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Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 27.06.2011 – S 16 SV 44/10

16. Kammer

ECLI:DE:SGMAGDE:2011:0627.S16SV44.10.0A

Tenor§

1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird dem Bundessozialgericht zur Bestimmung des Rechtsweges vorgelegt.

Gründe§

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I. Mit Klage vom 14.9.2010, eingegangen beim Arbeitsgericht Magdeburg am 16.9.2010, Az. 6 Ca 2660/10, begehrte die Klägerin Kündigungsschutz aufgrund einer, von der Beklagten, ihrer Arbeitsgeberin Fa. C in O, vertreten durch die Geschäftsführerin, am 8.9.2010 ausgesprochenen fristlosen Kündigung.

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Die Klägerin war aufgrund befristeten Arbeitsvertrages vom 19.5.2010 für die Zeit vom 20.5.2010 bis 19.2.2011 als Reinigungskraft bei der Beklagten angestellt. Unter § 4 Vergütung war ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von € 102,00 vereinbart. Eine feste Arbeitszeit war zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Unter § 3 Arbeitszeit heißt es hierzu:

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§ 3 Arbeitszeit

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1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pause beträgt …. Wochenstunden bei einer 6-Tage-Woche. Die Verteilung der werktäglichen Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und bleibt dem Weisungsrecht der Arbeitgeberin im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes und des Tarifvertrages vorbehalten. Die Reinigungstätigkeit erfolgt überwiegend in den

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Morgenstunde X

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Abendstunden O

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2. …

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3. …

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Zu § 4 Vergütung heißt es:

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1. Der/Die Arbeitnehmer/in erhält ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR (handschriftlich) 102,- €

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…

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Mit gerichtlicher Verfügung vom 17.9.2010 wies das Arbeitsgericht Magdeburg auf seine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges zum Arbeitsgericht hin. Die Klägerin stehe nach bisherigem Vortrag bei der Beklagten in einem "1,00-€-Job". Arbeiten im Rahmen einer solchen Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung begründeten keine Arbeitsverhältnis (§ 16 d SGB II).

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Das Gericht wies die Parteien darauf hin, dass es beabsichtige, über die Zulässigkeit des Rechtswegs ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, voraussichtlich des Sozialgericht Magdeburg, zu verweisen (§§ 48, ArbGG, 17 a GVG).

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Die Parteien erhielten auf diesen gerichtlichen Hinweis eine Frist zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

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Durch Beschluss vom 14.10.2010 verwies das Arbeitsgericht Magdeburg den Rechtsstreit an das Sozialgericht Magdeburg.

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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Magdeburg ausgeführt:

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"Der Rechtsweg zu den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht gegeben.

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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Parteien des Rechtsstreits verbindet kein Arbeitsverhältnis, sondern eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Dabei handelt es sich um eine Leistung, die in § 16 III SGB-II geregelt ist und von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. BAG, DB 2008, 1160; BAG, NZA 2007, 54). § 16 Abs. III 2 2. Halbsatz SGB-II (wohl alte Fassung; § 16d SGB II in der zur Zeit der Begründung des Arbeitsverhältnisses gültigen Fassung) bestimmt ausdrücklich, dass Arbeiten im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen. Deshalb sind für Rechtsstreitigkeiten hieraus nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig (BAG, NZA 2007, 54).

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Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig ist nach §§ 51 I Nr. 4a, 57 I 1 SGG das Sozialgericht Magdeburg.

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Dieser Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung (§§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 GVG) durch die Kammer (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG)."

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Der Beschluss wurde den Parteien am 25.10.2010 zugestellt.

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Nachgeheftet in der Gerichtsakte ist die Stellungnahme der Klägerin vom 11.10.2010, eingegangen am 13.10.2010. Die Klägerin hält den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig, weil sie sich die Beschäftigung bei der Beklagten selbst gesucht habe. Eine Vermittlung durch die Bundesanstalt für Arbeit oder das Jobcenter habe nicht stattgefunden.

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Der Rechtsstreit ging am 15.11.2010 beim Sozialgericht Magdeburg ein.

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Mit gerichtlicher Verfügung vom 22.11.2010 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 14.10.2010, 6 Ca 2660/10, grob rechtswidrig und willkürlich sein und daher das Sozialgericht Magdeburg nicht binden dürfte.

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Auf die Entscheidungen des BVerfG, Beschluss vom 26.8.1991, 2 BvR 121/90, sowie des Bundesarbeitsgerichts, Beschluss vom 17.7.1995, 5 AS 8/95, wurde verwiesen.

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Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtige, den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung zur Entscheidung dem Bundessozialgericht vorzulegen.

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Der vorliegende Rechtsstreit betreffe ausschließlich eine Kündigungsschutzklage nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3b Arbeitsgerichtsgesetz. Hier bestehe eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

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Die Auffassung, dass das hier streitige Arbeitsverhältnis nach § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu beurteilen sei, finde keinerlei Anhaltspunkte.

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Diese Auffassung ergebe sich weder aus der Klageschrift noch aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag. Es handele sich offensichtlich um eine frei ausgeschriebene Arbeitsstelle, für welche die Parteien des Rechtsstreits einen Arbeitsvertrag frei ausgehandelt haben, und nicht um eine von der Arbeitsagentur geschaffene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Die rechtsirrige Auffassung des Arbeitsgerichts Magdeburg, es handele sich um einen so genannten Ein-Euro-Job sei unbeachtlich und finde keinerlei Anhaltspunkte.

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Die Klägerin hat sich hierzu mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8.12.2010 geäußert.

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II. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 14.10.2010, 6 Ca 2660/10, ist rechtswidrig und grob willkürlich und bindet das Sozialgericht Magdeburg hinsichtlich der Rechtswegverweisung nicht.

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Zwar ist das Sozialgericht aufgrund des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg grundsätzlich gebunden. Dies ergibt sich aus § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG n.F., § 48 Abs. 1 ArbGG n.F.

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Die bindende Wirkung ist nach ständiger Rechtsprechung auch im Bestimmungsverfahren des § 36 Nr. 6 ZPO zu beachten (vgl. statt vieler: BAG Beschluss vom 11. Januar 1982 - 5 AR 221/81 - AP Nr. 27 zu § 36 ZPO; BAG Beschluss vom 3. November 1993 - 5 AS 20/93 - AP Nr. 11 zu § 17 a GVG = EzA § 36 ZPO Nr. 18). Nur so kann der Zweck des § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG erreicht werden, unnötige und zu Lasten der Parteien gehende Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden. Das bedeutet:

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Es ist das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten Verweisungsbeschluss gelangt ist, es sei denn, dieser ist ausnahmsweise nicht bindend. In diesem Fall ist dasjenige Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den zweiten Verweisungsbeschluss gelangt ist, es sei denn, auch dieser Beschluss ist ausnahmsweise nicht bindend.

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Auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend.

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Lediglich eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung kann diese Bindungswirkung nicht entfalten (BAG Beschluss vom 29. September 1976 - 5 AR 232/76 - AP Nr. 20 zu § 36 ZPO, zu II 2 der Gründe; zum neuen Recht Beschluss vom 1. Juli 1992 - 5 AS 4/92 - EzA § 17 a GVG Nr. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 36 Rn. 25, 28; einschränkend zum neuen Recht Zöller/Gummer, aa0, GVG § 17 a Rn 13).

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Offensichtlich gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluss dann, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefasst ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber einem Verfahrensbeteiligten beruht (BAG Beschluss vom 1. Juli 1992 - 5 AS 4/92 -, aa0, zu II 3 a der Gründe; BGHZ 71, 69, 72 f. = NJW 1978, 1163, 1164).

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Diese vorstehenden Voraussetzungen sind mehrfach erfüllt.

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Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg ist willkürlich gefasst. Ihm fehlt jegliche Rechtsgrundlage (unten 1.). Darüber hinaus erfolgte er unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien (unten 2.).

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1. Bei dem, dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis handelt es sich nicht um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. (§ 16d SGB II in der zur Zeit der Begründung des streitigen Arbeitsverhältnisses gültigen Fassung).

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Danach sollen Arbeitsgelegenheiten in einem Arbeitsverhältnis in Betrieben (Abs. 3 Satz 1), Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis (Abs. 3 Satz 2) sowie Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten in einem Sozialrechtsverhältnis (Abs. 3 Satz 2) gemeint sein.

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Notwendige Voraussetzung im Rahmen des § 16 SGB II ist aber unabhängig von der Art und Weise der Schaffung der Arbeitsgelegenheiten, dass der Leistungsträger nach dem SGB II, die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, in die Schaffung dieser Arbeitsgelegenheiten eingebunden ist.

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Dieses ist vorliegend nicht der Fall.

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Die Klägerin hat in ihrem, nach Entscheidung des Arbeitsgerichts eingehefteten Schriftsatz vom 11.10.2010 ausgeführt, Kenntnis von der Arbeitsstelle durch einen Aushang in einem M P -M erlangt und den Arbeitsvertrag frei ausgehandelt und unterzeichnet zu haben.

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Dass die Klägerin nur eine geringe Vergütung vereinbart und wohlmöglich nur einen Stundenlohn von € 1,00 erzielt hat, ändert an dieser Beurteilung nichts.

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Der Hinweis des Arbeitsgerichts Magdeburg, es handele sich bei dem Arbeitsverhältnis um einen so genannten Ein-Euro-Job, weshalb der Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Sozialgerichte, hier des Sozialgerichts Magdeburg, falle, entbehrt jeder Rechtsgrundlage und findet keinerlei Anhaltspunkte.

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Die notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Tätigkeit nach § 16 SGB II sind nicht – ansatzweise – erfüllt:

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Nach § 16 Abs. 1 SGB II a.F. erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Absatz 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Abs. 2 Nr. 4, die §§ 36, 46 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

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Nach § 16 Abs. 2 SGB II a.F. gilt, dass, soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt, gelten. § 45 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.

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Nach § 16 Abs. 3 SGB II a.F. können abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

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Nach § 16 Abs. 4 SGB II a.F. kann die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

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Nach § 16 Abs. 5 SGB II a.F. trifft die Entscheidung über Leistungen und Maßnahmen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der nach § 6b Abs. 1 zuständige Träger.

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Nach § 16d SGB II in der zur Zeit der Begründung des streitigen Arbeitsverhältnisses gültigen Fassung sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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Notwendige Voraussetzung ist nach § 16 SGB II unabhängig von der Frage, wie die Hilfe ausfällt, jedenfalls die Förderung der Tätigkeit durch den SGB II – Leistungsträger. Eine derartige Förderung ist vorliegend in keiner Weise erkennbar und tatsächlich nicht gegeben.

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Vorliegend ist in keiner Weise erkennbar, dass die zuständige Leistungsträgerin in irgendeiner Weise tätig geworden und insbesondere die hier streitige Arbeitsstelle als Reinigungskraft geschaffen oder auf die Schaffung in irgendeiner Weise Einfluss genommen hat.

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Mangels irgendwelcher, erkennbarer Tatsachen und wegen des Fehlens jeglicher Rechtsgrundlage ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg willkürlich gefasst und bindet – ausnahmsweise – das Sozialgericht Magdeburg nicht.

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2. Darüber hinaus ist der Beschluss unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Klägerin, ergangen.

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Das Gericht hat den streitigen Verweisungsbeschluss erlassen, ohne dass es den bereits am 13.10.2010 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 11.10.2010 berücksichtigt hätte. Dieses ergibt sich daraus, dass dieser Schriftsatz trotz früheren Eingangs erst nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses zur Verfahrensakte gelangt ist.

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Das Bundessozialgericht ist das nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 36 Ziff. 6 ZPO zuständige Gericht.