Tatbestand§
Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten nach eigenen Angaben am 17. August 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 11. September 2023 Asylanträge.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 am 7. Februar 2024 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: In der Türkei hätten sie keine Rechte. Sie seien diskriminiert und ausgegrenzt worden. Insbesondere nach dem Erdbeben am 6. Februar 2023 seien sie wie Menschen zweiter oder dritter Klasse behandelt worden. Man habe sie beleidigt und die Hilfe verweigert. Auf die Frage, was konkret vorgefallen sei, gaben sie an, dass der türkische Staat mafiaartige Strukturen habe und man jederzeit getötet werden könne. Sie seien nach dem Erdbeben nach Ankara zu seinem Bruder gegangen. Dort seien sie allein wegen ihres Dialekts ausgegrenzt worden. Er habe in Malatya seit dem Jahr 2006 ein Restaurant betrieben. Dort seien immer wieder Männer des Staates gekommen, um ihn zu beleidigen. Er habe eine verwandtschaftliche Beziehung zu einem HDP-Politiker. Das reiche aus, um in der Türkei als Terrorist angesehen zu werden. Kurden und Aleviten seien in der Türkei gleich Terroristen. Er habe sich für die HDP eingesetzt. Auf die Frage, was er genau unternommen habe, gab er an, dass er finanziell die Partei unterstützt habe. Auch habe er über den Whats-App-Status regierungskritische Posts geteilt.
Die Klägerin zu 2 gab an, dass sie für die Frauenabteilung der HDP aktiv gewesen sei. Insbesondere zwischen den Jahren 1996 und 2001 habe sie sich an den Aktivitäten beteiligt. Zu der Zeit sei ihr Vater inhaftiert gewesen. Weiter gab sie an, dass sie am 1. Mai 2022 von der Polizei befragt worden sei, da sie am Newroz-Fest teilgenommen habe. Als alevitische Frau sei sie außerdem der sexuellen Belästigung ausgesetzt. Polizisten hätten sie mit den Händen angefasst. Nachgefragt, was letztendlich zu ihrer Ausreiseentscheidung geführt habe, führten sie aus, dass es nach dem Erdbeben nicht mehr möglich gewesen sei, in der Türkei zu leben. Sie seien all die Jahre ausgegrenzt worden. Selbst in Deutschland würden die Kläger zu 3 und zu 4 von den türkischen Mitbürgern ausgegrenzt werden. In der Türkei hätten die kurdischen Aleviten keine Chance zu leben. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst, bedroht oder von der mafiaartigen Struktur umgebracht zu werden.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01), den Klägern am 11. Juni 2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden begründe keine politische Verfolgung. Eine individuelle Verfolgung hätten die Kläger nicht glaubhaft gemacht.
Die Kläger haben am 13. Juni 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Sie hätten dem vom Bundesamt eingesetzten Dolmetscher misstraut und befürchtet, dass ihre Aussagen in der Türkei öffentlich gemacht werden könnten. Hierdurch könnte der in Ankara lebende Bruder des Klägers zu 1 gefährdet werden. Seit 2016 unterstütze der Kläger zu 1 die HDP, indem er sein Restaurant für Vorstandssitzungen zur Verfügung gestellt habe. Dabei habe er auch Interna mitbekommen. Auch habe er sich darum gekümmert, dass Abgeordnete aus Nachbardörfern zum Busbahnhof oder zum Flughafen gebracht worden seien. Auch habe er regelmäßig an die HDP gespendet.
Ein Neffe des Klägers zu 1 habe im Februar 2025 am Telefon berichtet, dass das Restaurant des Klägers zu 1 beschlagnahmt werden solle. Er habe nichts mehr herausholen können.
Im Dezember 2024 und im Februar 2025 sei die Polizei drei Mal bei dem Bruder des Klägers zu 1 gewesen und hätten nach den Klägern gefragt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 11. August 2025 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Die vorgetragenen Handlungen und Geschehnisse stellen keine rechtlich relevanten Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Ihnen fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Schwere, um als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte angesehen werden zu können.
Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich erklärt, dass er keine Informationen über strafrechtliche Ermittlungsverfahren habe. Die Polizei habe sich zuletzt im Februar dieses Jahres bei dem Bruder des Klägers zu 1 nach seinem Verbleib erkundigt. Es ist jedoch schon bei Wahrunterstellung nicht ersichtlich, dass dieser Nachfrage ein flüchtlingsschutzrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staats zugrunde liegt. Zudem sind seitdem keine weiteren Nachfragen erfolgt, so dass erst recht ein aktuelles Verfolgungsinteresse nicht anzunehmen ist.
Soweit sich der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auf den Umstand gestützt hat, dass ihm nach der Zerstörung seines Restaurants infolge des verheerenden Erdbebens im Februar 2023 zwar eine Bescheinigung über die ihm zustehende Entschädigung ausgestellt worden sei, er diese jedoch - anders als der AKP nahestehende Gewerbetreibende - nie erhalten habe, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung. So hat der Kläger zu 1 auf Nachfrage eingeräumt, dass er weder einen Rechtsanwalt noch eine andere Person in der Türkei mit der Aufgabe betraut habe, sich um diese Angelegenheit zu kümmern. Er hat es bislang somit noch nicht einmal versucht, sich die versprochene Entschädigung zu erstreiten. Ungeachtet dessen würde selbst dies, also die Verweigerung einer an sich versprochenen Entschädigung, keine rechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme darstellen. Es ist nichts dafür dargetan, dass dies Ausfluss einer systematischen Benachteiligung einer bestimmten vom Erdbeben betroffenen Bevölkerungsgruppe wäre. Die Aussage des Klägers zu 1, dass nur Anhänger der AKP die Entschädigungen erhielten, ist durch nichts belegt und stellen lediglich Spekulationen des Klägers zu 1 dar.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleich gestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.