Gründe§
Der Antrag hat keinen Erfolg.
I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2025/26 festgesetzte Höchstzahl von 139 Studienplätzen für das erste Fachsemester der Klinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn,
vgl. Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2025/2026 vom 18.08.2025 (GV. NRW. 2025 S. 722), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.01.2026 (GV. NRW. 2026 S. 63),
die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2025/2026 und damit auch für das Wintersemester 2025/26 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25.08.1994 (GV. NRW. 1994 S. 732), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 15.07.2025 (GV. NRW. 2025 S. 699). Diese Verordnung gilt nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 08.05.2017 (GV. NRW. 2017 S. 591), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.03.2023 (GV. NRW. 2023 S. 161), für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Erstens erfolgt eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; zweitens wird das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO überprüft. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität.
1. Die jährliche Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Nach dem Kapazitätsbericht beträgt die personalbezogene Aufnahmekapazität ausgehend von einem bereinigten Lehrangebot von 1.997,3 DS (Sb) je Semester bzw. 3.811,840 DS (2 ∙ Sb) je Jahr dividiert durch den Curriculareigenanteil (CAp) von 4,59 nach der Formel
2 Sb : CAp (2 x 1.997,3 : 4,59)
gerundet 830 Studienplätze. Davon entfallen unter Berücksichtigung der Anteilquote von 0,879 auf den klinischen Teil der Humanmedizin 730 Studienplätze; die übrigen 100 Studienplätze stehen dem Studiengang Hebammenwissenschaft (Anteilquote 0,121) zur Verfügung.
2. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. Liegt das Berechnungsergebnis anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 und 7 sowie Abs. 3 KapVO, ist es nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Das ist hier der Fall.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO zu berücksichtigen:
1. 16,22 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt und,
2. 5,86 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt und
3. sowie, sofern die Summe der Zahlen nach Nummern 1 und 2 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 3, eine Erhöhung um 6,23 Prozent des Quotienten aus der Zahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht um mehr als 50 Prozent der Summe der Zahlen nach den Nummern 1 und 2.
Die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums im Jahr 2024 beträgt auf der Grundlage der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage von 404.067 (einschließlich Privatpatienten von Chefärzten, die über Verträge nach dem „neuen Chefarztrecht“ verfügen, sowie ausländische Patienten) geteilt durch 365 Tage 1.107,03.
Darüber hinaus beträgt die von der Antragsgegnerin mitgeteilte Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums 90,98.
Ferner sind im Jahr 2024 nach den Angaben der Antragsgegnerin 1.953,68 tägliche ambulante Kontakte der Polikliniken zu berücksichtigen.
Hieraus errechnet sich nach der Maßgabe der Prozentsätze eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von gerundet 277 Studienplätzen (180 = 16,22 % von 1.107.03; 5 = 5,86 % von 90,08; 92 = 6,23 % von 1.953,8).
Eine Erhöhung der Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 7 KapVO ist durch § 17 Abs. 3 Satz 1 KapVO ausgeschlossen.
Die jährliche Aufnahmekapazität von 277 Studienplätzen wurde im ersten Fachsemester der Klinischen Medizin in nicht zu beanstandender Weise auf 139 Studienplätze für das Wintersemester 2025/2026 und auf 138 für das Sommersemester 2026 aufgeteilt.
3. Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind die durch Anlage56 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2025/2026 für die Klinik im ersten Fachsemester ausgewiesenen 139 Studienplätze (über)besetzt. Ausweislich der Einschreibungsstatistik vom 15.10.2025 wird die für das erste und dritte Fachsemester festgesetzte Quote von jeweils 139 Studienplätzen mit 207 Einschreibungen im ersten bzw. 214 Einschreibungen im 3. Fachsemester deutlich überschritten. Saldiert über alle klinischen Fachsemester ergibt sich ein Überhang von (907 - 831 =) 76 Eingeschriebenen, vgl. § 34 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 13.11.2020 (GV. NRW. 2020 S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.05.2023 (GV. NRW. 2023 S. 256).
Aus der Überbuchung kann auch nicht abgeleitet werden, dass ungenutzte Kapazität zur Verfügung steht. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Kapazitätsberechnung ist allein die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO.
II. Mangels zur Verfügung stehender Kapazität ist auch der hilfsweise Antrag auf Zulassung innerhalb der Zulassungszahlen erfolglos.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -, juris,
der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und -sicherheit anschließt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.