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Landgericht Hagen, Beschluss vom 19.02.2020 – 8 O 47/20

Zivilkammer

ECLI:DE:LGHA:2020:0219.8O47.20.00

Tenor§

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Internet, insbesondere auf Twitter unter der URL https://twitter.com/simpf34 im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die handgeschriebene Unterschrift des Klägers als Bilddatei zu veröffentlichen, wenn das wie folgt geschieht:

Bilddatei

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Landgericht Hagen

Beschluss§

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:

Gründe§

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Durch Vorlage von Privaturkunden sind sowohl die den Anspruch (§§ 1004, 823 BGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

Hiernach ist ein Verfügungsanspruch des Antragstellers gem. den §§ 1004, 823 BGB zu bejahen. Die Veröffentlichung der dem Antragsteller persönlich eindeutig zuzuordnenden Unterschrift im Internet verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Vorliegend besteht jedenfalls die abstrakte Gefahr erheblichen Missbrauchs. Die Verletzung ist auch rechtswidrig.

Die Sache ist auch besonders eilbedürftig, da die abstrakte Gefahr sich jederzeit konkretisieren und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, den Eintritt eines Schadens abzuwarten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstraße 42, 58097 Hagen, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Hagen, 19.02.2020

8. Zivilkammer