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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 21.03.2025 – 13 A 208/23

13. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0321.13A208.23.00

Gründe§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

1. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach die Berufung zuzulassen ist, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Norm liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris, Rn. 23.

Die Darlegung solcher Richtigkeitszweifel erfordert eine auf schlüssige Gegenargumente gestützte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2025 - 6 A 774/23 -, juris, Rn. 2, und vom 3. April 2023 - 1 A 2640/20 -, juris, Rn. 11 m. w. N.

Hieran fehlt es.

a) Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe mit der Begründung, mit einer Wiedereinführung der Maskenpflicht sei nicht zu rechnen, fehlerhaft eine Wiederholungsgefahr verneint. Vielmehr habe die Weltgesundheitsorganisation am 27. Januar 2023 festgestellt, dass nach wie vor eine gesundheitliche Notlage wegen COVID-19 bestehe.

Dieser Einwand lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht für die Verneinung der Wiederholungsgefahr entscheidungstragend darauf abgestellt hat (S. 6, 6. Absatz des Urteilsabdrucks), § 28b Abs. 3 IfSG ermögliche den Ländern die Einführung einer Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nur für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 sowie nur für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr. Zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin nicht, da sie sich bis mindestens Sommer 2023 im vierten Schuljahr befinde.

b) Mit ihrem Vorbringen, das Schreiben der Schulleitung vom 3. März 2021 sei als Willenserklärung, als einseitiges und zweckgerichtetes Handeln und damit als Verwaltungsakt zu werten, unabhängig davon, ob die Erfordernisse eines Verwaltungsakts in Gänze erfüllt seien, legt die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.

Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Klägerin nimmt mit ihren Ausführungen lediglich auf das Tatbestandsmerkmal der hoheitlichen Maßnahme Bezug, verhält sich aber nicht zu der vom Verwaltungsgericht verneinten Regelungswirkung. Diese liegt nur vor, wenn die Maßnahme nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 -, juris, Rn. 15; OVG M.-V., Urteil vom 23. Januar 2024 - 1 LB 627/20 OVG -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 4 A 1695/19 -, juris, Rn. 5.

Den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu (S. 5, 1. Absatz des Urteilsabdrucks) setzt die Klägerin nichts entgegen.

c) Ebenso wenig verfängt der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe mangels Stellungnahmen der Beklagten zu ihren Schriftsätzen eine Beweislastentscheidung zulasten der Beklagten treffen müssen. Unabhängig davon, dass nach § 86 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, geht dieser Einwand an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei, das die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat, ohne sich in materieller Hinsicht zum Antrag der Klägerin zu verhalten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge dazu, dass das Tragen von Masken gerade für Kinder gefährlich und zudem nutzlos sei und dass das SARS-CoV-2-Virus nicht existiere, ignoriert, macht die Klägerin der Sache nach einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Dieser ist jedoch nicht gegeben.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann nicht auf einem nach Ansicht der Klägerin vorliegenden Verfahrensmangel beruhen, weil es nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil auf die behaupteten Tatsachen nicht entscheidungserheblich ankam. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bereits mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen, sodass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war.

Im Übrigen kann eine Aufklärungsrüge nur Erfolg haben, wenn bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dargelegt wird, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2024 - 10 BN 4.23 -, juris, Rn. 24, m. w. N.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Einen förmlichen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Sie legt mit dem Zulassungsantrag auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung von sich aus hätte aufdrängen müssen.

b) Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sämtliche in den Schriftsätzen formulierten Anträge und Argumente in Bezug auf Gesundheitsgefahren sowie den bisher fehlenden Existenzbeweis des Erregers ignoriert und das „schriftliche Zugangsverbot“ der Schulleitung vom 9. September 2021 (gemeint sein dürfte das als „Befreiung von der Maskenpflicht“ überschriebene Schreiben vom 8. September 2021) nicht beachtet, rügt sie im Wesentlichen eine Verletzung rechtlichen Gehörs, auf der das Urteil - wie bereits ausgeführt - mangels Befassung mit der Begründetheit der Klage schon nicht beruhen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).