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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13.07.2026 – 10 K 3204/24

10. Kammer

ECLI:DE:VGK:2026:0713.10K3204.24.00

Tatbestand§

Die am 00. Mai 2009 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2023/2024 die Jahr­gangsstufe 9 des Gymnasiums P. und beantragte hierfür am 7. Mai 2024 die Übernahme der Schülerfahrtkosten.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2024 lehnte die Beklagte die Übernahme von Schülerfahr­kosten ab. Die für eine Erstattung notwendige Länge von 3,5 km des kürzesten Fuß­wegs zwischen Wohnung und dem nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes sei hier mit 3,3 km nicht erreicht.

Mit ihrer hiergegen am 6. Juni 2024 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass der zumutbare Fußweg, der über öffentliche, sichere, im Winter geräumte und beleuchtete Bürgersteige bzw. für Fußgänger ausgewiesene Straßen führen müsse, länger als 3,5 km sei. Zudem sei die ihr zugemutete Schulwegführung über eine äußerst stark befahrene Landstraße besonders gefährlich. Auf dieser Strecke dürfe mit 100 Stun­denkilometer gefahren werden und eine Absicherung der nebenliegenden kombinier­ten Fahrrad-Fußgänger-Spur mittels einer Leitplanke sei nicht vorhanden. Die Gefähr­dung sei extrem hoch, dass nicht nur Fahrzeuge nach Unfällen oder Beschädigungen auf die­sen Weg gerieten, sondern auch dass abfallende Teile von Kraftfahrzeugen dort be­findliche Personen schädigten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Mai 2024 zu verpflichten, ihr Schülerfahrkosten für den Besuch des Gymnasiums P. für das Schul­jahr 2023/2024 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass der zugrunde gelegte Schulweg mit Hilfe des Geodatenportals des Z. Kreises gemessen worden sei. Der Schulweg sei nicht besonders gefährlich. Er führe zwar an der Landstraße „M.-straße“ ent­lang. Hier sei aber ein ausgewiesener Gehweg vorhanden. Auf ihm könnten die Schü­lerinnen und Schüler räumlich getrennt vom Kraftfahrzeugver­kehr den Schulweg zurücklegen. Des Weiteren sei der Schulweg an der Kreuzung G.-straße/ M.-straße durch eine Lichtzeichenanlage gesi­chert. Eine unzureichende Straßenbeleuchtung führe nicht zu einer besonderen Ge­fährlichkeit des Schulwegs, weil möglichen Gefah­ren, die aus der morgendlichen Dun­kelheit in den Wintermonaten erwachsen könnten, durch geeignete Vorkehrungen be­gegnet werden könne. Von einer Schülerin der 9. Klasse könne erwartet werden, dass sie morgens in den Wintermonaten im Straßenverkehr helle oder reflektierende Klei­dungsstücke trage oder reflektierende Gegenstände mit sich führe. Dass kleinere Stra­ßen oder Gehwege erst spät oder teilweise nicht geräumt würden, sei für das Bergi­sche Land nicht ungewöhnlich, so dass Straßennutzer hierauf üblicherweise einge­stellt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten für ihren Besuch des Gymnasiums P. für das Schuljahr 2023/2024.

Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schü­lerfahrkostenverordnung - SchfkVO) werden den Schülerinnen und Schülern die Kos­ten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwen­dig entstehen.

Gemäß § 5 Abs. 2 SchfKVO entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schul­weg nach § 7 Absatz 1 in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Nach § 7 Abs. 1 SchfkVO ist der Schul­weg im Sinne der Schülerfahr­kostenverordnung der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule.

Die Voraussetzung einer Schulweglänge von mehr als 3,5 km ist hier nicht erfüllt. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Schulweg beträgt nach der mit Hilfe des Geo­da­tenportals des Z. Kreises erfolgten Berechnung 3300,89 m, wie sich dies aus Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs (Beiakte 1) ergibt. Hiergegen hat die Klä­gerin keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Allein ihr pauschaler, nicht weiter belegter Einwand, dass der zumutbare Schulweg länger als 3500 m sei, be­grün­det keine durchgreifenden Bedenken, und zwar weder gegen den von der Beklag­ten zugrunde gelegten Schulweg noch gegen die Berechnung dessen Länge.

Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegeben­heiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO insbe­sondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsrei­chen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine ver­kehrsreiche Straße ohne beson­dere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss.

Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Der zugrunde gelegte Schulweg ist nicht besonders gefährlich.

Beide Beispiele für eine vom Verordnungsgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO an­erkannte besondere Gefährlichkeit liegen hier nicht vor. Der Schulweg führt an der Landstraße „M.-straße“ entlang. Hier ist Gehweg bzw. ein gemeinsamer Geh- und Radweg vorhanden. Dieser ist auch als solcher gekennzeichnet und optisch von der Fahrbahn abgetrennt, wie aus den Fotos im Verwaltungsvorgang ersichtlich, Bl. 7 bis 9 der Beiakte 1. Die Schülerinnen und Schüler können ihren Schulweg auf diesem Gehweg mit ausreichendem Abstand zu den Kraftfahrzeugen zurücklegen. Der Schulweg ist an der Kreuzung „G.-straße“ Ecke „M.-straße“ durch eine Lichtzeichenanlage (Ampel) gesichert, was eine hinreichend gefahrlose Überquerung der Landstraße M.-straße erlaubt.

Anderweitige erhebliche Verkehrsgefahren, die zu einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs führen, sind ebenfalls nicht festzustellen.

Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen" Gefährlichkeit in § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW umschreibt eine gesteigerte, über die allgemeinen Gefahren des mo­torisierten Straßenverkehrs und anderer Gefahrenquellen hinausgehende Wahr­scheinlichkeit einer Schädigung des Schulkindes an Leben, Gesundheit oder unge­störter psychischer Entwicklung. Nur wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Um­stände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkosten­erstattung bestehen.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 24; recherchierbar unter www.nrwe.de.

Nach diesem Maßstab begründet das Vorbringen der Klägerin keine besondere Ge­fährlichkeit des Schulwegs. Ihr Vorbringen einer sehr hohen Ge­fährdung von auf dem Gehweg befindlichen Personen durch verunfallte oder beschä­digte Fahrzeuge oder durch abfallende Teile von Kraftfahrzeugen beschreibt vielmehr allgemeine Gefah­ren des motorisierten Straßenverkehrs. Eine über diese allgemeinen Gefahren hinausge­hende gesteigerte Wahr­scheinlichkeit einer Schädigung ist damit nicht dargetan.

Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin geltend macht, der Fußweg müsse über im Winter geräumte Wege führen. Winterliche Verhältnisse begründen regelmäßig keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO. Sie gehö­ren vielmehr zu den typischen und üblichen Risiken, denen Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zur Schule ausgesetzt sind.

Schließlich ergibt sich nichts anderes, soweit die Klägerin geltend macht, der Fußweg müsse über beleuchtete Wege führen. Eine unzureichende Straßenbeleuchtung führt nach dem dargelegten Maßstab regelmäßig nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW. Denn möglichen Ge­fahren, die aus der morgendlichen Dunkelheit in den Wintermonaten erwachsen kön­nen, kann durch geeignete Vorkehrungen begegnet werden. Von einer Schülerin im seinerzeitigen Alter der Klägerin kann erwartet werden, dass sie bei je nach den Wit­terungsverhältnissen unterschiedlich starker Dunkelheit morgens in den Wintermona­ten im Straßenverkehr helle oder re­flektierende Kleidungsstücke trägt oder reflektie­rende Gegenstände an der Schulta­sche oder am Rucksack mit sich führt, um das Ri­siko, von Kraftfahrern nicht wahrge­nommen zu werden, herabzusetzen. Soweit der Gehweg bei Dunkelheit nicht von der Fahrzeugbeleuchtung vorbeifahrender Kraftfahr­zeuge erhellt wird, kann ihr auch zu­gemutet werden, eine Taschenlampe einzusetzen.

Vgl. für eine Schülerin im Grundschulalter: OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 28, recherchierbar unter www.nrwe.de.

Der zugrunde gelegte Schulweg ist auch nicht nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet.

Eine solche fehlende Eignung liegt nur dann vor, wenn die Benutzung des Schulwegs zu erheblichen physischen oder psychischen Belastungen der Schüler führt, etwa auf­grund von langanhaltenden deutlichen Stei­gungen, und diese Belastungen einen ähn­lichen Grad erreichen wie die in § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW zuvorderst angesprochenen besonderen Gefahren.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 46.

Derartige Belastungen sind hier weder vorgetragen noch sonst er­sichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­ge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Be­hörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffent­lichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

die unterste Wertstufe bis 500,- Euro

festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich an­derwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Nieder­schrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhän­gig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.