Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1458
BGBl. 1993 I S. 1458 · 10.599 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

1458 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
über die Errichtung eines Bundesamtes für
und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet
Jahrgang 1993, Teil 1
Naturschutz
des Artenschutzes
Vom 6. August 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Errichtung
eines Bundesamtes für Naturschutz
§ 1
Errichtung und Sitz
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein „Bun-
desamt für Naturschutz" als selbständige Bundesoberbe-
hörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in
Bonn.
§2
Aufgaben
(1) Das Bundesamt für Naturschutz erledigt Verwal-
tungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege, die ihm durch das
Bundesnaturschutzgesetz oder andere Bundesgesetze
oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz unterstützt das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit fachlich und wissenschaftlich in allen Fragen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie bei
der internationalen Zusammenarbeit.
(3) Das Bundesamt für Naturschutz betreibt zur Erfül-
lung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf
den · Gebieten des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege.
(4) Das Bundesamt für Naturschutz erledigt, soweit
keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Auf-
gaben des Bundes auf den Gebieten des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, mit deren Durchführung es
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der
sachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.
§3
Fachaufsicht
Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus
einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundes-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz, und Reaktorsicher-
heit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen
der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
Artikel 2
Änderung
des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1S. 889), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 1993
(BGBI. 1 S. 466), wird wie folgt geändert:
1. In § 20f Abs. 3 werden der Punkt nach Satz 1 durch ein
Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:

,,soweit hierbei Tiere oder Pflanzen der besonders ge-
schützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt wer-
den."
2. § 21 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. das Bundesamt für Naturschutz für die Erteilung
von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und Wie-
derausfuhrbescheinigungen im Sinne des Arti-
kels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82
sowie von sonstigen Dokumenten im Sinne des
Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens, ".
b) In Absatz 2 werden die Worte „Bundesamt für Er-
nährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Bun-
desamt für Naturschutz" ersetzt.
c) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „die Bundes-
ämter entsprechend ihren Zuständigkeiten im Wa-
renverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungs-
bereiches dieses Gesetzes" durch die Worte· ,,das
Bundesamt für Naturschutz" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Worte „sind die Bundesäm-
ter entsprechend ihren Zuständigkeiten im Waren-
verkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsberei-
ches dieses Gesetzes" durch die Worte „ist das
Bundesamt für Naturschutz" ersetzt.
3. § 21 g Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften
dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Natur-
schutz Kosten (Gebühren und Auslagen)."
4. In § 30 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte „nach § 21 c
jeweils zuständige Bundesamt" durch die Worte „Bun-
desamt für Naturschutz" ersetzt.
5. In § 31 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „von dem nach
§ 21 c jeweils zuständigen Bundesamt" durch die Worte
,,vom Bundesamt für Naturschutz" ersetzt.
6. § 38 Abs. 2 wird gestrichen.
7. § 39 wird gestrichen.
8. In§ 12 Abs. 4 Satz 2, § 20d Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5
und 6, § 20 e Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 und 5,
§ 21 a Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2, § 21 b Abs. 3
Satz 2, § 21 c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 21 d
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 21 f Abs. 1 Satz 2,
§ 21 g Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2,
Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 4, § 26a, § 26b Satz 1
und § 29 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils
a) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
,,dem Bundesministerium",
b) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
,,Das Bundesministerium",
c) die Worte „den Bundesministern" durch die Worte
,,den Bundesministerien",
d) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
,,das Bundesministerium",
e) das Wort „er'' durch das Wort „es" oder
f) die Worte „vom Bundesminister" durch die Worte
,,vom Bundesministerium"
ersetzt.
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 23. Juni 1979
zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten
Das Gesetz vom 29. Juni 1984 zu dem Übereinkommen
vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild-
lebenden Tierarten (BGBI. 1984 II S. 569), geändert ge-
mäß Artikel 19 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden die Worte „Der Bundesminister''
durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
2. In Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 und in Artikel 4 Abs. 4 werden
jeweils die Worte „Bundesamt für Ernährung und
Forstwirtschaft" durch die Worte „Bundesamt für Na-
turschutz" ersetzt.
3. Artikel 5 wird gestrichen; Artikel 6 wird Artikel 5.
Artikel 4
Änderung
des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 19. September 1979
über die Erhaltung der europäischen
wildlebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
Das Gesetz vom 17. Juli 1984 zu dem Übereinkommen
vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäi-
schen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natür-
lichen Lebensräume (BGBI. 1984 II S. 618), geändert
gemäß Artikel 18 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden die Worte „Der Bundesminister''
durch die Worte „Das Bundesministerium" ersetzt.
2. In Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 und in Artikel 4 Abs. 4 werden
jeweils die Worte „Bundesamt für Ernährung und
Forstwirtschaft" durch die Worte „Bundesamt für Na-
turschutz" ersetzt.
3. Artikel 5 wird gestrichen; Artikel 6 wird Artikel 5.
Artikel 5
Änderung
des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 1. Juni 1972
zur Erhaltung der antarktischen Robben
Das Gesetz vom 27. Januar 1987 zu dem Übereinkom-
men vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen
Robben (BGBI. 1987 II S. 90) wird wie folgt geändert:

1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. In Artikel 2 Satz 1 werden die Worte „Der Bundesmini-
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Forschung und Technolo-
gie" durch die Worte „Das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Forschung und Technolo-
gie" ersetzt.
2. In Artikel 3 Abs. 2 werden die Worte „Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Bun-
desamt für Naturschutz" ersetzt.
3. Artikel 6 wird gestrichen; Artikel 7 wird Artikel 6.
Artikel 6
Änderung
des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 31. März 1992
zur Erhaltung der Kleinwale
in der Nord- und Ostsee
Das Gesetz vom 21. Juli 1993 zu dem Abkommen vom
31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord-
und Ostsee (BGBI. 1993 II S. 1113) wird wie folgt ge-
ändert:
In Artikel 2 Satz 1 werden die Worte „Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschaft" durch die Worte „Bundes-
amt für Naturschutz" ersetzt.
Artikel 7
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 1993
(BGBI. 1 S. 342) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1394), wird wie folgt geändert:
In der Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)
werden
1. in Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen nach den
Worten „Biologische Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft" die Worte „Bundesamt für Naturschutz"
eingefügt,
2. in Besoldungsgruppe B 5 nach den Worten „Präsident
des Bundesamtes für den Zivildienst" die Worte „Präsi-
dent des Bundesamtes für Naturschutz" eingefügt.
Artikel 8
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1458. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes faf1149ad2d191ba….