Tenor§
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. habil. O. aus C. beigeordnet.
Gründe§
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor. Es bestehen im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung. Da der Angeklagte nach seinen - nach der bisherigen Aktenlage nicht zu widerlegendem - Vorbringen nicht lesen kann, ist es ihm nicht möglich, von dem Akteninhalt gemäß § 147 IV StPO schriftlich Kenntnis zu nehmen. Die mündliche Übersetzung des umfangreichen Akteninhaltes einschließlich der Anklageschrift durch einen Dolmetscher ist gemäß § 187 Abs. 2 S. 4 GVG bei nicht verteidigten Angeklagten grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner (Schmitt 62. Auflage, § 187 GVG, Rn. 4 m. w. N.; vgl. im Übrigen auch zur grundsätzlichen Unfähigkeit der Selbstverteidigung eines Analphabeten (Schmitt, a. a. O., § 140 StPO, Rn. 30 m. w. N.).