Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule A. aufzunehmen,
hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule A. durchzuführen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der Gesamtschule A. zum Schuljahr 2026/2027 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran.
Nach diesem Maßstab ist die Schulleiterin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 162 Plätzen ausgegangen.
Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt Köln als Schulträgerin die Zügigkeit der Gesamtschule A. auf sechs Züge festgelegt hat. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträgers bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung einer Schulleiterin auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist.
Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 - juris, Rn. 13.
Die Antragstellerin zeigt jedenfalls einen Ermessensfehler der Stadt Köln bei der Entscheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermessensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass die Schulträgerin seit Jahren den Mangel an Gesamtschulplätzen erkannt habe, ist nicht erkennbar, warum sie, wie die Antragstellerin geltend macht, hierauf zwingend gerade mit einer Erhöhung der Zügigkeit der Gesamtschule A. auf sieben Züge reagieren müsste. Dies gilt umso mehr, als die Schulträgerin auf den Schulplatzbedarf mit der „Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023“ reagiert hat und die Zahl der Schulplätze, auch an Gesamtschulen, erhöht.
Vgl. https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presseservice/
fortschreibung-der-schulentwicklungsplanung-koeln-2023
https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presseservice/neue-koelner-schulen-fuer-das-schuljahr-20252026-stellen-sich-vor
Zum anderen hat die Schulleiterin die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 27 begrenzt.
Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann die Schulleiterin gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
In das an der Schule eingerichtete Angebot für Gemeinsames Lernen (GL) ist eine ausreichende Zahl von 19 GL-Kindern aufgenommen worden, wobei der Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Die Schulleiterin hat im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ihr Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Dies ergibt sich aus ihrer Erklärung vom 12. Februar 2026, Bl. 11 der Beiakte 2.
Dabei war entgegen der Ansicht der Antragstellerin für die Ermessensausübung der Schulleiterin am 12. Februar 2026 eine ausreichende Tatsachengrundlage vorhanden. Denn die Schulleiterin wusste zu diesem Zeitpunkt, wieviele und namentlich welche GL-Kinder sich an ihrer Schule angemeldet hatten, vgl. die Listen Bl. 33 und Bl. 12 ff. der Beiakte 2, und welche sie im Folgenden aufnehmen wird. Auch diese GL-Kinder hatten sich wie die Regelkinder in dem Anmeldezeitraum vom 6. bis 11. Februar 2026 angemeldet, wie der Antragsgegner klarstellend ausgeführt hat. Die Schulleiterin hat diese GL-Kinder den Leistungsgruppen zugeteilt - sie also entgegen der Behauptung der Antragstellerin in den gebildeten Leistungsgruppen berücksichtigt - und dann die weiteren Plätze in den Leistungsgruppen im Regelverfahren vergeben, vgl. die „Darstellung des Anmeldeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2026/27“ vom 12. Februar 2026, Bl. 2 der Beiakte 2, und die Liste Bl. 22 der Beiakte 2. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin aus dem „Protokoll der Verteilerkonferenz für das Gemeinsame Lernen der Kölner Gesamtschulen“ vom 19.02.2026, Bl. 15 ff. der Beiakte 2. Hier ist unter TOP 2 die Anmeldesituation für die GL-Plätze an den Kölner Gesamtschulen dargestellt. Daraus wird ersichtlich, dass sich an der Gesamtschule A. für die 19 GL-Plätze 20 GL-Kinder angemeldet hatten, wovon 19 ein Platzangebot erhalten, und an der Schule kein freier Platz im GL-Angebot mehr vorhanden ist.
Soweit die Antragstellerin unter Zitierung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschluss vom 11. August 2025 - 19 B 756/25 - juris, Rn. 12,
vorbringt, dass die Entscheidung über eine Begrenzung der Schülerzahl erst nach Ablauf der Anmeldefristen getroffen werden könne, zeigt sie damit vorliegend einen Rechtsfehler nicht auf. Im Gegensatz zu dem vom OVG NRW entschiedenen Fall, in dem die Entscheidung über die Begrenzung der Schülerzahl in einer Inklusionsrunde im August 2024 für Aufnahmeentscheidungen im März 2025 getroffen wurde, wurde vorliegend die Entscheidung über die Schülerzahlbegrenzung von der Schulleiterin am 12. Februar 2026 und damit nach Ablauf der bis zum 11. Februar 2026 laufenden Anmeldefrist getroffen. Wie vorstehend ausgeführt, war der Schulleiterin zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass entsprechend § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SchulG rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden.
Der von der Antragstellerin behauptete Ermessensnichtgebrauch hinsichtlich der Reduzierung der Klassengröße liegt nicht vor. Zwar hat die Schulleiterin im Ablehnungsbescheid vom 12. Februar 2026 ausgeführt, die Obergrenze liege nach § 6 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei 27 Plätzen pro Parallelklasse bei der Schule im Gemeinsamen Lernen. Dies ist insoweit zumindest ungenau, als dass nur der Klassenfrequenzrichtwert 27 beträgt, die Bandbreitenobergrenze aber bei 29 liegt. Die Schulleiterin hat aber weiter ausgeführt, dass sie dazu das Einvernehmen mit dem Schulträger hergestellt habe und die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SchulG im Schuljahr 2026/27 an ihrer Schule erfüllt seien. Dies lässt erkennen, dass sie sich ihrer in § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Befugnis zur Reduzierung der Klassengröße bewusst war und hiervon Gebrauch gemacht hat. Entsprechendes ergibt sich auch aus ihrer Erklärung vom 12. Februar 2026, Bl. 11 der Beiakte 2. Zudem belegt auch der Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2026, der dem Ausgangsbescheid seine Gestalt gibt, in noch ausreichender Weise, dass die Schulleiterin eine Ermessensentscheidung über die Reduzierung der Klassengröße getroffen hat. Dort ist ausgeführt, dass „der Frequenzhöchstwert für die Klassenbildung unter Berücksichtigung der Inklusion ausgeschöpft“ war. Daraus folgt mit noch hinreichender Klarheit, dass die vorliegende Begrenzung der Klassengröße auf die Berücksichtigung der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zurückzuführen ist.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2024 - 19 B 701/24 -, juris, Rn. 21.
Die Schulleiterin war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, bei ihrer Ermessensentscheidung auszuführen, warum sie sich nicht für die Reduzierung auf 28 entschieden habe. Eine fehlerfreie Ermessensauübung setzt nicht die Auseinandersetzung mit allen in Betracht kommenden Entscheidungsmöglichkeiten voraus.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen mit dem Schulträger nachweislich vor. Nach der Erklärung der Schulleiterin vom 12. Februar 2026 hat sie es am 19. November 2025 hergestellt. Die Stadt Köln hat in ihrem „Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in die Klassen 5 der weiterführenden Schulen“ mit Stand vom 19. November 2025 ihr Einverständnis kommuniziert, dass u.a. an allen Gesamtschulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, die Klassenstärke in den fünften Klassen bis auf 27 Kinder begrenzt werden darf, wobei die Vorgaben des § 46 Abs. 4 SchulG NRW einzuhalten seien. Damit hat sie auch für die Gesamtschule A. hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass eine Reduzierung der Klassengröße im Rahmen des § 46 Abs. 4 SchulG NRW in ihrem Einvernehmen liegen würde.
Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren in einer die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzenden Weise durchgeführt.
Sie hat zunächst zwei Härtefälle berücksichtigt. Nach Berücksichtigung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) hat die Schulleiterin das Kriterium „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat sie anhand des Durchschnitts der Noten in den Fächern Lesen, Sprachgebrauch, Rechtschreiben, Mathematik und Sachunterricht in den Halbjahreszeugnissen zwei Leistungsgruppen gebildet. Die Kinder mit einem Durchschnitt bis 2,66 hat sie der Leistungsgruppe I (LG I) und die Kinder mit einem Durchschnitt ab 2,67 hat sie der Leistungsgruppe II (LG II) zugeordnet. Nach Zuordnung der beiden Härtefälle zu Leistungsgruppe I und der in einem gesonderten Verfahren aufzunehmenden GL-Kinder zu den Leistungsgruppen, namentlich 4 GL-Kinder zu LG I und 15 GL-Kinder zu LG II, hat die Schulleiterin berechnet, wie viele Plätze für die im Regelverfahren aufzunehmenden Kinder in den beiden Gruppen verblieben. Sie kam zu dem zutreffenden Ergebnis von 75 Plätzen in LG I und 66 Plätzen in LG II, sodass in der Summe jeweils 81 Plätze in den beiden Leistungsgruppen belegt gewesen wären. Gleichwohl hat die Schulleiterin nicht 75 Plätze in der LG I verlost, sondern nur 70 Plätze. In der Leistungsgruppe II hingegen, der die Antragstellerin zugeordnet war, hat sie hingegen 73 Plätze verlost statt nur 66 Plätze, also 7 Plätze mehr. Dieser Fehler wirkt sich aber nicht auf die Antragstellerin aus. Denn die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren hängt davon ab, ob er die Loschance des betroffenen Kindes verschlechtert hat, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob er dessen Aufnahmechance verschlechtert hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 695/24 -, juris Rn. 17.
Die Aufnahmechance der Antragstellerin hat sich vorliegend durch den Fehler nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil verbessert, weil in ihrer Leistungsgruppe II fehlerhaft mehr Plätze im Losverfahren bei einer unveränderten Zahl der durch Los für diese Plätze im Regelverfahren auszuwählenden Kinder vergeben wurden.
Auch die weiteren von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, vorrangig als Härtefall aufgenommen zu werden. Ihrem Begehren, das sie erstmals unter Angabe von ihr bereits bei Anmeldung bekannten Umständen im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat, steht bereits die im Hinblick auf die Antragstellerin rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 -, juris Ls. 3, Rn. 12
Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht, die ihre bevorzugte Aufnahme als Härtefall begründet hätten. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet die Schulleiterin nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen,
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2025 - 10 L 956/25 -, juris Rn. 12.
Nach den Angaben der Schulleiterin der Gesamtschule A. in der „Darstellung des Aufnahmeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2026/27“, Bl. 1 der Beiakte 2, waren für sie Kriterien für die Annahme eines Härtefalls „schwere Erkrankung der Eltern bzw. des Kindes“. Gemessen hieran ist es nicht ermessensfehlerhaft, soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, der Umstand, dass die Mutter der Antragstellerin alleinerziehend sei und damit besonderen Herausforderungen zur Bewältigung des Schullebens ihres Kindes gegenüberstehe, treffe in der heutigen Zeit auf viele Erziehungsberechtigte zu, sodass er nicht das Vorliegen eines besonders gelagerten Einzelfalls begründe, aus dem ein Aufnahmeanspruch hätte resultieren können. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass sie aufgrund ihrer diagnostizierten ADS und Dyskalkulie eine stabile schulische Umgebung und die vertraute Unterstützung ihres Bruders, von dem sie noch nie getrennt gewesen sei, benötige. In der hierzu vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 25. Februar 2026 ist ausgeführt, dass ein Besuch derselben weiterführenden Schule mit dem Zwillingsbruder ratsam sei, da dies Sicherheit vermittelnde Stabilität und Struktur bei sich verändernden schulischen Bedingungen in Aussicht stelle. Durch die genannten Diagnosen und daraus resultierenden Herausforderungen erscheine dies in höherem Maße nötig zu sein. Die geltend gemachte Ausschließlichkeit der Beschulung zusammen mit ihrem Bruder an der Gesamtschule A. lässt sich dem nicht entnehmen. Der von der Antragstellerin gewünschten Vergabe eines gemeinsamen Loses für sie und ihren Bruder stand entgegen, dass die Schulleiterin nicht das Kriterium Geschwisterkind angewandt hat.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht zu beanstanden, wie die Schulleiterin die Leistungsgruppen gebildet hat, insbesondere im Hinblick auf die herangezogenen Teilnoten im Fach Deutsch und die Nichtheranziehung der Note im Fach Englisch. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule wird durch § 17 Abs. 1, Abs. 2 SchulG NRW dahin bestimmt, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst. Wie das danach erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Kinder zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechtsverbindlich geregelt und obliegt daher dem pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2025 - 19 B 501/25 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 501/24 -, juris, Rn. 8 ff.; Urteil vom 23.01.2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 51.
Nach diesem Maßstab ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Schulleiterin zwei Leistungsgruppen gebildet und die angemeldeten Kinder anhand des Durchschnitts ihrer Noten aus den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Lesen, Sprachgebrauch, Rechtschreiben, Mathematik und Sachunterricht ihrer jeweiligen Leistungsgruppe zugeordnet hat. Insbesondere war sie nicht gehalten, die Noten im Fach Englisch ebenfalls zu berücksichtigen. Der Durchschnitt aus den Noten in den drei „Kernfächern“ trifft eine ausreichend belastbare Aussage über die Leistungsfähigkeit der angemeldeten Kinder. Die Wochenstundenzahl in diesen drei Fächern umfasst nach der aktuellen Stundentafel in jedem Jahr der Grundschule den überwiegenden Anteil der Gesamtunterrichtszeit. So entfallen auch in der Klasse 4 auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Förderunterricht 14-15 von 26-27 Wochenstunden. Demgegenüber wird das Fach Englisch erst ab der Klasse 3 und lediglich im Umfang von drei Wochenstunden unterrichtet (vgl. Anlage zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule - AO-GS). Diese Einordnung des Fachs Englisch als „Nebenfach“ in der Grundschule kommt auch in der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Wuppertaler Formel zum Ausdruck, die die drei vorgenannten „Kernfächer“ doppelt und alle übrigen Fächer einfach gewichtet. Soweit die Antragstellerin auf die Voraussetzungen für eine Hochschulzugangsberechtigung verweist und vorbringt, die Fremdsprache bilde einen unabdingbaren Teil für das Abitur, ist die Schulleiterin nicht gezwungen, hierauf bereits im Rahmen des Übergangs auf die weiterführenden Schulen abzustellen. Es soll im Rahmen des Grundsatzes der Leistungsheterogenität nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht etwa das Anforderungsprofil für eine etwaige Abiturprüfung abgebildet, sondern vielmehr allgemein nach der Leistungsstärke der angemeldeten Kinder differenziert werden.
Ebenso wenig durchgreifend ist das Vorbringen der Antragstellerin, aus den Akten gehe nicht hervor, ob für das Fach Deutsch einzelne Teilnoten nicht oder falsch mit 0 berücksichtigt worden seien und dadurch die Gesamtnote im Fach Deutsch und damit die Durchschnittsnote insgesamt falsch berechnet worden sei. Ausweislich der Erklärung auf Bl. 21 der Beiakte 2 wurden beim Fach Deutsch die Noten der Teilbereiche Lesen, Rechtschreibung und Sprachgebrauch verwendet; wenn eine LRS vorliegt, wurde die Rechtschreibung nicht berücksichtigt. Eine von der Kammer vorgenommene stichprobenartige Überprüfung der Listen Bl. 22 ff. der Beiakte 2 bestätigt dies: es wurde der Durchschnitt der jeweils vorhandenen Noten genommen, findet sich keine Eintragung unter „R“, ging dies nicht in die Berechnung ein, eine etwaige Berücksichtigung mit 0 erfolgte nicht.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war das Losverfahren ausreichend transparent. In dem Protokoll zum Losverfahren vom 12. Februar 2026, Bl. 3 der Beiakte 2, ist dargestellt, wie die Losnummern vergeben, die Lose erstellt und zwei Lostöpfe gebildet wurden. Ferner ist auch die Durchführung des Losverfahrens beschrieben. Die Schulleiterin hat danach die Lose gezogen und die Abteilungsleiterin die Nummern der Lose in der gezogenen Reihenfolge notiert. Dies lässt sich entgegen den Behauptungen der Antragstellerin anhand der Listen, Bl. 4 ff. der Beiakte 2 nachvollziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.