Tatbestand§
Die am 00. Mai 2009 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2023/2024 die Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums P. und beantragte hierfür am 7. Mai 2024 die Übernahme der Schülerfahrtkosten.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2024 lehnte die Beklagte die Übernahme von Schülerfahrkosten ab. Die für eine Erstattung notwendige Länge von 3,5 km des kürzesten Fußwegs zwischen Wohnung und dem nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes sei hier mit 3,3 km nicht erreicht.
Mit ihrer hiergegen am 6. Juni 2024 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass der zumutbare Fußweg, der über öffentliche, sichere, im Winter geräumte und beleuchtete Bürgersteige bzw. für Fußgänger ausgewiesene Straßen führen müsse, länger als 3,5 km sei. Zudem sei die ihr zugemutete Schulwegführung über eine äußerst stark befahrene Landstraße besonders gefährlich. Auf dieser Strecke dürfe mit 100 Stundenkilometer gefahren werden und eine Absicherung der nebenliegenden kombinierten Fahrrad-Fußgänger-Spur mittels einer Leitplanke sei nicht vorhanden. Die Gefährdung sei extrem hoch, dass nicht nur Fahrzeuge nach Unfällen oder Beschädigungen auf diesen Weg gerieten, sondern auch dass abfallende Teile von Kraftfahrzeugen dort befindliche Personen schädigten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Mai 2024 zu verpflichten, ihr Schülerfahrkosten für den Besuch des Gymnasiums P. für das Schuljahr 2023/2024 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass der zugrunde gelegte Schulweg mit Hilfe des Geodatenportals des Z. Kreises gemessen worden sei. Der Schulweg sei nicht besonders gefährlich. Er führe zwar an der Landstraße „M.-straße“ entlang. Hier sei aber ein ausgewiesener Gehweg vorhanden. Auf ihm könnten die Schülerinnen und Schüler räumlich getrennt vom Kraftfahrzeugverkehr den Schulweg zurücklegen. Des Weiteren sei der Schulweg an der Kreuzung G.-straße/ M.-straße durch eine Lichtzeichenanlage gesichert. Eine unzureichende Straßenbeleuchtung führe nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs, weil möglichen Gefahren, die aus der morgendlichen Dunkelheit in den Wintermonaten erwachsen könnten, durch geeignete Vorkehrungen begegnet werden könne. Von einer Schülerin der 9. Klasse könne erwartet werden, dass sie morgens in den Wintermonaten im Straßenverkehr helle oder reflektierende Kleidungsstücke trage oder reflektierende Gegenstände mit sich führe. Dass kleinere Straßen oder Gehwege erst spät oder teilweise nicht geräumt würden, sei für das Bergische Land nicht ungewöhnlich, so dass Straßennutzer hierauf üblicherweise eingestellt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten für ihren Besuch des Gymnasiums P. für das Schuljahr 2023/2024.
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) werden den Schülerinnen und Schülern die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen.
Gemäß § 5 Abs. 2 SchfKVO entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Absatz 1 in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Nach § 7 Abs. 1 SchfkVO ist der Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule.
Die Voraussetzung einer Schulweglänge von mehr als 3,5 km ist hier nicht erfüllt. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Schulweg beträgt nach der mit Hilfe des Geodatenportals des Z. Kreises erfolgten Berechnung 3300,89 m, wie sich dies aus Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs (Beiakte 1) ergibt. Hiergegen hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Allein ihr pauschaler, nicht weiter belegter Einwand, dass der zumutbare Schulweg länger als 3500 m sei, begründet keine durchgreifenden Bedenken, und zwar weder gegen den von der Beklagten zugrunde gelegten Schulweg noch gegen die Berechnung dessen Länge.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss.
Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Der zugrunde gelegte Schulweg ist nicht besonders gefährlich.
Beide Beispiele für eine vom Verordnungsgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO anerkannte besondere Gefährlichkeit liegen hier nicht vor. Der Schulweg führt an der Landstraße „M.-straße“ entlang. Hier ist Gehweg bzw. ein gemeinsamer Geh- und Radweg vorhanden. Dieser ist auch als solcher gekennzeichnet und optisch von der Fahrbahn abgetrennt, wie aus den Fotos im Verwaltungsvorgang ersichtlich, Bl. 7 bis 9 der Beiakte 1. Die Schülerinnen und Schüler können ihren Schulweg auf diesem Gehweg mit ausreichendem Abstand zu den Kraftfahrzeugen zurücklegen. Der Schulweg ist an der Kreuzung „G.-straße“ Ecke „M.-straße“ durch eine Lichtzeichenanlage (Ampel) gesichert, was eine hinreichend gefahrlose Überquerung der Landstraße M.-straße erlaubt.
Anderweitige erhebliche Verkehrsgefahren, die zu einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs führen, sind ebenfalls nicht festzustellen.
Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen" Gefährlichkeit in § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW umschreibt eine gesteigerte, über die allgemeinen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs und anderer Gefahrenquellen hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des Schulkindes an Leben, Gesundheit oder ungestörter psychischer Entwicklung. Nur wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 24; recherchierbar unter www.nrwe.de.
Nach diesem Maßstab begründet das Vorbringen der Klägerin keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs. Ihr Vorbringen einer sehr hohen Gefährdung von auf dem Gehweg befindlichen Personen durch verunfallte oder beschädigte Fahrzeuge oder durch abfallende Teile von Kraftfahrzeugen beschreibt vielmehr allgemeine Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs. Eine über diese allgemeinen Gefahren hinausgehende gesteigerte Wahrscheinlichkeit einer Schädigung ist damit nicht dargetan.
Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin geltend macht, der Fußweg müsse über im Winter geräumte Wege führen. Winterliche Verhältnisse begründen regelmäßig keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO. Sie gehören vielmehr zu den typischen und üblichen Risiken, denen Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zur Schule ausgesetzt sind.
Schließlich ergibt sich nichts anderes, soweit die Klägerin geltend macht, der Fußweg müsse über beleuchtete Wege führen. Eine unzureichende Straßenbeleuchtung führt nach dem dargelegten Maßstab regelmäßig nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW. Denn möglichen Gefahren, die aus der morgendlichen Dunkelheit in den Wintermonaten erwachsen können, kann durch geeignete Vorkehrungen begegnet werden. Von einer Schülerin im seinerzeitigen Alter der Klägerin kann erwartet werden, dass sie bei je nach den Witterungsverhältnissen unterschiedlich starker Dunkelheit morgens in den Wintermonaten im Straßenverkehr helle oder reflektierende Kleidungsstücke trägt oder reflektierende Gegenstände an der Schultasche oder am Rucksack mit sich führt, um das Risiko, von Kraftfahrern nicht wahrgenommen zu werden, herabzusetzen. Soweit der Gehweg bei Dunkelheit nicht von der Fahrzeugbeleuchtung vorbeifahrender Kraftfahrzeuge erhellt wird, kann ihr auch zugemutet werden, eine Taschenlampe einzusetzen.
Vgl. für eine Schülerin im Grundschulalter: OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 28, recherchierbar unter www.nrwe.de.
Der zugrunde gelegte Schulweg ist auch nicht nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet.
Eine solche fehlende Eignung liegt nur dann vor, wenn die Benutzung des Schulwegs zu erheblichen physischen oder psychischen Belastungen der Schüler führt, etwa aufgrund von langanhaltenden deutlichen Steigungen, und diese Belastungen einen ähnlichen Grad erreichen wie die in § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW zuvorderst angesprochenen besonderen Gefahren.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 46.
Derartige Belastungen sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
die unterste Wertstufe bis 500,- Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.