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Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 18.05.2020 – 8 Qs-336 Js 3213/18-153/20

VIII. Strafkammer

ECLI:DE:LGBI:2020:0518.8QS336JS3213.18.1.00

Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. habil. O. aus C. beigeordnet.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§§ 465, 467 StPO).

Gründe§

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor. Es bestehen im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung. Da der Angeklagte nach seinen - nach der bisherigen Aktenlage nicht zu widerlegendem - Vorbringen nicht lesen kann, ist es ihm nicht möglich, von dem Akteninhalt gemäß § 147 IV StPO schriftlich Kenntnis zu nehmen. Die mündliche Übersetzung des umfangreichen Akteninhaltes einschließlich der Anklageschrift durch einen Dolmetscher ist gemäß § 187 Abs. 2 S. 4 GVG bei nicht verteidigten Angeklagten grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner (Schmitt 62. Auflage, § 187 GVG, Rn. 4 m. w. N.; vgl. im Übrigen auch zur grundsätzlichen Unfähigkeit der Selbstverteidigung eines Analphabeten (Schmitt, a. a. O., § 140 StPO, Rn. 30 m. w. N.).