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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 31.08.2026 – 25 L 1867/26

25. Kammer

ECLI:DE:VGK:2026:0831.25L1867.26.00

Gründe§

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat der (neugefasste) Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem ersten regulären Schultag vorläufig eine ungeteilte 1:1 -Inklusionsassistenz im Umfang von 38,75 Stunden/Woche durch den Leistungserbringer K. e.V. zu gewähren und die entsprechenden Kosten zu übernehmen,

keinen Erfolg. Dem Antragsteller fehlt der erforderliche Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind Anordnungsgrund, nämlich die besondere Eilbedürftigkeit der Regelung, und Anordnungsanspruch, also das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Regelung, glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung in der Hauptsache darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Im Falle des Antragstellers ist nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein weiteres Abwarten nicht zumutbar ist. Zwar hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller nur eine grundsätzlich teilbare schulische Inklusionsassistenz in dem begehrten Stundenumfang bewilligt und ihn damit nicht in vollem Umfang klaglos gestellt. Eine tatsächliche Teilung der schulischen Inklusionsassistenz ist aber derzeit weder geplant noch absehbar, weil erst nach der Einschulung und Eingewöhnung eine konkrete Bedarfsprüfung für den Antragsteller erfolgen soll. Bis dahin erhält der Antragsteller ohne eine konkrete Bedarfsprüfung die begehrte Schulbegleitung.

Da der Antragsteller mithin ab dem Schulbeginn zunächst eine ungeteilte schulische Inklusionsassistenz erhalten soll, ist die begehrte einstweilige Anordnung derzeit nicht erforderlich. Es ist dem Antragsteller zumutbar, ggf. einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, sollte nach Abschluss der Bedarfsprüfung eine Teilung konkret beabsichtigt sein. Eine jederzeit drohende, unmittelbare Umsetzung der Teilung ist nicht erkennbar, trotz der von dem Antragsteller angeführten internen E-Mailanfrage vom 29.07.2026, ob schon absehbar sei, ob und wann eine Teilung umgesetzt werde, vgl. Beiakte 1, Bl. 28. Denn es ist beabsichtigt, nach der Einschulung und erfolgter Eingewöhnung des Antragstellers an die neuen Umstände in der Schule zunächst noch einen aussagekräftigen Bericht der Schule einzuholen und eine Hospitation im Unterricht durchzuführen. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser von der Antragsgegnerin geschilderten Vorgehensweise zu zweifeln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, Abs. 3, § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass einerseits die Antragsgegnerin hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits gemäß § 161 Abs. 3 VwGO die Kostenlast trägt und andererseits der Antragsteller hinsichtlich der (weiterhin) begehrten einstweiligen Anordnung bezüglich der ungeteilten Schulassistenz unterlegen ist. Dabei bedeutet eine Aufhebung der Kosten, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten jeweils selbst trägt. Gerichtskosten fallen in Verfahren der vorliegenden Art nicht an, § 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.