Leitsatz
Der Neuromodulationsanzug „Molii Suit“ ist untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode, weshalb die Sperrwirkung des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V greift. Die ihm zugrunde liegende Methode (ganzkörperbezogene Neuromodulation mit dem Fokus auf reziproker Hemmung) weist im Vergleich zu etablierten Methoden der transkutanen niederfrequenten Elektrostimulation so deutliche Unterscheide auf, dass eine selbständige Bewertung durch den GBA erforderlich ist. Das Hilfsmittel dient therapeutischen Zwecken. Die Wirkungsweise – neuromodulatorische Stimulation, reziproke Hemmung, Tonusregulation, Verbesserung der Bewegungsqualität und Schmerzreduktion, Carry-Over-Effekt – zielt auf eine Verbesserung des Körperzustandes, nicht aber auf eine unmittelbare Funktionsübernahme im Sinne eines Behinderungsausgleichs.
Tenor§
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Januar 2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Im Streit steht die Versorgung mit dem Hilfsmittel „„Mollii Suit““.
Die 1 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet an Multipler Sklerose (MS), die mit einer Ataxie sowie einer spastischen Hemiparese und Hemiplegie einhergeht. Sie beantragte unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung der Fachärztin für Neurologie P vom 3. Juni 2025 und eines Kostenvoranschlags der Firma S GmbH über einen Betrag in Höhe von 11.356,41 Euro die Versorgung mit dem Hilfsmittel „Mollii Suit“. Dabei handelt es sich um einen zweiteiligen Anzug, der mittels Neuromodulation spastische bzw. verspannte Muskeln entspannen, schwache Muskeln aktivieren und Schmerzen reduzieren soll. Eine transkutane Elektrostimulation wird über 58 in eine Jacke und eine Hose eingearbeitete Elektroden, die der Haut aufliegen, durchgeführt. Die Steuerung erfolgt über ein batteriebetriebenes Steuergerät, das elektrische Niedrigenergieimpulse durch Stecker an wichtige Nerven und die entsprechenden Muskelgruppen im Körper weiterleitet. Geschultes medizinisches Personal programmiert patientenindividuell, welche Nerven und Muskeln genau stimuliert werden sollen. Ausweislich der Informationen in einer Broschüre des Herstellers (O B) ist der „„Mollii Suit““ „ein unterstützendes Medizinprodukt für pädiatrische und erwachsene Nutzer mit Zerebralparese, Multipler Sklerose, Schlaganfall oder anderen neurologischen Erkrankungen, die unter spastischen und verspannten Muskeln, schwacher Muskelaktivierung und damit verbundenen Schmerzen leiden.“ Der Hersteller empfiehlt, „das Hilfsmittel jeden zweiten Tag zu verwenden, sofern nicht anders vom Arzt verordnet, und am besten in Verbindung mit Physiotherapie, Training oder vergleichbaren Aktivitäten“ (vgl. https://www.reha-aktiv.com/wp-content/uploads/2022/12/Molli-Suit-Broschuere.pdf, abgerufen am 11. Juni 2026). Die Klägerin trug zur Begründung ihres Antrages vor, dass das Hilfsmittel eine deutliche Verbesserung sowohl ihres Gangbildes als auch ihrer Feinmotorik bewirke, und verwies auf diesbezügliche Videoaufnahmen.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 16. Juli 2025; Widerspruchsbescheid vom 8. September 2025).
Das Sozialgericht Neuruppin (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2026) und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel, das weder dem mittelbaren noch dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, sondern überwiegend therapeutischen Zwecken diene. Damit werde das Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung eingesetzt, und zwar im Rahmen einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Eine Sachleistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse liege in solch einem Fall nur vor, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine positive Empfehlung abgegeben habe. Eine solche liege bislang nicht vor. Die „Neuheit“ der Methode liege darin begründet, dass das Produkt vom Versicherten eigenständig im häuslichen Umfeld verwendet werde und Impulse aus 58 Elektroden am ganzen Körper und nicht nur an einzelnen Stellen gegeben würden.
Mit ihrer Berufung vom 4. Februar 2026 trägt die Klägerin vor: Das Hilfsmittel diene primär dem unmittelbaren und auch mittelbaren Ausgleich einer bestehenden Behinderung. Es handele sich bei ihm nicht um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Die Form der Elektrostimulation sei nicht neu. Die Wirkungsweise sei mit der des Hilfsmittels L 300 Go vergleichbar, das ebenfalls im häuslichen Umfeld eigenständig genutzt werde. Zwar wirke das L 300 Go lediglich als Fußheberorthese, da nur in diesem Bereich eine Behinderung bestehe. Der „Mollii Suit“ werde bei Erkrankungen eingesetzt, die mit neurologische Behinderungen an mehreren Körperstellen einher gehe. Er wirke aber nicht am ganzen Körper, sondern werde individuell für den jeweiligen Versicherten eingestellt, sodass die verschiedenen Elektroden in den konkret betroffenen Bereichen wirkten. Anders als vom SG angenommen, liege der Hauptzweck des „Mollii Suit“ nicht in der medizinischen Behandlung der Grunderkrankung, sondern in der Wiederherstellung der Mobilität, indem er die gestörte reziproke Hemmung im Nervensystem unterstütze und ersetze. Der Antagonist der verkrampften Muskulatur werde gezielt stimuliert. Durch diese sanfte elektrische Stimulation sende der Körper ein Signal, das im Rückenmark die Gegenspielermuskulatur hemme. Dieser Vorgang werde bei einem gesunden Nervensystem eigenständig ausgelöst. Der „Mollii Suit“ ersetze die krankheitsbedingt eingeschränkte oder ausgefallene zentrale Steuerungsfunktion. Eine „Behandlung“ der Grunderkrankung finde nicht statt, sondern ein Behinderungsausgleich bei Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Auf die Zustimmung des GBA komme es daher nicht an.
Die Klägerin beantragt sinngemäß ,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Januar 2026 und des Bescheides vom 16. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2025 mit einem „Mollii Suit“ zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für überzeugend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten und die e-Leistungsakten der Beklagten verwiesen, die soweit erforderlich, Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe§
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber unbegründet und daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das SG die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 16. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V i. d. F. des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007, BGBl I 378). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Zwar handelt es sich bei dem Hilfsmittel „„Mollii Suit““ nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Er ist aber untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, weshalb die Sperrwirkung des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V greift.
2. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der GBA auf Antrag Empfehlungen abgegeben hat über u. a. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Entsprechend darf ein Hilfsmittel in das vom GKV-Spitzenverband zu führende Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V von zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzugebender Hilfsmittel nicht eingetragen werden, wenn die zugrunde liegende Behandlungsmethode ohne positive Empfehlung des GBA in der ambulanten Versorgung nicht angewandt werden darf und eine solche Empfehlung nicht vorliegt. Demgemäß ist die Abgabe solcher Hilfsmittel in der ambulanten Versorgung ebenfalls gesperrt, solange der GBA die jeweils zugrunde liegende Methode nicht positiv bewertet hat.
Geboten ist die Bewertung einer Behandlungsmethode durch den GBA in Bezug auf deren Neuheit bei einer Hilfsmittelversorgung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, insbesondere dann, wenn sie sich im Vergleich zu etablierten Therapien deshalb als "neu" erweist, weil sie hinsichtlich des medizinischen Nutzens, möglicher Risiken und in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit wesentliche, bisher nicht geprüfte Änderungen aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2015 – B 3 KR 6/14 R -, juris Rn. 26 f).
3. Einbezogen in diesen Methodenbewertungsvorbehalt ist jedenfalls jedes Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, bei dem Anlass zur Beurteilung durch den GBA besteht, ob dem Hilfsmittel ein Behandlungskonzept zugrunde liegt, das den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 135 Abs. 1 SGB V genügt (vgl. bereits BSG, Urteil vom 12. August 2009 – B 3 KR 10/07 R -, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 17/16 R -, juris Rn. 29). Das gilt bei einem in diesem Sinne untrennbar mit einer neuen Behandlungsmethode verbundenen Hilfsmittel regelmäßig auch dann, wenn mit ihm neben kurativen oder präventiven Zwecken weitere Versorgungsziele zu verfolgen sind, wie insbesondere solche, die dem unmittelbaren Behinderungsausgleich zuzuordnen sind.
a) Werden in der gesetzlichen Krankenversicherung Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich i. S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V abgegeben, unterscheidet das BSG nach ständiger Rechtsprechung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Ausgleich. Danach dient ein Hilfsmittel im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst (z. B. Beinprothese), während es im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (z. B. Rollstuhl). Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern (vgl. nur BSG, Urteil vom 30. September 2015 – B 3 KR 14/14 R -, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 18/17 R -, juris Rn. 34). An dieser Unterscheidung hat das BSG auch mit Blick auf seine jüngere Hilfsmittelrechtsprechung festgehalten, die zuletzt vor allem von der Teilhabebezogenheit der Hilfsmittelversorgung bestimmt war, ohne dass es dabei der Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich bedurfte (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 14. Juni 2023 – B 3 KR 8/21 R –, juris Rn. 17).
b) Demgemäß kann die Versorgung mit einem innovativen Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem Menschen ohne Behinderung erreicht ist (vgl. nur BSG im o. a. Urteil vom 14. Juni 2023, a. a. O., Rn. 18).
c) Im Sinne dieser Unterscheidung dürfen Hilfsmittel auch zum Behinderungsausgleich zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur abgegeben werden, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und die Versorgung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt. Wirft das in Bezug auf Nutzen, Risiken und Wirtschaftlichkeit beim Behinderungsausgleich vergleichbar neue Fragen auf wie beim Einsatz zu Behandlungszwecken, kann das im Hinblick auf den Bewertungsvorrang des GBA für die zur ambulanten Versorgung zuzulassenden Methoden nur einheitlich von ihm beurteilt werden. Soweit hierzu Feststellungen zum allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu treffen sind, obliegen diese deshalb mindestens bei jedenfalls auch zu kurativen oder präventiven Zwecken bestimmten Hilfsmitteln ausschließlich dem GBA und weder dem verordnenden Arzt noch der in Anspruch genommenen Krankenkasse, wenn sie in medizinischer Hinsicht wesentliche, bisher nicht geprüfte Neuerungen im Vergleich zu in der ambulanten Versorgung etablierten Therapien betreffen (vgl. nur BSG im o. a. Urteil vom 14. Juni 2023, a. a. O., Rn. 19).
4. Nach diesen Maßstäben hätte der GKV-Spitzenverband auf einen entsprechenden Antrag des Herstellers auf Eintragung des Hilfsmittels „„Mollii Suit““ in das Hilfsmittelverzeichnis zu prüfen, ob die zugrunde liegende Methode (ganzkörperbezogene Neuromodulation mit dem Fokus auf reziproker Hemmung; systemisch neuromodulatorischer Ansatz) im Vergleich zu etablierten Methoden der transkutanen niederfrequenten Elektrostimulation (Produktgruppe 09 "Elektrostimulationsgeräte" des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V), die meist punktuell stimulieren, so deutliche Unterschiede aufweist, dass eine selbständige Bewertung durch den GBA erforderlich ist; das gilt unbeschadet dessen, ob das Hilfsmittel ausschließlich der (kurativen oder präventiven) Versorgung zuzurechnen ist oder mit einem relevanten Anteil auch dem Behinderungsausgleich. Ob ein in der gesetzlichen Krankenversicherung bis dahin nicht zum Einsatz gekommenes Hilfsmittel ohne Bewertung der zugrunde liegenden Methode durch den GBA in die ambulante Versorgung eingeführt werden kann oder nicht, obliegt im Zweifel vorrangig der Beurteilung seines zuständigen Beschlussgremiums. Solange diese nicht vorliegt, entfaltet die Regelung des § 135 Abs. 1 SGB V vorwirkende Sperrwirkungen im Hinblick auf jedes in der gesetzlichen Krankenversicherung neu einzusetzende Hilfsmittel, bei dem sich Fragen zur Erforderlichkeit einer Methodenbewertung durch den GBA ernstlich stellen (vgl. nur BSG im o. a. Urteil vom 14. Juni 2023, a. a. O., Rn. 20).
So liegt es hier. Ein entsprechender Antrag, anhand dessen geprüft werden könnte, ob eine selbständige Bewertung durch den GBA erforderlich ist, liegt nicht vor. Anders als die Klägerin vorträgt, verfolgt das von ihr begehrte Hilfsmittel auch nicht (nur) Zwecke des Behinderungsausgleichs, sondern jedenfalls auch therapeutische Ziele (so auch Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2025 – L 10 KR 664/24 –, juris; LSG Thüringen, Urteil vom 13. Juni 2024 – L 2 KR 47/23 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Mai 2025 – L 16 KR 315/24 -, juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Juli 2025 - L 1 KR 151/24 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2025 – L 5 KR 1837/24 -, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juni 2025 – L 5 KR 28/25 -, juris; die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist vom BSG als unzulässig verworfen worden, vgl. BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – B 3 KR 9/25 B –, juris; a. A.: SG Potsdam, rechtskräftiges Urteil vom 15. Februar 2024 – S 3 KR 255/21 –, juris).
Schon ausgehend vom eigenen Vortrag der Klägerin zur Wirkungsweise des begehrten Hilfsmittels (Unterstützung und Ersatz der gestörten reziproken Hemmung im Nervensystem; gezielte Stimulation des Antagonisten der verkrampften Muskulatur) ist von einem therapeutischen Zweck des begehrten Hilfsmittels auszugehen. Der Mollii-Suit nutzt Niederfrequenz-TENS (transkutane elektrische Nervenstimulation), die die Erregbarkeit motorischer Neurone beeinflusst, überaktive Reflexbögen dämpft und Spastiken reduziert, indem ein antagonistischer Muskeltonus normalisiert wird. Dieser Mechanismus ist in der Neurophysiologie etabliert (vgl. nur https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-662-68956-1_28, abgerufen am 11. Juni 2026: „Transkutane elektrische Nervenstimulation [TENS] zur Schmerztherapie: Eine praxisorientierte Einführung, First Online: 11. October 2025“). Durch die Stimulation mehrerer Muskelgruppen gleichzeitig können Bewegungsmuster harmonisiert, funktionelle Bewegungen erleichtert und das Gangbild verbessert werden. Da auch die sensorischen Nervenfasern aktiviert werden, kann eine stabilere Haltungskontrolle und eine bessere Körperwahrnehmung erreicht werden. TENS ist darüber hinaus ein anerkanntes Verfahren zur Schmerzreduktion, indem Schmerzsignale im Rückenmark gehemmt werden. Aus alledem ergibt sich zweifellos ein therapeutischer Zweck des Hilfsmittels „Mollii Suit“. Ob daneben – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt – auch ein unmittelbarer Behinderungsausgleich erzielt wird, indem eine ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion ersetzt oder kompensiert wird, kann offen bleiben. Indes erscheinen hieran nach Auffassung des Senats erhebliche Zweifel angebracht. Die Wirkungsweise des „Mollii-Suit“ – neuromodulatorische Stimulation, reziproke Hemmung, Tonusregulation, Verbesserung der Bewegungsqualität und Schmerzreduktion, Carry-Over-Effekt (Wirkung auch nach Anwendung) – zielt auf eine Verbesserung des Körperzustandes, nicht aber auf eine unmittelbare Funktionsübernahme. Dass ein direkter Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst stattfände, ist nicht ersichtlich (so auch: Sächsisches LSG, Beschluss vom 11. Februar 2026 – L 1 KR 238/25 B ER –, jurisRn. 34). Der „Mollii-Suit“ moduliert Funktionen, aber überlässt die Bewegung weiterhin dem Körper.
Gegen eine Einordnung als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich spricht auch der Vergleich mit anderen Hilfsmitteln, die neuromuskulär stimulieren (wie z. B. TENS-Geräte). Diese werden im Hilfsmittelverzeichnis grundsätzlich als therapeutische Hilfsmittel geführt. Der „Mollii Suit“ ist diesen Hilfsmitteln funktional vergleichbar, wenngleich als Ganzkörpersystem (systemische neuromodulatorische Wirkung).
Soweit die Klägerin eine Vergleichbarkeit mit dem Hilfsmittel L 300 Go anführt, überzeugt dies nicht. L 300 Go ist ein System der funktionellen Elektrostimulation, das die Fußhebung bei Fußheberschwäche unmittelbar ermöglicht, indem es den Peronäusnerv gezielt zum richtigen Zeitpunkt im Gangzyklus stimuliert (vgl. L300 Go® Fußhebersystem - INCORT, abgerufen am 11. Juni 2026). Dadurch wird die Fußhebung technisch ersetzt, wenn das zentrale Nervensystem dies nicht (mehr) leisten kann (vgl. auch die Verbraucherinformation https://www.ottobock.com/de-de/product/28FS300-61057, abgerufen am 11. Juni 2026: „...das Bioness L300 Go [hebt] Ihren Fuß an.“). Das Gerät wirkt sofort, situationsbezogen und funktionsersetzend. Dass das Hilfsmittel „Mollii Suit“ eine vergleichbare funktionsersetzende Wirkung hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Hersteller auch nicht behauptet.
5. Ein Ausnahmefall, in dem eine Behandlungsmethode ausnahmsweise ohne positive Empfehlung des GBA zur Versorgung in der GKV zuzulassen ist, liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor.
a) Die Voraussetzungen eines Systemversagens sind nicht erfüllt. Wissenschaftliche Erkenntnisse und eine gesicherte Datenbasis, nach denen sich die Überprüfung der Methode durch den GBA oder eine Verfahrenseinleitung durch die insoweit antragsberechtigten Institutionen aufdrängen müsste, liegen nicht vor. Hierfür ist – schon mangels entsprechender Antragstellung des Herstellers – nichts ersichtlich.
b) Auch ein Seltenheitsfall, in dem eine Prüfung im Rahmen wissenschaftlicher Studien aufgrund der geringen Fallzahl nicht möglich wäre, liegt bezogen auf die Erkrankung der Klägerin (MS) nicht vor.
c) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Versorgung mit dem „Mollii Suit“ auf Grundlage des § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V. Danach können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch abweichende Leistungen beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Vorschrift trägt der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht des Staates für das Leben Rechnung (zur Rechtslage vor deren Inkrafttreten vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 -, juris Rn. 65).
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ist eine Erkrankung lebensbedrohlich oder regelmäßig tödlich, wenn sie in überschaubarer Zeit das Leben beenden kann und dies eine notstandsähnliche Situation herbeiführt, in der Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen. Nach den konkreten Umständen des Falles muss bereits drohen, dass sich mit großer, also hoher Wahrscheinlichkeit der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums verwirklichen wird, sodass Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen. Charakteristikum der von § 2 Abs 1a Satz 1 SGB V geforderten notstandsähnlichen Extremsituation ist eine unmittelbare und kurzfristige Behandlungsnotwendigkeit zur Lebenserhaltung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2023 – B 1 KR 7/22 R -, juris Rn. 35 m. w. N.). Die Erkrankung der Klägerin (MS) ist zwar ohne Zweifel schwer, aber nicht unmittelbar lebensbedrohlich oder wertungsmäßig vergleichbar (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2007 – B 1 KR 17/06 R –, juris Rn. 23). Für eine notstandsähnliche Situation in dem Sinne, dass sofortiger Handlungsbedarf besteht, um eine ansonsten zu erwartende, nicht wiedergutzumachende Verschlechterung zu verhindern, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Zudem stehen allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden zur Verfügung.
6. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Fachgesellschaften dmsg (Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Bundesverband e. V.) und KKNMS (Krankheitsbezogenes Kompetenznetzwerk Multiple Sklerose e. V.) den Einsatz des Hilfsmittels „„Mollii Suit““ in einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 (vgl. Stellungnahme zur Wirksamkeit des Hilfsmittels "Exopulse „Mollii Suit“" / DMSG, abgerufen am 11. Juni 2026) nicht uneingeschränkt empfohlen haben, da es an Wirksamkeitsnachweisen fehle. Weitere und vor allem kontrollierte, doppelblinde Studien bei MS-Patienten seien notwendig, um die Wirksamkeit des Hilfsmittels beurteilen zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.