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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2026 – L 16 KR 441/25

Der 16. Senat

ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0826.L16KR441.25.00

Leitsatz

Dass die Fehlerhaftigkeit eines Bescheides auf einer unrichtigen Rechtsanwendung einer Krankenkasse, hervorgerufen durch das arglistige Handeln eines Mitarbeiters, beruht, muss noch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der rechtswidrigen Entscheidung begründen. Die besondere Schutzwürdigkeit einer Vermögensdisposition gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X setzt voraus, dass diese im Vertrauen auf die Bestandskraft des erlassenen Verwaltungsaktes getroffen wurde. Zur Berücksichtigung von Fehlern der Verwaltung im Rahmen der Ermessensausübung bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Zukunft

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2025 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über den Versicherungsstatus des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (im Folgenden: die Beklagte).

Der 1 geborene Kläger (verheiratet, ein Kind) ist selbstständig als Tischler in eigener Tischlerei und Restaurierungswerkstatt erwerbstätig und war vom 1. Januar 2012 bis 12. März 2020 privat kranken- und pflegeversichert (H M; Beitragshöhe zuletzt: 351,21 Euro). Am 16. März 2020 beantragte er – vermittelt durch den Versicherungsmakler T GmbH (im Folgenden : T) und dessen Mitarbeiter L (im Folgenden: L) – bei der Beklagten die Aufnahme in die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Anspruch auf Krankengeld). Mit T war für den Fall einer erfolgreichen Rückführung in die GKV eine „Dienstleistungsgebühr/Vergütung“ i. H. v. 4.760,- Euro vereinbart. Dem Aufnahmeantrag beigefügt war ausweislich einer von L an den Krankenkassenmitarbeiter W (im Folgenden: W) gerichteten E-Mail vom selben Tag der Einkommensteuerbescheid 2018, ein Lastschriftmandat und ein Passbild. Am 17. März 2020 übersandte der Kläger an L den „voll ausgefüllten Antrag“ mit dem Bemerken: „Fall(s) es dann doch nicht klappen sollte mit dem Wechsel, habe ich zu minderst alles korrekt angegeben und nichts verschwiegen“. Zur Verwaltungsakte gelangten hiernach die Kündigungsbestätigung der privaten Krankenversicherung des Klägers zum 12. März 2020, eine nicht datierte, mit seinem Namen unterschriebene Erklärung („Während meines Aufenthalts im Ausland, erfolgte keine Abmeldung im Einwohnermeldeamt. Die Einreise wie auch die Abreise wurde immer mit dem persönlichen PKW vollzogen“) sowie eine Renteninformation des Klägers.

In der Verwaltungsakte findet sich nachfolgend ein auf den Namen des Klägers lautendes Formular E 104 des polnischen Sozialversicherungsträgers vom 12. März 2020, in dem dem Kläger Versicherungszeiten in Polen vom 14. Juli 2003 bis 12. März 2020 bescheinigt werden, sowie die Bescheinigungen über seine Gewerbean- und ummeldung vom 14. November 1995 und 12. Februar 2008.

Die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau H (im Folgenden: H), wandte sich mit dem Bemerken, dieser Fall sei „komisch“, an die Fachkoordination Bereich Versicherungen der Beklagten. Sie habe mit W gesprochen und ihn gefragt, warum der Antragsteller in Polen versichert gewesen sei. Dies habe W auch nicht gewusst. Er habe nicht „unbedingt“ gewollt, dass sie sich mit dem Neumitglied in Verbindung setze. Der zuständige Mitarbeiter der Fachkoordination teilte H mit E-Mail vom 3. April 2020 mit:

„Mir ist auch nicht ganz klar, warum der Versicherte trotz deutscher Staatsangehörigkeit, deutschem Wohnsitz und Gewerbe in Deutschland in Polen versichert war. In der VO (EG) 883/04 gibt es m. E. nur einen Absatz, der das rechtfertigen kann, und zwar Art. 13 Abs. 2 Buchst. b): (2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedsstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

Das heißt, Herr B hat seine selbständige Tätigkeit überwiegend (wenn nicht ausschließlich) in Polen ausgeübt und unterlag daher den polnischen Rechtsvorschriften. (…) Da wir den Nachweis der Krankenversicherung und damit das Ausscheiden aus der Versicherung haben, können wir die Aufnahme der freiwilligen Versicherung durchaus prüfen und sicherlich auch gewähren.“

Die Beklagte übersandte dem Kläger ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenes, vom 7. April 2020 datierendes Schreiben, mit dem sie ihn als neues, freiwilliges Mitglied vom 13. März 2020 an begrüßte. Die Bemessungsgrundlage für seine Beiträge bilde das gesetzlich vorgegebene Höchsteinkommen i. H. v. 4.687,50 Euro. Daraus betrage sein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung 703,13 Euro und zur Pflegeversicherung 154,69 Euro. Der Gesamtbetrag i. H. v. 857,82 Euro werde jeweils zum 15. eines jeden Monats für den Vormonat fällig. Mit Beitragsbescheid vom 15. April 2020 teilte die Beklagte dem Kläger eine „Korrektur“ des Gesamtbetrages mit, der im Hinblick auf den Nachweis eines Kindes des Klägers im Sinne der Pflegeversicherung nur 846,10 Euro betrage. Weitere Beitragsbescheide folgten.

Am 21. Oktober 2020 wurde W von der Beklagten wegen Verdachts auf betrügerisches Verhalten suspendiert und in der Folge gekündigt.

Nachdem eine Anfrage der Beklagten beim polnischen Träger ergeben hatte, dass der Kläger in Polen keine Versicherungszeiten zurückgelegt hat, hörte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme „des Versicherungsverhältnisses“ auf der Grundlage von § 45 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) an. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2020 zeigte sich der Kläger gegenüber W. „sehr verwundert“: „Meine freiwillige Krankenversicherung soll zurückgenommen werden, weil eine Vorversicherungszeit in Polen bestehen soll? Ist da etwas falsch gelaufen? Ich habe nie in Polen gearbeitet etc.“. Gegenüber der Beklagten gab er an, das Ganze müsse ein Irrtum sein – er sei nie in Polen versichert, sondern durchgängig seit 2012 Mitglied der Hanse Merkur gewesen (E-Mail vom 4. Dezember 2020).

Mit Bescheid vom 9. März 2021 teilte die Beklagte dem Kläger - auch im Namen der Pflegekasse - mit, dass seine Mitgliedschaft bei ihr zum 31. März 2021 ende. Sie sei „von Beginn an zu Unrecht durchgeführt“ worden, da die ursprünglich angenommene Vorversicherungszeit in einem EU-Staat nicht bestanden habe und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der freiwilligen Mitgliedschaft seit dem 13. März 2020 nicht erfüllt gewesen seien. Die Ausübung des Ermessens vor Rücknahme des Verwaltungsakts und die Überprüfung, ob der Kläger auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei, habe ergeben, dass der Kläger zwar auf die Richtigkeit der Mitgliedschaft vertraut habe. Im Fall der Fortführung seiner Mitgliedschaft entstehe aber der GKV und damit der Solidargemeinschaft ein unverhältnismäßiger dauernder Nachteil, weshalb das öffentliche Interesse an der Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers sein persönliches Interesse an der Fortführung überwiege. Er könne möglicherweise wieder zu seinem alten Tarif in die private Krankenversicherung zurückkehren. Zudem sei das Vertrauen in die Durchführung der freiwilligen Versicherung ab dem 13. März 2020 nur von kurzer Dauer gewesen, da es nur bis zur Anhörung vom 2. Dezember 2020 über die beabsichtigte Rücknahmeentscheidung Bestand gehabt habe. Eine Schutzwürdigkeit resultiere auch nicht daraus, dass die Rechtswidrigkeit der freiwilligen Versicherung auch in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle. Denn einer Rücknahme nach § 45 SGB X sei immanent, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt vorliege. Zu berücksichtigen sei, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rückkehr in die GKV nahezu ausgeschlossen sei. Auch bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Fehler der Beklagten vorliege. Grobe Fehler der Verwaltung könnten nur dann bei der Vertrauensschutzprüfung Berücksichtigung finden, wenn sie das Vertrauen des Begünstigten im Sinne einer Fehlerperpetuierung nachhaltig und zusätzlich gestärkt hätten. Hier liege nur ein einmaliges Fehlverhalten der Beklagten bei Bewilligung der freiwilligen Mitgliedschaft vor. Auf die zum Vertrauensschutz angestellten Erwägungen werde verwiesen. Im Übrigen weise sie darauf hin, dass die private Krankenversicherung des Klägers zum erneuten Abschluss des Versicherungsvertrages verpflichtet sei, wenn u. a. eine freiwillige Versicherung nicht zustande komme oder eine Versicherungszeit nach den §§ 5 oder 10 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9 SGB V ende und der vorherige Vertrag – wie hier – für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung bestanden habe. Der Abschluss erfolge ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden hätten.

Ein Versuch des Klägers, zum 1. Juni 2021 zur BKK VBU zu wechseln, scheiterte an der fehlenden positiven Rückmeldung der Beklagten im Krankenkassenmeldeverfahren.

Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 9. März 2021 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2021).

Das SG hat der am 30. August 2021 erhobenen Klage nach Einholung einer Stellungnahme der T vom 21. Juni 2022 stattgegeben. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er jedenfalls auf Rechtsfolgenseite nicht den Anforderungen der für die Aufhebung allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 45 SGB X genüge. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne eines Abwägungsdefizits vor. Unklar sei, ob bzw. in welchem Umfang die Beklagte sich die Auswirkungen der Beendigung der GKV klar gemacht habe. Ob der Kläger tatsächlich wieder Mitglied seiner ehemaligen privaten Krankenversicherung zu den alten Bedingungen ohne Verlust von Altersrückstellungen und ohne neue Risikoprüfung werden könne, erscheine offen. Der Wortlaut des § 5 Abs. 9 SGB V spreche dafür, dass eine Rückkehr zu unveränderten Konditionen nicht möglich sei. Im Übrigen könne § 5 Abs. 9 SGB V nur Anwendung finden, wenn die freiwillige Versicherung ex tunc beendet werde. Dieser Umstand finde bei der Beklagten keine Berücksichtigung. Auch habe die Beklagte ihren maßgeblichen Beitrag am Zustandekommen des rechtswidrigen Versicherungsverhältnisses in Gestalt der mutmaßlich betrügerischen Handlungen von eigenen Mitarbeitenden unzutreffend gewichtet. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass die Beklagte das Verfahren zur Beendigung der Mitgliedschaft nicht zügig genug durchgeführt habe, um dem Kläger unter Wahrung der Frist des § 5 Abs. 9 Satz 5 SGB V eine Rückkehr zu seiner ehemaligen privaten Krankenversicherung zu ermöglichen. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren sei ebenso wenig möglich wie eine erneute Aufhebungsentscheidung; die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei insoweit abgelaufen (Urteil vom 12. September 2025).

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Bei der Prüfung der Entscheidung dürfe das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des Behördenermessens setzen. Vielmehr könne lediglich überprüft werden, inwieweit sich die Behörde ihres Ermessens bewusst gewesen sei. Darüber hinaus habe das Gericht nur dann eine weitere Eingriffsmöglichkeit, wenn ein grober Ermessensfehlgebrauch der Behörde vorliege, insbesondere eine besondere Härte beim Versicherten nicht adäquat gewürdigt werde. Vor diesem Hintergrund sei die Beanstandung der Ermessensausübung durch das SG nicht nachzuvollziehen. Es erscheine fehlerhaft, das öffentliche Interesse bzw. das Interesse der Versichertengemeinschaft im Ergebnis niedriger zu bewerten als das individuelle Interesse des Klägers. Anders als das SG meine, habe die Beklagte auch die Voraussetzungen einer Rücknahme für die Vergangenheit geprüft, die aber nicht vorgelegen hätten. Daher sei eine Rücknahme für die Zukunft erfolgt. Grundsätzlich sei der Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages zum Basistarif jedoch auch in dieser Konstellation möglich. Im Übrigen habe die Beklagte ordnungsgemäß die Interessen des Klägers an der Durchführung der Freiwilligen Versicherung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der dem Kläger einen – ihm nicht zustehenden – Versicherungsschutz in der Solidargemeinschaft verschafft habe, abgewogen. Das SG habe überdies nicht berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine gesicherten Erkenntnisse über die Rolle eines Beschäftigten der Beklagten sowie des seitens des Klägers beauftragen Unternehmens T vorgelegen hätten. Erst ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Stuttgart vom 10. September 2024, in dem strafbare Handlungen unter anderem eines Mitarbeiters der Beklagten festgestellt worden seien, habe insoweit Klarheit erbracht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Erwägungen zur Rücknahme des Aufnahmebescheides ex nunc oder ex tunc fänden sich in der Ermessensbegründung der Beklagten nicht, weshalb die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Darüber hinaus habe die Beklagte im Rahmen der Interessenabwägung hinsichtlich des Vertrauens des Klägers in die Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheides nicht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Sie setze fortwährend ihren eigenen Verursachungsanteil herab. Der Beklagten sei schon im Verwaltungsverfahren aufgefallen, dass bei der Versicherung des Klägers etwas nicht stimmte. Es sei auch damals schon ersichtlich gewesen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten die Unterlagen manipuliert habe, um die freiwillige Versicherung des Klägers zu begründen. Insofern habe es Nachfragen an den betreffenden Mitarbeiter gegeben, der eine Kontaktaufnahme gegenüber dem Kläger unterbunden habe. Nicht umsonst habe die Beklagte selbst Strafanzeige gegen diesen Mitarbeiter gestellt.

Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte das rechtskräftige, geschwärzte Urteil des AG Stuttgart vom 10. September 2024 vorgelegt, in dem zwei geständige Angeklagte – ein Mitarbeiter der Beklagten (im Folgenden: Angeklagter zu 2) und ein mit ihm kollusiv zusammenwirkender Mitarbeiter eines Versicherungsmaklers  (im Folgenden: Angeklagter zu 1) – zu zwei Jahren bzw. 10 Monaten Freiheitsstrafe (jeweils zur Bewährung ausgesetzt) verurteilt wurden. Im Urteil heißt es:

„Um möglichst viele Neumitglieder für die IKK classic gewinnen zu können, wollte der Angeklagte zu 2 dabei auch Personen anwerben, bei denen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben waren. Hierfür wollte er gezielt eine gesetzliche Ausnahmeregelung missbrauchen. (…) Der Angeklagte zu 2 wollte ohne Wissen der betroffenen Interessenten entsprechende Vorversicherungszeiten im europäischen Ausland wahrheitswidrig behaupten und durch ein von ihm selbst gefertigtes, angeblich von dem zuständigen ausländischen Versicherungsträger ausgestelltes Bestätigungsschreiben (sog. Formular E-104) vermeintlich nachweisen. Diese erstellten E-104 Formulare wollte er sodann im EDV-System der IKK classic dauerhaft hinterlegen, um dadurch gezielt den Eindruck zu erwecken, er habe bei dem jeweiligen Versicherten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ordnungsgemäß geprüft und aufgrund von dessen angeblichen Vorversicherungszeiten im europäischen Ausland rechtmäßig bewilligt. Um möglichst viele Mitglieder für die IKK classic anwerben zu können, weihte der Angeklagte zu 2 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 den Angeklagten zu 1 in seine Pläne und sein beabsichtigtes Vorgehen bei der Verschaffung von Mitgliedschaften in der IKK classic umfassend ein (…). Die beiden Angeklagten kamen überein, dass der Angeklagte zu 1 gegenüber interessierten Personen, bei denen die Voraussetzungen für einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nicht vorlagen, wahrheitswidrig behaupten sollte, dass gegen Bezahlung einer Vermittlungsprovision durch ihn ein Wechsel ermöglicht werden könne. Nachdem sodann für diese Personen durch den Angeklagten zu 2 trotz der fehlenden Voraussetzungen entsprechend der dargestellten Vorgehensweise eine Mitgliedschaft in der IKK classic formal begründet wurde, sollte die von dem Angeklagten zu 1 erlangte Provision unter den beiden Angeklagten aufgeteilt werden. (…)“

Die Gerichtsakten (2  Bände nebst e-Akte) und der Verwaltungsvorgang der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der zulässigen Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG)> zu Unrecht stattgegeben, so dass dieses Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Aufhebungsbescheid vom 9. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2021 (§ 95 SGG).

2. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte den Bescheid vom 7. April 2020 über die Aufnahme des Klägers als freiwilliges Mitglied durch Bescheid vom 9. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2021 nach § 45 SGB X (in der Fassung [i. d. F.] der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001, BGBl I 130) mit Wirkung für die Zukunft ab 31. März 2021 zurücknehmen.

a) Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung ist § 45 SGB X.

Die Abgrenzung des Anwendungsbereiches von § 45 SGB X einerseits und § 48 SGB X andererseits erfolgt danach, ob der Bescheid schon anfänglich, nämlich im Zeitpunkt des Eintritts seiner Wirksamkeit gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 48/07 R –, juris Rn. 15 m. w. N.) rechtswidrig war. Es kommt insofern auf die objektive Sachlage bei Bekanntgabe des Bescheides an. Dies gilt auch, wenn – wie hier – später Erkenntnisse zu Tage treten, die erstmals die Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides erkennen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 25/07 R –, juris Rn. 20f). Nach diesen Maßstäben ist § 45 SGB X einschlägig. Bei Bekanntgabe des Bescheides vom 7. April 2020, mit dem die Beklagte den Kläger zum 13. März 2020 als neues, freiwilliges Mitglied begrüßte und damit konkludent das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt der freiwilligen Versicherung feststellte (insoweit anders als im Urteil des BSG vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 37/00 R –, juris Rn. 19, wonach das Begrüßungsschreiben einer Krankenkasse weder als Mitgliedsbescheinigung noch als Verwaltungsakt angesehen werden kann) und zugleich die von ihm zu entrichtenden Beiträge festsetzte, lagen die Voraussetzungen zur Feststellung des Bestehens einer freiwilligen Versicherung nicht vor, so dass der Verwaltungsakt nicht hätte ergehen dürfen. Da es auf die objektive Sachlage ankommt, ist insofern unerheblich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides weder von den mangelnden Vorversicherungszeiten des Klägers noch von einer Manipulation seiner Antragsunterlagen wusste.

b) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er gemäß § 45 Abs. 1 SGB X - auch nachdem er unanfechtbar geworden ist - nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit eine der Tatbestandsalternativen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X Nrn. 1 bis 3 SGB X vorliegt.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2020 m. W. v. 1. April 2021 sind erfüllt. Der auf Antrag erteilte und damit aus der hier maßgeblichen Sicht des Klägers begünstigende Bescheid vom 7. April 2020 über seine Aufnahme als freiwilliges Mitglied ist rechtswidrig (dazu aa.) und konnte für die Zukunft wegen fehlenden Vertrauensschutzes (vgl. § 45 Abs. 2 SGB X) innerhalb der Ausschlussfrist (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X) durch Ermessensentscheidung der Beklagten zurückgenommen werden (dazu bb.).

aa) Der Bescheid über die Aufnahme des Klägers als freiwilliges Mitglied der Beklagten war rechtswidrig, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V können der freiwilligen Versicherung beitreten Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren. In den letzten fünf Jahren vor der Erklärung des Beitritts war der Kläger weder mindestens vierundzwanzig Monate noch unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate in der GKV versichert. Vorversicherungszeiten in Polen bestanden entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten nicht. Die Bescheinigung E 104, in der dem Kläger Versicherungszeiten in Polen vom 14. Juli 2003 bis 12. März 2020 bescheinigt werden, bindet in diesem Zusammenhang nicht (vgl. zur grundsätzlichen Bindungswirkung solcher Bescheinigungen: BSG, Urteil vom 23. Oktober 2018 – B 11 AL 20/17 R -, juris Rn. 26), weil sie gefälscht wurde. Der polnische Versicherungsträger hat bestätigt, dass die angenommene Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist.

Der Kläger war auch nicht versicherungsfrei nach § 6 Abs. 3a SGB V. Nach § 6 Abs. 3a SGB V sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren. Diese Voraussetzungen erfüllt der 1963 geborene Kläger insoweit, als er 2020 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und weit über fünf Jahre auch nicht gesetzlich versichert war. Jedoch gilt die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nur für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres „versicherungspflichtig werden“. Dies ist hier nicht der Fall. Versicherungspflichttatbestände sind in § 5 SGB V geregelt. Die dort in Nr. 1 bis 13 geregelten Tatbestände lagen in der streitigen Zeit beim Kläger nicht vor.

bb) Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 45 SGB X sind erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X). Die nach § 45 Abs. 2 SGB X von ihr zunächst vorzunehmende Vertrauensschutzprüfung (vgl. BSG, Urteil vom 5. November 1997 – 9 RV 20/96 –, juris, Leitsatz) fiel zu Recht zu Lasten des Klägers aus (aaa). Die nachfolgend zu treffende Ermessensentscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden (bbb).

aaa) Der Kläger kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen i. S. des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X in den Bestand der erbrachten Leistungen berufen.

Der Senat lässt dabei ausdrücklich offen, ob ein Vertrauensschutz des Klägers von vornherein ausgeschlossen ist, da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X anzunehmen sein könnte. Jedenfalls konnte das Gericht mit der erforderlichen Gewissheit keine Feststellungen treffen, dass der Versicherungsvertrag durch ein kollusives Zusammenwirken von W und L zustande gekommen ist und damit möglicherweise in Betracht zu ziehen wäre, das ein Verschulden des L ggf. dem Kläger zugerechnet werden könnte (vgl. zur Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) z. B. Oberlandesgericht [OLG] Stuttgart, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 13 U 148/10 –, juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2024 – I-4 U 231/22 –, juris Rn. 43 unter Hinweis auf Rspr. des Bundesgerichtshofs). Zudem enthält das von der Beklagten vorgelegte Strafurteil keine Feststellungen hinsichtlich der T und des L. L kann schon aufgrund seines Lebensalters <47 Jahre> und seines Berufslebens <Versicherungsfachmann seit seinem 19. Lebensjahr> nicht der in dem Urteil des AG Stuttgart benannte Angeklagte zu 1, der im Jahr 2024 erst 34 Jahre alt war und einen völlig anderen Werdegang hat, sein (vgl. Instagram-Auftritt der T).

Obwohl damit im Ergebnis ein Vertrauensschutz des Klägers nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X von vornherein ausgeschlossen war, überwiegt jedenfalls das – hier überragende – Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Aufnahme des Klägers in die GKV um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der das Interesse der Allgemeinheit mehr belastet als eine einmalig gewährte Leistung. Die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes dient der Vermeidung von Aufwendungen zu Lasten der Solidargemeinschaft der GKV-Versicherten.

Dass die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheids auf einer unrichtigen Rechtsanwendung seitens der Beklagten, hervorgerufen durch das arglistige Handeln ihres ehemaligen Mitarbeiters, beruht, rechtfertigt ebenfalls kein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand dieser rechtswidrigen Entscheidung.

Zunächst liegt ein Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X, bei dessen Vorliegen regelhaft ein überwiegender Vertrauensschutz des Begünstigten anzunehmen ist, nicht vor. Dem Kläger sind keine Leistungen erbracht worden, die er verbraucht hätte, was ohnehin nur bei einer – hier nicht verlautbarten – rückwirkenden Aufhebung der Fall sein könnte. Eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers ergibt sich auch nicht aus von ihm getroffenen Vermögensdispositionen. Die an T entrichtete „Dienstleistungsgebühr“ für die Vermittlung des Versicherungsvertrages mit der Beklagten i. H.v. 4.760,- Euro hat der Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich zurückerhalten. Sollte er eine neue Krankenversicherung nur zu schlechteren Konditionen begründen können, wäre dies nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der Abschluss eines neuen Vertrages zu schlechteren Konditionen, nachdem ein früherer Vertrag aufgrund eigener Entscheidung gekündigt wurde (hier in der Erwartung, einen Zugang zur GKV zu erhalten), ist kein Nachteil, der als unzumutbar im Sinne dieser Vorschrift anzusehen wäre (vgl. insoweit zu einem Fall der arglistigen Täuschung durch den Versicherten selbst: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2025 – L 14 KR 369/23 WA –, juris Rn. 41). Hinzu kommt, dass Dispositionen i. S. v. § 45 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SGB X ohnehin nur dann von Relevanz sein können, wenn sie nach Erlass des Bewilligungsbescheides vorgenommen worden sind (vgl. schon BSG, Urteil vom 28. November 1995 – 11b/7 RAr 128/84 –, juris Rn. 10). Denn die besondere Schutzwürdigkeit einer Vermögensdisposition gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X setzt voraus, dass diese im Vertrauen auf die Bestandskraft des erlassenen Verwaltungsaktes getroffen wurde. Der Kläger hatte seine Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung aber bereits gekündigt, als er den Mitgliedschaftsantrag bei der Beklagten stellte. Auch der Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kläger und T datiert vom 16. März 2020.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind ungeachtet dessen alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und in die Abwägungsentscheidung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzesmäßigen Zustandes und den Belangen des betroffenen Versicherten einzubeziehen. Im Rahmen dieser Einzelabwägung aller Belange könnte eine Stärkung des Vertrauens des Klägers in den Bestand des fehlerhaften Verwaltungsakts allenfalls dann angenommen werden, wenn der Beklagten über die Fehler bei der ursprünglichen Bewilligung hinaus noch weitere Fehler unterlaufen wären, die ein zusätzliches Vertrauen begründet hätten (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 – B 7 AL 6/00 R –, juris Rn. 25). Eine solche Vertiefung oder Perpetuierung des ursprünglich gemachten Fehlers durch zusätzliches Verwaltungshandeln (etwa durch die Erteilung zusätzlicher falscher Auskünfte, weiterer Bescheide oder die Anforderung weiterer Unterlagen, ohne Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Bewilligung) liegt hier gerade nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte bereits acht Monate nach Erlass des begünstigenden Bescheides vom 7. April 2020 und unverzüglich, nachdem sie Kenntnis von der Negativauskunft des polnischen Trägers erlangt hatte, in der nachfolgenden Anhörung vom 2. Dezember 2020 ausdrücklich auf die Rechtswidrigkeit der Bewilligung hingewiesen.

bbb) Als Rechtsfolge sieht § 45 Abs. 1 SGB X grundsätzlich eine Ermessensentscheidung ("darf") vor. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Das Ermessen ist gerichtlich nur dahingehend zu überprüfen, ob die Verwaltung bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände beachtet hat (BSG im o. a. Urteil vom 21. Juni 2001, a. a. O. Rn. 27; BSG, Urteil vom 21. März 1990 – 7 RAr 112/88 –, juris Rn. 27).

Die Beklagte hat Ermessen betätigt, wie ihre diesbezüglich ausführlichen Darlegungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid belegen. Sie hat es auch den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ausgeübt und alle wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Dass sie dabei – wie das SG problematisiert – von einer Rücknahme ex nunc abgesehen hat, folgt schon daraus, dass ein Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw. des § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht vorlag bzw. nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen war. Die Beklagte hat den rechtswidrigen Bescheid daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, obwohl möglicherweise auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung vorgelegen hätten. Dies lässt schon mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Beklagte das ihr zustehende Rücknahmeermessen ausgeübt hat. Entgegen der Ansicht des SG (vgl. die Ausführungen auf Seite 8 Absatz 4 des Urteilsabdrucks) und des Klägers musste sie ihren eigenen Anteil am Zustandekommen des rechtswidrigen Ausgangsbescheides nicht mit einer höheren Gewichtung bzw. tragend in die Ermessensentscheidung einfließen lassen. Dies folgt bereits daraus, dass (grobe) Fehler der Verwaltung bei der Vertrauensschutzprüfung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie – wie oben aufgezeigt – das Vertrauen des Begünstigten im Sinne der Fehlerperpetuierung nachhaltig und zusätzlich gestärkt haben. Insoweit würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man Versäumnisse, die dem Machtbereich der Beklagten zuzurechnen sind, nunmehr zugunsten des Klägers in die Ermessensentscheidung mit einfließen lassen (vgl. BSG im o. a. Urteil vom 21. Juni 2001, a. a. O.). Die Beklagte hat sich auch mit den Folgen ihrer Rücknahmeentscheidung für den Kläger auseinandergesetzt. Ob eine „folgenlose“ Rückkehr des Klägers in sein vormaliges Versicherungsverhältnis möglich war, musste die Beklagte nicht abschließend klären vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der Erwartung, einen Zugang zur GKV zu erhalten, seinen früheren Vertrag aufgrund eigener Entscheidung gekündigt hatte und daher die möglichen Folgen eines Fehlschlagens der Versicherung in der GKV zu tragen hatte. Wie die Beklagte im Übrigen im Einzelnen die aufgezeigten Aspekte gewichtete, fiel in ihren Ermessensspielraum: Es stand ihr in den Grenzen ihres Ermessens grundsätzlich frei zu entscheiden, auf welche Umstände sie die zu treffende Ermessensentscheidung stützte und insbesondere wie sie diese Gesichtspunkte gewichtet (vgl. BSG im o. a. Urteil vom 21. Juni 2001, a. a. O.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.