G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 5.2.2021 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 13.5.2022 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die damit genehmigte Aufschüttung verstoße gegen die Kläger schützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts.
1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Die Beigeladene zu 1. wendet ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auch die (Ausgangs-)Baugenehmigung vom 5.2.2021 aufgehoben, obwohl sich die Kläger schriftsätzlich nie gegen diese gewandt hätten, die Genehmigungen vom 5.2.2021 und vom 13.5.2022 seien nach ihrem jeweiligen Inhalt voneinander trennbar, die Nachtragsgenehmigung vom 13.5.2022 betreffe ein gesondertes und abtrennbares Vorhaben in Gestalt der Aufschüttung des Gartens und der Errichtung einer Stützwand aus Winkelsteinen.
Dies greift nicht durch. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich die Aufhebung „der Baugenehmigung vom 5.2.2021 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 13.5.2022“ beantragt. Die Beigeladene zu 1. zeigt nicht hinreichend auf, dass abweichend hiervon eine getrennte Bewertung der Genehmigungen geboten gewesen wäre. Vorliegend ergibt sich aus den Bauantragsunterlagen zur Nachtragsgenehmigung vom 13.5.2022, dass die Beigeladene zu 1. das gesamte Vorhaben - nur noch - in der geänderten Form verwirklichen wollte. In dem Erläuterungsbericht vom 25.4.2022 heißt es, die ursprünglich geplante - und durch die Genehmigung vom 5.2.2021 zugelassene - Böschung könne wegen der noch fehlenden Bebauung des benachbarten Flurstücks 1670 noch nicht angelegt werden, mit Blick auf die zeitversetzte Ausführung der Bauvorhaben solle eine Stützmauer aus L-Steinen entlang der westlichen Grenze zum Flurstück 1670 errichtet werden, auf Wunsch der Endkunden werde zugunsten einer größeren Nutzbarkeit des Gartens des streitgegenständlichen Vorhabens eine zusätzliche Stützmauer entlang der südlichen Grenze zum Flurstück 538/38 der Kläger geplant. Eine Aufhebung nur der Nachtragsgenehmigung vom 13.5.2022 hätte der Beigeladenen zu 1. damit ein Vorhaben aufgedrängt, das sie nicht (mehr) verwirklichen wollte.
Danach führt das weitere Vorbringen der Beigeladenen zu 1., die Ausgangsgenehmigung sei bestandskräftig bzw. die Kläger hätten ihr Abwehrrecht gegen diese Genehmigung verwirkt, zu keinem anderen Ergebnis.
Soweit sie darauf verweist, die Baugenehmigung vom 5.2.2021 würde jederzeit wieder neu erteilt werden, hat sie schon nicht dargelegt, einen entsprechenden Bauantrag gestellt zu haben.
b) Die Zulassungsbegründung zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die genehmigte Böschung sei im Hinblick auf den Abstandsflächenverstoß insgesamt bzw. beginnend mit der Terrasse im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses in den Blick zu nehmen.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass eine einheitliche Aufschüttung grundsätzlich als eine bauliche Anlage zu betrachten ist, die nicht in mehrere, einer unterschiedlichen abstandsrechtlichen Bewertung zugängliche Teilanlagen aufgeteilt werden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.6.2011 - 7 A 1494/09 -, juris, Rn. 85 f., m. w. N.
Die Beigeladene zu 1. legt nicht hinreichend dar, weshalb vorliegend - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht von einer einheitlichen Aufschüttung bestehend aus der Anhebung des Geländes im Bereich der an die Doppelhaushälften angrenzenden Terrassen bis zur Stützwand aus L-Steinen unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger auszugehen sein sollte.
Soweit sie einwendet, es komme nach der maßgeblichen Rechtsprechung nicht allein darauf an, ob die in Rede stehende Geländeanhebung die natürliche Geländeoberfläche „aufgreife“, ungeachtet dessen sei dies vorliegend gegeben, ist ein solches „Aufgreifen“ weder hinreichend aufgezeigt noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich. Aus den Lageplänen zu den Baugenehmigungen vom 5.2.2021 und vom 13.5.2022 ergibt sich, dass die natürliche Geländeoberfläche vom Bereich der Terrasse des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1. hin zur Grenze zum Grundstück der Kläger um knapp 0,5 m anstieg, zudem ergibt sich aus den Höhenangaben ein Anstieg um etwa 0,4 m von Westen nach Osten. An der Grenze zum Grundstück der Kläger wurde eine Höhe von 58,15 bis etwa 58,31 m NHN erreicht. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. in der Gestalt der Genehmigung vom 13.5.2022 umfasst dagegen eine erhebliche Änderung, indem das Gelände im Bereich der Terrasse um mehr als einen Meter von 57,89 m bzw. 57,91 m NHN auf 58,95 m NHN angehoben und diese Höhe bis zur Oberkante der Mauer an der Grenze zum Grundstück der Kläger in Höhe von 58,84 m NHN weitestgehend fortgeführt wird.
Auch im Übrigen sind Gründe für eine abstandsflächenrechtlich isolierte Betrachtung von Teilen der Geländeveränderungen nicht dargelegt oder ersichtlich. Dies gilt insbesondere, soweit die Beigeladene zu 1. auf die Tiefe der Aufschüttung von etwa 11,5 m verweist.
Die Zulassungsbegründung zeigt auch nicht auf, dass die Aufschüttung die erforderlichen Abstandsflächen einhielte. Soweit sie darauf verweist, das Niveau von 1,0 m über der natürlichen Geländeoberfläche werde erst in einem Abstand von ca. 8,3 m zum Grundstück der Kläger erreicht, kommt es darauf nach der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung nicht an.
Liegt eine einheitliche Aufschüttung (teilweise) höher als 1 m über der vorhandenen Geländeoberfläche, löst sie grundsätzlich insgesamt Abstandsflächen aus (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW). Für die Frage, ob die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten sind, kommt es auf alle Bestandteile der Anschüttung an, also bereits auf den Böschungsfuß, dieser darf erst jenseits des erforderlichen Grenzabstands beginnen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.2.2010 - 7 B 1368/09 -, juris, Rn. 22 f., und vom 17.2.2011 - 7 B 1803/10 -, NWVBl. 2011, 388 = juris, Rn. 33 f., jeweils m. w. N.; Kockler, in BeckOK BauO NRW, Stand: 1.4.2026, § 6 Rn. 24.
Ihr weiteres Vorbringen, als Böschungsfuß der Terrassenanschüttung sei die Stelle zu betrachten, an der das Niveau von 1,0 m erreicht werde, findet weder in der von der Beigeladenen zu 1. in Bezug genommenen „Ansicht Südwest“ (Beiakte 1, Blatt 10) noch in den übrigen Bauantragsunterlagen eine Stütze.
2. Die Beigeladene zu 1. macht ohne Erfolg Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.
a) Ein solcher ist zunächst nicht dem Vorbringen zu entnehmen, der Grundsatz der Unparteilichkeit des Richters sei verletzt, der Vorsitzende Richter habe die Grenzen aus § 82 Abs. 2, § 86 Abs. 3, § 88 VwGO überschritten und sei über das Klagebegehren hinausgegangen, indem er bei der Aufnahme der Anträge in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, nach seiner Auffassung sei auch die Baugenehmigung vom 5.2.2021 zum Gegenstand des Klageantrags zu machen, obwohl die Kläger einen solchen Antrag nicht angekündigt hätten.
Nach § 86 Abs. 3, § 88 VwGO ist es Aufgabe des Gerichts, auf dem Klagebegehren sachdienliche Anträge hinzuwirken; die Sachdienlichkeit der in der mündlichen Verhandlung durch den Kammervorsitzenden aufgenommenen Fassung des Klageantrags ergibt sich aus den vorstehenden Gründen zu 1. a).
b) Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus der Rüge, das Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, es sei bis zur Aufnahme der Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich gewesen, dass auch die Ausgangsbaugenehmigung vom 5.2.2021 in Streit stehen könnte
Der damit der Sache nach behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als ein den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzendes „Überraschungsurteil“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 -, BRS 67 Nr. 30 = BauR 2010, 1169 = juris, Rn. 9, m. w. N.
Mit Blick auf die oben dargestellte Rechtsprechung und die Bauantragsunterlagen zur Genehmigung vom 13.5.2022 musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter vorliegend damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht keine isolierte Betrachtung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 13.5.2022 vornehmen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. ausweislich der Klageerwiderung vom 12.6.2023 selbst davon ausging, dass für die gerichtliche Prüfung die Baugenehmigung vom 5.2.2021 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 13.5.2022 in den Blick zu nehmen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.