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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 310
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310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2000
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(31. ÄndVStVR)*)
Vom 23. März
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a
und b, Nr. 7 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1
Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in Ab-
satz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), Absatz 3
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBl. I S. 2089, 2092), in Verbindung mit Artikel 56
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 3. Februar 1999 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Hinweis auf § 30a wird wie folgt gefasst:
„§ 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstge-
schwindigkeit sowie maximales Drehmo-
ment und maximale Nutzleistung des
Motors“.
*) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dient der Umsetzung
von Artikel 3 Abs. 3 und von Anhang I Nr. 1.2. Buchstabe b der Richt-
linie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchst-
zulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im inner-
staatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft
sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber-
schreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59).
Artikel 1 Nr. 40 dient der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 96/53/EG
des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen
Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen
und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur
Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden
Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59).
Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 5
der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung
der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge
im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Ge-
meinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im
grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59).
Artikel 2 Nr. 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/14/EG der Kom-
mission vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG
des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 91 S. 1).
2000
b) Nach dem Hinweis auf § 35i wird folgender neuer
Hinweis eingefügt:
„§ 35j Brennverhalten von Werkstoffen der Innen-
ausstattung bestimmter Kraftomnibusse“.
c) Nach dem Hinweis auf § 39 wird folgender neuer
Hinweis eingefügt:
„§ 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuch-
ten und Anzeiger“ .
d) Der Hinweis auf § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheiben-
wascher, Entfrostungs- und Trocknungs-
anlagen für Scheiben“.
e) Der Hinweis auf § 59a wird wie folgt gefasst:
„§ 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der
Richtlinie 96/53/EG“ .
f) Folgender neuer Hinweis auf § 61 wird eingefügt:
„§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie
Fußstützen und Ständer von zweirädrigen
Kraftfahrzeugen“.
2. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Roller“ durch das Wort
„Kinderroller“ ersetzt und werden nach dem Wort „ähn-
liche“ die Wörter „nicht motorbetriebene“ eingefügt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder
mit einer durch die Bauart bestimm-
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 45 km/h und mit elektrischer
Antriebsmaschine oder mit einem Ver-
brennungsmotor mit einem Hubraum
von nicht mehr als 50 cm3) und Fahr-
räder mit Hilfsmotor (Krafträder mit
einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 45 km/h und einer elektrischen An-
triebsmaschine oder einem Verbren-
nungsmotor mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich
hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die
Merkmale von Fahrrädern aufweisen),
b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige
Kraftfahrzeuge mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
digkeit von nicht mehr als 45 km/h
und mit elektrischer Antriebsmaschine
oder mit einem Verbrennungsmotor
mit einem Hubraum von nicht mehr
als 50 cm3),“.

bb) Nach Nummer 4a wird die folgende neue
Nummer 4b eingefügt:
„4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer
Leermasse von weniger als 350 kg, ohne
Masse der Batterien im Fall von Elektro-
fahrzeugen, mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
45 km/h oder weniger und einem Hub-
raum für Fremdzündungsmotoren von
50 cm3 oder weniger, beziehungsweise
einer maximalen Nennleistung von 4 kW
oder weniger für andere Motortypen,“.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „Klein-
krafträder“ die Wörter „ Zweirädrige oder drei-
rädrige“ und nach den Wörtern „Fahrräder mit
Hilfsmotor“ die Wörter „ , vierrädrige Leichtkraft-
fahrzeuge“ eingefügt.
c) In Absatz 4a Satz 2 werden vor dem Wort „Klein-
krafträdern“ die Wörter „zweirädrigen oder drei-
rädrigen“ und nach den Wörtern „Fahrrädern mit
Hilfsmotor“ die Wörter „ , von vierrädrigen Leicht-
kraftfahrzeugen“ eingefügt.
4. In § 19 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c und in § 22 Abs. 1
Satz 4 werden jeweils die Worte „ Abschnitt 7.4a
der Anlage VIII“ durch die Worte „ Nummer 4 der
Anlage VIIIb“ ersetzt.
5. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 27 wird nach dem Wort „ Kraft-
fahrzeugen“ die Angabe „ (§ 21 Abs. 1a der
Straßenverkehrs-Ordnung)“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie
folgt gefasst:
„insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom
12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).“
c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „ , zuletzt
geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 1996 (ABl. EG Nr. L S. 7)“ durch die Wörter
„in ihrer jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Nummer 4 gestrichen und
am Ende von Nummer 3 das Komma durch
einen Punkt ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Über die Untersuchung der Fahrzeuge der
Feuerwehren und des Katastrophenschutzes
entscheiden die zuständigen obersten Lan-
desbehörden im Einzelfall oder allgemein.“
b) In Absatz 6 Nr. 2 werden die Wörter „Prüfbuch
nach Absatz 11“ durch das Wort „Prüfprotokoll“
ersetzt.
c) In Absatz 11 Satz 1 werden das Wort „spätestens“
gestrichen und die Wörter „ersten vorgeschriebe-
nen Untersuchung“ durch das Wort „Zulassung“
ersetzt.
7. § 29e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Kleinkraft-
räder“ die Wörter „zweirädrige oder dreirädrige“
eingefügt.
b) Am Ende wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„4. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs. 2
Nr. 4b).“
8. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-
keit sowie maximales Drehmoment und maximale
Nutzleistung des Motors“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„ (3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der
Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni
1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige
oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225
S. 72) sind zur Ermittlung der durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur
Ermittlung des maximalen Drehmoments und der
maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
anzuwenden.“
9. Dem § 30c wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen
oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3
müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genann-
ten Bestimmungen entsprechen.“
10. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4
und 5 ersetzt:
„4. bei festen oder abnehmbaren
Aufbauten von klimatisierten
Fahrzeugen, die für die Beförde-
rung von Gütern in temperatur-
geführtem Zustand ausgerüstet
sind und deren Seitenwände
einschließlich Wärmedämmung
mindestens 45 mm dick sind . . . . 2,60 m,
5. bei Personenkraftwagen . . . . . . . . 2,50 m.“
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm
612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln.
Abweichend von dieser Norm sind bei der
Messung der Fahrzeugbreite die folgenden
Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
– Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für
Zollplomben,
– Einrichtungen zur Sicherung der Plane und
Schutzvorrichtungen hierfür,
– vorstehende flexible Teile eines Spritzschutz-
systems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG
des Rates vom 27. März 1991 (ABl. EG
Nr. L 103 S. 5),

– lichttechnische Einrichtungen,
– Ladebrücken in Fahrtstellung, Hublade-
bühnen und vergleichbare Einrichtungen in
Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als
10 mm seitlich über das Fahrzeug hinaus-
ragen und die nach vorne oder nach hinten
liegenden Ecken der Ladebrücken mit
einem Radius von mindestens 5 mm ab-
gerundet sind; die Kanten sind mit einem
Radius von mindestens 2,5 mm abzu-
runden,
– Spiegel,
– Reifenschadenanzeiger,
– Reifendruckanzeiger,
– ausziehbare oder ausklappbare Stufen in
Fahrtstellung und
– die über dem Aufstandspunkt befindliche
Ausbauchung der Reifenwände.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-
1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abwei-
chend von dieser Norm sind bei der Messung der
Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht
zu berücksichtigen:
– nachgiebige Antennen und
– Stromabnehmer in ausgefahrener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die
Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksich-
tigen.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Fahr-
zeugkombination“ die Wörter „– mit Ausnahme der
in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen
und deren Einzelfahrzeuge –“ eingefügt.
d) Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeu-
ges oder einer Fahrzeugkombination sind nach der
ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu
ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei
der Messung der Länge oder Teillänge die folgen-
den Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
– Wischer- und Waschereinrichtungen,
– vordere und hintere Kennzeichenschilder,
– Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zoll-
plomben,
– Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre
Schutzvorrichtungen,
– lichttechnische Einrichtungen,
– Spiegel,
– Sichthilfen am Fahrzeugheck,
– Luftansaugleitungen,
– Längsanschläge für Wechselaufbauten,
– Trittstufen und Aufstieghilfen in Fahrtstellung,
– Stoßfängergummis,
– Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleich-
bare Einrichtungen in Fahrtstellung,
– Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen
sowie
– bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahr-
zeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die
sich vor der Ladefläche befinden.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme
der Sätze 2 und 3“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„ Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben
Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen
und Anhänger in Fahrtstellung unberück-
sichtigt.“
f) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen
Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße
nicht überschreiten:
1. Breite:
a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen
und vierrädrigen Kraftfahrzeugen . . . 2,00 m,
b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern
und Fahrrädern mit Hilfsmotor je-
doch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 m,
2. Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 m,
3. Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,00 m.“
11. § 32b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „700 mm“ durch die
Angabe „550 mm“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , zuletzt geändert
durch die Richtlinie 81/333/EWG der Kommission
vom 18. Mai 1981 (ABl. EG Nr. L 131 S. 4),“ durch
die Wörter „in der nach § 30 Abs. 4 Satz 3 jeweils
anzuwendenden Fassung“ ersetzt.
12. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird am Ende von Nummer 4 das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-
mer 5 gestrichen.
b) Folgender neuer Absatz 5a wird eingefügt:
„(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die
zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach
§ 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen.“
c) Folgender neuer Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungs-
achsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen anzuwenden.“
13. In § 34b Abs. 1 wird in Satz 2 vor dem Wort „Lauf-
rollen“ das Wort „ Gefederte“ eingefügt und nach
Satz 2 werden die folgenden neuen Sätze 3 bis 5
eingefügt:
„Bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und
Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband
bestehen, darf der Druck der Auflagefläche der Gleis-
kette auf die ebene Fahrbahn 0,8 N/mm2 nicht über-
steigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer
Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn
aufliegt. Die Laufrollen von Gleiskettenfahrzeugen

können sowohl einzeln als auch über das gesamte
Laufwerk abgefedert werden.“
14. In § 35 erster Halbsatz wird die Angabe „4,4 kW“
durch die Angabe „5,0 kW“ ersetzt.
15. § 35a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „ , Personenkraft-
wagen auf den vorderen Außensitzen zusätzlich
mit Kopfstützen ausgerüstet sein“ durch die
Wörter „und außerdem an den vorderen Außen-
sitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet
sein, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht
mehr als 3,5 t beträgt“ ersetzt.
b) Absatz 8 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür
nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf
das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom
Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.“
c) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „ , einem
Handgriff und beiderseits mit Fußstützen“ ge-
strichen.
d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„ (11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5
gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte
und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vier-
rädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
stimmungen.“
16. In § 35d Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „Bewegliche“
durch das Wort „Fremdkraftbetriebene“ und der Hin-
weis „Kategorie 1“ durch den Hinweis „Kategorie 5“
ersetzt.
17. § 35e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter „mehr als 16 Fahr-
gastplätzen“ durch die Wörter „mehr als 22 Fahr-
gastplätzen“ ersetzt.
b) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:
„(6) Fremdkraftbetätigte Fahrgasttüren in Kraft-
omnibussen, für die sie nicht vorgeschrieben sind,
müssen den Vorschriften des Absatzes 5 ent-
sprechen.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
18. In § 35h Abs. 1 werden die Wörter „ den Norm-
blättern DIN 13 163, Ausgabe Dezember 1987 oder
DIN 13 164, Ausgabe Dezember 1987“ und in Absatz 3
werden die Wörter „dem Normblatt DIN 13 164, Aus-
gabe Dezember 1987“ jeweils durch die Wörter „dem
Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998“ ersetzt.
19. Nach § 35i wird folgender neuer § 35j eingefügt:
„§ 35j
Brennverhalten der
Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die
weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Be-
nutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit
mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
stimmungen über das Brennverhalten entsprechen.“
20. § 36 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Druck der durch gefederte Laufrollen belaste-
ten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene
Fahrbahn darf 1,5 N/mm2, bei Fahrzeugen mit un-
gefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen
vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/mm2
nicht übersteigen.“
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„ Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Lauf-
flächen und der Federung wird für Gleiskettenfahr-
zeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge
mitgeführt werden,
1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,
2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm
hohen Gummireifen versehen sind oder die
Auflageflächen der Gleisketten ein Gummi-
polster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,
3. wenn die Laufrollen ungefedert sind und die
Gleisketten außen vollständig aus Gummiband
bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h
beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten
gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten
außen vollständig aus Gummiband und sind
die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen
versehen oder besonders abgefedert, so ist die
Geschwindigkeit nicht beschränkt.“
21. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit
des Fahrzeugs erhalten bleiben.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Last-
kraftwagen und Sattelzugmaschinen, mit min-
destens 4 Rädern und einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 25 km/h, sowie ihre Anhänger müssen den
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
stimmungen entsprechen.
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi-
nen auf Rädern mit einer durch die Bauart be-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
mungen entsprechen. Land- oder forstwirtschaft-
liche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vor-
schriften über Lenkanlagen entsprechen, die nach
Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind.
(4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
keit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend
von Absatz 1 entsprechend den Baumerkmalen
ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften, die

nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach
Absatz 3 Satz 1 für land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen angewendet werden dürfen, ent-
sprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen
abweichend von Absatz 1 den Vorschriften, die
nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden
sind, entsprechen.“
22. Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt:
„§ 39a
Betätigungseinrichtungen,
Kontrollleuchten und Anzeiger
(1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomni-
bussen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und
Sattelzugmaschinen – ausgenommen land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen – eingebauten
Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und
Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entspricht.
(2) Die in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 ein-
gebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten
und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben,
die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entspricht.
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
müssen Betätigungseinrichtungen haben, deren Ein-
bau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
stimmungen entspricht.“
23. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Scheiben, Scheibenwischer,
Scheibenwascher, Entfrostungs-
und Trocknungsanlagen für Scheiben“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an Beleuch-
tungseinrichtungen“ durch die Wörter „von licht-
technischen Einrichtungen“ ersetzt.
c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige
oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus
nach § 30a Abs. 3 müssen mit Scheiben, Schei-
benwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und
Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
mungen entsprechen.“
24. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden im ersten Halbsatz die Wör-
ter „ Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2“
durch die Wörter „ Vollverzögerung von min-
destens 5,0 m/s2“ und im zweiten Halbsatz die
Wörter „ Verzögerung von 1,5 m/s2“ durch die
Wörter „Vollverzögerung von 3,5 m/s2“ ersetzt.
b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
„(4a) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Kraft-
fahrzeuge nach § 30a Abs. 3 – muss es bei Ausfall
eines Teils der Bremsanlage möglich sein, mit dem
verbleibenden funktionsfähigen Teil der Brems-
anlage oder mit der anderen Bremsanlage des
Kraftfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1 mindestens
44 vom Hundert der in Absatz 4 vorgeschriebenen
Bremswirkung zu erreichen, ohne dass das Kraft-
fahrzeug seine Spur verlässt.“
c) Absatz 6 wird gestrichen.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „finden“ durch das
Wort „findet“ ersetzt und der Hinweis „und
Absatz 4“ gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verzögerung von
mindestens 2,5 m/s2“ durch die Wörter „Voll-
verzögerung von mindestens 5,0 m/s2 – bei
Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s2 –“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Verzögerung von
1,5 m/s2“ durch die Wörter „Vollverzögerung
von 3,5 m/s2“ ersetzt.
cc) In Satz 4 und Satz 5 zweiter Halbsatz wird
die Angabe „20 vom Hundert“ jeweils durch
die Angabe „18 vom Hundert“ ersetzt.
f) In Absatz 10 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 32 km/h“ durch das Wort „ Zugmaschinen“
ersetzt.
g) Absatz 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die mittlere Vollverzögerung wird entweder
1. nach Abschnitt 1.1.2 des Anhangs II der Richt-
linie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juni 1971
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen be-
stimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und
deren Anhänger (ABl. EG Nr. L 202 S. 37),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/12/EG
der Kommission vom 27. Januar 1998 (ABl. EG
Nr. L 81 S. 1), oder
2. aus der Geschwindigkeit v1 und dem Brems-
weg s1 ermittelt, wobei v1 die Geschwindigkeit
ist, die das Fahrzeug bei der Abbremsung
nach einer Ansprech- und Schwellzeit von
höchstens 0,6 s hat, und s1 der Weg ist, den
das Fahrzeug ab der Geschwindigkeit v1 bis
zum Stillstand des Fahrzeugs zurücklegt.“
h) Absatz 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Lastkraft-
wagen“ ein Komma und die Wörter „ Zug-
maschinen – ausgenommen land- oder forst-
wirtschaftliche Zugmaschinen –“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „dürfen“ durch das
Wort „müssen“ ersetzt.
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„ Austauschbremsbeläge für die in Satz 1
und 2 genannten Fahrzeuge mit einem zuläs-
sigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t
müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen.“

i) In Absatz 19 werden die Wörter „zwei- und drei-
rädrige Kraftfahrzeuge“ durch die Wörter „Kraft-
fahrzeuge nach § 30a Abs. 3“ ersetzt.
j) Folgender neuer Absatz 20 wird angefügt:
„(20) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12
Satz 1, 2, 3 und 5, Absatz 13 und den Absätzen 17
bis 19 müssen land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h den im Anhang zu dieser Vor-
schrift genannten Bestimmungen über Brems-
anlagen entsprechen. Selbstfahrende Arbeits-
maschinen mit einer durch die Bauart bestimm-
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h dürfen den Vorschriften über Brems-
anlagen nach Satz 1 entsprechen.“
25. § 41b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
b) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter
„Anhänger mit mehr als drei Achsen“ gestrichen.
26. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „ Krafträdern,“ ge-
strichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a
Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse
des Kraftfahrzeugs betragen.“
27. Dem § 43 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
„(5) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
nach § 30a Abs. 3 und ihre Anbringung an diesen
Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.“
28. Dem § 45 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Kraftstoffbehälter und deren Einbau sowie
den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in Kraft-
fahrzeugen nach § 30a Abs. 3 sind die im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen an-
zuwenden.“
29. Dem § 50 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:
„(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern-
und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen
ausgestattet sind, müssen mit
1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im
Sinne des Absatzes 8,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das ständige Eingeschaltet-
sein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicher-
stellt,
ausgerüstet sein.“
30. Dem § 51a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.“
31. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-
kehrsbetriebe“ die Wörter „mit spurgeführten
Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomni-
bussen,“ eingefügt.
bb) Am Ende von Nummer 4 wird das Komma
durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5
gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
sowie Arbeitsmaschinen und land- oder forst-
wirtschaftliche Zugmaschinen“ gestrichen.
32. § 53 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „ und“
gestrichen, in Nummer 2 nach dem Wort „ ent-
sprechen,“ das Wort „und“ eingefügt und folgende
neue Nummer 3 angefügt:
„3. schweren und langen Fahrzeugen – aus-
genommen Personenkraftwagen – mit einer
Länge von mehr als 6,00 m mit Kontur-
markierungen aus weißen oder gelben retro-
reflektierenden Materialien, die den im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
entsprechen,“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist
in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung
auch aus andersfarbigen retroreflektierenden
Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge
zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entspricht.“
33. § 53a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Mehrspurige“ gestrichen
und nach dem Wort „ Fahrzeuge“ werden die
Wörter „ (ausgenommen zweirädrige und drei-
rädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leicht-
kraftfahrzeuge)“ eingefügt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „für rotes Licht“
durch den Hinweis „nach § 39a“ ersetzt.
34. § 54 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der
Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand
des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der
Blinkleuchten muss von der durch die Längs-
achse des Kraftrades verlaufenden senkrechten
Ebene bei den an der Rückseite angebrachten
Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den
an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten
mindestens 170 mm und vom Rand der Licht-
austrittsfläche des Scheinwerfers mindestens
100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaus-
trittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern
muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn
liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen
die für die betreffende Seite vorgesehenen
Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens
angebracht sein,“.

35. In § 55 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a
eingefügt:
„ (2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müs-
sen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen
für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.“
36. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
„ (2) Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 sowie
zum Einbau in diese Fahrzeuge bestimmte
selbständige technische Einheiten müssen den
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
stimmungen über die elektromagnetische Verträg-
lichkeit entsprechen.“
37. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „30 km/h“ durch
„40 km/h“ ersetzt.
b) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende
neue Nummer 5 ersetzt:
„5. bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 Rück-
spiegel, die einschließlich ihres Anbaus den
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen müssen.“
38. § 57b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „übt“ durch das
Wort „üben“ ersetzt.
b) Absatz 10 wird gestrichen.
39. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach
dem Wort „Fahrzeugen“ die Wörter „– ausgenom-
men Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 –“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1a wird folgender neuer Absatz 1b
eingefügt:
„(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahr-
zeugen nach § 30a Abs. 3 ein Schild entsprechend
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen anzubringen.“
40. § 59a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Nachweis der Übereinstimmung
mit der Richtlinie 96/53/EG“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG
des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der
höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte
Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenz-
überschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft
sowie zur Festlegung der höchstzulässigen
Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
(ABl. EG Nr. L 235 S. 59) genannt sind und mit
dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit
einem Nachweis dieser Übereinstimmung ver-
sehen sein.“
41. Folgender neuer § 61 wird eingefügt:
„§ 61
Halteeinrichtungen für Beifahrer
sowie Fußstützen und Ständer
von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein
Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem
Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
stimmungen entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den
Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen
ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss min-
destens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entspricht.“
42. § 69a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 12 wird nach der Angabe „des § 27
Abs. 1“ die Angabe „oder 1a“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1
bis 4“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 bis 4
oder 9“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „des § 34
Abs. 9 Satz 1 über den Achsabstand,“ die
Angabe „des § 34 Abs. 11 über Hubachsen
oder Lastverlagerungsachsen,“ eingefügt.
cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Ent-
riegelungseinrichtung“ die Wörter „oder des
Absatzes 11 über Verankerungen der Sicher-
heitsgurte und Sicherheitsgurte von drei-
rädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen“
angefügt.
dd) In Nummer 7b wird die Angabe „Abs. 5
Satz 1, 2 oder 4 bis 8“ durch die Angabe
„Abs. 5 Satz 1, 2, 4 bis 8 oder Abs. 6“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
eingefügt:
„11a. des § 39a über Betätigungseinrichtun-
gen, Kontrollleuchten und Anzeiger;“.
ff) In Nummer 12 werden nach dem Wort
„Scheibenwischern“ die Wörter „oder des
§ 40 Abs. 3 über Scheiben, Scheibenwischer,
Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trock-
nungsanlagen von dreirädrigen Kleinkraft-
rädern und dreirädrigen und vierrädrigen
Kraftfahrzeugen mit Führerhaus“ angefügt.
gg) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1, 2
Satz 1 oder Abs. 3“ durch die Angabe „§ 45
Abs. 1, 2 Satz 1, 3 oder 4“ ersetzt.
hh) In Nummer 18a werden nach dem Wort
„Abblendlicht“ die Wörter „oder Abs. 10 über
Scheinwerfer mit Gasentladungslampen“
eingefügt.
ii) In Nummer 18g wird nach den Wörtern
„betriebsunfähigen Fahrzeugen“ das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt und am
Ende werden nach den Wörtern „beweg-

lichen Fahrzeugteilen“ die Wörter „ , des § 53
Abs. 10 Satz 1 über retroreflektierende Tafeln
und Markierungen aus retroreflektierenden
Materialien oder Satz 2 über die Anbringung
von Werbung aus andersfarbigen und retro-
reflektierenden Materialien an den Seiten-
flächen“ eingefügt.
jj) In Nummer 22 wird die Angabe „oder 6“
gestrichen.
kk) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, 1b, 2
oder 3 Satz 2“ ersetzt.
ll) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a
eingefügt:
„26a. des § 59a über den Nachweis der
Übereinstimmung mit der Richtlinie
96/53/EG;“ .
mm) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
„27. des § 61 Abs. 1 über Halteeinrichtungen
für Beifahrer oder Abs. 3 über Ständer
von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;“.
43. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bundes-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ und in Nummer 4 werden
die Wörter „des Bundesministers für Verkehr“
durch die Wörter „des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
bb) Am Ende von Absatz 1 wird der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende neue
Nummer 5 angefügt:
„5. das Kraftfahrt-Bundesamt für solche
Lagerfahrzeuge, für die durch Inkraft-
treten neuer oder geänderter Vorschriften
die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht
mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber
der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim
Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter
Beifügung folgender Angaben zu stellen:
a) Nummer der Allgemeinen Betriebs-
erlaubnis mit Angabe des Typs und
der betroffenen Ausführung(en),
b) genaue Beschreibung der Abwei-
chungen von den neuen oder geän-
derten Vorschriften,
c) Gründe, aus denen ersichtlich ist,
warum die Lagerfahrzeuge die neuen
oder geänderten Vorschriften nicht
erfüllen können,
d) Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit
Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-
Nummern oder -Bereiche, gegebe-
nenfalls mit Nennung der Typ- und/
oder Ausführungs-Schlüsselnummern,
e) Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge
die bis zum Inkrafttreten der neuen
oder geänderten Vorschriften gelten-
den Vorschriften vollständig erfüllen,
f) Bestätigung, dass die unter Buch-
stabe d aufgeführten Fahrzeuge sich
in Deutschland oder in einem dem
Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des
Typgenehmigungsverfahrens benann-
ten Lager befinden.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a
eingefügt:
„ (1a) Genehmigen die zuständigen obersten
Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten
Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32,
32d Abs. 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeug-
kombinationen, die auf neuen Technologien oder
Konzepten beruhen und während eines Versuchs-
zeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen ein-
gesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 Satz 2
der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli
1996 (ABl. EG Nr. 235 S. 59) mit einer Abschrift der
Ausnahmegenehmigung.“
44. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 2
Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder
mit Hilfsmotor zu behandeln) wird folgende Über-
gangsvorschrift eingefügt:
„§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a (zweirädrige Klein-
krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit nicht
mehr als 45 km/h)
ist spätestens ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
anzuwenden, die auf Grund einer Allgemeinen
Betriebserlaubnis, die vor dem 17. Juni 1999
erteilt worden ist, erstmals in den Verkehr kom-
men und ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
anzuwenden, die ab diesem Datum erstmals in
den Verkehr kommen. Zweirädrige Kleinkrafträ-
der und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 50 km/h, die vor dem 1. Januar
2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
gelten weiter als zweirädrige Kleinkrafträder
oder Fahrräder mit Hilfsmotor.“
b) In der Übergangsbestimmung zu § 22a Abs. 1
Nr. 1a (Luftreifen) werden die Wörter „ oder
erneuert“ gestrichen.
c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30a Abs. 2
(durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
digkeit bei Anhängern) wird folgende Übergangs-
vorschrift eingefügt:
„§ 30a Abs. 3 (Bauartbedingte Höchstgeschwin-
digkeit, maximales Drehmoment und maximale
Nutzleistung des Motors bei Kraftfahrzeugen
nach Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Ra-
tes vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis
für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge)
ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr
kommen.“

d) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30c Abs. 2
(vorstehende Außenkanten an Personenkraftwa-
gen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„§ 30c Abs. 3 (vorstehende Außenkanten von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen)
ist auf erstmals in den Verkehr kommende Kraft-
fahrzeuge nach § 30a Abs. 3 ab dem 17. Juni
2003 anzuwenden. Für vor diesem Datum erst-
mals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge gilt
§ 30c Abs. 1.“
e) Nach der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 5
Satz 2 (veränderliche Länge von Fahrzeugkombi-
nationen) werden folgende Übergangsvorschrif-
ten eingefügt:
„§ 32 Abs. 6 Satz 2 (bei der Messung der Länge
oder Teillänge nicht zu berücksichtigende Ein-
richtungen)
ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge
spätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.
Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in
den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 6
Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden
Fassung.
§ 32 Abs. 7 (Fahrzeugkombinationen zum Trans-
port von Fahrzeugen)
ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge
spätestens ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.
Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in
den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 7 in der
vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.“
f) Die Übergangsvorschrift zu § 32b (Unterfahr-
schutz) wird durch folgende Übergangsvorschrift
ersetzt:
„ § 32b Abs. 1und 2 (Unterfahrschutz)
ist spätestens auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab
dem 1. Oktober 2000 erstmals in den Verkehr
kommen. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum
erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt
§ 32b Abs. 1 und 2 einschließlich der zugehörigen
Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 2 in der vor
dem 1. April 2000 geltenden Fassung.“
g) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 4
Nr. 4 (Dreifachachslasten) wird folgende Über-
gangsvorschrift eingefügt:
„§ 34 Abs. 5a (Massen von Kraftfahrzeugen nach
§ 30a Abs. 3)
ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr
kommen. Für dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmo-
tor zur Lastenbeförderung, die vor diesem Datum
erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt
§ 34 Abs. 5 Nr. 5 in der vor dem 1. April 2000
geltenden Fassung anwendbar.“
h) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 10
(technische Vorschriften für Fahrzeuge im grenz-
überschreitenden Verkehr mit den EG-Mitglied-
staaten und den anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum) wird folgende Übergangsvorschrift ein-
gefügt:
„§ 34 Abs. 11 (Hubachsen oder Lastverlage-
rungsachsen)
ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge
spätestens ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden.“
i) Die Übergangsvorschrift zu § 35 (Motorleistung)
wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. 4,4 kW je Tonne bei Kraftfahrzeugen,
Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn
das Kraftfahrzeug oder das ziehende
Fahrzeug vom 1. Januar 1969 bis zum
31. Dezember 2000 erstmals in den Ver-
kehr gekommen ist;“ .
bb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:
„5. 5,0 kW je Tonne bei anderen als in den
Nummern 1 bis 4 genannten Kraftfahr-
zeugen, Sattelkraftfahrzeugen und
Zügen, die ab dem 1. Januar 2001 erst-
mals in den Verkehr kommen.“
j) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 2, 3,
4, 5 Satz 1 und Abs. 7 (Sitze, Sitzverankerungen,
Kopfstützen, Anforderungen an Verankerungen
und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme)
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„§ 35a Abs. 11 (Verankerungen der Sicherheits-
gurte und Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen
nach Artikel 30a Abs. 3)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals
in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu-
wenden.“
k) Die Übergangsvorschrift zu § 35h Abs. 1 und 3
(Änderung der DIN 13 163 und DIN 13 164) wird
durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:
„§ 35h Abs. 1 und 3 (DIN 13 164, Ausgabe Januar
1998)
ist spätestens ab dem 1. Juli 2000 auf Ver-
bandkästen anzuwenden, die von diesem Tage
an erstmals in Fahrzeugen mitgeführt werden.
Verbandkästen, die den Normblättern DIN 13 163,
Ausgabe Dezember 1987 oder DIN 13 164, Aus-
gabe Dezember 1987 entsprechen, dürfen weiter
benutzt werden.“
l) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und
Anlage X Nr. 1 bis 3 (Gänge und Fahrgastsitze in
Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvor-
schrift eingefügt:
„ § 35j (Brennverhalten der Innenausstattung
bestimmter Kraftomnibusse)
ist spätestens anzuwenden ab dem 1. Oktober
2000 auf die von diesem Tage an erstmals in
den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.“
m) In der Übergangsvorschrift zu § 36 Abs. 1a (Luft-
reifen nach internationalen Vorschriften) wird am
Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
„in Verbindung mit der im Anhang aufgeführten
Bestimmung für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3
jedoch spätestens ab 17. Juni 2003.“
n) Nach der Übergangsvorschrift zu § 36a Abs. 3
(zwei Einrichtungen als Sicherung gegen Ver-
lieren) wird folgende Übergangsvorschrift ein-
gefügt:

„§ 38 Abs. 2 (Lenkeinrichtung)
ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für
Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in
den Verkehr gekommen sind, gilt § 38 Abs. 1
sowie Abs. 2 in der vor dem 1. April 2000 gelten-
den Fassung.“
o) Nach der Übergangsvorschrift zu § 39 (Rück-
wärtsgang) werden folgende Übergangsvor-
schriften eingefügt:
„§ 39a Abs. 1 und 3 (Betätigungseinrichtungen,
Kontrollleuchten und Anzeiger für Personenkraft-
wagen und Kraftomnibusse sowie Lastkraftwa-
gen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen)
ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
§ 39a Abs. 2 (Betätigungseinrichtungen, Kon-
trollleuchten und Anzeiger für Kraftfahrzeuge
nach § 30a Abs. 3)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
menden Kraftfahrzeuge anzuwenden.“
p) Nach der Übergangsvorschrift zu § 40 Abs. 2
(Scheibenwischer) wird folgende Übergangsvor-
schrift eingefügt:
„§ 40 Abs. 3 (Scheiben, Scheibenwischer, Schei-
benwascher, Entfrostungs- und Trocknungsan-
lagen für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals
in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu-
wenden.“
q) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 (Bremsen)
werden folgende Übergangsvorschriften einge-
fügt:
„ § 41 Abs. 4 (mittlere Vollverzögerung)
ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für
andere Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs. 4 in der vor
dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
§ 41 Abs. 4a (Bremswirkung nach Ausfall eines
Teils der Bremsanlage)
ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
menden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere
Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs. 4a in der vor dem
1. April 2000 geltenden Fassung.“
r) Die Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 6 (Bremsen
an Krafträdern) wird gestrichen. Nach der Über-
gangsvorschrift zu § 41 Abs. 5 (Wirkung der Fest-
stellbremse) wird folgende Übergangsvorschrift
eingefügt:
„ § 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 (Mittlere Vollver-
zögerung bei Anhängern)
ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
menden Anhänger anzuwenden. Für andere An-
hänger gilt § 41 Abs. 9 Satz 1 und 2 in der vor
dem 1. April 2000 geltenden Fassung.“
s) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18
(EG-Bremsanlage) werden folgende Übergangs-
bestimmungen eingefügt:
„§ 41 Abs. 18 Satz 1 (EG-Bremsanlage für Zug-
maschinen)
ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
menden Zugmaschinen anzuwenden. Für andere
Zugmaschinen gilt § 41 Abs. 1 bis 13 und 18
Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden
Fassung.
§ 41 Abs. 18 Satz 2 (EG-Bremsanlage für
Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale
den unter die EG-Richtlinie über Bremsanlagen
fallenden Fahrzeugen gleichzusetzen sind)
ist spätestens ab dem 1. Januar 2001 auf die
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere
Fahrzeuge gilt § 41 Abs. 18 Satz 2 in der vor
dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
§ 41 Abs. 18 Satz 3 in Verbindung mit der
nach Anhang Buchstabe g anzuwendenden Be-
stimmung (Richtlinie 98/12/EG der Kommission)
ist spätestens ab dem 1. April 2001 auf die
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge und auf den Verkauf oder
die Inbetriebnahme von Austauschbremsbelägen
für diese Fahrzeuge anzuwenden.“
t) In der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 19
(EG-Bremsanlage für Kraftfahrzeuge nach § 30a
Abs. 3) sind jeweils die Wörter „ zwei- und
-dreirädrige Kraftfahrzeuge“ durch die Wörter
„Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3“ zu ersetzen.
u) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 19
(EG-Bremsanlage für Kraftfahrzeuge nach § 30a
Abs. 3) wird folgende Übergangsvorschrift einge-
fügt:
„ § 41 Abs. 20 Satz 1 (EG-Bremsanlagen für
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen)
ist spätestens ab dem 1. Januar 2002 auf die
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen anzuwenden.“
v) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41b Abs. 1
bis 3 (automatischer Blockierverhinderer) werden
folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
„§ 41b Abs. 5 (automatischer Blockierverhinderer
für Anhänger)
ist spätestens ab 1. Januar 2001 auf die von die-
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
den Anhänger anzuwenden.
§ 42 Abs. 1 Satz 3 (Anhängelast für Kraftfahr-
zeuge nach § 30a Abs. 3)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals
in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge anzu-
wenden. Für Krafträder, die vor diesem Datum
erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 42
Abs. 1 Nr. 1 in der vor dem 1. April 2000 gelten-
den Fassung.“

w) Nach der Übergangsvorschrift zu § 43 Abs. 4
(nicht selbsttätige Kugelgelenkflächenkupplungen)
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„§ 43 Abs. 5 (Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen an Kraftfahrzeugen nach § 30a
Abs. 3)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von die-
sem Tage an erstmals an Kraftfahrzeugen ange-
brachte Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen anzuwenden.“
x) Nach der Übergangsvorschrift zu § 45 Abs. 2
(Lage des Kraftstoffbehälters) wird folgende
Übergangsvorschrift eingefügt:
„§ 45 Abs. 4 (Kraftstoffbehälter und deren Einbau
in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3)
ist für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeu-
ge spätestens ab dem 17. Juni 2003 anzuwenden.“
y) Nach der Übergangsvorschrift zu § 50 Abs. 8
(größte zulässige Belastungsabhängigkeit) wird
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„§ 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungs-
lampen)
ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
1. die bereits im Verkehr sind und nach dem
1. April 2000 mit Gasentladungslampen aus-
gestattet werden oder
2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer
Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr
kommen.“
z) Nach der Übergangsvorschrift zu § 53a Abs. 3
(Anwendung der Technischen Anforderungen auf
zusätzliche Warnleuchten) wird folgende Über-
gangsvorschrift eingefügt:
„§ 53a Abs. 4 (Warnblinkanlage an Krafträdern)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.“
z1) Nach der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3
(Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker)
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„§ 54 Abs. 4 Nr. 2 (an Krafträdern angebrachte
Blinkleuchten)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
menden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Krafträder,
die vor dem genannten Datum erstmals in den
Verkehr kommen, bleibt § 54 Abs. 4 Nr. 2 in der
vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung an-
wendbar.“
z2) Nach der Übergangsvorschrift zu § 55 Abs. 1
und 2 (Einrichtungen für Schallzeichen an Fahr-
rädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 25 km/h und Kleinkrafträdern) wird folgende
Übergangsvorschrift eingefügt:
„§ 55 Abs. 2a (Einrichtungen für Schallzeichen an
Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3)
ist spätestens anzuwenden ab dem 17. Juni 2003
für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommende Fahrzeuge.“
z3) In der Übergangsvorschrift zu § 55a (Elektro-
magnetische Verträglichkeit) wird nach der An-
gabe „§ 55a“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
Nach der Übergangsvorschrift zu § 55a Abs. 1
(Elektromagnetische Verträglichkeit) wird folgen-
de Übergangsvorschrift eingefügt:
„§ 55a Abs. 2 (Elektromagnetische Verträglich-
keit bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf von die-
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommende
Fahrzeuge anzuwenden.“
z4) Nach der Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2
Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite) wird
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„§ 56 Abs. 2 Nr. 5 (Rückspiegel von Kraftfahr-
zeugen nach § 30a Abs. 3)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
menden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahr-
zeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in
den Verkehr kommen, bleibt § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6
in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung
anwendbar.“
z5) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 1a
(Schilder nach der Richtlinie 76/114/EWG) wird
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„§ 59 Abs. 1b (Schilder nach Richtlinie 93/34/EWG
des Rates)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 auf Kraftfahr-
zeuge nach § 30a Abs. 3 anzuwenden, die von die-
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.“
z6) Nach der Übergangsvorschrift zu § 59 Abs. 2
(Fahrzeug-Identifizierungsnummer) wird folgende
Übergangsvorschrift eingefügt:
„ § 59a (Nachweis der Übereinstimmung)
ist spätestens anzuwenden ab dem Zeitpunkt der
nächsten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs, die
nach dem 1. Oktober 2000 durchzuführen ist.“
z7) Nach der Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 2
Satz 7 (größte Anbringungshöhe des hinteren
Kennzeichens) wird folgende Übergangsvor-
schrift eingefügt:
„ § 61 (Halteeinrichtungen für Beifahrer und
Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen nach
§ 30a Abs. 3)
ist spätestens anzuwenden auf diese Kraftfahr-
zeuge, die ab 17. Juni 2003 erstmals in den Ver-
kehr kommen. Andere Krafträder müssen mit
einem Handgriff für Beifahrer ausgerüstet sein.
Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten
Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt
§ 35a Abs. 9 in der vor dem 1. April 2000 gelten-
den Fassung anwendbar.“
z8) Die Übergangsvorschriften zur Zulassung von
Fahrzeugen der Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost und zu Anlage VIII
Abschnitte 2.1.7.1 und 2.1.7.2 (Untersuchungs-
fristen für Anhänger) werden gestrichen.

45. In Anlage VIII wird Nummer 2.1.5.2 wie folgt gefasst:
Art des Fahrzeugs
Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Haupt- Sicherheits-
untersuchung prüfung
Monate Monate
„2.1.5.2 die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen
Gesamtmasse > 0,75 t ≤ 3,5 t
46. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7.2 Satz 4 werden die Wörter „Anerkennung nach
ersetzt.
b) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
24 –“.
7“ durch die Wörter „Anerkennung nach 8“
„Die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3. (ausgenommen 3.8), 4., 5. und 6. sind entsprechend anzuwenden.“
47. In der Anlage VIIIc wird die Nummer 2.9 wie folgt gefasst:
„2.9 der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach 1.1 Satz 2 das Land, in dem sie
tätig werden und für das der Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden
freistellt, die im Zusammenhang mit der SP von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen
und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt,
dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird.“
48. Anlage VIIId wird wie folgt geändert:
a) In der Anlage zu Nummer 3 wird in Spalte 1 Nr. 4 vor dem
eingefügt.
Wort „ Bremsprüfstand“ das Wort „ Ortsfester“
b) In der Anlage zu Nummer 3 wird die Nummer 7 wie folgt gefasst:
Untersuchungsstellen
Prüfstellen
Anforderungen
„7. Fußkraftmess-
gerät (Brems- × 10)
anlagen)
c) In der Fußnote 9) wird die Zahl „16“ durch die Zahl „22“
d) Folgende neue Fußnote wird aufgenommen:
anerkannte Kraftfahr-
Prüfstützpunkte Prüfplätze
zeugwerkstätten
– – –“.
ersetzt.
„ 10) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.“
49. Anlage XIX wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 Satz 2 werden die Wörter „ Ab-
schnitt 7.4a der Anlage VIII“ durch die Wörter
„ Nummer 4 der Anlage VIII b“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 1.4 wird eingefügt:
„1.4 Die Technischen Dienste und Prüfstellen
haben die von ihnen erstellten Teilegutachten
dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen Vor-
gaben für eine zentrale Erfassung zur Ver-
fügung zu stellen.“
50. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Vor den zu § 30c Abs. 2 anzuwendenden Be-
stimmungen werden folgende Bestimmungen
eingefügt:
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
„§ 30a Anhang I, der Richtlinie 95/1/EG des Euro-
Abs. 3 Anlage 1, päischen Parlaments und des
An- Rates vom 2. Februar 1995 zur
hang II, Angleichung der Rechtsvorschrif-
Anlage 1, ten der Mitgliedstaaten über die
Anlage 2 bauartbedingte Höchstgeschwin-
mit digkeit sowie das maximale
Unter- Drehmoment und die maximale
anlage 1, Nutzleistung des Motors von
Anlage 3 zweirädrigen und dreirädrigen
Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 52 S. 1).“
b) Nach den zu § 30c Abs. 2 anzuwendenden Be-
stimmungen werden folgende Bestimmungen
eingefügt:

Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
„§ 30c Kapitel 3 der Richtlinie 97/24/EG des
Abs. 3 Anhänge Europäischen Parlaments und
I und II des Rates vom 17. Juni 1997 über
bestimmte Bauteile und Merk-
male von zweirädrigen oder drei-
rädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“
c) Nach den zu § 32c Abs. 4 anzuwendenden Be-
stimmungen werden folgende Bestimmungen ein-
gefügt:
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
„§ 34 Anhang der Richtlinie 93/93/EWG des
Abs. 5a Num- Rates vom 29. Oktober 1993 über
mer 3.2 Massen und Abmessungen von
bis zweirädrigen oder dreirädrigen
3.2.3.4.2 Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 311 S. 76).“
d) Nach den zu § 34 Abs. 10 anzuwendenden Be-
stimmungen werden folgende Bestimmungen ein-
gefügt:
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
„§ 34 Anhang der Richtlinie 97/27/EG des
Abs. 11 IV Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juli 1997 über
die Massen und Abmessungen
bestimmter Klassen von Kraft-
fahrzeugen und Kraftfahrzeug-
anhängern und zur Änderung
der Richtlinie 70/156/EWG
(ABl. EG Nr. L 233 S. 1).“
e) Nach den zu § 35a Abs. 4, 6 und 7 anzuwenden-
den Bestimmungen werden folgende Bestimmun-
gen eingefügt:
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
„§ 35a Kapi- der Richtlinie 97/24/EG des
Abs. 11 tel 11 Europäischen Parlaments und
Anhang I des Rates vom 17. Juni 1997 über
bis IV bestimmte Bauteile und Merkmale
und VI von zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 226 S. 1)
§ 35j Anhänge der Richtlinie 95/28/EG des
IV bis VI Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Oktober 1995
über das Brennverhalten von
Werkstoffen der Innenausstattung
bestimmter Kraftfahrzeugklassen
(ABl. EG Nr. L 281 S. 1).“
f) Am Ende der Bestimmungen, die zu § 36 Abs. 1a
anzuwenden sind, wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Bestimmung angefügt:
„Kapitel 1 der Richtlinie 97/24/EG des
Anhang II Europäischen Parlaments und
An- des Rates vom 17. Juni 1997 über
hang III bestimmte Bauteile und Merkmale
(ohne von zweirädrigen oder dreirädrigen
Anlagen) Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“
g) Nach den zu § 36 Abs. 1a anzuwendenden Be-
stimmungen werden folgende Bestimmungen ein-
gefügt:
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
„§ 38 Anhänge der Richtlinie 70/311/EWG des
Abs. 2 I, III, IV, V Rates vom 8. Juni 1970 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Lenk-
anlagen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG
Nr. L 133 S. 10), geändert durch die
a) Berichtigung der Richtlinie
70/311/EWG (ABl. EG
Nr. L 196 S. 14),
b) Beitrittsakte vom 22. Januar
1972 (ABl. EG Nr. L 73 S. 116),
c) Richtlinie 92/62/EWG vom
2. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 199
S. 33).
§ 38 Anhang der Richtlinie 75/321/EWG des
Abs. 3 Rates vom 20. Mai 1975 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Lenk-
anlage von land- oder forstwirt-
schaftlichen Zugmaschinen auf
Rädern (ABl. EG Nr. L 147 S. 24),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG vom
17. Dezember 1982 (ABl. EG
Nr. L 378 S. 45),
b) Berichtigung der Richtlinie 82/
890/EWG (ABl. EG Nr. L 118
S. 42),
c) Richtlinie 88/411/EWG vom
21. Juni 1988 (ABl. EG
Nr. L 200 S. 30),
d) Richtlinie 97/54/EG vom
23. September 1997 (ABl. EG
Nr. L 277 S. 24),
e) Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni
1998 (ABl. EG Nr. L 170 S. 15).“
h) In den Bestimmungen, die zu § 38b anzuwenden
sind, wird der letzte Halbsatz gestrichen und
folgende Sätze werden angefügt:
„geändert durch die
a) Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom
8. November 1995 (ABl. EG Nr. L 286 S. 1),
b) Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG (ABl. EG
Nr. L 103 S. 38).“
i) Nach den zu § 38b anzuwendenden Bestimmun-
gen werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
„§ 39a Anhänge der Richtlinie 78/316/EWG des
Abs. 1 I bis IV Rates vom 21. Dezember 1977
zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über
die Innenausstattung der Kraft-
fahrzeuge (Kennzeichnung der Be-
tätigungseinrichtungen, Kontroll-
leuchten und Anzeiger) (ABl. EG
Nr. L 81 S. 3), geändert durch die
a) Richtlinie 93/91/EWG der Kom-
mission vom 29. Oktober 1993
(ABl. EG Nr. L 284 S. 25),
b) Richtlinie 94/53/EG der Kom-
mission vom 15. November
1994 (ABl. EG Nr. L 299 S. 26).

Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
§ 39a Anhang I der Richtlinie 93/29/EWG des
Abs. 2 Rates vom 14. Juni 1993 über die
Kennzeichnung der Betätigungs-
einrichtungen, Kontrollleuchten
und Anzeiger von zweirädrigen
und dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 188 S. 1).
§ 39a Anhänge der Richtlinie 86/415/EWG des
Abs. 3 II bis IV Rates vom 24. Juli 1986 über Ein-
bau, Position, Funktionsweise und
Kennzeichnung der Betätigungs-
einrichtungen von land- oder forst-
wirtschaftlichen Zugmaschinen auf
Rädern (ABl. EG Nr. L 240 S. 1), ge-
ändert durch die Richtlinie 97/54/
EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. September
1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24).
§ 40 Kapi- der Richtlinie 97/24/EG des Euro-
Abs. 3 tel 12 päischen Parlaments und des
Anhang I Rates vom 17. Juni 1997 über be-
(ohne stimmte Bauteile und Merkmale
Anlagen) von zweirädrigen oder dreirädrigen
An- Kraftfahrzeugen
hang II, (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“
Anlage 1
und 2
j) In den Bestimmungen, die zu § 41 Abs. 18 und
§ 41b anzuwenden sind, wird am Anfang nach der
Angabe „X bis XII“ die Angabe „und XV“ angefügt
und am Ende wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:
„g) Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom
27. Januar 1998 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1).“
k) Nach den zu § 41 Abs. 19 anzuwendenden Be-
stimmungen werden folgende Bestimmungen
eingefügt:
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
§ 41 Anhänge der Richtlinie 76/432/EWG des
Abs. 20 I bis IV Rates vom 6. April 1976 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Brems-
anlagen von land- und forstwirt-
schaftlichen Zugmaschinen auf
Rädern (ABl. EG Nr. L 122 S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG des
Rates vom 17. Dezember 1982
(ABl. EG Nr. L 378 S. 45),
b) Berichtigung der Richtlinie 82/
890/EWG (ABl. EG Nr. L 118
S. 42),
c) Richtlinie 96/63/EG der Kom-
mission vom 30. September
1996 (ABl. EG Nr. L 253 S. 13),
d) Richtlinie 97/54/EG des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. September
1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24).
§ 43 Kapi- der Richtlinie 97/24/EG des Euro-
Abs. 5 tel 10 päischen Parlaments und des
Anhang I, Rates vom 17. Juni 1997 über be-
Anlage 1 stimmte Bauteile und Merkmale
bis 3 von zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 226 S. 1).
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
§ 45 Kapitel 6 der Richtlinie 97/24/EG des Euro-
Abs. 4 Anhang I, päischen Parlaments und des
Anlage 1, Rates vom 17. Juni 1997 über be-
Anhang II stimmte Bauteile und Merkmale
(ohne von zweirädrigen oder dreirädrigen
Anlagen) Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“
l) In den Bestimmungen, die zu § 50 Abs. 8, § 51b
anzuwenden sind, wird die Angabe „ Anhang I“
durch die Angabe „ Anhang II“ ersetzt und am
Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgender Buchstabe g angefügt:
„g) Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom
11. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1)“ .
m) Nach den zu § 53 Abs. 10 Nr. 2 anzuwendenden
Bestimmungen werden folgende Bestimmungen
eingefügt:
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
„§ 53 ECE-Regelung Nr. 104 über ein-
Abs. 10 heitliche Bedingungen für die
Satz 1 Genehmigung retroreflektierender
Nr. 3 Markierungen für schwere und
und lange Kraftfahrzeuge und ihre
Satz 2 Anhänger vom 15. Januar 1998
(BGBl. 1998 II S. 1134).
§ 55 Anhänge der Richtlinie 93/30/EWG des
Abs. 2a I und II Rates vom 14. Juni 1993 über die
(jeweils Einrichtungen für Schallzeichen
ohne von zweirädrigen oder dreirädrigen
Anlagen) Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 188 S. 11).“
n) Der Anwendungsbereich des „§ 55a“ wird in
„§ 55a Abs. 1“ geändert und nach den zu § 55a
Abs. 1 anzuwendenden Bestimmungen werden
folgende Bestimmungen eingefügt:
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
„§ 55a Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG des Euro-
Abs. 2 Anhänge päischen Parlaments und des
I bis VII Rates vom 17. Juni 1997 über be-
stimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 226 S. 1).
§ 56 Kapitel 4, der Richtlinie 97/24/EG des
Abs. 2 Anhang I, Europäischen Parlaments und des
Nr. 5 An- Rates vom 17. Juni 1997 über be-
hang II, stimmte Bauteile und Merkmale
Anlage 1 von zweirädrigen oder dreirädrigen
und 2 Kraftfahrzeugen
und An- (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).“
hang III
(ohne
Anlagen)
o) Nach den zu § 59 Abs. 1a anzuwendenden Be-
stimmungen werden folgende Bestimmungen
eingefügt:

Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
„§ 59 Anhang der Richtlinie 93/34/EWG des
Abs. 1b Rates vom 14. Juni 1993 über vor-
geschriebene Angaben an zwei-
rädrigen oder dreirädrigen Kraft-
fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188
S. 38), geändert durch die Richt-
linie 1999/25/EG der Kommission
vom 9. April 1999
(ABl. EG Nr. L 104 S. 19).“
p) Die Bestimmungen zu § 59a werden wie folgt
gefasst:
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
„§ 59a Artikel 6 der Richtlinie 96/53/EG des Rates
vom 25. Juli 1996 zur Festlegung
der höchstzulässigen Abmessun-
gen für bestimmte Straßenfahr-
zeuge im innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Verkehr
in der Gemeinschaft sowie zur
Festlegung der höchstzulässigen
Gewichte im grenzüberschreiten-
den Verkehr
(ABl. EG Nr. L 235 S. 59).“
q) Nach den zu § 59a anzuwendenden Bestimmun-
gen werden folgende Bestimmungen angefügt:
Zur Vor-
schrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des
„§ 61 Anhang der Richtlinie 93/32/EWG des
Abs. 1 (ohne Rates vom 14. Juni 1993 über
Anlagen) die Halteeinrichtung für Beifahrer
von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 188 S. 28), geändert
durch die Richtlinie 1999/24/EG
der Kommission vom 9. April 1999
(ABl. EG Nr. L 104 S. 16).
§ 61 Anhang der Richtlinie 93/31/EWG des
Abs. 3 (ohne Rates vom 14. Juni 1993 über den
Anlagen) Ständer von zweirädrigen Kraft-
fahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 188 S. 19).“
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die EG-Typgenehmigung
für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
Die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahr-
zeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3755), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 5. August 1998 (BGBl. I S. 2042), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Hinweis auf § 17 wie
folgt gefasst:
„§ 17 (aufgehoben)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nr. 4 werden die Wörter „der Kommis-
sion“ gestrichen.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „oder einen Techni-
schen Dienst nach Artikel 14 der Betriebserlaubnis-
richtlinie“ gestrichen.
3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „EN 29002 (Ausgabe
Dezember 1987)“ durch die Wörter „DIN EN ISO 9 002
(Ausgabe August 1994)“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die
Wörter „ EN 45 003 (Ausgabe September 1989)“
werden durch die Wörter „DIN EN 45 003 (Ausgabe
Mai 1995)“ ersetzt.
5. § 17 wird aufgehoben.
6. In § 18 Abs. 3 werden die Wörter „EN 45 003 (Ausgabe
September 1989)“ durch die Wörter „DIN EN 45 003
(Ausgabe Mai 1995)“ ersetzt.
7. In § 20 Abs. 1 werden die Wörter „EN 45 012 (Ausgabe
September 1989)“ durch die Wörter „DIN EN 45 012
(Ausgabe Mai 1990)“ und die Wörter „ EN 45 002
(Ausgabe Mai 1990)“ durch die Wörter „DIN EN 45 010
(Ausgabe März 1998)“ ersetzt.
8. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„ (3) Artikel 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 11 und
Abs. 13 der Richtlinie 98/14/EG der Kommission
vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richt-
linie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-
triebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG
Nr. L 91 S. 1) sind anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Fahrzeugteileverordnung
In Anlage 1 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August
1998 (BGBl. I S. 2142) wird in Nummer 11 die Angabe
„(§ 35a Abs. 7 StVZO)“ durch die Angabe „(§ 35a Abs. 4
StVZO)“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung von
Ausnahmeverordnungen zur StVZO
1. In § 3 Satz 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt
durch die Verordnung vom 14. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 1846) geändert worden ist, wird das Datum
„1. Januar 2000“ durch das Datum „1. Januar 2006“
ersetzt.
2. In § 1 Satz 1 der 43. Ausnahmeverordnung zur StVZO
vom 18. März 1993 (BGBl. I S. 361) werden die Wörter
„an Personenkraftwagen“ durch die Wörter „an Kraft-
fahrzeugen – ausgenommen Krafträder – und ihren
Anhängern“ und in Nummer 4 die Wörter „§ 53 Abs. 2
Satz 9“ durch die Wörter „§ 53 Abs. 2 Satz 10“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 310. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c7d1e7e6724ea335….