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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1489

BGBl. 1990 I S. 1489 · 52.579 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 1489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1489
                              ..          Zehnte Verordnung
                          zur Anderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                                    Vom 23.

  Auf Grund
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und b, Nr. 4
  und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
  gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-
  öffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert
  durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986
  (BGBI. 1S. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 geän-

  dert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August
  1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 4 eingefügt durch
  Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBI. 1
  S. 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2
  des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Straßenver-
  kehrsgesetzes, Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1
  Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721)
  und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung
  vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), nach Anhö-
  rung der zuständigen obersten Landesbehörden,
- des§ 6a Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in
  der Fassung vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413),

- des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, eingefügt

  durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember

  1982 (BGBI. 1 S. 2090),

verordnet der Bundesminister für Verkehr:

                        Artikel 1

Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484), wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach dem Hinweis auf§ 31 b wird folgender Hin-

       weis eingefügt:
       ,,§ 31 c Überprüfung von Fahrzeuggewichten".
    b) Nach dem Hinweis auf§ 32b wird folgender Hin-
       weis eingefügt:
       ,,32c Seitliche Schutzvorrichtungen".
    c) Im Hinweis auf § 34 werden die Worte ,, , Lauf-
       rollenlast von Gleiskettenfahrzeugen" gestrichen.

    d) Nach dem Hinweis auf § 34 a wird folgender Hin-
       weis eingefügt:
       ,,§ 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von
               Gleiskettenfahrzeugen".
    e) Der Hinweis auf§ 35i wird wie folgt gefaßt:
       ,,§ 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und
               Beförderung von Fahrgästen in Kraftomni-
               bussen".
Juli 1990

     f) Der Hinweis auf§ 48 wird wie folgt gefaßt:
        ,,§ 48 (aufgehoben)".

     g) Im Hinweis auf§ 57 wird das Wort „Geschwindig-
        keitsmesser" durch das Wort „Geschwindigkeits-
        meßgerät" ersetzt.

     h) Der Hinweis auf Anlage XII wird wie folgt gefaßt:

        ,,Anlage XII (aufgehoben)".

  2. In § 11 Abs. 2 werden die Sätze 3 bis 6 wie folgt
     gefaßt:
     „Der Prüfling hat ferner vor der theoretischen Prüfung
     dem Sachverständigen oder Prüfer eine vom Fahrleh-
     rer ausgestellte Ausbildungsbescheinigung zu über-
     geben; in der Bescheinigung sind Familienname und
     Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Prüf-
     lings, die Stundenzahl des vorgeschriebenen theoreti-
     schen Unterrichts sowie die Durchführung des theore-
     tischen Unterrichts zu bestätigen; vor der praktischen
     Prüfung ist dem Sachverständigen oder Prüfer eine

     entsprechende Ausbildungsbescheinigung zu überge-

     ben, in der die vorgeschriebene Grundausbildung und

     die Stundenzahl der nach§ 5 Abs. 3 der Fahrschüler-
     Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungs-
     fahrten angegeben sind und deren Durchführung
     bestätigt wird. Die Bescheinigungen müssen vom
     Fahrlehrer und vom Prüfling unter Angabe des Aus-

     stellungsdatums unterschrieben sein. Der Sachver-
     ständige oder Prüfer hat die Bescheinigungen darauf
     zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum
     Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der
     Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen
     Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus den
     Ausbildungsbescheinigungen, so findet die Prüfung
     nicht statt."

  3. § 14 a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
        ,,§ 15b gilt entsprechend."
     b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
        angefügt:
         "(3) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages
        vom 26. Mai 1972 finden die Aqsätze 1 und 2 keine
        Anwendung auf Inhaber einer nach den Rechtsvor-
        schriften der Deutschen Demokratischen Republik
        erteilten Fahrerlaubnis,
        a) wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung dieser
           Erlaubnis ihren ständigen Aufenthalt im Gel-
           tungsbereich dieser Verordnung hatten, oder
        b) solange ihnen im Geltungsbereich dieser Ver-
           ordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen
           worden ist oder ihnen auf Grund einer rechts-
BGBl. 1990, Seite 1490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1490
1490                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

          kräftigen gerichtlichen Entscheidung       keine
          Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

        (4) Ist eine nach den Rechtsvorschriften der Deut-

       schen Demokratischen Republik erteilte Fahr-
       erlaubnis entzogen worden, bevor ihr Inhaber

       einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verord-
       nung begründet hat, richtet sich die Erteilung einer
       neuen Fahrerlaubnis nach§ 15c."

4. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und sind seit
      der Begründung eines ständigen Aufenthalts bis
      zum Tage der Antragstellung nicht mehr als 3
      Jahre verstrichen," gestrichen.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Beantragt der Inhaber einer in einem anderen als

       den in Absatz 1 genannten Staaten erteilten Fahr-

       erlaubnis unter den Voraussetzungen des Absat-

       zes 1 die Erteilung einer inländischen Fahrerlaub-

       nis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeu-

       gen, weist er außerdem nach, daß er im ersten

       Jahr seit Begründung eines ständigen Aufenthalts
       mindestens 6 Monate ein Kraftfahrzeug der ent-
       sprechenden Fahrerlaubnisklasse im Geltungs-
       bereich dieser Verordnung geführt hat, und sind
       seit Begründung eines ständigen Aufenthalts bis
       zum Tage der Antragstellung nicht mehr als
       3 Jahre verstrichen, so sind folgende Vorschriften
       nicht anzuwenden:

       1. §§ Ba und 8b über die Unterweisung in Sofort-
          maßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in
          Erster Hilfe,

       2. § 11 über die Befähigungsprüfung,

       3. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der
          Grundzüge der energiesparenden Fahrweise."

 5. § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe k wird gestrichen.

 6: In § 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte 1
    „die besondere" durch die Worte „einen Abdruck der
    besonderen" ersetzt.

 7. § 22a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 werden die Worte „die nach der
      Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli
      1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
      Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter
      Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhän-
      gern (ABI. EG Nr. L 202 S. 37), zuletzt geändert
      durch die Richtlinie 85/647/EWG der Kommission
      vom 23. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 380 S. 1), "
      durch die Worte „die nach den im Anhang zu § 41
      Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsan-
      lagen" ersetzt.

    b) Nummer 24 wird gestrichen.

 8. In § 23 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Beför-
    derung" die Worte „durch oder für Kindergartenträger
    zwischen Wohnung und Kindergarten oder" eingefügt.

 9. § 31 b Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,, 1. Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1),

     2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),".

10. Nach § 31 b wird eingefügt:

                          ,,§ 31 C
            Überprüfung von Fahrzeuggewichten
       Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen
    einer zuständigen Person die Einhaltung der für das
    Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamt-
    gewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet,
    sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage
    oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststel-
    len zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine
    Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu
    erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des

    Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes

    Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person

    kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Über-

    lastung entsprechende Um- oder Entladung fordern;

    dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukom-

    men; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen."

11. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Breite
           über alles" die Worte ,,- ausgenommen bei
           Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeu-
           gen -" eingefügt.
       bb) Buchstabe d wird gestrichen; Buchstabe e
           wird Buchstabe d.

       cc) In Satz 2 werden nach den Worten „seitliche
           Rückstrahler," die Worte „Rückfahrscheinwer-
           fer an der Seite von Kraftfahrzeugen," ein-
           gefügt.

    b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

        aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:

            „a) bei Einzelfahrzeugen
                 aa) Kraftfahrzeuge und
                     Anhänger - ausgenommen
                     Sattelanhänger- . . . . . . . 12,00 m
                bb) Sattelanhänger mit den
                    Teillängen

                    - Achse Zugsattelzapfen
                      bis zur hinteren
                      Begrenzung . . . . . . . . . 12,00 m
                     - und vorderer Überhang-
                       radius . . . . . . . . . . . . . 2,04 m".
       bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

            ,,b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattel-
                 zugmaschine und Sattelanhänger)
                 und Fahrzeugkombinationen
                 (Zügen) nach Art eines
                 Sattelkraftfahrzeugs ......... 15,5 m,
                 jedoch bei Sattelkraftfahrzeugen
                 (Sattelzugmaschine und Sattel-
                 anhänger) nach Buchstabe a
                 Doppelbuchstabe bb . . . . . . . . 16,5 m".
BGBl. 1990, Seite 1491 — Originalseite als Abbildung
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12. Nach § 32b wird eingefügt:

                            ,,§ 32c

                Seitliche Schutzvorrichtungen
      (1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtun-
    gen, die verhindern sollen, daß Fußgänger, Rad- oder
    Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und
    dann von den Rädern überrollt werden können.

      (2) Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit einer
    durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
    von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen,

    wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als

    3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen

    Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.

      (3) Absatz 2 gilt nicht für
    1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
       ihre Anhänger,

    2. Sattelzugmaschinen,

    3. Anhänger, die besonders für den Transport sehr
       langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen
       lassen, gebaut sind,
    4. Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei
       denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Ver-
       wendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.
      (4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den
    im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
    mungen entsprechen."

13. § 34 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 34

                Achslast und Gesamtgewicht

      (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den
    Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die
    Fahrbahn übertragen wird.

       (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achs-
    last, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbean-
    spruchung und nachstehender Vorschriften nicht
    überschritten werden darf:
    § 36                   (Bereifung und Laufflächen);
    § 41 Abs. 11           (Bremsen     an   einachsigen
                           Anhängern und zweiachsigen
                           Anhängern mit einem Achsab-

                           stand von weniger als 1,0 m).

    Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das
    Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbe-
    anspruchung und nachstehender Vorschriften nicht
    überschritten werden darf:

    § 35                  (Motorleistung);
    § 41 Abs. 10 und 18 (Auflaufbremse);
    § 41 Abs. 15 und 18 (Dauerbremse).

      (3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter
    Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2
    Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden
    darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht,
    das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
    Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht
    überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und
    das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des
    Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

   (4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftrei-
fen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten

Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf
die zulässige Achslast folgende Werte nicht über-
steigen:
 1. Einzelachslast
    a) Einzelachsen ................... 10,00 t

    b) Einzelachsen (angetrieben) ........ 11,50 t
    c) Einzelachsen im Saarland für den
       grenzüberschreitenden Güterverkehr . 13,00 t;

2. Doppelachslast von Kraftfahrzeugen

   unter Beachtung der Vorschriften für

   die Einzelachslast

   a) Achsabstand weniger als 1,0 m . . . . . . 11,50 t
   b) Achsabstand 1,0 m bis weniger
      als 1,3 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 t
   c) Achsabstand 1,3 m bis weniger
      als 1,8 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,00 t

      jedoch, wenn die Antriebsachse mit
      Doppelbereifung und Luftfederung
      oder einer als gleichwertig aner-
      kannten Federung ausgerüstet ist . . . . 19,00 t
   d) im Saarland für den grenzüberschrei-
      tenden Güterverkehr bei Achsabständen
      von mindestens 1,35 m, wobei die Ein-
      zelachslast nicht mehr als 10,50 t
      betragen darf ................... 21,00 t;
3. Doppelachslast von Anhängern unter
   Beachtung der Vorschriften für die
   Einzelachslast
   a) Achsabstand weniger als 1,0 m ..... 11,00 t

   b) Achsabstand 1,0 m bis weniger

      als 1,3 m ....................... 16,00 t
   c) Achsabstand 1,3 m bis weniger
      als 1,8 m ....................... 18,00 t

   d) Achsabstand 1,8 m oder mehr ...... 20,00 t
    e) im Saarland für den grenzüber-
       schreitenden Güterverkehr bei
       Achsabständen von mindestens
       1,35 m, wobei die Einzelachslast
       nicht mehr als 10,50 t betragen darf                21,00 t;
 4. Oreifachachslast unter Beachtung
    der Vorschriften für die Doppelachslast

    a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m .. 21,00 t

    b) Achsabstände mehr als 1,3 m und
       nicht mehr als 1,4 m .............. 24,00 t.

 Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1
 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens
 4,00 t betragen.

   (5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausge-
 nommen Sattelanhänger - mit Luftreifen oder den in
 § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf
 das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der
 Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht
 übersteigen:

 1. Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen
    a) Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils 18,00 t
    b) Kraftfahrzeuge und Anhänger im
       Saarland für den grenzüberschrei-
       tenden Güterverkehr jeweils . . . . . . . . 19,00 t;
BGBl. 1990, Seite 1492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1492
1492                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

   2. Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen
      - ausgenommen Kraftfahrzeuge
      nach Nummern 3 und 4 -
      a) Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 t
      b) Kraftfahrzeuge mit Antriebsachse,
         die Doppelbereifung und Luftfederung
         oder eine als gleichwertig aner-
         kannte Federung hat, . . . . . . . . . . . . . 26,00 t
      c) Anhänger ...................... 24,00 t

      d) Kraftfahrzeuge und Anhänger im Saar-

         land für den grenzüberschreitenden

         Güterverkehr jeweils . . . . . . . . . . . . . . 26,00 t

      e) Kraftomnibusse, die als Gelenk-
         fahrzeuge gebaut sind, ............ 28,00 t;

   3. Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen
      - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 -
      a) Kraftfahrzeuge mit 2 Doppel-
         achsen, deren Mitten mindestens
         4,0 m voneinander entfernt sind, . . . . . 32,00 t
      b) Kraftfahrzeuge, mit 2 gelenkten
         Achsen, deren Antriebsachse mit
         Doppelbereifung und Luftfederung
         oder einer als gleichwertig an-
         erkannten Federung ausgerüstet
         ist und deren höchstzulässige
         Belastung, bezogen auf den Abstand
         zwischen den Mitten der vordersten
         und der hintersten Achse, 5,00 t
         je Meter nicht übersteigen darf,
         nicht mehr als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,00 t;

  4. Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen

     unter Beachtung der Vorschriften in

     Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,00 t;

   5. dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmotor
      zur Lastenbeförderung ................ 0,25 t.

     (6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattel-
   kraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht
   unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und
   Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

   1. Fahrzeugkombinationen mit weniger
      als 4 Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,00 t;

   2. Züge mit 4 Achsen

      a) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit
         zweiachsigem Anhänger . . . . . . . . . . . 36,00 t

       b) jedoch im Saarland für den grenz-

          überschreitenden Güterverkehr . . . . . 38,00 t;

   3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit

      zweiachsigem Sattelanhänger

      a) bei einem Achsabstand des Sattel-

         anhängers von 1,3 m und mehr . . . . . . 36,00 t

       b) bei einem Achsabstand des Sattel-
          anhängers von mehr als 1,8 m, wenn
          die Antriebsachse mit Doppelberei-
          fung und Luftfederung oder einer
          als gleichwertig anerkannten
          Federung ausgerüstet ist, . . . . . . . . . . 38,00 t
       c) im Saarland für den grenzüber-
          schreitenden Güterverkehr . . . . . . . . . 38,00 t;

4. andere Fahrzeugkombinationen mit
   vier Achsen
   a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2
       Buchstabe a .................... 35,00 t
   b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2
       Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,00 t;
5. Fahrzeugkombinationen mit mehr
   als 4 Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 t;

6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus

   dreiachsiger Sattelzugmaschine mit

   zwei- oder dreiachsigem Sattelan-

   hänger, das im kombinierten Verkehr
   im Sinne der Richtlinie 75/130/EWG
   des Rates vom 17. Februar 1975 über
   die Festlegung gemeinsamer Regeln
   für bestimmte Beförderungen im kombi-
   nierten Güterverkehr Schiene/Straße
   zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG
   Nr. L 48 S. 31 ), zuletzt geändert
   durch die Richtlinie 86/544/EWG des
   Rates vom 10. November 1986 (ABI. EG
   Nr. L 320 S. 33), einen ISO-Container
   von 40 Fuß befördert . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 t.
  (7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht
errechnet sich

1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamt-
   gewichte des ziehenden Fahrzeugs und des
   Anhängers,
2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (Zentral-
   achsanhängern) aus der Summe der zulässigen
   Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und

   des Starrdeichselanhängers, vermindert um den

   jeweils höheren Wert

    a) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahr-
       zeugs oder

    b) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselan-
       hängers,
    bei gleichen Werten um diesen Wert,

3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der
   zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugma-
   schine und des Sattelanhängers, vermindert um
   den jeweils höheren Wert
    a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugma-

       schine oder

    b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhän-
       gers,

    bei gleichen Werten um diesen Wert.

Ergibt sich danach ein höherer Wert als

28,00 t (Absatz 6 Nr. 1),

36,00 t (Absatz 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buch-

          stabe a und Nr. 4 Buchstabe b),

38,00 t (Absatz 6 Nr. 3 Buchstabe b),
35,00 t (Absatz 6 Nr. 4 Buchstabe a),

40,00 t (Absatz 6 Nr. 5) oder
44,00 t (Absatz 6 Nr. 6),
so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t,
36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.
  (8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und
Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder
BGBl. 1990, Seite 1493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1493
    den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Ver-
    kehr nicht weniger als 25 vom Hundert des Gesamtge-

    wichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination
    betragen.

      (9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letz-
   ten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt
   der ersten Achse seines Anhängers muß mindestens
   3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und
   forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus
   einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen
   bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht
   für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des
   Zugfahrzeugs nicht mehr als 7 ,50 t oder das des
   Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

      {10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer
   durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
   von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamt-
   gewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder
   sechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen

   im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mit-
   gliedstaaten außerdem den im Anhang zu dieser Vor-
   schrift genannten Bedingungen entsprechen."

14. Nach § 34a wird eingefügt:

                           ,,§ 34b
             Laufrollenlast und Gesamtgewicht
                von Gleiskettenfahrzeugen

       (1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf
    endlosen Ketten oder Bändern lauten (Gleisketten-
    fahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener
    Fahrbahn 1 ,5 t nicht übersteigen. Laufrollen müssen
    bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr
    als 8 t so angebracht sein, daß die Last einer um
    60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahr-
    zeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf
    ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Das
    Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 t
    nicht übersteigen.

       (2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwi-
    schen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit
    4 t je Meter belasten; die Belastung darf 6 t je Meter
    betragen, wenn sich das Gewicht auf 2 hintereinander
    laufende Gleiskettenpaare oder eine Radachse und
    ein Gleiskettenpaar verteilt und der Längsabstand
    zwischen der Mitte der vorderen und hinteren Auflage-
    fläche mindestens 3 m beträgt."

15. § 35i wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
       ,,Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beför-
       derung von Fahrgästen in Kraftomnibussen".

    b) Der bisherige Text wird Absatz 1. Nach Absatz 1

       wird folgender Absatz angefügt:

         ,,(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht
       liegend befördert werden. Dies gilt nicht für Fahr-
       gäste, die durch geeignete Rückhalteeinrichtungen
       hinreichend geschützt sind, und für Kinder in Kin-
       derwagen."

16. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

       ,, Die Hauptrillen müssen eine Profiltiefe von minde-
       stens 1,6 mm aufweisen."

    b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „125 kg" durch
       die Angabe „125 Nimm" ersetzt.
    c) In Absatz 5 Satz 1 wird der Hinweis ,,(§ 34 Abs. 6)"
       durch den Hinweis ,,(§ 34b Abs. 1 Satz 1)" ersetzt.

17. § 48 wird aufgehoben.

18. § 49 a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten „ange-
       bracht sein" die Worte ,,(bestimmt durch die
       äußere geometrische Form und nicht durch den
       Rand ihrer leuchtenden Fläche)" eingefügt.

    b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen
       Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den
       Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung
       einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
       1. Parkleuchten,
       2. Fahrtrichtungsanzeiger,

       3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der
          Straßenverkehrs-Ordnung),

       4. Arbeitsscheinwerfer an
          a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschi-
             nen und
          b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeits-
             maschinen."

19. § 50 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land-
            oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren
            Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der
            Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste
            Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher
            als 1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen
            sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit
            einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
            30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift)."

    b) In Absatz 6a Satz 5 werden die Worte „Sätzen 2
       und 5" durch die Worte „Sätzen 2 und 4" ersetzt.

20. § 51 b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrich~n.

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

        ,,(3) Umrißleuchten müssen entsprechend den im

       Anhang zu diesem Absatz genannten Bestimmun-
       gen an den Fahrzeugen angebracht sein. Für
       Arbeitsmaschinen gelten die Anbauvorschriften für
       Anhänger und Sattelanhänger."

    c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze
       4, 5 und 6.
BGBl. 1990, Seite 1494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1494
1494                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

21. In§ 52 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
      ,,(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Poli-
    zei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber
    für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der
    Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retrore-
    flektierende Folien verwendet werden."

22. § 52a wird wie_ folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte,
       die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben
       dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrs-
       teilnehmern anzeigt, daß das Fahrzeug rückwärts
       fährt oder zu fahren beginnt."

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

         ,,(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem

       zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf

       auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer
       angebaut sein. Der höchste Punki der leuchtenden
       Fläche darf nicht mehr als 1 200 mm über der
       Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dür-
       fen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahr-
       zeugumriß hinausragen."

    c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 werden
       Absätze 4, 5, 6 und 7.
    d) Im neuen Absatz 5 werden das Wort „Anbau-"
       gestrichen und die Worte „dem Fahrzeug" durch
       die Worte „der Leuchte" ersetzt.
    e) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „Absätze 2
       bis 4" durch die Worte „Absätze 2, 4 und 5"
       ersetzt.

23. § 53 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine
           Schlußleuchte zu haben."
       bb) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefaßt:

           ,,Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhän-
           ger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlußleuch-
           ten ausgerüstet sein."

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „und" durch ein

           Komma ersetzt, in Nummer 3 wird der Punkt

           durch das Wort „und" ersetzt, und es wird

           nach Nummer 3 folgende Nummer eingefügt:

           ,,4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahran-
                trieb, der als Betriebsbremse anerkannt
                ist."

       bb) Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:

           „Sie müssen so weit wie möglich voneinander
           entfernt angebracht sein."

    c) In Absatz 5 Satz 1 wird vor dem Wort „Schluß-
       leuchten" das Wort „Vorgeschriebene" eingefügt.
    d) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „betriebs-
       unfähige" gestrichen.

24. Dem § 53d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
    „Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet~ darf die
    Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblend-
    licht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten."

25. In § 55 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „104 DIN-phon"
    durch die Angabe „ 105 dß(A)" ersetzt.

26. § 56 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(3) Zusätzlich sind erforderlich:
    1. ein großwinkliger Rückspiegel an der rechten Seite

       bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
       gewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen
       Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft-

       liche Zugmaschinen -,

    2. ein Anfahrspiegel an der rechten Seite bei Links-

       lenkung oder an der linken Seite bei Rechts-
       lenkung

       bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
       gewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen
       Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft-
       liche Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamt-
       gewicht von nicht mehr als 12,0 t und Kraftomni-
       busse. Dieser Spiegel einschließlich seiner Halte-
       rung muß mindestens 2 m über der Fahrbahn
       angebracht sein. Ist dieses Maß wegen der Bauart
       des Fahrzeugaufbaus nicht einzuhalten, darf die-
       ser Spiegel nicht angebracht sein."

27. § 57 wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 57
     Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler

      (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittel-
    baren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden
    Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein. Dies gilt
    nicht für

    1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die
       Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
       nicht mehr als 30 km/h sowie

    2. mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57 a) aus-
       gerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindig-
       keitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahr-
       zeugführers liegt.

      (2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die

    Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt

    werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im

    Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-
    gen entsprechen.

       (3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem
    Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurück-
    gelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Weg-
    streckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der

    tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom
    Hundert abweichen."

28. § 58 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Halbsatz 1 werden die Worte „Anhängern in
       land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben" durch
BGBl. 1990, Seite 1495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1495
       die Worte „land- oder forstwirtschaftlichen Zugma-
       schinen und ihren Anhängern" ersetzt.

    b) In Halbsatz 2 werden die Worte „des Anhängers"
       gestrichen.

29. In § 63 Satz 2 wird der Hinweis ,,§ 34 Abs. 5" durch
    den Hinweis ,,§ 31 c" ersetzt.

30. § 69a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe g werden vor dem
       Wort „der" die Worte „eines Abdrucks" eingefügt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer ein-
           gefügt.
            ,,3b. des§ 32c Abs. 2 über seitliche Schutz-
                  vorrichtungen;".

       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

            „4. des § 34 Abs. 3 Satz 3 über die zulässige
                Achslast oder das zulässige Gesamtge-
                wicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkom-
                binationen, des § 34 Abs. 8 über das
                Gewicht auf einer oder mehreren An-
                triebsachsen, des§ 34 Abs. 9 Satz 1 über

                den Achsabstand, des § 34 b über die

                Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht
                von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42
                Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die zuläs-
                sige Anhängelast;".

       cc) Nummer 7 d wird wie folgt geändert:

            aaa) Der Hinweis ,,§ 35i Satz 1 oder 2" wird
                 durch den Hinweis ,,§ 35i Abs. 1 Satz 1
                 oder 2" ersetzt.

            bbb) Nach dem Wort „Kraftomnibussen" wer-
                 den folgende Worte angefügt:
                 „oder des § 35 i Abs. 2 Satz 1 über die
                 Beförderung liegender Fahrgäste ohne
                 geeignete Rückhalteeinrichtungen".

      dd) Nummer 16 wird aufgehoben.

      ee) In Nummer 18 werden die Worte „des§ 49a
          Abs. 1 bis 6, 8, 9 Satz 2" durch die Worte „des
          § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz
          2" ersetzt.

      ff)   In Nummer 18c werden die Worte ,,§ 51 b

            Abs. 2 Satz 1, 2, 4, Abs. 4 oder 5" durch die

            Worte ,,§ 51 b Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 5

            oder 6" ersetzt.

      gg) Nummer 18f wird wie folgt gefaßt:
            ,,18f. des§ 52a Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4,
                   5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;".

      hh) In Nummer 189 werden die Worte „des§ 53
          Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6" durch die Worte
          ,,des § 53 Abs. 1 Satz 1 , 3 bis 5 oder 7"
          ersetzt.

      ii)   In Nummer 25 werden die Worte ,,§ 57 Abs. 1
            oder 2 über Geschwindigkeitsmesser" durch
            die Worte ,,§ 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
            Satz 1 über das Geschwindigkeitsmeßgerät"
            ersetzt.

    c) In Absatz 5 Nummer 4c wird der Hinweis ,,§ 34
       Abs. 5" durch den Hinweis ,,§ 31 c Satz 1 oder 4
       Halbsatz 2" ersetzt.

31. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und
       Anlage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen an die
       Prüfungsfahrzeuge) wird folgende Übergangsvor-
       schrift eingefügt:

       ,,§ 11 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 (Ausbildungsbescheini-
              gung)
       sind ab 1. Oktober 1990 anzuwenden."
    b) Die Übergangsvorschrift zu § 22a Abs. 1 Nr. 24
       (Beiwagen) wird gestrichen.

   c) Die Übergangsvorschrift zu § 30b (Berechnung
      des Hubraums) wird wie folgt gefaßt:

       ,,§ 30b (Berechnung des Hubraums)

      ist anzuwenden auf die ab 1. Oktober 1989 an
      erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahr-
      zeuge. Dies gilt nicht für

       1. Kraftfahrzeuge, für die auf Antrag das bisherige
          Berechnungsverfahren gemäß Fußnote 8 der

          Muster 2a und 2b in der vor dem 1. Juli 1988

          geltenden Fassung angewandt wird, solange
          diese Art der Berechnung des Hubraums nach
          Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/76/EWG
          des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Ände-
          rung der Richtlinie 70/220/EWG über die
          Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-

          gliedstaaten über Maßnahmen gegen die Ver-
          unreinigung der Luft durch Abgase von Kraft-
          fahrzeugmotoren (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1)
          und nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 88/436/
          EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Ände-
          rung der Richtlinie 70/220/EWG zur Anglei-
          chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
          ten über Maßnahmen gegen die Verunreini-
          gung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeug-

          motoren (Begrenzung der Emissionen luftver-
          unreinigender Partikel aus Dieselmotoren) (ABI.
          EG Nr. L 214 S. 1) zulässig ist,

      2. andere Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Okto-
         ber 1989 eine Allgemeine Betriebserlaubnis

         erteilt worden ist; für diese muß ein Nachtrag

         zur Allgemeinen Betriebserlaubnis dann be-

         antragt oder ausgefertigt werden, wenn ein

         solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.
         Ergibt sich bei der Berechnung des Hubraums
         bei Leichtmofas gemäß § 1 der Leichtmofa-
         Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987
         (BGBI. 1 S. 755, 1069), geändert durch die Ver-
         ordnung vom 16. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1112),
         ein höherer Wert als 30 cm3, bei Mofas (§ 4
         Abs. 1 Nr. 1), Fahrrädern mit Hilfsmotor und

         Kleinkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr. 4) ein höherer
         Wert als 50 cm 3 und bei Leichtkrafträdern (§ 18
         Abs. 2 Nr. 4 a) ein höherer Wert als 80 cm 3 , so
         gelten diese Fahrzeuge jeweils weiter als
         Leichtmofas, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor,
         Kleinkrafträder und Leichtkrafträder."
BGBl. 1990, Seite 1496 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1496
1496                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

  d) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 32 Abs. 1 Nr. 1
     Buchstabe b (Breite von land- oder forstwirtschaft-
     lichen Arbeitsgeräten) wird eingefügt:

       ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 3 (Teillängen von Sattelanhängern)

       Sattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erst-

       mals in den Verkehr gekommen sind und deren

       Teillängen nicht den genannten Werten entspre-

       chen, dürfen weiter verwendet werden."

  e) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 32b (Unterfahr-
     schutz) werden folgende Übergangsvorschriften
     eingefügt:
       ,,§ 32c (seitliche Schutzvorrichtungen)

       ist spätestens ab 1. Januar 1992 auf erstmals in
       den Verkehr kommende und ab dem 1. Januar
       1994 auf im Verkehr befindliche Fahrzeuge anzu-
       wenden.
       § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe d
       und Nr. 3 Buchstabe e, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b
       und Nr. 2 Buchstabe d, Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b
       und Nr. 3 Buchstabe c

         (Sonderbestimmungen, die im Saarland für den
         grenzüberschreitenden Verkehr hinsichtlich der
         Einzelachslast, der Doppelachslast bei Kraftfahr-
         zeugen, der Doppelachslast bei Anhängern, des
         Gesamtgewichts bei Fahrzeugen mit nicht mehr
         als zwei Achsen, des Gesamtgewichts bei Fahr-
         zeugen mit mehr als zwei Achsen, des Gesamt-
         gewichts von Zügen mit vier Achsen und des
         Gesamtgewichts einer zweiachsigen Sattelzug-

         maschine mit zweiachsigem Sattelanhänger,
         gelten)

       dürfen ab 1. Januar 1993 nicht mehr angewandt
       werden."

  f) In der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (Drei-
     fachachslasten) wird die Angabe ,,§ 34 Abs. 3"
     durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 4 Nr. 4" ersetzt.

  g) Die Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (zulässi-
     ges Gesamtgewicht vierachsiger Sattelkraftfahr-

     zeuge) wird gestrichen.

  h) In der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (Min-
     destabstand der ersten Anhängerachse von der
     letzten Achse des Zugfahrzeugs) wird die Angabe
     ,,§ 34 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 9"
     ersetzt.

  i) Die Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 4 (Angabe
     der Achslasten und Gewichte am Fahrzeug) wird
     gestrichen.

  k) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 9 (Min-

     destabstand der ersten Anhängerachse von der

     letzten Achse des Zugfahrzeugs) wird eingefügt:

       ,,§ 34 Abs. 1O (technische Vorschriften für Fahr-
              zeuge im grenzüberschreitenden Verkehr
              mit den EG-Mitgliedstaaten)

       ist ab 1. August 1990 auf die von diesem Tage an
       erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge
       anzuwenden."

1) In der Übergangsvorschrift zu § 34a (Besetzung
   und Beschaffenheit von Kraftomnibussen) wird
   Satz 2 wie folgt gefaßt:

   „Für Kraftomnibusse, die vor dem 1. Mai 1984
   erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt§ 34a

   - ausgenommen Absatz 3 (3 Kinder auf zwei

   nebeneinanderliegenden Sitzplätzen) - in der vor

   dem 1. Mai 1984 geltenden Fassung."

m) In der Übergangsvorschrift zu§ 35i und Anlage X
   Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraft-
   omnibussen) wird die Angabe ,,§ 35i" durch die
   Angabe ,,§ 35i Abs. 1" ersetzt.

n) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 35i Abs. 1 und
   Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze
   in Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvor-
   schrift eingefügt:

   ,,§ 35i Abs. 2 (Verbot, Fahrgäste ohne geeignete
           Rückhalteeinrichtungen liegend zu beför-
           dern)

   ist spätestens ab 1. Januar 1991 anzuwenden."

o) Die Übergangsvorschrift zu § 36 Abs. 2b (~enn-
   zeichnung der Reifen) wird durch folgende Uber-
   gangsvorschriften ersetzt:

   ,,§ 36 Abs. 2 Satz 4 (Profiltiefe)

   ist spätestens anzuwenden ab 1. Januar 1992.

   § 36 Abs. 2 b (Kennzeichnung der Reifen)

   ist anzuwenden auf Luftreifen, die vom 1. Januar
   1990 an hergestellt oder erneuert werden. Auf
   Luftreifen von Arbeitsmaschinen, Erdbewegungs-
   fahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug-
   und Arbeitsmaschinen, Fahrrädern mit Hilfsmotor
   und Kleinkrafträdern ist die Kennzeichnung mit
   zusätzlichen Angaben, aus denen Tragfähigkeit
   und     Geschwindigkeitskategorie   hervorgehen,
   spätestens ab 1. Januar 1994 anzuwenden, wenn
   sie von diesem Tage an hergestellt oder erneuert

   werden."

p) Die Überschrift zur Übergangsvorschrift zu § 51 b
   (Umrißleuchten) wird wie folgt gefaßt:

   ,,§ 51 b Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 (Umrißleuchten)".

q) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 51 b Abs. __ 1, 2,
   4, 5 und 6 (Umrißleuchten) wird folgende Uber-
   gangsvorschrift eingefügt:

   ,,§ 51 b Abs. 3 (Anbaulage der Umrißleuchten)
   ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von die-

   sem Tage an erstmals in den Verkehr komm~nden

   Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die. vor

   dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr
   gekommen sind, ist § 51 b Abs. 1 bis 3 in der
   vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzu-
   wenden."

r) Nach der Übergangsvorschrift zu § 53d Abs. 4
   (Schaltung der Nebelschlußleuchten) wird folgende
   Übergangsvorschrift eingefügt:
BGBl. 1990, Seite 1497 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1497
       ,,§ 53d Abs. 4 Satz 3 (Nebelschlußleuchten mit
               Fern- oder Abblendlicht)

       ist spätestens ab 1. Oktober 1990 auf die von
       diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
       den Fahrzeuge anzuwenden."
    s) In der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5
       (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von
       mehrspurigen Fahrzeugen) wird das Datum
       „ 1. Januar 1990" durch das Datum „ 1. Januar
       1992" ersetzt.
    t) Die Übergangsvorschriften zu § 56 Abs. 3 Nr. 1

       (Anfahrspiegel) und zu § 56 Abs. 3 Nr. 2 (groß-

       winkliger Außenspiegel) werden durch folgende

       Übergangsvorschriften ersetzt:

       ,,§ 56 Abs. 3 Nr. 1 (großwinkliger Rückspiegel)

       ist anzuwenden auf Sattelzugmaschinen mit einem
       zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12,0 t
       sowie spätestens ab dem 1. Januar 1991 auf die
       von diesem Tage an erstmals in den Verkehr

       kommenden anderen Kraftfahrzeuge.

       § 56 Abs. 3 Nr. 2 (Anfahrspiegel)

       ist nicht anzuwenden auf Kraftfahrzeuge mit einem
       zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

       12,0 t, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den
       Verkehr gekommen sind."

    u) In der Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 1 Satz 1
       wird das Wort „Geschwindigkeitsmesser" durch
       das Wort „Geschwindigkeitsmeßgerät" ersetzt.

    v) Die Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 2 Nr. 1
       (Abweichungen der Anzeige von Geschwindig-
       keitsmessern vom Sollwert) wird wie folgt gefaßt:

       ,,§ 57 Abs. 2 Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät
              nach der Richtlinie 75/443/EWG)

       -ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von die-
        sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
        Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für Kraftfahrzeuge,
        die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Ver-
        kehr gekommen sind, ist § 57 in der vor dem
        1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden."

32. Anlage VIII wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt 2.1.2.2 werden die Worte „nach § 1
       Nr. 4 Buchstabe d und g der Freistellungs-Ver-
       ordnung" durch die Worte „nach § 1 Nr. 4 Buch-
       stabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung"
       ersetzt.

    b) Dem Abschnitt 2.7 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Vorschriften in 3.3 sind - mit Ausnahme der

       Vorschriften über die Zuteilung einer neuen Prüf-

       plakette - anzuwenden."

33. Anlage XII wird aufgehoben.

34. Der Anhang wird wie folgt geändert:

    a) Vor der Angabe der zu § 35 a Abs. 6 anzuwenden-
       den Bestimmungen wird eingefügt:

     § 32c    Anhang    der Richtlinie 89/297/EWG
     Abs. 4             des Rates vom 13. April
                        1989 zur Angleichung der
                        Rechtsvorschriften der Mit-
                        gliedstaaten über seitliche
                        Schutzvorrichtungen (Sei-
                        tenschutz)       bestimmter
                        Kraftfahrzeuge und Kraft-
                        fahrzeuganhänger (ABI. EG
                        Nr. L 124 S. 1).

    § 34    Anhang II der Richtlinie 85/3/EWG

    Abs. 10           des Rates vom 19. Dezem-

                      ber 1984 über die Gewichte,

                      Abmessungen       und be-
                      stimmte andere technische
                      Merkmale bestimmter Fahr-
                      zeuge des Güterkraftver-
                      kehrs (ABI. EG Nr. L 2
                      s. 14),

                      geändert durch die

                      a) Richtlinie 86/360/EWG
                          des Rates vom 24. Juli
                          1986 (ABI. EG Nr. L 217

                          s. 19),
                      b) Richtlinie 88/218/EWG
                          des Rates vom 11 . April
                          1988 (ABI. EG Nr. L 98
                          S. 48),
                      c) Richtlinie 89/338/EWG
                          des Rates vom 27. April
                          1989 (ABI. EG Nr. L 142
                           S. 3),
                        d) Richtlinie 89/460/EWG
                           des Rates vom 18. Juli
                           1989 (ABI. EG Nr. L 226
                           S. 5),

                        e) Richtlinie 89/461/EWG
                           des Rates vom 18. Juli
                           1989 (ABI. EG Nr. L 226
                           s. 7)."

b) In der ersten Spalte wird dem Hinweis ,,§ 50
   Abs. 8" der Hinweis ,,§ 51 b" angefügt.
c) In der Liste der zu § 56 Abs. 5 anzuwendenden

   Bestimmungen wird in Buchstabe c der Punkt
   durch ein Komma ersetzt, und es wird folgender
   Buchstabe angefügt:
   „d) Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom
       16. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 147 S. 77)."

d) Nach den zur Vorschrift des § 56 Abs. 5 anzu-
   wendenden Bestimmungen wird eingefügt:

    ,,§ 57    Anhang II der Richtlinie 75/443/EWG

    Abs. 2              des Rates vom 26. Juni

                        1975 zur Angleichung der
                        Rechtsvorschriften der Mit-
                        gliedstaaten über den Rück-
                        wärtsgang und das Ge-
                        schwindigkeitsmeßgerät in
                        Kraftfahrzeugen (ABI. EG
                        Nr. L 196 S. 1)."
BGBl. 1990, Seite 1498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1498
1498                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                         Artikel 2
Änderung von Verordnungen über Ausnahmen von
     straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

  (1) Die §§ 3 bis 5 der 24. Ausnahmeverordnung zur

StVZO vom 9. September 1975 (BGBI. 1 S. 2508), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 24. Juli
1989 (BGBI. 1 S. 1510), werden aufgehoben.

  (2) Dem § 1 Abs. 2 der 35. Ausnahmeverordnung zur

StVZO vom 22. April 1988 (BGBI. 1 S. 562) werden fol-
gende Sätze angefügt:

„Bei Zügen, bei denen Zugmaschine und Anhänger breiter
als 2, 75 m sind, genügt eine Warntafel auf jeder Seite vorn
an der Zugmaschine und eine Warntafel auf jeder Seite

hinten am Anhänger. Bei Zügen mit unterschiedlich breiten
Fahrzeugen müssen am schmaleren Fahrzeug die Warn-
tafeln entsprechend dem seitlichen Umriß des breitesten
Fahrzeugs angebracht sein."

   (3) § 3 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar
1989 (BGBI. 1 S. 481) wird aufgehoben.

  (4) Die 38. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom

20. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2520) wird aufgehoben.

                         Artikel 3

       Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
   Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verord-
nung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447) wird wie
folgt geändert:

1. In Nummer 5 wird in der StVO-Spalte das Zitat

   ,,§ 41 Abs. 2 Nr. 7
       (Zeichen 274)

     § 49 Abs. 3 Nr. 4

    § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
      Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1
      (Zeichen 241 oder 242 mit Zusatzschild, das den
      Fahrzeugverkehr zuläßt)
    § 49 Abs. 3 Nr. 4
    § 42 Abs. 4a Nr. 2
      (Zeichen 325)
    § 49 Abs. 3 Nr. 5
    § 1 Abs. 3 und
    § 3 Zonengeschwindigkeits-Verordnung"
   durch das Zitat
   ,,§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
       Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1
       (Zeichen 241 oder 242 mit Zusatzschild, das den
       Fahrzeugverkehr zuläßt)
     § 49 Abs. 3 Nr. 4

    § 41 Abs. 2 Nr. 7
       (Zeichen 274 oder 274.1)
    § 49 Abs. 3 Nr. 4
    § 42 Abs. 4a Nr. 2
      (Zeichen 325)
    § 49 Abs. 3 Nr. 5"
   ersetzt.

 2. In Nummer 55 wird in der StVZO-Spalte das Zitat
    ,,§ 34 Abs. 2 Satz 1,
        2, Abs. 3 Satz 1, 2, 5, 7
      § 42 Abs. 1, 2 Satz 2

      § 69a Abs. 3 Nr. 4"

    durch das Zitat
    ,, § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8

       § 42 Abs. 1, 2, Satz 2

       § 69a Abs. 3 Nr. 4"

    ersetzt.

 3. In Nummer 56 wird in der StVZO-Spalte das Zitat

    ,,§ 31 Abs. 2 i. V. m.
      § 34 Abs. 2 Satz 1, 2,
        Abs. 3 Satz 1, 2, 5, 7
      § 42 Abs. 1, 2 Satz 2
      § 69a Abs. 5 Nr. 3"

    durch das Zitat

    ,,§ 31 Abs. 2 i. V. m.

      § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8,
      § 42 Abs. 1 , 2 Satz 2
      § 69a Abs. 5 Nr. 3"

    ersetzt.

 4. In Nummer 57 werden
       a) in der Tatbestandsspalte nach dem Wort
          ,,Achslasten"
          die Worte
          ,,oder Gesamtgewichte"
          eingefügt und

       b) in der StVZO-Spalte die Worte

          ,,§ 34 Abs. 5
            § 69a Abs. 5 Nr. 4c"

         durch die Worte
         ,,§ 31 c Satz 1, 4 Halbsatz 2
           § 69a Abs. 5 Nr. 4c"
         ersetzt.

                         Artikel 4
  Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver-
kehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 572),
wird wie folgt ergänzt:

  Im 2. Abschnitt, Kapitel G (Sonstige Maßnahmen auf
dem Gebiet des Straßenverkehrs) (Anlage zu § 1) wird
nach Gebühren-Nr. 399 folgende Gebühren-Nr. 400 ange-
fügt:
„400    Erfolglose         Gebühr in Höhe der Gebühr für
        Widerspruchs-      die beantragte oder angefoch-
        verfahren          tene Amtshandlung, mindestens
                           jedoch 50,00 DM."
BGBl. 1990, Seite 1499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1499
                      Artikel 5
                    Berlin-Klausel
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
Berlin.

                     Artikel 6
                   Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                              Der Bundesrat hat zugestimmt.

                              Bonn, den 23. Juli 1990
                                     Der Bundesminister für Verkehr
                                              In Vertretung
                                               Dr. Knittel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1489. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1c6cf07dbc8128a8….