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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.04.2026 – 12 B 71/26.D

Az.: 12 B 71/26.D 8 L 184/26 VG Leipzig des Herrn prozessbevollmächtigt:

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Disziplinarrechtssache – Antragsteller – – Beschwerdeführer – gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Disziplinarrecht / Berufsgerichtliche Verfahren, Gestattung der Teilnahme an der Einvernahme des Zeugen S.......; Verweisung hier: Beschwerde 2

hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 8. April 2026

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. März 2026 - 8 L 184/26 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

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4 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. März 2026, mit dem dieses den Rechtsstreit betreffend die Gestattung der Teilnahme an der Einvernahme eines Zeugen im gegen den Antragsteller geführten behördlichen Disziplinarverfahren wegen (örtlicher) Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen hat. Mit seiner am 18. März 2026 erhobenen „außerordentlichen Beschwerde“ rügt der Antragsteller die Verletzung rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den gesetzlichen Richter und führt zur aus seiner Sicht bestehenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Leipzig aus.

2. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 3 SächsDG i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO gelten für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 GVG sind unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

5 Für den geltend gemachten Gehörsverstoß sieht das Gesetz die ebenfalls erhobene Anhörungsrüge vor, über die das Verwaltungsgericht zu befinden hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten entgegen der unzutreffenden Behauptung der Beschwerde vor Ergehen des Beschlusses mit Schreiben vom 11. März 2026 zur beabsichtigten Verweisung angehört, wovon der Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 2026 Gebrauch gemacht hat.

6 Für die daneben geltend gemachte „außerordentliche Beschwerde“ wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist nach der Schaffung des § 152a VwGO kein Raum mehr (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2007 - 5 B 192.06 -, juris Rn. 3 m. w. N.; ebenso SächsOVG, Beschl. v. 11. August 2009 - A 5 E 78/09 -, juris Rn. 3 ff.). Auch im Schrifttum wird 3 diese Auffassung ganz überwiegend vertreten (vgl. zum Ganzen: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 116 ff.).

7 Für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter liegen im Übrigen keine Anhaltspunkte vor. Nach § 45 Abs. 1 SächsDG werden die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach dem Sächsischen Disziplinargesetz vom Verwaltungsgericht Dresden wahrgenommen, das somit sachlich zuständig ist. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig die im Beschwerdeschriftsatz unter 3. beanstandeten Ausführungen schon nicht enthält. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeschrift unter 4. enthält der Beschluss zudem Ausführungen zum Wortlaut von § 45 Abs. 1 SächsDG (Beschlussabdruck S. 2) und zu Sinn und Zweck der Bestimmung (Beschlussabdruck S. 3).

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9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei Verwerfung von im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 Abs. 1 Satz 1 SächsDG) nicht besonders aufgeführten Beschwerden nach der dortigen Nr. 6.5 eine Festgebühr von 50,00 Euro anfällt.

10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 SächsDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO). Dr. Pastor Dr. Henke Dr. Hoentzsch