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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1489
BGBl. 1990 I S. 1489 · 52.579 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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.. Zehnte Verordnung
zur Anderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 23.
Auf Grund
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und b, Nr. 4
und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986
(BGBI. 1S. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 geän-
dert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August
1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 4 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBI. 1
S. 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes, Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1
Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721)
und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), nach Anhö-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden,
- des§ 6a Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413),
- des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, eingefügt
durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember
1982 (BGBI. 1 S. 2090),
verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Hinweis auf§ 31 b wird folgender Hin-
weis eingefügt:
,,§ 31 c Überprüfung von Fahrzeuggewichten".
b) Nach dem Hinweis auf§ 32b wird folgender Hin-
weis eingefügt:
,,32c Seitliche Schutzvorrichtungen".
c) Im Hinweis auf § 34 werden die Worte ,, , Lauf-
rollenlast von Gleiskettenfahrzeugen" gestrichen.
d) Nach dem Hinweis auf § 34 a wird folgender Hin-
weis eingefügt:
,,§ 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von
Gleiskettenfahrzeugen".
e) Der Hinweis auf§ 35i wird wie folgt gefaßt:
,,§ 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und
Beförderung von Fahrgästen in Kraftomni-
bussen".
Juli 1990
f) Der Hinweis auf§ 48 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 48 (aufgehoben)".
g) Im Hinweis auf§ 57 wird das Wort „Geschwindig-
keitsmesser" durch das Wort „Geschwindigkeits-
meßgerät" ersetzt.
h) Der Hinweis auf Anlage XII wird wie folgt gefaßt:
,,Anlage XII (aufgehoben)".
2. In § 11 Abs. 2 werden die Sätze 3 bis 6 wie folgt
gefaßt:
„Der Prüfling hat ferner vor der theoretischen Prüfung
dem Sachverständigen oder Prüfer eine vom Fahrleh-
rer ausgestellte Ausbildungsbescheinigung zu über-
geben; in der Bescheinigung sind Familienname und
Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Prüf-
lings, die Stundenzahl des vorgeschriebenen theoreti-
schen Unterrichts sowie die Durchführung des theore-
tischen Unterrichts zu bestätigen; vor der praktischen
Prüfung ist dem Sachverständigen oder Prüfer eine
entsprechende Ausbildungsbescheinigung zu überge-
ben, in der die vorgeschriebene Grundausbildung und
die Stundenzahl der nach§ 5 Abs. 3 der Fahrschüler-
Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungs-
fahrten angegeben sind und deren Durchführung
bestätigt wird. Die Bescheinigungen müssen vom
Fahrlehrer und vom Prüfling unter Angabe des Aus-
stellungsdatums unterschrieben sein. Der Sachver-
ständige oder Prüfer hat die Bescheinigungen darauf
zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum
Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen
Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus den
Ausbildungsbescheinigungen, so findet die Prüfung
nicht statt."
3. § 14 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 15b gilt entsprechend."
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
"(3) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages
vom 26. Mai 1972 finden die Aqsätze 1 und 2 keine
Anwendung auf Inhaber einer nach den Rechtsvor-
schriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilten Fahrerlaubnis,
a) wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung dieser
Erlaubnis ihren ständigen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung hatten, oder
b) solange ihnen im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen
worden ist oder ihnen auf Grund einer rechts-

1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
kräftigen gerichtlichen Entscheidung keine
Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
(4) Ist eine nach den Rechtsvorschriften der Deut-
schen Demokratischen Republik erteilte Fahr-
erlaubnis entzogen worden, bevor ihr Inhaber
einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verord-
nung begründet hat, richtet sich die Erteilung einer
neuen Fahrerlaubnis nach§ 15c."
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und sind seit
der Begründung eines ständigen Aufenthalts bis
zum Tage der Antragstellung nicht mehr als 3
Jahre verstrichen," gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Beantragt der Inhaber einer in einem anderen als
den in Absatz 1 genannten Staaten erteilten Fahr-
erlaubnis unter den Voraussetzungen des Absat-
zes 1 die Erteilung einer inländischen Fahrerlaub-
nis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeu-
gen, weist er außerdem nach, daß er im ersten
Jahr seit Begründung eines ständigen Aufenthalts
mindestens 6 Monate ein Kraftfahrzeug der ent-
sprechenden Fahrerlaubnisklasse im Geltungs-
bereich dieser Verordnung geführt hat, und sind
seit Begründung eines ständigen Aufenthalts bis
zum Tage der Antragstellung nicht mehr als
3 Jahre verstrichen, so sind folgende Vorschriften
nicht anzuwenden:
1. §§ Ba und 8b über die Unterweisung in Sofort-
maßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in
Erster Hilfe,
2. § 11 über die Befähigungsprüfung,
3. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der
Grundzüge der energiesparenden Fahrweise."
5. § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe k wird gestrichen.
6: In § 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte 1
„die besondere" durch die Worte „einen Abdruck der
besonderen" ersetzt.
7. § 22a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Worte „die nach der
Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli
1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter
Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhän-
gern (ABI. EG Nr. L 202 S. 37), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 85/647/EWG der Kommission
vom 23. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 380 S. 1), "
durch die Worte „die nach den im Anhang zu § 41
Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsan-
lagen" ersetzt.
b) Nummer 24 wird gestrichen.
8. In § 23 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Beför-
derung" die Worte „durch oder für Kindergartenträger
zwischen Wohnung und Kindergarten oder" eingefügt.
9. § 31 b Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1),
2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),".
10. Nach § 31 b wird eingefügt:
,,§ 31 C
Überprüfung von Fahrzeuggewichten
Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen
einer zuständigen Person die Einhaltung der für das
Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamt-
gewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet,
sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage
oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststel-
len zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine
Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu
erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des
Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes
Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person
kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Über-
lastung entsprechende Um- oder Entladung fordern;
dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukom-
men; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen."
11. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Breite
über alles" die Worte ,,- ausgenommen bei
Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeu-
gen -" eingefügt.
bb) Buchstabe d wird gestrichen; Buchstabe e
wird Buchstabe d.
cc) In Satz 2 werden nach den Worten „seitliche
Rückstrahler," die Worte „Rückfahrscheinwer-
fer an der Seite von Kraftfahrzeugen," ein-
gefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) bei Einzelfahrzeugen
aa) Kraftfahrzeuge und
Anhänger - ausgenommen
Sattelanhänger- . . . . . . . 12,00 m
bb) Sattelanhänger mit den
Teillängen
- Achse Zugsattelzapfen
bis zur hinteren
Begrenzung . . . . . . . . . 12,00 m
- und vorderer Überhang-
radius . . . . . . . . . . . . . 2,04 m".
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattel-
zugmaschine und Sattelanhänger)
und Fahrzeugkombinationen
(Zügen) nach Art eines
Sattelkraftfahrzeugs ......... 15,5 m,
jedoch bei Sattelkraftfahrzeugen
(Sattelzugmaschine und Sattel-
anhänger) nach Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb . . . . . . . . 16,5 m".

12. Nach § 32b wird eingefügt:
,,§ 32c
Seitliche Schutzvorrichtungen
(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtun-
gen, die verhindern sollen, daß Fußgänger, Rad- oder
Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und
dann von den Rädern überrollt werden können.
(2) Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen,
wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als
3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen
Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
ihre Anhänger,
2. Sattelzugmaschinen,
3. Anhänger, die besonders für den Transport sehr
langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen
lassen, gebaut sind,
4. Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei
denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Ver-
wendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.
(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
mungen entsprechen."
13. § 34 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 34
Achslast und Gesamtgewicht
(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den
Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die
Fahrbahn übertragen wird.
(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achs-
last, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbean-
spruchung und nachstehender Vorschriften nicht
überschritten werden darf:
§ 36 (Bereifung und Laufflächen);
§ 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen
Anhängern und zweiachsigen
Anhängern mit einem Achsab-
stand von weniger als 1,0 m).
Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das
Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbe-
anspruchung und nachstehender Vorschriften nicht
überschritten werden darf:
§ 35 (Motorleistung);
§ 41 Abs. 10 und 18 (Auflaufbremse);
§ 41 Abs. 15 und 18 (Dauerbremse).
(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2
Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden
darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht,
das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht
überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und
das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des
Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.
(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftrei-
fen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten
Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf
die zulässige Achslast folgende Werte nicht über-
steigen:
1. Einzelachslast
a) Einzelachsen ................... 10,00 t
b) Einzelachsen (angetrieben) ........ 11,50 t
c) Einzelachsen im Saarland für den
grenzüberschreitenden Güterverkehr . 13,00 t;
2. Doppelachslast von Kraftfahrzeugen
unter Beachtung der Vorschriften für
die Einzelachslast
a) Achsabstand weniger als 1,0 m . . . . . . 11,50 t
b) Achsabstand 1,0 m bis weniger
als 1,3 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 t
c) Achsabstand 1,3 m bis weniger
als 1,8 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,00 t
jedoch, wenn die Antriebsachse mit
Doppelbereifung und Luftfederung
oder einer als gleichwertig aner-
kannten Federung ausgerüstet ist . . . . 19,00 t
d) im Saarland für den grenzüberschrei-
tenden Güterverkehr bei Achsabständen
von mindestens 1,35 m, wobei die Ein-
zelachslast nicht mehr als 10,50 t
betragen darf ................... 21,00 t;
3. Doppelachslast von Anhängern unter
Beachtung der Vorschriften für die
Einzelachslast
a) Achsabstand weniger als 1,0 m ..... 11,00 t
b) Achsabstand 1,0 m bis weniger
als 1,3 m ....................... 16,00 t
c) Achsabstand 1,3 m bis weniger
als 1,8 m ....................... 18,00 t
d) Achsabstand 1,8 m oder mehr ...... 20,00 t
e) im Saarland für den grenzüber-
schreitenden Güterverkehr bei
Achsabständen von mindestens
1,35 m, wobei die Einzelachslast
nicht mehr als 10,50 t betragen darf 21,00 t;
4. Oreifachachslast unter Beachtung
der Vorschriften für die Doppelachslast
a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m .. 21,00 t
b) Achsabstände mehr als 1,3 m und
nicht mehr als 1,4 m .............. 24,00 t.
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1
genannten versehen, so darf die Achslast höchstens
4,00 t betragen.
(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausge-
nommen Sattelanhänger - mit Luftreifen oder den in
§ 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf
das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der
Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht
übersteigen:
1. Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen
a) Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils 18,00 t
b) Kraftfahrzeuge und Anhänger im
Saarland für den grenzüberschrei-
tenden Güterverkehr jeweils . . . . . . . . 19,00 t;

1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen
- ausgenommen Kraftfahrzeuge
nach Nummern 3 und 4 -
a) Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 t
b) Kraftfahrzeuge mit Antriebsachse,
die Doppelbereifung und Luftfederung
oder eine als gleichwertig aner-
kannte Federung hat, . . . . . . . . . . . . . 26,00 t
c) Anhänger ...................... 24,00 t
d) Kraftfahrzeuge und Anhänger im Saar-
land für den grenzüberschreitenden
Güterverkehr jeweils . . . . . . . . . . . . . . 26,00 t
e) Kraftomnibusse, die als Gelenk-
fahrzeuge gebaut sind, ............ 28,00 t;
3. Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen
- ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 -
a) Kraftfahrzeuge mit 2 Doppel-
achsen, deren Mitten mindestens
4,0 m voneinander entfernt sind, . . . . . 32,00 t
b) Kraftfahrzeuge, mit 2 gelenkten
Achsen, deren Antriebsachse mit
Doppelbereifung und Luftfederung
oder einer als gleichwertig an-
erkannten Federung ausgerüstet
ist und deren höchstzulässige
Belastung, bezogen auf den Abstand
zwischen den Mitten der vordersten
und der hintersten Achse, 5,00 t
je Meter nicht übersteigen darf,
nicht mehr als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,00 t;
4. Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen
unter Beachtung der Vorschriften in
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,00 t;
5. dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmotor
zur Lastenbeförderung ................ 0,25 t.
(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattel-
kraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht
unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und
Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:
1. Fahrzeugkombinationen mit weniger
als 4 Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,00 t;
2. Züge mit 4 Achsen
a) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit
zweiachsigem Anhänger . . . . . . . . . . . 36,00 t
b) jedoch im Saarland für den grenz-
überschreitenden Güterverkehr . . . . . 38,00 t;
3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit
zweiachsigem Sattelanhänger
a) bei einem Achsabstand des Sattel-
anhängers von 1,3 m und mehr . . . . . . 36,00 t
b) bei einem Achsabstand des Sattel-
anhängers von mehr als 1,8 m, wenn
die Antriebsachse mit Doppelberei-
fung und Luftfederung oder einer
als gleichwertig anerkannten
Federung ausgerüstet ist, . . . . . . . . . . 38,00 t
c) im Saarland für den grenzüber-
schreitenden Güterverkehr . . . . . . . . . 38,00 t;
4. andere Fahrzeugkombinationen mit
vier Achsen
a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2
Buchstabe a .................... 35,00 t
b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,00 t;
5. Fahrzeugkombinationen mit mehr
als 4 Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 t;
6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus
dreiachsiger Sattelzugmaschine mit
zwei- oder dreiachsigem Sattelan-
hänger, das im kombinierten Verkehr
im Sinne der Richtlinie 75/130/EWG
des Rates vom 17. Februar 1975 über
die Festlegung gemeinsamer Regeln
für bestimmte Beförderungen im kombi-
nierten Güterverkehr Schiene/Straße
zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG
Nr. L 48 S. 31 ), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 86/544/EWG des
Rates vom 10. November 1986 (ABI. EG
Nr. L 320 S. 33), einen ISO-Container
von 40 Fuß befördert . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 t.
(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht
errechnet sich
1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamt-
gewichte des ziehenden Fahrzeugs und des
Anhängers,
2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (Zentral-
achsanhängern) aus der Summe der zulässigen
Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und
des Starrdeichselanhängers, vermindert um den
jeweils höheren Wert
a) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahr-
zeugs oder
b) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselan-
hängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert,
3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der
zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugma-
schine und des Sattelanhängers, vermindert um
den jeweils höheren Wert
a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugma-
schine oder
b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhän-
gers,
bei gleichen Werten um diesen Wert.
Ergibt sich danach ein höherer Wert als
28,00 t (Absatz 6 Nr. 1),
36,00 t (Absatz 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buch-
stabe a und Nr. 4 Buchstabe b),
38,00 t (Absatz 6 Nr. 3 Buchstabe b),
35,00 t (Absatz 6 Nr. 4 Buchstabe a),
40,00 t (Absatz 6 Nr. 5) oder
44,00 t (Absatz 6 Nr. 6),
so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t,
36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.
(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und
Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder

den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Ver-
kehr nicht weniger als 25 vom Hundert des Gesamtge-
wichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination
betragen.
(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letz-
ten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt
der ersten Achse seines Anhängers muß mindestens
3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und
forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus
einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen
bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht
für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des
Zugfahrzeugs nicht mehr als 7 ,50 t oder das des
Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.
{10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder
sechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen
im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mit-
gliedstaaten außerdem den im Anhang zu dieser Vor-
schrift genannten Bedingungen entsprechen."
14. Nach § 34a wird eingefügt:
,,§ 34b
Laufrollenlast und Gesamtgewicht
von Gleiskettenfahrzeugen
(1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf
endlosen Ketten oder Bändern lauten (Gleisketten-
fahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener
Fahrbahn 1 ,5 t nicht übersteigen. Laufrollen müssen
bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr
als 8 t so angebracht sein, daß die Last einer um
60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahr-
zeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf
ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Das
Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 t
nicht übersteigen.
(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwi-
schen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit
4 t je Meter belasten; die Belastung darf 6 t je Meter
betragen, wenn sich das Gewicht auf 2 hintereinander
laufende Gleiskettenpaare oder eine Radachse und
ein Gleiskettenpaar verteilt und der Längsabstand
zwischen der Mitte der vorderen und hinteren Auflage-
fläche mindestens 3 m beträgt."
15. § 35i wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beför-
derung von Fahrgästen in Kraftomnibussen".
b) Der bisherige Text wird Absatz 1. Nach Absatz 1
wird folgender Absatz angefügt:
,,(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht
liegend befördert werden. Dies gilt nicht für Fahr-
gäste, die durch geeignete Rückhalteeinrichtungen
hinreichend geschützt sind, und für Kinder in Kin-
derwagen."
16. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,, Die Hauptrillen müssen eine Profiltiefe von minde-
stens 1,6 mm aufweisen."
b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „125 kg" durch
die Angabe „125 Nimm" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird der Hinweis ,,(§ 34 Abs. 6)"
durch den Hinweis ,,(§ 34b Abs. 1 Satz 1)" ersetzt.
17. § 48 wird aufgehoben.
18. § 49 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten „ange-
bracht sein" die Worte ,,(bestimmt durch die
äußere geometrische Form und nicht durch den
Rand ihrer leuchtenden Fläche)" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen
Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den
Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung
einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
1. Parkleuchten,
2. Fahrtrichtungsanzeiger,
3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung),
4. Arbeitsscheinwerfer an
a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschi-
nen und
b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeits-
maschinen."
19. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land-
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren
Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der
Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste
Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher
als 1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen
sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift)."
b) In Absatz 6a Satz 5 werden die Worte „Sätzen 2
und 5" durch die Worte „Sätzen 2 und 4" ersetzt.
20. § 51 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrich~n.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3) Umrißleuchten müssen entsprechend den im
Anhang zu diesem Absatz genannten Bestimmun-
gen an den Fahrzeugen angebracht sein. Für
Arbeitsmaschinen gelten die Anbauvorschriften für
Anhänger und Sattelanhänger."
c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze
4, 5 und 6.

1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
21. In§ 52 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
,,(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Poli-
zei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber
für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der
Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retrore-
flektierende Folien verwendet werden."
22. § 52a wird wie_ folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte,
die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben
dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrs-
teilnehmern anzeigt, daß das Fahrzeug rückwärts
fährt oder zu fahren beginnt."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf
auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer
angebaut sein. Der höchste Punki der leuchtenden
Fläche darf nicht mehr als 1 200 mm über der
Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dür-
fen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahr-
zeugumriß hinausragen."
c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 werden
Absätze 4, 5, 6 und 7.
d) Im neuen Absatz 5 werden das Wort „Anbau-"
gestrichen und die Worte „dem Fahrzeug" durch
die Worte „der Leuchte" ersetzt.
e) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „Absätze 2
bis 4" durch die Worte „Absätze 2, 4 und 5"
ersetzt.
23. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine
Schlußleuchte zu haben."
bb) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhän-
ger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlußleuch-
ten ausgerüstet sein."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „und" durch ein
Komma ersetzt, in Nummer 3 wird der Punkt
durch das Wort „und" ersetzt, und es wird
nach Nummer 3 folgende Nummer eingefügt:
,,4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahran-
trieb, der als Betriebsbremse anerkannt
ist."
bb) Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie müssen so weit wie möglich voneinander
entfernt angebracht sein."
c) In Absatz 5 Satz 1 wird vor dem Wort „Schluß-
leuchten" das Wort „Vorgeschriebene" eingefügt.
d) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „betriebs-
unfähige" gestrichen.
24. Dem § 53d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet~ darf die
Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblend-
licht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten."
25. In § 55 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „104 DIN-phon"
durch die Angabe „ 105 dß(A)" ersetzt.
26. § 56 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Zusätzlich sind erforderlich:
1. ein großwinkliger Rückspiegel an der rechten Seite
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen
Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft-
liche Zugmaschinen -,
2. ein Anfahrspiegel an der rechten Seite bei Links-
lenkung oder an der linken Seite bei Rechts-
lenkung
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen
Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft-
liche Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von nicht mehr als 12,0 t und Kraftomni-
busse. Dieser Spiegel einschließlich seiner Halte-
rung muß mindestens 2 m über der Fahrbahn
angebracht sein. Ist dieses Maß wegen der Bauart
des Fahrzeugaufbaus nicht einzuhalten, darf die-
ser Spiegel nicht angebracht sein."
27. § 57 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 57
Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittel-
baren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden
Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein. Dies gilt
nicht für
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 30 km/h sowie
2. mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57 a) aus-
gerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindig-
keitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahr-
zeugführers liegt.
(2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die
Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt
werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-
gen entsprechen.
(3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem
Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurück-
gelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Weg-
streckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der
tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom
Hundert abweichen."
28. § 58 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Halbsatz 1 werden die Worte „Anhängern in
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben" durch

die Worte „land- oder forstwirtschaftlichen Zugma-
schinen und ihren Anhängern" ersetzt.
b) In Halbsatz 2 werden die Worte „des Anhängers"
gestrichen.
29. In § 63 Satz 2 wird der Hinweis ,,§ 34 Abs. 5" durch
den Hinweis ,,§ 31 c" ersetzt.
30. § 69a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe g werden vor dem
Wort „der" die Worte „eines Abdrucks" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer ein-
gefügt.
,,3b. des§ 32c Abs. 2 über seitliche Schutz-
vorrichtungen;".
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. des § 34 Abs. 3 Satz 3 über die zulässige
Achslast oder das zulässige Gesamtge-
wicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkom-
binationen, des § 34 Abs. 8 über das
Gewicht auf einer oder mehreren An-
triebsachsen, des§ 34 Abs. 9 Satz 1 über
den Achsabstand, des § 34 b über die
Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht
von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42
Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die zuläs-
sige Anhängelast;".
cc) Nummer 7 d wird wie folgt geändert:
aaa) Der Hinweis ,,§ 35i Satz 1 oder 2" wird
durch den Hinweis ,,§ 35i Abs. 1 Satz 1
oder 2" ersetzt.
bbb) Nach dem Wort „Kraftomnibussen" wer-
den folgende Worte angefügt:
„oder des § 35 i Abs. 2 Satz 1 über die
Beförderung liegender Fahrgäste ohne
geeignete Rückhalteeinrichtungen".
dd) Nummer 16 wird aufgehoben.
ee) In Nummer 18 werden die Worte „des§ 49a
Abs. 1 bis 6, 8, 9 Satz 2" durch die Worte „des
§ 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz
2" ersetzt.
ff) In Nummer 18c werden die Worte ,,§ 51 b
Abs. 2 Satz 1, 2, 4, Abs. 4 oder 5" durch die
Worte ,,§ 51 b Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 5
oder 6" ersetzt.
gg) Nummer 18f wird wie folgt gefaßt:
,,18f. des§ 52a Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4,
5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;".
hh) In Nummer 189 werden die Worte „des§ 53
Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6" durch die Worte
,,des § 53 Abs. 1 Satz 1 , 3 bis 5 oder 7"
ersetzt.
ii) In Nummer 25 werden die Worte ,,§ 57 Abs. 1
oder 2 über Geschwindigkeitsmesser" durch
die Worte ,,§ 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Satz 1 über das Geschwindigkeitsmeßgerät"
ersetzt.
c) In Absatz 5 Nummer 4c wird der Hinweis ,,§ 34
Abs. 5" durch den Hinweis ,,§ 31 c Satz 1 oder 4
Halbsatz 2" ersetzt.
31. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und
Anlage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen an die
Prüfungsfahrzeuge) wird folgende Übergangsvor-
schrift eingefügt:
,,§ 11 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 (Ausbildungsbescheini-
gung)
sind ab 1. Oktober 1990 anzuwenden."
b) Die Übergangsvorschrift zu § 22a Abs. 1 Nr. 24
(Beiwagen) wird gestrichen.
c) Die Übergangsvorschrift zu § 30b (Berechnung
des Hubraums) wird wie folgt gefaßt:
,,§ 30b (Berechnung des Hubraums)
ist anzuwenden auf die ab 1. Oktober 1989 an
erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahr-
zeuge. Dies gilt nicht für
1. Kraftfahrzeuge, für die auf Antrag das bisherige
Berechnungsverfahren gemäß Fußnote 8 der
Muster 2a und 2b in der vor dem 1. Juli 1988
geltenden Fassung angewandt wird, solange
diese Art der Berechnung des Hubraums nach
Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/76/EWG
des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Ände-
rung der Richtlinie 70/220/EWG über die
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über Maßnahmen gegen die Ver-
unreinigung der Luft durch Abgase von Kraft-
fahrzeugmotoren (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1)
und nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 88/436/
EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Ände-
rung der Richtlinie 70/220/EWG zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten über Maßnahmen gegen die Verunreini-
gung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeug-
motoren (Begrenzung der Emissionen luftver-
unreinigender Partikel aus Dieselmotoren) (ABI.
EG Nr. L 214 S. 1) zulässig ist,
2. andere Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Okto-
ber 1989 eine Allgemeine Betriebserlaubnis
erteilt worden ist; für diese muß ein Nachtrag
zur Allgemeinen Betriebserlaubnis dann be-
antragt oder ausgefertigt werden, wenn ein
solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.
Ergibt sich bei der Berechnung des Hubraums
bei Leichtmofas gemäß § 1 der Leichtmofa-
Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987
(BGBI. 1 S. 755, 1069), geändert durch die Ver-
ordnung vom 16. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1112),
ein höherer Wert als 30 cm3, bei Mofas (§ 4
Abs. 1 Nr. 1), Fahrrädern mit Hilfsmotor und
Kleinkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr. 4) ein höherer
Wert als 50 cm 3 und bei Leichtkrafträdern (§ 18
Abs. 2 Nr. 4 a) ein höherer Wert als 80 cm 3 , so
gelten diese Fahrzeuge jeweils weiter als
Leichtmofas, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor,
Kleinkrafträder und Leichtkrafträder."

1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
d) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 32 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b (Breite von land- oder forstwirtschaft-
lichen Arbeitsgeräten) wird eingefügt:
,,§ 32 Abs. 1 Nr. 3 (Teillängen von Sattelanhängern)
Sattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erst-
mals in den Verkehr gekommen sind und deren
Teillängen nicht den genannten Werten entspre-
chen, dürfen weiter verwendet werden."
e) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 32b (Unterfahr-
schutz) werden folgende Übergangsvorschriften
eingefügt:
,,§ 32c (seitliche Schutzvorrichtungen)
ist spätestens ab 1. Januar 1992 auf erstmals in
den Verkehr kommende und ab dem 1. Januar
1994 auf im Verkehr befindliche Fahrzeuge anzu-
wenden.
§ 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe d
und Nr. 3 Buchstabe e, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b
und Nr. 2 Buchstabe d, Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b
und Nr. 3 Buchstabe c
(Sonderbestimmungen, die im Saarland für den
grenzüberschreitenden Verkehr hinsichtlich der
Einzelachslast, der Doppelachslast bei Kraftfahr-
zeugen, der Doppelachslast bei Anhängern, des
Gesamtgewichts bei Fahrzeugen mit nicht mehr
als zwei Achsen, des Gesamtgewichts bei Fahr-
zeugen mit mehr als zwei Achsen, des Gesamt-
gewichts von Zügen mit vier Achsen und des
Gesamtgewichts einer zweiachsigen Sattelzug-
maschine mit zweiachsigem Sattelanhänger,
gelten)
dürfen ab 1. Januar 1993 nicht mehr angewandt
werden."
f) In der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (Drei-
fachachslasten) wird die Angabe ,,§ 34 Abs. 3"
durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 4 Nr. 4" ersetzt.
g) Die Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (zulässi-
ges Gesamtgewicht vierachsiger Sattelkraftfahr-
zeuge) wird gestrichen.
h) In der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (Min-
destabstand der ersten Anhängerachse von der
letzten Achse des Zugfahrzeugs) wird die Angabe
,,§ 34 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 9"
ersetzt.
i) Die Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 4 (Angabe
der Achslasten und Gewichte am Fahrzeug) wird
gestrichen.
k) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 9 (Min-
destabstand der ersten Anhängerachse von der
letzten Achse des Zugfahrzeugs) wird eingefügt:
,,§ 34 Abs. 1O (technische Vorschriften für Fahr-
zeuge im grenzüberschreitenden Verkehr
mit den EG-Mitgliedstaaten)
ist ab 1. August 1990 auf die von diesem Tage an
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge
anzuwenden."
1) In der Übergangsvorschrift zu § 34a (Besetzung
und Beschaffenheit von Kraftomnibussen) wird
Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Für Kraftomnibusse, die vor dem 1. Mai 1984
erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt§ 34a
- ausgenommen Absatz 3 (3 Kinder auf zwei
nebeneinanderliegenden Sitzplätzen) - in der vor
dem 1. Mai 1984 geltenden Fassung."
m) In der Übergangsvorschrift zu§ 35i und Anlage X
Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraft-
omnibussen) wird die Angabe ,,§ 35i" durch die
Angabe ,,§ 35i Abs. 1" ersetzt.
n) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 35i Abs. 1 und
Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze
in Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvor-
schrift eingefügt:
,,§ 35i Abs. 2 (Verbot, Fahrgäste ohne geeignete
Rückhalteeinrichtungen liegend zu beför-
dern)
ist spätestens ab 1. Januar 1991 anzuwenden."
o) Die Übergangsvorschrift zu § 36 Abs. 2b (~enn-
zeichnung der Reifen) wird durch folgende Uber-
gangsvorschriften ersetzt:
,,§ 36 Abs. 2 Satz 4 (Profiltiefe)
ist spätestens anzuwenden ab 1. Januar 1992.
§ 36 Abs. 2 b (Kennzeichnung der Reifen)
ist anzuwenden auf Luftreifen, die vom 1. Januar
1990 an hergestellt oder erneuert werden. Auf
Luftreifen von Arbeitsmaschinen, Erdbewegungs-
fahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug-
und Arbeitsmaschinen, Fahrrädern mit Hilfsmotor
und Kleinkrafträdern ist die Kennzeichnung mit
zusätzlichen Angaben, aus denen Tragfähigkeit
und Geschwindigkeitskategorie hervorgehen,
spätestens ab 1. Januar 1994 anzuwenden, wenn
sie von diesem Tage an hergestellt oder erneuert
werden."
p) Die Überschrift zur Übergangsvorschrift zu § 51 b
(Umrißleuchten) wird wie folgt gefaßt:
,,§ 51 b Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 (Umrißleuchten)".
q) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 51 b Abs. __ 1, 2,
4, 5 und 6 (Umrißleuchten) wird folgende Uber-
gangsvorschrift eingefügt:
,,§ 51 b Abs. 3 (Anbaulage der Umrißleuchten)
ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von die-
sem Tage an erstmals in den Verkehr komm~nden
Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die. vor
dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr
gekommen sind, ist § 51 b Abs. 1 bis 3 in der
vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzu-
wenden."
r) Nach der Übergangsvorschrift zu § 53d Abs. 4
(Schaltung der Nebelschlußleuchten) wird folgende
Übergangsvorschrift eingefügt:

,,§ 53d Abs. 4 Satz 3 (Nebelschlußleuchten mit
Fern- oder Abblendlicht)
ist spätestens ab 1. Oktober 1990 auf die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
den Fahrzeuge anzuwenden."
s) In der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5
(zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von
mehrspurigen Fahrzeugen) wird das Datum
„ 1. Januar 1990" durch das Datum „ 1. Januar
1992" ersetzt.
t) Die Übergangsvorschriften zu § 56 Abs. 3 Nr. 1
(Anfahrspiegel) und zu § 56 Abs. 3 Nr. 2 (groß-
winkliger Außenspiegel) werden durch folgende
Übergangsvorschriften ersetzt:
,,§ 56 Abs. 3 Nr. 1 (großwinkliger Rückspiegel)
ist anzuwenden auf Sattelzugmaschinen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12,0 t
sowie spätestens ab dem 1. Januar 1991 auf die
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden anderen Kraftfahrzeuge.
§ 56 Abs. 3 Nr. 2 (Anfahrspiegel)
ist nicht anzuwenden auf Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
12,0 t, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den
Verkehr gekommen sind."
u) In der Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 1 Satz 1
wird das Wort „Geschwindigkeitsmesser" durch
das Wort „Geschwindigkeitsmeßgerät" ersetzt.
v) Die Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 2 Nr. 1
(Abweichungen der Anzeige von Geschwindig-
keitsmessern vom Sollwert) wird wie folgt gefaßt:
,,§ 57 Abs. 2 Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät
nach der Richtlinie 75/443/EWG)
-ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von die-
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für Kraftfahrzeuge,
die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Ver-
kehr gekommen sind, ist § 57 in der vor dem
1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden."
32. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2.1.2.2 werden die Worte „nach § 1
Nr. 4 Buchstabe d und g der Freistellungs-Ver-
ordnung" durch die Worte „nach § 1 Nr. 4 Buch-
stabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung"
ersetzt.
b) Dem Abschnitt 2.7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften in 3.3 sind - mit Ausnahme der
Vorschriften über die Zuteilung einer neuen Prüf-
plakette - anzuwenden."
33. Anlage XII wird aufgehoben.
34. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe der zu § 35 a Abs. 6 anzuwenden-
den Bestimmungen wird eingefügt:
§ 32c Anhang der Richtlinie 89/297/EWG
Abs. 4 des Rates vom 13. April
1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über seitliche
Schutzvorrichtungen (Sei-
tenschutz) bestimmter
Kraftfahrzeuge und Kraft-
fahrzeuganhänger (ABI. EG
Nr. L 124 S. 1).
§ 34 Anhang II der Richtlinie 85/3/EWG
Abs. 10 des Rates vom 19. Dezem-
ber 1984 über die Gewichte,
Abmessungen und be-
stimmte andere technische
Merkmale bestimmter Fahr-
zeuge des Güterkraftver-
kehrs (ABI. EG Nr. L 2
s. 14),
geändert durch die
a) Richtlinie 86/360/EWG
des Rates vom 24. Juli
1986 (ABI. EG Nr. L 217
s. 19),
b) Richtlinie 88/218/EWG
des Rates vom 11 . April
1988 (ABI. EG Nr. L 98
S. 48),
c) Richtlinie 89/338/EWG
des Rates vom 27. April
1989 (ABI. EG Nr. L 142
S. 3),
d) Richtlinie 89/460/EWG
des Rates vom 18. Juli
1989 (ABI. EG Nr. L 226
S. 5),
e) Richtlinie 89/461/EWG
des Rates vom 18. Juli
1989 (ABI. EG Nr. L 226
s. 7)."
b) In der ersten Spalte wird dem Hinweis ,,§ 50
Abs. 8" der Hinweis ,,§ 51 b" angefügt.
c) In der Liste der zu § 56 Abs. 5 anzuwendenden
Bestimmungen wird in Buchstabe c der Punkt
durch ein Komma ersetzt, und es wird folgender
Buchstabe angefügt:
„d) Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom
16. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 147 S. 77)."
d) Nach den zur Vorschrift des § 56 Abs. 5 anzu-
wendenden Bestimmungen wird eingefügt:
,,§ 57 Anhang II der Richtlinie 75/443/EWG
Abs. 2 des Rates vom 26. Juni
1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über den Rück-
wärtsgang und das Ge-
schwindigkeitsmeßgerät in
Kraftfahrzeugen (ABI. EG
Nr. L 196 S. 1)."

1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 2
Änderung von Verordnungen über Ausnahmen von
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
(1) Die §§ 3 bis 5 der 24. Ausnahmeverordnung zur
StVZO vom 9. September 1975 (BGBI. 1 S. 2508), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 24. Juli
1989 (BGBI. 1 S. 1510), werden aufgehoben.
(2) Dem § 1 Abs. 2 der 35. Ausnahmeverordnung zur
StVZO vom 22. April 1988 (BGBI. 1 S. 562) werden fol-
gende Sätze angefügt:
„Bei Zügen, bei denen Zugmaschine und Anhänger breiter
als 2, 75 m sind, genügt eine Warntafel auf jeder Seite vorn
an der Zugmaschine und eine Warntafel auf jeder Seite
hinten am Anhänger. Bei Zügen mit unterschiedlich breiten
Fahrzeugen müssen am schmaleren Fahrzeug die Warn-
tafeln entsprechend dem seitlichen Umriß des breitesten
Fahrzeugs angebracht sein."
(3) § 3 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar
1989 (BGBI. 1 S. 481) wird aufgehoben.
(4) Die 38. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
20. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2520) wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verord-
nung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447) wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird in der StVO-Spalte das Zitat
,,§ 41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1
(Zeichen 241 oder 242 mit Zusatzschild, das den
Fahrzeugverkehr zuläßt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4a Nr. 2
(Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 1 Abs. 3 und
§ 3 Zonengeschwindigkeits-Verordnung"
durch das Zitat
,,§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1
(Zeichen 241 oder 242 mit Zusatzschild, das den
Fahrzeugverkehr zuläßt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274 oder 274.1)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4a Nr. 2
(Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5"
ersetzt.
2. In Nummer 55 wird in der StVZO-Spalte das Zitat
,,§ 34 Abs. 2 Satz 1,
2, Abs. 3 Satz 1, 2, 5, 7
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4"
durch das Zitat
,, § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2, Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4"
ersetzt.
3. In Nummer 56 wird in der StVZO-Spalte das Zitat
,,§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 34 Abs. 2 Satz 1, 2,
Abs. 3 Satz 1, 2, 5, 7
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3"
durch das Zitat
,,§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8,
§ 42 Abs. 1 , 2 Satz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3"
ersetzt.
4. In Nummer 57 werden
a) in der Tatbestandsspalte nach dem Wort
,,Achslasten"
die Worte
,,oder Gesamtgewichte"
eingefügt und
b) in der StVZO-Spalte die Worte
,,§ 34 Abs. 5
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c"
durch die Worte
,,§ 31 c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c"
ersetzt.
Artikel 4
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver-
kehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 572),
wird wie folgt ergänzt:
Im 2. Abschnitt, Kapitel G (Sonstige Maßnahmen auf
dem Gebiet des Straßenverkehrs) (Anlage zu § 1) wird
nach Gebühren-Nr. 399 folgende Gebühren-Nr. 400 ange-
fügt:
„400 Erfolglose Gebühr in Höhe der Gebühr für
Widerspruchs- die beantragte oder angefoch-
verfahren tene Amtshandlung, mindestens
jedoch 50,00 DM."

Artikel 5
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
Berlin.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1489. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1c6cf07dbc8128a8….