Leitsatz
Die Anhörungsregelung der §§ 463 Abs. 6, 462 StPO dient der Sicherung des verfassungsrechtlichen Anspruchs des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach besteht grds. ein Anspruch auf vorherige Anhörung, es sei denn durch diese würden relevante anderweitige Interessen gefährdet (vgl. nur: BVerfG NJW 1981, 2111, 2112). Dieser Anspruch würde zwar formal auch durch eine öffentliche Zustellung von Anhörungsschreiben bzw. Ladung zum Anhörungstermin erfüllt. Die öffentliche Zustellung kann mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Sie ist als "letztes Mittel" der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind. Bei einem Verurteilten, der bereits vor langer Zeit aus dem Maßregelvollzug nach § 64 StGB entwichen und unbekannten Aufenthalts ist, bzgl. dessen nunmehr über einen Erledigungsantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden wäre und der im Falle der Erledigung noch den Rest der Begleitstrafen verbüßen müsste, ist ein solches Vorgehen indes nicht erforderlich. Würde er nach einer Erledigung ergriffen und der Vollstreckung der Begleitstrafe zugeführt, so wäre ihm gem. § 33a StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Anhörung nachzuholen, so dass man auch von vornherein mit der Anhörung bis zu einem etwaigen Ergreifen zuwarten kann.
Gründe§
I.
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrages durch die Strafvollstreckungskammer, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, „als derzeit unbegründet“.
Der Verurteilte war mit dem Anlassurteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet. Ab dem 06.01.2021 befand er sich in der Unterbringung, welche zuletzt im Rahmen einer Langzeitbeurlaubung in einer Adaptionseinrichtung vollstreckt wurde. In der letzten während der Maßregelvollstreckung abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 29.01.2024 bescheint ihm die Maßregelvollzugsklinik Therapiemotivation und eine günstige Sozial- und Kriminalprognose. Seit dem 20.02.2024 ist der Verurteilte flüchtig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Den zunächst auf Anregung der Klinik gestellten Erledigungsantrag nahm die Staatsanwaltschaft nach einem Hinweis der Strafvollstreckungskammer zurück. Nachdem die Klinik erneut eine Erledigung angeregt hat, u.a. weil man angesichts des Entweichens nur von einer vorgetäuschten Therapiemotivation ausgehen müsse und selbst im Falle der erneuten Stellung des Verurteilten in den verbleibenden sieben Monaten bis zum Erreichen der Maßregelhöchstfrist eine erfolgreiche Behandlung nicht realisierbar sei, hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld erneut einen Erledigungsantrag gestellt, den das Landgericht Bielefeld mit dem angefochtenen Beschluss „als derzeit unbegründet“ zurückgewiesen hat.
Die kleine Strafkammer stützt die Ablehnung des Antrages der Staatsanwaltschaft darauf, dass derzeit nicht festgestellt werden könne, dass die Voraussetzungen von § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorliegen. Zudem sei auch eine Entscheidung über die Maßregel vor einer Ergreifung des Verurteilten nicht zweckmäßig, weil ihm dann ggf. ohnehin nach § 33a StPO Wiedereinsetzung mangels Gewährung rechtlichen Gehörs zu gewähren sei.
Gegen den ihr am 31.07.2026 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 03.08.2026 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie meint u.a., dass die für eine Nichterledigung erforderliche positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht nicht möglich und deswegen die Maßregel nicht für erledigt zu erklären sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt das Rechtsmittel und beantragt (u.a.), den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Maßregel für erledigt zu erklären und die weitere Vollstreckung des Restes der Begleitstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Nach §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 2 StPO ist für Entscheidungen nach § 67d Abs. 5 StGB eine Anhörung des Verurteilten vorgeschrieben, welche hier nicht stattgefunden hat. Von der Anhörung kann nicht abgesehen werden. Ein Absehen von der Anhörung im Falle ihrer Nichtausführbarkeit ist nur für den - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefall des § 462 Abs. 2 S. 2 StPO vorgesehen.
Da der Verurteilte unbekannten Aufenthalts ist, konnte ihm weder eine Ladung zur Anhörung noch ein schriftliches Anhörungsschreiben unmittelbar zugestellt werden. Das Vollstreckungsgericht hat hier auch nicht (ggf. nach Durchführung entsprechender Ermittlungen) die öffentliche Zustellung einer Ladung (zu dieser Möglichkeit im Vollstreckungsverfahren vgl. OLG Stuttgart NJW 1983, 1987) zu einer Anhörung zur Frage der Maßregelerledigung, der Reststrafenaussetzung zur Bewährung und entsprechenden Regelungen im Rahmen der Führungsaufsicht erwägen müssen.
Die Anhörungsregelung der §§ 463 Abs. 6, 462 StPO dient der Sicherung des verfassungsrechtlichen Anspruchs des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach besteht grds. ein Anspruch auf vorherige Anhörung, es sei denn durch diese würden relevante anderweitige Interessen gefährdet (vgl. nur: BVerfG NJW 1981, 2111, 2112). Erforderlich ist allerdings nur, dass dem Betroffenen eine entsprechende Gelegenheit gegeben wird, sich vor einer Entscheidung Gehör zu verschaffen (vgl. Radtke in: BeckOK-GG, 65. Ed., Art. 103 Rdn. 11). Diese Gelegenheit würde dem Verurteilten formal zwar durch eine öffentliche Zustellung von Anhörungsschreiben bzw. Ladung gegeben und sie kann mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Sie ist als "letztes Mittel" der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind (vgl. BVerfG MDR 1988, 832; BVerwG Urt. v. 18. April 1997 - 8 C 43/95 - juris).
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass keine Erforderlichkeit für eine Ladung zur Anhörung im Wege der öffentlichen Zustellung (und des damit faktisch einhergehenden Eingriffs in das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs) besteht. Abgesehen von der erheblichen Verschwendung von Justizressourcen, die die erforderlichen vorherigen Ermittlungen zum Aufenthalt des Betroffenen (vgl. etwa Schneider-Glockzin, KK-StPO, 9. Aufl., § 40 Rdn. 7) und das Verfahren der öffentlichen Zustellung selbst darstellen würden, wobei dem Verurteilten dann im Falle seines Ergreifens nach § 33a StPO ohnehin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Anhörung nachzuholen wäre, ist der Fall hier so gelagert, dass gegen den Verurteilten ein Vollstreckungshaftbefehl (vom 19.03.2024) besteht. Wird er also in Zukunft ergriffen, so kann dann - nach durchgeführter Anhörung - über eine Maßregelerledigung usw. entschieden werden, so dass es einer „Vorabentscheidung“ nicht bedarf. Weder dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit noch dem Verurteilten entstehen hierdurch Nachteile. Angesichts des im Falle seiner plötzlichen Ergreifung ohnehin nicht sofort zur Verfügung stehenden Therapieplatzes, käme es voraussichtlich ohnehin zunächst zu einer Organisationshaft, während derer - ohne dass ein Therapieplatz blockiert würde - über die Erledigung entschieden werden könnte. Dass derzeit im Maßregelvollzug noch ein Therapieplatz für den Verurteilten, der sich ohnehin zum Schluss in einer Adaptionseinrichtung befand, freigehalten wird und deswegen einem anderen Betroffenen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ergibt sich aus der (letzten) Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung nicht.