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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2026 – 15 E 278/26

15. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0429.15E278.26.00

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bot nicht die § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss verwiesen. Das Beschwerdevorbringen enthält keinen Gesichtspunkt, der zu einer abweichenden Entscheidung führen könnte.

Vor diesem Hintergrund muss der Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt wären, nicht weiter nachgegangen werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).