. 2
   (Scheibenwischer) wird folgende Übergangsvor-
   schrift eingefügt:
     „§ 40 Abs. 3 (Scheiben, Scheibenwischer, Schei-
     benwascher, Entfrostungs- und Trocknungsan-
     lagen für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3)
     ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals
     in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu-
     wenden.“
q) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 (Bremsen)
   werden folgende Übergangsvorschriften einge-
   fügt:
     „ § 41 Abs. 4 (mittlere Vollverzögerung)
     ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die
     von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
     kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für
     andere Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs. 4 in der vor
     dem 1. April 2000 geltenden Fassung.

     § 41 Abs. 4a (Bremswirkung nach Ausfall eines

     Teils der Bremsanlage)
     ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von
     diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
     menden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere
     Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs. 4a in der vor dem
     1. April 2000 geltenden Fassung.“
r)   Die Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 6 (Bremsen

     an Krafträdern) wird gestrichen. Nach der Über-

     gangsvorschrift zu § 41 Abs. 5 (Wirkung der Fest-

     stellbremse) wird folgende Übergangsvorschrift
     eingefügt:
     „ § 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 (Mittlere Vollver-
     zögerung bei Anhängern)
     ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von
     diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
     menden Anhänger anzuwenden. Für andere An-
     hänger gilt § 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 in der vor
     dem 1. April 2000 geltenden Fassung.“

s)   Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18
     (EG-Bremsanlage) werden folgende Übergangs-
     bestimmungen eingefügt:
     „§ 41 Abs. 18 Satz 1 (EG-Bremsanlage für Zug-
     maschinen)

     ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von
     diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
     menden Zugmaschinen anzuwenden. Für andere

     Zugmaschinen gilt § 41 Abs. 1 bis 13 und 18

     Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden

     Fassung.

     § 41 Abs. 18 Satz 2 (EG-Bremsanlage für
     Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale
     den unter die EG-Richtlinie über Bremsanlagen
     fallenden Fahrzeugen gleichzusetzen sind)
     ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die
     von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
     kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere
     Fahrzeuge gilt § 41 Abs. 18 Satz 2 in der vor
     dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
     § 41 Abs. 18 Satz 3 in Verbindung mit der
     nach Anhang Buchstabe g anzuwendenden Be-
     stimmung (Richtlinie 98/12/EG der Kommission)

     ist spätestens ab dem 1. April 2001 auf die
     von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
     kommenden Fahrzeuge und auf den Verkauf oder
     die Inbetriebnahme von Austauschbremsbelägen
     für diese Fahrzeuge anzuwenden.“
t)   In der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 19
     (EG-Bremsanlage für Kraftfahrzeuge nach § 30a
     Abs. 3) sind jeweils die Wörter „ zwei- und
     -dreirädrige Kraftfahrzeuge“ durch die Wörter
     „Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3“ zu ersetzen.
u)   Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 19
     (EG-Bremsanlage für Kraftfahrzeuge nach § 30a
     Abs. 3) wird folgende Übergangsvorschrift einge-
     fügt:
     „ § 41 Abs. 20 Satz 1 (EG-Bremsanlagen für
     land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen)

     ist spätestens ab dem 1. Januar 2002 auf die
     von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
     kommenden land- oder forstwirtschaftlichen

     Zugmaschinen anzuwenden.“

v)   Nach der Übergangsvorschrift zu § 41b Abs. 1
     bis 3 (automatischer Blockierverhinderer) werden
     folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
     „§ 41b Abs. 5 (automatischer Blockierverhinderer
     für Anhänger)

     ist spätestens ab 1. Januar 2001 auf die von die-

     sem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-

     den Anhänger anzuwenden.

     § 42 Abs. 1 Satz 3 (Anhängelast für Kraftfahr-
     zeuge nach § 30a Abs. 3)
     ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals
     in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu-
     wenden. Für Krafträder, die vor diesem Datum
     erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 42
     Abs. 1 Nr. 1 in der vor dem 1. April 2000 gelten-
     den Fassung.“
BGBl. 2000, Seite 320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 320
      w) Nach der Übergangsvorschrift zu § 43 Abs. 4
         (nicht selbsttätige Kugelgelenkflächenkupplungen)
         wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
           „§ 43 Abs. 5 (Einrichtungen zur Verbindung von
           Fahrzeugen an Kraftfahrzeugen nach § 30a
           Abs. 3)
           ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von die-
           sem Tage an erstmals an Kraftfahrzeugen ange-
           brachte Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-

           zeugen anzuwenden.“

      x)   Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 2
           (Lage des Kraftstoffbehälters) wird folgende
           Übergangsvorschrift eingefügt:

           „§ 45 Abs. 4 (Kraftstoffbehälter und deren Einbau
           in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3)
           ist für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeu-
           ge spätestens ab dem 17. Juni 2003 anzuwenden.“

      y)   Nach der Übergangsvorschrift zu § 50 Abs. 8
           (größte zulässige Belastungsabhängigkeit) wird
           folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

           „§ 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungs-

           lampen)

           ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
           1. die bereits im Verkehr sind und nach dem
              1. April 2000 mit Gasentladungslampen aus-
              gestattet werden oder
           2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer

              Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr

              kommen.“
      z)   Nach der Übergangsvorschrift zu § 53a Abs. 3
           (Anwendung der Technischen Anforderungen auf
           zusätzliche Warnleuchten) wird folgende Über-
           gangsvorschrift eingefügt:
           „§ 53a Abs. 4 (Warnblinkanlage an Krafträdern)

           ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die
           von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
           kommenden Fahrzeuge anzuwenden.“

      z1) Nach der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3
          (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker)
          wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
           „§ 54 Abs. 4 Nr. 2 (an Krafträdern angebrachte
           Blinkleuchten)

           ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von
           diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
           menden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Krafträder,
           die vor dem genannten Datum erstmals in den
           Verkehr kommen, bleibt § 54 Abs. 4 Nr. 2 in der
           vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung an-
           wendbar.“
      z2) Nach der Übergangsvorschrift zu § 55 Abs. 1
          und 2 (Einrichtungen für Schallzeichen an Fahr-
          rädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart
          bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
          als 25 km/h und Kleinkrafträdern) wird folgende
          Übergangsvorschrift eingefügt:
           „§ 55 Abs. 2a (Einrichtungen für Schallzeichen an
           Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3)
           ist spätestens anzuwenden ab dem 17. Juni 2003
           für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
           kommende Fahrzeuge.“

z3) In der Übergangsvorschrift zu § 55a (Elektro-
    magnetische Verträglichkeit) wird nach der An-
    gabe „§ 55a“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
    Nach der Übergangsvorschrift zu § 55a Abs. 1
    (Elektromagnetische Verträglichkeit) wird folgen-
    de Übergangsvorschrift eingefügt:
    „§ 55a Abs. 2 (Elektromagnetische Verträglich-
    keit bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3)

    ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von die-

    sem Tage an erstmals in den Verkehr kommende
    Fahrzeuge anzuwenden.“

z4) Nach der Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2
    Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite) wird
    folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

    „§ 56 Abs. 2 Nr. 5 (Rückspiegel von Kraftfahr-
    zeugen nach § 30a Abs. 3)

    ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von
    diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
    menden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahr-
    zeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in

    den Verkehr kommen, bleibt § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6

    in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung
    anwendbar.“
z5) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 1a
    (Schilder nach der Richtlinie 76/114/EWG) wird
    folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

    „§ 59 Abs. 1b (Schilder nach Richtlinie 93/34/EWG

    des Rates)

    ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf Kraftfahr-
    zeuge nach § 30a Abs. 3 anzuwenden, die von die-
    sem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.“
z6) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 2
    (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) wird folgende
    Übergangsvorschrift eingefügt:

    „ § 59a (Nachweis der Übereinstimmung)

    ist spätestens anzuwenden ab dem Zeitpunkt der
    nächsten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs, die
    nach dem 1. Oktober 2000 durchzuführen ist.“

z7) Nach der Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 2
    Satz 7 (größte Anbringungshöhe des hinteren
    Kennzeichens) wird folgende Übergangsvor-
    schrift eingefügt:

    „ § 61 (Halteeinrichtungen für Beifahrer und
    Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen nach
    § 30a Abs. 3)
    ist spätestens anzuwenden auf diese Kraftfahr-
    zeuge, die ab 17. Juni 2003 erstmals in den Ver-
    kehr kommen. Andere Krafträder müssen mit
    einem Handgriff für Beifahrer ausgerüstet sein.
    Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten
    Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt
    § 35a Abs. 9 in der vor dem 1. April 2000 gelten-
    den Fassung anwendbar.“
z8) Die Übergangsvorschriften zur Zulassung von
    Fahrzeugen der Nachfolgeunternehmen der
    Deutschen Bundespost und zu Anlage VIII
    Abschnitte 2.1.7.1 und 2.1.7.2 (Untersuchungs-
    fristen für Anhänger) werden gestrichen.
BGBl. 2000, Seite 321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 321
45. In Anlage VIII wird Nummer 2.1.5.2 wie folgt gefasst:

                                          Art des Fahrzeugs

   Art der Untersuchung
      und Zeitabstand
   Haupt-      Sicherheits-
untersuchung     prüfung
  Monate          Monate
    „2.1.5.2 die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
             von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen
             Gesamtmasse > 0,75 t ≤ 3,5 t

46. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 7.2 Satz 4 werden die Wörter „Anerkennung nach
       ersetzt.
    b) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
                                                    24               –“.

7“ durch die Wörter „Anerkennung nach 8“
       „Die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3. (ausgenommen 3.8), 4., 5. und 6. sind entsprechend anzuwenden.“

47. In der Anlage VIIIc wird die Nummer 2.9 wie folgt gefasst:
    „2.9 der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach 1.1 Satz 2 das Land, in dem sie
         tätig werden und für das der Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden
         freistellt, die im Zusammenhang mit der SP von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen
         und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt,
         dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird.“

48. Anlage VIIId wird wie folgt geändert:
    a) In der Anlage zu Nummer 3 wird in Spalte 1 Nr. 4 vor dem
       eingefügt.

Wort „ Bremsprüfstand“ das Wort „ Ortsfester“
    b) In der Anlage zu Nummer 3 wird die Nummer 7 wie folgt gefasst:
         Untersuchungsstellen
                                           Prüfstellen
            Anforderungen

        „7. Fußkraftmess-
            gerät (Brems-                      × 10)
            anlagen)

    c) In der Fußnote 9) wird die Zahl „16“ durch die Zahl „22“
    d) Folgende neue Fußnote wird aufgenommen:
                                                      anerkannte Kraftfahr-
     Prüfstützpunkte               Prüfplätze
                                                        zeugwerkstätten

             –                         –                       –“.

ersetzt.
       „ 10) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.“

49. Anlage XIX wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1.1 Satz 2 werden die Wörter „ Ab-

       schnitt 7.4a der Anlage VIII“ durch die Wörter
       „ Nummer 4 der Anlage VIII b“ ersetzt.

    b) Folgende Nummer 1.4 wird eingefügt:
       „1.4 Die Technischen Dienste und Prüfstellen

            haben die von ihnen erstellten Teilegutachten
            dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen Vor-
            gaben für eine zentrale Erfassung zur Ver-
            fügung zu stellen.“

50. Der Anhang wird wie folgt geändert:
    a) Vor den zu § 30c Abs. 2 anzuwendenden Be-
       stimmungen werden folgende Bestimmungen
       eingefügt:

     Zur Vor-
      schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
       des

     „§ 30a   Anhang I,   der Richtlinie 95/1/EG des Euro-
     Abs. 3   Anlage 1,   päischen Parlaments und des
              An-         Rates vom 2. Februar 1995 zur
              hang II,    Angleichung der Rechtsvorschrif-
              Anlage 1,   ten der Mitgliedstaaten über die
              Anlage 2    bauartbedingte Höchstgeschwin-
              mit         digkeit sowie das maximale
              Unter-      Drehmoment und die maximale
              anlage 1,   Nutzleistung des Motors von
              Anlage 3    zweirädrigen und dreirädrigen
                          Kraftfahrzeugen
                          (ABl. EG Nr. L 52 S. 1).“

b) Nach den zu § 30c Abs. 2 anzuwendenden Be-
   stimmungen werden folgende Bestimmungen
   eingefügt:
BGBl. 2000, Seite 322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 322
         Zur Vor-

          schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
           des
         „§ 30c   Kapitel 3 der Richtlinie 97/24/EG des
         Abs. 3   Anhänge Europäischen Parlaments und
                  I und II  des Rates vom 17. Juni 1997 über
                            bestimmte Bauteile und Merk-
                            male von zweirädrigen oder drei-
                            rädrigen Kraftfahrzeugen
                            (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“

      c) Nach den zu § 32c Abs. 4 anzuwendenden Be-
         stimmungen werden folgende Bestimmungen ein-
         gefügt:

         Zur Vor-
          schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
           des

         „§ 34   Anhang      der Richtlinie 93/93/EWG des
         Abs. 5a Num-        Rates vom 29. Oktober 1993 über
                 mer 3.2     Massen und Abmessungen von
                 bis         zweirädrigen oder dreirädrigen
                 3.2.3.4.2   Kraftfahrzeugen
                             (ABl. EG Nr. L 311 S. 76).“

      d) Nach den zu § 34 Abs. 10 anzuwendenden Be-

         stimmungen werden folgende Bestimmungen ein-
         gefügt:
         Zur Vor-
          schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
           des

         „§ 34   Anhang      der Richtlinie 97/27/EG des
         Abs. 11 IV          Europäischen Parlaments und
                             des Rates vom 22. Juli 1997 über
                             die Massen und Abmessungen
                             bestimmter Klassen von Kraft-
                             fahrzeugen und Kraftfahrzeug-
                             anhängern und zur Änderung
                             der Richtlinie 70/156/EWG
                             (ABl. EG Nr. L 233 S. 1).“

      e) Nach den zu § 35a Abs. 4, 6 und 7 anzuwenden-
         den Bestimmungen werden folgende Bestimmun-
         gen eingefügt:

         Zur Vor-
          schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
           des
         „§ 35a Kapi-        der Richtlinie 97/24/EG des
         Abs. 11 tel 11      Europäischen Parlaments und
                 Anhang I    des Rates vom 17. Juni 1997 über
                 bis IV      bestimmte Bauteile und Merkmale
                 und VI      von zweirädrigen oder dreirädrigen
                             Kraftfahrzeugen
                             (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)

         § 35j    Anhänge der Richtlinie 95/28/EG des
                  IV bis VI Europäischen Parlaments und
                            des Rates vom 24. Oktober 1995
                            über das Brennverhalten von
                            Werkstoffen der Innenausstattung
                            bestimmter Kraftfahrzeugklassen
                            (ABl. EG Nr. L 281 S. 1).“

      f) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 36 Abs. 1a

         anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma

         ersetzt und folgende Bestimmung angefügt:
                  „Kapitel 1 der Richtlinie 97/24/EG des
                  Anhang II Europäischen Parlaments und
                  An-        des Rates vom 17. Juni 1997 über
                  hang III   bestimmte Bauteile und Merkmale
                  (ohne      von zweirädrigen oder dreirädrigen
                  Anlagen) Kraftfahrzeugen
                             (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“

g) Nach den zu § 36 Abs. 1a anzuwendenden Be-
   stimmungen werden folgende Bestimmungen ein-
   gefügt:
   Zur Vor-
    schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
     des

   „§ 38    Anhänge der Richtlinie 70/311/EWG des
   Abs. 2   I, III, IV, V Rates vom 8. Juni 1970 zur An-
                          gleichung der Rechtsvorschriften
                          der Mitgliedstaaten über die Lenk-
                          anlagen von Kraftfahrzeugen und
                          Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG
                          Nr. L 133 S. 10), geändert durch die
                          a) Berichtigung der Richtlinie
                              70/311/EWG (ABl. EG

                              Nr. L 196 S. 14),
                          b) Beitrittsakte vom 22. Januar
                              1972 (ABl. EG Nr. L 73 S. 116),
                          c) Richtlinie 92/62/EWG vom
                              2. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 199
                              S. 33).

   § 38     Anhang      der Richtlinie 75/321/EWG des
   Abs. 3               Rates vom 20. Mai 1975 zur An-
                        gleichung der Rechtsvorschriften
                        der Mitgliedstaaten über die Lenk-
                        anlage von land- oder forstwirt-
                        schaftlichen Zugmaschinen auf
                        Rädern (ABl. EG Nr. L 147 S. 24),
                        geändert durch die
                        a) Richtlinie 82/890/EWG vom
                            17. Dezember 1982 (ABl. EG
                            Nr. L 378 S. 45),
                        b) Berichtigung der Richtlinie 82/
                            890/EWG (ABl. EG Nr. L 118
                            S. 42),
                        c) Richtlinie 88/411/EWG vom
                            21. Juni 1988 (ABl. EG
                            Nr. L 200 S. 30),
                        d) Richtlinie 97/54/EG vom
                            23. September 1997 (ABl. EG
                            Nr. L 277 S. 24),
                        e) Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni
                            1998 (ABl. EG Nr. L 170 S. 15).“

h) In den Bestimmungen, die zu § 38b anzuwenden
   sind, wird der letzte Halbsatz gestrichen und

   folgende Sätze werden angefügt:
  „geändert durch die
  a) Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom
     8. November 1995 (ABl. EG Nr. L 286 S. 1),

  b) Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG (ABl. EG
     Nr. L 103 S. 38).“

i) Nach den zu § 38b anzuwendenden Bestimmun-
   gen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
   Zur Vor-
    schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
     des

   „§ 39a   Anhänge der Richtlinie 78/316/EWG des
   Abs. 1   I bis IV Rates vom 21. Dezember 1977
                     zur Angleichung der Rechtsvor-
                     schriften der Mitgliedstaaten über
                     die Innenausstattung der Kraft-
                     fahrzeuge (Kennzeichnung der Be-

                     tätigungseinrichtungen, Kontroll-
                     leuchten und Anzeiger) (ABl. EG
                     Nr. L 81 S. 3), geändert durch die
                     a) Richtlinie 93/91/EWG der Kom-
                         mission vom 29. Oktober 1993
                         (ABl. EG Nr. L 284 S. 25),
                     b) Richtlinie 94/53/EG der Kom-
                         mission vom 15. November
                         1994 (ABl. EG Nr. L 299 S. 26).
BGBl. 2000, Seite 323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 323
   Zur Vor-
    schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
     des

   § 39a    Anhang I    der Richtlinie 93/29/EWG des
   Abs. 2               Rates vom 14. Juni 1993 über die
                        Kennzeichnung der Betätigungs-
                        einrichtungen, Kontrollleuchten
                        und Anzeiger von zweirädrigen
                        und dreirädrigen Kraftfahrzeugen
                        (ABl. EG Nr. L 188 S. 1).
   § 39a    Anhänge der Richtlinie 86/415/EWG des
   Abs. 3   II bis IV Rates vom 24. Juli 1986 über Ein-
                      bau, Position, Funktionsweise und

                      Kennzeichnung der Betätigungs-
                      einrichtungen von land- oder forst-
                      wirtschaftlichen Zugmaschinen auf
                      Rädern (ABl. EG Nr. L 240 S. 1), ge-
                      ändert durch die Richtlinie 97/54/
                      EG des Europäischen Parlaments
                      und des Rates vom 23. September
                      1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24).
   § 40     Kapi-       der Richtlinie 97/24/EG des Euro-
   Abs. 3   tel 12      päischen Parlaments und des
            Anhang I    Rates vom 17. Juni 1997 über be-
            (ohne       stimmte Bauteile und Merkmale
            Anlagen)    von zweirädrigen oder dreirädrigen
            An-         Kraftfahrzeugen

            hang II,    (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“
            Anlage 1
            und 2

j) In den Bestimmungen, die zu § 41 Abs. 18 und
   § 41b anzuwenden sind, wird am Anfang nach der
   Angabe „X bis XII“ die Angabe „und XV“ angefügt
   und am Ende wird der Punkt durch ein Komma
   ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:

   „g) Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom
       27. Januar 1998 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1).“

k) Nach den zu § 41 Abs. 19 anzuwendenden Be-
   stimmungen werden folgende Bestimmungen
   eingefügt:
   Zur Vor-
    schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
     des

   § 41    Anhänge der Richtlinie 76/432/EWG des
   Abs. 20 I bis IV Rates vom 6. April 1976 zur An-
                    gleichung der Rechtsvorschriften
                    der Mitgliedstaaten über die Brems-
                    anlagen von land- und forstwirt-
                    schaftlichen Zugmaschinen auf
                    Rädern (ABl. EG Nr. L 122 S. 1),
                    geändert durch die
                    a) Richtlinie 82/890/EWG des
                        Rates vom 17. Dezember 1982
                        (ABl. EG Nr. L 378 S. 45),
                    b) Berichtigung der Richtlinie 82/
                        890/EWG (ABl. EG Nr. L 118
                        S. 42),
                    c) Richtlinie 96/63/EG der Kom-
                        mission vom 30. September
                        1996 (ABl. EG Nr. L 253 S. 13),
                    d) Richtlinie 97/54/EG des
                        Europäischen Parlaments und
                        des Rates vom 23. September
                        1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24).

   § 43     Kapi-       der Richtlinie 97/24/EG des Euro-
   Abs. 5   tel 10      päischen Parlaments und des
            Anhang I,   Rates vom 17. Juni 1997 über be-
            Anlage 1    stimmte Bauteile und Merkmale
            bis 3       von zweirädrigen oder dreirädrigen
                        Kraftfahrzeugen
                        (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).

   Zur Vor-
    schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
     des

   § 45      Kapitel 6    der Richtlinie 97/24/EG des Euro-
   Abs. 4    Anhang I,    päischen Parlaments und des
             Anlage 1,    Rates vom 17. Juni 1997 über be-
             Anhang II    stimmte Bauteile und Merkmale
             (ohne        von zweirädrigen oder dreirädrigen
             Anlagen)     Kraftfahrzeugen
                          (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“

l) In den Bestimmungen, die zu § 50 Abs. 8, § 51b

   anzuwenden sind, wird die Angabe „ Anhang I“

   durch die Angabe „ Anhang II“ ersetzt und am
   Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
   folgender Buchstabe g angefügt:

  „g) Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom
      11. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1)“ .

m) Nach den zu § 53 Abs. 10 Nr. 2 anzuwendenden
   Bestimmungen werden folgende Bestimmungen
   eingefügt:

   Zur Vor-
    schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
     des

   „§ 53                  ECE-Regelung Nr. 104 über ein-
   Abs. 10                heitliche Bedingungen für die
   Satz 1                 Genehmigung retroreflektierender
   Nr. 3                  Markierungen für schwere und
   und                    lange Kraftfahrzeuge und ihre
   Satz 2                 Anhänger vom 15. Januar 1998
                          (BGBl. 1998 II S. 1134).

   § 55    Anhänge        der Richtlinie 93/30/EWG des
   Abs. 2a I und II       Rates vom 14. Juni 1993 über die
           (jeweils       Einrichtungen für Schallzeichen
           ohne           von zweirädrigen oder dreirädrigen
           Anlagen)       Kraftfahrzeugen
                          (ABl. EG Nr. L 188 S. 11).“

n) Der Anwendungsbereich des „§ 55a“ wird in
   „§ 55a Abs. 1“ geändert und nach den zu § 55a
   Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen werden

   folgende Bestimmungen eingefügt:
   Zur Vor-
    schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
     des

   „§ 55a    Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG des Euro-
   Abs. 2    Anhänge päischen Parlaments und des
             I bis VII Rates vom 17. Juni 1997 über be-
                       stimmte Bauteile und Merkmale
                       von zweirädrigen oder dreirädrigen
                       Kraftfahrzeugen
                       (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).

   § 56      Kapitel 4,   der Richtlinie 97/24/EG des
   Abs. 2    Anhang I,    Europäischen Parlaments und des
   Nr. 5     An-          Rates vom 17. Juni 1997 über be-
             hang II,     stimmte Bauteile und Merkmale
             Anlage 1     von zweirädrigen oder dreirädrigen
             und 2        Kraftfahrzeugen
             und An-      (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“
             hang III
             (ohne
             Anlagen)

o) Nach den zu § 59 Abs. 1a anzuwendenden Be-
   stimmungen werden folgende Bestimmungen
   eingefügt:
BGBl. 2000, Seite 324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 324
         Zur Vor-

          schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
           des
         „§ 59   Anhang        der Richtlinie 93/34/EWG des
         Abs. 1b               Rates vom 14. Juni 1993 über vor-
                               geschriebene Angaben an zwei-
                               rädrigen oder dreirädrigen Kraft-
                               fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188
                               S. 38), geändert durch die Richt-

                               linie 1999/25/EG der Kommission
                               vom 9. April 1999
                               (ABl. EG Nr. L 104 S. 19).“

      p) Die Bestimmungen zu § 59a werden wie folgt
         gefasst:
         Zur Vor-
          schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
           des

         „§ 59a   Artikel 6    der Richtlinie 96/53/EG des Rates
                               vom 25. Juli 1996 zur Festlegung
                               der höchstzulässigen Abmessun-
                               gen für bestimmte Straßenfahr-
                               zeuge im innerstaatlichen und
                               grenzüberschreitenden Verkehr
                               in der Gemeinschaft sowie zur
                               Festlegung der höchstzulässigen
                               Gewichte im grenzüberschreiten-
                               den Verkehr
                               (ABl. EG Nr. L 235 S. 59).“

      q) Nach den zu § 59a anzuwendenden Bestimmun-
         gen werden folgende Bestimmungen angefügt:

         Zur Vor-
          schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
           des

         „§ 61    Anhang   der Richtlinie 93/32/EWG des
         Abs. 1   (ohne    Rates vom 14. Juni 1993 über
                  Anlagen) die Halteeinrichtung für Beifahrer
                           von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
                           (ABl. EG Nr. L 188 S. 28), geändert
                           durch die Richtlinie 1999/24/EG
                           der Kommission vom 9. April 1999
                           (ABl. EG Nr. L 104 S. 16).
         § 61     Anhang   der Richtlinie 93/31/EWG des
         Abs. 3   (ohne    Rates vom 14. Juni 1993 über den
                  Anlagen) Ständer von zweirädrigen Kraft-
                           fahrzeugen
                           (ABl. EG Nr. L 188 S. 19).“

                              Artikel 2

                Änderung der Verordnung

             über die EG-Typgenehmigung

            für Fahrzeuge und Fahrzeugteile

  Die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahr-
zeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3755), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 5. August 1998 (BGBl. I S. 2042), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Hinweis auf § 17 wie

   folgt gefasst:

   „§ 17 (aufgehoben)“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Nr. 4 werden die Wörter „der Kommis-

      sion“ gestrichen.
   b) In Absatz 6 werden die Wörter „oder einen Techni-
      schen Dienst nach Artikel 14 der Betriebserlaubnis-
      richtlinie“ gestrichen.

3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „EN 29002 (Ausgabe
   Dezember 1987)“ durch die Wörter „DIN EN ISO 9 002
   (Ausgabe August 1994)“ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird gestrichen.
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die

      Wörter „ EN 45 003 (Ausgabe September 1989)“

      werden durch die Wörter „DIN EN 45 003 (Ausgabe
      Mai 1995)“ ersetzt.

5. § 17 wird aufgehoben.

6. In § 18 Abs. 3 werden die Wörter „EN 45 003 (Ausgabe

   September 1989)“ durch die Wörter „DIN EN 45 003
   (Ausgabe Mai 1995)“ ersetzt.

7. In § 20 Abs. 1 werden die Wörter „EN 45 012 (Ausgabe
   September 1989)“ durch die Wörter „DIN EN 45 012
   (Ausgabe Mai 1990)“ und die Wörter „ EN 45 002
   (Ausgabe Mai 1990)“ durch die Wörter „DIN EN 45 010
   (Ausgabe März 1998)“ ersetzt.

8. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „ (3) Artikel 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 11 und
   Abs. 13 der Richtlinie 98/14/EG der Kommission
   vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richt-
   linie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der

   Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-
   triebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
   anhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG

   Nr. L 91 S. 1) sind anzuwenden.“

                        Artikel 3

       Änderung der Fahrzeugteileverordnung
   In Anlage 1 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August
1998 (BGBl. I S. 2142) wird in Nummer 11 die Angabe
„(§ 35a Abs. 7 StVZO)“ durch die Angabe „(§ 35a Abs. 4
StVZO)“ ersetzt.

                        Artikel 4
                  Änderung von

          Ausnahmeverordnungen zur StVZO

1. In § 3 Satz 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO

   vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt

   durch die Verordnung vom 14. Dezember 1995 (BGBl. I
   S. 1846) geändert worden ist, wird das Datum
   „1. Januar 2000“ durch das Datum „1. Januar 2006“
   ersetzt.

2. In § 1 Satz 1 der 43. Ausnahmeverordnung zur StVZO
   vom 18. März 1993 (BGBl. I S. 361) werden die Wörter

   „an Personenkraftwagen“ durch die Wörter „an Kraft-

   fahrzeugen – ausgenommen Krafträder – und ihren
   Anhängern“ und in Nummer 4 die Wörter „§ 53 Abs. 2
   Satz 9“ durch die Wörter „§ 53 Abs. 2 Satz 10“ ersetzt.

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 310. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c7d1e7e6724ea335….