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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 22.07.2026 – 15 L 1583/26

15. Kammer

ECLI:DE:VGK:2026:0722.15L1583.26.00

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Auslandsverwendung des Antragstellers an der Bundeswehrverwaltungsstelle in X., Großbritannien, (BwVSt GB), aus persönlichen Gründen vorläufig bis zum 31. August 2027 zu verlängern,

hat keinen Erfolg.

Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann begründet, wenn auf Grund einer summarischen Überprüfung der § 123 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 VwGO genannten Voraussetzungen grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs spricht und ein Anordnungsgrund vorliegt.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend nur die in § 78 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) normierte Fürsorgepflicht in Betracht. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien zu sorgen. Diese Fürsorgepflicht wird durch die Allgemeinen Regelungen C-1340/91 (Verwendung von Zivilpersonal auf Dienstposten im Ausland; im Folgenden AR C-1340/91) konkretisiert. Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird. Nach Ziffer 502 Hs. 2 AR C-1340/91 kann die Dauer der Auslandsverwendung aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Betroffenen oder aus zwingenden persönlichen Gründen um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Für die Konkretisierung einer aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Anspruchsgrundlage durch Allgemeine Regelungen siehe Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. März 2019 - 1 WB 21.18 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 -, juris, Rn. 29; Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 9. Dezember 2025 - 23 K 4778/25 -, juris, Rn. 41 (jeweils im Soldatenrecht).

Der Dienstherr ist befugt, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in der Ausübung der Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden, sofern die zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen. Derartige im Interesse einer einheitlichen Ausübung der Fürsorgepflicht erlassene Verwaltungsvorschriften haben zur Folge, dass der Dienstherr alle in ihnen angesprochenen Fälle hiernach behandeln muss und nur davon abweichen darf, wenn wesentliche Besonderheiten dies rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 2 B 65.12 -, juris, Rn. 9.

Der Beamte hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes. Er muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Grundsätzlich kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten ändern, solange diesem ein in seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechender Dienstposten verbleibt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 - 2 B 42.00 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, juris, Rn. 19; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. August 2021 - 1 B 533/21 -, juris, Rn. 11.

Der Dienstherr muss sich bei der Ausübung des Versetzungsermessens von der ihm gegenüber dem einzelnen Beamten obliegenden Fürsorgepflicht leiten lassen. Hierbei hat er insbesondere die seine Familie betreffenden Belastungen zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 2 B 51.12 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 - 1 B 1056/21 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N.

Indes ist es im Rahmen der Ermessensausübung grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung. Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf. Der Dienstherr hat bei einer Auswahlentscheidung über die Versetzung oder Umsetzung die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten zu beachten, wobei der Fürsorgepflicht umso höheres Gewicht zukommt, je mehr Rechte des Beamten betroffen sind. Bei einer Versetzung oder Umsetzung mit Ortswechsel sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein, als dies bei einer Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre.

Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Sachsen-Anhalt), Beschluss vom 7. November 2013 - 1 M 108/13 -, juris, Rn. 12, 22; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris, Rn. 4.

Nach der im Eilverfahren gebotenen, allein möglichen summarischen Prüfung hat der Antragsteller ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen keinen Anspruch auf vorläufige Verlängerung seiner Auslandsverwendung bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in X., Großbritannien glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hätte nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Verwendungsdauer im Ausland, wenn das dem Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht und das nach AR C-1340/91 zustehende Ermessen („kann […] verlängert werden“) auf Null reduziert wäre. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt vorliegend weder aus dienstlichen noch aus zwingenden persönlichen Gründen in Betracht.

Hinsichtlich der Frage der Ermessensausübung sind für den vorliegend vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Auslandsverwendung die gleichen Grundsätze anwendbar wie im Rahmen einer Versetzungsentscheidung durch den Dienstherrn. Denn der Antragsteller begehrt durch seinen Antrag, die Versetzung zurück ins Inland für eine gewisse Zeit hinauszuschieben. Somit steht letztlich mittelbar bei der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Auslandsverwendung die Rechtmäßigkeit seiner Rückversetzung ins Inland in Rede.

Eine Ermessensreduzierung auf Null begründet sich nicht aus dienstlichen Gründen. Dies hat der Antragsteller, nachdem er es im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatte, im Eilrechtsschutzverfahren auch nicht mehr weiter verfolgt.

Eine Ermessensreduzierung auf Null begründet sich darüber hinaus nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und zwingenden persönlichen Gründen im Sinne der Ziffer 502 AR C-1340/01 und auch nicht aus dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG. Der Antragsteller trägt vor, die Verlängerung der Auslandsverwendung sei erforderlich, damit seine Tochter B. I. Y. an der von ihr derzeit besuchten F. J. School L. (FJS) noch das General Certificate of Secondary Education (GSCE) nach der 11. Klasse erwerben könne, das dem mittleren Schulabschluss (MSA) in Deutschland entspreche, und zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in Deutschland berechtige. Wenn B. die englische Schule nach der 10. Klasse verließe, hätte sie keinen Schulabschluss. In Deutschland müsse sie im kommenden Schuljahr erneut die 10. Klasse, gegebenenfalls sogar die 9. Klasse, besuchen, sodass sich B.s Ausbildungsverlauf um mindestens ein Jahr verlängern würde. Es bestehe aus diesem Grund nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 S. 2 Hs. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) analog ein Anspruch auf Verlängerung der Auslandverwendung. In analoger Anwendung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 S. 2 Hs. 1 BUKG müsse auch der britische GSCE-Schulabschluss als Umzugshinderungsgrund anerkannt werden.

Dieser Vortrag trägt keine Annahme eines zwingenden persönlichen Grundes nach AR C-1340/91 oder nach Art. 6 Abs. 1 GG. Zunächst hat der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessen festgelegt, dass Auslandsverwendungen grundsätzlich auf vier Jahre zu begrenzen sind, vgl. Ziffer 501 AR C-1340/91.

Ein zwingendes persönliches Interesse auf eine Verlängerung der Auslandsverwendung nach Ziffer 502 AR C-1340/01 ergibt sich nicht aus einer direkten oder analogen Anwendung des Umzugshinderungsgrundes aus § 5 Abs. 1 S. 1 Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BUKG.

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 S. 1, 2 Hs. 1 BUKG besteht ein Umzugshinderungsgrund (zunächst als Voraussetzung zur Gewährung von Trennungsgeld) wegen der Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so besteht der Umzugshinderungsgrund bis zum Ende des vorliegenden Schuljahres. Nach § 5 Abs. 1, § 1 Abs. 1 S. 1 ATGV gelten die Umzugshinderungsgründe auch bei Umzügen vom Ausland ins Inland, sodass für einen Umzug aus dem Ausland ins Inland grundsätzlich die gleichen Gründe greifen wie für einen rein inländischen Umzug.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 17.08 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021 - 1 A 2364/18 -, juris, Rn. 38 f.

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 S. 2 Hs. 1 BUKG besteht ein Umzugshinderungsgrund über das laufende Schuljahr hinaus nur in Fällen, in denen sich das Kind bereits in Jahrgangsstufe 12 befindet. Gemeint sind - ausgehend von dem deutschen Schulsystem - also solche Fälle, in denen ein Schüler die gymnasiale Oberstufe durchläuft und das Abitur nach 13 Schuljahren abgelegt möchte, wobei die Leistungen aus der 12. Klasse hierfür bereits angerechnet werden. Dieser Fall liegt nicht vor. Die Tochter des Antragstellers ist erst in der zehnten Klasse.

Die Vorschrift ist vorliegend auch nicht analog anzuwenden. Es fehlt an einer für die analoge Anwendung einer Vorschrift erforderlichen vergleichbaren Interessenlage.

Mit der Erwähnung der Jahrgangsstufe 12 in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 BUKG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Schulbesuch eines Kindes nur dann über das Ende des laufenden Schuljahres hinaus ein anzuerkennendes Umzugshindernis darstellt, wenn der Schulbesuch nach Ablauf eines weiteren Schuljahres mit einem weiterführenden Schulabschluss endet und sich das Kind in der ersten von zwei Jahrgangsstufen befindet, die als Einheit anzusehen sind und deswegen ohne Unterbrechung durch einen Schulwechsel durchlaufen werden müssen. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus umfasst die Norm grundsätzlich auch solche Fälle, in denen ein weiterführender Schulabschluss etwa schon nach 12 Jahren erreicht wird und die beiden letzten Schuljahre als zusammengehöriger Ausbildungsabschluss organisiert sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 17.08 -, juris, Rn. 19 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021 - 1 A 2364.18 -, juris, Rn. 47 f.

Die Klassenstufen 9 und 10 sind im deutschen Schulsystem nicht in vergleichbarer Weise miteinander verklammert wie die zwei zum Abitur führenden Schuljahre. Der nach der 10. Klasse mögliche Mittlere Schulabschluss wird gerade nicht unter Einbeziehung von Leistungen erworben, die von den Schülern in der 9. Klasse erbracht wurden. Allein die Tatsache, dass sich ein Kind in der vorletzten Klasse vor dem angestrebten Schulabschluss befindet, führt nicht zur Annahme eines Umzugshinderungsgrundes. Grundsätzlich kann sich ein Kind auch vor Eintritt in die letzte Klasse der Realschule regelmäßig noch ohne ins Gewicht fallende Nachteile für den Gesamterfolg seiner Schulausbildung auf die neue Situation und in deren Rahmen auf die zum Schulabschluss geforderten Leistungen einstellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021 - 1 A 2364/18 -, juris, Rn. 49 ff. (für das Schulsystem in Rheinland-Pfalz); so auch bereits grundlegend BVerwG, Urteil vom 23. September 1983 - 6 C 77.81 -, juris, Rn. 21.

Ausgehend von diesen dargestellten Grundsätzen befindet sich die Tochter des Antragstellers nicht in einer mit dem Schulwechsel im ersten von zwei auf das Abitur hinführenden Jahren vergleichbaren Interessenlage. Denn der dem Umzugshinderungsgrund zugrunde liegende Sinn und Zweck ist, einen Umzug von den Familien der Beamten nicht zu verlangen, wenn sich durch einen Umzug unwiederbringliche Nachteile in der schulischen Ausbildung des Kindes realisieren würden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar sind im englischen Schulsystem die Schulklassen 10 und 11 derart gebündelt, dass sie gemeinsam absolviert werden müssen, weil sie auf den GCSE-Abschluss hinführen. Allerdings steht vorliegend ein Wechsel in das deutsche Schulsystem in Rede. In diesem gibt es - soweit das Gericht erkennen konnte unabhängig von den Besonderheiten der jeweiligen Schulsysteme der Länder - bundesweit keine Verbindung der Jahrgangsstufen 9 und 10. Es ist also ohne weiteres möglich, die 10. Schulklasse zu absolvieren und anschließend beim Vorliegen der Voraussetzungen nach den jeweils anwendbaren landesrechtlichen Vorschriften den Mittleren Schulabschluss zu erreichen. Bei einem Wechsel von der 10. Klasse des britischen Schulsystems in die 10. Klasse des deutschen Schulsystems besteht somit gerade nicht das Problem, dass innerhalb eines Zeitraums die Schule gewechselt wird, in dem die Leistungen aus zwei Schuljahren gemeinsam für einen weiterführenden Schulabschluss gewertet werden. Soweit das vom Antragsteller eingereichte Empfehlungsschreiben des Schulleiters der FJS (Bl. 16 GA) dringend einen Verbleib von B. an der FJS empfiehlt, weil ein Schulwechsel große Nachteile nach sich ziehen würde, so ist diese Empfehlung vor dem Hintergrund des britischen Schulsystems zu sehen, für welches sie zutreffen mag. Sie bezieht jedoch nicht die Besonderheiten des deutschen Schulsystems ein, in welchem gerade keine zweijährige Qualifizierungsphase vor dem Mittleren Schulabschluss stattfindet.

Eine Ermessensreduzierung auf Null bezüglich des Antrags auf Verlängerung der Auslandsverwendung ergibt sich auch nicht aus den weiteren Belastungen der Tochter des Antragstellers, die mit einem Schulwechsel von England nach Deutschland zweifelsohne einhergehen. Entgegen des Vortrags des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass sich die Schulzeit von B. Y. durch den Umzug nach Deutschland tatsächlich um ein Jahr verlängert. Bei einem Wechsel in eine zehnte Klasse auf ein deutsches Gymnasium würde B. - ungeachtet der länderspezifischen Besonderheiten des jeweiligen Schulsystems am neuen Verwendungsort des Antragstellers - nach der 10. Klasse die Möglichkeit haben, den Mittleren Schulabschluss zu erlangen. Der Mittlere Schulabschluss wird in allen Bundesländern, teils anders bezeichnet, teils mit abweichenden Anforderungen, nach der zehnten Klasse ermöglicht.

Vgl. Ziffer 5.2.1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993 i.d.F. vom 7. Oktober 2022 (Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I), https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1993/1993-12-03-VB-Sek-1.pdf.

Bei einem Verbleib auf ihrer aktuellen Schule, der FJS würde B. nach der anstehenden 11. Klasse die GCSEs absolvieren können. Sie hätte also die Möglichkeit, nach einem Jahr einen Schulabschluss zu erlangen, der geeignet wäre in Deutschland als Mittlerer Schulabschluss anerkannt zu werden. Im Falle einer Anerkennung des GCSE als Mittlerer Schulabschluss wäre B. zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt. Sowohl bei einem Schulbesuch in Deutschland als auch in England kann B. Y. den angestrebten Schulabschluss erst nach einem weiteren Schuljahr erreichen. Hinzu kommt, dass das GSCE in Deutschland zunächst formal als Mittlerer Schulabschluss anerkannt werden müsste, um den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe zu ermöglichen. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand fällt nur an, wenn die Tochter des Antragstellers noch ein weiteres Jahr in England zur Schule ginge.

Zudem wird nicht verkannt, dass ein Schulwechsel von einer britischen zu einer deutschen Schule ein Jahr vor dem geplanten Erreichen des Mittleren Schulabschlusses eine nicht zu vernachlässigende Herausforderung für die Tochter des Antragstellers darstellen dürfte. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Tochter des Antragstellers bislang weit überwiegend englischsprachige Schulen besucht hat und sich an die Unterrichtssprache Deutsch wird gewöhnen müssen und in den vergangenen Jahren bereits mehrere Schulwechsel absolviert hat. Diese Belastung ist von der Tochter des Antragstellers allerdings grundsätzlich als Folge der Versetzung hinzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass, selbst wenn das Gericht dem vom Antragsteller gestellten Antrag auf Verlängerung der Auslandsverwendung um ein Jahr stattgeben würde, der Umgewöhnungsprozess gleichwohl, lediglich ein Jahr später mit Beginn der gymnasialen Oberstufe, erforderlich werden würde. Zudem war für den Antragsteller absehbar, dass seine Auslandsverwendung auf vier Jahre begrenzt sein würde. Dies entspricht Ziffer 501 AR C-1340/91 und müsste nach Ziffer 501 S. 2 AR C-1340/91 in der ursprünglichen Versetzungsverfügung angegeben gewesen sein. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass ihm in einem Telefongespräch am 25. Juli 2025 eine Rückversetzung ins Inland im Jahr 2026 in Aussicht gestellt wurde. Das Ende der Auslandsverwendung und die damit einhergehenden Konsequenzen für die schulische Ausbildung seiner Tochter dürften für den Antragsteller somit nicht überraschend gekommen sein. Soweit der Antragsteller für seine Tochter beabsichtigen sollte, ihr eine weitere Schulausbildung nach dem britischen Schulsystem inklusive Absolvierung der A-Levels zu ermöglichen, so ist dieses Anliegen jedenfalls nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Rückversetzung des Antragstellers nach Deutschland vorrangig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.