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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1338
BGBl. 2000 I S. 1338 · 17.806 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Europawahlordnung
und der Bundeswahlordnung
Vom 28. August 2000
Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a und 4
des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) sowie
des § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 des Bundeswahlgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
(BGBl. I S. 1288, 1594) verordnet das Bundesministerium
des Innern:
Artikel 1
Änderung der Europawahlordnung
Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1999
(BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 17a Eintragung der wahl-
berechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und
Verfahren für die Eintragung in das Wählerver-
zeichnis“ wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 17b Eintragung von wahlberechtigten Unions-
bürgern in das Wählerverzeichnis von
Amts wegen“.
b) Nach der Angabe „Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5)
Einheitliches Formular für den Informationsaus-
tausch zwischen den Mitgliedstaaten“ wird fol-
gende Angabe eingefügt:
„Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerver-
zeichnis geführt zu werden“.
2. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „einzutragen“
die Wörter „,sofern sie nicht nach § 17b von Amts
wegen eingetragen werden“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „34. Tage vor
der Wahl, 16.00 Uhr,“ durch die Angabe „21. Tage
vor der Wahl“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
„(5a) Trägt die Gemeindebehörde einen Unions-
bürger auf seinen Antrag hin in das Wählerver-
zeichnis ein, nimmt sie unverzüglich einen Eintrag
im Melderegister nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe b des Melderechtsrahmengesetzes vor.“
3. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
„§ 17b
Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern
in das Wählerverzeichnis von Amts wegen
(1) Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger auf
seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999
oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parla-
ment in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen worden, so ist er bei künf-
tigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der
zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen ein-
zutragen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1
vorliegen. Nach einem Wegzug in das Ausland und
erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland
hat der Unionsbürger erneut einen Antrag nach § 17a
Abs. 1 zu stellen. § 15 Abs. 3 bis 6, 7 Satz 2 und Abs. 9
sowie § 17a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 3 bis 6
gelten entsprechend.
(2) Der Unionsbürger kann bis spätestens zum
21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde-
behörde schriftlich nach Anlage 2C beantragen, nicht
im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Ist das
Wählerverzeichnis bereits angelegt, nimmt die
Gemeindebehörde die Streichung aus dem Wähler-
verzeichnis vor. Ein nicht form- und fristgerecht
gestellter Antrag ist von der Gemeindebehörde abzu-
lehnen. Der Antrag nach Satz 1 gilt für alle künftigen
Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unions-
bürger wieder einen Antrag nach § 17a Abs. 1 stellt.
Die Gemeindebehörde nimmt unverzüglich im Melde-
register die Löschung des Eintrages nach § 2 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes
vor. § 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 5 gelten
entsprechend.“

4. § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ob, wo, in welcher Form und in welcher Frist der
in Nummer 1 bezeichnete Personenkreis die Ein-
tragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-
republik Deutschland beantragen muss, um an
der Wahl teilnehmen zu können.“
5. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17a
Abs. 1 und 5 bis 8“ die Angabe „ , § 17b“ eingefügt.
6. § 67 Abs. 2 wird aufgehoben.
7. In § 81 Abs. 3 wird nach Nummer 2b folgende
Nummer 2c eingefügt:
„2c. die Anträge und Merkblätter für die Anträge
nach § 17b Abs. 2, nicht im Wählerverzeichnis
geführt zu werden (Anlage 2C),“.
8. Dem § 87 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde
unverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger
einen Eintrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Melderechtsrahmengesetzes vor. Danach ist mit den
Anträgen gemäß § 83 zu verfahren. Ist der Unions-
bürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er
in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, aus-
gezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und
jede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Melde-
behörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum
Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach § 2
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmen-
gesetzes über die Eintragung in das Wählerver-
zeichnis. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige
alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung
zur Nebenwohnung geworden ist.“
9. Die Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2) wird wie folgt
geändert:
a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeich-
nis für Unionsbürger wird wie folgt geändert:
aa) Auf der Vorderseite wird vor Nummer 14
folgende Nummer 13a eingefügt:
„(13a) Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen
Wahlen der Abgeordneten des Euro-
päischen Parlaments von Amts wegen
in das Wählerverzeichnis eingetragen
werde, wenn dieser Antrag zur Ein-
tragung geführt hat.“
bb) Auf der Rückseite wird unter Nummer 2 die
Angabe „34. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr“
durch die Angabe „21. Tag vor der Wahl“
ersetzt.
b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
an Eides statt für Unionsbürger wird wie folgt
geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 wird nach dem Wort „werden“
das Wort „erstmalig“ eingefügt.
bbb) In Satz 5 zweiter Halbsatz wird die An-
gabe „34. Tage vor der Wahl bis 16.00
Uhr“ durch die Angabe „21. Tage vor der
Wahl“ ersetzt.
ccc) Es wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger
bereits auf seinen Antrag hin bei der
Wahl zum Europäischen Parlament am
13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl
zum Europäischen Parlament in ein
Wählerverzeichnis in der Bundesrepu-
blik Deutschland eingetragen worden,
so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter
Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung
erfolgt dann von Amts wegen, sofern
die sonstigen wahlrechtlichen Voraus-
setzungen vorliegen. Dies gilt nicht,
wenn der Unionsbürger bis zum 21.Tage
vor der Wahl gegenüber der zuständigen
Gemeindebehörde beantragt, nicht im
Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Dieser Antrag gilt für alle künftigen
Wahlen zum Europäischen Parlament,
bis der Unionsbürger wieder einen
Antrag auf Eintragung in das Wähler-
verzeichnis stellt. Nach einem Wegzug
in das Ausland und erneutem Zuzug in
die Bundesrepublik Deutschland ist ein
erneuter Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis erforderlich.“
bb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
eingefügt:
„(13a) Unionsbürger können bei Wahlen
zum Europäischen Parlament bis
spätestens zum 21. Tage vor der Wahl
bei der zuständigen Gemeindebe-
hörde schriftlich beantragen, nicht im
Wählerverzeichnis geführt zu werden.“
10. Nach Anlage 2B wird die im Anhang zu dieser Ver-
ordnung abgedruckte Anlage 2C eingefügt.
11. Die Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) wird wie folgt
geändert:
a) Satz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepu-
blik Deutschland eingetragen sind. Die erst-
malige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der
Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er
soll bald nach dieser Bekanntmachung abge-
sandt werden. Einem Antrag, der erst nach
dem … 1) (21. Tag vor der Wahl) bei der
zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann
nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2
der Europawahlordnung).
Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits
auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Euro-
päischen Parlament am 13. Juni 1999 oder
einer späteren Wahl zum Europäischen Parla-
ment in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-
republik Deutschland eingetragen worden, so
ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag
nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann

von Amts wegen, sofern die sonstigen wahl-
rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies
gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum
oben genannten 21. Tage vor der Wahl gegen-
über der zuständigen Gemeindebehörde auf
einem Formblatt beantragt, nicht im Wähler-
verzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag
gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäi-
schen Parlament, bis der Unionsbürger wieder
einen Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis stellt.
Nach einem Wegzug in das Ausland und
erneutem Zuzug in die Bundesrepublik
Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Ein-
tragung in das Wählerverzeichnis erforder-
lich.“
b) In Fußnote 1 wird die Angabe „34“ durch die An-
gabe „21“ ersetzt.
12. In Anlage 7 (zu § 23 Abs. 1) wird in Satz 1 die Angabe
„(§§ 15 bis 17a)“ durch die Angabe „(§§ 15 bis 17b)“
ersetzt.
Berlin, den 28. August 2000
13. In Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) werden in der Num-
mer 2.5 die Wörter „bei dem zuständigen Zustell-
postamt/“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 1999
(BGBl. I S. 1023), wird wie folgt geändert:
1. § 74 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. In Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) werden in der Nummer 2.5
die Wörter „bei dem zuständigen Zustellpostamt/“
gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Claus-Henning Schapper

Anhang
Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
Antrag für Unionsbürger,
nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Bitte
– füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
– beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
– das Zutreffende ankreuzen w
u
Gemeindebehörde
Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2
(1) ............................................... der Europawahlordnung (EuWO)
(2)
...............................................
nicht im Wählerverzeichnis geführt
zu werden
...............................................
(3) Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
Tag Monat Jahr
Tag der Geburt Geburtsort:
(4) Ich bin im Besitz eines Ausweisnummer:
ausgestellt am: von (ausstellende Behörde)
n gültigen Identitätsausweises
zuletzt verlängert am: von (ausstellende Behörde)
n Reisepasses
(5) Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft:
(6) Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland:
(7) Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament gilt. Um erneut an einer Wahl
zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu können, muss ich als Unionsbürger einen
neuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)

Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Muster für amtliche Vermerke
1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde
n Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die
(Gemeindebehörde)
Begründung
Rückseite
n Ja
Gemeindebehörde
(Ort, Datum) Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2 Antragseingang
am (Datum) 21. Tag vor der Wahl
=
3 Status als Unionsbürger ausgewiesen
4 Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt
n Streichung aus dem bereits erstellten
Wählerverzeichnis
oder
n Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis
n Zurückweisung (s. Anlage)
Antragseingang
n verspätet n rechtzeitig
n nein n ja
zu werden
Bezeichnung des Wahlbezirks

noch Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
Merkblatt
zu dem Antrag für Unionsbürger,
nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine
Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer
späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
(1) Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der
Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist – bei mehreren Wohnungen
die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.
Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO).
(2) Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland teilnehmen, wenn sie aufgrund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik
Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen Wahlen
von Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde schriftlich
auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag
sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen
Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
(4) Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
(5) Staatsangehörigkeit des Herkunfts-Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft.
(7) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens
unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und abzugeben,
bedienen sich der Hilfe einer anderen Person.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1338. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2d60112e21ca66a0….