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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 02.09.2026 – 19 B 251/26

19. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0902.19B251.26.00

Gründe§

Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren. Es besteht kein Anlass, das dem Senat nach § 101 Abs. 3, § 150 VwGO eingeräumte Ermessen entsprechend dem Begehren der Antragstellerin dahingehend auszuüben, über die Beschwerde auf­grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung ist we­gen der Eilbedürftigkeit der Sache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht geboten. Besondere Umstände, aufgrund derer die Beteiligten ihre Rechte hier ausnahmsweise schriftlich nicht ausreichend geltend ma­chen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Be­schwerde ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe gebieten es nicht, den ange­fochtenen Beschlusses zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege einer einstwei­ligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einen Personalausweis und ei­nen Reisepass auszustellen.

Der entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist unzulässig, weil der Antragstellerin das erforderliche Rechts­schutzbedürfnis fehlt. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, dass die von der Antragsgegnerin - bzw. der Stadt Lippstadt in ihrem Auftrag - unter dem 13. März 2026 erstellten und einem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 31. März 2026 ausgehändigten Ausweisdokumente ungültig seien, hat die Antrags­gegnerin bereits zugesagt, neue Dokumente auszustellen. Sie hat der Antragstellerin angeboten, dass ihre bzw. Mitarbeiter der Stadt Lippstadt die Antragstellerin zu Hau­se aufsuchen, um die für die Beantragung neuer, gültiger Ausweisdokumente erfor­derlichen biometrischen Daten - darunter Lichtbild und Fingerabdrücke - sowie ihre Unterschrift aufzunehmen. Damit hat die Antragsgegnerin dem Begehren der Antrag­stellerin bereits in vollem Umfange entsprochen. Es ist daher nicht ersichtlich, wie sich die Rechtsstellung der Antragstellerin durch eine gerichtliche Anordnung ver­bessern könnte. Mehr als eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aus­stellung neuer Ausweisdokumente kann sie auch durch den Erlass einer einstweili­gen Anordnung nicht erreichen.

Vorsorglich sei angemerkt, dass ein erneuter Hausbesuch entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht deshalb entbehrlich ist, weil es der Antragsgegnerin bzw. der Bundesdruckerei möglich sein sollte, anhand der bereits abgenommenen Fingerab­drücke und Unterschriften fehlerfreie Dokumente auszustellen. Denn nach § 16 Abs. 3 Satz 3 PassG ist die Speicherung der in § 4 Abs. 1 genannten Angaben - mit Ausnahme der Seriennummer - und der in § 4 Abs. 3 genannten biometrischen Daten - darunter Lichtbild und Fingerabdrücke - bei dem Passhersteller unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Passes dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 26 Abs. 2 Satz 2 PAuswG für die Ausstellung von Personalausweisen, so dass die für die gewünschte Neuausstellung der Ausweisdokumente erforderlichen Daten erneut erhoben werden müssten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 und 2 Satz 2 § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 30.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge­richtsbarkeit 2025, wonach sich für die Ausstellung eines Perso­nal­ausweises sowie eines Reisepasses das maßgebliche Interesse des Antragstel­lers mit dem Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG bemisst. Da die Antragstellerin die Ausstellung zweier unterschiedlicher Dokumente (Personal­aus­weis und Reisepass) begehrt, war der Auffangstreitwert hier entsprechend zu verdoppeln. Eine Reduzierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertka­talogs 2025 kommt vorliegend entsprechend Nr. 1.5.2 des Streitwertkatalogs nicht in Betracht, weil die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ausdrücklich die Ausstel­lung von „langfristigen“ bzw. von Ausweispapieren mit einer Laufzeit von zehn Jah­ren im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt hat und damit in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.